Sobota 7. prosince 1872

Noch lebt so viel gefunder Sinn in unserer Bevölkerung und Interesse für die Schulen und für die Schulen, wie sie durch das neue Schulgesetz eingeführt wurden, daß es wenige Gemeinden giebt, welche Schulen errichten müßen, und wo sich nicht einzelne in der Gemeinde finden werden, die zur Schulerrichtung etwas beitragen, wie es fruher immer war und wie es so lange geblieben ist, bis die Schulerrichtung aufgehört hat, Sache der Gemeinde zu sein und Sache des Bezirks geworden ist. Für den Bezirk hat das Gemeindemitglied kein Herz. Was geht es den Bezirk an, was das Gemeinde-

mitglied die Schule, die in einer entfernten Gemeinde desselben Bezirkes errichtet wird. Er würde glauben ganz dem gesunden Menschenverstande entgegenzuhandeln, wenn es zu einer solchen Gemeinde beitragen würde, aber zur eigenen Gemeinde beizusteuern, zur Schule in der eigenen Gemeinde, von welcher man den nächst liegenden Vortheil hat, die man unter eigenen Augen wachsen steht, an welcher man gewißermaßen ein Betheiligter ist, dazu beizutragen, ist unter allen Verhältnissen zu erwarten, zum Bezirke aber wird kaum ein Fall in ganz Böhmen nachzuweisen sein, wo Jemand etwas freiwillig beigetragen hat, wenn es sich nicht um die eigene Gemeinde handelt.

Dazu kommen noch andere Momente. Man mag Sagen, was man will, abgesehen von dem was ich erwähnte, die Gemeinde wird es wohlfeiler machen als der Bezirk; denn wohlfeiler wird Alles bestritten, wenn man aus dem eigenen Sackel zahlen muß, als wenn man weiß, daß es aus dem großen Sackel aller bestritten wird, denn da wird man sich nicht enthalten so oft hinein zu greifen als möglich. Und wenn die Gemeinde gewissenhaft genug wäre es zu vermeiden, müßte sie es doch thun! denn sie wird denken: " thu ichs nicht, thuns andere. " Es werden die Anforderungen immer größer, wenn das Land zahlen muß als wenn der Bezirk zahlen muß und wo der Bezirk zahlen muß größer, als wo die Gemeinde zahlen muß, weil der Gedanke: "Du bist einer, der zu den Bezirksumlagen oder den des gesammten Staates zu zahlen hat, viel zu fern steht, als daß man sich abhalten sollte, Vortheile daraus zu ziehen.

Wo man daher mit den intelligentesten Bewohnern der Landbevölkerung spricht, hört man immer wieder diese 2 Gründe vorbringen. So lange die gegenwärtigen Zustände bestehen, so lange geschieht eine Rechtsverletzung fort und fort und darauf gründet sich die Nothendigkeit das Gesetz zu ändern, wobei ich nicht in Abrede Stelle, daß da das Gesetz erst mit 1. Jänner 1874 ins Leben tritt, Zeit vorhanden ist, daß Maßregeln getroffen werden, um Gemeinden die Erbauung zu erleichtern. Es ist an und fur sich ein nicht rationeller Vorgang, daß man Bauten aus dem Einkommen durch Umlagen- Besteuerungen bestreitet. Bauten sind CapitalsVermehrungen und die Capitalsvermehrungen bestreitet man nicht aus dem Einkommen sondern man überwälzt die Last wenigstens theilweife auf die Zukunft. Naturgemäß ist also, daß wo die Gemeinde nicht freiwillig die Last auf kurze Zeit übernehmen will, daß man durch Annuitäten dieselben tilgt und der Beruf des States wird es gewiß sein, der Gemeinde dabei unter die Arme zu greifen und es ihr zu erleichtern, ein Darlehen zum Schulbau zu erlangen, dessen Abtragung durch regelmäßige Umlagen wird bewirkt werden, der Einwendung zu begegnen, daß, wenn man dieses Gesetz annimmt, die Nothwendigkeiten nur sehr langsam vor sich gehen, möchte ich fragen: wenn das bisherige Gesetz besteht

werben die Bauten Schnell vorgehen? kann man die Umlagen so erhöhen, daß fämmtliche notwendige Schulen in der Zeit von 1 bis 2 Jahren sollten zu Stande kommen?

Denken Sie sich die Lage einer Gemeinde die 14 Jahre hohe Umlagen hat, damit andere Gemeinden Schulen bekommen, während sie sich rnitlerweile ohne Schulen behelfen muß. Clauben Sie, daß dieß die Bevölkerung gerecht findet, und freiwillig dazu beisteuern wird, weil denkt, einmal wird die Reche auch an mich kommen, vielleicht aber nie, denn daß ein Gesetz durch 15 Jahre bestehen wird, Wird selbst der Herr nicht glauben, der so sehr für den Bestand der Gesetze spricht, wenn auch das Schlagwort geltend gemacht worden ist, daß die öffentliche Meinung sich dafür ausspricht. (Rufe: sehr gut!) Es ist also notwendig dasselbe sofort zu beschließen, denn denken Sie sich den Zustand, daß nachdem das Gesetz eingebracht ist, die Sache wieder ein Jahr So fortdauern soll.

Auch Diejenigen, welche gegen das Gesetz find (und ich hoffe, daß ihre Zahl gering sein wird - weil die Stimme des Landes zu entschieden spricht) können nicht für die Vertagung sein, sondern muffen für die Sofortige Entscheidung sein, weil der Zustand der Ungewißheit für Schule und Bevölkerung nachtheilig ist.

