Sobota 7. prosince 1872

möge seines Sitzes in einer Stadt mehr in der Lage ist tüchtige Bauunternehmer zur Konkurrenz bei den Bauten aufzutreiben. Im Schulbezirke, dem ich angehöre und welcher in den letzten 2 Jahren 10 neue Gebäude theils durch Ankauf theils durch Erbauung dem Schulvermögen zugewendet hat, bin ich überzeugt, wäre nicht der zehnte Theil geschehen, wenn nicht die Bestimmungen des neuen Gesetzes beständen. Allerdings ergiebt sich dieser Vortheil nur, wenn die Schulbezirke ordentlich funktioniren und es mag wohl fein, daß in vielen Schulbezirken sehr schlecht funktionirt worden ist, indeß man sich um die Schulbauten so wenig als möglich kümmert. Da man bort, wo Klagen einlaufen, dieselben am grünen Tische erledigt zu werden, Vorerhebungen bescheidet und sich nicht kümmert, ob die Sache zu einem Abschluß gedeiht ober nicht. Die Schulbauten werden unter Solchen Umständen schlecht vor sich gehen und da liegt meine Herren, der Fehler nicht im Gesetze, sondern, darin daß der Schulbezirk Schlecht funktionirt. Dem ist gewiß leichter abzuhelfen, als wenn man die Schulbauten den Gemeinden überläßt. Da braucht die h. Regierung nur den indolenten Bezirkshauptmann als Schulinspekter zu entfernen und einen tüchtigen herzugeben, der sich die Durchführung der Schulgesetze angelegen sein lässt. Aber wenn man den Gemeinden dieselben überlässt, die autonom sind, wo die Regierung nur einen unbedeutenden Einfluß geltend machen kann (die Herren werden dies zugeben; denn wie lange braucht es, ehe eine Execution oder Sequestration einer Gemeinde zu Stande kommt) so folgt hieraus, daß eine Abhilfe gegen einen schlecht fungirenden Schulbezirk viel leichter ist, als wenn man die Schulbauten den Gemeinden übergeben hat. Der Ausschußbericht erkennt weiter an, daß im Schoße der Commission einige wichtige Bedenken gegen die vorgeschlagenen Maßregel geltend gemacht worden find; das erste Bedenken war, baß viele Gemeinden zu arm sein würden, um diese Schulbauten zu praestiren, daß dieses Bedenken vorhanden ist, ist bekannt und die Abhilfe, die durch Zuschüße aus Landesmitteln gefunden Wirb, mag immerhin ein gutes Auskunstsmittel sein. Es mag auch richtig sein, wenn die Commission die Theilung der Ausgaben in ordentliche und außerordentliche vorschlägt und für die außerordentlichen andere Mittel in Antrag bringt, als für die ordentlichen. Deswegen ist eine solche radikale Umänderung der Schulgesetze nicht nothwendig. Diese Subventionen, die zu Schulbauten nothwendig sind, können ebenso gut dem Schulbezirke gemacht werden, wo die Umlage sonst allzugroß im Bezirke wäre. Auf diese Art können arme Gebirgsbezirke eben so gut unterstützt werden, als es hier mit den Gemeinden beabsichtigt ist und der Vorgang wird einfacher sein, weil der ganze Geschäftsgang offener und culanter ist, als wenn man es mit einer Anzahl kleiner Gemeinden zu thun hat. Der Bericht glaubt aber weiter, daß die weitaus zahlreichen Gemeinden Böhmens das richtige Verständniß und den guten Willen für die Schulzwecke be-

fitzen Werden u. f. w. An einer früheren Stelle "hofft" die Commission, hier "glaubt" sie. Ich glaube, daß bas ein richtig gewählter Ausdruck ist, nur dürfte sie sich mit diesem Glauben gar sehr in Irrthum befinden, wenn sie vor 2 Jahren constatirt hat, daß in den wenigsten Gemeinden die Lust dazu da ist, die durch die neuen Schulgesetze nothwendigen Schulhäuser zu bauen, können wir heute constatiren, baß diese Verhältnisse noch immer so sind.

Ich wusste wenigstens nicht, was für Daten vorliegen würden, daß sich diese Verhältnisse geändert haben. Natürlich giebt es größere besonders städtische Gemeinden, die eine rühmliche Ausnahme machen, sie sind unter den 6 bis 7000 böhmischen Gemeinden des Kronlandes eine Ausnahme und wer mit den Verhältnissen im Lande vertraut ist, wird wissen, daß es in den meisten Gemeinden als eine Wohlthat empfunden wird, baß sie mit den Schulbauten nicht weiter in Anspruch genommen sind, schon deshalb, weil der Schulbau bei der Gemeinde nicht in einer Steuerumlage in einer, so mäßigen allmahligen Weise eingehoben wird, sondern weil er aus einmal kommt, wo es den Leuten schwer fallen muß, so große Beträge aufzubringen, die oft 200 Perzent und mehr der direkten Steuern betragen. Dem ist durch die Schaffung der Bezirkskonkurrenz entgegengetreten worden. Man hat aber nicht die Geduld die kurze Übergangsperiode abzuwarten und will auf das alte zurückgehen, was man vor 2 Jahren als schlecht erkannt hat. Ich komme auf einen Punkt im Commissionsberichte, worin es heißt, daß der Beschluß einer Abänderung des §. 56 darauf beruht, daß die bisherige Zweitheilung der Uberschuße über 10 % die gehegten Erwartungen nicht rechtfertigte, weil gerade in dieser Maßregel sich ein Sporn zu einer weiteren Belastung des Landes fand. Ich muß gestehen, bieser Passus des Commissionsberichtes ist mir vollständig unverständlich und ich kann mir nach national=ökonomischen Principien keine Körperschaft denken, die, um dem Lande vielleicht Trotz anzuthun, sich mit 8 % Steuern belegt, damit das Land auch 8 % zahlen müsse, während sie mit 4 % sich begnügen konnte, das Land aber auch nur 4 % beitrage. Darüber müßten mirbesondere Aufklärungen werden, wenn ich in diesem Paragraph etwas anders finden soll, als blos einen logischen Widerspruch. ES bringen die neuen Schulgesetze noch etwas mit sich in Verbindung, was auch nicht die Zufriedenheit der schulfreundlichen Bevölkerung hervorrufen wird. Es wird einfach ber verstärkte Bezirksschulrat abgeschafft und dies damit motivirt, daß ber Schulbezirk nicht mehr für die sachlichen Bedürfnisse zu sorgen hat.

