Sobota 7. prosince 1872

Oberstlandmarschall: Ich bringe den Antrag des H. Dr. Ruß zur Abstimmung. Er lautet: Von Schulbezirksumlagen können nicht getroffen werden:

1. Hof, Staats, Landes und öffentliche Fondsbeamte und Diener Militärpersonen, dann deren

Witwen und Waisen, bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse.

2.   Das Einkommen der Seelsorger und öffentl. Schullehrer bis zum Betrage von 600 fl.

3.   das weder aus einem Realbesitze noch aus einer Gewerbeunternehmung fließende Einkommen von Personen, die nicht in der Gemeinde wohnen, endlich;

4.   ein nicht in der Gemeinde zur Steuer vorgeschriebenes Einkommen. Ich bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Zu § 26. ist Herr Dr. Wiener vorgemerkt. Ich ertheile ihm. das Wort.

Abg. Dr. Wiener. Im § 26. heißt es im 3. Absatz: Wiederholte Subventionen für die Schulgemeinden dürfen nicht gegeben werden. Hieraus folgt, daß, wenn eine Schulgemeinde in einem bestimmten Jahre einen Betrag von 500 oder 1000 fl. bekommen hat, sie für alle Zukunft von jeder weiteren Subvention ausgeschlossen ist. Diese Anordnung scheint mir unbillig zu sein, offenbar trifft es nur die bescheidenen Gemeinden jene Gemeinden, Welche eben nur das fordern, was sie wirklich benötigen, nicht aber jene, welche in ihren Anforderungen minder bescheiden sind. Diese Gemeinden Werben mit ihren Anforderungen warten, bis sie eine Subvention von 20000 fl. gehörig zu begründen vermögen. Es ist also derselbe Fall, der so zahlreich bei den gegenwärtigen Strassenbotationen und Strassensubventionen eingetreten ist. Und ich habe mich daher gegen diese Bestimmungen ausgesprochen: es kann aber auch ein anderer Fall eintreten. In einem bestimmten Jahre sind die Anforderungen der einzelnen Schulgemeinden sehr groß und der Landesausschuß wirb sich bewogen fühlen, diese Subvention verhältnißmäßig zu reduziren, vielleicht 10 % des beantragten Betrages zu geben. Dadurch würden aber jene Schulgemeinden, welche gar nichts bekommen, viel besser baran sein, als jene, welche 1000 oder 2000 fl. bekommen, weil jene, welche nichts bekommen, in den späteren Jahren heraustreten mit ihrer Forderung, während jene Gemeinben, denen ein kleiner Betrag zagedacht ist, bezüglich dieser Anforderung für alle Zukunft ausgeschlossen sind. Es kann geschehen, daß eine Gemeinde, welche einen kleinen Zubau benötigt, sich mit einem Betrage von 1000 fl. zufrieden stellt. In 5 bis 6 Jahren ereignet es sich, daß die Schule abbrennt, und nun ist die Schule in der traurigen Verlegenvon der Wohlthat des § keinen Gebrauch machen zu können. Wohl könnte sie einen unverzinslichen Vorschuß in Anspruch nehmen, allein was nützt einer Gemeinde ein Vorschuß, welche arm ist und nicht in ber Lage ist den Borschuß wieder zurückzahlen zu können? Unter diesen Umständen würbe ich gegen die 3. Alinea des §. 26. stimmen; aber auch der 2. Absatz dürfte einer Abänderung bedürfen.

Es heißt hier:

"Ein aus der Jahresdotation bewilligter Beitrag darf für einzelne Schulgemeinden den Betrag von 20000 fl. nicht übersteigen. " Nun wird man bei der Interpretation dieses Satzes sich fragen, giebt es Beiträge, welche nicht aus der Jahresdotation bewilligt werden? und ich möchte glauben, daß solche Beiträge nicht existiren. Alle, welche bewilligt werden sollen, müssen aus der Jahresdotation entnommen werden. Man wird aber, wenn dieser Zusatz steht, untersuchen, ob nicht ein anderer Sinn diesem Paragraph beigelegt werden muß und man wird zum Schlusse gelangen, daß man sagen muß, Jahres-Subventionen dürfen nicht im Betrage von 20000 fl. erfheilt werden; aber Vorschüße entweder verzinslich oder unverzinslich können allerdings im Betrage von 20000 fl. und mehr gegeben werden; um nun dieser falschen Interpretation entgegenzutreten, würde ich mir erlauben folgenden Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle beschließen, §. 26 habe so zu lauten: "Diese Beiträge können Subventionen verzinsliche ober unverzinsliche Vorschüsse sein; die einer einzelnen Schulgemeinde ertheilten Beiträge dürfen den Betrag von 20000 fl. nicht übersteigen.

Zemsky sekretář:

Pan poslanec dr. Wiener navrhuje, aby §. 26., nyní 27., zněl takto:

Příspěvky tyto mohou býti bud podpory, aneb zálohy suročitelné neb nesúročitelné, příspěvek, který se povolí některé obci školní, nemá více činiti než 20000 zl.

Třetí odstavec aby odpadl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, welche diesen Antrag unterstützen die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand das Wort? Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Dr. Waldert (Berichterst. ): Zu diesem Antrage bin ich in der Lage zu erklären, daß ich denselben für eine Verbesserung des vorliegenden §. ansehe, und ich bin auch in der Lage, im Namen der Kommission zu erklären, daß sie sich diesem Antrage konformirt.