Ich aber empfehle Ihnen, das Gesetz anzunehmen und bin überzeugt, saß man auch hier wieder ein gutes Werk thun werde, weil Alles, was die Schulgesetze festigt, dazu dienen wird, daß die künstige Generation die volle Wirkung, guter Schulen gemeßen wird, eine Wirkung die die mit uns lebende Bevölkerung nicht so aufzuweisen hat, weil sie unter andern Schulgesetzen aufgewachsen ist. (Vielseit. Bravo. )

Domprobst Würfel: Durchlaucht, ich bitte ums Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung.

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist schon geschlossen.

Abg. Würfel: Ich bitte nur zu einer thatsächlichen Berichtigung. Meine Worte sind von dem geehrten Vorredner mißverstanden worden. Ich habe nicht gesagt, daß der Erfolg der gegenwärtigen Schulgesetze ein ungünstiger sei; ich habe es nur verbunden mit einem nachlässigen Schulbesuche. Wenn der Schulbesuch nachlässig ist, so können die vollkommensten Schulgesetze bestehen und der Erfolg wird ein geringer sein.

Oberstlandmarschall: Der H. Berichterstatter hat das Wort

Berichterstatter: Nachdem die Ausführungen des ersten §. Vorredners eben gründlich widerlegt wurden, werde ich mir nicht erlauben, noch auf dieselben ausführlich zurückzukommen. Ich erlaube mir nur jene Momente und Thatsachen vorzuführen, welche im Berichte selbst, keinen Eingang gefunden haben, aber welche dem Bericht zu Grunde gelegen find und welche Thatsachen gegen die Ausführungen der H. Gegner vorgeführt Werden müssen. Weil die. selben ausdrücklich provozirt wurden, muß ich be-

ginnen bei der Steigerung des Aufwandes für Schul. zwecke überhaupt. Dieselben wurden als nebensächlich bezeichnet, so daß ich glaube, daß die Ziffern selbst deutlich sprechen werden und daß es keines weiteren Beweises bedarf. Es wurden nämlich für die Volksschulzwecke im h Hause votirt für die Jahre 1870 und 1871 363, 032 fl. schon für 1872 stieg diese Summe auf 834, 945 fl. und für 1873 ist zwar das Präliminare nur mit 800000 fl. eingestellt, allein diese Einstellung beruht größtentheils darauf, daß man annahm, es würde das bestehende Gesetz geändert werden. Es wurde aber dem h. Hause der Ausweis über das Erforderniß mitgetheilt, welches sich für Volksschulzwecke herausstellt. Nach dem Präliminare für 1871 und in diesem Präliminare stellt sich das Erforderniß auf 1040000 fl., wobei der Betrag von 76000 fl. noch nicht in Abrechnunggebracht worden, welcher für den Lehrerpensionsfond notwendig wurde. Ich glaube, daß man einer solchen Steigerung der Landesschulumlagen wohl mit der größten Bedachtsamkeit entgegentreten muß, und daß der h. Landtag alle Ursachen hat, auf Abhilfe zu denken, damit diese Steigerung wenigstens nicht in gleichem Maße für die nächsten Jahre erfolge. Wenn die Schulgesetze nicht geändert werden und wenn die Kosten der Schulbezirke in gleicher Weise in den Präliminaren fortschreiten, so ist mit Sicherheit anzunehmen, baß für das nächste Jahr wenigstens 1, 500, 000 fl. erforderlich werden, ohne daß der h. Landtag irgend. wie Mittel hat, gegen diese Ansprüche aufzutreten.

Wir kommen hier gerade zu dem Punkte, welchen der H. Abg. Dr. Knoll ganz übergangen hat und das ist der 5. Punkt des Kommissionsberichtes, wo eben darauf hingewiesen wird, daß der h. Landtag gegenwärtig gegen die überspannten Ansprüche der Schulbezirke kein Mittel der Abwehr besitzt und daß das Besteuerungsrecht des Landtags durch das gegenwärtig bestehende Schulgesetz vollständig illusorisch gemacht ist. Ich bitte zu bedenken, daß das Budget des Landes beiläufig 5 Millionen beträgt und daß eine Million allein für Schulzwecke angesetzt werden muß und über diese Million für Vollsschulzwecke hat der Landtag selbst gar keine Verfügung, kein Bestimmungsrecht; es muß dieser Posten angesetzt werden, wie die Schulbezirke dieselbe präliminiren. Es ist das Besteuerungsrecht zum 5, Theile an die Körperschaften übertragen, die im Bezirke constituirt sind, während dem h. Landtage das Verfugungsrecht darüber entzogen ist. Dieser wesentliche Punkt allein ist, glaube ich von solcher Importanz, daß der h. Landtag sich desselben nicht entschlagen kann, und daß der h. Landtag sofort Änderungen in diesem Zustande schaffen muß, Wenn er nicht das Besteuerungsrecht, daß wesentlichste Recht des Landtags, selbst gefährden will.

Es führt das zu einer andern Consequenz (Unruhe im Hause, der Präsident läutet, ) welche vom Abg. H. Kuh als Entstehungsursache des gegenwärtigen Gesetzentwurfes hingestellt worden ist und gegen diese muß ich Verwahrung einzelnen. Er meint

nämlich, es sei die Hauptgenesis des Gesetzes die Entlastung des Landesausschußes, eine Ansicht, die vollständig unbegründet ist; wahr daran ist nur, daß der Landesausschuß zunächst in der Lage ist, die Schattenseite des Gesetzes kennen zu lernen; wahr ist, daß der Landesausschuß in der Lage war, zu erfahren, daß mit dem derzeitigen Gesetze auf die Dauer kein Auskommen gefunden werben kann, wahr ist, baß der Landesausschuß von Zeit zu Zeit überspannten Aufforderungen der Bezirke gegenüber in peinlicher Verlegenheit ist und daß er den Intentionen des h. Landtags oft nicht gerecht werden kann.

