Die Forderungen, welche in den Punkten 9 und 25 bezüglich der Vadien in der Höhe von 600. 000 fl. Kaution, in der Hohe bis 3 Millionen gestellt werden, sind sowohl für die Klein= als Großindustrie derart enorm, daß wieder nur eine gewisse darauf eingerichtete Coterie von Lieferanten in die Konkurrenz eintreten kann, mit einem Worte: die Bedingungen find derart gestellt, als hätte der Ver= fasser derselben die Aufgabe gehabt, die namentlich in Böhmen stark vertretene Industrie für Heeres= ausrüstung gänzlich auszurotten.
Einen sonderbaren Kontrast bilden verschiedene Verhältnisse, wenn man ste gegen einander vergleicht, so z. B. werden von ein und derselben Regierung 80 Millionen als Nothstandsanlehen verlangt, um dem bedrängten Handel und der Industrie unter die Arme zu greisen, während anderseits man dem Volke die Unterstützung, welche es in redlicher Arbeit sucht, entzieht.
Wie vielen Bezirken, wie vielen gewerbereichen Städten, wie vielen tausenden arbeitsuchenden Menschen könnte durch eine praktische, der allgemeinen Konkurrenz zugängliche Beschaffung der Heeresausrüstungsbedürfnisse geholfen werden, wollte man das Prinzip anerkennen, daß das Volk, wel= ches die Blutsteuer, Geldsteuer und alle Lasten trägt, auch ein Recht hat zu bitten, daß man es an der Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände für seine eigenen Kinder auch participiren lasse.
Hoher Landtag! der 5 jährige Bestand des Skene schen Vertrages, der Zollvertrag mit England über die Einfuhr von Schafwollwaaren haben unsere Tuchindustrie dahin gebracht, daß es nur noch der Aufrechthaltung dieser Bedingnisse für die Heeres= ausrüstungserfordernisse bedarf, und man wird sagen können, in Böhmen hat eine blühende Tuchindustrie bestanden und ist endlich glücklich mit Hilfe des englischen Zollvertrages, des Skene'sche Lieferungsvertrages und der jetzigen Offertausschreibung des h. k. k. Reichskriegsministeriums zu Grunde gerichtet worden.
Wahrlich traurig ist es, wenn das Volk um die Arbeit derart kämpfen muß, aber wohin sich wenden? Wohin wendet sich der Staat, die Re= gierung in Tagen der Noth?
An das Volk! daher wendet sich auch natur= gemäß das Volk an die h. Regierung durch seine Vertreter und bittet ehrfurchtsvoll: Der h. Landtag wolle die Resolution fassen:
"Die h. Regierung wolle Se. Excellenz den gemeinsamen Kriegsminister veranlassen, die Konkurs-. ausschreibung für die Monturs- und Ausrüstungs= erfordernisse zurückzuziehen und die Bedingnisse derart zu stellen, damit es ermöglicht werde, daß die konkurrenzfähige Industrie - ob Klein= oder Groß= - sich an der Konkurrenz für die Lieferung des Heeresbedarfes betheiligen könne. " - Daß die in der Petition vorgebrachten Motive vollkommen an= erkannt sind, glaube ich nicht weiter erörtern zu müssen.
Ich erlaube mir lediglich auf die von der Prager Handelskammer einberufenen Enquetekom= mission mich zu berufen.
Diese hat im Laufe dieser Tage ihre Bera= thungen gehalten und dieselben Anträge gestellt, die in der Petition gefordert werden.
In erster Reihe und worauf hauptsächlich Ge= wicht zu legen ist, ist das, daß unter allen Um= ständen die Prager Handelskammer, um Zeit zu gewinnen, an das h. Ministerium die Bitte gestellt hat, da der Offerteinbringungs=Termin, der am 20. Feber endet, um 2 Monate verlängert werde. Ich sinde dies auch höchst begründet, weil eben der Zeitraum für Einbringung der Offerte ein viel zu kurzer ist, und unseren einheimischen Industriellen nicht möglich ist, in diesem kurzen Zeitraume eine Basis zu sinden, auf deren Grundlage er seine Offerte einbringen könnte. Es ist nur zu bedaueru, daß diese Petition, die von so großer Tragweite
für unsere Industrie ist, in der letzten Sitzungdem h. Hause überreicht wird. Die Petitionskommission hätte sich in ganz richtiger Erwägung der Tragweite dieses Gegenstandes erlaubt, dem hohen Hause sofort den Antrag zu stellen, eine eigene Kommission zu wählen, der die Petition überwiesen würde.
