Bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustim= men, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ange= nommen.
Res Dr. Schlesinger: §. 10.
Der Minister für Kultus und Unterricht kann die Entfernung eines untauglichen Direktors oder Lehrers jeder der im §. 9 erwähnten Realschulen nach vorangegangener Disziplinarbehandlung fordern und im Falle der Nichtbesolgung der Anstalt das Recht zur Austellung staatsgiltiger Zeugnisse entziehen.
Der Minister kann auch eine Realschule sofort schließen lassen, wenn ihre Einrichtung oder Wirk= famkeit mit den bestehenden Gesetzen in Wider= spruch tritt.
Sněm. sekr. Schmidt: § 10.
Ministr duchovních záležitostí a vyučování, nařídiv prvé disciplinární jednání, má právo žádati, aby ředitel neb některý učitel při reálních školách v §. 9. dotčených zřízený, který byl nalezen nespůsobilým, úřadu svého vzdálen byl, neučinilo-li by se podle žádosti té, má ministr právo, odejmouti ústavu právo vydávati vysvědčení platná co vysvědčení státní.
Ministr může také naříditi, aby jakákoli škola reální ihned zavřena byla jakmile zařízení neb činnost její počne odporovati zákonům posavad platným.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 10 das Wort? H. Dr. Wiener.
Dr. Wiener: Der §. 10 spricht von einer vorangegangener Disziplinarbehandlung. Dieser Ausdruck kommt in der Regierungsvorlage nicht vor und ist offenbar von der Kommission aufge= nommen worden, um die Lehrer und Direktoren gegen Willkührlichkeiten zu schützen. Allein ich glaube doch, daß von einer vorangegangenen Dis= ziplinarbehandlung hier nicht gesprochen werden soll, namentlich nicht in der Form, wie es hier geschieht. Es ist nämlich ganz unklar, worauf sich dieser Aus= druck bezieht, ob nämlich der Inhaber des Institu=
tes, also das Land, die Gemeinde, Korporation, oder aber der Staat durch seine Behörden diese Disziplinarbehandlung durchführen folle. Man sollte glauben, daß der Staat eine solche Disziplinarbehandlung gegen Lehrer nicht einleiten und durchführen kann, welche nicht vom Staate angestellt sind, vom Staate nicht erhalten werden und von demselben nicht entfernt werden. In diesem Sinne also glaube ich, sollte man denken, daß es sich auf Privatanstalten bezieht, welche hier maß= gebend sind; diese Anstalten selbst sollen die Un= tersuchung einleiten, das aber widerspricht dem gan= zen Wesen einer Disziplinarbehandlung, daß ein Private sie durchführt, und so muß man zu der Konsequenz gelangen, daß im Paragrafe gemeint ist: es sollen die Staatsbehörden selbst die Diszi= plinarbehandlung gegen Lehrer an Privatanstalten oder öffentlichen Anstalten vom Lande und von Ge= meinden selbst durchführen. Nun ist aber das Eigen= thümliche, daß in Oesterreich noch kein Disziplinar= gesetz für Lehrer an Mittelschulen besteht. Die Ana= logie, welche bisher theilweise angewendet worden ist, ist eben hier eine anomale, die Analogie mit der Disziplinarbehandlung von politischen Beamten ist eben nicht zuläßig, aus dem Grunde nicht, weil in dem betreffenden Gesetze, welches für die politischen Beamten erlassen worden ist, im Schlußparagraph ausdrücklich die Bemerkung enthalten ist, daß die= ses Gesetz für Lehrer und Professoren keine An= wendung sindet.
Nun sollte man denken, daß, wenn kein Gesetz besteht, auch die Lehrer an den Mittelschulen einer Disziplinarbehandlung, Disziplinarverfolgung und Disziplinarstrafe nicht ausgesetzt sein können.
Das ist aber ganz und gar undenkbar und so wäre die Konsequenz eine andere, nämlich daß sie allerdings einer Disziplinarbehandlung unterworfen werden, aber ohne gesetzliche Grundlage und ohne zu wissen, welche Behörde eigentlich diejenige ist, welche eine solche Disziplinarbehandlung durch= führen soll.
Fragen wir, was das Gewöhnliche bei dieser Angelegenheit ist, so werden wir sinden, daß bei Disziplinarbehandlungen der Minister für Kultus und Unterricht in erster und letzter Instanz das Disciplinarerkenntniß fällt, und das scheint mir denn doch nicht vollkommen richtig, um so weniger, als der Minister sich nicht einmal auf ein Gesetz berufen kann, ans Grund dessen die Aburtheilung des betreffenden Lehrers erfolgt. Da nun ein Dis= ciplinargesetz nicht besteht, so werde ich mir erlau= ben, zum Schluße der Berathung dieses Gesetzes eine Resolution in Antrag zu bringen, welche den Zweck haben wird, die hohe Regierung aufzufor= dern, ein solches Gesetz zu erlassen, beziehungsweise für die Erlassung dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Aber schon jetzt möchte ich glauben, daß das Wort "Disziplinarbehandlung" im Gesetze nicht stehen bleiben kann und würde mir erlauben zu beantra= gen, daß statt der Worte: "nach vorangegangener
Disziplinarbehandlung es lauten soll:,, auf Grund= lage der vom Landesschulrathe gepflogenen Erhe= bungen.
