Pondìlí 12. øíjna 1874

Snem. sekr. Schmidt: Poslanec J. Exc. p. z Plenerù èiní návrh, aby se upustilo od vytištìní veškerých onìch zpráv, které od budžetní komise ještì podány a v poradu snìmu vzaty budou.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro návrh, nech vyzdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Stante concluso erlaube ich mir den Bericht der Budgetkommission betreffs Erhaltung der Wehrdurchlässe an den flößbaren Flüssen und den Bericht derselben Kommission über den Neubau des Gebärhauses aus die heutige Tagesordnung zu setzen und zwar zuerst den Bericht der Budgetkommission betreffs Erhaltung der Wehrdurchlässe an den flößbaren Flüssen. Berichterstatter ist Herr Fürth, ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zprava budžetní komise ohlednì vydržování jezù na øekách splavných.

Berichterstatter Abg. Fürth (liest): Hoher Landtag! Die zahlreichen und dringenden Peti-

tionen, welche von vielen Theilen des Landes seit einer Reihe von Jahren an den h. Landesausschuß gegen die bestehenden Vorschriften rücksichtlich der Bestreitung der Erhaltungskosten der Wasserdurchlässe an den schiff- und flößbaren Flüssen einlaufen, dann der Widerstand, der von den Wasserwerksbesitzern in jedem einzelnen Falle dem Neubaue oder der Rekonstruktion solcher Durchlässe entgegengestellt wird, wenn derselbe auf ihre Kosten erfolgen soll und endlich der Umstand, daß schließlich in der Praxis sowohl von der Staatsverwaltung als auch von dem Landesausschuße, seitdem derselbe die Verwaltung der Landesflüsse übernommen hat, von den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Umgang genommen werden mußte, machen es unaufschiebbar und nothwendig, daß diese Angelegenheit einer endgiltigen Lösung zugeführt werde.

In allen älteren gesetzlichen Anordnungen wurde die Verdesserung der Floßschifffahrt als das oberste Prinzip hingestellt, von dem alle anderen, selbst ältere und erworbene Rechte zurückweichen mußten. Dieses Prinzip fand seinen Ausdruck in der Cirkularverordnung vom 29 April 1775, "daß die der Schifffahrt hinderlichen Wasserwehren abzureißen und den Mahlmüllern nur zu gestatten sei, auf eine unschädliche, vorher der Genehmigung des Guberniums zu unterziehende Art Antriebe zur Beförderung ihres Mahlwerkes zu errichten.

Die späteren Entschließungen vom 26. Jäner 1776 und 4. Jäner 1782 modifiziren diese Bestimmungen dahin, "daß die dermaligen Wehren verbleiben können, daß aber die Wehrdurchlässe von den Eigenthümern der Mühlen umsomehr aus eigene Kosten im guten, der Schiff- und Floßfahrt nicht hinderlichen Stande zu erhalten seien, da die zu Privatnutzen stehen gebliebenen Wehren und Durchlässe nur insolange gestattet werden, als solche der Schifffahrt nicht hinderlich sind. " - Seit dem Erlasse dieser Verordnung sind in der Verwendung der Wasserkräfte große Veränderungen eingetreten. Hervorragende Industrien verdanken derselben ihre Existenz und Lebensfähigkeit und doch fanden diese Bestimmungen vom Jahre 1782 ihre volle Aufnahme im §. 18 der Strompolizeivorschrift vom 10. Feber 1854. Diese Strompolizeivorschrift wurde auf eine Anzahl von Nebenflüssen mit Rücksicht auf deren Flößbarkeit ausgedehnt.

Nebenflüsse der Moldau, wo der damalige Wasserstand die an denselben gelegenen Wasserwerke erhalten konnte, wurden mit Rücksicht auf den angrenzenden Waldbesitz als flößbar erklärt. Von dem Augenblicke, " wo selbe der Flößerei eröffnet wurden, litten alle Wasserwerke, viele wurden in ihrer Wirkung erheblich reduzirt und oft vollständig entwerthet.

Nach den bestehenden gesetzlichen Normen mußten die Wasserwerksbesitzer nicht allein diese Konsequenzen tragen, sondern noch alle jene Lasten, welche ihnen durch die Beschädigung ihrer Werke

durch die Flößerei entstanden sind. Die Herstellungskosten der oft durch Muthwillen der Flößer erlittenen Schäden wurden den Besitzern empfindlich und unerträglich und sie überstiegen oft die Kraft des Einzelnen.

Der Umstand, daß die Schifffahrts= und Floß= berechtigten gewissermaßen auf Kosten des Wasser= werks-Besitzers begünstigt wurden, mußte nun jene Erbitterung hervorrufen, die sich wohl in Bitten, Klagen und Beschwerden Lust machte, aber auch oft in förmliche Kämpfe zwischen Flösser und Müller ausartet. Man ist wohl in maßgebenden Kreisen seither zu andern Anschauungen gelangt; man er= kennt dermalen schon die wirthschaftliche Bedeutung der industriellen Anlagen, man fühlt die Ungerechtigkeit, die darin liegt, die Verwerthung der Wasser= kräfte dadurch zu erschweren, daß der Wasserwerksbesitzer noch die Kosten der Erhaltung der Schifffahrt und Flößerei bestreiten soll.