Aus diesem Grunde, aber ganz gewiß nicht aus dem Grunde, daß der Landesausschuß sich entlasten will, ist das gegenwärtige Gesetz entstanden.

Wenn ich gesagt habe, daß überhaupt Ansprüche von Seite des Bezirksschulrathes an den Landesfond gestellt werben und worden find, so bin ich in der Lage das zu beweisen, und ich muß mir, weil es sich hier um Ziffern handelt, die Erlaubnis ausbitten, die Ziffern ablesen zu dürfen; es handelt sich z. B. um Posten, die nach dem derzeitigen bestehenden Schulgesetze nicht begründet sind, welche aber doch beim Bezirksschulrath präliminirt sind und somit vom Landesschulfonde gezahlt werden müssen. Diese gesetzlich nicht begründeten Erfordernisse sind z. B. die Gehaltszulagen und Remunerationen, welche in den einzelnen Schulbezirken dem Lehrer personale zugewendet werden in der Absicht um dieses Lehrerpersonal zu erhalten und vor Uebersiedlung in andere Bezirke zu bewahren. Daraus folgt, daß die nächsten Bezirke ebenfalls derlei Zulagen und Remunerationen votiren müssen und nur unter den Bezirken selbst eine Licitation, eine Steigerung der Lehrergehalte erzielt wirb, wodurch allerdings den Lehrern geholfen, aber der Lehrernoth im Ganzen nicht abgeholfen wirb, während hiedurch eine große Belastung des Landesfondes entsteht. ES kommt in den Präliminarien der Bezirksschulräthe ferner vor, baß auf Neu, Zu und Umbauten bedeutende Beiträge präliminirt sind, ohne daß diese wirklich zur Verwendung gelangten. So sind z. B. in Smichov und Graslic im Jahre 1869 für Neubauten in das Präliminare bedeutende Beiträge eingestellt worden, welche Beiträge im Präliminare 1872 sich wiederholen. Es hätte sonach der Lanesfond zu einem und demselben Aufwand doppelt in 2 verschiedenen Jahren beizutragen; andere Schulbezirke haben Beträge zu dem Zwecke in Anschlag gebracht, um aus ihnen Fonde zu erzielen, die erst später ihre Bedeckung finden. Der gesammte anßerordentliche Aufwand auf Neubauten und Einrichtung neuer Schulen betrug für 1872 die Summe von 539600 fl. und ist dies eine Summe, die jedenfalls durch die laufenden Umlagen aufzubringen ist.

Mehrere Bezirke hatten 1870 und 1871 eine Umlage von weniger als 10 % angestellt, und hatten fämmtlich am Jahresschluße ein Deficit. Dieses Deficit wurde 1872 in das praeliminare als Passiv-

post eingestellt, und dem Lande zur Hälfte aufgerechnet. So kommt im Praeliminare des Bezirkes Pardubitz ein Betrag von 7335 fl. zur Deckung des im Jahre 1871 vorgekommenen Abganges vor, während die Umlage im Schulbezirk nur 8 % betragen hat. Dieser Abgang wäre in erster Linie vom Schulbezirke zu zahlen gewesen; bei Trautenau wurde im Jahre 1871 nur eine 5 % Umlage aus geschrieben, und es entstand ein Deficit v. 19580 fl., die in das Praeliminare für 1873 einbezogen, und zur Hälfte aus Landesmüteln zu tragen waren.

Eine Verordnung des Landesschulrathes hat die Bezirke aufgefordert, die Schulpräliminarien bis zum Monat August einzubringen, unter ber Sanktion, daß jene Bezirke, welche dieses Präliminare nicht rechtzeitig einbringen, nachträglich den Anspruch aus den Landesmitteln nicht zu stellen hätten. Dessenungeachtet aber sind solche nachträgliche Präliminarien eingekommen, und es würden in denselben in merkwürdiger Weise dessenungeachtet vom Landesfond nachträglich Beträge angesprochen, u. z. beim Bezirke Karlsbad wurde im ersten Monat 1872 ein Mehr. erforderniß über das ursprüngliche Präliminare Von 20000 fl. verrechnet. In Kolin wurde auf Grund des nachträglichen Präliminars ein Betrag v. 31630 fl., in Tepl ein Betrag von 3000 fl,, in Seltschan ein Betrag von 15863 fl. angesprochen, und als dem Bezirksschulrath in Seltschan die Weisung zugegangen ist, daß ein solches nachträgliches Präliminare unstatthaft sei, würde ein Mehrbetrag vom Lande Von 11000 fl. angesprochen.

Zur weiteren Belastung des Landesfondes wurde in verschiedenen Bezirken ber Baufond und Reservefond gebraucht, und es ist zu bemerken, daß, nachbem alle verschiedenen Rubriken in den Präliminarien umständlich und sehr vorsorglich versehen worden sind, doch im ganzen genommen für unvorhergesehene Auslagen 171000 fl. angesprochen worden sind. Wenn gesagt wirb, ja ber Landesfond wäre ja die Kassa, aus der ohne weiters gezahlt werben kann, und beim Landesfond braucht man nicht diese Sparsamkeit in dieser Rücksicht walten zu lassen wie bei kleineren Gemeinden, so mag das richtig sein, aber nur bis zu einem gewissen Grabe. Auch der Landes fond muß mit jener Dekonomie und Sorgfalt verwaltet werben, wie das Hauswesen einer kleineren Gemeinde, da ja der Landesausschuß den Landesfond nicht als sein Eigenthum verwaltet, sondern als das Landesvermögen, das Vermögen der einzelnen Steuer» träger, und ich glaube, es ist das gar kein Vorwurf, ber vielleicht beabsichtigt worden ist, sondern es ist das nur ganz gerechtfertigt, wenn eben der Landesauschuß mit aller Sparsamkeit, mit aller Energie auf Abstellung solcher Uibelstände dringt. Ich muß mir weiter erlauben, den Herrn Dr., Knoll zu erwiedern barauf, daß er sagt, es liege kein Anzeichen vor, daß die Zweitheilung der Umlagen, wie sie im §. 56 des Gesetzes vorgesehen ist, daß in dieser Zweitheilung eine Uibervortheilung des Fondes gesucht werden könnte. Ich kann ebenfalls auf Thatsachen