Oberstlandmarschall: Der Antragsteller beantragt statt der Worte: "nach vorangegangener Disziplinarbehandlung" zu setzen "auf Grundlage der vom Landesschulrathe gepflogenen Erhebungen. "
Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen An= trag unterstützen, die Hand zu erheben.
Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Wünscht noch Jemand zum §. 10 das Wort? Die Debatte ist geschlossen. Der Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Dr. Schlesinger: Die an= geregten Bedenken haben auch in der Kommission bereits eine Erörterung: gefunden. Der Passus "nach vorangegangener Disciplinarbehandlung" be= findet sich allerdings nicht in der Regierungsvor= lage und wurde von der Kommission nach Analogie einiger anderer Realschulstatute angenommen, und zwar aus dem bereits angeführten Grunde zum Schutze der Lehrer.
Es ließe sich allerdings denken, daß in einem Gesetze ein Ausdruck gebraucht wird, welcher nachher durch ein anderes Gesetz erst gerechtfertigt erscheint. Die Kommission selbst aber, die in -der Lage war, vom Hrn. Dr. Wiener über seinen An= trag instruirt zu sein, hat sich mit dessen Antrage konformirt, um so mehr, da er ja die Absicht aus= sprach, eine auch von der Kommission unterstützte Resolution in dieser Richtung am Schluße der Be= rathung vorzubringen und dadurch der eigentliche Grund, weswegen die Kommission diesen Passus einführte, entfällt, indem ein weit größerer Schutz der Lehrerwelt durch ein vollständiges Disciplinargesetz gegeben wird, als durch den einfachen Passus "nach vorangegangener Disciplinarverhandlung. "
Ich konstatire also, daß sich die Kommission mit dem Antrage des Hrn. Dr. Wiener konformirt.
Sněm. sekr. Schmidt: P. Dr. Wiener činí návrh, aby v §. 10. na místě slov "nařídiv prvé disciplinární jednání" bylo vřaděno "na základě vyšetřování od školni rady provedeného. "
Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung und bringe den Abänderungsantrag des Hrn. Dr. Wiener voraus, wenn der fällt, so kommt der Kommissionsantrag zur Abstimmung. Nach dem Antrage des Hrn. Dr. Wiener soll §. 10 lauten: Der Minister für Kultus und Unterricht kann die Entfernung eines untauglichen Direktors oder Lehrers jeder der im §. 9 erwähnten Real= schulen auf Grundlage der vom Landesschulrathe gepflogenen Erhebungen fordern und im Falle der Nichtbefolgung der Anstalt das Recht zur Ausstel= lung staatsgiltiger Zeugnisse entziehen. Der Minister kann auch eine Realschule sofort schließen lassen, wenn ihre Einrichtung oder Wirksamkeit mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch tritt.
Ich bitte jene Herren, welche §. 10 zustimmen, die Hand zu erheben, (Geschieht)
§. 10 ist angenommen. Dr. Schlesinger:
§. 11.
Die von den Gemeinden, Korporationen oder Privaten errichteten Realschulen, welche im Besitze des Rechtes sind, staatsgiltige Zeugnisse auszustel= len, können aus Landesmitteln eine Unterstützung erhalten, falls die Nothwendigkeit eines unge= schmälerten Fortbestandes derselben nachgewiesen ist und das in gleicher Höhe wie für Staatsrealschulen festgesetzte Schulgeld in Verbindung mit den übrigen Mitteln der Anstalt zur Bestreitung der Kosten nicht ausreicht.
Sněm. sekr. Schmidt:
§. 11.
Reální školy od obcí, korporací neb osob jednotlivých zřízené, ježto mají právo vydávati vysvědčení platná co státní vysvědčení, mohou z peněz zemských býti podporovány, když jest prokázána potřeba, že musí tak dále trvati, jaké jsou nyní a když školní plat tak vysoký jak při státních školách reálních i s ostatními prostředky ústavu nestačí, aby tím náklad uhražen byl.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 11 das Wort? Bitte Diejenigen, welche zu= stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) §. 11 ist angenommen. Dr. Schlesinger (liest):
II. Lehrgegenstände. §. 12. Obligate Lehrgegenstände der Realschulen sind:
a) Religionslehre,
b) Sprachen und zwar von den Landessprachen jene, welche für die betreffende Realschule Un= terrichtsfprache ist, dann die französische und
englische,
c) Geschichte und österreichische Verfassungslehre,
d) Geographie und Statistik,
e) Mathematik (Arithmetik, Algebra, Geometrie),
f) darstellende Geometrie,
g) Physik,
h) Naturgeschichte,
i) Chemie,
k) geometrisches und Freihandzeichnen,
l) Kalligraphie,
m) Turnen.
