Ètvrtek 8. ledna 1874

Stenographischer Bericht

über die

XII. Sitzung der zweiten Jahres=Sessiion des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 8. Jäner 1874.

Stenografická zpráva

o

XII. sezení druhého výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, dne 8. ledna 1874.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberst= landmarschall Karl Fürst Auersperg.

Gegenwärtige: Der Oberstlandmarschall=

Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Excell. der k. k. Statthalter Freiherr von Koller und der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Freiherr v. Riegershofen.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 38 Min. Vormittags.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský Karel kníže Auersperg.

Pøítomní: Maršálkùv námìstek Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Co zástupcové vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a c. kr. místopøedseda místodržitelství svob. pán z Riegershofenu.

Sezení poèalo o 11. hod. 28 min. dopoledne.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist eröffnet.

Nám. nejv. rnarš. zemsk. Sezení jest zahájeno.

Oberstlandmarschall: Ich habe dem h. Landtage folgende Mittheilungen zu machen:

Die Geschäftsprotokolle der 8., 9. und 10. Sitzung vom 16., 18. und 19. Dezember 1873 siud durch die nach der Geschäftsordnung vorge= schriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen.

Ist zu diesen Protokollen eine Bemerkung zu machen? Da dies nicht der Fall ist, so sind dieselben agnoszirt.

Ich habe dem Herrn Abgeordneten Dr. Knoll die Mittheilung gemacht, daß er im Landtage erscheinen möge oder aber seine Abwesenheit zu ent= schuldigen habe. Nach Ablauf der geschäftsord= ordnungsmäßigen Frist ist eine Zuschrift von ihm eingelangt, womit er sein Mandat niederlegt.

Ich bitte die Zuschrift vorzulesen!

Ldtgs=Sekr. Schmidt (liest): Hohes Land= tagspräsidium!

Ich beehre mich anzuzeigen, daß ich mein Landtagsmandat für die Städtewahlbezirke Karls= bad und Joachimsthal somit zurücklege.

Karlsbad, den 5. Januar 1874.

Dr. Alfred Knoll.

Oberstlandmarschall: Ich werde die nöthige Mittheilung von dieser Mandatsniederlegung der h. Statthalterei machen.

Der Landtagsabgeordnete Se. Exc. Graf Karl Althann ersticht um einen 9 tägigen Urlaub. Ich bitte das hohe Haus zu erkennen zu geben, ob es diesen Urlaub bewilligt.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Ur= laube zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ich habe dem Herrn Ritter von Leitenberger

in dringenden Angelegenheiten einen dreitägigen Urlaub gewährt. Der Abgeordnete Herr Löffler entschuldigt sein Ausbleiben durch Unwohlsein für die nächsten Sitzungen.

Im Drucke sind zur Vertheilung gelangt: Der stenografische Bericht von der 5. Sitzung, die Ge= schäftsprotokolle der 1., 2., 3. und 4. Sitzung; ferner der Bericht über die Borkenkäserkalamität im Böhmerwalde, Bericht der Kommission für Ange= legenheiten der Landtagswahlordnung über den Zu= satzantrag des Abgeordneten Dr. Ruß und Genossen zur Landtagswahlordnung, betreffend die Anwendung des §. 6 vom 8. Jänner 1873.

Bericht der Kommission für die Herstellung und Erhaltung der Zufahrtsstraßen zu den Eisenbahnhöfen.

Bericht der Commission für Abänderung der Land= tagswahlordrnung über die Eingabe der Stadtge= meinde Eipel um Errichtung eines Gerichtsbezirkes mit dem Amtssitze in Eipel.

Desgleichen über die Petition der Gemeinde Hühnerwasser um Errichtung eines Gerichtsbezirkes in Hühnerwasser, dann über die Petition der Stadtgemeinde Hirschberg um Errichtung eines Gerichts bezirkes daselbst.

Von derselben Commission ein Bericht betreffs der Abänderung der Landtagswahlordnung in Folge einer Petiton der Stadtgemeinde Wartenberg um Errichtung eines Bezirksgerichtes daselbst.

Bericht derselben Commission betreffend die Errichtung eines Bezirksgerichtes in Wällischbirken.

Bericht der Budgetkommission über das Prä= liminare des Normalschulfondes an Gemeinden zu Schulbauzwecken.

Antrag des Abgeordneten Dr. Waldert und Genossen betreffend die Hereinbringung der aus dem Landes= oder Grundentlastungsfonde für Schul= bauten bewilligten Vorschüsse.

Landesausschußbericht mit Eingabe des gewe=

senen Kanzleioffizials Pok betreffend seine Entlassung aus dem Landesdienste.

Bericht des Landesausfchußes mit Anträgen auf Abänderung einiger §§. der Gemeindeordnung.

Bericht der zur Vorberathung der Regierungsvorlage über die neue Anlegung der Grundbücher im Königreiche Böhmen und deren innere Cinrich= tung niedergesetzten Commission.

Bericht der Commission für Landtagswahlord= nung, betreffend die Ausscheidung der Ortsgemeinde Zálší aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Bechyn und Zutheilung derselben zu dem Bezirksgerichte Mühlhausen.

Ebenso der Gemeinden Mšeno, Kadlin, Stranka, Skramouš, betreffend deren Ausscheidung aus dem Bezirke Weißwasser und Zutheilung zum Bezirke Melnik.