Nachdem aber diese sachlichen Bedürfnisse eigentlich doch zumeist in die außerordentliche Ausgabenrubrik fallen, welche ohnehin schon separirt worden ist, so kann man daraus ben Schluß ziehen, daß die Bezirksumlagen, die für die Dotation ber Lehrer und Personalien überhaupt notwendig sind, daß diese nicht derart abnehmen werden, um die Herab-

setzung der Bezirksumlagen durchzusetzen. CS wirb also die Bezirksumlage alle Jahre beschlossen werden müssen, und die Steuerträger werben babei schwach vertreten sein, indem nur Mitgliedber ber Bezirksvertretung dabei erscheinen werben. CS werben vielmehr die in den beiläufig 100 Bezirksschulräthen bestehenden 8 Mitglieder des verstärkten Schulrathes, also 100 Mitglieder vor die Thüre gesetzt. Man sagt ihnen, ihr habt von nun an in Schulangelegenheiten nichts mehr drein zu reden. Ob diese Männer, die sich nur mit Schulangelegenheiten zwei Jahre hinburch geplagt haben, für bas neue Gesetz sich interessiren werben, scheint mir fraglich.

Es ist schon damals von Seite eines Abgeorbneten hervorgehoben worden, daß die Vermehrung des Bezirksschulrates nicht so sehr im Interesse der Geschäftsvertheilung, sondern im Interesse der Repräsentanz der Steuerträger gelegen ist. Die Steuerträger müssen darin ordentlich vertreten sein. Dies geschieht aber nicht, wenn wir das neue Gesetz annehmen, und die bisherigen 8 Mitglieder des Bezirksschulrathes vor die Thüre setzen.

Wenn aber selbst alle diese Einwendungen, von deren voller Wahrheit ich überzeugt bin, nicht den Ausschlag geben sollten, so ist doch eine Anregung geboten, baß die Sache noch nicht spruchreif ist, und baß auch meine Ansicht viel für sich hat, heute in letzter Stunde über diese überhaupt so wichtige Maßregel nicht nur so im Handumdrehen abzusprechen. Ich möchte die Gesetzvorlage, wie sie die Kommission gefaßt hat, das Sistirungspatent der Schulbauten nennen, denn wenn dieses Gesetz ins Leben tritt, so sind in den nächsten 3 bis 4, Jahren neue Schulbanken ganz unmöglich. Ich übertreibe nicht, ich bitte das Gesetz selbst in die Hand zu nehmen; es ist kein Bezirksschulrath im Stande, bei Publizirung dieses Gesetzes nach dem alten Gesetze zu manipuliren, weil er den Eintritt des neuen Gesetzes vor sich hat.

Die Gemeinde kann sich auch nicht - weil das neue Gesetz noch nicht wirksam ist, überhaupt erst im Januar 1874 wirksam werben soll - entschließen, eine Schule zu bauen. Von diesem Seitpunkt an, wird erst ber schwierige Verhanblungszug zwischen ber Gemeinde, dem Ortsschulrath, Bezirksschulrath und Landesausschuß u. s. w. angehen, da wirb ein Handeln und ein Mäkeln beginnen, um die Ziffer, ob ein Darlehen ober ein Geschenk gegeben werden soll u. s. w. Wenn all diese Verhandlungen in zwei Jahren beendet sinf, so ist das schon sehr schnell, dann haben wir schon 1876, dann geht es erst an das Planmachen, ich bitte also zu überlegen, wie es um die Schulbauten in den nächsten 4-5 Jahren bestellt sein wird, wenn wir die Vorlage annehmen.

Eins aber wundert mich, daß, nachdem das Gesetz über die Übertragung ber Bauten an die

Bezirke doch Regierungsvorlage war, von Seiten der h. Regierung, die ja doch bei jenem Gesetze Pathen gestanden, gar keine oder keine großen An.

strengungen gemacht Wurden, an dem bisherigen Gesetze festzuhalten. Es ist vom Landesschulrath an alle Bezirksschulräthe der Auftrag ergangen, sie mögen sich über die Prinzipien des Uiberganges der Schulbauten an die Gemeinde äußern. Es dürften von den meisten Schulbezirken Aeußerungen eingelangt sein; wenn ich recht unterrichtet bin, so liegen diese Aeußerungen als ein großer Pack irgendwo auf einem Bureautische, und sind noch nicht gesichtet, so daß man nicht weiß, wie viele pro und wie viele contra sich aussprachen. Ja wozu hat man den Bezirksschulräthen Mühe gemacht, wenn man die Berichte nicht liest, wenn man nicht eine Statistische Tabelle zusammenstellt, so viele Sprachen Sich für, so viele gegen aus? Es wäre interessant, wenn ich Von Seite des h. Regierungsvertreters berichtigt werden könnte, wenn eine solche Zusammenstellung Schon bestände; ich habe noch nichts davon gehört; ich weiß nur, daß viele Bezirksschulräthe sich in meinem Sinne äußerten, und weiß das am besten von dem, dem ich selbst angehöre, weil in demselben einstimmig ber Ansicht gehuldigt wird, die ich hier vertrete.

