Die unmittelbare Folge dieser mit einem Zu= satzantrage, die technische Hochschule in Graz be= treffend, akceptirten Motion war die Uebernahme der letztgenannten Hochschule aus Kosten des Reiches, wie denn auch schon in dem Staatsvoranschlage für das Jahr 1874 unter Rubrik VIII. (Ministe= rium für Kultus und Unterricht) lit. C. Post=Nr. 90 "behufs Uebernahme derselben (technischen Hoch= schule in Graz) in die Staatsverwaltung" die Summe von 100000 fl. thatsächlich eingestellt erscheint.
Gegenwärtig zählt Oesterreich keine Hochschule mehr, ob Universität, ob technische oder land= und forstwirthschaftliche Hochschule u. f. w., die nicht bereits in die Staatsverwaltung übergegangen wäre, beziehungsweise auf Kosten des Reiches erhalten würde mit einziger Ausnahme der beiden polytechnifchen Landesinstitute in Prag. Das König= reich Böhmen participirt sonach in bekannter aus= giebiger Weife an der Beschaffung der Mittel zur Erhaltung aller übrigen technischen Hochschulen des Reiches, in Wien, Graz, Brünn und Lemberg, deren Erforderniß für das Jahr 1874 nach Aus= weis des Staatsvoranschlage sich mit 779818 st. beziffert- ganz abgesehen von der für sogenannte Speziallehranstalten, wie das technische Institut in Krakau, die Bau= und Maschinengewerbeschule in Wien u. s. w., in der Höhe von 255083 fl. prä= liminirten Summe, von welcher für Böhmen der geringe Theilbetrag per 3000 fl. entfallen soll -
während dieses Land in Hinsicht der Erhaltung seiner beiden technischen Institute allein ans die eigene Steuerkraft gewiesen ist, für welche Institute, wie gleichfalls sattsam bekannt, das eben in Verhandlung stehende Landesbudget unter Rubrik I. Post=Nr. 1 das Jahreserforderniß von 296547 fl. nachweist - ein Erfordernis, das, allem Ermessen nach, von Jahr zu Jahr sich nur steigern dürfte.
In reislicher Erwägung aller aufgeführten Verhältnisse beschloß die Kommission mit Stimmeneinhelligkeit, dem hohen Landtage den Antrag der Abg. Dr. Ruß und Genossen zur Annahme dria= gendst zu empfehlen, denselben nur durch zwei, ge= wissermaßen selbstverständliche Bedingungen ein= schränkend.
Die eine dieser Bedingungen ist begründet durch eine Reihe von Umständen, welche, wieder= holt im h. Landtage zur Sprache gebracht, beson= ders in den Sitzungen am 25. und 29. August, dann am 18., 19, 21. und 24. September 1868, nach langwierigen, eingehenden Debatten endlich an letztgenanntem Tage zu dem einstimmig gefaßten Beschluße führte, der "absolut nothwendigen" sprach= lichen und räumlichen Trennung der technischen In= stitute in Prag, ihrer Lehrmittel und Lehrkörper, als zur Erfüllung einer "apodictischen Forderung der Wissenschaft und Disziplin. "
Die zweite Bedingung ist geknüpft an die durch §§. 22 und 23 des org. Statuts für die beiden polytechnischen Landesinstitute den an den= selben seither angestellten Professoren, Docenten, Assistenten, Lehrern und Dienern, respektive deren Witwen und Waisen, rechtsverbindlich zugesprochenen Besoldungen, Personalzulagen oder Remunerationen und Quartiergeldbeiträge, dann Pensionen oder Gnadengaben. Je mehr die Kommission überzeugt war, durch Einrathen auf einen Antrag wegen Umwandlung der technischen Landesinstitute in Staats= lehranstalten in jeder Beziehung einen für die künf= tige Stellung dieser Institute günstigen Schritt zu thun, um so weniger durfte hiebei der Befürchtung Raum gegeben werden, als könnten durch die ange= strebte Neuerung Personenrechte, welche durch den Bestand der Institute selbst bedingt sind, in irgend einer Weise nachtheilig beeinflußt werden. Schon die Thatsache, daß nach den bislang bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Pensionsbezüge der Staatsbeamten, resp. ihrer Angehörigen, z. Th. ge= ringer sind als jene im §. 23 des bezüglichen org. Statuts für die ordentlichen und außerordentlichen Professoren der beiden polyt. Landesinstitute, resp. ihrer Angehörigen, normirten Pensionen, Quies= centenbezüge und dergl, mußte die Ausnahme eines Passus, wie ihn der gestellte Hauptantrag der Kommission enthält, vollständig gerechtfertigt er= scheinen lassen.
Auf die Weisung Sr. Durchlaucht erlaube ich mir sofort auf den Antrag I. der Kommissions= anträge überzugehen. Die Kommission empsiehlt die Annahme nachstehenden Antrages:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
Der Landesausschuß wird beaNstragt, mit der Regierung in Unterhandlung zu treten behufs der Uibernahme der beiden polytechnischen Landesin= stitute des Königreiches Böhmen in Prag auf Kosten des Reiches. Im Falle der Zustimmung der Regierung zu dieser Uibernahme verzichtet der Landtag im Sinne des §. 12 des Staatsgrund= gesetzes vom 21. Dezember 1867 über die Reichs= vertretung (R. =G. =Bl. Nr. 141) aus das Gesetz=
gebungsrecht bezüglich der technischen Hochschulen
unter der Bedingung der Aufrechthaltung der mit Allerhöchster Entschließung vom 18. April 1869
genehmigten sprachlichen und räumlichen Trennung beider polytechnischen Institute, sowie unter der
Bedingung der Wahrung aller in Gemäßheit der §§. 22 und 23 des organischen Statutes für die beiden polytechnischen Landesinstitute (L. =G. =Bl. vom 24. Juni 1869, Nr. 73) bereits erworbenen Rechte.