Diese Erkenntniß führte zwar bisher nicht zur Abänderung der gesetzlichen Normen, sondern sie führte dazu, daß man von den gesetzlichen Bestim= mungen in der Praxis abweichen mußte. So wur= den von der Staatsverwaltung, laut Nachweisung der k. k. Landesbaudirektion vom 27. Feber 1873 im Widerspruche mit den erwähnten Vorschriften vom Jahre 1782 und 1854 von den 23 Wehr= durchlässen auf der Strecke von Heimald bis Bud= weis 20 Durchlässe aus dem Wasserbaufonde erbaut und auf der schiffbaren Moldaustrecke von Budweis bis Prag 20 Wehrbrüche und 12 Pferdeübergänge auf Kosten des Wasserbau=Fondes erhalten und hergestellt. Aber auch der Landesausschuß sah sich bemüssigt, da eine freiwillige Beitragsleistung der betheiligten Mühlenbesitzer nicht erreicht werden konnte, die Wehrenschleußen auf Kosten des Lan= desfondes zu bewilligen und die betreffenden Werksbesitzer lediglich zur Leistung eines kleinen Beitrages zahlbar in 10 Jahresraten zu verhalten.

Die ungleiche Behandlung, welche sonach Wasserwerksbesitzer an den schiff- und floßbaren Flüssen erfuhren, indem in vielen Fällen die Erhaltung und der Bau der Wasserdurchlässe auf Kosten der öffentlichen Fonds vorgenommen wurden, während wieder in vielen Fällen mit Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen den Wasserwerks=Besitzern die ganze Last aufgebürdet blieb, hat einen Zustand geschaffen, der unhaltbar geworden ist.                  

Daß die Schifffahrt und insbesondere die Flösserei Beschädigungen an den Wasserdurchlässen verursacht, die sonst nicht eintreten würden, ist wohl unbezweifelt und es ist somit vollkommen erklärlich, daß alle Wasserwerksbesitzer an solchen Flüssen die Begünstigung für sich in Anspruch nehmen, nicht von den Lasten der Erhaltung der Wasserdurchlässe getroffen zu werden.

Zu den Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit, welche dafür sprechen, daß die Erhaltung der Wasserdurchlässe an den schiff- und floßbaren Flüssen nicht den Wasserwerksbesitzer treffen kann, tritt nun

der wichtige vom Landesausschuße in dessen Bericht hervorgehobene Umstand, daß während man früher in dem Bestande der Wehren ein Hinderniß der Schifffahrt erblickte, diese insbesonders bei der dermalen durch die Lichtung der Wälder faktisch ein= tretende Abnahme des Wasserstandes der Schifffahrt und Flösserei vortheilhaft, ja eine Nothwendigkeit geworden sind. Die Wehren bilden die Stauwerke, welche da, wo sie nicht durch die Wehren gebildet wurden, im Interesse der Flösserei errichtet werden müßten. Durch die Wehren entstehen die Reservoirs, der Wasserstand wird durch dieselben gehoben und die Schifffahrt wird selbst zu einer Zeit ermöglicht, wo an anderen Flüssen, wo keine Stauwerke be= stehen, gar nicht geflößt werden kann. Soll aber die Maßregel, wie sie vom Landesausschuße empfohlen wird, eine durchgreifende Wirkung haben, sollen die vielen Kalamitäten, welche die Wasserwerksbesitzer treffen und dadurch die Schifffahrt beeinträchtigen, behoben werden, so müssen aber auch die Strompolizei-Vorschriften vom Jahre 1854 in Einklang mit den dermaligen Bedürfnissen gebracht und auch die Fürsorge getroffen Werden, daß dem Ge= setze die volle Achtung geschaffen wird. Die muthwilligen Beschädigungen der Wasserdurchlässe, die vielen Willkürlichkeiten bei der Herausnahme der Einlagshölzer, der ungleiche Vorgang rücksichtlich des Oeffnens der Schleußen, alle diese Umstände sind in ihren Folgen sowohl der Flösserei als auch den Wasserwerks-Besitzern abträglich, sie müßten bei einer Revision des Gesetzes vom 10. Feber 1854 ihre volle Berücksichtigung finden und es wäre daher dringend wünschenswerth daß das vom h. Land= tage in der Sitzung vom 13. Jäner 1874 an die h. Regierung gestellte Ansuchen wegen baldiger Ein= bringung einer Strompolizei=Ordnung der baldigen Erledigung zugeführt werden möchte. Nachdem, wie bereits hervorgehoben, nun von dem Standpunkte der Gerechtigkeit und der Nothwendigkeit die vom Landesausschuße angesuchte Ermächtigung, die Kosten der Herstellung und Instandhaltung der Wehrdurchlässe in den flößbaren Landesflüssen aus der Wasserbau=Dotation zu bestreiten, vollkommen gerechtfertigt erscheint, wäre nun noch in Erwägung zu ziehen, in wieferne hiedurch nicht eine große Be= lastung des Landesfondes zu besorgen wäre. Der Landesausschuß glaubt aber in seinem Berichte vom 21. September 1874 erklären zu können, daß die Nothwendigkeit einer Erhöhung der jährlichen Wasserbau-Dotation aus dem Titel dieser Durchlaßbauten kaum jemals eintreten dürste.

Berücksichtigt man, daß die Herstellungskosten schon jetzt in dieser Dotation theilweise aufgenommen wurden und bei zweckmäßiger Vornahme der Neubauten und Rekonstrukzionen diese sich dann seltener in großem Maßstabe wiederholen können, so erscheint diese Annahme um so berechtigter, als sich auch voraussetzen läßt, daß der Landesausschuß (abweichend von der bisherigen Gepflogenheit der Vergebung an Generalpächter) in der Folge auch

den, dem Baue nächst gelegenen Unternehmern, oder, wo thunlich, den Interessenten selbst Gelegenheit geben wird, sich an der Konkurrenz zu betheiligen.