Und, meine Herren, wenn wir mit dieser meinen Gesetzvorlage den letzten Versuch machen, wenn wir das Schulgesetz ändern, und es schlägt wieder nicht an, und wir haben in 2 Jahren wieder Berichte 1, 2 und 3, was alles für Beschwerden vorliegen, daß es mit den Schulbauten nicht vorwarts gehe, wird man dann auf die Bestimmungen des jetzigen Gesetzes zurückgehen wollen? Das wird wol nicht möglich sein; wir kommen da durch eine voreilige Beschlußfassung in dieser ganz und gar nicht klaren Angelegenheit in ein Chaos hinein, und gefährden das Beste, was in den Landes-Schulgesetzen gelegen war, nämlich die Überweisung der Schulbauten einem Bezirksschulrath. Ich verkenne nicht, daß das dermalige Gesetz insoferne eine Unvollständigkeit aufweist, als es über die Art und Weise, wie die Landesbeiträge zu leisten sind, keine Borschriften bestimmt. In der Gesetzvorlage ist nun für den Fall, daß das Gesetz nicht sogleich in Wirksamkeit treten würde, Vorsorge getroffen durch Uibergangsbestimmungen, und diese sind eine vollständige Gesetzesnovelle, wir brauchen sie nur zu überschreiben: "Mit Zustimmung meines Landtags... wie folgt: " und die §§. 35 - 40 zu bezeichnen mit 1 - 6, so haben wir eine vollständige Deklaratorie zum bestehenden Schulgesetze, wonach der Landesausschuß in die Präliminarien der Schulbezirke Einsicht zu nehmen hat, sie zu prüfen, und gegen allzugroße Anforderungen, die an sie herantreten und was für die Verwaltung des Landes nothwendig ist, anzusehen hat. Gegen diese Uibergangsbestimmung werde ich daher nicht auftreten, und würde beantragen, sie als eine abgesonderte Declaratorie des bestehenden Gesetzes §. 1 - 6 anzusehen; hingegen halte ich die anderen Aenderungen noch für verfrüht und nicht hinreichend erwogen, und würde mir erlauben, daß von Seite des Landesausschußes noch weitere Cr-

hebungen darüber gepflogen, und in der nächsten Landtagssession berichtet werden. Mein Antrag geht dahin, der hohe Landtag wolle beschließen:

1.  Der Kommissionsbericht der Schulkommission sammt dem Gesetzentwurfe mit der Abänderung des 3. Abschnittes des Gesetzes vom 19. Feber 1870 Z. 22 L. -G-. B. wird an den Landesausschuß mit dem Auftrage geleitet, Erhebungen zu Pflegen, ob eine so tief einschneidende Abänderung des Competenzkreises, des Orts- und Bezirksschulrathes als unabwendbares Bedürfnis, und für das Schulinteresse geboten sich herausstellt, und in der nächsten Landtagssession darüber Bericht zu erstatten.

2.   Der hohe Landtag wolle zu der, im Gesetzentwurfe enthaltenen Uibergangsbestimmung des §. 35 - 40 in Form einer Gesetzesnovelle zum Gesetze über Einrichtung und Erhaltung und Besuch der Volksschulen seine Zustimmung geben wie folgt:

G e s e t z

vom..........

enthaltend Zusatzbestimmungen zum Gesetze vom 19. Feber 1870 wirksam für das Königreich Böhmen, Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen wie folgt: "

Und nun folgt §. 1 - 6 gleichlautend mit §. 35 - 40 des Entwurfes.

Zemský sekretáø:

Pan posl. Knoll navrhuje:

Zpráva komise i s osnovou zákona v pøíèinì zmìny tøetí èásti zákona, daného dne 29. února 1870 èís. 22. zák. zems. vrací se výboru zemskému s naøízením, by vyhledal, zdali jest nevyhnutelnì a v prospìch škol zapotøebí, tak hluboko zasahující zmìny pùsobnosti místních okresních rad školních, jakož se navrhuje a aby o tom v nejblíže pøíštím zasedání podal snìmu zprávu.

Naproti tomu raèiž, slavný snìme, ustanovením pøechozím §. 35-40 v osnovì zákona obsaženým dát své svolení v zpùsobu novely k zákonu o zøízení, vydržování a navštìvování veøejných škol obecných. Zákon daný dne... pro království Èeské obsahující doplnìní zákona daného dne 19. února 1870 zákona zemského èís. 22.                                          

K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto

Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, die den eben vorgelesenen Auftrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung. Herr Domprobst Würfel hat das Wort.

Domp. Würfel: Dem vorgelesenen Commissionsberichte liegt zu Grunde der Bericht des Landesausschußes v. 2. November dieses Jahres Z. 292 indem in demselben einige Aenderungen des Schulgesetzes in Anwendung gebracht werden.

Ich und meine Gefinnungsgenossen erkennen an, daß wirklich solche Mängel vorhanden find und baß Abhilfe nothwendig thut; doch hätte ich und

