Čtvrtek 1. října 1874

Ich glaube also, daß die beantragte Aenderung im Interresse einer ordentlichen Gemeindegebahrung gelegen ist und weit entfernt irgend wie der Gemeindeautonomie zu schaden, im Gegentheile, meiner innigsten Uiberzeugung nach, geeignet ist, diese nur zu fördern, weil der Autonomie nichts mehr schaden kann, als wenn die autonome Verwaltung eine schlechte und unzureichende ist (Bravo! Bravo!)

Ich hege auch die Besorgniß durchaus nicht, daß durch die Annahme des §. 94 irgendwie es mehr erleichtert wäre, zwangsweise Gemeinden zusammenzulegen als dermalen und daß die Gemeinden dadurch einer größeren Gefahr preisgegeben waren, eine unliebsame Ehe, wie der geehrte Herr Vorredner sich ausgebrückt hat, einzugehen.

Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß § 94 gerade im Gegensatze zu §. 3 feststellt, daß über die Nothwendigkeit der Vereinigung der h. Landtag entscheidet.

Ich glaube wohl, daß gerade in dieser Bestimmung des §. 94 eine Garantie liegt, daß man zur Vereinigung der Gemeinden nur danu schreiten werde, wenn eben das Interesse der autonomen Gemeindeverwaltung es verlangt. Die Besorgnisse des Herrn Vorredners scheinen also nicht berechtigt zu sein.

Ich glaube daher an das hohe Haus die Bitte stellen zu können, daß es eben auf Grund der wiederholt an den Tag gelegten Vorliebe für die

Autonomie der Gemeinden der Abänderung des §. 94 zustimmen möge. (Lebhaftes Bravo! Bravo!) Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort?

Žádá někdo ještě v generální debatě za slovo ?

Wenn nicht, so ist die Debatte geschlossen.

Rokování jest ukončeno.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Referent Dr. Wiener: Nach den Auseinandersetzungen des Hrn. Dr. Alter bedarf es nur weniger Worte, um den Antrag der Commission noch weiter zu begründen.

Es ist wahr, daß die Commission beziehungsweise der Landesausschuß das Gesetz einigermaßen geändert hat, indem er das Wort "natürlich" in diesem §. einfügt, beziehungsweise auch im §. 3 einbezogen hat; allein der Begriff des Wirkungskreises war in dem früheren Gesetzentwurfe bereits implicite enthalten, es wurde allerdings dort nicht vom "natürlichen Wirkungskreise" gesprochen, wohl aber müßte, wenn die Mittel zur Deckung der Auslagen des übertragenen Wirkungskreises nicht reichten, die Vereinigung auch zwangsweise erfolgen. Dabei hat man offenbar schon vorausgesetzt, daß die Mittel für den natürlichen Wirkungskreis an sich schon vorhanden sind, denn das ist klar, daß wenn die Gemeinde beispielsweise nur 500 fl. hat und diese 500 fl. nicht ausreichen zur Bedeckung des Aufwandes für den übertragenen Wirkungskreis und wenn nun der Gemeinde gar keine Mittel übrig bleiben, um die wichtigsten Bestandtheile ihres Wirkungskreises, nämlich den Aufwand des natürlichen Wirkungskreises zu decken, daß in diesem Falle offenbar eine Vereinigung stattfinden müsse. Es ist also die Abänderung wohl im Wortlaute, hu neswegs aber im Geiste des Gesetzes erfolgt. Ich bemerke übrigens, daß ein Antrag in der Generaldebatte nicht erfolgt ist und daß dies schließlich in die Spezialdebatte gehört.

Oberstlandmarschall: Wir gehen nun zur Spezialberathung über.

Berichterstatter: Die §§. 3 und 94 der Gemeindeordnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864 werden in ihrer gegenwärtigen Fassung behoben und haben künftig zu lauten: §. 3. Trennung.

"Eine Ortsgemeinde kann in zwei oder mehrere Ortsgemeinden aufgelöst werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem selbstständigen und übertragenen Wirkungskreise (§. 28 und 29) erwachsenen Verpflichtungen besitzt

Uiber die Zulässigkeit der Trennung entscheidet der Landtag; ein Landtagsbeschluß, durch welchen die Trennung bewilliget wird, bedarf der kaiserlichen Genehmigung.

Ist der Landtag nicht versammelt, so kann der Landesausschuß im Einverständnisse mit der Statthalterei die Zulässigkeit der Trennung aussprechen.

Die Abweisung der Gesuche um Trennung setzt jederzeit einen Landtagsbeschluß voraus.

Dieser Trennung muß eine vollstandige Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens und Gutes und der gemeinschaftlichen Lasten, sowie der Zuständigkeitsverhältnisse der Gemeindeangehörigen vorhergehen. "

Sekr. Sládek: §§. 3. a 94. zřízení obecního pro království České ze dne 16. dubna 1864 zrušují se co do nynějšího znění svého a budou zníti takto:

§. 3. Kdy mohou obce býti rozloučeny.

"Obec místní může rozloučena býti ve dvě neb více obcí místních, když každá z nich má takové prostředky, aby vyplnila závazky, které jí z působnosti samostatné i přenesené (§§. 28. a 29. ) vzcházejí.

O tom, může-li se rozloučení státi, rozhoduje sněm zemský.

K usnešení sněmu zemského, kterým se rozloučení povoluje, jest zapotřebí schválení císařského.