Da es im Interesse der durch den Neubau oder Rekonstrukzion Betroffenen liegt, wenn die nöthigen Arbeiten dauerhaft und gut durchgeführt werden, so können in vielen Fällen durch deren Be= theiligung beim Baue auch billigere und zweckmäßigere Herstellungen erzielt werden.

Aus allen diesen angeführten Gründen stellt der Budgetausschuß in Uibereinstimmung mit dem Antrage des Landesausschußes den Antrag:

Der h. Landtag wolle beschließen, daß der Landesausschuß entgegen den Bestimmungen des Hofdekretes vom 4. Jäner 1782 und der Strom= polizeivorschrift vom 10. Feber 1854, Z. 1809, §. 18, ermächtigt werde, die Kosten der Herstellung und Instandhaltung der Wehrdurchlässe in den flößbaren Landesflüssen: Obere Moldau, Nežarka, Lužnitz, Maltsch, Wattawa, Sazava, kleine Elbe, Planitz und Beraun aus dem Landesfonde, und zwar aus der jährlich vom h. Landtage zu bewil= ligenden Wasserbandotation zu bestreiten.

Snìm. sekr. Schmidt: Budžetní komise navrhuje:

Zemskému výboru dává se plná moc, aby nehledì k ustanovením dvorského dekretu ze dne 4. ledna 1782 a §. 18 pøedpisu v pøíèinì policie øíèní, dne 10. února 1854 vydaného, náklad na zøízení a vydržování jezních splavù v zemských øekách splavných a to: na hoøejší Vltavì, Nežárce, Lužnici, Otavì, Sázavì, malém Labi, Plánici a Berounce, zapravoval z fondu zemského, a sice z dotace, která se zemským snìmem každoroènì povoluje k úèelu staveb vodních.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Herr Abgeordneter Kardasch hat das Wort.

Abg. Kardasch: Noch bevor die Vorlage des Landesausschußes, welche die Grundlage der gegenwärtigen Berichterstattung des Budgetausschusses bildet, beim* h. Landtage überreicht war, habe ich aus zahlreichen Beschwerden der Industriellen des südlichen Böhmens Anlaß genommen, die Frage der Herstellung der Wehrdurchlässe aus dem Landesfonde, wie auch die dringende Frage der Revision der Strompolizeiordnung vom Jahre 1854 im Budgetausschusse zur Sprache zu bringen. Durch die Ihnen vorliegenden Anträge des Landesausschußes und die damit übereinstimmenden An= träge der Budgetkommission wird - ich hoffe, daß der h. Landtag diese Anträge genehmigen wird den zahlreichen Beschwerden der Besitzer der Wasser= werke an den Flüssen des südlichen Böhmens ab= geholfen. Allein, wie schon im Berichte der Bud= getkommission erwähnt ist, wird damit noch nicht Alles gethan. Ebenso nothwendig und dringlich ist die schon seit vielen Jahren auf der Tagesordnung

stehende Revision der Strompolizeiordnung vom Jahre 1854. Ich hätte nun einen Antrag in dieser Richtung gestellt. Da ich jedoch sowohl vom Herrn Landesausschuß=Referenten als auch von der k. k. Statthalterei den Ausschluß erhielt, daß diese Frage bereits bei der Regierung in Folge einer vorjährigen Resolution in Verhandlung stehe, ergreife ich nun diesen Anlaß, um au die h. Re= gierung die Bitte zu richten, die Revision der Strompolizeiordnung vom Jahre 1854 womöglich bald in Angriff zu nehmen, indem ich die Uiberzeugung habe, daß erst dann den vielfachen Klagen und be= rechtigten Beschwerden der Ufer=, Wald= und Wasser= werkbesitzer wird abgeholfen werden.

Nejv. maršálek zemský: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so schließe ich die Debatte. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Fürth: Ich habe zu bemer= ken, daß von keiner Seite dem Antrag entgegen getreten worden ist und ich kann mich somit auf das Gesagte berufen.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøi jsou pro návrh, nech zdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Nächster Gegenstand ist der Bericht der Budgetkommission betreffend den Neubau des Gebär= hauses. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Kardasch. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš. Zpráva budžetní komise ohlednì stavby nové porodnice.

Berichterstatter Kardasch (liest): Hoher Landtag! In der am 20. Dezember v. J. abgehaltenen Landtagssitzung hat die Budget= kommission dem h. Landtage auf Grund des um= fassenden Landesausschußberichtes vom 26. November 1873, Z. 132 Ldtg., die wenig erfreuliche Ge= schichte des Baues der neuen Gebäranstalt und die bedauerlichen Ursachen der (über das Doppelte der prälimirten Bauzeit hinausreichenden) Verzögerung der Vollendung derselben in ausführlicher und rückhaltsloser Weise dargelegt.