viele andere gewünscht, daß auch ein anderer Mangel zur Sprache gekommen wäre, ein Mangel, in dem ich eine Ursache finde, warum der Schulbesuch so nachlässig ist, wie es vorher nie stattgefunden; dieß ist eine constatirte und viel beklogenswerthe Thatsache. Es ist dies umsomehr zu beklagen, da fort und fort erhöhte Anforderungen für die Schulzwecke an das Land gestellt werden. In dem uns vorgelegten Budget sind für die Volksschulzwecke auf Seite 57 800000 fl. eingestellt. In einer Sizjung der Budgetkommission deren Mitglied ich war, vernahm ich aus dem Munde des sehr geachteten Referenten Wolfrum, daß man mit dieser Summe nicht das Aufkommen finde vielmehr über eine Million erforderlich sein wird. Dasselbe hat uns hier von der Tribune, uns allen, sage ich Hr. Dr. Klepsch mitgetheilt als er über den Gesetzentwurf wegen Einführung von Verlassenschaftsgebühren zu Handen des für Schulzwecke so sehr in Anspruch genommenen Landesfondes referirte. Bei dieser Mittheilung drang sich gewiß sehr vielen die Frage auf, welche find denn die Erfolge der neuen Schulgesetze, welche seit ihrem kurzen Bestande so große Lasten für das Sand mitgebracht haben? Das die Erfolge nicht sehr günstig sein können, läßt sich wegen des schon erwähnten nachlässigen Schulbesuches wol nicht erwarten. Forscht man nach den Ursachen dieses so beklagenswerten Umstandes, so gebe ich gerne zu, daß es mehrere gibt, ich aber und andere Volksschulfreunde finden doch eine Ursache im Gesetze Selbst. Vor einiger Zeit bemerkte ein für die neue Landesgesetzgebung sehr eingenommenes hiesiges Blatt, daß manche gesetzliche Bestimmung in der Praris sich nicht vollkommen bewährt und die beabsichtigten Erfolge entweder gar nicht oder nur theilweise erzielt. Das, was ich im Auge habe, hat dieses Blatt nicht berührt, obwohl es von einem sehr großen Theil der Bevölkerung oft nachdrücklich hervorgehoben wird. Bevor ich näher darauf eingehe, erlaube ich mir einiges hervorzuheben. In der Volksschule handelt es sich nicht blos darum, die Kinder in der Aussprache und im Schreiben der Buchstaben und im Lesen einzelner Wörter zu unterrichten, sondern die Volksschule ist und foll ein dauerndes Mittel zur Erziehing der Volksbildung sein (Bravo!) Volksbildung ist aber Bildung für die Zwecke des Volkes, also für diejenigen Zwecke, welche für die Glieder der Nation gemeinsam sind. Der Unterricht im Lesen und Schreiben muß darum auch einen Inhalt haben, und zwar einen Solchen, der den Zwecken des Volkes entspricht, der das Interesse des Volkes wahrt. Mit Recht Sagt darum der gelehrte Prof. aus Halle Ullrici in seinem Werke, seinem ausgezeichneten Werke,, Gott und der Mensch" im 1. Buche, Seite 669: "Es handelt sich nicht darum, die intellektuellen Anlagen der Kinder zur höchstmöglicher Entwicklung zu bringen, es kommt mehr darauf an, wie die intellektuelle Bildung benützt wird. Unsere Vorstellungen, Begriffe, Kenntnisse u. f. w. stehen im Dienste unserer Gefühle, unseres Interesses. Unser

Interesse das heißt, das was uns interessirt, hängt ab von den Empfindungen und Gefühlen und mehr noch von den Neigungen und dem Begehren ein Object zu erringen. Wer Sich nur für Kleines und Unbedeutendes intressirt, der ist ein kleiner und unbedeutender Mensch und ein aus solchen Menschen bestehendes Volk ist ein unbedeutendes Volk. ES liegt darum bei der Bildung des, Volkes sehr viel, ja alles daran, daß die intellect. Anlagen des Kindes nicht nur so hoch als möglich gepflegt und ausgebildet werben, Sondern unter die Wolmäßigkeit der höchsten Interessen gebracht werden. Die höchsten Interessen der Menschen Sagt derfelbe Gekehrte weiter, bestehen in dem Interesse für das wahre Gute und Schöne. Die Erziehung des Geistes fordert mithin vor Allem die Ausbildung der ethischen Begriffe und Ideeen des Kindes; und wiederum Schreibt Ullrici (Seite 671): In der Aufklärung und Einprägung der ethischen Begriffe begegnen sich die Erziehung des Geistes und die Bildung des Charakters. Denn die ethischen Begriffe find, wie von Selbst erhellt, ohne allen Werth, wenn nicht zugleich daß Bewußtsein des Kindes von ihrer ethischen Bedeutung, das heißt der verpflichtenden Art ihres Inhaltes geweckt und befestigt wird. Darum muß mit den Prinzipien überall die Sittliche Erziehung Hand in Hand gehen. Mit diesem protestautischen Philosophen stimmt ein protestantischer Jurist überein. Dr. Glaser, Professor der Staats und Kameralwissenschaften in Berlin. In feiner Encyklopädie der Reichs und Staatswissenschaften Seite 28 und ff.

Er sagt: Die Volksschule, durch welche die Volksbildung vermehrt wird, hat nicht blos die Uebung geistiger Fähigkeiten und die Anfänge der Kenntnisse mitzutheilen, sondern auch und das vorzüglich, auch die substantiellen Grundkräfte des Gemüthes zur Entfaltung zu bringen. Der Mittelpunkt des ganzen geistigen Lebens ist die Religion, das Gottesbewußtein, dieses zu nähren und zu pflegen ist daher die erste und wichtigste Aufgabe der Volksbildung. In den weiteren Auseinandersetzungen führt derselbe Gelehrte den Beweis, daß wenn die Schule (Zur Sache!) der Verbindung mit der Kirche entbehre und so des wesentlichsten Zieles beraubt würde, (zur Sache!) sie aufhören würde, eine Bildungsanstalt zu sein und zur Dressiranstalt herabsinken würde, (Zur Sache !) Ein Oberlehrer namens Hoffmann, Protestant, hat im Jahre 1867 bei der allgemeinen deutschen Lehrerversammlung in Hildesheim gesagt: es foll und darf leine Feindschaft aufkommen zwischen Kirche und Schule, es dürfen Schule und Kirche keine Gegeufätze sein, mit beide dabei interessirt sind, sie höchsten und heiligsten Interessen der Menschheit zu wahren und zu fördern und es muß daher die Schulgesetzgebung daran denken zwischen Schule und Kirche eine Verbindung herzustellen, die sowohl der Schule Heil und Segen zu bringen als auch die Zwecke der Kirche zu fördern geeignet ist. Der bezogene protestantische Lehrer, der gewiß vielen Herren bekannt fein dürfte, Golmann