Sněm. sekr. Schmidt:
II. Učební předmětové. §. 12. Rádné předměty vyučovací škol reálních jsou; a) Nauka náboženská,
6) Jazyky, a sice z jazyků zemských onen, který jest jazykem vyučovacím na škole reální, jíž se týče, pak jazyky francouzský a anglický. c) Zeměpis a nauka o rakouské ústavě, d) Zeměpis a statistika, e) Matematika (aritmetika, algebra, geometrie, f) Zobrazující geometrie,
g) Fysika, h) Přírodopis, i) Lučba,
k) Rejsování geometrické a kreslení od ruky, l) Krasopis, m) Tělocvik,
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 12 das Wort? Bitte diejenigen, welche zu= stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) §. 12 ist angenommen.
Dr. Schlesinger:
§. 13.
Außerdem können nachstehende Gegenstände gelehrt werden: Die zweite Landessprache, Mo= delliren, Stenografie, Gesang. Andere freie Gegen= stände können an den Realschulen nach Bedürfniß mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums ein= geführt werden.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 13.
Kromě toho lze vyučovati předmětům těmto: druhému jazyku zemskému, vzorkování, těsnopisu, zpěvu. Jiné mimořádné předměty mohou na reálních školách podle potřeby s povolením ministerstva vyučování býti zavedeny.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem §. 13 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte jene Herren, welche dem §. 13 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterst. Dr. Schlesinger; §. 14.
Die Eltern oder Vormünder bestimmen im Einverständnisse mit dem Lehrkörper, ob und welche freie Lehr=Gegenstände ein Schüler zu erlernen hat; zur Theilnahme an dem Unteirichte in diesen freien Gegen= ständen ist sodann der betreffende Schüler wenigstens bis zum Schluße des lausenden Semesters verpflichtet. Für die Möglichkeit, den Unterricht in der zweiten Landessprache zu genießen, muß an jeder Realschule gesorgt sein.
Die Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Klassen und die für diedelben zu verwendende Stundenzahl wird nach Anhörung der Landesfchnlbehörde im Verordnungswege festgesetzt. Hierbei gelten die Bestimmungen, daß der Unter= richt in der Religionslehre und Kalligraphie auf die Unterrealschule, der Unterricht in der englischen Sprache auf die Oberrealschule bedchränkt bleibe.
Sněm. sekr. Schmidt: V českém textu byl k §. 13, omylem přidán druhý odstavec k §. 14.
Má pak zníti §. 14. takto.
Rodiče aneb poručníci žáka, smluvivše věc se sborem učitelským, ustanoví, zdali a kterým mimořádným předmětům žák učiti se má. Žák takový jest pak povinen, míti účastenství u vyučování o mimořádných předmětech těchto alespoň až na konec pololetí, jehož se týče. Na každé škole reální musí býti postaráno o
to, aby žáci mohli se učiti druhému jazyku zemskému.
Kterak se rozděliti mají předměty vyučovací na jednotlivé třídy a kolik hodin se jim má vyměřiti, ustanoví se nařízením, když prvé o tom byl slyšen školní úřad zemský. Při tom platí ustanovení, že vyučování náboženství a krasopisu obmezeno býti má na nižší školu reální, vyučování anglické řeči pak na vyšší školu reální.
Oberstlandmarschall: Zu diesem § hat Herr Dr. Ruß um das Wort gebeten. Ich ertheile ihm das Wort.
Dr. Ruß. Im 2. Al. des §. 14 heißt es:
"Die Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Klassen und die für dieselben zu verwen= dende Studenzahl wird nach Anhörung der Lan= desschulbehörde im Verordnungswege festgesetzt. "
Nun könnte man leicht vermuthen, daß dar= unter gemeint ist, alle jene Bestimmungen, welche dem Verordnungswege überlassen sind, seien durch eine Gesammtverordnung festzusetzen.
Allein schon mit Rücksicht auf den §. 8, 9 und 11, welche eine Anzahl von Kategorien von Realschulen festsetzen, ist außer Zweifel, daß der Lehrplan namentlich, sowie auch das Statut der Realschulen nach ihren Kategorien und innerhalb der Kategorien selbst verschieden sein wird, daß die Entwickelung der Realschule mit Rücksicht ans den Lehrplan rasch vorwärts gehen werde, und daß von Fall zu Fall Verordnungen nothwendig sein werden, welche die Vertheilung der Lehrgegenstände des §. 14 zu bestimmen haben werden.
" Aus diesem Grunde und der leichteren Ver= ständlichkeit halber stelle ich den Antrag, es möchte zwischen die Worte "nach Anhörung der Lan= desschulbehörde" und die "Worte" im Ver= ordnungswege eingefügt werden "von Fall zu Fall. " Es dient dies zur leichteren Verständlichkeit, macht dem Sinne keinen Eintrag und ändert auch die Intention des Gesetzes nicht und ich empfehle daher meinen Antrag dem hohen Hanse zur Annahme.
Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Dr. Ruß stellt, lautet: Im zweiten Alinea sei zwischen die Worte "nach Anhörung der Lan= desschulbehörde" und die Worte "im Verordnungs= wege" die Worte einzuschalten "von Fall zu Fall. "
Bitte jene Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unsterstützt und steht in Verhandlung. -
Sněm. sekr. Schmidt: Pan dr. Russ činí návrh, aby v §. 14. druhém odstavci a sice před slova "školní úřad zemský" bylo přidáno "od případu k případu. "
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand zum §. 14 das Won? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen und gebe dem Herrn Be= richterstatter das Wort.