Unter der zwingenden Einwirkung vorherge= gangener, unwiderruflicher Entschließungen und der Macht vollendeter Thatsachen Rechnung tragend, hat der h. Landtag dem diesfälligen Berichte die Genehmigung ertheilt u. eine Summe von 100. 000 fl. als Baudotation für das Jahr 1874 bewilligt, jedoch zugleich (auf Grund der sowohl vom Landesausschuße, als auch von der gegenwärtigen Bau= unternehmung gegebenen Zusicherung) die zuversichtliche Erwartung ausgesprochen, daß dieser Bau sammt der innern Einrichtung bis Ende September 1874 vollendet und zur Benützung übergeben werden wird. Leider zeigt der dem h. Landtage unterm 1. d. Mts., Z. 203, überreichte und der

Budgetkommission zur Vorberathung zugewiesene Landesausschußbericht, daß sich diese Erwartung kaum bezüglich der eigentlichen Bauarbeiten be= währen dürfte, daß vielmehr noch eine längere Zeit zur Herstellung der mit dem Baue als solchem verbundenen und der für die Zwecke der Gebäranstalt erforderlichen, innern Einrichtung nothwendig sein werde. Der Landesausschuß hofft zwar den Neubau, in allen seinen Theilen vollendet, mit Beginn des nächsten Jahres der Benützung zuführen zu können, wird aber der gegenwärtige Zustand des Gebäudes in Augenschein genommen (was von Seite der Budgetkommission durch ihren Spezialreferenten und zahlreiche Mitglieder derselben wirklich geschah); wird erwogen, daß noch Mannigfaches fehlt oder unvollendet blieb, was eigentlich zur Aufgabe des zu Ende gehenden Baujahres 1874 gehörte, daß ferner der Mangel der schwierigen Wasserleitung, der Gasbeleuchtung, der Waschkücheneinrichtung, der meisten Heizapparate und der ganzen, erst aus der Dotation des Jahres 1875 anzuschaffenden innern Einrichtung unmöglich in wenigen Wochen wird bewältigt werden können und daß endlich auch die Uibersiedlung der Pfleglinge der Gebäranstalt in die noch von Delfarben- und Kalkgeruch imprägnirten, neuen Räumlichkeiten während der Winter= monate kaum thunlich sein wird; dann muß wohl die Besorgniß gegründet erscheinen, daß die volle Benützbarkeit der Anstalt, selbst bei höchst wünschenswerther Anwendung aller, dem Landesausschuße zu Gebote stehender Mittel überwachender Strenge vor Beginn des Frühjahres 1875 nicht zu erzielen sein wird.

Allein so wie die oft beklagten, aber unver= weidlichen Folgen des für den ganzen Bau verhängnißvoll gewordenen Beschlußes vom 21. März 1866, die neue Gebäranstalt im monumentalen Baustyle und als Rohbau mit geschlemmten, ver= schiedenfärbigen und dessinirten Verkleidungsziegeln auszuführen und ein neues, allerdings großartiges und sinnreiches, aber auch sehr kostspieliges und schwieriges Ventilations= und Heizsystem in An= wendung zu bringen, die weite Uiberschreitung der präliminirten Bauzeit verursachten: so trugen die Konsequenzen jenes Beschlußes, auch bezüglich der namhaften Uiberschreitung des ursprünglichen Ko= stenüberschlages - ihre empfindlichen Nachwehen in die Jahre 1874 und 1875 herüber.

Der Landesausschuß hat nämlich für das Jahr 1874 allerdings nur eine Dotation von 100. 000 fl. zum Ausbaue des neuen Gebärhauses beansprucht, Weil er von der (durch einen Additionsfehler in der Hauptsumme der mit Einschluß des Jahres 1873 bewilligten Jahresdotationen veranlaßten) irrigen Annahme ausging, daß ihm ans diesen Dotationen nebst den präliminirten 100. 000 fl. noch ein Guthaben von beiläufig 70. 000 fl. für das Jahr 1874 zu Gebote stehe, womit die in Aussicht gestandenen, nicht kontraktmäßigen Zahlungen und nothwendigen Herstellungen bestritten werden konnten. Da jedoch die bis Ende September l. J.

aus Grund des Bedarfes und der vertragsmäßigen Verpflichtungen geleisteten Zahlungen schon die Summe von 719. 727 st. erreichen und die Gesammtdotation bis zum Schluße des Jahres 1874 nicht (wie irrthümlich angenommen wurde) 751. 667 fl., sondern nur 681. 667 fl. betrug, so ergibt sich mit Ende September l. J. eine Uiberschreitung der wirklich bewilligten Gesammtbaudotazion um 38. 060 fl., welche Uiberschreitung jedoch gegenüber dem (wegen des erwähnten Vesehens um 70. 000 fl. zu gering angesetzten Erfordernisse für das Jahr 1874) eigentlich nur eine scheinbare ist, als entschuldigt an= gesehen werden kann. Aus der Präliminirung eines um beiläufig 70. 000 fl. zu niedrig berechneten Erfordernisses für das Jahr 1874 ergibt sich aber auch die im Landesausschüßberichte dargelegte Rothwendigkeit, für die Bedeckung der noch im Laufe des Jahres 1874 zu leistenden kontraktmäßigen Zah= lungen und unaufschiebbaren Anschaffungen bis zum Betrage von 31. 940 fl. Vorsorge zu treffen. Diese beiden zuletzt angeführten Beträge ergeben zusam= men in der That jene 70. 000 fl., um welche nach den Auseinandersetzungen des Landesausschußes in der irrthümlichen Voraussetzung, daß ste in der Ge= sammtdotation bereits inbegriffen seien, das Erforderniß für das Jahr 1874 zu niedrig präliminirt worden war, nm welche sich aber nur auch die Gesammtdotation für den Gebärhausbau mit Ende 1874 wirklich mit 751. 667 fl. herausstellt.