Indem aber der Zeitpunkt bereits so weit vor= gerückt ist, daß uns nur nach Stunden gegönnt ist, in diesem h. Hause zu tagen, so mußte sich die Petitionskommission darüber klar werden, in welcher Richtung sie den Antrag vor das h. Hans bringen soll. Es ist wohl diese Angelegenheit nicht in der Kompetenz des h. Landtages gelegen, sie liegt auch nicht in der Kompetenz des h. Reichsraths, sie liegt sachgemäß in der Kompetenz der Delegationen. Nichts destoweniger erachtete die Petitionskommission, daß es Pflicht des h. Landtages ist, sich der einheimischen Industrie anzunehmen und sie wo möglich nach Kräften zu unterstützen. Die Petitionskommission glaubte, daß es Pflicht des h. Landtages ist, das ganze Gewicht seines Einflußes dahin geltend zu machen, um wo möglich in irgend einer Weise den Wünschen der Petenten zu entsprechen; und in dieser Richtung erlaube ich mir dem h. Landtage Namens der Petitionskommission den Antrag zu stellen:
Der h. Landtag wolle beschließen: die Petition des Humpoletzer Gemeindecomites ist an die hohe Regierung zur eingehendsten Würdigung abzutreten. (Lebhaftes Bravo. )
Snìm. sekr. Schmidt: Petièní komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti: petice okresního výboru Humpoleckého budiž odevzdána slavné vládì k nejbedlivìjšímu uvážení.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitions=Commission über die Petition des Bezirks= ausschußes Niemes um Abänderung des §. 13 des Jagdgesetzes. Berichterstatter ist Hr. Abg. von Unger.
Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.
Ref. Hr. Unger: Hoher Landtag!
Der Bezirksausschuß in Niemes erlaubt sich an den h. Landtag die Bitte zu stellen, um eine Abänderung des §. 13 des Jagdgesetzes, daß die= sem Paragrafe die veränderte Fassung und Bedeutung mittelst des Landes=Gesetzes gegeben werde:
Es solle in Hinkunft die Verpachtung der Jagd nur im Wege einer öffentlichen Lizitation zulässig sein.
Begründet wird diese Petition dadurch: daß nach dem §. 13 dem Jagdausschuße das Recht ein= geräumt wird, die Jagd nach seiner freien Wahl aus der Hand oder lizitando zu verpachten, oder auch selbe durch Sachverständige ausüben zu lassen.
Im letzten Falle wird durch das Gesetz der Jagdausschuß mit der Bedingung eingeschränkt, daß
zum wenigstens 3/4 Theile der Stimmberechtigten sich für eine solche Ausübung der Jagd" erklären müssen.
Darin ersehen die Petenten die unverkennbare Absicht der Gesetzgebenden, die Mehrheit der Be= theiligten vor dem Willen Einzelner zu schützen.
Diese Absicht wird jedoch nicht erreicht, wenn der Jagdausschuß die Jagd aus freier Hand um einen demselben beliebigen Preis verpachtet.
Ist dieser Preis, um welchen die Jagd vom Jagdausschuße an eine Person verpachtet wird, ge= ringer, als derselbe im Falle einer öffentlichen Ver= steigerung erzielt werden könnte, so werden die Mitglieder der Jagdgenossenschaft geschädigt und es kommen in diesem Falle, sowie in dem, wenn im Jagdausschuße die Besitzer von den größeren wie kleineren Grundflächen in der Gemeinde nicht im richtigen Verhältnisse durch die Wahl vertreten sind, nur Anlässe zu häusigen, wiederholten Klagen und Beschwerden vor.
Auch kommt es vor, daß von dem Jagdausschuße die Jagd um einen geringeren Betrag nur an einen fingirten Jagdberechtigten verpachtet wird, und zwar aus dem Grunde, um die gesetzliche Anforderung der Ausstellung eines Sachverständigen zu umgehen. Der Jagdausschuß erreicht eine billige Jagd und ist aus diesem Wege der Zustimmung von 3/4 Theil der Jagdgenossenschaft entbunden, welche vielleicht nicht für die Selbstausübung der Jagd ge= stimmt hätte.
Mit einem derartigen Vorgehen, welches lei= der oft bei den Landgemeinden vorkommt, kann auch die Gemeinde Schaden erleiden, wenn selbe Grund= stücke von größerer Ausdehnung in dem Jagdge= biete besitzt; dem kann nun dann abgeholfen werden, wenn dem Jagdausschuße gesetzlich keine andere Wahl der Verpachtung, als die einer öffentlichen Lizitation vorgezeichnet ist.
In Erwägung des Inhaltes dieser Petition erscheint es wünschenswerth, daß der §. 13 des Jagdgesetzes, um den eben angeführten Uibelständen vorzubeugen, in seiner Fassung geändert werde.
Da aber eine Aenderung mit diesem Paragrafe nicht abgethan, sondern zum Schutze des Wildes, welches einen Theil des Nationalreichthumes unseres Vaterlandes bildet, und in Erwägung dessen, daß an die Gemeinden immer größere Anforderungen gestellt werden müssen und die Lasten derselben sich steigern, so ist auch wün= schenswerth, daß zugleich auch der §. 26 dieses Jagdgesetzes in seinem 3. Absatze mitgeändert werde.
Eine Abänderung des §. 26, Absatz 3, wäre dahin zu erzielen, daß die Taren der Jagdgäste mit denen des Jagdpächters oder Jagd ausübenden Be= sitzers wenigstens auf einer gleichen Höhe stünden, wenn selbe auch überhaupt nicht noch erhöht werden könnten.