Berichterst. Dr. Schlesinger: Da durch
den Antrag des Herrn Dr. Ruß der Sinn des Gesetzes im § 14 in keinerlei Weise alterirt wird, sondern dieser §. an Deutlichkeit durch die Einschiebung dieses Wortes gewinnt, so habe ich dagegen nichts einzuwenden.
Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung und bringe den Antrag des Hrn. Dr. Ruß zuerst zur Abstimmung. Wird er nicht angenommen, kömmt §. 14 nach der Fassung der Commission zur Abstimmung.
Der § 14 nach dem Antrage des Herrn Dr. Ruß lautet: Die Eltern oder Vormünder bestimmen im Einverständnisse mit dem Lehrkörper, ob und welche freie Lehrgegenstände ein. Schüler zu er= lernen hat; zur Theilnahme an dem Unterrichte in diesen freien Gegenständen ist sodann der betrefsende Schüler wenigstens bis zum Schluße des laufenden Semesters verpflichtet. Für die Mög= lichkeit den Unterricht in der zweiten Landessprache zu genießen, muß an jeder Realschule gesorgt sein.
Die Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Klassen und die für dieselben zu verwen= dende Stundenzahl wird nach Anhörung der Lan= desschulbehörde von Fall zu Fall im Verordnungswege festgesetzt. Hiebei gelten die Bestimmungen, daß der Unterricht in der Religionslehre und Kalli= graste auf die Unterrealschule, der Unterricht in der englischen Sprache aber auf die Oberrealschule be= schränkt bleibe.
Ich bitte Diejenigen, welche dem §. 14 in dieser Fassung zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.
Berichterst. Dr. Schlesinger (liest): §. 15.
Die Bestimmung der Unterrichtssprache steht Demjenigen zu, der die Unterrichtsanstalterhält. Tragen hiezu mehrere bei, so wird die Unterrichtssprache durch Vereinbarung und in Ermanglung einer solchen durch den Ausspruch des Unterrichtsministers fest= gestellt.
Sněm. sekr. Schmidt (čte): Jakým jazykem se má vyučovati, ustanovuje ten, jenž učiliště vydržuje. Přispívá-li k tomu několik osob, ustanoví se smluvením, jakým jazykem se bude vyučovati, a nestalo-li by se smluvení, rozhodne o tom ministr vyučování.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 15 das Wort? - Bitte diejenigen Herren, welche den §. 15 annehmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht), Angenommen. Ref., Dr. Schlesinger: III. Aufnahme und Entlassung der Schüler
§. 16. Die regelmäßige Aufnahme der Schüler findet unmittelbar vor dem Beginne des Schuljahres statt. Zur Aufnahme in die unterste Klasse ist erforderlich: 1 das vollendete oder in dem ersten Quar= tale des betreffenden Schuljahres zur Vollendung gelangende zehnte Lebensjahr.
2. Der Nachweis über den Besitz der erfor=
derlichen Vorkenntnisse, welcher durch eine Auf= nahmsprüfung geliefert wird.
Zur Aufnahme in eine höhere Klasse: i. Das entsprechende Lebensalter. 2. Der Nachweis der Vorkenntnisse, welcher durch das Zeugniß einer öffentlichen Realschule der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder über die erfolgreiche Zurücklegung der nächstvor= gehenden Klasse, eventuell durch eine Aufnahms= prüfung geliefert wird.
Sněm. sekr. Schmidt. Dle pravidla přijímají se žáci před samým začátkem školního roku.
Aby žák byl přijat do nejnižší třídy, jest třeba:
1. aby mu bylo plných deset let věku, aneb aby skončil desátý rok v prvním čtvrtletí téhož školního roku;
2. aby prokázal, že má potřebné vědomosti přípravné, což se projevuje zkouškou přijímací.
Aby žák přijat byl do některé třídy vyšší, jest třeba
1. aby mel přiměřený věk
2. aby prokázal, že má přípravné vědomosti, což se prokazuje vysvědčením veřejné školy reální v královstvích a zemích v říšské radě zastoupených, že žák s prospěchem odbyl třídu nejblíže předcházející, po případě zkouškou přijímací.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Paragraphe das Wort? Ich bitte Die= jenigen, welche den Paragraph in dieser Fassung annehmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht. ) An= genommen.
Dr. Schlesinger:
§. 17.
Wenn Schüler während des Schuljahres die Aufnahme in eine Realschule "ansuchen, so steht ab= gesehen von den Fällen der. Uebersiedelung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, in welche einem Schüler die Ausnahme in eine öffentliche Lehranstalt nicht verweigert werden kann, die Entscheidung dem Lehr= körper zu.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 17.
Ucházejí-li se žáci, aby v běhu školního roku byli přijati do reální školy, rozhoduj v té věci sbor učitelský, léčby šlo o přestěhování se rodičů aneb jejich zástupců, v které příčině nelze žádnému žáku odepříti přijmutí na veřejné učeliště.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 17 das Wort? Ich bitte die Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). An= genommen.