hinweisen, zum Theil wie ich sie bereits gegenwärtig soeben dem h. Hause zur Kenntniß gebracht habe, daß man nämlich in verschiedenen Bezirken Baulichkeiten präliminirt, ohne die Baulichkeiten wirklich auszuführen, und daß im nächsten Jahre Baulichkeiten wieder eingestellt werden, vielleicht werben sie ausgeführt, vielleicht auch nicht, man setzt eben Posten für Neubauten ins Präliminar hinein, um über diese bekannten 10% hinauszukommen, in der Voraussicht, daß über gewisse Perzente hier aus dem Landesfonde die Kosten getragen werben müssen. Der Beforgniß des Herrn Vorredners, daß der verstärkte Bezirksschulrat es sehr übel Vermerken würde. Wenn seiner Funktion durch das gegenwärtige Gesetz ein Ende gemacht würde, glaube ich entgegen halten zu müssen, daß bis jetzt im Lande von dem besonderen Eiser im verstärkten Bezirksschulrathe nichts vorgekommen ist, ja es liegen Thatsachen vor, die gerade das Gegentheil beweisen. Denn wenn die Mitglieder des verstärkten Bezirksschulrathes von einem besondern Eiser für die Sache eingenommen wären, so könnte es unmöglich vorkommen, daß für die Mitglieder des verstärkten Bezirksschulrathes Präsenzgelder für das Erscheinen bei Sitzungen des BezirkSschulratheS gefordert und auch gezahlt werden. Es ist das ein Zustand, der wirklich ganz abnorm und merkwürdig ist, und aus dem Grunde allein glaube ich mit Sicherheit annehmen zu dürfen, daß die Mitglieder des verstärkten Bezirksschulrathes nicht trostlos sein Werben, wenn ihre Funktionen von andern versehen werben. Was das, vom Hr. Vorredner sogenannte Sistirungspatent für den Schulbau anbelangt, so glaube ich bemerken zu sollen, daß die Anregung zur Aenderung des gegenwärtigen Gesetzes nicht vom Landesausschuße ausgegangen ist, sondern daß auch die Majorität des Landesschulrathes sich in demselben Sinne ausgesprochen hat, und daß, wie schon der Herr Vorredner bemerkt hat, eben ber Landesschulrath über diese Frage das Gutachten der Bezirksschulräthe eingeholt hat. Seitdem das sogenannte Majoritätsvotum des Landesschulrathes bekannt geworden ist, hat auch beim Bezirksschulrath der Schulbau sofort ein Ende gehabt, und wenn über das gegenwärtige Gesetz nicht beschlossen wurde, sondern über dasselbe zur Tagesordnung übergangen wurde, würde gewiß im Jahre 1873 dieselbe Wirkung vorhanden sein. Auch im Jahre 1873 würden von den Bezirksschulräthen ganz gewiß keine Schulbaulichkeiten ins Leben gerufen werben. ES ist also gerade im Interesse des ordentlichen uns Systematischen Gebahrens bei Schulbaulichkeiten absolut nothwendig, daß jeder Ungewißheit sofort ein Ende gemacht werde, und daß die Gemeinden und Bezirke sofort wissen, was für die nächste Zeit ihnen bevorsteht, damit sie eben Maßnahmen darnach treffen können. ES ist übrigens auch zu bemerken, daß ja das Gesetz selbst, wie es jetzt in Vorschlag gebracht wird, auch gegenwärtig theilweise von den Bezirksschulräthen gehandhabt wilrd. Der Herr Gegner dieses Gesetzes hat ebenfalls hervorgehoben, baß ber Bezirksschulrath

in Karlsbad namentlich sich in seiner Weise das Gesetz zurecht gelegt hat, und daß er dabei ganz wol gefahren ist.

Nun auch andere Bezirksschulräthe haben sich das Gesetz in ihrer Weise zurechtgelegt, und haben eben darin ihr Auskommen gefunden, daß sie jene Gemeinden, welche neue Schulen errichtet haben wollten, vorzugsweise und im erhöhten Maße zu dem Baue dieser Schulen beitragen ließen. Es hat nun auch in einer großen Anzahl von Bezirken das System stattgefunden, daß die Gemeinden die Schulen gebaut, und daß die Bezirke den Gemeinden Subventionen gegeben haben. Ganz dasselbe wirb auch nach dem Zustandekommen des Gesetzes der Fall sein. Die Gemeinden werden Schulen bauen, und das Land wird dabei jenen Gemeinden, welche die Mittel dazu nicht ausbringen können, die erforderliche Unterstützung gewähren und angedeihen lassen. Ich glaube daher ebenfalls, daß die schleunige Beschließung des vorliegenden Gesetzentwurfes dringend im Interesse der Schulen geboten ist, und erlaube mir die Annahme desselben dem h. Hause zu empfehlen. (Bravo, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Der Antrag, den Dr. Knofl gestellt hat, ist ein vertagender im ersten Artikel. Er kommt jetzt nach Schluß der Generaldebatte zur Abstimmung. Derselbe lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen, der Commissionsbericht der Schulkommission sammt dem Gesetzentwurfe mit ber Abänberung des 3. Abschnittes des Gesetzes vom 19. Feber 1870 Zahl 22 des L. -G. -B. werde an den Landesausschuß mit dem Auftrage geleitet, Erhebungen zu pflegen, ob eine so tief einschneidende Abänderung des Competenzkreises des Ort- und Bezirksschulrathes als unabweisliches Bedürfnis und im Schulinteresse als geboten sich herausstellt, und in der nächsten Landtagssession Bericht darüber zu erstatten. Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, ihre Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Er ist angenommen.