Není-li sněm zemský shromážděn, může zemský výbor ve srozumění s místodržitelstvím vysloviti, může-li se rozloučení připustiti. -

Zamítnouti mohou se žádosti za rozloučení vždy jen po usnešení sněmu zemského.

Nežli se však obec některá takto rozloučí, potřebí, aby se dokonale ustanovilo, jak se mají rozděliti jmění a statek společný, též společná břemena, a do které obce mají příslušníci obce náležeti. "

Nejv. mar.: Žádá někdo za slovo?

Dr. Trojan: Já jsem se již hlásil.

Nejv. maršálek: Pan Dr. Trojan má slovo.

Dr. Trojan: Pánové! V tom článku je podstatná změna a sice záleží v tom, že ne jako dosud jen zákonem zemským, tedy s přivolením a usnešením tohoto slavného sněmu může stát se rozdělení obcí i místních, nýbrž, že se to má ponechati také zemskému výboru. Při tom ale je vynechána jedna věta, která zdá se býti dosti povážlivou; připomínám, že zrovna slyšení okresních zastupitelstev je vynecháno, kdežto má právo povolení udíleti k odtržení a rozdělení jednotlivých obcí od sněmu také zemský výbor. Ani sněm, ani zemský výbor nemůže na místě vyšetřovati polohy, a zajisté nezná ty poměry místní tak, jako okresní výbor a okresní zastupitelstvo.

Když máme tak důležitý výrok přenechati také zemskému výboru, jest tím méně příčiny, vynechávati povinné slyšení okresního zastupitelstva.              

Vynechání toho ustanovení není jen mně nápadným: Já slyšel již na mnoha místech obavu, že v tom leží úmysl, zastupitelstvům okresním nepříznivý, nepřátelský. A předce nabyl jsem zde upokojení: Tázal jsem se,

když jsem o tom usnešení slyšel - bylo to již předmětem loňského rokování a usnešení sněmovního -, tázal jsem se svých spoludruhů v naší komisi, zdali to leželo v úmyslu jejich. Musím s potěšením sděliti, že více osob rozhodných mi dotvrdilo, že to vypuštění se stalo jen nedopatřením. V starém zákoně, totiž v dosavadním zřízení obecním stojí výslovně v článku 3.: "Obce, které byly dle zákona, daného dne 17. března 1849, spojeny s jinými v obec jednu, mohou po vyslyšení zastupitelstva okresního zákonem zemským zase rozloučeny býti. "

Navrhuji tedy, aby se slova, více omylem neb nedopatřením vypuštěná, opět přijala do návrhu nového zákona, že se to státi má jen po vyslyšení zastupitelstva okresního, a sice tím více, jelikož o tom rozhodovati má i bez sněmu zemský výbor.

Avšak právě za tou příčinou, že se to rozhodnutí o rozdělení jednotlivých i místních obcí má ponechati také zemskému výboru, zdá se mi zapotřebí, aby se výboru zemskému přidalo jakési normále. Neboť nestačí vždy při tom, totiž k tomu povolení k rozdělení hleděti jen, mají-li jednotlivé ty části co nová obec dosti prostředků k opatření toho, čeho jim ukládá působnost samostatná i přenešená. Pánové! My jsme měli zrovna dnes v tétéž komisi takový případ, při kterém jsme usnesli se, raditi, navrhnouti slavnému sněmu odepření takového rozdělení, ačkoli nemáme příčiny pochybovati o prostředcích, ale máme příčinu pochybovati, že by se dala provésti samospráva těch jednotlivých částí a jmenovitě samospráva veřejná, pokud se týče veřejných potřeb. Neboť nepostačuje jen, mají-li dost prostředků, totiž dosti příjmů, aby každá si svou zvláštní správu obstarala. Jsou někdy části jednotlivých obcí velmi dohromady spleteny, jak viděli jsme v komisi dnes; mohu ji jmenovati: jeť to Lomnice. Viděli jsme obraz jejích pozemků a majetků tak propletený, že není možno, aby tam policie bezpečnosti, pořádku, čistoty se obstarala po oddělení, o nějž se právě žádá, kdežto jest proházeno jedno druhým.

Proto navrhuji dále, aby zemskému výboru byla již udělena jakási míra, aby se totiž na konec prvního článku přidala slova: "není-li vyšších ohledů proti tomu pro společné veřejné potřeby. " Pokud měl sněm výhradně právo k tomu rozhodování, tuším, nebylo zapotřebí, aby sám se obmezoval; ale když má to právo býti přenešeno na orgán úřední, zemský výbor bez veřejnosti, tu jest slušno, abychom mu dali instrukci, kdy může, a kdy nemá to povolovati. Nebo co znamená, když zde bez bližšího určení stojí, "že může povoliti"? Pánové, má to býti libovolně, že může a nemusí, kdy chce? Ne. On to má povoliti, kdy není překážek,

žádného pozastavení s vyšších ohledů proti rozdělení a když mají prostředky k samostatnému se spravování.