Ref. Dr. Schlesinger: §. 18.
Die Zahl der Schüler in einer Klasse soll in der Regel 50 nicht übersteigen. Wo die Anzahl
der Schüler in einem dreijährigen Durchschnitte 60 erreicht hat, darf die Aufnahme von mehr als 50 Schülern in die betreffende Klasse nur unter der Voraussetzung stattfinden, daß Parallel=Abtheilungen errichtet werden.
Sněm. sekr. Schmidt:
§ 18. Žáků v jedné třídě nemá dle pravidla býti více než padesáte. Kde podle tříletého průměru žáků bylo až do šedesáti, nemá jich do třídy, jíž se týče, více přijímáno býti než padesát, ledaby se zřídila, oddělení vedlejší (paralelní).
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 18 das Wort? Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Paragraphe zustimmen, die Hand zu erheben, (geschieht). Angenommen.
Ref. Dr. Schlesinger: §. 19.
Semestral= und Jahresprüfungen sinden für öffentliche Schüler nicht statt. Am Schluße eines jeden Semesters erhält jeder Schüler ein Schul= zeugniß, welches in der Unterrichtssprache auszu= stellen ist. Auf Grund der Gesamtleistungen eines Schülers während des Schuljahres entscheidet die Lehrerkonferenz über das Vorrücken desselben in den nächst höheren Jahrgang.
Wenn ein sicheres Urtheil über die Reife eines Schülers zum Aufsteigen in die höhere Klasse nicht gefällt werden kann, wird in Gegenwart des Direktors eine Versetzungsprüfung gehalten. Stellt sich ein ungenügender Erfolg bezüglich eines ein= zigen Gegenstandes heraus, so kann der Lehrkörper dem Schüler die Erlaubniß zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung vor Beginn des neuen Schuljahres ertheilen, von deren günstigem Erfolge das Vorrücken in die höhere Klasse abhängt.
Sněm. sekr. Schmidt: Pololetních ani celoročních zkoušek, pokud se to týče žáků veřejných, nestává. Na konci každého pololetí vydá se každému žáku školní vysvědčení, kteréž vydáno buď v jazyku vyučovacím. Na základě veškerého prospěchu žákova v průběhu školního roku rozhodne porada učitelská, zdali žák do nejblíže vyššího ročníku postoupiti může.
Nelze-li s jistotou o tom souditi, zdali žák jest dospělý, aby postoupil do vyšší třídy, jest mu v přítomnosti ředitelově odbýti zkoušky postupovací. Prokáže-li se při tom nedostatečnost žákova v jednom jenom předmětě, může mu sbor učitelský dáti dovolení, aby zkoušku opakoval, než nový školní rok začne; vypadne-li zkouška dobře, postoupí žák do vyšší třídy.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 19 das Wort? (Niemand meldet sich). Die= jenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Angenommen).
Res Dr. Schlesinger: §. 20.
Zum Behufe des Nachweises, daß die Real= schüler sich die für das Aufsteigen in die technische
Hochschule erforderlichen Kenntnisse erworben haben, werden Maturitätsprüfungen abgehalten.
Mit der Vornahme derselben werden besondere Kommissionen betraut.
Diese bestehen zunächst aus einem Landes= schulinspektor oder dem vom Vorsitzenden des Lan= desschulrathes Delegirten als dem Leiter der Prü= fung, dann aus dem Direktor und den Lehrern der siebenten Klasse der betreffenden Realschule. Außer diesen können auch Professoren der technischen Studienaustalten oder sonstige Fachmänner im Lehrwesen vom Minister für Kultus und Unter= richt zu Mitgliedern dieser Kommissionen ernannt werden.
Externe, welche keiner öffentlichen Realschule als öffentliche oder Privatschüler angehören, können zur Maturitätsprüfung zugelassen werden, wenn sie das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Ich bemerke, daß hier ein Drucksehler ist, austatt 18 muß es 17 heißen.
Sekr. Schmidt: Aby žáci realních škol prokázali, že vědomostí k postupování na vysoké učení technické potřebných nabyli skládati se budou zkoušky dospělosti. Zvláštním komisím se dá moc aby zkoušky ty předsebraly. Komise ty skládají se předkem ze zemského dozorce škol, aneb ze zřízence, jejž ustanoví předseda zemské rady školní, co ředitele zkoušky, pak z ředitele a učitelů sedmé třídy školy realní, jíž se týče.
Kromě osob těchto může ministr duchovních záležitostí a vyučování jmenovati též profesory technických učilišť a jiné odborové znalce vyučování údy komisí těchto.
Externisté, kteří co veřejní neb soukromí žáci nebyli zapsáni na žádné veřejné škole reální, mohou připuštěni býti ku zkoušce dospělosti, ač dokonali-li 17. rok věku svého.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 20 das Wort? (Niemand). Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.
Res Dr. Schlesinger: Bevor ich den §. 21 verlese, habe ich die Bemerkung zu machen, daß die Kommission sich nachträglich, nachdem bereits das Gesetz gedruckt war, zu einer kleinen Abänderung entschlossen hat und ich werde diesen Paragraf in der nachträglichen Form vorlegen, §. 21.