Snìm. sekr. Schmidt:
Komise navrhuje:
Slavný snìme raèiž se usnésti:
I.
Zemskému výboru se ukládá, aby s vládou vyjednával stran pøevzetí obou polytechnických ústavù zemských království Èeského v Praze na náklad øíše. Svolí-li vláda k tomuto pøevzetí, vzdá se snìm podle §. 12. státního základního zákona ze dne 21. prosince 1867 o zastupitelstvu øíšském (è. 141 øíš. zák. ) práva zákonodárného vzhledem k vysokým školám technickým s tou podmínkou, aby rozdìlení obou polytechnických ústavù co do jazyka a místností císaøským rozhodnutím ze dne 18. dubna 1869 schválené v platnosti zùstalo, jakož i s tou podmínkou, aby veškerá práva dle §§. 22 a 23 organického statutu pro oba polytechnické ústavy zemské (è. 73 zem. zák. ze dne 24. èervna 1869) již nabytá obhájena byla.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne über den Antrag I. der Kommission die Debatte und ertheile Sr. Excellenz Herrn Dr. Herbst das Wort.
Abg. Dr. Herbst: Der Antrag, welcher von Seite der Kommission unter I. gestellt wird, ist gewiß ein solcher, welchem im Interesse des schwer= belasteten Königreiches Böhmen nur zugestimmt werden kann. Der Bericht thut ausführlich dar, wie ungerecht sich die Erhaltung der beiden Landes= institute durch das Land gegenüber den Leistungen des Landes für die, in allen andern Ländern durch das Reich erhaltenen, gleichartigen Institute dar= stellt. Wenn überhaupt die Erhaltung der poly= technischen Institute Reichssache ist, so muß sie nach meiner Uiberzeugung ganz vorzüglich in Böhmen als eine solche betrachtet werden; denn wenn in ganz Oesterreich nur in einem Lande polytechnische Institute bestehen würden, so würde man gewiß
Böhmen als das Land ausersehen müssen, welches ans ein solches Institut den gerechtsamsten An= spruch hat. Da nun aber gegenwärtig kein Zweifel darüber obwaltet; daß auch das letzte noch von einem Lande erhaltene polytechnische Institut, näm= lich jenes in Graz ehestens in die Reichsverwal= tung übergehen wird, so ergäbe sich die Anomalie, daß Böhmen zur Erhaltung seiner beiden Landes= institute eine so außerordentlich bedeutende Summe jährlich aufbringen müßte, daß es aber als das= jenige Land, welches gewiß den vierten Theil der gestimmten Steuer des Reiches ausbringt, auch zu den Kosten der Institute in den andern Ländern den vierten Theil noch überdies beitragen muß, obschon es für seine Institute vom Reiche nichts erhält, das ist ein Verhältniß, welches bei den enormen Leistungen, welche gegenwärtig dem Lande insbesondere für die Bedürfnisse des öffentlichen Unterrichtes bereits obliegen, und welche eine Ver= minderung auch in Zukunft nicht in Aussicht stellen lassen, und bei den hohen Steuerzuschlägen, welche bereits bestehen, eine Abänderung als dringend nothwendig und durch die Interessen des Landes auch geboten erscheinen läßt.
Man kann daher den Antrag, welchen die Kommission gestellt hat, nur gewiß freudig begrüßen, und es ließe sich in der That zur Rechtfertigung desselben nichts weiter sagen, als was im Berichte auseinandergesetzt ist.
Allein wenn wir diesen Antrag gerne acceptiren und dabei überzeugt sein können, damit das wahre Interesse des Königreichs Böhmen zu wahren, so haben wir ein dringliches Interesse, daß der Antrag so angenommen werde, daß er seinen Zweck auch wirklich erreicht, daß von Seite der Regierung und von Seite des gesetzgebenden Körpers des Reiches auf den gestellten Antrag auch wirklich eingegangen werden könnte. Und das bedarf nun allerdings einer reiflichen - Uiberlegung.
Der Antrag ist eigentlich ein zweifacher: es soll:
1. eine Ermächtigung für den Landesausschuß ausgesprochen werden, nämlich mit der Regierung in Unterhandlungen zu treten behufs Uibernahme der beiden polytechnischen Landesinstitute des König= reichs Böhmen in Prag auf Kosten des Reiches, und es soll
2. sofort für den Fall, daß die Regierung hiezu ihre Zustimmung ertheilt, ein Beschluß des Landtages in der Richtung gefaßt werden, daß für diesen Fall der Landtag auf die Gesetzgebung in Ansehung der polytechnischen Institute Verzicht leistet.