Ich hoffe, daß ich in so weit verstanden worden bin, daß ich nicht mehr als den Antrag deutsch zu wiederholen brauche. Ich beantrage nämlich, um allen Mißverständnissen und irrigen schädlichen Auslegungen zu begegnen, daß in den ersten Theil der Vorlage einbezogen werde, was im alten Gemeindegesetze schon vorkommt, nämlich, daß sowohl ber Landtag, als auch der Landesausschuß über die Trennung einzelner Ortsgemeinden oder einer Ortsgemeinde in mehrere Theile nicht anders als nach Anhörung der kompetenten, zuständigen Bezirksvertretung entscheiden solle. Da dem Landesausschuß nun ein Recht übertragen werden soll, welches bisher nur dem Landtage zustand, so erachte ich es, um jeder Willkühr zu begegnen, jede Mißdeutung hintanzuhalten, aus Anlaß eines speziellen, in unserer Kommission heute vorgekommenen Falles für nothwendig, überdies am Schluße des ersten Absatzes des §. 3, daß nämlich "eine Ortsgemeinde in zwei oder mehrere Ortsgemeinden aufgelöst werden könne, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr im natürlichen und übertragenen Wirkungskreise erwachsenen Verpflichtungen besitzt", den Zusatz zu machen: "und wenn sonstige öffentliche Rücksichten nicht der Trennung, insbesondere einer Orts gemeinde entgegenstehen".

Namentlich bei einer Ortsgemeinde, wenn sie in mehrere selbstständige Theile getrennt werben Soll, können solche öffentliche Rücksichten, namentlich Rücksichten der öffentlichen Polizei und dergleichen entgegenstehen, weil, wie wir heute bei Lomnitz gesehen haben, wo der Besitz der zwei Theile, die auseinander streben oder wo wenigstens ein Theil vom andern sich trennen will, so durcheinander geworfen ist, daß es nicht möglich wäre, eine vernünftige Regelung der öffentlichen Sicherheits- und sonstigen Verwaltung einzuführen.

Für den Landesausschuß ist es wohl angezeigt, eine solche Instruktion hinzustellen; für den hohen Landtag wäre und war es freilich nicht nöthig, aber jetzt wird es nothwendig, wenn der Landesausschuß in Abwesenheit des Landtages selbstständig in solchen Lagen entscheiden soll, damit das Wort "kann" nicht als ein beliebiges Deutungsmittel der Willkühr angesehen werde.

Nejv. marš.: Žádám, aby se mně návrh podal písemně.

Dr. Grégr se hlásí o slovo. Nejv. marš.: Prosím.

Herr Dr. Alter hat sich früher zum Worte gemeldet.

Dr. Alter hat das Wort.

Dr. Alter: Was die Vorschläge des Hrn. Dr. Trojan anbelangt, so glaube ich, daß der erstere derselben, welcher dahin geht, daß in den ersten

Absatz des §. 3 ebenso, wie es im ursprünglichen Gesetze gelautet hat, aufgenommen würde: "nach Vernehmung der Bezirksvertretung solle die Trennung einer Ortsgemeinde bewilligt werden", einem Anstande nicht unterliegt, und halte auch ich dafür, daß nur durch ein Versehen jene Worte ans dem ersten Absatze des §. 3 ausgelassen worden sind.

Was dagegen den weiteren Vorschlag anbelangt, nach welchem zum Zwecke einer gewissen Instruktion für den Landesausschuß beigesetzt werden Sollte: "daß die Trennung der Gemeinden bewilligt werden kann, wenn sonstige öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen", so müßte ich mich gegen einen derartigen Zusatz erklären.

Soll durch diesen Zusatz eine Instruktion für den Landesausschuß gegeben werden, so würde vielleicht die Stellung, die der geehrte Hr. Vorredner diesem Zusatze (im Absatze 1) angewiesen hat, an und für sich nicht entsprechend sein. Aber ich glaube auch, daß mit einer derartigen Instruktion dem Landesausschuße, der allerdings immer das Interesse haben wird, in Seinem Beschlüssen und Entscheidungen sich im Einvernehmen mit der k. Landesvertretung zu wissen, daß, sage ich, mit einer Solchen Instruktion dem L. -A. nicht sehr viel gedient ist. Der Ausdruck "öffentliche Rücksicht" ist so allgemein und vage, daß jene größere Freiheit, welche der geehrte Herr Vorredner im Worte "kann" gefunden hat, durch den Zusatz aus,, öffentlichen Rücksichten" kaum irgend wie eingeschränkt werden würde und es ist nicht gut, wenn man in Gesetzen, welche besonders gemeinverständlich sein sollen, Zusätze aufnimmt, die nicht allgemein verständlich sind, und woselbst in gebildeten Kreisen ein Jeder einen andern Inhalt diesem Zusatze zu geben sehr leicht geneigt ist.

Es ist auch, glaube ich, nicht nothwendig, daß dem Landesausschuße eine derartige, wirklich nur ephemere Beschränkung auferlegt würde und gerade der Fall, welchen der Hr. Vorredner zitirt hat, hat den Nachweis geliefert, daß der Landesausschuß allerdings bei Beurtheilung der vorgebrachten Gesuche immer und immer alle Umstände auf das Sorgfältigste und genaueste erwägt. Denn der Landesausschuß hat eben bereits in der letzten Session den Antrag auf Ablehnung des vom Hrn. Vorredner bezogenen Gesuches gestellt und kam zu einer neuerlichen Antragstellung vor den hohen Landtag nur dadurch, daß der hohe Landtag dem Landesausschuß über Antrag der Petitionskommission den Auftrag ertheilt hat, die Angelegenheit neuerlich zu erwägen. Auch nach dieser abermaligen Erwägung hat der vom Landesausschuße gestellte Antrag dahin gelautet, daß die lokalen Verhältnisse derartig sind, daß man nicht gewärtigen könne, daß die Erfüllung der, der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wenn sie getrennt würden, namentlich was den polizeilichen Wirkungskreis anbelangt, möglich bleibe,

Also die Erfahrung spricht, glaube ich, nicht dafür, daß eine Instruktion, eine besondere Instruktion für den Landesausschuß erforderlich und im Interesse vielleicht einer geringeren Beschränkung der betreffenden Gemeinden nothwendig wäre und darum möchte ich nicht empfehlen, daß man einen so allgemein dehnbaren Zusatz in dieses Gesetz aufnehmen möchte. (Bravo, Bravo!)