Die Befähigung der Lehrer für Realschulen wird durch eine Prüfung ermittelt, mit deren Ab= haltung eigene, vom Minister für Kultus und Unter= richt bestellte Prüfungskommissionen betraut sind. Nur Diejenigen, welche sich ein Lehrbefähigungszeugniß erworben haben, können als wirkliche Lehrer an den Realschulen angestellt werden. Die Anfor= derungen, welche an die Nebenlehrer für "die nicht im §. 13 bezeichneten" (dieser Passus ist neu) Gegenstände zu stellen sind, werden im Verordnungs= wege geregelt. Ist für das Turnen ein besonderer Lehrer angestellt, so zählt derselbe zu den Ne=
benlehrern. Die wirklichen Lehrer führen vom Zeitpunkte ihrer definitiven Anstellung den Titel Professor.
Lehramtskandidaten, welche zum Unterrichte an Realschulen verwendet werden, heißen Hilfslehrer.
Sekr. Schmidt:
§. 21.
Zdali kdo způsobilým jest, býti učitelem při reálních Školách, postaví se zkouškou na jisto; zkoušku tu předseberou zvláštní komise zkušební, které ministr duchovních záležitostí a vyučování zřídí. Toliko osoby ty, jež mají vysvědčení způsobilosti, mohou skutečnými učiteli při reálních školách býti ustanoveny.
Nařízeními se ustanoví, čeho se vyžaduje od učitelů vedlejších, ustanovených pro zástoje v §. 13. naznačené. Jeli zřízen zvláštní učitel tělocviku, bud počítán k učitelům vedlejším. Skuteční učitelé mají název "profesoři" od té doby, kdy definitivně jmenováni byli.
čekatelé učitelství, kteří vyučují na školách reálních, slovou učiteli pomocnými.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Paragrafe das Wort? (Niemand). Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.
Res Dr. Schlesinger: §. 22.
Für die obligaten Lehrfächer werden an einer vollständigen Realschule neben dem Religionslehrer und dem Nebenlehrer für Turnen noch zwölf, an einer vierklassigen Unterrealschule noch sieben wirkliche Lehrer mit Einschluß des Direktors bestellt. Eine Vermehrung der Lehrkräfte nach Maßgabe des Bedürfnisses ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Sekr. Schmidt:
§. 22.
Pokud se týče řádných předmětů vyučovacích, ustanoveno bude na úplné škole reální mimo učitele náboženství a mimo vedlejšího učitele tělocviku ještě dvanácte skutečných učitelů; na nižší pak čtyrtřídní škole reální sedm učitelů skutečných počítajíc v to ředitele.
Tím však není vyloučeno, aby podle potřeby rozmnožil se počet učitelů.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 22 das Wort? (Niemand). Ich bitte daher Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben, (Geschieht). Angenommen.
Ref. Dr. Schlesinger: §. 23.
Der Direktor ist mit der unmittelbaren Leitung der Realschule und eventuell der damit in Verbindung gesetzten Fachkurse betraut. Die sämmtlichen wirklichen Lehrer bilden unter dem Vor= sitze des Direktors die Lehrerkonferenz, deren Be= fugnisse im Verordnungswege normirt werden.
Sekr. Schmidt:
§. 23.
Ředitel má bezprostřední řízení reální školy a pro případ, že jest se školou spojeno nějaké učení odborové, také řízení toho učení. Veškeří učitelé skuteční pod předsedáním ředitelovým Činí konferenci učitelskou, jejíž práva nařízeními vyměřována budou.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Paragrafe das Wort? (Niemand). Ich bitte daher Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.
Res Dr. Schlesinger: §. 24.
Der Direktor ist an vollständigen Realschulen
zu 6-8, an Unterrealschulen zu 8-10 wöchent= lichen Unterrichtsstunden verpflichtet.
Den wirklichen Lehrern der wissenschaftlichen Fächer sollen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zugewiesen werden.
Nur im Falle einer zeitweiligen Supplirung eines Lehrers kann ein Mitglied des Lehrkörpers, jedoch nicht länger als 2 Monate in einem Schul= jahre hindurch zu mehr als 20 Stunden wöchentlich verhalten werden. Tritt die Nothwendigkeit einer längeren ununterbrochenen Supplirung ein, so hat der Lehrer einen Anspruch auf die normalmäßige Substituzionsgebühr für die ganze Dauer der Supplirung.
Die Lehrer des Zeichnens können bis zu 24 Stunden wöchentlich verhalten werden.
Sněm. sekr. Schmidt:
§. 24.
Ředitel jest povinen, aby při úplných školách reálních týdně vyučoval 6-8 hodin, při nižších školách reálních 8-10 hodin.
Skutečným učitelům předmětů vědeckých nemá se přikázati kromě zvláštních případností více než 20 hodin týhodně.
Toliko kdyby přišlo zastupovati jiného učitele na čas, může údu sboru učitelského býti povinnost uložena, aby učil týdně více než 20 hodin, nemá to však v jednom roce školním déle dvou měsíců trvati. Nastane-li potřeba, aby zastoupení trvalo nepřetržitě déle, má učitel právo, aby se mu dostal normálem vyměřený plat substituční za celou dobu zastupování.
Učitelé kreslení mohou býti přidržováni, aby učili za týden až i 24 hodin.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu § 24?
Dr. Wiener: Das zweite Alinea lautet: "Den wirklichen Lehrern der wissenschaftlichen Fächer sollen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zugewiesen werden. "
Betrachtet man die Doktrinen, die im §. 12 dieses Gesetzes auseinandergesetzt sind, so könnte man bei dem einen und anderen Fache doch in Zweifel sein, ob dies Fach ein wissenschaftliches Fach sei oder nicht,
Es würde sich also empfehlen, die Worte: "der wissenschaftlichen Fächer" auszulassen und es sollte lauten: "Den wirklichen Lehrern sollen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zu= gewiesen werden. "
Ein weiterer Umstand sindet sich darin, daß von den Lehrern des Zeichnens im letzten Alinea gesprochen wird, nachdem im 3. Alinea von der Supplirungs= und Substitutionsgebühr der Lehrer gesprochen worden ist. Dadurch könnte man an= nehmen, daß die Lehrer des Zeichnens schlechter daran sind und weniger berücksichtigt werden, als alle anderen Lehrer und daß sie zur Substitution überhaupt nie zugelassen werden können.
Ich möchte also beantragen, daß Alinea 4 vor Alinea 2 gesetzt werde und daß es lauten soll: "Die Lehrer des Zeichnens können bis zu 24 Stunden wöchentlich verhalten werden; den übrigen wirk= lichen Lehrern sollen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zugewiesen werden. "
Oberstlandmarschall: Aber damit ist Ali= nea 3 nicht beeinträchtigt Der Antrag lautet: Statt Alinea 2 und 4 sei Alinea 2 folgenden Inhalts zu setzen:
"Die Lehrer des Zeichnens können bis zu 24 Stunden wöchentlich verhalten werden; den übrigen wirklichen Lehrern sollen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zugewiesen werden. "
Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. Er ist unter= stützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand zu diesem §. das Wort? Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Der Berichterstatter hat das Wort.
Res Dr. Schlesinger: Da ich in dem An= trage des Hrn. Dr. Wiener keine Veränderung des §. in merito, sondern in der That nur eine for= melle Verbesserung erblicke, so schließe ich mich dem= selben an.
Sněm. sekr. Schmidt, V §. 24 má býti odstavec poslední tak, aby předcházel odstavci druhému a sice, aby zněl text pak takto:
"Učitelé kreslení mohou býti přidržáni, aby učili za týden až i 24 hodin. Ostatním skutečným učitelům předmětů vědeckých nemá se přikázati kromě zvláštních případností více než 20 hodin týhodně a t. d. "
Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung und bringe zur Abstimmung den Antrag des Hrn. Dr. Wiener voraus; wenn er fällt, kommt der Antrag des §. 24, wie er im gedruckten Ge= setzentwurfe vorliegt.
Nach dem Antrage des Hrn. Dr. Wiener würde der § 24 lauten:
Der Direktor ist an vollständigen Realschulen zu 6-8, an Unterrealschulen zu 8-10 wöchentlichen Unterrichtsstunden verpachtet.
Die Lehrer des Zeichnens können bis zu 24 Stunden wöchentlich verhalten werden. Den wirk= lichen Lehrern der wissenschaftlichen Fächer sollen
in der Regel nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich zugewiesen werden.
Nur im Falle einer zeitweiligen Supplirung eines Lehrers kann ein Mitglied des Lehrkörpers, jedoch nicht länger als 2 Monate in einem Schul= jahre hindurch zu mehr als 20 Stunden wöchentlich verhalten werden. Tritt die Nothwendigkeit einer längeren ununterbrochenen Supplirung ein, so hat der Lehrer einen Anspruch ans die normalmäßige Substitutionsgebühr für die ganze Dauer der Supplirung.
Ich bitte Diejenigen, welche den §. 24 in dieser Fassung annehmen, sich zu erheben. (Geschieht). §. 24 ist angenommen.
Dr. Schlesinger:
§. 25.
Die Ernennung der Direktoren und wirklichen Lehrer erfolgt bei Staatsschulen durch den Minister für Kultus und Unterricht. An allen öffentlichen Realschulen, welche nicht Staatsanstalten sind, bedarf die Crnennung der Direktoren und wirklichen Lehrer der Bestätigung durch den Landesschulrath, welcher= aber nur das Vorhandensein der gesetzlichen Ersor= dernisse zu prüfen hat.
Hilfs= und Nebenlehrer werden bei Staatsschulen vom Landesschulrathe bestellt, bei anderen öffentlichen Realschulen von demselben bestätigt.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 25.
Ředitele a skutečné učitele státních škol jmenuje ministr duchovních záležitostí.