Ebenso der Ortsgemeinden Neuschloß, Mokra Lhota, Lestina, Doubrawic aus dem Bezirke Skutsch und Zutheilung zum Bezirke Hohenmauth.

Ingleichen der Gemeinde Revnov betreffs Aus= scheidung aus dem Bezirksgerichtssprengel Sedlec

und Zuweisung zum Amtsbezirke Tábor.

Kommissionsbericht über den Antrag des Abg. Dr. Herbst und Genossen betreffend die ausnahms= weise Gestattung der Legalisirung von Grundbuchs= urkunden durch Gemeindeorgane.

Ich bitte um die Vorlesung der eingelaufenen Petitionen.

Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Abg. Dr. Waldert überreicht Petition der Gemeinde Mirotic gegen die Zuweisung derselben zum Bezirksgerichtssprengel in Theusing und Belassung derselben bei dem Ge= richtsbezirke in Buchau.

Oberstlandmarschall: Geht an die Landtagswahlordnungs-Commisston.

Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Abg. Jahnel überreicht Petition der Volksschullehrer der Stadt Reichenberg um Abänderung der §§. 22 und 88 der Schulgesetze.

Abg. Dr. Volkelt, Petition der Lehrer der Ge= meindeschule in Nachod, um Erhöhung der Lehrer= gehalte.

Derselbe ingleichen der Lehrer der Städte und Bezirke Schlan, Laun, Neustrašic und der Stadt Kladno.

Oberstlandmarschall: Geht an die Schul= kommission.

Sekr. Schmidt: Bezirksausschuß Karlsbad tritt bei der Petition des Bezirksausschußes Tetschen peto. Wahrung der Gemeinde- und Bezirksinteressen bei Herstellung von Zufahrtsstrassen zu Eisen= bahnhöfen und um Schutz für die Stadtgemeinde Schlackenwerth im Streite gegen die Buschtìhrader Eisenbahngesellschaft peto. Baues und Erhaltung der Zufahrtsstrasse zum Schlackenwerther Bahnhofe.

Oberstlandmarschall: Wurde der Kom= mission zugewiesen, welche das Gesetz über Eisen= bahnzufahrtsstraßen zu berathen hat.

Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abg. Riese, Petition

des Baron Hildprandt, Vorstand der landwirthsch. Schule in Pisek, um Erhöhung der Subvention dieser Anstalt.

Oberstlandmarschall: Geht an die Budgetkommisston.

Ldtgs. =Sekr. Schmidt: Abgeord: Dr. Alter, Petition der Gemeinde Kleinaupa um Einflußnahme ans den schleunigen Bau eines Schulhauses in Kleinaupa.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Geht an die Schulkommission.

Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Derselbe überreicht Petition des Ausschußes der Braunauer Schuldezirkslehrerkonferenz um Gehaltserhöhung der Volksschullehrer. Derselbe Petition desselben Ausschußes um Abänderung des §. 62 der Schulgesetze.

Oberstlandmarschall: Geht an die Schulkommission.

Ldtgs=Sekr. Schmidt: Bezirksausschuß Dur um Erwirkung eines Landesgesetzes peto. Einhebung der Erwerb= und Einkommensteuer im Orteder Ausübung der Geschästsunternehmung.

Oberstlandmarschall: Geht an die Pe= titionskommission.

Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Derselbe Bezirksaus= schuß tritt bei der Petition des Bezirksausschußes Tetschen peto. Erlassung eines Gesetzes über die Herstellung und Erhaltung von Zufahrtsstrassen zu Eisenbahnhöfen.

Oberstlandmarschall: Geht an die Kommission, welche das Gesetz der Eisenbahnzufahrtsstraßen zu berathen hat.

Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Abgeordneter I. Schier überreicht Petition des Gemeindevorstandes in Bubna, Bezirk Leitomyschl, um Gewährung eines Vorschußes von 8000 st. zum dortigen Schulausbaue. Oberstlandmarschall: Geht an die Budgetkommission.

Ldtgs. Sekr. Schmidt: Abgeordneter Freiherr von Geymüller: Petition der Stadtgemeinde Neuhaus um schleunige Erwirkung der Konzessionirung des Eisenbahnbaues von der baierischen Grenze nach Iglau.

Oberstlandmarschall: Geht an die Peti= tionskommission.

Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Bezirksausschuß Leit= meritz tritt bei der Petition des Bezirksausschußes Tetschen wegen Herstellung von Zufahrtsstrassen zu den Eisenbahnhöfen. Ingleichen der Bezirksausschuß in Bischosteinitz.

Oberstlandmarschall: Ist der Kommission zugewiesen, welche das Gesetz über die Zufahrts= Strassen zu berathen hat.

Ldtgs. -Sekr. Schmidt: Abgeordneter Dr. Weber überreicht Petition der Stadtgemeinde Leitmeritz um Vertagung der Errichtung eines Ge= richtehofes in Teplitz bis zur Vornahme einer allgemeinen Gerichtsorganidation.                            

Oberstlandmarschall; Geht an die Land= tagswahfordnungs=Kommission,

Der Obmann=Stellvertreter der Budgetkommission ladet die Mitglieder der Budgetkommission für heute 6 Uhr Abends zu einer Sitzung und der Obmann der Kommission, welche das Statut der technischen Institute zu berathen hat, ladet die Kommissionsmitglieder ein zur Sitzung für heute Nachmittag 5 Uhr. Wir gehen nun an die Tagesordnung.