Das Letzte scheint mir wohl selbstverständlich, denn es ist kaum daran zu denken, daß das Reich zur Uebernahme der beträchtlichen Last, welche mit der Erhaltung dieser beiden Institute verbunden ist, je seine Zustimmung gebe, oder von der Regierung dies befürwortet werden könnte, wenn nicht auch von Seite des Landes sich künftig der Gesetzgebung be=
züglich dieser Institute begeben würde; und §. 12
des St. =Gr. =G. über Reichsvertretung hat auch solche Fälle vorgesehen, sowie auch in andern Län= dern, namentlich in Niederösterreich und Mähren ohne diese zwingende Nothwendigkeit eine ähnliche Abtretung an die Reichsgesetzgebung bereits statt= gefunden hat. Es ist natürlich, daß man bei den Verhandlungen, welche mit dem Reiche oder eigent= lich mit der Regierung zunächst wegen Uibernahme der Verwaltungskosten der polytechnischen Hochschulen gepflogen werden, sorgfältig darauf bedacht sein muß, daß alle berechtigten Interessen gewahrt werden. Es werden nämlich diese Verhandlungen nach der Natur der Sache wesentlich finanzielle und deshalb nicht sehr einfache sein; aber auch die anderen Interessen werden dabei ihre Wahrung sinden, und die Kommission hat insbesondere zwei Momente aber als selbstverständlich bezeichnet, welche dabei im Auge gehalten werden müssen, nämlich daß die durch den Landtagsbeschluß vom Jahre 1868 als unbedingt nothwendig anerkannte sprach= liche und räumliche Trennung der beiden Institute aufrecht erhalten werde, als Folge welchen Be= schlußes sich gerade der selbstständige Bestand der beiden Institute, welche früher, wie bekannt, in
Eins vereinigt waren, darstellt und zweitens daß alle bereits erworbenen Rechte der Angestellten und
ihrer Angehörigen gewahrt werden. Beides scheint mir in der That selbstverständlich, aber den Ort, wo der Antrag diesen Gegenstand einreiht, kann ich nicht als unbedenklich bezeichnen. Der Antrag erklärt nämlich, es möge der Landtag beschließen, auf das Gesetzgebungsrecht unter einer doppelten Bedingung Verzicht zu leisten. Das ist nun etwas, was meiner Uiberzeugung verfassungsrechtlich gar nicht möglich ist. Der §. 12 des Staatsgrundgesetzes, auf welchen sich auch bezogen wird und im Sinne welches die Verzichtleistung ausgesprochen werden soll, sagt: Sollte jedoch irgend ein Land= tag beschließen, daß ein oder der andere ihm über= lassene Gegenstand der Gesetzgebung im Reichs= rathe behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand ans diesen Fall und rücksichtlich des betreffenden Landtages in den Wirkungskreis des Reichsrathes. Im solchen Falle fällt also jener Gegenstand in den Bereich der Gesetzgebung des Reichsrathes, das heißt der Reichsgesetzgebung, nämlich den beiden 'Häusern des Reichsrathes und der Krone anheim. Ein bedingtes Uibertragen des Gesetzgebungsrechtes, ein Uebertragen unter einer Bedingung, die ihrer Natur nach nur eine suspensive sein könnte, ist etwas, was nicht mög= lich ist.
Ein Reichsgesetz bedarf zu feinem Zustande= kommen der Uibereinstimmung beider Häuser des Reichsrathes und der Sanktion Sr. Majestät des Kaisers. Daß aber zu einem Reichsgesetze nebst der Uibereinstimmung beider Häuser und der Sanktion der Krone noch die Zustimmung einer anderen ge= setzgebenden Körperschaft erforderlich sein sollte, oder
daß dieser Körperschaft ein Einspruchsrecht dagegen zustehen würde, oder daß dieses Gesetzgebungsrecht wieder aufhörte und angefochten werden könnte aus dem Grunde, weil es nur bedingt übertragen und der Bedingung nicht entsprochen würde, das ist eine Unmöglichkeit; kein Recht der verfassungsmäßigen Vertretungskörper kann ein bedingtes, ein wider= rufliches, ein von dem Einsprüche eines anderen Körpers abhängiges sein. Ich halte es daher für unmöglich, daß ein solcher Beschluß gefaßt werde, daß die Gesetzgebung nur unter einer Bedingung, unter einer auflösenden Bedingung, unter einer Be= dingung, bei deren Nichtzuhaltung es wieder zurück= stele und wo die Condition, ob der andere Körper die Bedingung einhält, bestehen würde, an den Reichsrath übertragen werde. Ich halte es auch für unmöglich, daß von Seite der Regierung oder der Reichsvertretung darauf eingegangen würde und halte dafür, daß man diese Sache selbst ganz unnöthiger Weise erschweren würde, eben darum, weil die Kommission selbst der Ansicht war, daß diese beiden Dinge selbstverständlich sind und weil sie nicht mit der Verzichtleistung auf die Gesetzge= bung, sondern vielmehr mit den Verhandlungen, welche der Landesausschuß mit der Regierung pflegen wird, im Zusammenhange stehen, weil sie gar nicht als Bedingungen der Verzichtleistung auf das Recht der Gesetzgebung gestellt sind. Denn was das Erste betrifft, nämlich die Aufrechterbaltung der räumlichen und sprachlichen Trennung, so liegt das einfach darin schon und ist vollkommen gewahrt dadurch, daß beantragt wird, der Landesausschuß werde be= austragt, mit der Regierung in Unterhandlungen zu treten behufs Uibernahme beider polytechnischen Landesinstitute. Denken wir uns -gerade jetzt hat der Grazer Landtag auch beschlossen, daß ein Uiber= entkommen getroffen werde mit der Regierung be= hufs Uibernahme des Grazer polytechnischen Insti= tutes - der müßte also konsequent mit dieser Uiber= gabe des polytechnischen Institutes an das Reich und die Verzichtleistung auf das Gesetzgebungsrecht an die Bedingung knüpfen, daß das Institut auch fortbestßye. Denn das ist ja dasselbe; hier sollen zwei Institute in die Verwaltung des Reiches über= geben werden, dazu braucht man sich nicht zu bedingen, daß ste beide fortbestehen, denn sie sollen immer bleiben und nicht der Auflösung preisgegeben werden. In der bloßen Uibernahme beider Institute von Seite des Reiches liegt ja, daß ste beide als gesondert bestehen sollen und daß das ja geschehen ist, was von Seite der Kommission als Bedingung der Verzichtleistung auf das Gesetzgebungsrecht aus= gesprochen ist. Aber noch auffallender ist die Sache rücksichtlich der Wahrung bereits erworbener Rechte. Diese erworbenen Rechte sind Besoldungen, Perso= nalzulagen, Remunerationen und Quartierbeiträge, sowie Subventionen und Gnadengaben - das kann doch nur, wer ste in Zukunft zu zahlen haben wird, Gegenstander Verhandlungen zwischen dem Landes= ausschuße und der Regierung, aber nicht Bedingung
sein der Uibertragung des Gesetzgebungsrechtes. Denn das scheint mir klar, die Pensionen und Gnadengaben, die bereits angewiesen sind, sind gegenüber dem Lande erworbene Rechte; die wird das Land natürlich fortan tragen müssen - das ver= steht sich meines Erachtens von selbst, das hat mit der Gesetzgebung gar nichts gemein.