Nach Abzug des noch für das Jahr 1874 erforderlichen, oben erwähnten Betrages pr. 31. 940 fl. und abgesehen von dem abgesondert in das Erfor= derniß des Gebärhauses für das Jahr 1875 als außerordentliche Ausgabe für die neuere Einrichtung der Gebäranstalt eingestellten Betrage pr. 25. 000 fl. (nach dem Antrage der Budgetkommission 20. 000 fl. ) und mit vorläufiger Außerachtlassung der vom Lan= desausschuße (jedoch nur nach oberflächlichen, aber ziemlich hoch bezifferten Voranschlägen) angeregten Frage der innern Ausstattung und künstlerischen Ausschmückung der neuen Gebärhauskapelle, der Stiegenhäuser und des Vestibuls sieht sich der Landesausschuß genöthigt, zum vollständigen Aus= baue und zur Herstellung der mit dem Baue als solchem verbundenen innern Einrichtung des Neu= baues für das Jahr 1875 und eventuell 1876, noch eine Dotation von 125. 960 fl. zu beanspruchen, indem nach den von den betreffenden Herren Referenten des Landesausschußes in der Budgetkommission abgegebenen Erklärungen, vorbehaltlich uuvorhergesehener, jedenfalls nur geringfügiger und nicht mehr in's Gewicht fallender Bedarfsergänzungen das volle Auslangen gefunden werden soll zur endlichen voll= kommenen Herstellung und der erwähnten innern Einrichtung des Neubaues. In dem, dem gegenwärtigen Vortrage zu Grunde liegenden LandesAusschußberichte Z. 203, Ldtg., sind die noch zu leistenden Arbeiten, die noch nothwendigen Herstellungen und Anschaffungen speziell und unter Beifügung des ziffermäßigen Gelderfordernisses unter

Verantwortung des Landesausschußes angeführt, und der Budgetkommission fehlt jeder Anhaltspunkt, um an den betreffenden Ansätzen des vom Landesausschuße als nothwendig dargestellten und durch den Gebahrungsausweis zu kontrolirenden Erfordernisses welche begründete Abstriche zu beantragen.

Jedoch hat die Budgetkommission, auf den vom Landesausschuße selbst angeführten Umstand, daß ein namhafter Theil der Zahlungen erst nach Ablauf des Jahres 1875 fällig werden wird, Rücksicht nehmend im Einvernehmen mit dem hierüber befragten Herrn Landesausschußreferenten nur den auf den wirklichen Bedarf des Jahres 1875 be= schränkten approrimativ mit 80000 fl. bezifferten Betrag der Genehmigung des hohen Landtages zu empfehlen für angemessen, aber auch für nothwen= dig erachtet.

Die Budgetkommission stellt hiernach folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, daß er

1.   die im Berichte des Landesausschußes vom 21. September l. J., Z. 27949, dargelegte Uiberschreitung der bis zum Schluße des Jahres 1874 vom hohen Landtage zum Baue und der Einrichtung des neuen Gebärhauses zu Prag bewilligte Gesammtdotation von 681. 667 st. im Betrage von 38. 060 fl. gerechtfertigt finde und der Landesausschuß wird ermächtigt, zur Deckung, der im Laufe des Jahres 1874 noch zu leistenden Anschaffungen einen Betrag von 31940 st. dem Kassabestande zu entnehmen und für die Rubrik 22, Post 1 für das Jahr 1874 zu berechnen.

2. Außer dem in dem Voranschlage für 1875 als außerordentliche Ausgabe im Erfordernisse für den Gebärhausfond zur Beschaffung der innern Einrichtnng der neuen Gebäranstalt einzustellenden Betrage von 20. 000 st. wird zur Bestreitung der Kosten für die nach dem Landesausschußberichte Z. 203 Landtag, noch in den letzten Monaten des Jahres 1874 herzustellenden restlichen Bauarbeiten oder für die mit dem Baue als solchem zusammenhängende Einrichtung des neuen Gebärhauses die Summe von 80. 000 st. bewilligt und als Ersorderniß in den Voranschlag des Landesfondes für das Jahr 1875, Rubrik 22, Neubauten eingestellt.

3.   Der Landesausschuß wird beauftragt, mit allem Nachdruck und in Gemäßheit der kontraktlichen Verpflichtungen der Baunnternehmung und Lieferanten auf die endliche Vollendung des Banes u. der inneren Einrichtung der neuen Gebäranstalt zu dringen und dem Landtage beim Beginne der nächsten Session über die vollständige Einrichtung und Uibernähme des Neubaues zur Benützung Antrag und Bericht zu erstatten.

4. Der Landtag behält sich vor, über die vom Landesansschuße angeregte künstlerische Ansschmükkung der Kapelle, des Vestibules und der Stiegen hänser sowie über die in Aussicht genommenen Gartenanlagen in den Hosränmen der neuen der

bäranstalt bis nach Vorlegung genauer innerhalb der Grenzen gebotener Sparsamkeit gehaltener Kostenüberschläge Beschluß zu fassen.

Sekr. Schmidt: Budžetní komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti na tom:

1.   Ve zprávì zem. výboru ze dne 21. záøí tohoto roku, èís. 27949, èís snìm. 203, zmínìné pøestoupení dotace, která dle pøedchozího rozpoètu do konce. 1874 slavným snìmem na stavbu a zøízení nové porodnice v èástce 681. 667 zl. povolena byla, o 38. 060 zl. uznává se za odùvodnìné a výboru zemskému dává se plná moc, aby na uhražení výdajù, které ještì v r. 1874 vedle kontraktu splaceny býti mají, a na jiné potøeby èástku 31. 940 zlatých z prostøedkù po ruce jsoucích vzíti smìl, a na rubriku 22. "nové stavby" schváleného rozpoètu zemského na rok 1874 súètoval.