Der erste Gegenstand ist der Bericht der Bud= getkommission über den Voranschlag des Grund= entlastungsfondes für das Jahr 1874. Bericht= erstatter ist Herr Dr. Wiener. Ich ersuche denselben den Bericht vorzutragen.

Referent Dr. Wiener (liest):

Hoher Landtag!

Der vom Landesausfchuße vorgelegte Voran= schlag gibt keinen Anlaß zur Bemänglung, indem sich derselbe den gesetzlichen Bestimmungen über die Durchführung der Grundentlastung und dem genehmigten Tilgungsplane anschließt und die bisher bewährte Gebahrung aufrecht erhält.

Nur wird der mit 59109 st. präliminirte Bei= trag zu den allgemeinen Verwaltungsanslagen sich höher beziffern, weil letztere selbst eine Erhöhung erfahren dürften.

Der erwähnte Beitrag wird voraussichtlich 59544 st. ausmachen, wodurch die Regiekosten mit 60904 st. einzusetzen sind.

Da für den Beitrag des Landes zum Grund= entlastungs=Fonde der bisherige Stenerzuschlag von 61/2 kr. für den Bedarf des Jahres 1874 nicht nur ausreicht, sondern noch einen Uiberschuß gewährt, welcher zur börsenmäßigen Einlösung von Obligationen zu Gunsten des Landesdrittheils, wie bisher, verwendet werden soll, dieser Stenerzuschlag aber auch nicht herabgemindert werden kann, weil ans das Landesdrittheil bisher 5, 666. 342 st. 971/2 kr. fällig sind, stellt der Budget-Ausschuß den Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

A. Die Ansätze des Voranschlages des Grund= entlastungs=Fondes werden genehmigt, wie folgt:

I.   Regiekosten:

a)  Allgemeine Kosten...............      60904  st.

b)  Landes=Kommission..............       5751  st.

c)  Lokal=Kommissionen..............      10000  st.

II.  Kapitalsrückzahlungen an die Ver= pflichteten..............................  1736514  st.

III. Renten und Zinsen.................. 1180370 st.

Gesammterforderniß... 2993539 st. Bei der Bedeckung.

I. Kapitalseinzahlungen............... 455730 st.

II Renten und Zinsen.................. 36700 st.

III.   Verschiedene Einnahmen............ 3620 st.

IV. Stenerzuschlag........................ 1113000 st.

V.   Vom Staate rückgezahlte AktivKapitalien............................ 724053 st.

VI.  Aktivzinsen vom Staate............. 507067 st.

VII. Zinsen von Kassageldern............ 153350 st.

Gesammtbedeckung... 2993520 st.

B. Die Steuerumlage zu Handen des Grundenilastungs = Fondes für das Jahr 1874 wird mit 6 1/2 kr. pr. Stenergulden festgesetzt.

Snìm. sekr. Schmidt: Budžetní komise èiní návrh:

Slavný snìme raèiž se usnésti:

A.   Položky-v rozpoètu vyvazovacího fondu schvalují se takto:

Pøi potøebe.

I.    Výlohy správní:

a)  všeobecné výlohy...... ...... 60904 zl.

b)  na zemskou komisi........... 5751 zl.

c) na místní komise............ 10000 zl.

II.   Kapitál splacený povinovaným

èástkou.............................. 1736514 zl.

III.   Výroèné a úroky.................. 1180370 zl.

úhrnem... 2993539 zl Pøi uhražení.

I.    Kapitál splacený................, 455730 zl.

II.   Výroèné a úroky.................. 36700 zl.

III.  Rozlièné pøíjmy................... 3620 zl.

IV. Pøirážky k daním................. 111300 zl.

V.  Od statu splacené aktivní ka-

pitály................................. 724053 zl.

VI.  Aktivní úroky od statu splacené 507067 zl. VII. Úroky z penìz pokladnièních 153350 zl.

úhrnem... 2993520 zl.

B.   Pøirážky k daním ve prospìch vyvazovacího fondu na rok 1874 ustanovují se na 61/2 kr. z každého zlatého berního.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesen Anträgen das Wort? (Niemand). Wenn dieß nicht der Fall ist, so bitte ich Diejenigen, welche den Anträgen zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Sie sind angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht des Landesausschußes zu den Schulbezirkspräliminarien für das Jahr 1874. Berichterstatter ist Landesausschußbeisitzer Dr. Grasse.

Ich ersuche denselben den Bericht vorzutragen.

Dr. Grasse: Hoher Landtag!

Der Landesausschuß beehrte sich mit Bericht vom 10. Dezember l. I., Z. 31430, dem hohen Landtage zur Kenntniß zu bringen, daß zwar im Sinne des neuen Schulkonkurrenzgesetzes vom 24. Feber 1873 mit dem k. k. Landesschulrathe bereits die Grundsätze vereinbart worden sind, nach welchen die Prüfung und Richtigstellung der Schul= bezirkspräliminarien pro 1874 vorzunehmen wäre; der k. k. Landesschulrath aber noch nicht in der Lage gewesen sei, das Prüfungsresultat bekannt zu geben, daher der das Land treffende Beitrag nur annäherungsweise beziffert werden könne. Mittlerweile hat jedoch der k. k. Landesschulrath unter Anwendung der vereinbarten und nunmehr vom Landesausschuße pro 1874 definitiv angenommenen Grundsätze die Prüfung sämmtlicher Schulbezirks= präliminarien vollzogen.