Wenn der Kommissionsbericht weiter anführt, daß die angestellten Professoren günstigere Bedin= gungen haben, als sie nach dem Staatsgesetze be= stehen für sie und deren Witwen und Waisen, so scheint es natürlich, daß diese Pensionsbestimmungen gewahrt werden zur Zeit der Uibernahme gegenüber den Angestellten, ihren Angehörigen, Witwen und Waisen; aber gewiß ist, daß der Staat dieses Plus
auf sich nicht nehmen wird, ich glaube nicht, sondern, daß er die Bedingung stellen wird, daß dieses Plus, welches gegenüber der Anwendung des Staatsge= setzes sich ergeben wird, vom Lande getragen werde, eine Bedingung, auf welche meines Erachtens vom Lande bereitwillig eingegangen werden soll. Diese von den genannten Personen erworbenen Rechte, welche ihnen gegenüber vom Lande gewährt werden, haben jedenfalls mit der Gesetzgebungsfrage nichts
gemein. Was nämlich meines Erachtens dem Lande gegenüber wird geschehen müssen, das wird gewiß in befriedigender Weife ausgetragen werden, wird aber nicht Bedingung der Uibertragung sein können.
Mir stellt sich also die Sache so dar: Bei den Verhandlungen, welche der Landesausschuß, so= bald der Antrag zum Beschluße erhoben wird, mit der Regierung zu pflegen haben wird, wird selbstverständlich daraus Gewicht zu legen sein, daß es eben zwei Institute sind, welche der Regierung übergeben werden und es wird dem Erforderniß der Aufrechthaltung der Einrichtung und Trennung beider Institute, die, wenn sie nicht getrennt wären, eben nur eine Anstalt wären, von selbst entspro= chen sein. Ebenso wird bei Auseinandersetzung der finanziellen Frage, welche der Sache vorhergehen muß, ehe ein Üibereinkommen zu Stande kommen wird, alles Dasjenige festzusetzen sein, was für die Wahrung der bereits erworbenen Rechte irgendwie nothwendig ist. Wenn das geschehen ist, dann wird hoffentlich die Uibernahme durch die Regierung aus= gesprochen werden und dann tritt dasjenige ein, was jetzt bereits zu beschließen beantragt wird, nämlich, daß man auf das Gesetzgebungsrecht ver= zichtet; dieses muß aber dann unbedingt geschehen, denn ich habe die Ehre es zu widerholen, ich glaube nicht, daß die Mitglieder der Reichsvertretung eine bedingte, vom Landtage zu kontrolirende Uibertra= gung des Gesetzgebungsrechtes akzeptiren würden.
An dieser Bedingung müßte die Sache scheitern, nicht als ob die Bedingung irgend etwas Bedenk= liches hätte, als ob etwas bedingt werden würde, was sich nicht von selbst versteht, nicht als ob es sich nicht unter allen Umständen von selbst verstehen würde, sondern weil es sich hier um eine Frage des formellen Rechtes handelt; um die formelle
Frage des Rechtes der Reichsvertretung, welche eine bedingte Uibertragung unmöglich akzeptiren würde.
Wenn man also die Sache nicht gefährden will, welche, wie der Kommissionsbericht mit Recht bemerkt, selbstverständlich ist und von denen die eine schon dadurch gewahrt ist, daß nicht 1 sondern 2 Institute der Regierung zu übertragen sind, so muß man meines Erachtens das Gesetzgebungsrecht für den gegebenen Fall unbedingt ausgeben und ich würde mir daher die Bitte zu stellen erlauben, eine ge= trennte Abstimmung des im Art. I. Proponirten vornehmen zu lassen, so zwar, daß zuerst die ersten 8 Zeilen bis zu den Worten "unter der Bedingung der Aufrechthaltung" u. s. f. zur Abstimmung kom= men würden, diese beiden Bedingungen aber separat zur Abstimmung zu bringen.