2. Mimo v pøedchozím rozpoètu zemském na rok 1875, do rubriky 22. jako mimoøádné vydání náležející èástku 20. 000 zl. pro fond porodnice na zaopatøení vnitøní úpravy nové porodnice povoluje se na uhražení vydajù, vedle zprávy zemského výboru èís. 203, ještì v posledních mìsících roku 1874 na stavbu a úpravy stavební a jiná zaøízení èástka 80 000, a ukládá se jako potøeba do pøedcházejícího rozpoètu fondu zemského na rok 1875 pod rubrikou 22 "nové stavby".

3. Výboru zemskému ukládá se, aby se vším dùrazem a vedle kontraktních závazkù podnikatelù stavby a dodavatelù o koneèném provedení stavby a vnitrního zaøízení nové porodnice peèoval a slavnému snìmu pøi poèátku nejblíže pøíštího zasedání zprávu podal o úplném dostavení, zøízení a odevzdání nové stavby v užívání ústavu.

4 Snìm zùstavuje sobì, že o umìlecké vykrášlení kaple, vestibulu a chodiš, též o založení zahrady na prostorách dvorù nové porodnice, kteréž výbor zemský navrhl, až po pøedložení úplného rozpoètu a vydajù usnesení své uèiní.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo o slovo?

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Geschieht). Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Gemeinde und Bezirksangelegen heiten mit Gesetzentwurf zum Antrag des Abg. Eduard Knoll, mit welchem die Errichtung 4. Stockwerke in der Kurstadt Karlsbad unbedigt verboten werden soll. Berichterstatter ist Hr. Josef Thenmer. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro obecní a okresní s osnovou zákona

o návrhu poslance Dra. Knolla, kterouž stavení 4. poschodí v lázeòském mìstì Karlových Varech se naprosto zapovídá.

Berichterstatter Josef Theumer (liest): Hoher Landtag! Das von dem Abgeordneten Eduard Knoll und Genossen beantragte Gesetz, durch welches die Errichtung vierter Stockwerke in der Kurstadt Karlsbad unbedingt verboten werden soll, bildet auch den Gegenstand der Petitionen der Stadtvertretung von Karlsbad, dann des Vereins für Natur- und Heilkunde in Karlsbad.

Die Stadtvertretung von Karlsbad macht für die Nothwendigkeit und Dringlichkeit des gedachten Gesetzes geltend, daß sie sich für verpflichtet hält, nicht blos für das Leben und die Gesundheit der an 9000 Seelen zählenden einheimischen Bevölkerung, sondern auch für das möglichste Wohlbefinden der während der Sommermonate und relativ bedenklichsten Jahreszeit dort weilenden mehr als 2000 Kurgäste und ungefähr 4000 fremder Gewerbsund Dienstleute fürzusorgen und daß ste durch das gedachte Gesetz die dem Kurorte nothwendige Frische, unverdorbene, sich stets erneuernde Lust erhalten will.

Der Verein für Natur- und Heilkunde in Karlsbad betont in seiner Petition, daß der Kurort Karlsbad kein Lurusbad, sondern ein Weltkrankenhaus sei, wo Kranke ans allen Welttheilen Lindernng und Heilung ihrer Leiden suchen, - Kranke, denen das Treppensteigen in hohe Wohnungen schädlich sei; daß hohe Häuser in. den ohnehin engen Gassen den Zuttritt von Licht und Lust hindern und die Feuchtigkeit der Wohnungen begünstigen, daher das angesuchte gesetzliche Verbot der vierten Stockwerke in Karlsbad in kurörtlicher und sanitärer Beziehung nothwendig erscheine.

Der der Kommissionsberäthung beiwohnende landessürstliche Kommissär befürwortete die Erlassung des angeregten Gesetzes mit Rücksicht auf die eigenthümliche Situtation des Kurortes Karlsbad im engen Tepelthale.

Die Kommission für Gemeinde und Bezirks Angelegenheiten anerkennt im vollsten Maße dies unerläßliche Bedürfniß einer reinen, stets sich erneuernden Luftströmung für den in einem engen Thale sich hinziehenden Weltkurort Karlsbad und die Zweckmäßigkeit eines gesetzlichen Verbotes des Baues vierter Siockwerke, wie es die Petitionen anstreben, und da durch das beantragte Gesetz die allgemeine Bestimmung des §. 36 des Gesetzes vom 11. Mai 1864, L=G=Bl. Nr. 20, wornach die Baubehörde in engen Gassen die Anbringung eines vierten Stockwerkes zu untersagen berechtigt ist, wenn dieselbe in Sanitätsrücksichten als nachtheilig erkannt werden sollte, nur den eigenthümlichen Verhältnissen des Kurortes Karlsbad entsprechend ergänzt wird, so erlaubt sich die Kommission für Gemeinde- und Bezirksangelegenheiten, dem Antrage des Abgeordneten Eduard Knoll und Genossen, dann den Petitionen der Stadtvertretung Karlsbad und des Vereins für Natur- und Heilfunde in

Karlsbad entsprechend den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle nachstehendes Gesetz beschließen. Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort?

Žádá nìkdo v generálním rokovaní za slovo ?

Da dieß nicht der Fall ist, gehen wir zur Spezial&ebatte über.