Nach Inhalt der beigeschlossenen Note des k. k. Landesschulrathes und dem dazu gehörigen Ausweise hat das Land zum ordentlichen Aufwande der Schulbezirke - abgesehen von neu zu bewil= ligenden Personalzulagen - im Jahre 1874 973896 st. 64 kr. beizutragen und wird vom Lan= desausschuße gemäß §. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 1873 unter Einem die Verfügung getroffen, damit die für die einzelnen Schulbezirke ermittelten Beiträge vom 1. Jäner ab in 12 gleichen monat= lichen Anticipatraten den Schulbezirkskassen aus den Geldern des Landesfondes zukommen.

Was die bis zum Erscheinen des neuen Schul= Aussichts=Gesetzes trotz der dagegen vom Landesausschuße wiederholt erhobenen Einsprache von den k. k. Bezirksschulräthen zugesprochenen Personal= zulagen betrifft, so wurde bei Prüfung der Präli= minarien der Grundsatz in Anwendung gebracht, daß alle Personalzulagen, die nicht vom k. k. Lan= desschulrathe bewilligt worden sind, ans den Prä= liminarien ausgeschieden wurden.

Künftighin sollen Personalzulagen nur vom k. k. Landesschulrathe im Einvernehmen mit dem Landesausschuße innerhalb der hiefür vom hohen Landtage bewilligten Dotation zugesprochen werden.

Die Summe der hiernach ausgeschiedenen Personalzulagen beträgt 102558 st.; der k. k. Lan= desschulrath beantragt aber aus den in der zulie= genden Note entwickelten Gründen die Einstellung einer Pauschalsumme von 200000 st. in das Landesfondspräliminare.

Nach Ansicht des Landesausschußes sollen die Personalzulagen zur Aufbesserung der materiellen Lage des Lehrerstandes dienen und soll hiebei auf erworbene Verdienste und obwaltende besondere Verhältnisse Rücksicht genommen werden.

Was die Höhe der zu votirenden PauschalSumme anbelangt, so werden wohl die Beschlüsse über Erhöhung der Lehrergehalte hiebei maßgebend erscheinen.

Unter der Voraussetzung, daß vorläufig eine allgemeine Erhöhung der Lehrergehalte nicht be= schlössen werden sollte, beehrt sich der Landesausschuß die Einstellung einer Pauschalsumme von 150000 st. für Personalzulagen in Antrag zu bringen.

Schließlich wird im Nachhange zu dem Be= richte vom 10. Dezember 1873, Z. 31430, ein Nachtrags=Ausweis des k. k. Landesschulrathes über weiters beanspruchte Subventionen zu Schulbauten behufs Feststellung der diesfälligen Dotation vor= gelegt.

Vom Landesausfchuße des Königreiches Böhmen.

Snìm. sekr. Schmidt: Zemský výbor èiní návrh, aby tato zpráva o rozpoètu školních okresù byla pøikázána budžetní komisi k pøedbìžné poradì,

Oberstlandmarschall; Wünscht Jemand über diesen formellen Antrag das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so wollen Diejenigen, welche dafür sind, daß diese Vorlagen der Budgetkommission

zur Vorberathung zugewiesen werden, die Hand erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für die Regierungsvorlage eines Ge= setzentwurfes betreffend die Realschulen.

Berichterstatter ist Hr. Dr. Schlesinger. Ich ersuche den Bericht vorzutragen,

Dr. Schlesinger (liest):

Hoher Landtag!

Bereits in einigen früheren Sessionen des hohen Landtages hat die Regierung einen Gesetzentwurf, betreffend die Realschulen für das Königreich Böh= men, eingebracht. Leider aber ging die Mehrheit dieser Landtagssessionen auf die Berathung dieses Gesetzentwurfes nicht ein, indem einmal die Zeit zu knapp zugemessen war, die anderen Male aber die hinreichend gewährte Zeit mit fruchtlosen staats= rechtlichen Diskussionen erfüllt wurde. Dadurch trat der für das gestimmte Schulwesen des Landes so überaus mißliche Umstand ein, daß während in den meisten anderen Ländern der diesseitigen Hälste der österreichisch-ungarischen Monarchie durch die Thä= tigkeit ihrer. Landtage bereits im Jahre 1869 und 1870 neue Realschulgesetze zu Stande kamen, in Böhmen selbst ans Grundlage des alten, von allen Seiten als reformbedürftig anerkannten Statuts unterrichtet werden mußte. Es wurden somit durch zwei Jahre hindurch die Schüler der Realschulen in Böhmen denen anderer Kronländer gegenüber in ihrer Ausbildung nicht nur beeinträchtigt, sondern es hörte in der That die Freizügigkeit der Real= schüler der im Reichsrathe vertretenen Länder na= hezu auf, ein Mißstand, der insbesondere bei den so häusigen Uebersiedelungen der Beamten und Mi= litärparteien aus einem in ein anderes Kronland sich geltend machte.