Nejv. marš.: Pan Dr. Grégr má slovo. Dr. Grégr: Já mám jiné pozastavení k tomuto paragrafu, a sice k odstavci 3.

Jak již podotknuto bylo, dělo se rozlučování obcí na základě vyslyšení okresních zastupitelstev a zde ustanovuje návrh nového zákona, že může zemský výbor to učiniti v dorozumění s místodržitelstvím.

Já nechci činiti žádné tendenční narážky na slavné místodržitelství, avšak zdá se mi, že předce jest zbytečno, aby se zde v zákonu řeklo, že zemský výbor může k takovému rozdělení obcí svoliti v dorozumění s místodržitelstvím. Já nevím, pánové, zda-li zemský výbor neb zemský sněm sám nedostačuje k tomu, aby uvážil všechny důvody, když obce některé chtějí býti od sebe odloučeny. Já myslím, že dostačí. A když by se chtěly od slavného místodržitelství neb politických úřadů něčeho dověděti, zajisté se mohou cestou úřadní k sl. místodržitelství obrátit a toto v této věci zajisté každé vysvětlení jim podá.

Na mne to činí dojem takový, jako kdybychom se sami vždy víc a víc hleděli podpírati o sl. politické úřady, jako kdybychom snad sami nemohli dosti pevně státi na svých vlastních nohou.

Jsou dva proudy, pánové, v řízení státním, které se od sebe velmi liší; jeden proud, který se staví vždy více a více na základ úřadů, a druhý proud, který se staví vždy více a více na samosprávu, na autonomii obcí.

Pánové! Jeden proud vede k nevolnictví, druhý proud vede k svobodě a z tohoto stanoviska se mi zdá, že když toho není nevyhnutelná potřeba, že bychom my sami co nejvyšší autonomní těleso v zemi České neměli vyhledávati podpory u politického úřadu.

Já jsem tedy proto, aby se vynechala slova "v srozumění s místodržitelstvím. "

Nejv. marš.: Žádám, aby se mně podal návrh písemně.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz der Hr. Statthalter hat das Wort.

Statth Weber: Gegen diesen Antrag würde ich mich im Namen der Regierung doch aussprechen müssen. Der §. 102 der Gemeindeordnung sagt, daß die Staatsverwaltung das Aussichtsrecht über die Gemeinden übt, damit dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. Nicht nur diese Anordnung, sondern auch die Erfahrung zeigt es, daß die Regierung an

der Ausübung des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde sehr großes Interesse hat.

Dieses Interesse findet auch im Antrage der verehrten Kommission seinen Ausdruck, indem es hier heißt, daß die betreffende Gemeinde die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem selbstständig übertragenen Wirkungskreise erwachsenden Verpflichtungen besitzen müsse.

Es sind somit in höherer Linie die Interessen des übertragenen Wirkungskreises, eben so wie diejenigen des selbstständigen Wirkungskreises zu beachten.

Daß dabei auch die Statthalterei ein Votum haben sollte, glaube ich geht denn doch aus der Natur der Sache hervor.

Ich erlaube mir das h. Haus zu bitten, die Stylisirung des Antrages in der Art belassen zu wollen, wie ihn hier die Kommission beantragt hat.

Nejv. marš.: Pan Dr. Trojan má slovo:

Dr. Trojan: Was den letztbesprochenen Antrag betrifft, so lege ich wirklich keinen Werth darauf; es wird ja so schon prakticirt, ob es geschrieben steht oder nicht; aber was meinen vom Hr. Abgeordneten Dr. Alter bekämpften Zusatz zum ersten Absatz des vorliegenden §. 3 der Gesetzesvorlage anbelangt, muß ich doch darauf beharren und die h. Versammlung aufmerksam machen, daß im Gesetze das Wort "kann" vorkommt ohne weiteren Beisatz, was zugleich zur Richtschnur dienen sollte für eine Behörde (der L. A. ist unsere Behörde). Was heißt das "kann" in der vorliegenden Ver'bindung, wornach der Landesausschuß gebunden ist nur an die Bedingung, wenn die Gemeinde die Mittel zur Besorgung des natürlichen und übertragenen Wirkungskreises besitzt? Dann kann also der L. A. die Trennung bewilligen; wann aber soll er es thun, wann nicht?

Es ist im Interesse des Landes, zur Beruhigung der Landesbewohner und der einzelnen Gemeinden, wenn sie wissen, was der L. A. ganz gewiß als Gesetz beobachten wird, wenn der h. Landtag bei Uibertragung dieser Rechte an feinen L. A. zugleich ausspricht, daß er dabei gewahrt wissen will die öffentlichen Rücksichten, die der Gemeinde innerhalb des selbstständigen Wirkungskreises laut §. 28 der Gemeindeordnung obliegen.

Es sind: die Sorge für die öffentliche Sicherheit des Lebens, der Gesundheit, für öffentliche Wege, Reinlichkeit, für Schutz des Vermögens. Also ich beharre darauf und glaube, daß es dem Landesausschuße nicht abträglich fein kann, im Gegentheil, daß er durch die von mir beantragte Bestimmung gegen den Vorwurf der Willkühr geschützt sein wird, wenn er einmal bewilligt und ein zweites Mal nicht bewilligt.