Berichterstatter Joses Theumer (liest):

§. 1.

Die Errichtung vierter Stockwerke ist in der Kurstadt Karlsbad unbedingt unzulässig. Halbgeschosse (Mezzanine, Mansarden und dgl. ) zählen einem Stockwerke gleich.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 1 das Wort?

Žádá nìkdo k 1. èlánku za slovo?

Diejenigen, welche für den §. sind, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro èlánek první, nech pozdvihnou ruku.

(Geschieht) §. 1 ist angenommen. Berichterstatter Jos. Theumer (liest):

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachimg in Wirksamkeit.

Nejv. marš. zemsky: Kteøí jsou pro ten èlánek, nech pozvednou ruku.

Diejenigen, welche für diesen §. sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) §. 2 ist angenommen. Berichterstatter Jos. Theumer (liest):

§. 3.

Mein Minister des Innern ist mit dein Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten èlánek, nech pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) §. 3 ist angenommen'. Berichterstatter Jos. Theumer: Titel und Eingang dieses Gesetzes lautet:

Gesetz

vom........

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die

Erlassung eines Verbotes der Errichtung vierter

Stockwerke in der Kurstadt Karlsbad.

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich in Ergänzung der auf die Anbringung vierter Stockwerke bezüglichen Bestimmnng des §. 36 des Gesetzes vom 11. Mai 1864, wirksam für das Königreich Böhmen, womit eine neue Bauordnung eingeführt wird, L. -G. =Bl. Nr. 20. anzuordnen, wie folgt:

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Titel des Gesetzes zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro napiš toho zákona, nech pozvednou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: Nachdem keine Aenderungen beschlossen worden find, erlaube ich mir die dritte Lesung zu beantragen.

Nejv. maršálek zemský: Kteøí jsou pro tøetí ètení, nech pozvednou ruku.

Diejenigen, welche für die dritte Lesung find, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. )

Ich bitte nun Diejenigen, welche für das Gesetz in 3. Lesung find, sich zu erheben.

Kteøí jsou pro tento zákon v tøetím ètení, nech pozvednou ruku.

(Geschieht. ) Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht derselben Kommission mit Gesetzentwurf wegen Ausscheidung mehrerer Gemeinden ans dem Bezirksvertretnngsgebiete Frauenberg und deren Vereinigung mit dem Bezirksvertretungsgebiete Moldauthein, Budweis, Netolitz, Wodòan. Berichterstatter ist Hr. Dr. Ernst Mayer. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. maršálka: Zpráva téže komise s osnovou zákona o vylouèení nìkterých obcí z obvodu okresního zastupitelstva Hlubockého a pøivtìlení jich k obvodùm okresních zastupitelstev ve Vltavotýnì, Budìjovicích, Netolicích a ve Vodòanech.

Berichterst. Dr. Ernst Maner (liest):

Hoher Landtag!

Zehn politische Gemeinden wurden um Ausscheidung aus dem Frauenberger Bezirke und Zutheilnng an die benachbarten Bezirke Moldauthein, Budweis, Netolitz und Wodòan bittlich.

Diese Gemeinden zerfallen in vier Gruppen:

Die erste Gruppe umsaßt die Gemeinden;

1. Jaroslawic mit Buskau und Jesenic;

2.   Litoradlic mit Kmin;

3.   Koèin mit Nendorf und Temelin;

4. Lhota pod horarni und Sedlic;

5.   Lischnitz mit Kosteletz;

6. Burgholz;

7.   Maleschie mit Ehwalšowic

und Weißhurka. Diese Gemeinden, sämmtlich nebeneinander im

nördlichen Theile des Frauenberger Bezirkes liegend, wünschen nach Moldauthein zugetheilt zu werden.

Zur zweiten Gruppe gehören Jaronic mit Køenovic, südlich gelegen, bitten nach Budweis angewiesen zu werden.

Die dritte Gruppe umfaßt die südwestlich gelegene Gemeinde Podeøischt mit Lhota lékaøova, welche zu Netolitz und endlich die vierte nordöstlich gelegene Gruppe Strachowitz mit Groß-Zablat, Klein-Zablat und Aujezd, welche nach Wodòan ingetheilt werden wollen.

Die von den besagten Gemeinden angeführten Gründe für die Ausscheidung beruhen nach den Angaben der k. k. Behörden durchaus auf Wahrheit, sie liegen alle den künftigen Bezirksorten viel näher,

haben ganz gute Kommunikationen dahin und setzen ihre landwirthschaftlichen Produkte an den dortigen Wochenmärkten ab; es würde auch durch die Ansscheidung derselben der Frauenberger Bezirk bedentend an Abrundung gewinnen.

Sümmtliche landessürstlichen Behörden und die Bezirksvertretungen, mit Ausnahme der Frauenberger, sprechen sich für die Ausscheidung dieser Gemeinden und Zutheilung zu den benachbarten Bezirke« aus.

Unter den Gegengründen, der Frauenberger Bezirksvertretung erscheinen blos zwei nennenswert.