sagt: die Pädagogik ist nur durch das Christenthum eine Wissenschaft geworden, nur durch die innigste Verbindung mit dieser Religion kann das Interesse für die Erziehung überall in der nöthigen Stärke erhalten werden. Und deshalb mußte sich die Pädagogik so enge an die Religionslehre anschließen, als im Prinzipe die Erziehung und der Unterricht an die religiöse Fortbildung überhaupt. Mit allen Mitteln muß nach Einigung gestrebt werben, wenn beide Sittlichen Gebiete Kirche und Schule nicht schwach werden Sollen. Diese beiden Stellen kommen vor in seinem Lehrbuche für Erziehung und Unterricht Leipzig und Heidelberg bereits in der 7. Auflage erschienen. An diesem Ausspruch an welchem sich noch viele anschließen möge es genügen; ich will nur noch erinnern an die Worte, welche der berühmte Dahlmann in seiner Politik 1847 Seite 341 ausgesprochen hat. Kein Staat hat sich, sagt dieser Mann, ohne an dem besten Theile seines Volkes Schaden zu leiden die Kinder zugeeignet, um sie nach seinem Gefallen zu bilden. So steht nun, glaube ich, fest, daß die Volksbildung und darum auch die Volksschule von der Religion gestützt und getragen werden muß, wenn die Kinder zu wahren Menschen, zu wahren Charakteren gebildet werden sollen, woran auch dem Staate gelegen sein muß. Ich füge nur noch hinzu der Patriotismus besteht hauptsächlich in der Aufopferung und Selbstverleugnung für das Wohl des Vaterlandes. Diese Selbstverleugnung kann mir in der Religion ihre Duelle haben. Manche Erscheinung unserer Zeit zeigt, glaube ich, zur Genüge, daß es Roth thut den Patriotismus ganz besonders zu pflegen. Verbannt man aber die Religion aus der Schule, verbannt man auch mit ihr Zugleich den Patriotismus. Ich gehe nun über auf die bei aus hinsichtlich der" Religion bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (Gehört nicht hieher. ) Es gehört hieher (Rein. ) Vor allem das Gesetz vom 26. Feber 1868, wodurch hauptsachlich die Bestimmungen über das Verhältnis der Kirche zur Schule geregelt werden. Das Gesetz vom 14. Mai 1869, wodurch die Grundsatze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen festgesetzt werden. Man mag über diese Bestimmung denken wie man will, allein es kommt darauf an, wie eine Bestimmung im praktischen Leben sich ausnimmt, ob sie wirklich den Bedürfnissen entspricht und in wiefern ihre Handhabung Vortheil ober Nachtheil bringt.

Ich besehe mir vorerst das Gesetz vom 8. Mai 1868. Da finde ich in der Vorrede folgenden Passus: Von einer Beeinträchtigung ber ber Kirche zustehenden Rechte kann hiebei keine Rede sein. Was der Kirche gebührt, soll ihr auch ungeschmälert bleiben. Das ist das nämliche, was §. 2, 4, 6 u. 7 des erwähnten Gesetzes, des Reichsgesetzes hervorheben, welche ebenso die Leitung und die unmittelbare

Beaufsichtigung des religiösen Unterrichtes und der religiösen Uebung auch weiterhin der Kirche vorbehalten. Jeder Unbefangene, heißt es weiter, muß sonach gestehen, daß der Kirche volle Gelegenheit

geboten wurde, auf die religiöse Ausbildung und fitliche Erziehung der Schuljugend fortan den erforderlichen Einfluß auszuüben.

Ich bemerke: Recht schön! Aber wie steht es dann um die Praris? Es gibt Volksschulen, deren Leiter ihre Schüler und Schülerinen das ganze Jahr hindurch nicht in die Kirche führen, so daß also die religiösen Uebungen vollständig entfallen. Ohne religiöse Uebungen giebt es aber keine Religion. In anderen Schulen wird die Jugend das Jahr hindurch 3mal, in anderen 4mal zur Messe geführt; und wenige Lehrer lassen sich herbei, ihrer Pflicht zur Beaufsichtigkeit der Jugend bei den religiösen Uebungen nachzukommen und nicht selten sind Fälle vorgekommen, daß die in der Kirche anwesenden Lehrer grabe nicht zur Erbauung ber Jugend dienten.

Das Gesetz vom 14. Mai 1869 sagt: Die Volksschule hat zur Aufgabe, die Kinder sittlich religiös zu erziehen, bereu geistige Thätigkeit zu entwickeln und sie mit der weiteren Ausbildung der für das Leben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auszustatten, um die Grundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder des Gemeinwesens zu schassen, Nach dem Inhalte dieses Paragraphes ist die Aufgabe der Volksschule, nicht blos der Unterricht sondern die Erziehung und zwar die religiösfittliche Erziehung. Es ist also die heilige Aufgabe der Lehrer, in diesem Sinne auf die Jugend zu wirken, die ihnen von den Eltern anvertrauten Kinder religiös sittlich auszubilden und so den Religionslehrer unterstützen. Geschieht dies nun überall in der Volksschule? Könnte ich doch diese Frage mit "Ja" beantworten! Nach zuverlässigen Mittheilungen kann ich dies leider nicht. Es ist ja das Ideal mancher Volkschullehrer, namentlich des jungen Nachwuchses, die Schüler ohne alle religiöse Bildung und ohne allen religiösen Unterricht zu unterweisen.