Da zu einer Aenderung dieser angeführten beiden Paragrafe des Jagdgesetzes jedoch die Zeit
und Materiale nicht vorhanden ist, aber eine Aen= derung des §. 13 und mit demselben zugleich des Absatzes 3 des §. 26 des Jagdgesetzes wünschenswerth erscheint, so wäre es angezeigt, daß der Landesausschuß in dieser Richtung Erhebungen pflege und definitive Anträge in der nächsten Session stelle.
Die Petitionskommission stellt demnach den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen, es sei diese Petition dem Landesausschuße zur Würdigung der darin vorgehobenen und vielleicht noch anderen demselben bekannt gewordenen Mängel dieser beiden Paragrafe des Jagdgesetzes mit dem Auftrage zuzuweisen, in der nächsten Landtagssession über die Aenderungen der §. 13 und §. 26 Absatz 3 des Jagdgesetzes dem h. Landtage Bericht zu erstatten.
Snìm. sekr. Schmidt: Petièní komise navrhuje: Sl. snìme raèiž se usnésti: Petice tato odevzdá se výboru zemskému, aby nedostatky §§. 13. a 26. zákona honebního v ní vytknuté a ještì jiné nedostatky, které by uznal, uvážil, a ukládá se mu, aby v zmìnì §§. 13. a 26. zákona honebního v nejblíže pøíštím zasedání snìmu zprávu podal.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu diesem Antrage? (Niemand. ) Ich bitte Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Wir kommen nun zur Wahl eines Landesaus= schußbeisitzers durch die Kurie der Landgemeinden. Die= selbe wird mittelst Namensaufruf vorgenommen.
Ldtgs. =Sekr. Schmidt liest): Dr. Alter, Hr. Karl Aßmann, Herr Bauriedel, Herr Erler, Herr Dr. Hanisch, Herr Heinrich (ist abwesend), Hr. Dr. Herbst, Herr Hecke, Herr Janota, Herr Kardasch, Herr Knötgen, Herr Köppel, Herr Lehmann Ferd., Herr Lehmann Anton, Herr Löfsler, Herr Löw, Herr Meißler, Herr Neumann, Herr Pichler, Hr. Dr. Roser, Herr Dr. Ruß, Dr. Schlesinger, Herr Stöhr (Stimmen: ist nicht im Saale), Hr. Ritter v. Streeruwitz, Herr Theumer Joses, Hr. Watzka, Herr Wenzl Adolf, Dr. Zintl.
(Nach einer Unterbrechung von 10 Minuten. )
Oberstlandmarschall (läutet): Ich bitte das Ergebniß der Wahl entgegen zu nehmen.
Abgegeben wurden 26 Stimmzettel für die Wahl eines Landesansschuß-Beisitzers für die Kurie der Landgemeinden.
Die absolute Majorität beträgt also 14 Stimmen. Es erhielt sämmtliche Stimmen Herr Dr. Joh. Volkelt und erscheint somit einstimmig gewählt.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für die Landtagswahlordnung betreffs der Abänderung einiger Paragraphe der Gemeinde= ordnung.
Berichterstatter ist Herr Dr. v. Wiener. Ich ersuche denselben den Bericht vorzutragen.
Ref. Dr. von Wiener: Hoher Landtag!
Das Gemeindegesetz fordert für die merito= rische Erledigung einer Reihe von Angelegenheiten
streng administrativer Natur die Erlassung eines Landesgesetzes, wie z. B. bei der Trennung und Rekonstruirung der Gemeinden, bei Festsetzung der Gebühren für die Aufnahme fremder Personen in den Gemeindeverband, bei Zuschlägen zu den di= rekten und indirekten Steuern u. dgl.
Die Einhaltung der strengen Form von Ge= setzen bei diesen Angelegenheiten verursacht bei deren Behandlung mehrfache Umständlichkeiten, die nicht nur mit der speziellen oder lokalen Bedeu= tung dieser Angelegenheiten nicht in entsprechenden Verhältnissen stehen, sondern auch die Abwicklung der betreffenden Verhandlungen im außerordentlichen Maße erschweren und die Gesetzsammlungen unnöthig vergrößern.
Um diesem Uebelstande abzuheilen, beantragt der Landesausschuß in Uibereinstimmung mit der Ansicht der k. k. Statthalterei, daß in den erwähnten Fällen von der Erlassung eines Landesgesetzes Um= gang genommen werde. Diesem Antrage tritt die Kommission um so mehr bei, als es sich bei rein administrativen Angelegenheiten der erwähnten Ka= tegorien lediglich um die Mitwirkung der Landes= vertretung und der Regierung handelt, und diese Mitwirkung der beiden Faktoren auch in anderer Weise als durch Erlassung eines Gesetzes erzielt werden kann.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Tendenz des Zusammenwirkens beider bei Gesetzen intervenirenden Faktoren vollkommen entsprochen ist, wenn der gefaßte Landtagsbeschluß, ohne in die Form eines Gesetzes eingekleidet zu sein, der Re= gierung zur Erwirkung der Allerh. Sanktion vor= gelegt wird, ein Vorgang, der gemäß der Landes= ordnung bei den viel wichtigeren Landesumlagen stattfindet. Derselbe Zweck wird aber auch dann erreicht, wenn dem Landesausschuße die Erledigung der betreffenden Gesuche unter der Bedingung über= tragen wird, daß einerseits das Einverständniß der k. k. Statthalterei vorliege, und daß anderseits die Abweisung des Gesuches der Gemeinde nicht beab= sichtigt wird. Sind nämlich der Landesausschuß und die k. k. Statthalterei darin einig, daß dem Gesuche willfahrt werden solle, so ist es gar keinem Zweifel unterworfen, daß die Bewilligung auch dann ertheilt würde, wenn zu derselben ein Landesgesetz erforderlich wäre, und daß die peti= rende Gemeinde mit der Form, in welcher ihrem Ansuchen stattgegeben würde, sich zufrieden stellen werde.