8. Das Gesuch der Gemeinde Jaronitz mit Køenowitz des Frauenberger Bezirkes um Zutheilung zum Gerichtsbezirke Budweis;

9. das Gesuch der Gemeinde Podeøischt mit

Lhota lékaøova

des Frauenberger Bezirkes und

Zutheilung zum- Gerichtsbezirke Netolitz, Bezirkshanptmannschast Prachatitz, endlich

10. die Gesuche der Gemeinden Strachowitz, dann Groß=Zablat mit Klein=Zablat und Aujezd des Frauenberger Bezirkes und Zuweisung zu dem Gerichtsbezirke Wodòan, Bezirkshauptmannschaft Pifek -

werden im Sinne des §. 2 des Gefetzes vom 11. Juni 1868 (Nr. 59 R. -G. -Bl. ) an die hohe Regierung mit dem Gutachten geleitet, daß die Orts und Verkehrsverhältnisse die Uiberweisung dieser Gemeinden in die bezeichneten Bezirke wünschenswert erscheinen lassen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort?

Žádá nìkdo v generálním rokování za slovo?

Wir gehen zur Spezialdebatte über. Berichterstatter Dr. Ernst Maner:

§. 1.

Die Gemeinden

a)  Jaroslawic mit Buskau und Jesenic,

b)  Litoradlic mit Kmin,

c)  Koèin mit Neudorf und Temelin,

d)  Lhota pod horami und Sedlic, e5 Lifchnitz mit Kosteletz,

f)   Burghschitz mit Ehwalsowic und Weißhurka

werden aus dem gebiete der Bezirksvertretung Frauenberg ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung Moldauthein vereinigt.

Snìm. aktuár Sládek:

§. 1.

Obce tuto položené: a) Jaroslavice s Buskovem a Jeznicemi, 6) Litoradlice s Kmínem, c) Koèín s Novou Vsí a Temelínem, ï) Lhota pod horami se Sedlecem, c) Leštnice s Kostelcem,

d)  Purkarec,

g)  Malešice s Chvalešovicemi a s Bílou Hùrkou -

vyluèují se z obvodu okresního zastupitelstva Hlubockého a pøivtìlují se k obvodu okresního zastupitelstva Vltavotýnského.

Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteøí jsou pro tento èlánek nech pozvednou ruku.

Diejenigen, welche für den §. 1 stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Berichterstatter:

§. 2.

Die Gemeinde Jaronitz mit Køenowitz wird ans dem Gebiete der Bezirksvertretung Frauenberg ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung vereinigt.

Snìm. aktuár Sládek:

§. 2.

Obec Jaronice s Chøenovicemi vyluèuje se z obvodu okresního zastupitelstva Hlubockého a privtìluje se k obvodu okresního zastupitelstva Budìjovického.

Nejv. marš. zemský: Žádá nìkdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteøí jsou pro §. 2 nech pozvednou ruku.

Diejenigen, welche für §.. 2 sind, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Berichterstatter:

§. 3.

Die Gemeinde Podeøischt mit

Lhota lékaøova

wird aus dem Gebiete der Bezirksvertietung Frauenberg ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretnng Netolttz vereinigt.

Snìm. aktuar Sládek:

§. 3.

Obec Podeøíštì s Lhotou lékaøovou vyluèuje se z obvodu okresního zastupitelstva Hlubockého a privtìluje se k obvodu okresního zastupitelstva Netolického.

Nejv. marš. zemský: Žádá nìkdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteøí jsou pro tento èlánek nech pozvednou ruku.

Diejenigen, welche für §. 3 sind, wollen die Hand erheben. (Geschieht) -Angenommen. Berichterstatter:

§. -

Die Gemeinden Strachowitz, dann Groß=Zablat mit Klein=Zablat und Aujezd werden ans dem Gebiete der Bezirksvertretung Frauenberg ausgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung Wodòan vereinigt.

Snìm. aktuár Sládek:

§. 4.

Obce Strachovice a Velké Záblatí s Malým Záblatím a Oujezdcem vyluèují se z obvodu

okresního zastupitelstva Hlubockého a pøivtìlují se k obvodu okresního zastupitelstva Vodòanského.

Nejv. marš. zemský: Žádá nìkdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteøí jsou pro §. 4 nech pozvednou ruku.

Diejenigen, welche für §. 4. sind, wollen die Hand erheben. (Gefchieht. ) Angenommen. Berichterstatter:

§. 5.

Dieses Gesetz tritt in Wirksamkeit mit dem Tage der Ausscheidung der in den §§. 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Gemeinden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frauenberg und deren Vereinigung mit dem Sprengel des Bezirksgerichtes Moldanthein, beziehungsweise Budweis, Netolitz und Wodòan.

Snìm. aktuár Sládek:

§. 5.

Zákon tento vejde ve skutek dnem, kdy obce v §§. 1, 2, 3. a 4. uvedené budou z obvodu soudního okršlku Hlubockého vylouèeny a k obvodu soudního okršlku Vltavotýnského, potažmo Budìjovického, Netolického a Vodòanského pøivtìleny.

Nejv. marš: Kteøí jsou pro tento èlánek, nech pozvednou ruku.

Diejenigen, welche für §. 5 sind, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Berichterstatter:

§. 6.

Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beaustragt.

Snìm. aktuár Sládek:

§. 6.

Ministru vnitra se ukládá, aby zákon tento provedl.

Nejv. marš.: Kteøí jsou pro tento èlánek nech pozvednou ruku.

Diejenigen, welche dafür stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter:

Gesetz

von......

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung mehrerer Gemeinden ans dem Bezirks vcrtretungsgebiete Frauenberg und deren Vereinignng mit dem Bezirksvertretungsgebiete Moldauthein, Budweis, Netolitz und Wodòan. Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich ans Grund der §§. 2 und 5 des Gefetzes über die Bezirksvertretmig vom 25. Juli 1864 (Nr. 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen) anzuordnen, wie folgt:


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