Um wenigstens einigermaßen den immer deutlicher an den Tag tretenden Uebelständen, welche der Mangel eines Realschulgesetzes in Böhmen her= vorrief, vorzubeugen, hat die Regierung mit Beginn des verflossenen Schuljahres im Wege der Ver= ordnung (h. Ministerialerlaß vom 20. Juli 1872, Z. 3255) die Umwandlung der sechsklassigen Staatsrealschulen in stebenklassige veranlaßt. Weil diese Reform aber nur an den Staatsschulen und an einigen Kommunalanstalten, wie Leitmeritz, Böhm. Leipa, welche dem Beispiele der Staatsschulen ans eigener Initiative folgten, durchgeführt wurde, wäh= rend andere Kommunalaustalten noch immer nach dem alten Plane fortarbeiteten, so trat auf dem Gebiete des Realschulwesens in Böhmen ein völlig unhaltbarer Zustand ein, dem allerdings von Seiten der Regierung theilweise dadurch abgeholfen wurde, daß sie diejenigen Kommunen, welche die Umwandlung der sechsklassigen Oberrealschule in eine sieben= klassige bisher noch nicht vorgenommen hatten, dieses mit Beginn des heurigen Schuljahres zu thun verhielt.

Um so freudiger muß daher die neuerliche Ein= bringung des Gesetzentwurfes, betreffend die Real= schulen Böhmens, begrüßt werden, aber auch um

so dringender tritt an den hohen Landtag die Pflicht heran, das Gesetz noch in dieser Session der Be= rathung zu unterziehen und seiner Erledigung zu= zuführen.

Die vom hohen Landtage eingesetzte Kommission zur Vorberathung dieses Entwurfes nahm in wieder= holten Besprechungen im Ganzen und Großen die Prinzipien desselben an, und wenn sie mit Ab=

änderungsvorschlägen an den hohen Landtag herantritt,

so sei gleich hier bemerkt, daß diese das Wesen und den Geist der Regierungsvorlage in keinerlei Weise alteriren; es wird vielmehr durch die Anträge der Kommission der Regierungsentwurs einerseits ergänzt, andererseits eine größere Anlehnung an die bereits sanktionirten Realschulstatnte beabsichtigt.

So hielt es die Kommission für zweckmäßig, den Begriff der Unterrealschule im Gegensatze zur Oberrealschule schärfer zu präzisiren, als es im Re= gierungsentwurse der Fall ist, weswegen ste nach dem Vorgange der Statute der übrigen Kronländer nene §§. 3 und 5 zur Aufnahme empfiehlt. Es schien die Ausstellung dieser §§ 3 und 5 um so wichtiger, als in denselben erst deutlich ausgesprochen ist, daß Oberrealschulen ohne Unterrealschulen nicht bestehen, Unterrealschulen aber ohne Oberrealschulen gegründet werden können, eine Auffassung, die der Regierungsentwurf wohl zu theilen scheint, wie der §. 22 desselben andeutet, aber doch nirgends strikte ausspricht.

Diese Auseinanderhaltung der Unterabtheilung von der Oberabtheilung der Realschule will einweiterer Vorschlag der Kommission auch bei der Auf= stellung der Lehrgegenstände beobachtet wissen, wie dieses aus dem Zusatze zu §. 14 des K. E. her= vorgeht.

Mit Ausnahme dieses Zusatzes lehnt sich der K. E. bei Nominirung der an den Realschulen zu lehrenden Gegenstände großentheils an den R. E. an. Die Abweichungen sind nachfolgend ersichtlich gemacht:

a)  Religionslehre (statt Religion des R. E. ) wurde nach dem Vorgange der bereits sanktionirten Lehrpläne für Ober= und Nieder=Oesterreich, Steiermark, Kärnthen, Triest, Görz und Vorarlberg nur für die Unterrealschule beibehalten. (K. E. §. 13, al. 3).

b)    Sprachen: Die zweite Landessprache konnte schon aus dem Grunde nicht unter die obli= gaten Lehrgegenstände aufgenommen werden, weil das sogenannte Sprachenzwangsgesetz vom 18. Jäner 1866 in feinem §. 4, nach welchem die zweite Lan= dessprache in den Mittelschulen Böhmens als obli= gater Lehrgegenstand vorgeschrieben wurde, durch das Gesetz vom 5. Oktober 1868 wieder aufgehoben worden ist.

Die englische Sprache wurde dagegen nur für die Oberabtheilung obligat genommen, wie es in den meisten anderen Kronländern der Fall ist. (K. E. §. 13 al. 3. )

c)  Geschichte und österreichische Ver=

fassungslehre. Nur aus Gründen der Deut= lichkeit wurde das Wort "vaterländisch" des R. E. in "österreichisch" umgeändert.

d) Geographie (statt Erdkunde) Es wurde Statistik" analog der bisherigen Uibung und den Gesetzen anderer Länder gemäß hinzugefügt.

Im Uibrigen ist der K E. bei der Auszählung der Lehrgegenstände dem R. E. gleich geblieben; nur wurde die Kalligraphie als obligater Lehr= gegenstand für die Unterrealschule ans praktischen Gründen eingesetzt, wie es übrigens auch in den Gesetzen aller anderen Kronländer (nur Niederöster= reich, Istrien und Dalmatien ausgenommen) der Fall ist.

Den oben angeführten Grundsätzen gemäß hat die Kommission gleichfalls die §§. 11 und 14 des R. E. umändern und zu §. 11 des R. E., bez. §. 13 des K. E. das schon oben erwähnte al. 3 hin= zufügen müssen und fand es nur noch zweckmäßig, im §. 14 des K: E. die Ausnahme eines Alinea zu beantragen, betreffend die zweite Landessprache, deren Unterricht zu genießen an jeder Realschule ermöglicht sein soll.