Freiherr von Scharschmid hat das Wort.

Abg. Freiherr v. Scharschmid: Bei der in beredten Worten dargestellten hohen Dringlichkeit dieses Gesetzes, erlaube ich mir, dem h. Hause zu empfehlen, den in Berhandlung stehenden Gesetzentwurf, vorbehaltlich jener §., zu welchem Abänderungsanträge ober Zusatzanträge bereits augemeldet find oder augemeldet werden, en bloc anzunehmen.

(Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ehe ich zur Abstimmung sieses Antrags gehe, die Herren, Kenntniß zu nehmen von jenen Rednern, welche zu den einzelnen §§. vorgemerkt sind, und bitte Diejenigen, welche die Absicht haben, sich noch vorzumerken, dasselbe zu thun vor der Abstimmung. Zu §. 2 hat sich gemeldet Hr. Abg. Wolfrum, zu §. 17 Ritter v. Prechler und Abg. Erler, zu §. 22 Herr Erler, zu §. 24 Hr. Dr. Ruß und zu §. 26 Dr. Wiener. Härte noch Jemanb ein Amendement für einen §. oder einen Antrag zu stellen?

Abg. Wolfrum: Ich wollte bloß die Erklärung abgeben, daß ich einige Worte zu §. 2 sprechen werde, ein Amendement aber oder einen Antrag einzubringen nicht in meiner Abficht liegt.

Oberstlandmarschall: Er wird aber doch darum außer der en bloc Abstimmung vorgenommen. Der Antrag lautet: Der hohe Landtag wolle den in Verhandlung stehenden Gesetzentwurf mit Aufnahme jener §§. zu welchen Abänderungsanträge eingebracht worden find, oder über Ausforderung des h. Praesidiums noch eingebracht werden, en bloc annehmen. Wird der Antrag unterstützt? Ich bitte Jene, welche ihn unterstützen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Ich bitte nunmehr Diejenigen, welche dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

CS find in 2. Lesung sämmtliche Paragraphe von 1-40 angenommen, mit Ausschluß vorläufig von §. 2, 17, 22, 24. 36.

Abg. Dr. Knoll: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: (Hört ihn nicht. ) Abgeordneter Wolfrum hat das Wort.

Abg. W o l f r u m: Die Ausführungen, die in der Generaldebatte zu diesem Gesetze gemacht worden find, zwingen mich, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses auf einige Augenblicke in Anspruch zu nehmen, zu dem Zwecke, um meine Abstimmung zu rechtfertigen. Ich werde gegen dieses Gesetz Stimmen, und habe gegen dieses Gesetz gestimmt; aber gewiß nicht, um die so sehr betonte Ungerechtigkeit, die in der seitherigen Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetze lag, fortdauern zu lassen, und gewiß nicht, um gegen die ebenfalls so sehr hervorgehobene sogenannte öffentliche Meinung zu verstoßen. Ich stimme gegen das Gesetz, weil es auch an andere Mittel giebt, als die im Gesetze vorgeschlagenen, um diese sogenannte Ungerechtigkeit zu beseitigen. Eines derselben wurde auch schon angedeutet, indem man eben die Kosten für die Erhaltung, für den Neubau, Umbau und Zubau der Schulen nicht durch Steuerzuschläge aufzubringen hätte, sondern sie durch eine Annuitätsanleihe aufbringt, und dabei bei der Amortisirung und Verzinsung die Gemeinde, zu deren Gunsten die Schule gebaut wird, entweder ganz oder besser heranziehe als die andern.

Ich glaube nicht, mit meiner Abstimmung gegen die öffentliche Meinung zu verstoßen, weil mir eben so viel Stimmen bekannt find, welche für die Aufrechthaltung des Gesetzes stimmen all dagegen, und ich glaube, daß wenn diesmal wieder ein Irrthum in der Wahl der Mittel vorkommen sollte, man vielleicht andere Ungerechtigkeiten begehen würde. Man würde vielleicht nicht gerecht sein für Ziele, welche unsere Schulgesetze überhaupt im Auge haben, es würden vielleicht die Ziele nicht erreicht werden können, die die Schulgesetze erreichen wollen. Da nun die Zeit zu einer gründlichen Behandlung der Frage, zu kurz ist, und es nicht möglich ist, andere Vorschläge zu machen, als welche die Kommission

gestellt hat, ich aber diese Vorschläge nicht für zweckmäßig hatte, so werde ich dagegen Stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zum §. 2 das Wort?

Abg. Jahnel: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir die Aufklärung zu geben: wünschen Sie einen Antrag zu stellen?

Abg. Jahnel: Ich wünsche meine Abstimmung bei §. 2 zu motiviren.