Mitunter stehen ja an der Spitze von Lehranstalten Männer, welche sich ganz öffentlich als Anhänger Darwins erklären. Wie Steht es da um die religiöse Bildung der Jugend? Der Religionslehrer trägt die Schöpfungstheorie der Bibel vor, und der Lehrer macht dieselben lächerlich. Ich sage nicht, das überall in den Volksschulen so gehalten wird, allein das glaube ich doch sagen zu müssen, daß es recht traurig ist, daß solche einzelne Fälle vorgekommen sind und nimmt man die in diesem Jahre herausgegebenen Jahrbücher der Kommunalvolksschulen zur Hand, da stößt man immer auf Stellen, welche sich förmlich in Ausfällen gegen die Kirche gefallen.

- Die natürliche Folge derartig organisirter Schulen ist das Eintreten des Indifferentismus. Dies nachzuweisen ist uberflüssig, nachdem die Erfahrung tagtäglich Beweise liefert. Blicken wir hinüber nach Amerika, so sehen wir deutlich die Uebel solcher konfessionell gemischten Schulen. Die Zerstörung des Glaubens und der Sittlichkeit sind die Wirkun-

gen, und können nur betrüben. Die von sogenannten Freunden öffentlicher Erziehung herausgegebenen Veröffentlichungen decken die Mängel eines solchen Schulwesens auf, und gestehen ein, daß die Irreligiosität und die Verwilderung der Sittlichen Grundsätze die traurigen Folgen seien. Man kann nicht sagen, daß das Urtheil über eine Mischschule anderwärts günstiger ausfiele. Rolland hat ihr vor einem Jahrzehent den Abschied gegeben, in der Schweiz klagt man allgemein, daß die der Religion entfremdete Schule ihren natürlichen Boden in der Familie und Gemeinde immer mehr verliere, daß Unwissenheit und Unsittlichkeit von Tag zu Tage zunimmt. In jenen Staaten, die sonst als Muster gelten, in Belgien und Frankreich ist die Mischschule verlassen. Dem Gesagten zufolge erlaube ich mir, folgenden Antrag zu stellen:

"Der h. Landtag wolle beschließen, es sei die h. Regierung anzugehen, im Einvernehmen mit dem h. Reichsrathe solche Bestimmungen zu treffen, daß in den Volks= und Mittelschulen, in welchen die Religion als erster Gegenstand vorgeschrieben ist, von Seite der Schulvorstände und Lehrer den heilsamen Wirkungen des Religionsunterrichtes und religiöser Uebungen wenigstens kein Eintrag geschehe.

M. Hrn. ! Ich glaube ich habe nicht zu viel gefordert, und alle positiv Gläubigen, welcher Konfession immer sie angehören, können nicht anders als mit diesem Antrage einverstanden sein. Wird in Folge meines Antrages die Revision der Schulgesetze in dieser Richtung vorgenommen und durchgeführt, - ich versichere, m. Hrn., der Opposition gegen die neue Landesgesetzgebung und gegen die Verfassung selbst wird die Hauptwaffe entwunden werden, und eine Versöhnung mit einem großen Theile wirb nicht ausbleiben. Zum Schluße erlaube ich mir nur noch das Geständniß mitzutheilen, das ein Mann abgelegt hat, dessen Autorität gewiß altgemein anerkannt wird, - es ist das Geständniß eines Göthe, dahin gehend, daß die Epochen, in welchen der Glaube herrscht, glänzend erhaben und fruchtbar für die Mit- und Nachwelt sind. Bevor ich schließe, muß ich, ich möchte sagen, Verwahrung einlegen: wenn ich und meine Gesinnungsgenossen festhalten an den positiv christlichen Fundamenten der Erziehung, so verschließen wir uns keineswegs den berechtigten Forderungen der Zeit, der Gesellschaft und des nationalen Lebens. (Bravo!)

Wir erkennen als nothwendig, daß die häusliche Erziehung eine durchgreifende Besserung erfahre, daß die Schule mehr als Seither eine erziehliche Aufgabe zum Zwecke bekomme, daß aber deshalb eine größere Harmonie der Unterrichtsgegenstände unter sich und mit den Zwecken der Erziehung hergestellt werde, daß bei allen Anordnungen bezüglich der Schulen nur pädagogische Gesichtspunkte maßgebend werden, und daher auch dem Lehrerstande Theilnahme am Schulregimente eingeräumt werde, daß die Eltern, Lehrer und Geistlichen durch achtungsvolles Entgegenkommen für die Er-

ziehung der Jugend zusammenwirken und daß die Resultate der Schulerziehung und des Schulunterrichtes, durch eine geeignete Fortbildung sichergestellt werde.

Abg. Steffens: " Ich beantrage Schluß der Debatte.

Oberstlandmarschall: Hochwürden, ich muß bemerken, daß ich aus Achtung für den Standpunkt Ihrer Ausführungen Sie nicht unterbrochen habe. Sie haben wohl weit übergegriffen über das, was heute Gegenstand der Berathung ist. Wir sind nicht bei dem Schulunterrichte, sondern bei dem Gesetze über die materielle Errichtung und Erhaltung der Schulen.

Was den Antrag, den Hochwürden gestellt haben, betrifft, so ist er gegenüber der heutigen Berathung des Gegenstandes selbstständig und um ihn aufzunehmen, genügt die Zeit nicht mehr. (Bravo Bravo. )                                         

Es ist Schluß der Debatte beantragt worden, ich bitte Jene, die dem Schluß der Debatte zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Es sind nunmehr 2 Redner vorgemerkt und es scheint mir für den Augenblick nothwendig zu wissen, in welcher Richtung diese Herren sprechen wollen.