Es ist zu seiner Deckung und zu unserer Sicherheit. Ich habe nie gerne im Gesetze das Wort "kann", wenn nicht zugleich festgesetzt wird, wann es geschehen soll und wann es nicht geschehen soll, damit das vage Wort "kann" nicht

bloßer Willkühr, bloßem Belieben oder Zusalle Raum lasse.

Oberstlandmarschall: Abg. Hr. Dr. Alter

hat das Wort.

Dr. Alter: Nachdem Se. Er. der Hr. Statthalter den sachlichen Grund, welcher zu der Bestimmung des Absatzes 3 führte, daß nämlich die Trennungsbewilligung im Einverständnisse mit der hohen Statthalterei zu erfolgen hat, angeführt hat, will ich mich nur darauf beschränken, noch eines der Motive, welche den Landesausschuß zu diesem Antrage vermochten, vorzubringen und zwar wesentlich darum, weil Hr. Abg. Dr. Grégr seinen Antrag damit gerechtfertigt hat, daß er die Besorgniß hege, als ob durch Aufnahme dieses Zusaßes immer mehr und mehr eine Anlehnung der Gemeinden der autonomen Körperschaften an die politischen Behörden angebahnt würde. Es läge, wollte man zugeben, daß der Absatz 3 diese Besorgniß rechtfertige, ein stiller Vorwurf für den Landesausschuß darin, daß er durch derartige Anträge zu solcher Besorgniß Anlaß gibt. Allein ich glaube nicht, daß dieser Vorwurf, wenn er auch nur ein stiller war, gerechtfertigt ist.

Denn einmal müssen des übertragenen Wirkungs kreises wegen, der eben auch ein Wirkungskreis der Gemeinde ist, und bezüglich dessen die Gemeinde den politischen Behörden unterstellt erscheint, ganz gewiß Die Interessen der Staatsverwaltung bei Konstituirung einer Gemeinde gewahrt bleiben. Andererseits hat ja auch die hohe Staatsverwaltung diese ihre Ingerenz immer geübt, denn ein beschlossenes Landesgesetz mußte zur Sanktionirung der Krone unterbreitet werden und es stand bei derselben die Sanction dann zu verweigern, wenn eben die Interessen des Staates bei der Neukonstituirung der Gemeinde nicht gewahrt worden sind.

Es ist also nichts Neues, was der Absatz 3 bringt, sondern er enthält eine Abänderung, die in der Natur der Sache gelegen ist; sobald man sich dafür entschloß, daß auch der Landesausschuß ein Organ fein kann, welches die Trennung der Gemeinden zu bewilligen vermag. Uiberdies ist im Wortlaute des §. 3 noch eine Bestimmung enthalten, die die Besorgniß des geehrten Hrn. Vorredners Dr. Grégr's vollständig beseitigt. Er hat darauf hingewiesen, daß der Zug der Gemeinden dahin geht, daß dieselben so viel als möglich getrennt und selbstständig würden. Und ich finde mich darin mit ihm in vollständiger Uibereinstimmung, wenn er gerade darin eine Möglichkeit zur Verbesserung der autonomen Verwaltungszustände erblickt. Wie werden sich nun nach §. 3 Die Angelegenheiten gestalten? Entweder es stimmt der Landesausschuß und die Statthalterei überein, dann Wird die Trennung bewirkt, und es wird jenen Interessen gerade gedient sein, welche zu wahren Hr. Abg. Dr. Grégr für nothwendig erkennt. Oder aber die Statthalterei und der Landesausschuß werden in ihren Ansichten divergiren, die Folge dieser. Divergenz ist sodann, daß das Gesuch nicht bewilligt werden kann, daß es abgewiesen werden muß.

Das abgewiesene Gesuch wird aber vor den hohen Landtag kommen, der in gleicher Weise wie bisher seine Entschlüsse zu fassen haben wirb.

Ich glaube also nicht, daß in irgend welcher Richtung Besorgnisse gerechtfertigt wären, ich glaube nicht, daß durch Aufnahme dieses Zusatzes die Gemeindeautonomie gefährdet werden konnte.

Ich werde mir nur noch einige Worte gegenüber der letzten Ausführung des Dr. Trojan erlauben.

Er hat noch einmal auf He Gefährlichkeit des Wortes "kann" hingewiesen, ich möchte dem gegenüber behaupten, daß die Worte "öffentliche Rücksichten" um vieles gefährlicher sind, und daß vielleicht gerade diese Worte in dem Bewußtsein der Bevölkerung sehr unliebsame Erinnerungen aus gar vielen Anlässen erwecken würden. Wenn nun in dem Gesetze das Wörtchen "kann" in einem Paragraphe gebraucht wurde, nun, so muß denn doch angenommen werden, daß unter diesem "kann" ein vernünftiges Können, ein erwogenes Können verstanden werden muß, daß die Aktion auf Grundlage eines solchen vernunftigen Könnens, nicht aber etwa nach dem Grundsatze: "Sic volo, sic jubeo" vor sich gehen wirb. Ich glaube und bin überzeugt, daß es zur Beruhigung der Landbewohner vielmehr dienen wirb, wenn man ber Möglichkeit ber Trennung keine weitere Beschränkung hinzufügt, als wenn man eine neuerliche Beschränkung, die das bisherige Gesetz nicht gehabt hat, im neuen Gesetze einführen wollte. Ich bitte also nochmals, baß ber Zusatzantrag des Hrn. Dr. Trojan abgelehnt werbe.