Oberstlandmarschall: Dies ist nicht im Bereiche des Landtagsbeschlußes. Der hohe Landtag hat beschlossen, den Gesetzentwurf en bloc anzunehmen, wo nicht ein besonderer Antrag vorliegt oder eingebracht wird. Ich habe die Herren aufgefordert, ihre Anträge einzubringen. Eine Motivirung der Abstimmung muß ich ablehnen. Wünscht noch Jemand einen Antrag zu §. 2 zu stellen ? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen.

Angenommen.

Berichterstatter?

§. 17.

Die Einhebung des Schulgeldes findet ohne Intervention der Lehrer und außerhalb der Schule wöchentlich oder monatweise durch die Gemeindevorstehung statt, welche die erhobenen Beträge am Ende eines jeden Monates an die Kassa des Schulbezirkes abzuliefern oder ordnungsmäßig zu verrechnen hat. Schulgeldrückstände sind nach den Vorschriften über Einhebung rückständiger Gemeindeumlagen zu behandeln.

§ 17.

Školné má vybírati týdnì aneh mìsíènì bez vkládání se uèitelù do toho a vnì školy pøedstavenstvo obcí, které odvádí vybírané peníze na konci každého mìsíce do pokladnice okresní aneb z toho øádný poèet vydává.

Nezaplacené školní platy vymahají se v cestì politické exekuce.

Oberstlandmarschall: Herr Ritter von Prechter hat folgenden Abänderungsantrag eingebracht: Die Einhebung des Schulgeldes findet ohne Intervention der Lehrer und außerhalb der Schule wöchentlich oder monatweise statt. Das Schulgeld hat die Aufenthaltsgemeinde am Ende jedes Monats unter eigenener Haftung an die Schulbezirkskassa abzuführen. Schulgeldrückstände sind nach den Vorschriften über Einhebung rückständiger Gemeindeumlagen zu behandeln.

Zemský aktuar:

Školné má vybírati týdnì aneb mìsíènì bez vkládání se uèitelù do toho a vnì školy pøedstavenstvo obce.                                          

Školné odvádìt se má na konci každého mìsíce do pokladnice školního okresu.

Oberstlandmarschall: Ist der Antrag unterstützt ? - Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Zu demselben Paragraphe hat Herr Abgeordnete Erler das Wort.

Abg. Erler: In der letzten Alinea ist fol-

gende Bestimmung enthalten: Schulgeldrückstände find nach den Vorschriften über Einhebung rückständiger Gemeindeumlagen zu Behandeln. Die Gemeinde umlagen sind bekanntlich verschiedener Natur, und nur bei den Zuschlägen zu direkten Steuern gilt die Bestimmung, daß auch Gemeindeumlagen durch Exekutive wie die direkten Steuern eingehoben werben können. Nach Analogie nun, baß Schulgeldrückstände keine Zuschläge zu den direkten Steuern sind, konnte sich leicht die Anschauung entwickeln, daß in Bezug auf die Einhebung ber Schulgeldrückstände die Vorschriften bezüglich ber Einhebung der direkten Steuern keine Anwendung finde, baß demnach zur Einhebung des rückständigen Schulgeldes die ämtliche Exekutive nicht zulässig ist. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß hin und wieder die Einhebung ber Schulgeldruckstände geradezu sich derartig häuft, daß die Einhebung durch Mobiliare geradezu unmöglich ist, und Militärexekution in Anwendung gebracht werden muß. Um daher in diesem Gesetze jeden Zweifel zu beheben, stelle ich folgenden Antrag: Hoher Landtag wolle beschließen: die letzte Alinea des §. 17 hat zu lauten: Die Schulgeldrückstände find im Wege der politischen Exekution einzutragen.

Zemský aktuar: Sl. snìme raèiž uzavøíti: Poslední odst. §17. zní: Nezaplacené školní platy vymahají se v cestì politické exekuce.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, die den Antrag des Abg. Herrn Erler unterstützen, die Hand zu erheben. Er ist unterstützt und steht in Verhandlung, Wünscht noch Jemand zu diesem Antrage das Wort? Die Debatte ist geschlossen, der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter: Ich erlaube mir zunächst den Antrag des Abg. H. Erler zu besprechen und zu erklären, baß derselbe wohl im Wesentlichen nichts neues bringt und daß derselbe nur darauf abzielen kann, einem bestehenden Zweifel abzuhelfen. Es ist wohl klar, daß nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes die Schulgeldrückstände in eben derselben Weise einzutreiben waren, wie die Steuerrückstäude, und daß die Gemeindeordnung dieß ausdrücklich bestimmt. Da aber doch in dem Antrage des Abg. Erler eine Borsicht liegt, die ich nicht in Abrede stellen kann, und da man den Gemeinden bei einer so odiösen Geschäftsführung, wie die Schulgeldeinhebung ist, jeden möglichen Vorschub, so weit thunlich, gewähren muß, glaube ich im Namen der Kommission dahin mich aussprechen zu sollen, daß dem Antrage des H.. Abg. Erler zugestimmt werbe. Den Antrag des Abg. Ritter v. Prechler glaube ich aber nicht unterstützen zu können, weil es scheint, daß derselbe eine Belästigung der Gemeinden enthält, die nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, und weil ich glaube, daß keine Notwendigkeit vorliegt, eine solche Pression auszuüben.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Abstimmung. Die Abstimmung des §. 17 zerfällt

in zwei Theile: der erste Satz reicht bis zu "Schulgelbrückstände, " der Rest bildet den zweiten Theil. Der erste Theil des §. nach dem Antrage des Ritter v. Prechler, welcher der Abstimmung vorhergeht, lautet: "Die Einhebung des Schulgeldes findet ohne Intervention der Lehrer und außerhalb der Schule wöchentlich oder monatweise durch die Gemeindevorstehung statt. " Dieser Theil ist ganz gleichlautend mit dem Kommissionsantrage, ich bitte darum vorerst darüber abzustimmen. Jene, welche den ersten Absatz annehmen, wollen die Hand erheben. Angenommen.