Dagegen kann die Kommission dem Antrage des Landesausschußes, daß in allen Fällen, also auch dann, wenn die Abweisung des Gesuches beschlossen werden will, der Landesausschuß im Einverständnisse mit der Statthalterei zu entscheiden habe, nicht beitreten. Denn es handelt sich um den Fall, daß die Gesetzgebung über die in Frage stehenden Angelegenheiten aufgegeben werde. In einem solchen Falle dürfen aber jene Bürgschaften, welche die Art des Zustandekommens eines Ge=
setzes für die gründliche Erledigung des Gegenstandes gewähren, nicht geschwächt werden, und es müssen jene Gemeinden, deren Wünsche unberück= sichtigt bleiben, die Berichtigung erlangen, daß die von ihnen vorgebrachten Motive durch die einge= leiteten Erhebungen einer sorgsamen Erwägung unter= zogen wurden. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die zur Abweisung angetragenen Gesuche der Gemeinden dem Landtage zur Entscheidung vorgelegt werden, da die Vorlage an den Landtag die Bürgschaft für eine vorausgegangene gründliche Behandlung des Gegenstandes in ausreichender Weise gibt, und überdies die Möglichkeit geboten ist, daß einzelne Landtagsabgeordnete, welche mit den Verhältnissen der betreffenden Gemeinde vollkommen vertraut sind, die Abweisungsgründe bekämpfen und eine zustimmende Entscheidung des Landtages herbeiführen.
Es kann die Gefahr nicht unterschätzt werden, welche den Gemeinden daraus erwachsen würde, wenn der Landesausschuß für die Gewährung des Ansuchens sich ausspricht, das Einverständniß der Statthalterei aber zu erzielen nicht vermag, oder wenn die Statthalterei das Ansuchen für voll= kommen gegründet erklärt, der Landesausschuß da= gegen einer entgegengesetzten Ansicht sich zuneigt, und in diesen beiden Fällen die petirende Gemeinde mit ihrem Gesuche endgiltig als abgewiesen ange= sehen würde, und diese endgiltige Entscheidung wäre allerdings vorhanden, weil eine Berufung schon wegen Abganges einer dem Landesausschuße und der Statthalterei gemeinsam vorgesetzten Körper= schaft nicht denkbar ist.
Die Kommission glaubt daher im Interesse der petirenden Gemeinden an dem Grundsatze festhalten zu sollen, daß die Abweisung der Gesuche der Gemeinden um Abweisung zu Ortsgemeinden, dann um Bewilligung zu Zuschlägen, welche 30% überschreiten, nur von dem Landtage abgewiesen werden können, und daß in jenen Fällen, wo der Beschluß des Landtages auf Gewährung der Ge= suche lautet, die kaiserliche Genehmigung vorbe= halten wird, ohne daß die strenge Form der Ge= setzgebung eingehalten würde. "
Diese Form der Erledigung von gefaßten Landtagsbeschlüssen einstehlt sich schon darum, weil die mit der Erlassung von Gesetzen nothwendig verknüpften Formalitäten die gewünschte baldige Entscheidung verhindern, weil bei der Zusammenstellung mehrerer Bewilligungen in einem einzigen Gesetzentwurse die ganze Gesetzesvorlage von der allerhöchsten Sanktionirung ausgeschlossen würde, selbst wenn mir eine oder die andere Bewilligung beanständet wird oder nur in einem Absatze bei der Fassung des Gesetzentwurfes ein Irrthum unter-. laufen ist, weil endlich die Gesetzsammlungen eine mit der speziellen oder lokalen Bedeutung der fraglichen Angelegenheit nicht im Verhältnisse stehende Ausdehnung erhalten.
In letzterer Beziehung wird insbesondere hervorgehoben, daß die Bewilligung von Gemeinde-
Umlagen ein allgemeines Interesse zu erwecken nicht geeignet ist, daß aber allerdings die Veröffentli= chung der bewilligten Trennungen und Vereinigungen von Gemeinden in das Landes=Gesetzblatt wünschens= werth erscheint, in welcher Beziehung die Kommission einen entsprechenden Absatz in dem vorliegenden Gesetzentwurfe beantragt.
Auf Grund der vorangehenden Ausführungen empfiehlt die Kommission, daß über die Zulässig= keit der Trennung von Gemeinden und über die Bewilligung von Zuschlägen, welche 30% über schreiten, als Regel ausgestellt werde, es sei hiezu ein Landtagsbeschluß mit Vorbehalt der kaiserlichen Genehmigung erforderlich und daß ausnahmsweise dann, wenn der Landtag nicht versammelt ist und eine Abweisung der Gesuche nicht beabsichtigt wird, die Entscheidung dem Landesausschuße im Einver= ständnisse mit der Statthalterei überlassen werde.
Diese Ausnahme soll aber nach der Ansicht der Kommission dann nicht Platz greifen, wenn die im §. 94 der Gemeindeordnung vorgesehene Ver= einigung von Gemeinden ausgesprochen werden soll. Denn hier handelt es sich nicht um die Erfüllung eines Wunsches von Gemeinden und nicht um eine Angelegenheit, deren rasche Erledigung geboten erscheint. Soll nun eine zwangsweise Verschmelzung von Gemeinden erfolgen, so ließe es sich nicht recht= fertigen, wenn über die Nothwendigkeit dieser zwangsweisen Vereinigung der Landesausschuß ein= verständlich mit der Statthalterei entscheiden sollte, es kann vielmehr die Gewähr für die Richtigkeit dieses Ausspruches nur in dem Landtagsbeschluße und in der kaiserlichen Genehmigung gesucht und gesunden werden. Was die Gebühr für die Aufnahme in den Heimatsverband betrifft, so kann die Kominission der Form, in welcher der Landesaus= schuß die Aenderung des §. 9 des Heimatsgesetzes herbeizuführen beabsichtigt, nicht beipflichten, weil es nicht gut anzugehen scheint, daß der Reichsrath selbst die Organe bestimmt, welche die Bewilligung zur Einführung oder Erhöhung der Gebühr für die Aufnahme in den Heimatsverband aussprechen sollen.
Die Festsetzung dieser Organe bildet nach der Natur der Sache einen Gegenstand der Landes= Gesetzgebung und es muß nur die Abänderung des §. 9 des Heimatsgesetzes in der Richtung angestrebt werden, daß die Landesgesetzgebung in die Lage gesetzt werde, von der Erlassung eines Landes=Gesetzes für jeden einzelnen Fall der Bewil= lignug von Heimatstaren Umgang zu nehmen und im Wege der Landesgesetzgebung die Organe fest= zusetzen, welche diese Bewilligung zu ertheilen haben.
Wenn schließlich der Landesausschuß die Behauptung ausstellt, daß die sogenannten Bierkreuzer sich nur als ein Zuschlag zur Verzehrungssteuer darstellen und daß sonach die Bewilligung hiezu sich nach den Bestimmungen des §. 87 G. =O. regele, so muß die Kommission dieser Anschauung entgegentreten.
Der sogenannte Bierkreuzer repräsentirt nicht einen procentualen Theil der Verzehrungssteuer, ja derselbe kann auch dann eingeführt und beibehalten werden, wenn die Verzehrungssteuer gänzlich auf= gehoben werden sollte, auch trifft der Bierkreuzer lediglich den lokalen Absatz während die Verzehrungssteuer zunächst die Erzeugung der geistigen Getränke trifft. Nach der Ansicht der Kommission unterliegt daher die Regelung des sogenannten Bierkreuzers der Bestimmung des §. 85 G. -O., weshalb ein Zusatz zu diesem Paragraphe beantragt wird, welcher bezüglich des Bierkreuzers gleiche Bestimmungen festsetzt, wie selbe bezüglich der Um = lagen des §. 87 beantragt worden sind, nur soll das Recht der administrativen Behörden zur Ertheilung der Bewilligung, zur Einhebung des Bier= kreuzers auf die Dauer von 10 Jahren beschränkt werden.
Berichterstatter Dr. Wiener: Es werden nun Anträge gestellt von der Kommission zur Erlassung der bereits vorgetragenen Gesetze.
Snìm. sekr. Schmidt (ète): Komise navrhuje zákony a odporuèuje je, aby od sl. snìmu pøijmuty byly.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wenn Niemand das Wort verlangt, gehen wir in die Spezialdebatte der Gesetzentwürfe über.
Berichterstatter Dr. Wiener (liest):
Die §§. 3 und 94 der Gemeindeordnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864 werden in ihrer gegenwärtigen Fassung behoben und haben künftig zu lauten:
"Trennung. " § 3.
Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden, können wieder getrennt und ab= gesondert zu Ortsgemeinden vereinigt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem selbstständigen und übertragenen Wirkungskreise (§. 28 und 29) erwachsenen Verpflichtungen besitzt.
Uiber die Zulässigkeit der Trennung entscheidet der Landtag. Ein Landtagsbeschluß, durch welchen die Trennung bewilligt wird, bedarf der kaiserlichen Genehmigung.
Ist der Landtag nicht versammelt, so kann der Landesausschuß im Einverständnisse mit der Statthalterei die Zulässigkeit der Trennung aussprechen.
Die Abweisung der Gesuche um Trennung setzt jederzeit einen Landtagsbeschluß voraus.
Snìm. sekr. Schmidt (ète):
§§. 3. a 94. zøízení obecního pro království Èeské ze dne 16. dubna 1864 zrušují se co do nynìjšího znìní svého a budou zníti takto:
"§. 3. Kdy mohou spojené obce býti rozlouèeny. "
Obce, které dle zákona, daného dne 17. bøezna 1849, spojeny byly s jinými v obec jednu,
mohou zase vylouèeny býti a každá z nich mùže se státi obcí místní o sobì, když má takové prostøedky, aby vyplnila závazky, které jí z pùsobnosti pøenesené (§§. 28 a 29) vzcházejí.
O tom, mùže-li se rozlouèení státi, rozhoduje snìm zemský. K usnešení snìmu zemského, kterým se rozlouèení povoluje, jest zapotøebí schválení císaøského.
Není-li snìm zemský shromáždìn, mùže zemský výbor ve srozumìní s místodržitelstvím vysloviti, mùželi se rozlouèení pøipustiti.
Zamítnouti mohou se žádosti za rozlouèení vždy jen po usnesení snìmu zemského.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand
das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte Die= jenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Wiener (liest):
§. 94. Die Gemeinden, welche die Mittel zur Erfüllung der ihnen ans dem natürlichen und übertragenen Wirkungskreise erwachsenden Verpflichtungen nicht besitzen, sind für solange, als dies der Fall ist, mit anderen zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zu vereinigen.
Uiber die Nothwendigkeit der Vereinigung entscheidet der Landtag. Ein Landtagsbeschluß, durch welchen die Vereinigung ausgesprochen wird, bedarf der kaiserlichen Genehmigung.
Das Verzeichniß der im Lause des Jahres bewilligten Trennungen und Vereinigungen von Gemeinden wird durch das Landesgesetzblatt ver= öffentlicht.
Snìm. sekr. Schmidt (ète):
§. 94. Nemìla-li by nìkterá obec prostøedkù k plnìní povinností z pùsobnosti pøirozené a pøenesené vzcházejících, budiž s jinou spojena, aby s ní mìla spoleènou správu záležitostí svých potud, pokud nenabude potøebných prostøedkù.
0 tom, je-li tøeba obec nìkterou spojiti s jinou, rozhoduje snìm zemský. K usnešení snìmu zemského, kterým spojení se ustanovuje, jest zapotøebí schválení císaøského.
Seznam obcí, jichž rozlouèení a spojení prùbìhem roku povoleno bylo, uveøejní se v zákonníku zemském.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte Die= jenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Wiener: Eingang und Schluß des Gesetzes lautet (liest): Gesetz
vom..................
wirksam für das Königreich Böhmen,
womit die §§. 3 und 94 der Gemeindeordnung
vom 16 April 1864 abgeändert werden.
Uiber Antrag des Landtages Meines König-
reiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Mit der Durchfuhrung dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt.
Snìm. sekr. Schmidt (ète): Nápis: Zákon,
daný dne.........
pro království èeské, kterýmž §§. 3 a 94 zøízení obecního ze dne 16. dubna 1864 se mìní. K návrhu snìmu Mého království èeského vidí se Mnì naøíditi takto:
Mému ministru vnitøních záležitostí se naøizuje, aby zákon tento ve skutek uvedl.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Eingange, Titel und Schluße des Gesetzes ihre Zustimmung geben, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Wiener: Ich beantrage das Gesetz in 3. Lesung.
Oberstlandmarschall: Ist der Antrag, die 3. Lesung vorzunehmen, angenommen? Ich bitte, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen. Ich bitte Diejenigen, welche dem Gesetze in 3. Lesung ihre endgiltige Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in 3ter Lesung angenommen.
Berichterstatter Dr. Wiener (liest):
Das für das Königreich Böhmen erlassene Gesetz vom 11. November 1868, Z. 39 L. =G. =Bl., beziehungsweise der letzte Absatz des §. 87 der Ge= meindeordnung für das Königreich Böhmen wird in seiner gegenwärtigen Fassung ausgehoben lind hat Dieser letzte Absatz des §. 87 der Gemeinde= ordnung künftighin zu lauten:
"Uiberschreiten aber diese Zuschläge 30 Prozent, so entscheidet über das betreffende Gesuch der Landtag. Ein Landtagsbeschluß, durch welchen die Be= willigung ausgesprochen wird, bedarf der kaiserlichen Genehmigung.
Ist der Landtag nicht versammelt, so kann der Landesausschuß im Einvernehmen mit der Statt= halterei diese Bewilligung ertheilen.
Die Abweisung von derlei Gesuchen setzt jederzeit einen Landtagsbeschluß voraus. "
Snìm. sekr. Schmidt (ète):
Zákon ze dne 11. listopadu 1868, è. 39 z. z., pro království Èeské daný, pokud se týèe poslední odstavec §. 87. zøízení obecního pro království Èeské, zrušuje se co do nynìjšího znìní svého a tento poslední odstavec §. 87, zøízení obecního bude zníti takto:
"Pøevýšují-li však tyto pøirážky 30%, rozhoduje snìm zemský o žádosti, jíž se týèe. K usnešení snìmu zemského, kterým se povolení vyslovuje, zapotøebí jest císaøského schválení.
Není-li snìm zemský shromáždìn, mùže zemský výbor ve srozumìní s místodržitelstvím toto povolení dáti.
Zamítnouti mohou se takové žádosti vždy jen po usnešení snìmu zemského. "
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Ich bitte Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Wiener: Eingang und Schluß des Gesetzes lauten: (liest) Gesetz
vom..........................................
wirksam für das Königreich Böhmen, womit das Landesgesetz vom 11. November 1868, Z. 39 L. =G. =Bl., beziehungsweise der letzte Absatz des §. 87 der Gemeindeordnung abgeändert werden.
Uiber Antrag des Landtages Meines König= reiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Mein Minister des Innern ist mit der Durch= führung dieses Gesetzes beauftragt.
Snem. sekr. Schmidt (ète): Zákon,
daný dne....................................
pro království Èeské,
kterým se mìní zákon zemský, daný dne 11.
listopadu 1868, è. 39 z. z., a pokud se týèe,
poslední odstavec §. 87. zøízení obecního.
K návrhu snìmu Mého království Èeského
vidí se Mnì naøíditi takto:
Mému ministru vnitøních záležitostí se naøizuje, aby zákon tento ve skutek uvedl.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Titel, Eingange und Schluße des Gesetzes ihre Zustimmung geben, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Wiener: Ich erlaube mir den Antrag auf sofortige 3. Lesung zu stellen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Die= jenigen,, welche dem Antrage, daß die 3. Lesung vorgenommen werde, zustimmen, die Hand zu er= heben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ich bitte nunmehr Diejenigen, welche dem Ge= setze in 3. Lesung ihre Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.
Ref. Dr. Wiener: Der ganze Gesetzentwurf lautet: Dem §. 89 der Gemeindeordnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864 wird nachstehender Zusatz angefügt:
"Uiber die Einführung der Abgaben von dem Verbrauche der der Verzehrungssteuer unterliegenden geistigen Flüssigkeiten entscheidet der Landtag. Der Landtagsbeschluß, durch welchen die Bewilligung ausgesprochen wird, bedarf der kaiserlichen Geneh= migung.
Ist der Landtag nicht versammelt, so kann der Landesausschuß im Einverständnisse mit der Statt= halterei die Bewilligung aus die Dauer von läng= stens zehn Jahren ertheilen.
Die Abweisung von derlei Gesuchen setzt jeder= zeit einen Landtagsbeschluß voraus. "
Snìm. sekr. Schmidt: K §. 89 zøízení obecního pro království Èeské ze dne 16. dubna 1864 pøidává se dodatek tento:
"O zavedení dávek ze spotøeby lihových tekutin, z nichž náleží platiti daò potravní, rozhoduje snìm zemský. K usnešení snìmu, jímž povolení k tomu se vyslovuje, jest potøebí císaøského schválení.
Není-li snìm zemský shromáždìn, mùže výbor zemský ve srozumìní s místodržitelstvím udìliti povolení nejdéle na deset let.
Zamítnouti mohou se takové žádosti vždycky jen po usnesení snìmu zemského. "
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche zu= stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Wiener: Eingang und Schluß lantet:
Gesetz
vom ..........................................
wirksam für das Königreich Böhmen,
womit ein Zusatz dem §. 89 der Gemeindeordnung
angefügt wird.
Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Mein Minister des Innern ist mit der Durch= führung dieses Gesetzes beauftragt.
Snìm. sekr. Schmidt: Hlava a konec: Zákon.
daný dne....................................
pro království Èeské, jímž k §. 89 zøízení obecního pøidává se dodatek. K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:
K §. 89. zøízení obecního pro království Èeské ze dne, 16. dubna 1864 pøidává se dodatek tento:
Mému ministru vnitøních záležitostí jest naøízeno, aby tento zákon ve skutek uvedl;
Oberstlandmarschall: Welche dem Ge= setzestitel, dem Eingange und der Schlußbestimmung zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Wiener: Ich erlaube mir die 3. Lesung zu beantragen.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche zustimmen, daß die 3. Lesung vorgenommen werde, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Bitte-nunmehr Diejenigen, welche dem Ge= setze in 3. Lesung endgiltig ihre Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Wiener: Die Resolution lautet:.
Der hohe Landtag wolle beschließen:
"Es" sei auf Grund des §. 19 der Landesord= nung der Antrag auf Erlassung eines für das Königreich Böhmen wirksamen Reichsgesetzes zu stellen, wodurch der §. 9 des Reichsgesetzes über die Regelung der Heimatsverhältnisse vom 3. Dez. 1863, Nr. 105 R. =G. =Bl., dahin geändert würde, daß der Landesgesetzgebung ermöglicht werde, die
Organe festzusetzen, durch welche die Bewilligung zur Einführung der Gebühr für die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatsverband, sowie die Be= willigung zur Erhöhung schon bestehender Gebühren erfolgt. "
Snìm. sekr. Schmidt: Návrh resoluce jest:
Slavný snìme raèiž se usnesti:
"Na základì § 19 zøízení zemského budiž uèinìn návrh na vydání øíšského zákona pro království Èeské, jímž by §. 9. øíšského zákona o uspoøádání záležitostí domovských ze dne 3. prosince 1863, è. 105 ø. z, zmìnil se tak, aby zemskému zákonodárství bylo možno, ustanoviti orgány, kterými by se dávalo povolení k zavedení platu za výslovné pøijetí ve svazek domovský, jakož i povolení k zvýšení platù již zavedených. "
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für L. =W. =O. über den Landesausschußbericht Z. 209 Ldtg. betreffs Kreirung eines Be= zirksgerichtssprengels in Stecken.
Ref. Dr. Wiener: Hoher Landtag!
Die Gemeindevertretung der Stadt Stecken im Bezirke Polna hat im Vereine mit den übrigen deutschen Gemeinden dieses gemischten Bezirkes be= reits im Frühjahre 1870 bei dem h. Ministerium des Innern um die Bildung eines deutschen Steuer= gerichts= und Vertretungsbezirkes mit dem Sitze in Stecken angesucht. Als nun der h. Landtag in seiner 24. Sitzung vom 5. Dezember 1872 anläßlich seiner die Revision der Landtagswahlordnung be= treffenden Beschlüsse den Grundsatz aufstellte, daß die Wahlbezirke, insbesondere aber die Landtags= wahlbezirke mit möglichster Rücksicht auf die natio= nale Gleichartigkeit gestaltet werden, knüpfte die Gemeindevertretung von Stecken an diesen Beschluß des, h. Landtags die Wiederaufnahme seiner Bestre= bung an und erneuerte ihr Ansuchen. Im vorlie= genden Falle handelt es sich um die Lösung der Frage, die au der böhmisch-mährischen Grenze in den gemischten Bezirk Polna verwiesenen deutschen Gemeinden aus diesem ungleichartigen Verbande auszuscheiden und in einem neuen gleichartigen, mit vollständig genügender Bevölkerungszahl und Steuer= kraft ausgestatteten Bezirke zusammen zu fassen.
Der Bezirk Polná umfaßt 9 böhmische und folgende 16 deutsche Ortsgemeinden:
(Sinwohner Steuer
1. Bergersdorf mit 296 1001 fl. 95 kr.
2. Dobrenz ,, 406 1654,, 46
3. Ebersdorf " 594 1948 " 63 "
4. Deutsch=Gteßhübel " 2223 7327 " 91 "
5. Irfchungs 267 776 " 35 "
6. Neuhof " 139 911 " 71
7. Petrowic 301 1183 " 38
8. Schlappenz " 892 3151 " 70
9. Schrittens 1193 3316 " 7 10. Deutsch-Schüßendorf " 302 816 " 77
Einwohner Steuer
11. Seelenz mit 602 2630 fl. 51 kr.
12. Simmersdorf ., 886 2009 " 48 "
13. Steindorf " 589 710 .. 25 ,.
14. Stecken 2044 5323 " 71 "
15. Oder=Wežnic 2057 1051 " 56 "
16. Unter=Wìžnic " 411 1797 " 45 "
Zusammen 11488 35613 ff. 89 fr.
Der gesammte Bezirk Polna umfaßt 19647 Einwohner, so daß nach Ausscheidung der obigen deutschen Gemeinden mit 11488
noch erübrigen 8199
und an Steuern 56002 fl. 88 kr., weshalb nach Abziehung der Steuerleistung der deutschen Gemeinden per 35613 fl. 89 kr. noch 20389 fl. 60 kr. er= übrigen.
Laut des Berichtes der k. k. Bezirkshaupt= mannschaft Polna vom 21. Juli 1873, Z. 3171, haben sich gegen die Einbeziehung in den neuen Bezirk nur die Gemeinden: Dobreuz, Schlappenz, und Unter-Wìžnic erklärt, während 8 Gemeinden sich direkt für die neue Bezirksbildung aussprachen und die übrigen entweder unbestimmte oder gar keine Erklärungen abgaben.
Gegenüber der Ablehnung der Gemeinden Dobrenz, Schlappenz und Unter=Wìžnic muß jedoch hervorgehoben werden, daß dieselben Gemeinden auf zwei Eingaben mitgefertigt erscheinen, welche bei dem h. Ministerium des Innern die in Rede stehende Bezirksbildung befürworten, woraus sich die Folgerung ergibt, daß die Stellung, welche diese Gemeinden nachträglich in der Frage ergriffen, auf Rechnung äußerer Einflüsse zu stellen ist, die auf sie im Interesse des Bezirksortes Polna genommen worden sein dürsten.
Uibrigens gelangte auch in der neuesten Zeit, nämlich am 12. Dezember 1873 sub Z. 89 die Petition unserer Gemeinden des Polna'er Bezirkes an den h. Landtag, welche die Konstituirung eines eigenen Bezirkes Stecken anstrebt.
Der Landesausschuß beantragt die Zusammen= fassung aller deutschen Gemeinden nicht nur des Gerichtssprengels Polna, sondern auch des Gerichts= sprengels Deutsch=Brod in einen neuen sprachlich gleichartigen Bezirk. Die Kommission kann aber einem so weit gehenden Antrage nicht zustimmen, weil die Beschlüsse der Vertretungen der dem Bezirke Deutsch-Brod angehörigen Gemeinden mit alleiniger Ausnahme der Gemeinde Blumendorf nicht vor= liegen. Dagegen unterliegt die Einbeziehung der Gemeinde Blumendorf in den neu zu errichtenden Bezirk keinem Anstande, indem diese Gemeinde sub praes. 8. Jänner 1874, Z. 160, die Kreirung des Gerichtsbezirkes Stecken anstrebt.