Dr. Herbst: Ich spreche dafür.

H. Abg. Kuh: Ich spreche dagegen.

Oberstlandmarschall: Dann bitte ich H. Kuh das Wort zu nehmen.

Abg. Kuh: Ich werde sehr kurz sein und, nur negativ.

Nach den beiden sehr ausführlichen Reden, die ich vernommen habe, habe ich kaum den Muth zu sprechen. So viel Selbstbewußtsein habe ich nicht, um im letzte Augenblicke das hohe Haus mit einer ausführlichen Auseinandersetzung zu belästigen. Betrachten wir das Gesetz im Ganzen, so sehen wir, es geht darauf aus, einerseits das Land oder vielmehr den Landesausschußfond und anderseits den Bezirk zu entlasten und die sachlichen Erfordernisse der Gemeinde aufzuhalsen; ich kann mir nicht denken, daß auf die Dauer die Gemeinde eine besondere Freude daran haben wird, blos Lasten zu tragen und nicht auch Rechte zu erobern, und ich bekenne, ich betrachte dieses Gesetz für eine Stammmutter weiterer unzähliger Gesetze und ich komme auf den Gedanken, daß wir wieder in eine Zeit zurückkehren, in der das Volk gewitzelt hat über Gesetzhudelei und Prickelei, Sie entschuldigen den Ausdruck - wenn es aber möglich sein soll in so kurzer Zeit dieses Gesetz zu ändern, so erschrecke ich davor. Heute bestimmt man der Kompetenzkreis des Bezirksschulrathes anders und morgen wieder anders; heute beschränkt man die Kompetenz desselben, morgen erweitert man sie; das hat keinen Sinn. " Wenn man Geld braucht, wenn man Ersparungen machen will, so macht man ein Finanzgesetz aber nicht ein Schulgesetz. Ich vermisse also hier das konservative Prinzip.

Aus bloßer Bequemlichkeit macht man kein

Gesetz; man sagt, daß es anderswo besser besteht, ich glaube, das muß verneint werben. Bei dieser Gelegenheit muß ich auch bemerken, daß es eine faktische Unrichtigkeit ist, daß der Schulbesuch schlechter ist, als früher, denn früher hat es gar keine Statistik des Schulbesuches gegeben, Thatsache aber ist, daß diejenigen, die lesen und schreiben können, jetzt entschieden in der Mehrzahl sind gegen früher und daß in benjenigen Ländern, wo das Gesetz nicht ordentlich zur Ausführung gekommen ist, die Majorität weit überwiegend ist derer, die nicht lesen und nicht schreiben können. Ich habe ein weises Wort gehört von meinem Vorredner H. Abg. Knoll, welcher bemerkt hat, man muß die Früchte eines Gesetzes abwarten und wer diese Früchte abzuwarten nicht die Geduld hat, kann auch wahrlich nicht berufen sein So rasch ein anderes Gesetz zu geben, (Rufe: Legalistrung!) bann er wirb nicht abwarten können, welche Früchte ein anderes Gesetz bringen wirb. ES wirb mir eben zugerufen, daß man die Früchte nicht auch beim Legalisirungszwang abgewartet hat (Heiterkeit); jedoch das gehört nicht hieher, wenn man einmal das Prinzip konsequent und ein anderesmal inkonsequent einhält. (Ganz richtig. Heiterkeit. ) Ich aber habe nicht die Fähigkeit in eine Tragweite dieses großen weitgreifenden Gesetzes zu beurtheilen und weil ich diese Fähigkeit nicht habe und so bescheren bin zu glauben, baß auch andere Sie nicht vollständig haben können (Heiterkeit), so möchte ich bitten dieses Gesetz zu verwerfen oder zur Tagesordnung überzugehen. Ich habe wohl erkannt, daß Uebergangs. Bestimmungen, wie Dr. Knoll bemerkt, eine Rothwendigkeit sind und ich bitte daher um die Möglichkeit, diese Uebergangsbestimmungen als besonderes Gesetz zu beschließen.

Se. Erc. Dr. Herbst: Ich bitte um'S Wort.

Oberstlandmarschall: Se. Erc. Dr. Herbst hat das Wort.

Se. Erc. Dr. Herbst: Ich halte mich für verpflichtet als Mitglied der Kommission für die Ausschußanträge in der Generaldebatte das Wort zu ergreifen, nachdem sie von ganz verschiedenen Gesichtspunkten aus und von Rednern, welche ganz verschiedenen Richtungen angehören, ja welche Richtungen angehören, die in der That gar nichts miteinander gemein zu haben scheinen, bekampft wurden. Es ist schwer bei dieser Gelegenheit nicht einigermaßen überzugreifen aus ein anderes Gebiet, nach dem man durch die Worte des geehrten Herrn Vorredners fast nothwendig dahin gedrängt ist, allein ich ehre die Gesetze des Hauses, welche nicht bei jedem Gegenstande, bei jedem beliebigen anderen Gegenstande zur Sprache zu bringen gestatten, und ich Witt mich daher nur darauf "beschränken, der allererst gestellten Frage, "welches sind die Erfolge der Schulgesetze?" zuerst die Gegensfrage entgegen zu stellen, welches waren die Erfolge ber früheren Schuleinrichtungen ? und ferner " welche Zwecke verfolgten diejenigen, welche die Erfolge ber

Schulgesetze nicht eintreten ließen, und welcher Mittelhatte man sich zu diesem Zwecke bedient?