Jetzt kommt der Abänderungsantrag zur Abstimmung:

,, Das Schulgeld hat die Aufenthaltsgemeinde am Ende eines jeden Monats unter eigener Haftung an die Bezirksschulkasse abzuliefern. " Ich bitte die Zustimmenden die Hand zu erheben. Er ist in der Minorität.

Der Absatz, wie die Kommission ihn beantragt, lautet: "Welche die erhobenen Beträge am Ende eines jeden Monats an die Kassa des Schulbezirkes abzuliefern oder ordnungsmäßig zu verrechnen hat. "

Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Angenommen.

Der letzte Absatz dieses §. lautet auf Grund ber Abänberung des Hrn. Abg. Erler:

,, Die Schulgeldrückstände sind im Wege der politischen Exekution einzubringen. "

Die Zustimmenden wollen die Haud erheben. Angenommen.

Wir kommen zum §. 22 und zu ihm hat der Herr Abg. Erler einen Antrag angemeldet. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.

Abg. Erler: §: 22 enthält folgende Bestimmung:

§. 22. Sind die schulbesuchenden Kinder, für welche die ganze ober theilweise Schulgeldbefreiung (§. 19) bewilligt, ober ber Bedarf an Lernmitteln und Unterrichtserfordernissen (§. 22) beigeschafft wurde, nicht im Schulorte heimatsberechtiget, so kann die Gemeinde des Schulortes den Ersatz jener Auslagen von der Gemeinde des Heimatsortes beanspruchen.

Ich beabsichtige zu dem Zusatz im letzten Absatze dieses §.: "so kann die Gemeinde des Schulortes den Ersatz jener Auslagen von der Gemeinde des Heimatsortes beanspruchen" einen Abänderungs-' antrag zu stellen. Diese Bestimmung des §. 22 ist nämlich Vollkommen gleichlautend mit der Bestimmung des §. 53 des Gesetzes vom 19. Februar 1870, das bisher in Wirksamkeit war. Dieselbe hat aber praktisch zu manchen Unzukömmlichkeiten geführt. Die Gemeinde des Heimatsortes verweigerte sehr häufig die Zahlung jener Auflagen, die die Gemeinde des Schulortes für die dortigen Zuständigen geleistet hat. Es wurde sich in diesem Falle an die politische Behörde gewendet, allein auch hier ergaben Sich verschiedene Anschauungen, während eine Behörde sich unbedingt für berechtigt hielt, auf Grund

der Befreiung durch den Ortsschulrath die Gemeinde dazu zu verhalten daß diese Ersatz leiste, verlangte die andre politische Behörde, daß sofort die Pfändung vorgenommen werde und erst dann, wenn ein negatives Protokoll vorlag, wurde die Gemeinde des Heimatsortes verpflichtet, Ersatz zu leisten; dieser Vorgang ist nun sehr mißlich. Die Schulbefreiung findet nicht blos immer in dem Falle statt, wo die betreffenden Eltern absolut nicht im Stande waren, das Schulgeld zu zahlen, sondern weil es den Eltern unendlich schwer fallen würde, für zwei oder mehrere Kinder das Schulgeld zu zahlen. Sollte nun hier die Pfändung dem Ersätze vorangehen, so kommt die Gemeinde des Schulortes sehr häufig in die Lage, Pfändungen vorzunehmen, die unbedingt nicht am Platze find, denn ich glaube, daß wegen Schulgeld nicht der letzte Tisch und das letzte Bett gepfändet werden soll. Ein negatives Pfändungsprotokoll abzugeben, wäre ebenfalls mißlich, weil sich doch etwas vorfinden kann. Weiters find aber auch Zweifel erhoben worden, ob überhaupt die Gemeinde des Heimatsortes im politischen Executionswege verhalten werden könnte, Ersatz zu leisten. Ich kann dieser Anschauung mich nicht anschließen, aber sie wurde geltend gemacht. Um aber allen diesen Fällen und Uebelständen vorzubeugen, stelle ich den Antrag, der hohe Landtag möge beschließen, §. 22 habe zu lauten: Sind die schulbesuchenden Kinder, für welche die ganze oder theilweise Schulgeldbefreiung §. 19 bewilligt wurde, oder der Bedarf an Lehrmitteln oder Unterrichtserfordernissen §. 22 herbeigeschafft wurde, nicht im Schulorte heimatsberechtigt, so hat die Heimatsge« meinde den Ersatz jener Auslagen der Gemeinde des Schulortes zu leisten. Im Falle der Verweigerung dieser Leistung ist die Heimatsgemeinde im politischen Executionswege zu verhalten.

Zemský aktuar:

P. posl. Erler navrhuje, aby § 22. znìl takto: Nemají-li dìti školu navštìvující, které byly osvobozeny od placení celého školného aneb èásti jeho (§ 19) aneb kterým prostøedky uèební a náležitosti vyuèovací byly opatøeny (§ 22) domovského práva v místì školním, tedy mají jich obce domovské zaplatiti náhradu onìch, výloh obci místní.

V pøípadì, že by takováto obec domovská odepøela placení, má k tomu obec domovská pøidržena býti politickou exekucí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag des Abg. Herrn Erler unterstützen, die Hand zu erheben. (geschieht). Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich). Da dies nicht der Fall ist erkläre ich die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter: Von diesem Antrag gilt dasselbe, was von Vorhergehendem Antrage des Abg. Erler zu §. 17 gesagt wurde. Er liegt schon im

derzeitigen Gesetz implicite inbegriffen und ist bloß der Deutlichkeit halber oder der Vorsicht wegen eingestellt. Wenn man von dem Grundsatze ausgeht, daß eine weit getriebene Vorsicht, ja selbst eine zu weit getriebene nicht schadet, so kann man gegen den Antrag des Abg. Erler allerdings auch nichts einwenden, und ich glaube im Sinne der Kommission zu sprechen, wenn ich mich mit diesem Antrage conformire, weil ich überzeugt bin, baß die Schulkommission von dieser Anficht ausging, den Gemeinden jede uns überhaupt mögliche Erleichterung zu gestatten. Ich möchte also selbst den Antrag des Herrn Abgeordneten Erler empfehlen.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung. Der Antrag lautet: "Sind die schulbesuchenden Kinder, für welche die ganze oder theilweise Schulgeldbefreiung nach §. 19 bewilligt oder der Bedarf an Lehrmitteln und Unterrichtserfordernissen nach §. 22 beigeschafft wurde, nicht im Schulorte heimathsberechtigt, so hat die Heimatsgemeinde den Ersatz jener Auslagen der Gemeinde des Schulortes zu leisten. Im Falle der Verweigerung ist die Heimathsgemeinde im politischen Exekutionswege dazu zu verhalten. Ich bitte Jene, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Wir kommen nun zum §. 24.

Berichterstatter: §. 24. Müßte zur Bedeckung des durch den Schulbezirk aufzubringenden Aufwandes für Volksschulzwecke die Umlage 10 % des Ordinariums der direkten Steuern übersteigen, so hat die Deckung des Mehrbedarfes aus Landesmitteln zu erfolgen.

Zemský sekretáø:

Kdyby pøirážka k uhražení nákladu k potøebám škol obecných, na okres školní náležícího èinila desíti procent více øádné povinnosti pøímých daní, má se uhraditi to, èeho více tøeba rest, z penìz zemských.

Oberstlandmarschall: Zu §. 23 und 24 hat sich Herr Dr. Ruß zum Worte gemeldet. Ich ertheile ihm das Wort.

Dr. Ruß: Als die Gemeindeordnung beschlossen wurde, war wohl der Betrag von 400 fl. für Schullehrer etwas seltenes, damals wurden 400 fl. fast nie Von den Gemeindeumlagen getroffen. Heute ist das etwas anderes.

Der Religionslehrer und der Volkschullehrer sollen in dieser Beziehung ganz gleichgestellt sein, und ich beantrage, daß hinter dem §. 23 vor dem §. 24 des Gesetzentwurfes als §. 24 aufgenommen werde der Wortlaut des §. 81 der Gemeindeordnung jedoch mit der Modifikation, daß durch die Schulbezirksumlagen nicht getroffen werden kann das Einkommen der Seelsorger und öffentlichen Volksschullehrer bis zum Betrage von 600 fl. und empfehle dies der Würdigung des h. Hauses.

Zemsky aktuar:

Pøirážkou školní nemohou býti stíženi; 1. Uøedníci dvorní, státní, zemští, fondù ve-

øejných a služebníci, osoby vojenské, pak jejich vdovy a sirotci ohlednì svých služebných platù a z pomìrù služebných povstalých provisí, pøíspìvkù na vychování a dary z milosti.

2.    Pøíjmy správcù duchovních a uèitelù na veškerých školách, obecných až do 600 zl.

3.   Pøíjmy, které nedocházejí ani ze statkù nemovitých, ani ze živnostenských podnikù osob takových, jež v okresu nebydlí.

4.   Pøijmy, z kterých v okresu daò pøedepsána není.

Oberstlandmarschall: Der Antrag lautet: "Zwischen § 23 und § 24 ist einzuschalten als § 24 der § 81 der Gemeindeordnung: "Von Schulbezirksumlagen können nicht getroffen werben:

1. Hof, Staats, Landes und öffentliche Fondsbeamte, und Diener; Militärpersonen, dann deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüße;

2.  Das Einkommen der Seelsorger und öffentl. Schullehrer bis zum Betrage von 600 fl.

3.   daß weder aus einem Realbesitze noch aus einer Gewerbsunternehmung fließende Einkommen von Personen, welche in ber Gemeinde nicht wohnen; endlich:

4.   ein nicht in der Gemeinde zur Steuer vorgeschriebenes Einkommen.

Ich bitte Diejenigen, die den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Er ist unterstützt. Wünscht Jemand noch zu dem Antrage das Wort? Da dies nicht ber Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen: Der H. Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter: Wie der Herr Antragstejtter selbst hervorgehoben hat, handelt es sich blos darum, baß die Bestimmung, die gegenwärtig schon im Gemeindegesetze als §. 81 eingeschaltet ist, auch in dieses Gesetz hinüber genommen werbe. Und da es sich somit nicht um eine eigentliche neue Gesetzbestimmung handelt, so ist wohl im Wesentlichen dagegen nichts einzuwenden. Ich habe nur zu konstatiren, daß es blos eine Vorsichtsmaßregel ist, und daß bisher aus dem Umstande, daß eine ähnliche Bestimmung über die Bezirksvertretungen nicht aufgenommen war, man gefolgert hat,, daß dieselbe Befreiung auf Bezirksumlagen keine weitere Anwendung findet. Obwohl auch in Prari die gegentheilige Anschauung bereits im Wege ber Entscheidung Platz gegriffen hat, es bezweckt also der Antrag des H. Dr. Ruß nur die Beseitigung eines Zweifels und in dieser Richtung wäre gegen dbie Einschaltung dieses Gesetzes nichts einzuwenden.


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