Oberstlandmarschall: Somit ist der Antrag der Kommission zurückgezogen und besteht nur der Antrag des Dr. Wiener, den ich zur Abstimmung bringe. Dieser beantragt:

"Diese Beiträge können Subventionen, verzinsliche oder unverzinsliche Vorschüsse sein; die einer einzelnen Schulgemeinde ertheilten Beiträge dürfen den Betrag von 20000 fl. nicht übersteigen.

Ich bitte um die Abstimmung.

Angenommen.

Somit ist das Gesetz in zweiter Lesung angenommen.

Berichterstatter: Nachdem gegenwärtig die letzte Sitzung des Landtages ist, wird wohl nichts

erübrigen, als sofort in die dritte Lesung des Gesetzes einzugehen, da ja auf ein Zustandekommen desselben von allen Seiten ein großes Gewicht gelegt wurde. Ich erlaube mir sofort, die dritte Lesung des Gesetzes zu beantragen.                      

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, die zustimmen, die Hand zu erheben.

Angenommen.                  

Berichterstatter: Ich erlaube mir noch im §, 1 auf einen Druckfehler aufmerksam zu machen, es soll heißen:

§. 1.

Der Aufwand für die nothwendigen öffentlichen Volksschulen wird unter Aufrechthaltung zu Recht bestehender Verbindlichkeiten dritter Personen, Korporationen, Fonde und Stiftungen, theils von der Schulgemeinde, theils vom Schulbezirke, theils aus Landesmitteln bestritten, und bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir, den Eingang und den Titel des Gesetzes zu verlesen:

Gesetz

vom.........

wirksam für das Königreich Böhmen, womit mehrere §§. des Gesetzes zur Regelung der Errichtung, Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen abgeändert werden.

lieber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich anzuordnen, wie folgt:

Der III. Abschnitt des Gesetzes vom 20. Feb. ruar 1870, Nr. 29 L. -G. - Bl., vom Aufwand für das Volksschulwesen und von den Mitteln zu seiner Bestreitung wird hiemit außer Kraft gesetzt und es treten an seine Stelle die nachfolgenden Bestimmungen:

Zemsky sekretář:

Zákon, daný dne                              pro království

České, kterým se upravuje zřizování, vydržování a navštěvování veřejných škol obecných.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně naříditi takto:

Třetí část zákona daného dne 19. února 1870, čís. 22. zák. zemského o nákladu na školství obecné a o prostředcích, z kterých se zapravuje, pozbývá své moci a na místo její nastupují následující ustanovení:

Berichterstatter: §. 1 bis 16 bleiben unverändert; §. 17 lautet:

§. 17.

Die Einhebung des Schulgeldes findet ohne Intervention der Lehrer und außerhalb der Schule wöchentlich oder monatweise durch die Gemeindevorstehung statt, welche die erhobenen Beträge am Ende eines jeden Monats an die Kaffa- des Schulbezirkes abzuliefern oder ordnungsmäßig zu verrechnen hat. Schulgeldrückstände sind im Wege der politischen Exekution einzubringen. §. 18 bis 21 bleiben unverändert;

§. 22 hat zu lauten:

Zemský aktuar:

Zemský sekretář:

§, 17.

Školné má výbírati týdně aneb měsícně bez vkládání se učitelů do toho a vně školy představenstvo obcí, které odvádí vybírané peníze na konci každého měsíce do pokladnice okresní aneb z toho řádný počet vydává.

Nezaplacené školní platy vymáhají se v cestě politické exekuce.

§. 22.

Sind die schulbesuchenben Kinder, für welche die ganze oder theilweise Schulgeldbefreiung (§. 19) bewilligt, oder der Bedarf an Lernmitteln und Unterrichtserfordernissen (§. 22) beigeschafft wurde, nicht im Schulorte heimathsberechtiget, so hat die Heimatchs=Gemeinde den Ersatz jener Auslagen an die Gemeinde des Schulortes zu leisten. Im Falle der Verweigerung ist die Heimathsgemeinde zu dieser Leistung im Wege der Exekution zu verhalten.

§, 22.

Nemají-li děti školu navštěvující, které byly osvobozeny od placení celého školného aneb části jeho (§. 19. ) aneb kterým prostředky učební a náležitosti vyučovací byly opatřeny (§. 22. ) domovského práva v místě školním, tedy mají jejich obce domovské zaplatiti náhradu oněch výloh obcí místní. V případě, že by takováto obec domovská odepřela placení, má k tomu obec domovská přidržena býti polit. exekucí.

Berichterstatter: §. 23 bleibt unverändert. Zwischen §. 23 und 24 wird ein neuer §. eingeschaltet, und §. 24 neu lautet:

,, Von den Schulbezirksumlagen können nicht getroffen werden:

1.   Hof=, Staats=, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, Militärpersonen, dann deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse.

2.   das Einkommen der Seelsorger und der öffentlichen Schullehrer bis zum Betrage von 600 fl.

3.   das weder aus einem Realbesitze noch aus einer Gewerbsunternehmung fließende Einkommen von Personen, welche im Bezirke nicht wohnen, endlich

4.   ein nicht im Bezirke zur Steuer vorgeschriebenes Einkommen.

Zemský aktuar: Mezi §. 23. a 24. budiž vložen nový §. Přirážkou školní nemohou býti stíženi:

1.   Úředníci dvorní, státní, zemští, fondů veřejných a služebníci, osoby vojenské, pak jejich vdovy a sirotci ohledně svých služebných platů a z poměrů služebných povstalých provisí, príspěvků na vychování a dary z milosti.

2.   Příjmy správců duchovních a učitelů na veškerých školách obecných až do 600. zl.

3.   Příjmy, které nedocházejí ani ze statků nemovitýcb, ani ze živnostenských podniků osob takových, jez v okresu nebydlí.

4. Příjmy, z kterých v okresu daň předepsána není.

Berichterstatter:

§. 25.

Müßte zur Bedeckung des durch den Schulbezirk aufzubringenden Aufwandes für Volksschulzwecke die Umlage 10 % des Ordinariums der direkten Steuern übersteigen, so hat die Deckung des Mehrbedarfes aus Landesmitteln zu erfolgen.

§. 25 wird §. 26, §. 27 lautet:

Diese Beiträge können Subventionen, verzinsliche oder unverzinsliche Vorschüsse sein.

"Die einer einzelnen Schulgemeinde ercheilten Beiträge können den Betrag von 20000 st. nicht übersteigen. "

Zemský aktuar:

§. 26.

Kdyby přirážka k uhražení nakladu k potřebám škol obecných, na okres školní náležejícího, činila desíti procent více řádné povinnosti přímých daní, má se uhraditi to, čeho více třeba jest, z peněz zemských.

§. 27.

Příspěvky tyto mohou býti bud podpory, aneb zálohy súročitelné aneb nesúročitelné.

Příspěvek, kterýž se povolí některé obci školní, nemá více činiti, než 20000 zl.

Berichterstatter:

§. 27 erhält die Ziffer 28 und sofort, jeder folgende §. erhält eine um eins erhöhte Ziffer bis 40, die Schlußbestimmung wird §. 41.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die dem Gesetzentwürfe, wie er aus der zweiten Lesung hervorgegangen, in dritter Lesung endgiltig ihre Zustimmung geben, sich zu erheben.

Angenommen. Die Schulkommission hat noch über mehrere Petitionen, welche eingebracht und ihrer Berathung überwiesen wurden, zu berichten. Ich ersuche den Herrn Berichterstatrer Dr. Zintl, den Bericht vorzutragen.

Dr. Zintl: Bericht der Schulkommission über die derselben zur Behandlung zugewiesenen Petitionen.

Schon die bedeutende Zahl der betreffenden Petionen, aber auch die prinzipielle Wichtigkeit der gesetzlichen Bestimmungen, um deren Abänderung in den einzelnen Petionen ersucht wurde, veranlaßten die Schulkommission, einen eigenen Referenten hiefür zu bestellen.

Die Schulkommission beehrt sich, nachstehenden Bericht zu erstatten:

Um Abänderung des §. 22 des Gesetzes vom 21. Jänner 1870 beziehungsweise um Erhöhung der Lehrergehalte an den öffentlichen Volksschulen wurden: der deutsche pädagogische Verein in Prag und die Bezirkslebrervereine von Teplitz, Gablonz, Dauba, Wegstädtl, Hohenelbe, Arnau, Tachau, Kratzau, Bilin, Reichenberg Neuern, Carlsbad, Landskron, Kaplitz, Plan, Leitmeritz, Friedland, Komotau, Saaz,

Schönlinde, Gabel, Winterberg, Trautenau, Buchau, Joachimsthal, Brüx, Aussig, Karbitz und Wildstem bittlich.

Wegen gesetzlicher Regelung der Zuerkennung von Dienstalternenzulagen, beziehungsweise wegen Abänderung des §. 88 des Ges vorn 21. Jänner 1870 wurden Petitionen eingebracht oder doch neben andern Wünschen das Petit gestellt von den Bezirks-Lehrer- Vereinen von Carlsbad, Landskron, Plan, Leitmeritz, Gablonz, Gabel, Neupaka, Hořte, Jungbunzlau, Sobotka, Lomeiz, Komotau, Gaaz, Reichenberg, Friedland, Brüx, Aussig, Karbitz und den Lehrkörpern der Volks- und Bürgerschulen in Jičin.

Die Abänderung des §. 81 des Gesetzes vom 21. Jänner 1870, womit die Betragsleistungen der Lehrer zum Pensionsfonde normirt werden, petionirten die Lehrervereine von Eger, Aussig u Karbitz.

Noch sind die von den Lehrervereinen der Bezirke Friedland und Reichenberg eingebrachten Petionen zu erwähnen, in welchen die Abänderung des §. 62 der mehrfach citirten Gesetze dahin gebeten wird, daß bei der Pensionirung der Lehrer anrechenbare Dienstzeit schon nach Erlangung der Zeugnisse der Reife beginne.                          

Außerdem lagen der Commission Petitionen der Vertreter der Gemeinden und Ortsschulräthe der politischen Bezirke Gablonz, der Bezirksvertretung Kratzau und des Lehrervereines von Schönlinde vor, welche die Abänderung einzelner Paragraphe der Schulaussichtsgesetze und der Gesetze uber Errichtung und Erhaltung offentlicher Volksschulen betreffen, in welcher Richtung auch Bitten von den Lehrervereinen in Reichenberg, Friedland, Brüx, und Aussig-Karbitz gestellt worden find. Die Gemeindevorstände der Tepler Bezirke haben eine Petition um Belassung des Schulgeldes, mehrere Gemeinden der Smichover Schulbezirke um Aufhebung der Schulgelder und, Beseitigung des Schulzwanges für Kinder über 12 Jahre, die deutschen Gemeinden des Taufer Bezirkes um Ausscheidung aus dem Tauser Schulbezirke und Bildung eines eigenen Schulbezirkes

Die Stadtvertretung Böhm. Leipa um Heber. nahme der dortigen Communal - Oberrealschule als Landesanstalt eingebracht.

Die Petitionen einzelner der obgenannten Lehrervereine und jener der Lehrer an der Volksschule Graslitz, enthalten noch Gesuche um Gewährung von Theuerungsbeiträgen und Quartiergeldern und zwei Petitionen: jene des deutschen padag. Vereines in Schönlinde die Bitte um Abänderung des §. 27, 34 und 35 des Ges. vom 19. Februar 1870 be treffend das Strafverfahren gegen die säumigen Eltern der zum Besuche der Schule verpflichteten Kinder; eine Petition des Lehrkörpers der k. Schule in Deutschbrod um Versetzung der in der zweiten Schulklasse befindlichen Schulstation dort in die erste Gehaltsklasse.

Die Commission konnte nicht übersehen, daß die von den verschiedenen Lehrervereinen gestellten

Bitten um Regelung, beziehungsweise Erhohung der Lehrergehalte eine gemäße Berechtigung besitzen und daß namentlich jene Lehrer, deren Bezüge nach der untersten Gehaltsklasse bemessen sind, bei den gegenwärtigen Theuerungsverhältnissen nur schwer ihr Auskommen finden können.                                    

Auch hielt die Commission dafür, daß die Bestimmungen des §. 88 des Ges. vom 21. Jänner 1870 mit jener des §. 30 dieses Gesetzes einigermaßen im Widerspruche stehen, sowie sich die Commission der Wichtigkeit mancher Gründe nicht verschließen konnte, welche in den betreffenden Petitionen gegen die bedeutenden Leistungen der Lehrer zur Pensionskassa geltend gemacht worden Sind.

Die Kommission hat aber nach eingehender Berathung die Uiberzeugung gewonnen, daß die eintheilige Aenderung einiger Immagente des II. und IV. Abschnittes des Ges. vom 21. Jänner den theilweisen gerechten Wünschen der Mitglieder des Lehrerkreises auch entsprechen dürfte.

Auch war die Commission bei ihren Erwägungen von der Anschauung geleitet, daß in Berücksichtigung der durch die Schulumlage ohnehin belasteten Steuerträger und mit Rücksicht auf das durch die, hohen Beiträge für Schulzwecke sehr in Anspruch genommene Land vorerst genaue Erhebungen gepflogen werden müßen, deren unverweilte Vornahme bei der nur kurzen Dauer der gegenwärtigen Lands tagssession unmöglich Stattfinden konnte.

Die Schulkommission stellt daher den Antrag, der hohe Landtag wolle den Landesausschuß beantragen die gedachten gesetzlichen Bestimmungen in der Richtung der in den Petitionen Nr. 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 27, 34, 45, 52, 60, 65, 66, 67, 81, 99, 22, 26, 44, 51, 64, 69, 76, 78, 92, 94, 118, 119, 55, 57, 58, 70, 133, Nrt 93, Nr. 121 vorgebrachten Beschwerden einer Prüfung zu unterziehen und über die Resultate derselben in der nächsten Session Bericht zu erstatten, eventuell die geeigneten Anträge zu stellen, die in den Petitionen Nr. 43, 96, 53, Nr. 3, 41, 61, 80, 88, Nr. 383 der Lehrervereine Reichenberg, Friedland und Aussig-Karbitz gestellten Bitte um Abänderung einiger Bestimmungen in den Schulaussichtsgesetzen finden durch die Annahme der Vom h. Landtage beschlossenen neuen Gesetze über die Schulaussicht ihre Erledigung.

Die Petition Nr. 107 der deutschen Gemeinden der Tauser Schulbezirke und die Petition Nr. 128 des Lehrkörpers der Hauptschule Deutschbrod wird der hohen Regierung zur Würdigung abgetreten. Die Petition Nr. 121 betreffend die Uebergabe der Communaloberrealschule in Böhmisch-Leipa als Landesanstalt wird dem Landesausschuße zur Erwägung eventueller Antragstellung in der nächsten Session des hohen Landtages übergeben.

Zemský sekretář: Komise navrhuje, aby podané petice dílem byly odevzdány zemskému výboru, aby je proskoumal a podal návrhy sl. sněmu v příštím

zasedání, jiná část petice zase se odkazuje sl. vládě, aby co by uznala za dobré, učinila.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage des Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. )                                   

Angenommen.

Wir kommen nun zum nächsten Gegenstand des Landesausschußberichtes, nämlich zum Gesuch der Gemeinde Hammer und Audishorn Bez. Niemes um Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande mit Merzdorf. Berichterstatter ist Dr. Alter. Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.                  

Dr. Alter:

          Hoher Landtag!

Nach Votirung des Gesetzes, womit die Constituirung einzelner Gemeinden, welche nun mit anderen Ortschasten vereinigt sind, als selbständige Gemeinden bewilligt werden soll, langte noch das Gesuch der Gemeinden Hammer und Audishorn um Ausscheidung aus dem Gemeindeverband mit Merzdorf ein. Die Verhältnisse dieser Gemeinden sind derart, daß sie als selbstständige Gemeinden bestehen können, indem die Gemeinde Merzdorf eine Einwohnerzahl von 422 Seelen, ein Vermögen von 4518 fl., eine Steuerkraft von 2476 fl. die Gemeinde Hammer und Audishorn, eine Einwohnerzahl von 413 Seelen, ein Vermögen von 1387 fl. und eine Steuerkraft von 584 fl. besitzen. Nachdem auch die Bezirksvertretung und die k. k. Statthalterei sich für die Trennung der Ortsgemeinden ausgesprochen haben, stellt der Landesauschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Die von den Ortschaften Hammer und Andishorn Bez. Niemens angesuchte Ausscheidung aus

der Gemeinde Merzdorf und die Konstituirung bei der Ortschaften als eine selbstständige Gemeinde und 2. die Cinreihung der genannten Ortschaften in den in der Landtagssitzung vom 2. Dez. 1872 genehmigten Gesetzentwurf unter der Post= Z. 92 werde bewilliget.

Zemský sekretář:

Zemský výbor činí návrh o této žádosti: 1. Sl. sněme račiž svoliti k žádosti osady Hammera a Outěchovic v okr. Mimoňškém, aby byly ze svazku s obcí Břevništein vyloučeny a co jedna obec samostatná konstituována. 2. Sl. sněm račiž dotčenou osadu pod položkou čís. 92 vřáditi do návrhu zákona v sezení

dne 2. prosince 1872 přijatém.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort ? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen.

Angenommen. Wir kommen nun zum Landesausschuß be-

richt betreffend die Bewilligung der Einhebung der

Heimathsrechtstaxe der Stadtgerneinde Theresienstadt.

Berichterstattere ist derselbe.

Berichterstatter: Die Stadt Theresienstadt

ist eingekommen, daß ihr die Einhebung einer Heimathstaxe pr. 30 fl. bewilligt werden möge.

Die Finanzlandesdirektion und ebenso der Bezirksausschuß hatten sich dahin geäußert, daß der Bewilligung umsoweniger etwas entgegenstehen dürfte, als mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Juni 1869, womit bereis die Einhebung der Heimathstaxe der Gemeinde bewilligt worden war, ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß dem seinerzeitigen Forthezug dieser Taxe nichts entgegenstehe. Der Landesausschuß erlaubt sich daher den Antrag zu stellen, der h. Landtag wolle beschließen, der Stadtgemeinde Theresienstat, Bez. Leitmeritz die Einhebung einer Taxe von 30 fl. für die Verleihung des Heimathsrechtes an fremde Personeu zu bewilligen und es sei diese Bewilligung in das am 2. Dezember 1872 votirten Gesetzes sub. Post Z. 18 einzureihen.

Zemský arktuar:

Zemský výbor navrhuje:

Sl. sněme račiž městské obci Tereizínu v okr. Litoměřickém povoliti vybírání taxy 30 zl. za propůjčení domovského práva cizím osobám a výbor zemský račiž dotčenou obec pod položkou 18. vřaditi do návrhu zákona v sezení dne 12. prosince 1872 usnešeného.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort ? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmem. (Geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zum letzten Punkt der Tagesordnung: Bericht der Petitionskommission Nr. 124 betreffend den Reichenberger Gaufeuerwehrverband um Erlassung eines Gesetzes zur Einführung einer Feuerpolizei.

Berichterstatter: Der Reichenberger Gauseuerwehrverband ist in dem vorliegenden Gesuche an den hohen Landtag, um Erlassung einer Feuerpolizeiordnung eingekommen indem er gleichzeitig einen Entwurf einer solchen Feuerwehrpolizeiordnung vorlegt. Die Petitionscommission hat in Erwagung, daß nach §. 28 ad 2 und 9 der Gemeindeordnung die Sorge für die Sicherheit des Eigenthums und die Feuerwehrpolizei in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, daß sohin die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis Feuerpolizeiordnungen zu erlassen berechtigt erscheinen, daß darum die Erlassung einer allgemeinen Feuerpolizeiordnung, obschon deren Zweckmäßigkeit in Hinblick auf die gegenseitige Hilfeleistung der Gemeinden und auf das Emporblühen des Institutes der freiwilligen Feuerwehren nicht in Abrede gestellt werden soll, nicht ohne vorhergehendes Einvernehmen der competenten Organe durchführbar erscheint, sich in dem Antrage geeinigt, der hohe Landtag wolle die Petition Nr. 124 des Reichenberger Gaufeuerwehrverbandes dem Landesauschuße mit der Aufforderung zuweisen, hierüber die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und auf Grund derselben dem hohen Landttige in der nächsten Session über diesen Gegenstand zu berichten.

Zemský aktuar:            

Sl. sněm račiž petici čís. 124 hasičského spolku v Liberci odevzdati výboru zemskému s vybídnutím, aby v ní učinil potřebné vyhledání, a aby tento v nejblíže příštím zasedání podal patřičnou zprávu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. )

Angenommen.

Die Tagesordnung ist erschöpft. Se Exc. Herr Statthalter hat das Wort.

Se. Excel. Statthalt. Baron Koller: Beim Schluße der diesjährigen Landtagssession bitte ich Sie hochverehrte Herren Abgeordnete, meinen innigsten Dank entgegenzunehmen für die überaus wohlwollende Beurtheilung, welche Sie meinem Wirken anlässlich der Ueberschwemmung zu Theil Werden ließen. Wenn es gelungen ist, die unheilvollen Folgen derselben, die unser Schönes Vaterland im heurigen Frühjahr so fürchterlich heimgesucht hat, zu mindern, so ist dieser erfreuliche Erfolg nur dem allseitigen und opferwilligen Zusammenwirken mit vereinten Kräften zuzuschreiben und ich hebe rückhaltslos die Unterstützung, die mir bei meinen Bemühungen von Seiten des hochlöbl. Landesausschußes zu Theil werden ließ, dankbar hervor. Sowie der hochlöbliche Laudesausschuß bei diesem Anlasse, so hat auch der h. Landtag im Verlaufe dieser Session bei jeder Gelegenheit bethätigt, daß er mit gleicher Wärme für das Interesse der beiden Volksstamme unseres engeren Vaterlandes eintritt und daß es in diesem hohen Hause keinen Unterschied giebt zwischen der böhmischen und deutschen Nationalität (Bravo), daß sich der hohe Landtag bei Seinen Verbandlungen und Beschlüßen ausschlüßlich von der Rücksicht für die Verfassung und das Gesetz und die Machtstellung des Reiches und für die Wohlfahrt des Landes leiten lässt. Möge Sich die Ueberzeugung hievon recht bald in immer weitern Kreisen Bahn brechen, möge in diesem hohen Hause in nicht zu ferner Zeit die Kraft des Wahlspruches unseres erhabenen Monarchen sich bethätigen "Viribus unitis. " (Bravo. )

Oberstlandmarschall: Excellenz Graf Hartig hat das Wort.

Excellenz Graf Hartig:

Hohe Versammlung! Wenngleich nur von kurzer Dauer, war diese Session doch nicht von geringer Bedeutung und Wichtigkeit, da wichtige das Wohl und die Interessen- des Vaterlandes berührende Gesetzvorlagen zur Erledigung kamen. Mit jener Umsicht und patriotischen Aufopferung, welche wir stets bei Seiner Excellenz dem Herrn Statthalter des Königreiches Böhmen hochschätzten (Bravo), hat Seine Excellenz auch in dieser Session in zuvorkommendster und ersprießlicher Weise die Arbeiten des Landtages unterstützt (Bravo. ) Ich habe die angenehme Ueberzeugung, daß ich der willkommene Dol-

metscher der Gefühle eines jeden in dieser hohen Versammlung bin, wenn ich mir erlaube, mir die Ehre zu nehmen, Sr. Exc. dem Hr. Statthalter den Ausdruck unseres innigsten Dankes darzubringen (Bravo, Bravo, Bravo).                          

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz der Hr. Statthalter hat das Wort. Statthalter: Die Worte unverdienter Anerkennung, die der Hr. Abgeordnete Exc. Graf Hartig in Rucksicht auf mich aussprach, kann ich nur mit dem Ausdruck der lebhaftesten Erkenntlichkeit und mit der Versicherung erwiedern, daß so lange es Sr. Majestät des Kaisers Wille ist, mich mit der Statthalterschaft des Königreiches Böhmen zu betrauen werde ich alle meine Kräfte einsetzen zum Wohle des Reiches und zum Wohle des Landes (Bravo, Bravo, Bravo).            

Oberstlandmarschall: Domprobst Würfel hat das Wort                         

Domprobst Würfel:

Hoher Landtag!                            

Ich hatte mir das Wort erbeten, um vor dem Scheiden einer angenehmen Pflicht zu genügen ES ist die Pflicht der Dankbarkeit, gegenüber unserem Durchlauchtig hochgebornen Oberstlandmarschall. (Bravo. )

Unser: Herz war hoch erfreut, als die Kunde von der Allerhöchsten Ernennung Eurer Durchlaucht Zu dieser erhabenen Wurde zu uns gelangte (Bravo). Hochdieselben, welche das h. Herrenhaus als bewährten und ausgezeichneten Leiter dankbarst verehrte, wurden uns hier im Landtage zum Führer huldvollst gegeben. (Bravo, Bravo. ) Im Verlaufe der Session wurde uns die Gelegenheit geboten zu erkennen, daß dieses Amt keinen tüchtigeren Händen hätte anvertraut werden können. Hochderselben Leiting waren zu jeder Zeit eine im vollsten Maaße gerechte, umsichtige und zugleich leutselige (Bravo, Bravo). Wir fuhlen uns unwiderstehlich gedrungen, den lebhaftesten, tiefsten Dank Hochdemselben verehrungsvoll auszusprechen. Sie sind erhaben über die schwungvollen Erhebungen des Dankgefühles, belohnt genug in dem Bewusstfein zum Besten des Landes, der ihrem Herzen theueren Interessen sich gewidmet Zu hahen (Bravo) und ich bescheide mich, da ich mich Zu schwach fühle, den Gefühlen der hohen Versammlung einen entsprechenden Ausdruck zu geben. Wir scheiden mit dem Wunsche uns bald wieder hier Hochderen taktvollen und sogleich nachsichtsvollen Führung anheimgeben zu dürfen. Bis dahin möge die Vorsehung ihre schützende Hand über Hochderen Haupt walten lassen und Sie in frischer Kraft des Geistes und Leibes bewahren.

Oberstlandmarsch.: Ich danke vor Allem dem hochverehrten Redner für die schmeichelhafte Ausfassung meiner Leitung und danke der hohen Versammlung für die äußerst verbindliche Aufnahme dieser günstigen Urtheile. Wenn man einen Ueberblick nimmt über die legislativen Arbeiten, welche in der heute ablaufenden Session vollbracht wurden,

so leuchtet sogleich der Beweis hervor, daß der rühmliche Eiser und rastlose Fleiß der Mitglieder viele und bedeutungsvolle und den Landesinteressen zusagende Aufgaben erledigte.                        

Nach allen Richtungen des öffentlichen Lebens wurde Ihre Fürsorge für das allgemeine wie Einzeln-Wohl, theils durch Anweisung materieller Beihilfe, theils durch gesetzliche Regelung zur Geltung gebracht.                                    

Sie haben, meine Herrn, bei Prüfung und Feststellung des Landeshaushaltes alle Organe der Geschäftsführung freigebig bedacht Dafür sei mein wärmster Dank ausgesprochen. Der ruhige geschäftsmäßige Gang der Verhandlungen getragen von einer hocherfreulichen Eintracht, hat dem patriotischen Streben gedient, den wahren Bedürfnissen des Landes zu entsprechen und dem Vertrauen gerecht zu Werden, welches die Bevölkerung aus allen Theilen des Königreiches dem Landtage entgegengebracht hat indem sie ihre Anliegen seiner Erwägung und seiner Berücksichtigung anheimstellte (Bravo!).

Das Bewußtsein treugeübter Gewissenhaftigkeit und voller Pflichterfüllung kommt Ihnen zu, meine Herren Fügen Sie aber auch die erhebende Ueberzeugung hiezu, daß das Land Ihr Wirken an seinen Früchten loben und mit Dank anerkennen wird, daß Sie dem lebendigen Rechte dem glichen Recht für Alle Ihre Thätigkeit zugewendet haben. (Zahlreiche Bravos!)           

Im Vollgefühle der Befriedigung der redlich vollführten Mission gedenken wir aber Desjenigen, von dessen Huld und Schutz wir den sichern den besten. Erfolg unserer verfassungsmäßigen Wirksamkeit erwarten, unseres allergnädigsten Kaisers. Er lebe Hoch! Hoch! Hoch!

Sláva našemu císaři a králi. Sláva! (Všichni sláva, sláva, sláva!)

Ich erkläre die Sitzung und die Session für geschloffen.

Schluß der Sitzung 3 Uhr 35 Min. Nachm.

Verificator.

Verificator.

Berichtung

der Druck- und Sonstigen Fehler in den steno-

grafischen Berichten der Landtags-Session

des Jahres 1872.

Oprava

tiskových a jiných chyb ve stenografických zprávách sněmovního zasedání roku

1872.

I. sezení, 1. stránka, 1. sloupec, 12. řádka shora: místo zástupce čti zástupcové.

I. Sitzung, 1. Seite, 1. Spalte, 17. Zeile von Unten: statt ihrer soll stellen Ihrer.

I. sezení, 2. stránka, 2. sloupec, 25. řádka sdola: místo dnem čti ze dne. " " 2. " 2. " 23.,, sdola: " ledna čti října. " " 2. " 2. " 21.,. sdola: po slovu došla buď vloženo slovo od II. sezení, 1. stránka, 2. sloupec, 12. řádka shora: místo zástupce čti zástupcové. " 2. " 1. "         7. " sdola: místo Nasavrčského čti Nasavršského.

II. Sitzung, 2. Seite, 2. Spalte, 28. Zeile von Unten: statt Hostomitz lies Hořowitz. " " 2. " 2. " 23. " von Unten: ingleichen.

II. sezení, 2. stránka, 2 sloupec, 18. řádka sdola: místo Hostomického čti Hořovického. " " 5.,, 2. "         8. " sdola: místo Zemzský stůj Zemský.

" " 5, " 2. "         4. " sdola: místo Příšečnického čti Přísečnického.

II. Sitzung, 6. Seite,   1. Spalte, 7. Zeile von Oben: statt Mathias lies Matthäus.

". " 6.,,     1.,, 8. " von Oben: statt Gubret lies Gubert.

" " 6. "     1. " 11.,, von Oben: statt Ferdinand lies Ignatz.

" " 6. "     1.,, 15. " von Oben: ingleichen.

II. sezení, 6. stránka, l. sloupec, 21. řádka shora: místo Ferdinanda čti Hynka. ,, " 7.,, 1. " 25. " sdola: místo Choroušku čti Choroušek.

II. Sitzung, 7 Seite, 2. Spalte, 4. Zeile von Unten: statt Neu-Ettingen lies Neu-Otting. " " 8.,, 2. " 19. " von Oben: statt zukassen lies zulassen. 9.,, 2. " 29. " von Unten: statt Wenzel lies Wilhelm.

II. sezení, 9. stránka, 2. sloupec, 18. řádka sdola: místo Václava čti Viléma.

II. Sitzung, 9. Seite, 2. Spalte, 6. Zeile von Unten: statt August lies Augustin. ",, 9.,, 2.,, 3. " von Unten: ingleichen. " " 10.           1.,, 2.,, von Oben: ingleichen.

II. sezeni,   10. stránka, 1. sloupec, 16. řádka sdola: místo Vamberského čti Vimberskeho.

" "       11. " 2. " 21. " shora: místo Jabloném stůj Jablonném.

,, "       11. " 2. " 17.,, sdola: místo Hořičského čti Hořického.

" "       12.,, 1.,, 29.,, sdola: místo Poličského čti Polického.

II. Sitzung, 13. Seite, 2. Spalte, 1. Seile von Unten: statt Mitojed lies Mlikojed.

,, ". 14.,, l. " 27.,, von Oben: hinter der Zahl 175 kommen einzuschalten die Worte erschienen

und es haben hievon 175.

II. sezení, 15. stránka, 2. sloupec, 21. řádka shora: místo Mnichohradištského čti Mnichové-

hradištského. III. "         1. "1. " 12. " shora: místo zástupce čti zástupcové.

III. Sitzung, 1. Seite, 1. Spalte, 26. Zeile von Oben: statt Ritter von Blumenkron lies Baron von

Blumenkron.

III. sezení, 3. stránka, l. sloupec, 2. řádka shora: místo Lounova čti Lanová.

III. Sitzung, 3. Seite, 2. Spalte, 13. -11. Zeile von Unten hat folgend zu lauten: Prag, 3 Stimmen, Herr Fr.

Vienert, Fabrikant in Schluckenau, 1 und Se. Exc. Herr Dr. Herbst, gewes. Minister, 1 Stimme. 4.,, 1. " 18. Seite von Oben: statt Krahlert soll stehen Kralert.

III. sezení, 4. stránka, 2. sloupec. 22. řádka sdola: místo Klaudiho má státi Claudiho. " " 6.,, 2.,, 31. " sdola: místo Strakonice čti Strakonic. " " 8. " 2. "         6. " shora: místo Plaňan čti Plané.

III. Sitzung, 9. Seite, 2. Spalte, 18. Zeile von Unten: statt Dr. Ringer lies Dr. Rieger. ,.         " 10. "1. " 18. " von Unten: statt gewählten soll stehen Gewählten.

III. sezení, 12. stránka. 1. sloupec, 16. řádka shora: místo Brandýse čti Brandýsa.

III. Sitzung, 13. Seite, 1. Spalte, 10. und 18. Zeile von Oben: statt Edmund Herkuer lies Eduard Herkner. " " 13. " 1.,, 20. Zeile von Unten: statt beautragen hat zu stehen beantragen: " " 13.,, 2. " 5., 11., 16. Zeile von Oben: das Wort Dr. vor dem Abgeordetennamen Georg

Habermann hat wegzubleiben. ,, 14. " 1. " 3. Zeile von Oben: statt ihrer soll stehen Ihrer. " " 14. " 1. " 13. " von Unten: das Wort Dr. vor dem Namen Kardasch Gregor hat

wegzubleiben. " " 15, " 2.,, 30. " von Unten: statt Dompropst soll stehen Domprobst. ",, 16.,, 2.,, 24.,, von Oben: statt wurde lies werde. ,,,, 17. " 1, " 3.,, von Oben: statt Graf Scharschmied soll stehen von Scharschmid.

IV. sezení. 1. stránka, 2. sloupec, 12. řádka shora: místo zástupce čti zástupcové.

IV. Sitzung, 1. Seite, 1. Spalte, 13. und 14. Zeile von Unten: statt bewilligte Strassenbausubvention

lies bewilligten Strassenbausubventionen

IV. sezení. 2. stránka, 1. sloupec, 18. řádka shora: místo Kouřím a čti Kouřimí.

IV. Sitzung, 4. Seite, 2. Spalte, 6. Zeile von Unten: statt vor den Landesausschuß lies von dem Landes-

auschuß.                  

,,          " 6. " 1. " 21. " von Oben: statt Da lies Der.

,,          " 7. " 2.,, 7.,, von Oben: statt bem Hrn. Minister lies des Hrn. Ministers.

" " 7. " 2. " 13. " von Unten: statt welcher Antheil lies welchen Antheil.

V. sezení. 1. stránka, 1. sloupec, 12. řádka shora: místo zástupce cti zástupcové.

V.    Sitzung, 1.   Seite, 2., Spalte,   24. Zeile  von Oben: statt in der Stadt lies in die Stadt.

"         ,,       2.      "     1.       ,,      10.,,     von Unten: statt eine Erforderniß lies ein Erforderniß.

"         ,,     2.      .,      2.        ,,      27. "    von Unten: vor das wort setzen kommt einzuschalten das Wort zu.

,,          "     4.              1.        ,,      26. "    von Unten: statt genannten soll stehen Genannten.

"        .       4.      ,,      1.        ,, 6.,,     von Unten: statt wage soll stehen vage.


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