Was die übrigen Abänderungen des R. E. anbelangt, so sind sie theils stylistischer Natur, wie §. 1 al. 1, dann §. 7, §. 8, §. 9 und andere, in welchen statt des Ausdruckes Lehranstalten,, Real= schulen" gesetzt wurde, theils ergänzen ste die Re= gierungsvorlage, so im § 4., §. 8, und §. 18, §. 19, §. 20 und §. 24 des R. E.

Die Gründe für die Ausnahme dieser Ergän= zungen, die sich übrigens auch in den Realschul= statuten der meisten anderen Kronländer vorsinden, werden wohl bei der Spezialdebatte zur Geltung gebracht werden.

§. 24 des R. E. konnte füglich entfallen, da die dort angeordnete Umwandlung der dreiklassigen und sechsklassigen Realschule in eine vier= und steben= klassige bereits mit Beginn dieses Schuljahres im ganzen Lande durchgeführt worden ist. Dafür wurde die Bestimmung ausgenommen, daß das Gesetz mit dem Schuljahre 1874-75 in Wirksamkeit zu treten habe.

Die Kommission empfiehlt dem hohen Landtage nachstehendes Gesetz zur Annahme.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Wenn für die Generaldebatte Niemand das Wort verlangt, so gehen wir in die spezielle Be= rathung des Gesetzentwurfes über

Dr. Schlesinger (liest): I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Der Zweck der Realschule ist:

1.   Eine höhere allgemeine Bildung mit beson= derer Berücksichtigung der mathematisch=naturwissen= schaftlichen Disziplinen zu gewähren;

2.   für die aus diesen Disziplinen beruhenden höheren Fachschulen (polytechnische Institute, Forst=

akademien, Bergakademien, landwirthschaftliche Hoch= schulen u. s. w. ) vorzubereiten.

Snìm. sekr. Schmidt (ète): I. Obecná ustanovení.

§. 1.

Reální škola má:

1.   dávati obecné vzdìlání, zvláštì pøihlížejíc k vìdám mathematickým a pøírodovìdeckým;

2.   pøipravovati k vyšším školám odborovým (polytechnickým ústavùm, lesnickým akademiím, vyšším školám hospodáøským a t. d), kteréž mají základ svùj na vìdách onìch.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 1. das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so wollen Jene, welche §. 1. annehmen, die Hand erheben. (Geschieht. ) Der §. 1 ist angenommen.

Dr. Schlesinger (liest): §. 2.

Vollständige Realschulen bestehen aus sieben Klassen, deren jede einen Jahreskurs bildet und zerfallen in vierklassige Unter= und dreiklassige Ober= realschulen.

Snìm. sekr. Schmidt.

Úplné školy reální mají sedm tøíd, jichž každá èiní o sobì roèní bìh a školy ty dìlí se na nižší školy reální o ètyr tøídách a na vyšší školy reální o tøech tøídách.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 2 das Wort? Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) §. 2 ist an= genommen.

Dr. Schlesinger: §. 3.

Die Unterrealschule bereitet aus die Oberreal= schule vor und bezweckt zugleich für jene, welche nach Absolvirung derselben in's praktische Leben übertreten, eine bis zu einem gewissen Grade ab= schließende allgemeine Bildung.

Snìm. sekr. Schmidt: §. 3.

Nižší škola reální pøipravuje k vyšší škole realní a má zároveò tìm, kteøí odbyvše té školy, pøestupují v praktický život, dávati obecné vzdìlání až po jistou mezi zakonèené.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 3 das Wort? (Niemand). Bitte also Die= jenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Dr. Schlesinger:

§. 4. Als Vorbereitungsschule für die Oberrealschule kann auch das 4 klassige Realgymnasium dienen.

Snìm. sekr. Schmidt: Školou pøipravující na vyšší školu reální mùže býti také 4 tøídné reální gymnasium.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 4 das Wort? (Niemand) Bitte also Jene,

welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Dr. Schlesinger; §, 5.

Die Oberrealschule setzt den in der Unterreal= schule begonnenen Unterricht fort und ist spezielle Vorbereitungsschule für die ans den mathematisch= naturwissenschaftlichen Disciplinen beruhenden hö= heren Studien. Sie besteht nirgends für sich, sondern immer in Verbindung mit einer Unterrealschule oder einem 4 flassigen Realgymnasium. Beide zusammen bilden eine einzige Lehranstalt unter einem gemein= samen Direktor, wohl aber können Unterrealschulen ohne eine Oberrealschule gegründet werden.

Snìm. sekr. Schmidt: Vyšší reální škola pokraèuje v tom, èemu poèalo se vyuèovati v nižší škole reální a jest vlastní školou pøípravnou k vyšším studiím na vìdách mathematických a pøírodovìdeckých se zakládajícím. Nikde není postavena o sobì, nýbrž jest všude spojena s nižší školou reální aneb s 4 tøídním gym reálním. Ovšem dovoleno jest zakládati nižší školy reální bez vyšších škol takových.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 5 das Wort? (Niemand). Bitte jene Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Dr. Schlesinger: §. 6.

Mit den Realschulen können mit Rücksicht auf die wirthschaftlichen Verhältnisse eines Ortes oder seiner Umgebung Fachkurse für kommerziellen, gewerblichen oder landwirthschaftlichen Unterricht in Verbindung gebracht werden. Doch darf an öffentlichen Realschulen weder der Umfang noch die Richtung des Realschulunterrichtes durch solche Lehr= kurse beeinflußt werden.