Při veškerých veřejných školách reálních, které nejsou ústavy státními, jest třeba, aby jmenování ředitelů a skutečných učitelů stvrzeno bylo zemskou radou školní; tato rada však má toliko zkoušeti, zdali shledávají se při jmenování podmínky zákonem předepsané. (§. 21 )
Pomocné a vedlejší učitele státních škol reálních zřizuje zemská rada školní; učitelům takovým jiných veřejných škol reálních dává zemská rada školní ztvrzení.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 25 das Wort? Bitte Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist an= genommen.
Dr. Schlesinger:
Schlußbestimmungen. §. 26. Dieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1874-75 in Wirksamkeit.
Sněm. sekr. Schmidt
§. 36. Zákon tento nabude moci počátkem školního roku 1874-75.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Bitte Jene, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) §. 26 ist an= genommen.
Dr. Schlesinger:
§. 27.
Der Minister für Kultus und Unterricht ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes und mit der Feststellung der Uibergangsbestimmungen betraut.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 27.
Ministrovi duchovních záležitostí a vyučování ukládá se, aby zákon ten ve skutek uvedl a vydal ustanovení přechodná.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche
zustimmen, wollen die Hand et heben. (Geschieht. ) §. 27 ist angenommen.
Der Titel dieses Gesetzes ist: "Gesetz, wirk= sam für das Königreich Böhmen, betreffend die Realschulen. "
Sněm. sekr. Schmidt: Nápis: "Zákon,
daný ......... pro království české o reálních
školách. "
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Gesetztitel zustimmen, wollen die Hand erheben. Ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Schlesinger: Ich er= laude mir dem h. Landtage den Antrag zu stellen, sofort in die dritte Lesung dieses Gesetzes ein= zugehen.
Sněm. sekr. Schmidt: Pan zpravodaj činí návrh, aby se ihned přikročilo ke 3. čtení zákona.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort. (Niemand. ) Bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, daß die 3. Lesung sofort vorgenommen werde, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Schlesinger: Da in der That blos stilistische Aenderungen an dem Gesetze mit Ausnahme eines einzigen Passus in der heutigen Sitzung vorgenommen worden sind, so erlaube ich mir den Antrag zu stellen, von der 3. Lesung abzusehen und selbst diejenigen Para= graphe, welche verändert worden sind, nicht erst zu verlesen.
Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche dem Gesetzentwurfe, wie er aus der zweiten Lesung hervorgegangen ist, in 3. Lesung endgiltig ihre Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Herr Dr. Schmeykal hat das Wort:
Dr. Schmeykal: Ich würde mir erlauben selbst nach vollzogener 3. Lesung doch noch auf ein unterlaufenes Versehen aufmerksam zu machen, indem nämlich dem Gesetze die Eingangsklausel fehlt, und würde daher, insoferne es noch zweck= mäßig befunden wird, den Antrag stellen, daß an die Spitze des Gesetzes der Satz gestellt werde: "Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt: "
Oberstlandmarschall: Die Sache ist jedenfalls eine formale Nothwendigkeit und muß bei=
gesetzt werden. Ich glaube also nicht, daß eine nachträgliche Abstimmung darüber nothwendig ist. Herr Dr. Wiener hat das Wort.
Dr. Wiener: Ich habe mir erlaubt eine Resolution anzumelden und auch zu begründen. Ich werde mich daher nur auf das, was ich be= reits erwähnt habe, berufen und die Resolution vorlesen. (Liest): Der hohe Landtag wolle be= schließen: Die Regierung werde aufgefordert, für die baldige Erlassung eines Disziplinargesetzes betreffs der Lehrer an Mittelschulen Sorge zu tragen.
Sekr. Schmidt: Pan Dr. Wiener navrhuje následující resoluci: Slavný sněme račiž se usnésti: Vysoká vláda budiž požádána, aby učinila náležité opatření, by co nejdříve dán byl zákon disciplinární pro učitele na středních školách.
O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Der Antrag lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die hohe Regierung werde aufgefordert, für die baldige Er= lassung eines Disziplinargesetzes betreffs der Lehrer an Mittelschulen Sorge zu tragen.
Bitte jene, welche diesen Antrag unterstützen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Wünscht Jemand zum Antrage bezüglich der Resolution das Wort?
(Niemand meldet sich. )
Da dies nicht der Fall, schreite ich zur Ab= stimmung.
Dieselbe lautet;
Die Regierung werde ausgefordert, durch Er= lassung eines Disziplinargesetzes, betreffend die Lehrer an den Mittelschulen, Sorge zu tragen.
Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )
Er ist angenommen.
Wir kommen zum letzten Gegenstande der heutigen Tagesordnung.
Bericht der Kommission zum Gesetzentwurse, betreffend die Uibertragung der Fällung der Schubs= erkenntnisse an einzelne Gemeinden.
Berichterstatter ist der Herr Ritter von Brechler. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen:
Ref. Ritter v. Brechler liest:
Hoher Landtag!
Die Kommission, welche der hohe Landtag mit der Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend die Uibertragung der Fällung von Schubserkenntnissen an einzelne Gemeinden, betraute, hat diesen Ent= wurf insoweit abgeändert, als ste glaubte, den in Folge des gegen die Landstreicherei erlassenen Reichs= gesetzes vom 10. Mai 1873 (R=G. =Bl. Nr. 108) geänderten Anforderungen Rechnung tragen zu müssen.