Wenn dem ungeachtet die Schulgesetze die Erfolge hatten, die sie in der kurzen Zeit ihres Bestandes aufzuweisen haben, so können diese Gesetze keine schlechten sein. Denn ich erlaube mir auf eins hinzuweisen: einen Erfolg haben diese Gesetze in unserem Lande und bei unserer deutschen Bevölkerung erzielt, den Erfolg nämlich, daß sie dieser Bevölkerung ans Herz gewachsen Sind und daß diese Bevölkerung die Schulgesetze als die wichtigste Errungenschaft der neuen Zeit betrachtet (Bravo), an welcher sie mit aller Kraft sesthalten wirb, (Bravo), das können wir als Vertreter dieser intelligenten, tüchtigen, betriebsamen und durchaus reichstreuen Bevölkerung mit aller Entschiedenheit betonen und ein Gesetz, welche sich dieses Erfolges zu erfreuen hat, ist kein erfolgloses Gesetz und wenn die Opposition, die aus den verschiedensten Gründen gegen diese Gesetze gerichtete Opposition an der kräftvollen Aufrechthaltung dieser Gesetze erlahmt fein wird - und es mehren sich die Anzeichen, daß diese Zeit bereits kommt - bann werben wir darauf hinweisen können: "das sind die segensreichen thatsachlichen Erfolge der neuen Schulgesetze, welche mit den früheren Einrichtungen den Vergleich wahrhaft nicht zu scheuen haben (Bravo. )

Allein es ist das Gebiet, auf welchem ich mich zu bewegen habe, ein beschränkteres; es handelt sich um die Modificirungen, welche durch das Gesetz zur Regulirung, Errichtung, Erhaltung und, den Besuch der öffentlichen Volksschulen getroffen werden sollen. ES ist zwar von einer Seite eingewendet worden, man möge sich mit der Abänderung dieses Gesetzes nicht zu sehr beeilen und der H. Vorredner hat darauf hingewiesen, wie befremdend dieß im Munde desjenigen sei, aus welchem dies kam, und wie sehr es überraschen mußte zu hören, daß man auf gewisse Schlagworte auf die öffentliche Meinung kein besonderes Gewicht zu legen habe. Ich lege auf die öffentliche Meinung ein sehr großes Gewicht, und zwar ein um so größeres, weil diese öffentliche Meinung frei ohne alle Agitation im ganzen Lande sich herausgebildet hat. (Bravo Bravo. )

Denn die Vertreter der Land und Stadtgemeinden im ganzen Lande sind zu bestätigen im Stande, daß das Bedürfniß nach einer Abänderung des Gesetzes in dieser Richtung lebhaft und allgemein gefühlt wird, und daß es eine wahre Gewissenssache für uns ist, noch bevor wir auseinander gehen, dasselbe zu Stande zu bringen, weil die Bevölkerung mit Sehnsucht darauf wartet. (Bravo. ) ES sind die Gründe, weshalb dieß der Fall ist, im Ausschußberichte kurz und bindig zusammengestellt, allein es ist vielleicht doch gegenüber den langathmigen Reden, welche gegen das Gesetz gehalten wurden gerechtfertigt, einige Gründe hervorzuheben und zwar diejenigen, welche es gerade sind, die dieses einmüthige Votum der Bevölkerung hervorriefen; es find vorzüglich 2 Gründe, der eine ein Grund, welcher

unserer Bevölkerung alle Ehre macht, weil er dem lebendigen Rechtsgefühle derselben entstammend (Bravo) ein Unrecht darin findet, daß diejenigen Gemeinden, die ihren Verpflichtungen immer nachgekommen find jetzt besteuert werden Sollen, im ausschließlichen Interesse jener die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen find Ueber diesen Spunkt kann der gefunde Sinn der Bevölkerung nicht hinauskommen und der Gesetzgeber muß darauf Rücksicht nehmen, daß das Rechtsgefühl im Volke nicht verletzt sondern lebendig erhalten werde. Darüber werden Sich in welcher Gemeinde immer alle einmüthig aussprechen, das ist nicht recht! Und weil es nicht recht ist, soll der Gesetzgeber zu Hülfe kommen und die bisherige Bestimmung des Gesetzes abändern. Es werden allerdings einige dabei verlieren, nähmlich diejenigen welche bisher nichts für die gedachten Zwecke ausgegeben haben und für die es bequemer wäre, wenn andere kontribuiren würden und es ist natürlich, daß diese sich dagegen aussprechen würden. Allein welch ein großer Unterschied ist zwischen dem der sagt: "ich will die Aenderung des Gesetzes, weil mir dasselbe Unrecht thut und demjenigen, der sagt ich erkenne das Gesetz als ungerecht an aber es ist zu meinem Vortheile und da soll das Gesetz ungeändert bleiben. " Die Unzufriedenheit des letzteren ist nicht zu fürchten. Denn auch derjenige, welcher durch die gesetzliche Bestimmung zufällig begünstigt ist, fühlt ebenso lebhaft wie der andere, daß dem eigentlich nicht so sein sollte, wenn ihn auch der natürliche Egoismus abhält, seine Zustimmung zu geben, oder zu wünschen, da soll Aenderung eintreten. Es ist dies ein Beweis für den gesunden Sinn, für das lebendige Rechtsgefühl der Bevölkerung, daß sie eine Abänderung des Gesetzes in der angegebenem Richtung wünscht. Indessen ist dies für sich allein ein Grund der allgemeinen Ueberzeugung in deutschen wie in tschechischen Bezirken erklärlich und der es dringlich erscheinen läßt, das Gesetz abzuändern. Dazu kommt für den praktischen Sinn der Bevölkerung ein 2 Grund, welcher darin besteht, daß der praktische Sinn der Bevolkerung sagt: wenn die Schulgebäude zu errichten und zu erhalten, Sache der Gemeinde ist, so ist das wohlfeiler, als wenn es Sache des Bezirkes ist das ist so sehr in der Natur des Sache begründet, daß es nicht bezweifelt werden und daß man sich dieser Tatsache nicht verschließen kann.


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