Oberstlandmarschall: Abg. Hr. Jahnel hat das Wort.

Abg. Jahnel: Ich erlaube mir nur mit einigen wenigen Worten anzudeuten, warum ber §. 3 des vorliegenden Gesetzes auf mich einen keineswegs angenehmen Einbruck gemacht hat.

Es heißt nämlich in ber Alinea 2, daß über die Zulässigkeit der Trennung der Landtag entscheidet und daß der Landtagsbeschluß, durch welchen die Trennung bewilligt wird, ber kaiserlichen Genehmigung bedarf. Dagegen sagt Alinea 3, daß, wenn ber Landtag nicht versammelt ist, der Landesausschuß die Zulässigkeit der Trennung aussprechen kann, und daß es hiezu nur ber Zustimmung der hohen Statthalterei bedürfe.

Das scheint mir ein Widerspruch zu sein. Ich glaube daher, daß es das Richtigste fein dürfte, auf den früheren Wortlaut des Gesetzes zurückzukommen und demnach Alinea 3 und Alinea 4 des neu textirten §. 3 auszulassen. Durch diese Auslassung wird das öffentliche Interesse nicht verletzt, da ber hohe Landtag alljährlich einmal sich versammelt, und daher jederzeit Gelegenheit haben wird, über die vorliegenden Trennungsgesuche sich auszusprechen.

Andererseits wird durch Weglassung der Alinea 3 und 4 jenen Befürchtungen begegnet, welche Hr.

Dr. Trojan für den Fall ausgesprochen hat, wenn der Landesausschuß im Einvernehmen mit Der Statthalterei vorginge.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag schriftlich zu geben, da er auch übersetzt werden muß.

Se. Exc. Hr. Dr. Herbst hat das Wort.

Abg. Dr. Herbst: Mir scheint, daß dem an sich ziemlich harmlosen Gesetze, welches den Gegenstand der heutigen Erörterung bildet, ein viel zu großes Gewicht beigelegt wird, und daß man in demselben Manches sticht, was eigentlich gar nicht darin enthalten ist.

Das Gesetz ging wesentlich aus ber Erfahrung hervor, daß die Art der Behandlung des Gegenstandes, welche in dem früheren Gesetze vorgeschrieden war, nicht entsprechend sei. Es handelt sich nämlich darum, wer entscheiden soll und in welcher Weise entschieden werden soll über die Bewilligung von Trennungen von Gemeinden. Nun ist bazu bis jetzt ein Landesgesetz nothwendig, es ist aber klar, daß die unnöthige Häufung von Landesgesetzen nichts Gutes sei, daß dadurch die Thätigkeit sowohl des Landtages als auch der Ministerien, und ich möchte sagen auch die Mitwirkung Sr. Majestät in ganz unnöthiger Weise in Anspruch genommen werden.

Es würde sich noch möglicherweise ein anderer Uibelstand ergeben: man müßte entweder soviel einzelne Gesetze machen, als Gemeinden um Trennung angesucht haben, also das Landesgesetz in manchem Jahre mit mehr als 100 solchen Gesetzen bereichern, ober die Gefahr herbeiführen, daß, wenn Wegen einer einzelnen Gemeinde die Genehmigung nicht ertheilt werden sollte, dann der ganze Gesetzentwurf fruchtlos wäre.

Die Erfahrung also, daß es zweckmäßig sei, die Sache zu vereinfachen, war es, welche den Gesetzentwurf in's Leben rief. Dazu kam noch eine zweite Erfahrung. Der Landtag ist nämlich doch nur einmal im Jahre versammelt und hat die Erfahrung gezeigt, daß berechtigte Wünsche nach Trennungen, welche in Gemeinden vorkommen, wegen Uiberhäufung des Landtages mit anderweitigen Geschäften Jahre lang nicht zum Austrage gelangen konnten, sowie denn erst in einer der letzten Sessionen eine ganze Reihe solcher Anträge, welche schon lange spruchreif waren, auf einmal erledigt werden mußte. Wenn also dies Gesetz eigentlich blos auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen und der Uiberzeugung, welche man hinsichtlich der obwaltenden Bedürfnisse gewonnen hatte, entsprungen ist, so darf man wohl auch in einer anderen Beziehung, welche von Hrn. Dr. Trojan angeregt wurde, sich auf die bisherige Erfahrung berufen.

Nun spricht die bisherige Erfahrung durchaus nicht dafür, daßjemals von Seite des Landtages die Besorgniß vorhanden gewesen wäre, der Landesausschuß, welcher dabei auch immer im Einverständniß mit der Statthalterei vorging, werde etwa leichtfertige Trennungen bewilligen. Die Erfahrung

hat nämlich gezeigt, daß mitunter und nicht gar Selten Trennungen bewilligt wurden, wo die Statthalterei oder selbst die Statthalterei und der Landesausschuß sich dagegen ausgesprochen haben.

Es ist aber meines Wissens nicht ein einziger Fall vorgekommen, wo eine Trennung verweigert worden wäre, obwohl sich Landesausschuß und Statthalterei dafür ausgesprochen hatten. Somit ist der Beweis durch die Erfahrung geliefert, daß die Statthalterei und der Landesausschuß mit der Bewilligung von Trennungen nicht so coulant seien als der Landtag.