Ich habe nicht nothwendig einen anderen An= trag zu stellen, weil beide Dinge selbst örtlich von einander getrennt sind. Wenn Seine Durch= laucht diese Art der Abstimmung genehmigen und der h. Landtag meiner Anschauung beipflichten würde, so würde dann beschlossen: "Der Landes= ausschuß wird beauftragt, mit der h. Regierung in Verhandlung zu treten behufs Uebernahme beider polytechnischen Institute des Königreiches Böhmen in Prag aus Kosten des Reiches. Im Falle der Zustimmung der Regierung zu dieser Uibernahme verzichtet der Landtag im Sinne des §. 12 des Staats=Grundgesetzes v. 12. Dezember 1867 über die Reichsvertretung R. -G. =B. Nr. 141 auf das Gesetzgebungsrecht bezüglich der technischen Hoch= schulen. "
Wir können uns mit dem umsomehr begnügen, weil, wie ich bereits die Ehre hatte genügend ausein= anderzusetzen, durchaus keine Gefahr vorhanden ist, und dazu möchte ich ein Weiteres beifügen.
Der Landesausschuß ist ja nichts von uns Verschiedenes Es sind eben Männer, die unser eminentestes Vertrauen genießen, Männer, die gleich uns das Interesse des Landes zu wahren ans das Entschiedenste bestrebt sein werden, Männer, die wohl wissen, um was es sich handelt, Männer, welche daher, ohne daß mau ihnen weitere Instruktionen gibt bei der Führung der Verhandlung mit der h. Regierung, die beiden entscheidenden Gesichtspunkte gewiß stets im Auge behalten werden. Im Interesse der Sache glaube ich also dieser An= schauung beistimmen zu sollen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Die= jenigen, welche den Antrag unterstützen, daß die getrennte Abstimmung vorgenommen werde, so wie sie der Hr. Vorredner beantragt hat, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenom= men und wird darnach vorgegangen werden.
Wünscht noch Jemand zur vorliegenden An= gelegenheit das Wort? (Niemand meldet sich. )
Ich erkläre die Debatte über diesen Artikel für geschlossen.
Ref. Dr. H a l l w i ch: Es erwächst für mich die Pflicht, noch einmal gegenüber dem gestellten Antrage den Standpunkt der Kommission in dieser allerdings hochwichtigen Angelegenheit zu präcisiren. Es wird mir erlaubt sein, mich kurz zu fassen und wo möglich Wiederholungen zu vermeiden, solche Wiederholungen, die im Berichte bereits enthalten
sind.
Die Kommission war von vornherein unbe= dingt für die Annahme des vom Abg. Hrn. Dr. Ruß und Genossen gestellten Antrages. Sie war somit von vornherein unbedingt für die Verzicht= leistung aus das Gesetzgebungsrecht im Falle der Uibernahne der für die beiden Institute erwachsenen Kosten auf Kosten des Reiches. Sie ist es unbedingt nur aber selbst gegenüber demjenigen Körper, der= jenigen Körperschaft, der gegenüber sie einzig und allein auf dieses Gesetzgebungsrecht verzichten kann und das ist, die gesetzgebende Körperschaft des Reiches, die Reichsvertretung; dagegen kann kein Anstand erhoben werden, dagegen kann kein Bedenken obwalten, daß das die Absicht der Kom= mission gewesen ist, und sie will diesen Standpunkt als den ihrigen betrachtet wissen. Ein anderes Verhältniß aber als zwischen Landesvertretung und Reichsvertretung denkt sich und dachte sich die Kommission in dem Verhältnisse zwischen dem Cxekutiv= organe der Landesvertretung, das ist dem LandesAusschuße und der Regierung.
Zwischen dem Landtage und dem Reichsrathe wird allerdings eine Verhandlung über das Gesetz= gebungsrecht an den technischen Hochschulen einge= leitet werden können und sollen: Wohl aber werden und zwar sehr weitläufige Verhandlungen einge= leitet werden müssen zwischen dem Landesausschuße und der Regierung. Die Bedingungen, die gestellt worden sind, gelten für die Verhandlungen, welche allerdings der Landesausschuß wird mit der h. Re= gierung einzuleiten haben. Das ist selbstverständlich grundverschieden von dem, wenn behauptet wird, es werde nur unter gewissen Bedingungen ver= zichtet auf das Gesetzgebungsrecht. Es mag in der Stylisirung des Antrages ein Grund vorhanden sein, der zu dieser Annahme berechtigt; die Absicht der Kommission aber war es keineswegs, wie ich hie= mit konstatire. Es besteht daher allerdings ein formeller, ich möchte sagen wörtlicher Unterschied zwischen den Anschauungen des Hrn. Vorredners und denen der Kommission, keineswegs aber eine sachliche und soweit gehende Differenz, daß man prinzipieller Verschiedenheit wäre.
Im Gegentheile betrachtet das h. Haus diese Voraussetzung als selbstverständlich, daß die sprach= liche und räumliche Trennung der Institute aufrecht erhalten wird, daß die vom Landtage, beziehungs= weise seinem exekutiven Organe, dem Landesaus= schuße gewahrten Privatrechte auch respektiert werden seitens der Regierung; so kann sich die Kommission damit bescheiden. Sie hat aber geglaubt, da sie das nicht als selbstverständlich, sondern als gewisser=
maßen selbstverständlich auffaßte, wie der Kom= missionsbericht sagt, dieser Bedingung auch Ausdruck zu verleihen, nicht nur im Motivberichte, sondern in dem betreffenden Antrage selbst. Die Haupt= fache ist und bleibt selbstverständlich, daß der An= trag der Kommission angenommen werde, der dahin geht, daß der Landtag des Königreiches Böhmen verzichtet aus die Gesetzgebung betreffs der technischen Hochschulen zu Gunsten der Reichsvertretung. Er verzichtet daraus mit Rücksicht auf ein evident ma= terielles Interesse, vor Allem andern mit Rücksicht auf den pekuniaren Vortheil, wenn wir so sagen dürfen; er verzichtet aber auch im Bewußtsein des vollen unangreifbaren Rechtes hiezu, er verzichtet aber auch mit Rücksicht - wenn ich den Kommissions= bericht ergänzen darf - auf die Pflicht des Rei= ches. Die technischen Institute sind keineswegs für Prag allein, sondern, wie die Ausweise der Rektoren bezeugen, für das gesammte Reich geschaffen, da auch Studierende außerhalb Böhmens die Technik des Landes besuchen. Ich glaube somit, daß da= gegen gar kein Anstand erhoben werden kann, daß die getrennte Abstimmung vorgenommen werde. In dem ersten Absatze des Kommissionsantrages ist der Hauptantrag enthalten, in dem zweiten der gewissem maßen selbstverständliche Nebenantrag, wenn ich mich so recht ausdrücken darf, die Voraussetzung, die man seitens der Kommission als selbstverständlich, von Seite des Herrn Antragstellers als unbedingt selbstverständlich erklärt hat. Ich habe somit gegen den Antrag als solchen nichts einzuwenden.
Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung. Artikel I. soll lauten nach Antrag Sr. Exc. des Herrn Dr. Herbst: Der Landesaus= schuß wird beauftragt, mit der Regierung in Unter= handlung zu treten behufs der Uibernahme der beiden polytechnischen Landesinstitute des König= reiches Böhmen in Prag auf Kosten des Reiches. Im Falle der Zustimmung der Regierung zu dieser Uibernahme verzichtet der Landtag im Sinne des §. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die Reichsvertretung (R. =G. -Bl. Nr. 141) auf das Gesetzgebungsrecht bezüglich der tech= nischen Hochschulen. Bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Der Absatz, welchen die Kommission beantragt, lautet:
Unter der Bedingung der Aufrechthaltung der mit allerhöchster Entschließung vom 18. April 1869 genehmigten sprachlichen und räumlichen Trennung beider polytechnischen Institute, sowie unter der Bedingung der Wahrung aller in Gemäßheit der §§ 22 und 23 des organischen Statutes für die beiden polytechnischen Landesinstitute (L. -G. =Bl. vom 24. Juni 1869, Nr. 73) bereits erworbenen Rechte. Ich bitte Diejenigen, welche den Zusatz annehmen, sich zu erheben. (Geschieht). Er ist nicht angenommen.
Ref. Dr. Hallwich: Der Antrag 2, der Kommissionsanträge (Präsident läutet), wie in dem Motivberichte ausführlich erörtert wird, ist gewissermaßen in eine Zwangslage gestellt, in welcher sich die Kommission befand, nachdem einmal festgesetzt war, daß ans die Verzichtleistung auf das Gesetzgebungsrecht über technische Hochschulen eingegangen werde.
Die Kommission ist sich bewußt, sie Mine im selben Momente nicht auf eine vollständige Aenderung des Statutes eingehen, oder auch nur einrathen. Gleichwohl aber war es im Interesse der Freizügigkeit der Studirenden an technischen Hoch= schulen, daß die Bedingungen der Aufnahme in ein technisches Institut n. z. das des Landes wie in das zu Brünn, kurzum in sämmtliche Institute des Reiches gleichartig werden und auch die Nöthigung seitens der Regierung durch die Min -Ver. vom 9. Mai 1872, beziehungsweise durch den Min. Erl. vom 2. Juli 1873, wurde dem Landes=Ausschuße an die Hand gegeben, das Nöthige zu ver= anlassen, damit diejenigen Bestimmungen des Statutes, welche nicht in Conformität mit den bezüg= lichen Bestimmungen der Statuten anderer technischen Hochschulen stehen, in Conformität gebracht werden. An den technischen Hochschulen zu Prag bestand bisher das Institut der Aufnahmsprüfung, das bei allen übrigen technischen Hochschulen des Reiches nicht mehr besteht und schloß sich daher die Kom= mission dem Antrage des Landesausschußes in der Richtung vollinhaltlich an, daß §. 10 des organ. Statutes der beiden Landesinstitute abgeändert werde in einer Weise, daß er gleichlautend sei mit den bezüglichen Bestimmungen an den übrigen technischen Instituten des Reiches.
Es lautet daher der Antrag der Kommission:
II.
§. 10 des organischen Statutes für die beiden polytechnischen Landesinstitute (L. =G. = Bl. ai. 1869, Nr. 73) wird außer Kraft gesetzt und an dessen Stelle verfügt:
§. 10. Die Hörer der beiden polytechnischen Landesinstitute sind entweder ordentliche oder außer= ordentliche.
Als ordentliche Hörer werden aufgenommen:
a) Diejenigen, welche an einer von der Regierung hiezu autorisirten Mittelschule ein Maturitäts=
zeugniß erworben haben, wobei Gymnasialschüler auch eine hinreichende Fertigkeit im geome= trischen und Freihandzeichnen nachzuweisen haben;
b) die ordentlichen Hörer ähnlich organisirter technischer Institute, welche an eine der beiden poly= technischen Landesinstitute übertreten.
Kein Studirender darf gleichzeitig als ordent= licher Hörer an beiden polytechnischen Landesinstituten eingeschrieben sein.
Als außerordentliche Hörer werden an jedem der beiden Landes-Institute ausgenommen: a) Ordentliche Hörer des anderen polytechnischen Landes=Institutes oder der Universität;
b) Individuen, welche ein Alter von 18 Jahren
und einen solchen Grad geistiger Bildung nach=
zuweisen vermögen, welcher für sie den Besuch
der Vorlesungen nutzbar erscheinen läßt.
Die aufgenommenen ordentlichen und außer=
ordentlichen Hörer haben eine Immatrikulationstare
von 4 st. österr. W. zu entrichten.
Snìm. sekr. S c h m i d t:
II. §. 10 organického statutu pro oba polytechnické ústavy zemské (è. 73 zem. zák. z r. 1869) se zrušuje a místo nìho se naøizuje takto:
§" 10. Posluchaèi obou polytechnických ústavù zemských jsou buï øádnými buï mimoøádnými posluchaèi.
Za øádné posluchaèe pøijmou se: a) Kdož na nìkteré od vlády k tomu zmocnìné škole støední nabyly vysvìdèení dospìlosti, pøièemž gymnasiální žáci se vykažte také dostateènou zruèností v kreslení geometrickém a od ruky; b) øádní posluchaèi podobnì organisovaných ústavù technických, kteøí na nìkterý z obou polytechnických ústavù zemských pøicházejí. Žádný studující nesmí co øádný, posluchaè zapsán býti zároveò na obou ústavech.
Co mimoøádní posluchaèi pøijímají se na každém z obou ústavù zemských: a) øádní posluchaèi druhého polytechnického
ústavu zemského neb university; b) osoby, které se mohou vykázati vìkem 18 let a takovou mírou duševního vzdìlání, dle níž se dá souditi, že z navštìvování pøednášek prospìch míti budou. Pøijatí øádní neb mimoøádní posluchaèi mají složiti immatrikulaèní taksu 4 zl. r. m.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Niemand. ) Dieje= nigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Ref. Dr. Hallwich:
III.
Den derzeit an den beiden polytechnischen Lan= desinstituten angestellten ordentlichen. Professoren der ersten Gehaltsstufe und den ausschließlich an diesen beiden Instituten lehrenden außerordentlichen Professoren wird für das Schuljahr 1873-74 eine Remuneration von 10 Perzent ihres systemisirten Gehaltes verliehen und die hieraus resultirende Summe in das Landesbudget für das Jahr 1874 eingestellt.
Snìm. sekr. Schmidt: III.
Žádným profesorùm prvního stupnì služného a mimoøádným profesorùm výhradné na obou polytechnických ústavech zemských vyuèujícím, kteøí nyní na obou techto ústavech ustanoveni jsou, udìluje se na školní rok
1873-74 odmìna 10 percent jejich systemisovaného služného a suma k tomu potøebná vkládá se do rozpoètu zemského na rok 1874.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage III. zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )
Er ist in der Minorität. (Oberstlandmarschall läutet)
Ref. Dr. Hallwich: Nachdem die Kommis= sion bereits den Bericht dem Drucke übergeben hatte, wurden derselben noch zwei Aktenstücke zugewie= sen, und zwar der Landesausschußbericht Zahl 32, mit welchem derselben eine Zuschrift des Rektorats des deutschen polytechnischen Institutes in Angele= genheit der Bezahlung des Lehrers der französischen Sprache mit der weiteren Bitte intimirt wird, daß aus Grund der vorliegenden Erörterungen eine be= reits früher gestellte Bitte, daß das Gesuch des Herrn Walther von Waldheim, welches darauf hin= ausgeht, daß der genannte Herr als außerordent= licher Professor der französischen Sprache ernannt werde, berücksichtigt werde.
Ein zweiter Landesausschußbericht gebt dahin, daß der Kommission ein Promemoria des Rektorats der böhmischen technischen Landeslehranstalt vorge= legt werde, in welchem die Eventualitäten besprochen werden, die sich daraus ergeben, daß die beiden tech= nischen Landesinstitute des Königreiches Böhmen in die Staatsverwaltung übergehen sollen und knüpst das Rektorat des böhmischen Landesinstitutes eine Reihe von Wünschen an diese Eventualität, Wün= sche, welche größtentheils auf eine wesentliche Aen= derung des Statutes der beiden polytechnischen Landesinstitute hinausgehen.
Da nun aber, wie bereits erwähnt, die Kom= mission keinesfalls sich in der Lage befand, auf eine Aenderung des Statuts einzurathen, nachdem sie den Antrag gestellt hatte, auf das Gesetzgebungs= recht in Angelegenheit der technischen Hochschulen zu verzichten, so stellt die Kommission den Antrag, beide Zuschriften, das ist die Eingabe des Rektorats des deutschen polytechnischen Landesinstitutes, datirt vom 4. Dezember 1873 und das Promemoria des Lehrkörpers der böhmischen technischen Landeslehran= stall seien zur Erwägung der darin enthaltenen An= gaben bei Gelegenheit der, Verhandlungen, welche seitens des Landesausschußes mit der hohen Regie= rung zum Zwecke der Uibername der beiden tech= nischen Landesinstitute auf Kosten des Staates einzuleiten wären, an den Landesausschuß zurückzu= weisen.
Snìm. sekr. Schmidt. Èiní se návrh, aby obì tyto petice odevzdaly se zems. výboru k dalšímu jednání.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Diejenigen, welche zu= stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission, betreffend die von der Stadtgemeinde Kladno angesuchte Bewilligung zur Einhebung einer Pflastermaut Berichterstatter ist Herr Dr. Stöhr. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
(Oberstlandmarschall=Stellvertreter Claudi über= nimmt den Vorsitz. )
Ref. Abg. Stöhr (liest):
Hoher Landtag!
In der 6. Sitzung dieser Landtagssession wurde das Gesuch der Stadtgemeinde Kladno um Bewil= ligung zur Einhebung einer Pflastermauth vom Landesausschuße mit dem Antrage auf Ablehnung vorgelegt.
Die Gründe, welche der Landesausschuß gel= tend machte, waren folgende: Zunächst glaubte derselbe in Betracht ziehen zu müssen, daß die Besei= tigung von Abgaben der in Rede stehenden Art überall und zwar darum angestrebt wird, weil diese Abgaben irrationell und ein wesentliches Hemmniß des freien Verkehres sind, insbesondere aber den Güterverkehr wesentlich erschweren - Diese Argu= mente schienen aber im gegebenen Falle dem Lan= desausschuße ganz besonders in's Gewicht zu fallen, weil Kladno der Centralpunkt eines weiten Kohlengebietes ist und dieser Artikel von hieraus weit über die Grenzen Böhmens verfrachtet wird.
Auch der Umstand wurde besonders hervorgehoben, daß Kladno der Knotenpunkt dreier Bezirksstraßenzüge ist und zwar:
1. der Bezirksstraße, welche von Rakonitz über Kladno nach Stelèowes an die Prag=Karlsbader Aerarialstraße führt;
2. der Bezirksstraße von Rakonitz über Kladno nach Kralup;
3. der Bezirksstraße von Unhoscht nach Kladno. Der Landesausschuß ging von der Ansicht
aus, daß durch die Bewilligung der Pflastermauth alle Fuhrwerke, welche diese ohnehin bemautheten Straßenzüge im Knotenpunkte Kladno passiren, entgegen den Grundsätzen der Mautgesetze abermals der Mautgebühr u. z. einer verhältnißmäßig hohen Mautgebühr unterworfen würden, da ste für die kurze Durchfahrtsstraße pr. Stück Zugvieh 2 kr. zu entrichten hätten, während bei Landes= und Bezirksstraßen die Gebühr für eine Meile pr. Stück Zug= vieh nur 3 kr. beträgt.
Die zur Prüfung dieser Angelegenheit gewählte Kommission hat sich dieser Ansicht des Landesaus= schußes einhellig angeschlossen und gefunden, daß das Gesuch der Stadt Kladno auch noch aus anderen Gründen abzuweisen sei.
Nach dem voliegenden Rechnungsextrakte lieferte die Pflastermauth in Kladno
im Jahre 1870 ein Ergebniß von... 637 fl.
" " 1871 " " ".... 553 fl.
" " 1872,, ,, ,,.... 600 fl.
derart unbedeutende Beträge, daß mit denselben
bei der jetzigen Strömung nach Aufhebung der
Manchen überhaupt eine so lästige, hemmende
Abgabe, wie eine Pflastermauth es ist, nicht gerecht= fertigt werden kann.
Auch erreicht das Defizit der Stadt Kladno keine solche Höhe, daß zur Deckung desselben außerordentliche Mittel erforderlich sind.
In den Jahren 1870, 1871 und 1872 betrug dasselbe in Summa 7811 fl. 881/2 kr. und konnte mit einer 10% Gemeindeumlage bestritten werden, mit einem Perzentsatz, den die meisten Gemeinden des Landes wohl lange schon überschritten haben.
Die Kommission ist der Ansicht, daß bei dem Umstande, als zahlreiche Gemeinden des Landes in weit weniger günstiger Lage sich befinden, die Bewil= ligung der Pflastermanth für die Stadt Kladno, dieselben mit weit größerem Rechte die Einführung einer solchen Abgabe verlangen könnten, was bei Lichte besehen, die Einführung der Pflastermauth in Böhmen überhaupt bedeuten würde, - eine Maß= regel, welche in die jetzige Zeit und in die jetzigen Verhältnisse wohl nicht paßt.
Ans den vorangeführten Gründen stellt die Kommission den Antrag:
Der hohe Landtag wolle beschließen: Dem Gesuche der Stadtgemeinde Kladno um Bewilligung einer Pflastermauth von 2-kr. für ein jedes Stück Zugvieh auf die Dauer von 6 Jahren wird keine Folge gegeben.
Snìm. sekr. Schmidt (ète): Slavný snìme raèiž se usnésti:
Žádosti mìstské obce Kladenské za povolení k vybírání mýtného 2 kr. za každý kus dobytka tažného na dobu 6ti let nedává se místa.
Oberstlandmarschall = Stellvertreter C l a u d i: Ich eröffne die Debatte. Herr Dr. Alter hat das Wort.
Dr. Alter: Nachdem der Kommissionsantrag ablehnend lautet, habe ich wohl wenig Hoff= nung im h. Hause die Zustimmung zu dem von mir gestellten Antrage zu erlangen. Indessen möge das h. Haus dem Referenten in Gemeinde=Angelegenheiten es zu Gute halten, wenn er den Antrag der Kommission zu bekämpfen sich erlaubt. Ich glaube die Angelegenheit um so mehr nochmals vor das h. Haus bringen zu sollen, als ein neuer Umstand eingetreten ist, der denn doch meiner An= sicht nach einigermaßen in die Wagschale fällt. Am 22. Dezember, Z. 33642, ist eine Note der k. k. Statt= halterei an den Landesausschuß gelangt, in welcher die Bewilligung des Gesuches der Stadtgemeinde Kladno auf das Wärmste empfohlen wird. Ich glaube auch thatsächlich, daß diese Empfehlung wohl begründet ist, nicht nur aus den von mir bereits früher dem h. Landtage mitgetheilten Gründen, sondern auch weil einzelne Momente im Kommis= sionsberichte den doch anfechtbar erscheinen. Wenn der Ausschußbericht darauf hinweist, daß der Ertrag der Pflastermauth gegenüber dem gestimmten Erträgnisse der Gemeinde nur ein geringfügiger sei, weil er