Snìm. sekr. Schmidt: Pøihledajíc k potøebám hospodáøským nìkterého místa neb okolí jeho, lze s nižšími školami reálními spojiti odborní kursy, kde se vyuèuje obchodnictví, prùmyslu aneb rolnictví. Avšak pokud se týká veøejných škol reálních, nemají kursy tyto míti nìjakého vlivu ani na, objem, ani na smìr vyuèování pøi školách reálních pøedepsaného.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 6 das Wort? (Niemand). Bitte jene Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Dr. Schlesinger: §. 7.

Die Realschulen sind entweder öffentliche oder Privatschulen. Als öffentliche gelten diejenigen, welche das Recht haben, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen.

Snìm. sekr. Schmidt: Reální školy jsou bud veøejné, aneb soukromé. Jako veøejné školy považují se ty, které mají právo vydávati vysvìdèení platná co státní,

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 7 das Wort? (Niemand), Bitte jene Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Dr. Schlesinger (liest): §. 8.

Die Errichtung einer Realschule ist Jedermann unter der Voraussetzung gestattet, daß die Einrich= tung derselben nichts den allgemeinen Lehrzwecken dieser Anstalten Widersprechendes enthält.

Statut und Lehrplan, sowie jede Aenderung derselben bedürfen daher die Genehmigung des Ministeriums für Kultus und Unterrirt, und als Direktoren können nur solche Personen verwendet werden, welche österreichische Staatsbürger sind und ihre volle Befähigung zum Unterrichte an einer derartigen Lehranstalt dargethan haben.

Snìm. sekr. Schmidt: Zøíditi školu reální dovoleno jest každému pod výminkou, že zaøízení školy neodporuje obecním úèelùm vyuèovacím takových ústavù.

Jest tudíž nevyhnutelné, aby stanovy i rozvrh vyuèování a každou zmìnu v nich schválilo ministerstvo duchovních záležitostí a vyuèování a øeditelé mohou býti toliko ti, kdož jsou rakouskými obèany státními a kdož prokázali úplnou spùsobilost svou v tom, že na uèelišti takovém uèiti mohou.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 8 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Schlesinger (liest): §. 9.

Das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeug= nisse kann den vom Lande, von Gemeinden, Korporationen oder Privaten errichteten Realschulen zuer= kannt werden, wenn ihre Einrichtung nicht in wesentlichen Punkten von der für die Staatsreal= schulen vorgeschriebenen abweicht und für jede Er= neunung des Direktors, der Lehrer oder Hilfslehrer die Bestätigung des Landesschulrathes eingeholt wird. (§. 25. )

Snìm sekr. Schmidt (ète): Právo, aby reální školy zøízené od zemì, od obcí, korporací, aneb osob jednotlivých mohly vydávati vysvìdèení platná co státní vysvìdèení, mùže se propùjèiti, když zaøízení jejich nerùzní se v podstatných vìcech od zaøízení ustanoveného o reálních školách státních a když každé jmenování øeditele, uèitelù neb pomocných uèitelù zemské radì školní se pøedloží k stvrzení (§. 25. )

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

(Hr. Dr. Wiener meldet sich. ) Hr. Dr. Wiener hat das Wort.

Dr. Wiener: Im §. 9 kommt das Wort "Staatsrealschulen" vor, es ist also offenbar im Gesetze eine Eintheilung gemacht zwischen Staats= realschulen und anderen Realschulen. Die früheren

§§. sollten eigentlich eine solche Eintheilung enthalten. Das ist aber nicht der Fall Eine Einteilung ist allerdings im §. 7 und da heißt es:,, die Real= schulen sind entweder öffentliche oder Privatschulen, " Schon diese Auseinandersetzung genügt, um zu zeigen, daß auch neben dieser Erntheilung noch eine andere Eintheilung sein sollte, nämlich in Real= schulen, welche vom Staate erhalten werden oder nicht, also Staatsrealschulen und andere Realschulen. Indem man ersten 3 den Begriff einer Staatsreal= schule nicht ausgedrückt hat und zweitens den Unterschied zwischen Staatsrealschulen und anderen Realschulen nicht kennt.

Nun sagt aber §. 9, daß die Staatsrealschulen eigentlich die Musteranstalten sind für alle anderen Realschulen, indem nur in dem Falle, wenn andere Realschulen so eingerichtet sind wie die Staatsreal= schulen, sie das Recht haben, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen.

Nun muß man aber fragen, welche Einrich= tungen sind es, die die Staatsrealschulen besitzen und die andere Realschulen erst anstreben sollen? Und das ist im Gesetze hier im § 9 und auch anderweitig nicht ausgedrückt.

Hier heißt es wohl: "wenn ihre Einrichtung nicht in wesentlichen Punkten von den für die Staatsrealschulen vorgeschriebenen abweicht. " Nun wird man aber fragen: Welche Einrichtung ist denn eigentlich für die Staatsrealschulen vorgeschrieben?

Sobald dieses Gesetz die Allerhöchste Sanktion erlangt, so scheint mir, daß dies Gesetz vorläusig die einzige Rechtsquelle für die Frage ist, wie eine Realschule eingerichtet werden soll, und dann wird man sagen, daß in diesem Gesetze eben nicht ent= halten ist, wie diese Einrichtung einer Staatsreal= schule aufzufassen sei, indem im ganzen Gesetze blos zweimal und zwar im §. 9 und zum Schluße im §. 25 von Staatsrealschulen gesprochen wird, aber immerhin nur nebenbe, so daß ein System darin nicht gefunden werden kann.