Es ist also gar kein Grund zur Besorgniß vorhanden, daß die Statthalterei und der Landesausschuß einverständlich Trennungen bewilligen würben in Fällen, wo sie der Landtag abgeschlagen hätte. Wohl aber ist die entgegengesetzte Besorgniß begründet und deswegen wurde in das Gesetz die Bestimmung aufgenommen, daß eine Abweisung keineswegs einverständlich durch die Statthalterei und den Landesausschuß erfolgen kann, sondern, daß in diesem Falle die Sache immer an den Landtag kommen muß. Das Gesetz ist also offenbar das Ergebniß der bisher gewonnenen Erfahrungen.

Es will dadurch nichts Anderes erreicht werden, als daß den Wünschen der Gemeinden schleuniger und auf einfachere Weife entsprochen werben könne, als dies bei dem schleppenden Geschäftsgange, welcher mit ber Erwirkung eines Landesgesetzes für solche Fälle nothwendig ist, herbeigeführt werben kann.

Deswegen würde ich es auch nicht für zweckmäßig halten, einen beschränkenden Beisatz zu machen, einerseits aus dem vom Herrn. Dr. Alter angedenteten Grunde, weil die Interessen der Gemeinden weit eher auf Vornahme von Trennungen als auf Abweisung angesuchter Trennungen gehen, wie dies ja in der Natur der Sache liegt und weil man in einem solchen Beisatze eine weitere bisher nicht begründete Erschwerung für die Bewilligung von Trennungen erblicken würde, aber auch anderseits aus dem Grunde, weil mir gerade in dem Worte "kann" das Moment Schon enthalten scheint:,, es kann bewilligt werden", natürlich wenn keine Rücksichten vorhanden sind, welche dagegen sprechen; denn eine Ermächtigung zur Willkühr kann durch ein Landesgesetz gar nicht ausgesprochen werden.

Dasselbe gibt nur eine Ermächtigung, wenn die Verhältnisse derartig sind, daß die Bewilligung ausgesprochen werden kann, dafür aber, daß, wo öffentliche Rücksichten entgegen stehen, nicht doch eine Trennung bewilligt wird, liefert wahrhaftig das Zusammenwirken von Statthalterei und Landesausschuß vollkommen hinreichende Bürgschaft und wenn sie nicht geboten würde, so würde der vage Ausdruck: "wenn keine öffentlichen Rücksichten entgegenstehen" auch keine. Bürgschaft darbieten, denn damit ist ja doch in der Sache nichts gewonnen.

Es ist gerade dasselbe, als wenn es heißen würde:,, es kann bewilligt werden, wenn ein Grund

dazu vorhanden ist"; denn ein Grund ist ja nicht vorhanden, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen.

Sachlich würde also nichts gewonnen fein, materiell aber würde doch vielleicht das Bedenken entgegenstehen, daß man darin eine weitere Erschwerung erblicken würde.

Uibrigens erlaube ich mir noch darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Entwurf auch im vorigen Jahre beschlossen war, und nur eine unbedeutende stylistische Unrichtigkeit, nicht aber Sachliche Gründe die Ursache waren, weshalb derselbe nicht bereits Gesetz geworden ist. Und wäre er bereits Gesetz, so hätten nicht in einer der letzten Sitzungen eine ganze Reihe von Gesuchen um Trennungen von Gemeinden vorgetragen werden müssen (Bravo) und zwar in einer Weife, welche denn doch den schlagenden Beweis liefert, daß der Landtag dabei auch dem Votum des Landesausschußes, insoweit er Bewilligungen beantragt, vollkommen compromittirt, daß er gar kein Bedenken habe, wenn eine Bewilligung von Seite des Landesausschußes einverständlich mit der Statthalterei vorgenommen wird.

Wäre aber das Gesetz bereits vorhanden gewesen, so würde der praktische Erfolg der gewesen sein, daß die Gemeinden weit früher zum Ziele gekommen wären, als sie jetzt dazu kommen können, wo noch die Erwirkung eines Landesgesetzes und die Inanspruchnahme der Ministerien und Sr. Majestät des Kaisers nothwendig ist.

So wie es also praktische Gesichtspunkte waren, welche dieses Gesetz ins Leben riefen, so glaube ich, daß auf Grund der Erfahrungen die unveränderte Annahme zu empfehlen sei mit der alleinigen Ausnahme des ersten Antrages des Herrn Dr. Trojan, für den sich auch das Landesausschußmitglied Dr. Alter erklärt, nämlich, daß der offenbar nur durch ein Versehen weggelassene Beisatz "nach Anhörung der Bezirksvertretungen" aufgenommen Werde.

ES versteht steh meines Erachtens von selbst, daß so wie die Statthalterei, ehe sie ihre Zustimmung gibt, die Bezirkshauptmannschaft einvernehmen wirb, ebenso ganz gewiß auch der Landesausschuß nicht ohne Einverständniß mit den Bezirksvertretungen vorgehen werde. Aber es empfiehlt sich, diesen Satz aufzustellen, weil er im alten Gesetze stand und weil gar keine Ursache vorhanden ist, in dieser Richtung irgend welche Aenderungen vorzunehmen.

Ich kann mich daher volkommen diesem Antrage anschließen, sonst aber finde ich die Ausschußanträge ganz gerechtfertigt.

Oberstlandmarschall: Ich bringe die verschiedenen Anträge, die gestellt worden find, zur Unterstützungsfrage.

Pan Dr. Trojan činí návrh: Ke konci prvního alinea čl. 3. aby stálo: Není-li vyšších ohledů veřejné správy proti tomu rozdělení, zvláště při rozdělení jedné a téže obce místní a v příčině potřeb obecných veřejných;

"und

wenn sonst öffentliche Rücksichten nicht der Trennung insbesondere einer Ortsgemeinde entgegenstehen. "

Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Dr. Trojan: Ich gebe nach diesen Aufklärungen den Antrag auf u. zwar schon mit der Beruhigung, daß der Landesausschuß jeweilig Rücksicht darauf nehmen wird, in welcher Weise es aufzufassen ist. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Der Antrag wird vom Herrn Antragsteller zurückgezogen.

Dále činí návrh pan Dr. Trojan, za alinea 4 aby stálo:

In jedem Falle ist vor der dießfälligen Entscheidung die zuständige Bezirksvertretung einzuvernehmen.

Po každé před konečným rozhodnutím budiž slyšáno příslušné okresní zastupitelstvo.

O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Pan doktor Grégr činí návrh, aby v čl. 3. al. 4. se vynechala slova: "ve srozumění s místodržitelstvím. "

Im §. 3 al. 4 mögen die Worte "im Einverständniß mit der Statthalterei" ausgelassen werden.

Diejenigen, die diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist nicht genügend unterstützt und steht nicht weiter in Verhandlung.

Der Antrag des Herrn Abgeordneten Jahnel lautet: "Alinea 3 und 4 des §. 3 sind wegzulassen; "

3. a 4. alinea čl. 3. budiž vynecháno. "

Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist nicht genügend unterstützt und steht nicht in Verhandlung.

Přeje si někdo slovo ?

Wünscht Jemand noch das Wort?

Wenn nicht, so ist die Debatte geschloffen über den §. 3. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Wiener: Es liegt mir ein Antrag vor, nämlich der des Herrn Dr. Trojan, daß hinter Alinea 4. eingerückt werde:

In jedem Falle ist vor der diesfälligen Entscheidung die zuständige Bezirksvertretung einzuvernehmen. " Nun hat die Kommission es allerdings unterlassen, diesen Beisatz zu machen, weil es als Selbstverständlich angesehen wurde, daß der Landesausschuß in solchen Fällen nicht entschieden hat, Wenn nicht früher die Bezirksvertretungen einvernommen wurden.

Nach dieser Stylisirung würde nur das Bedenken hervorkommen, daß ja auch Stadtgemeinden nach diesem Gesetze getrennt werden könnten, weil unter Ortsgemeinden auch Stadtgemeinden einbegriffen werden können, Stadtgemeinden aber wie z. B. Reichenberg einer Bezirksvertretung nicht unterstehen.

Judeß ist dieser Anstand nicht so hochwichtig.

Ich werde mich dem Antrage vollkommen unterweifen und empfehle den Antrag zur Annahme.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung.

In der Abstimmung gehen jene 4 Alinea, welche keine Anfechtung gefunden haben, voraus, dann kommt der Zusatz - Antrag des Herrn Dr. Trojan.

Berichterstatter Dr. Wiener (liest): § 3. Trennung.

"Eine Ortsgemeinde kann in zwei oder mehrere Ortsgemeinden aufgelöst werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem selbstständigen und übertragenen Wirkungskreise (§. 28 und 29) erwachsenen Verpflichtungen besitzt.

Uiber die Zulässigkeit der Trennung entscheidet der Landtag; ein Landtagsbeschluß, durch welchen die Trennung bewilliget wird, bedarf der kaiserlichen Genehmigung.

Ist der Landtag nicht versammelt, so kann der Landesausschuß im Einverständnisse mit der Statthalterei die Zulässigkeit der Trennung aussprechen.

Die Abweisung der Gesuche um Trennung Setzt jederzeit einen Landtagsbeschluß voraus

Sekr. Sládek:

§. 3. Kdy mohou obce býti rozloučeny.

Obec místní může rozloučena býti ve dvě neb více obcí místních, když každá z nich má takové prostředky, aby vyplnila závazky, které jí z působnosti samostatné i přenesené (§§. 28. a 29. ) vzcházejí.

O tom, může-li se rozloučení státi, rozhoduje sněm zemský.

K usnesení sněmu zemského, kterým se rozloučení povoluje, jest zapotřebí schválení císařského.

Není-li sněm zemský shromážděn, může zemský výbor ve srozumění s místodržitelstvím vysloviti, může-li se rozloučení připustiti.

Zamítnouti mohou se žádosti na rozloučení vždy jen po usnesení sněmu zemského.

Nejv. marš. zemský: Kteří jsou pro ten návrh, nechť vstanou.

Diejenigen, welche für diese 4 Alinea stimmen, wollen sich erheben. (Geschieht. ) Sie sind angenommen.

Der Zusatzantrag des Herrn Dr. Trojan lautet:

Berichterstatter: "In jedem Falle ist vorder dießfälligen Entscheidung die zuständige Bezirksvertretung einzuvernehmen. "

Sekr. Schmidt: Po každé budiž před konečným rozhodnutím slyšáno příslušné okresní zastupitelstvo.

Nejv. marš. zemský: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche den Antrag annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: Die Alinea 5, beziehungsweise 6 lautet:

Dieser Trennung muß eine vollständige Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens und Gutes und der gemeinschaftlichen Lasten, sowie der Zuständigkeitsverhältnisse der Gemeindeangehörigen vorhergehen.

Sekr. Sládek: Nežli se však obec některá takto rozloučí, potřebí, aby se dokonale ustanovilo, jak se mají rozděliti jmění a statek společný, též společná břemena, a do které obce mají příslušníci obce náležeti.

Nejv. marš.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť zvednou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht). Angenommen.


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