Die Staatsrealschulen können doch im Wesent= lichen von anderen Realschulen sich nicht unter= scheiden; das Lehrziel ist ja in §§ 1 und 3 klar enthalten und diese §§. 1 und 3 find für alle Real= schulen festgesetzt, ein und dieselben. Die Lehrge= genstände sind im §. 12 enthalten und and diese müssen bei den Staats= und übrigen Realschulen gleich sein. Nun ist allerdings in einem weiteren §. bestimmt (§. 14), daß die Vertheilung der Lehr= gegenstande aus die einzelnen Klassen und die Stunden= zahl im Verordnungswege festgesetzt werden wird. Man kann aber nicht annehmen, daß diese Vero d= nung eine doppelte sein werde, nämlich eine für Staatsrealschulen und eine andere fur Privatreal= schulen oder andere öffentliche Realschulen. Es kann deswegen schon nicht sein, wenn man nicht zugeben kann, daß derselbe Lehrstoff in anderer Weise zweck= mäßig vertheilt werden soll, man darf es auch nicht thun, weil es sehr unzweckmäßig wäre dadurch zu verhindern, daß ein Schüler, welcher an einer

Staatsrealchule ist, an eine andere Schule übertrete oder umgekehrt; das könnte schwer durchgeführt

werden, wenn der Lehrplan an zwei Realschulen

ein verschiedener wäre.

Ich bemerkte schon in Bezug auf §. 7, daß die Eintheilung der Realschulen in öffentliche und Privatrealschulen nicht zweckmäßig genannt werden kann und zwar deswegen, weil dieser Begriff und der Begriff der öffentlichen Schulen im Gesetzgebungswege ein ganz anderer ist.

Das Volksschulgesetz kennt einen ganz andern Begriff von öffentlichen und Privatschulen. Öffentliche Schulen sind eben die, welche vom Staate, Lande, der Gemeinde ganz oder theilweise erhalten werden; alle andern sind Privatschulen und die Privatschulen hören nicht auf Privatschulen zu sein, wenn sie auch das Recht erlangen, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen. Im vorliegenden Falle ist ein wesentlicher Unterschied. Es kann Realschulen geben, welche vom Lande, von der Gemeinde erhalten werden und sie haben doch nicht die Kate= gorie der öffentlichen Schulen und umgekehrt können Privataustalten öffentliche Anstalten sein, sobald sie das Recht erhalten, staatsgiltige Zeugnisse auszu= stellen. Alles das sollte zu der Antragstellung führen, nämlich das System dieses Gesetzentwurfes zu ändern. Allein ein solcher Antrag wäre noth= wendig mit der Konsequenz verbunden, daß ich be= antragen müßte, das Gesetz an die Kommission zurückgehen zu lassen. Diese Absicht liegt mir aber fern, weil ich sehr wünsche, daß das Gesetz noch in dieser Session zur Erledigung gelangen und be= gnüge mich einfach damit, darauf aufmerksam zu machen und hoffe, daß der Herr Berichterstatter die von mir angeregten Bedenken zerstreuen wird.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand über den §. 9 das Wort? (Niemand meldet sich. ) Die Debatte ist geschlossen. Herr Berichten statter hat das Wort.

Res Dr. Schlesinger: Die vom Herrn Vorredner angeregten Bedenken sind in der That nicht zu übersehen und auch die Kommission war in der Lage, diese Bedenken in Erwägung zuziehen. Es war in der That nicht ganz klar und deutlich ausgesprochen der Unterschied zwischen Staatsreal= schulen, öffentlichen Realschulen, Privatrealschulen und eine besondere Abtheilung für Staatsrealschulen und Privatrealschulen wäre aufzustellen gewesen. Allein wenn wir diesen Standpunkt festgestellt hätten in der Kommission, so würden wir dahin gedrängt worden sein, uns in eine Ungleichmäßigkeit mit den bereits sanktionirten Statuten der anderen Kron= länder, zu setzen, welches jedenfalls nicht von Opportunität gewesen, wäre.

Die Kommission nahm bei der Berathung dieses Gesetzes insbesondere den Standpunkt ein, sich den bereits in 15 Kronländern sanktionirten Realschulstatuten wo möglich zu nähern und eine Gleichmäßigkeit mit denselben herbeizuführen, damit nicht eine auf dem Gebiete des Realschulwesens

unmögliche Freizügigkeit der Schüler aus den Real= schulen der einzelnen Kronländer geschaffen werde.

Der von der Kommission vorgeschlagene §. 9 lautet in den Realschulstatuten der übrigen Kron= länder gleichfalls so und ans diesem Grunde empfiehlt die Kommission dem hohen Landtage die Annahme desselben umsomehr, da vom Herrn Gegenredner kein besonderer Antrag gestellt worden ist.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung. Der. §. 9 lautet: Das Recht zur Ausstellung staatsgilliger Zeugnisse kann den vom Lande, von Gemeinden, Korporationen oder Privaten errichteten Realschulen zuerkannt werden, wenn ihre Einrichtung nicht in wesentlichen Punkten von der für die Staatsrealschulen vorgeschriebenen abweicht und für jede Ernennung des Direktors, der Lehrer oder Hilfslehrer die Bestätigung des Landesschulrathes eingeholt wird.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP