Stenografická zpráva
o
XXVI. sezení prvního výroèního zasedání
snìmu èeského od roku (872, odbývaném
dne 7. prosince 1872.
Stenographischer Bericht
über die
XXVI. Sitzung der ersten Jahres Session des
böhmischen Landtages vom Jahre 1872 am
7. December 1872.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský kníže Carlos Auersperg.
Pøítomni: Námìstek nejvyš. maršálka zemského Eduard Claudi a poslanci v poètu ku platnému uzavírání dostateèném.
Zástupcové vlády: C. kr. Jeho Excellence místodržitel svobodný pán Koller a místopøedseda místodržitelství svobodný pán z Riegershofen.
Poèátek sezení o 11. hod. 15. min. dopol.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Fürst Carlos Anersperg.
Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellver. treter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.
Am Regierungstische: Se. Excell. der k. k. Statthalter Freiherr von Koller und der k. k. Statthalterei-Bice-Präsident Freiherr von Riegershofen.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 15 Min. Vormittags.
Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist eröffnet.
Námìstek nejv. zemsk. marš.: Sezení jest zahájeno.
Oberstlandmarsch.: Ich habe dem h Hause die Mittheilung zu machen, daß das Geschäftsprotokoll der XXII. Sitzung (vom 3. Dezember) in der geschäftsordnungsmäßig festgesetzten Zeit zur Einsicht aufgelegt gewesen ist. Wirb etwas zum Inhalte des Protokolls erinnert? Es ist agnoscirt. Ich bitte um Mittheilung der Petitionen.
Landtagssekr.: Abg. Hr. Kobinger: Gesuch der Gemeinde Höritz um Bewilligung einer 40 % Steuerumlage.
Oberstlandmarschall: Wurde dem Landesausschuß zugewiesen.
Wir gehen nunmehr zur Tagesordnung über, und zwar zum Vortrag des Berichtes ber Kommission über den L. -A. B. betreffs der Angelegenheit ber Hypothekenbank. Berichterstatter ist Hr, Dr. Klier, ich ersuche ihn, den Bericht zu erstatten.
Berichterstatter: Der Bericht über diese Angelegenheit befindet sich schon seit mehreren Tagen in den Händen der hochgeehrten Mitglieber dieses pauses. Ich erlaube mir daher die Bitte, baß mir die Vorlesung des Berichtes nachgesehen wirb.
Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wirb so gilt die Bitte des Hr. BerichterStatterS als angenommen.
Berichterstatter: Ich komme daher dazu, die Anträge zu Stellen:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Landesausschußes vom 18.
Novbr. 1872, Landtagsnummer 333, betreffend, die
Hypothekenbank, werbe mit dem Beifügen zur Kennt.
niß genommen, daß der h. Landtag
a) die Aufrechthaltung der Gepflogenheit, fich bei
der Correspondenz zwischen dem Landesausschusse und der Hypothekenbank der deutschen Sprache zu bedienen, vollkommen billige, und b) dem Vorgehen des Landesausschusses aus Anlaß der Erledigung des Sekretärspostens und der Besetzung des Concipistenpostens bei der böhm. Hypothekenbank seine Zustimmung ertheile.
Zemský sekretáø:
Komise navrhuje:
Sl. Snìme raèiž se usnésti takto:
Zpráva zem. výboru dne 18. listop. 1872. è. snìm. 333 podaná v záležitostech hyp. banky béøe se na vìdomost s tím doložením, že snìm
a) úplnì schvaluje, aby zùstalo pøi posavadní obvyklosti, užívati jazyka nìmeckého pøi korespondenci mezi výborem zemským a hypoteèní bankou;
b) schvaluje konání zemského výboru z pøíèiny upráznìní místa tajemníka a z pøíèiny obsazení místa koncipisty pøi èeské hypoteèní bance.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Ich bitte abzustimmen. Angenommen.
Der zweite Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Unterrichtskommission betreffend die Aenderungen im Gesetze rücksichtlich Errichtung, Erhaltung und Besuch der öffentl. Volksschulen.
Zch ersuche den Hr. Berichterstatter Dr. Waldert den Bericht vorzutragen.
Dr. Waldert.
Hoher Landtag!
Die neuen Gesetze über das Volksschulwesen find feit ihrem Bestande unablässig der Gegenstand des hestigsten Widerstreites in der öffentlichen Meinung.
Während sie von einer seite als in jeder Beziehung vorzüglich als mustergiltig erklärt werden, werden sie von der anderen Seite als die Urquelle alles Unglücks als die Grundursache der herrschenden Unzufriedenheit hingestellt.
Es lässt sich jedoch ohne Schwierigkeit nachweisen, daß die letztere Anschauung nur von jenen Parteien vertreten wird, welche in den neuen Schulgesetzen zunächst eine Gefährdung ihrer Standes= oder politischen Parteiinteressen erblicken.
Der Widerstand welcher hieraus entspringt, hat daher keine innere Berechtigung, er darf also auch nicht durch eine Aenderung der Schulgesetze beseitigt, sondern er muß durch eine energische Handhabung der Gesetze gebrochen werden.
Indessen sind auch viele Beschwerden laut geworden, welche nicht in einer prinzipiellen Opposition gegen die freisinnige Tendenz der Schulgesetze wurzeln, sondern welche nur die Zweckmäßigkeit der einen oder der anderen, wenn gleich tief einschneidenden Bestimmung dieser Gesetze anfechten und deren Abänderung anfireben.
Solche Beschwerden müssen nicht nur bereitwilligst und reiflich erwogen, es muß auch, sofern sie als gegründet erkannt werden, unverzüglich Abhilfe geschafft werden, weil hiedurch aus Gegnern der Gesetze neue Freunde und Anhänger derselben gewonnen werden.
Solche Beschwerden sind: 1. Zahlreiche Gemeinden, welche schon unter dem Bestande der früheren Gesetze ihre Schulgebäude mit großem Aufwand und mitunter mit den empfindlichsten Opfern hergestellt haben, beklagen sich darüber, daß sie nun in gleichem Maaßstabe zu den Schulbaukosten jener Gemeinden beisteuern müssen, welche das Schulwesen bisher ganz vernachlässiget haben. *
2. Die Verwaltung der k. k. Bezirksschulräthe wird, insofern als sie sich auf die sachlichen Bedürfnisse des Schulwesens bezieht als zu schwerfällig und kostspielig bezeichnet, und es wird gerade darin ein wesentlicher Grund des so sehr gestiegenen Schulaufwandes erblickt.
3. Die Besteuerung zu Schulzwecken erreicht in manchen Bezirken eine so bedenkliche Höhe, daß die Klagen der Steuerträger nicht als unbegründet angesehen werden können, besonders da, eine weise Gesetzgebung nicht blos die allzugroße Anspannung der Steuerkraft sondern auch eine allzugroße Verschiedenheit der Besteuerung in den einzelnen Bezirken vermeiden muß.
4. Auch die Ansprüche, welche im Grunde des §. 56 des Gesetzes vom 19. Feber 1870 an den Landesfond gestellt werden, wachsen von Jahr zu zu Jahr in rapider Weise, daß denselben schon derzeit nur mit der größten Anstrengung genügt werden kann, so zvar, daß es als ein dringender und sehr berechtigter Wunsch erscheint, daß eine weitere Steigerung wenigstens für die nächsten Jahre hintangehalten werden möchte.
5. Bei der Durchführung des §. 56 des Gesetzes vom 19. Feber 1870 ergab sich zwischen dem Landesausschuße und dem k. k. Landesschulrathe eine Meinungsverschiedenheit, welche aus dem Mangel aller Vollzugsvorschriften und aus dem, dem Landesausschuße erteilten Auftrage des hohen Landtages, jede ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Landesfondes hintanzuhalten, entsprungen ist, und die schleunigste Erledigung finden muß, wenn nicht die Interessen der Schule und des Landes in gleicher Weife gefährdet sein sollen; dies umsomehr, als durch die Auffassung des k. k. Landesschulrathes, welche allerdings durch den Wortlaut des Gesetzes gestützt wird, den konstitutionellen Befugnissen des hohen Landtages, namentlich dem Bestimmungsrechte desselben zu nahe getreten, und das Verfügungsrecht über einen großen Theil des Landesbudgets an die Bezirksschulräthe übertragen würde.
Die Kommission konnte sich der Ueberzeugung nicht verschließen, daß die vorstehend skizzirten Bedenken, welche auch in dem Berichte des Landesausschußes Ausdruck gefunden haben, nicht unbegründet seien, und sie war daher dem erhaltenen Austrage gemäß bemüht, solche Anträge zu finden, welche, wenn sie zu Gesetzeskraft gelangen, diese Uebelstände beseitigen würden.
Zu diesem Behufe hat sie zunächst den III. Abschnitt des Ges. vom 19. Februar 1870 einer Revision unterzogen, deren Ergebnis der vorgelegte Gesetzentwurf ist.
Derselbe unterscheidet sich von dem bisherigen Gesetze am auffallendsten dadurch, daß die Beschaffung der sachlichen Erfordernisse der Schulgemeinde überlassen und daß fortan vom Schulbezirke nur die Bezüge des Lehrpersonals, die Auslagen für Lehrmittel, die Dotation für Lehrer= und Schulbibliotheken, sowie die Kosten der Lehrerkonferenzen bestritten werden sollen.
Dieses Prinzip, daß die sachlichen Erfordernisse der Volksschule von den Schulgemeinden zu bestreiten seien, hat auch in den Schulerrichtungsgesetzen von Niederösterreich, Oberösterreich, Schlesien, Steiermark, Vorarlberg, Mähren und Istrien, somit bei der Mehrzahl der Länder, welche diese Schulgesetze bereits angenommen haben, Eingang gefunden, während die Besorgung aller sachlichen und persönlichen Erfordernisse durch den Schulbezirk außer in Böhmen nur noch in den Landesgesetzen von Dalmatien, Görz und Gradiska, dann Kärnten normirt erscheint.
ES war somit die Möglichkeit geboten, die Zustände dieser verschiedenen Länder in Vergleich zu Ziehen, und da nach eingeholten Erkundigungen die oben angeführten Uebelstände, in jenen Kronländern, wo die sachlichen Erfordernisse von den Schulgemeinden bestritten werden, entweder gar nicht oder nur in sehr geringem Maaße beobachtet wurden, so glaubte die Kommission die Annahme dieses Prinzipes auch für das Königreich Böhmen dem hohen Landtage empfehlen zu müssen.
Dies umsomehr, weil namentlich der sub. I. angeführte Beschwerbegrund so vieler Gemeinden dadurch gründlich behoben wird, und weil die Gesetzgebung alle Ursache hat, das natürliche Rechtsgefuhl des Volkes, welches sich durch das bisherige Gesetz verletzt erachtete, zu schonen.
Aber auch den sub. 2, 3 und 4 erwähnten Beschwerbepunkten soll dadurch Rechnung getragen werben, denn die bisherige Erfahrung hat wirklich die gleich von vornherein aufgestellte Behauptung gerechtfertigt, daß die Bezirksschulräthe keine geeigneten Organe für die Verwaltung der sehr zahlreichen sachlichen Schulerfordernisse bilden, daß durch Sie die Administration wesentlich vertheuert, daher auch die Umlagen zu Schulzwecken gesteigert werben.
ES ist demnach zu hoffen, daß durch die Zurückgabe der Sorge für die sachlichen Erfordernisse an die Schulgemeinden nicht nur der weiteren Steigerung der Schulumlagen Einhalt gethan, sondern daß sogar das bisherige Umlagsperzent herabgedrückt und zwischen den einzelnen Bezirken eine größere Gleichförmigkeit hergestellt werden wird. Allerdings wurden im Schooße der Kommission auch mehrere sehr gewichtige Bedenken gegen eine solche Maßregel geltend gemacht und es wurde namentlich darauf hingewiesen, baß viele Gemeinden gar nicht in der Sage sein werden, dieser neuen Verpflichtung nachzukommen, wodurch denn eine, wenn auch nicht beabsichtigte Schädigung des im erfreulichsten Aufschwunge begriffenen Volksschulwesens herbeigeführt werben würbe.
Diese Besorgniß hielt aber die Kommission nur rücksichtlich jenes Aufwandes, welcher durch kostspielige Schulbaulichkeiten hervorgerufen wirb, für begründet und darum hat sie in dem beantragten Gesetzentwurfe die Bestimmung aufgenommen, daß solchen Gemeinden, welche die Kosten eines nothwendigen Schulbaues ohne empfindlichen Nachtheil für einen geregelten Gemeindehaushalt nicht aufzubringen vermögen, Beiträge aus Landesmitteln gewährt werden sollen. (§. 25. )
rücksichtlich des ordentlichen (wiederkehrenden) Aufwandes für die fachlichen Erfordernisse konnte die Kommission diese Besorgnis nicht als gegründet anerkennen, weil dieser Aufwand denn doch mit den Kräften ber Schulgemeinden immer im entsprechenden Verhältnisse steht.
Ferner wurde diese Gesetzesänderung aus dem Grunde angefochten, weil bei zahlreichen Gemeinden nicht jene Bereitwilligkeit zur Besorgung ber sachlichen Erfordernisse vorausgesetzt werden kann, welche zu einer gedeihlichen Entwicklung des Schulwesens unbedingt nothwendig ist.
In dieser Richtung glaubt die Kommission annehmen zu dürfen, daß die weitaus zahlreichsten Gemeinden Böhmens das richtige Verständniß und den guten Witten für diesen wichtigsten Geschäftszweig des Gemeindelebens gewiß besitzen, und daß es wegen der wenigen Gemeinden, bei denen dies nicht der Fall ist, genüge, im Gesetze selbst solche
Vorkehrungen zu treffen, wie sie im §. 3 des Entwurfes vorgesehen worden find.
Nachdem nun durch die Zuweisung der fachlichen Erfordernisse an die Schulgemeinde der Landesfond gegen eine zu weit gehende Belastung sichergestellt sein dürfte, glaubte die Kommission, daß das im §. 56 des bisherigen Gesetzes aufgestellte Princip der Zweitheilung jener Umlagen, welche 10% der direkten Steuern übersteigen, beseitigt und daß der ganze Aufwand, welcher 10% der direkten Steuern übersteigt, aus Landesmitteln beigetragen werben soll. Es beruht dieser Beschluß auch noch weiter auf der Erfahrung, daß die bisherige Zweitheilung die gehegten Erwartungen nicht gerechtfertigt hat und daß vielmehr Anzeichen vorliegen, welche gerade in dieser Maßregel den Sporn zu einer weitergehenden Belastung des Landesfondes erblicken lassen.
Ein weiterer Grund für diese Maßregel wurde darin gefunden, daß nach Ausscheidung der sachlichen Erfordernisse die Prästationen des Schulbezirkes nur mehr in gewissen meist feststehenden Bezügen bestehen bei welchen eine Ueberschreitung in den seltensten Fällen zu besorgen ist, und zu noch größerer Sicherheit wurde im §. 28 die Bestimmung aufgenommen, daß die Bezirksschulrathe ihre Präliminarien in der vorgeschriebenen vom Landesschulrathe mit dem Landesausschuße vereinbarten Form dem Landesschulrathe zur Prüfung vorzulegen haben und daß diese Prüfung nach den Normalgrundsätzen, welche ber Landesausschuß mit dem Landesschulrathe vereinbart hat, vorgenommen werden müsse.
Rücksichtlich der Unterstützungen, welche den Schulgemeinden zu Schulbaulichkeiten aus dem Landesfonde gewährt werden sollen, wurde dem Landesausschuße (§. 30) das Recht der Bewilligung, dem Landesschulrathe aber mir das Recht der Antragstellung eingeräumt.
Durch diese beiden Bestimmungen wird es dem Landesausschuße in ganz legaler Weise ermöglicht, den Landesfond vor ungerechtfertigten Ansprüchen Seitens ber Schulbezirke zu wahren, während sich dies nach der bisherigen Gesetzgebung ungeachtet des Auftrages des h. Landtages als praktisch unausführbar erwiesen hat.
Zur Wahrung des Selbstbestimmungs- und Besteuerungsrechtes des hohen Landtages glaubt die Kommission die Bestimmung des §. 27 empfehlen zu sollen, eine Bestimmung, welche auch in den Landesgesetzen anderer Kronländer Aufnahme gefunden hat und welche in Verbindung mit den §. 28 und §. 30 das Budgetrecht des Landtages vollkommen sicherstellt.
Dagegen glaubte die Kommission, es müsse unbedingt die Bestimmung aufgenommen werben, daß in dem Falle, als vor Beginn des Verwaltungsjahres der Landtag die Beitragssumme zu Volksschulzwecken aus welchem Grunde immer nicht eingestellt hätte, vom Landesschulrathe der im Vorjahre für den ordentlichen Aufwand bewilligte Beitrag in Anspruch genommen werben könne (§. 33), weil, wenn
dies nicht der Fall wäre, bei eintretenden Schwankungen die Fortführung eines geregelten Schulwesens ganz unmöglich wäre.
Durch dieses hochwichtige Interesse erschien der Kommission die ausnahmsweise Beschränkung des landtäglichen Budgetrechtes hinreichend gerechtfertiget.
Doch glaubte sie diese Ausnahme nur auf den ordentlichen Schulaufwand beschränken zu müssen, weit sich derselbe Grund für den außerordentlichen Aufwand eben nicht geltend machen läßt.
Die Unterstützungen, welche den Schulgemeinden zu Schulbaulichkeiten aus Landesmitteln gewährt werden können, sollen entweder Geschenke (Subventionen) oder Darlehen, letztere entweder verzinslich oder unverzinslich sein, weil die Kommission von der Anficht ausging, daß man durch die größere Verschiedenartigkeit der Form den individuellen Verhältnissen mehr gerecht werden könne, während anderseits die Form der verzinslichen und unverzinslichen Vorschüsse den Landesfond auch in minder empfindlicher Weise belasten, - und gleichwohl für eine große Reihe von Gemeinden vollkommen genügen.
Bei der Revision des 3. Abschnittes des Schulunterrichtungsgesetzes mußte auch die Frage über die Beibehaltung oder Auflassung des Schulgeldes notwendigerweise in die Diskussion gezogen werden.
Sowie aber der h. Landtag schon im Jahre 1869 die Beibehaltung des Schulgeldes vorzugsweise aus dem Grunde beschlossen hat, weil es unthunlich schien, den Ausfall des Schulgeldes durch Zuschläge zu den direkten Steuern hereinzubringen, so glaubt die Kommission auch heute noch, daß die Aufhebung des Schulgeldes nicht früher, als bis die Steuerreform durchgeführt fein wird, empfohlen werden könne. Deßwegen wurden auch die §§. über das Schulgeld unverändert beibehalten.
Bei Berathung dieses Gesetzes hat sich die Ueberzeugung aufgedrängt, daß sich durch dessen Einführung während des Laufes des Verwaltungs= Jahres vielfache Störungen in der Schuladministration ergeben müßten, daß daher der Beginn seiner Wirksamkeit mit dem Beginn eines neuen Verwaltungsjahres zusammen fallen müsse.
Nachdem nun bei dem bald bevorstehenden Jahresschluße kaum anzunehmen ist, daß dieses Gesetz noch mit Beginn des Jahres 1873 in's Leben treten kann, so mußten für das Jahr 1873 solche Uibergangsbestimmungen geschaffen werden, welche wenigstens den größten Uibelständen, die aus dem Mangel der Vollzugsvorschriften zum §. 56 entsprungen find, abhelfen, und welche daher sofort in Wirksamkeit zu treten hätten.
Die Schulkommidsion Stellt daher den Antrag:
Der hohe Landtag wolle dem beiliegenden Gesetzentwurf / seine Zustimmung ertheilen.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. In derselben haben sich die Herren
Dr. Ruß und Dr. Knoll zum Wort gemeldet. Ich ertheile dem Herrn Dr. Ruß das Wort.
Hr. Dr. Ruß: Ich habe mir das Wort erbeten, um zu erklären, daß ich dem §. 16 bis 22 des Gesetzvorschlages meine Zustimmung nicht geben kann. Der Bericht enthält darüber nur wenige Worte und thut Fragen von der höchsten Bebeutung mit wenigen, kurzen Zeilen ab. Ich stimme nämlich allen den politischen volkswirthschaftlichen und sozialen Fragen zu, welche der Aufhebung des Schulgeldes zur Seite stehen. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß ich in diesem Saale Gesinnungsgenossen habe, deren Anzahl wenn auch langsam, so doch stetig im Wachsen begriffen ist. Allein die Frage von der Aufhebung des Schulgeldes ist von so emminenter Bedeutung, daß sie in der zwölften Stunde nicht gestellt und erörtert werden kann und aus diesen Gründen verzichte ich über diese Frage in weitere Erörterungen einzugehen.
Dr. Knoll: Es sind noch nicht 3 Jahre seitdem wir über das Gesetz, das jetzt einer so radikalen Abänderung unterzogen werden soll, in diesem Hause berathen haben. Die Rollen waren damals insoferne anders vertheilt, als auf dem Platze des Herrn Berichterstatters damals meine Wenigkeit satz, der dermalige Berichterstatter aber mir gegenüber in der Generaldebatte dieselben Grundsätze geltend machte, die er heute als Berichterstatter der Majorität der Schulkommission geltend zu machen hat.
Den meisten der geehrten Herren in diesem Hause wird noch erinnerlich sein, daß damals in 2 langen Sitzungen mit großer Gründlichkeit die Frage erwogen worden ist, ob die Uiberweisung der sachlichen Bedürfnisse der Schulen an den Bezirksschulrath, d. h. an die Bezirksschulbehörde oder an die Gemeinde geschehen sott, und daß nach Abschluß dieser reiflichen Berathung die Regierungsvorlage in der Richtung angenommen worden ist, daß auch die sachlichen Bedürfnisse der Schule dem Bezirksschulrathe überwiesen worden find.
Es ist uns gestern von einem anderen Berichterstatter der Schulkommission in sehr beredten Woten gesagt worden, wie gefährlich es sei, an den Schulgesetzen zu rütteln, wie groß die liberalen Errungenschaften, die wir in diesen Schulgesetzen besitzen, find, und daß nur mit der größten Vorsicht u. in nebensächlichen Dingen an eine Abänderung derselben gegangen werden kann. Eine solche Abänderung hat gestern durch das neue Schulaussichtsgesetz Statt gefunden, und gewiß wird Niemand behaupten, daß dadurch, daß der Gemeindevorsteher der Vertreter des Ortsschulrathes ist, dadurch daß der Bezirksschulinspektor dauernd beurlaubt werden muß, was ja sogar im administrativen Wege hätte eingeführt werden können, und vom hohen Reichsrathe in einer zweimaligen Resolution beansprucht worden ist, daß durch die nationale Abgrenzung der Schulgemeinden, die in den bestehenden Gesetzen bereits vorgezeichnet war, und daß durch die übrigen Stilistischen Aenderungen an dem Schulgesetze eine radikale Aenderung
vorgenommen worden wäre. Man konnte daher diesem Aussichtsgesetze, welches die bessernde Hand nur in geringem Maße einige Aenßerlichkeiten des Schulgesetzes angelegt hat, gern seine Zustimmung geben. Anders steht es mit der heutigen Schulgesetzvorlage, von welcher die Commission selbst sagt, daß dadurch tief einschneidende Bestimmungen dieses Gesetzes abgeändert werden. Wahrlich sollte dieser Entwurf zum Gesetze werden, so werden sich diese Worte der Commission, daß es tief ein. Schneider in alle Verhältnisse, tief einschneidet in die Schulgesetze sich bewahrheiten. Ich vermisse aber dann die Consequenz in dem, was uns gestern durch den Mund der Schulkommission von dem conservativen Festhalten an dein bestehenden Schulgesetze bekannt gegeben worden ist, und was uns heute wieder zugemutet wird, nämlich eine tief einschneidende, radikale Abänderung an dem kaum ins Leben getretenen Schulgesetze wieder vorzunehmen. Es scheint aber, daß der Wunsch, die Schulbaulichkeiten wieder den Gemeinden zuzuweisen, ein Schlagwort, ein Modewort geworden ist, wenn man sich schwer zu widersetzen getraut. Ich glaube aber, daß das für die Legislative nicht maßgebend sein kann, so schnell über ein so wichtiges Prinzip zwischen Thür und Angel hinwegzugehen, umsomehr, als wir bezüglich der Stabilität unserer Gesetzgebung ja so viel zu wünschen haben, und Späteren Geschichtsforschern, wenn sie unsere heutige Legislation und dazu auch die gegenwärtige Gesetzvorlage zu Duellenstudien benützen, beinahe in den Sinn kommen könnte, unsere Reichs- und Landesgesetzblätter für Modejournale anzusehen.
CS wird hier in dem Commissionsberichte gesagt, daß solche Beschwerden, welche nämlich nicht von verfassungsfeindlicher Seite gegen die Schulgesetze erhoben werden, sondern von anderen Seiten reiflich erwogen werden müssen. Ich Stimme dem vollkommen zu, aber ich kann nicht zugeben, daß eine solche reifliche Erwägung bisher Stattgefunden hat. Das Lautwerden der Wünsche in dieser Richtung ist ein viel zu kurzes. Die Zeit, seit der die. neuesten Schulgesetze practizirt werden, rechnet nur nach Monaten, und ich glaube also nicht, daß von einer reiflichen Erwägung dieser Gesetze gesprochen werden kann.
Am wenigstens könnte aber dieses Erfordernis auf unsere heutige Berathung angewendet werden, wo wir Alle wissen, daß heute der letzte Tag der Landtagssession ist, und die meisten der geehrten Herren Anwesenden mit Ideen zur Heimreise beschäftigt, und leicht in der Stimmung find, eine reifliche Erwägung der Frage anzuwenden, die doch so wichtig ist.
Ich möchte wol die einzelnen Beschwerden untersuchen, welche nach dem Berichte gegen das bestehende Schulgesetz im Bezug auf die Errichtung und Erhaltung der Volksschulen vorkommen sollen. Da heißt es zuerst:,, Zahlreiche Gemeinden, welche schon unter Bestand der früheren Gesetze Schulen
gebaut, und mitunter mit zahlreichen Opfern und mit großem Aufwande hergestellt haben, beklagen sich darüber, daß sie nun in gleichem Maße zu den Schulbaukosten jener Gemeinden beisteuern müssen, welche das Schulwesen bisher ganz vernachlässigt haben.
Ich gebe zu, daß solche Klagen vorkommen aber diese Klagen hat man gewiß bei Erfassung des Gesetzes vor 2 Jahren auch im Auge gehabt. ES ist sogar umständlich darüber gesprochen worden, und man ist zu dem Resultate gekommen, daß das Prinzip der Übertragung der Schulbauten an die Bezirke so mächtig ist, daß man über die Schwierigkeiten der Uibergangsperiode hinwegschreiten muß. ES hat aber auch der Bezirksschulrath dort, wo er in den Geist des Gesetzes eingegangen ist, sich alle Mühe gegeben, diese Klage so sehr als möglich abzuschwächen. Ich selbst, der ich einen Bezirksschulrathe angehöre, weiß, was in dieser Richtung praktizirt worden ist. Man hat dort, wo die Gemeinde noch Schulden auf den Bauten hatte, die sie jährlich abtragen mußte, diese Ratenzahlungen auf den Schulbezirk übernommen, und wo man dies nicht gethan hat, dort hätte man im Wege einer Dellarotorie des Landesschulrathes dies gewiß erreichen können. Man hat ferner dort, wo die Gemeinden durch Nachlässigkeit jahrelang den Bau der Schule verzögert haben, sich mit ihnen bei den Neubauten aus der Bezirksschulkassa in Verbindung gesetzt, und hat sie vermocht, daß sie zu diesen Neubauten eben in Rücksicht auf die frühere Vernachlässigung etwas beitragen. In dieser Weise sind Schulen gebaut worden, wo die Gemeinde entweder den ©rund und Boden hergegeben, oder z. B. ein Drittel der Kosten beigetragen; kurz, man hat sich zu helfen gesucht, weil es sich nur um eine Uebergangsperiode handelte, und weil, wenn dieselbe vorübergegangen ist, die Folgen des Gesetzes allzu eklatant gunstige sein werden. Allein selbst wenn zugegeben werden dürfte, daß diese Unbilligkeit bei dem ins Lebentreten des Gesetzes lebhaft geführt wurde, so ist bei der Wirksamkeit des Gesetzes die Sachlage total verändert, u. z. in jenen Schulbezirken, wo wirklich etwas geschehen ist, und auf diese Schulbezirke müssen wir, glaube ich, am meisten Rücksicht nehmen. In diesen Schulbezirken haben zahlreiche Schulbauten Stattgefunden, zu Welchen alle Gemeinden durch Bezirksumlagen beigetragen haben. Wir sehen, daß die Schulbezirke sich, wie das auch ganz natürlich ist, ein Schema über die Nothwendigkeit der Schulbauten gemacht, und diese in eine gewisse Reihenfolge gebracht haben. Mir sind Bezirke bekannt, wo die für den ganzen Bezirk erforderlichen Schulenzahl und der Kostenpunkt erhoben wurde, und diese ganze Leistung z. B. auf 7 Jahre vertheilt worden ist, so daß man gesagt hat, in diesem Jahre werden diese, in den nächsten Jahre jene gebaut, und nach 7 Jahren wird der Turnus geschlossen. Das war den Gemeinden allen bekannt, und die Gemeinden, die nun 2 Jahre für die Schulhäuser anderer Ge-
meinden mit der Schulumlage gezahlt haben; haben sehr gerne gezalt, weil sie wußten, im 3., 4., 5. Jahre kommen wir daran.
Jetzt wollen wir aber ein neues Gesetz deschliesen, daß die gar nichts haben sollen; sie haben inzwischen die Schulumlagen bezahlt, und jetzt, wo an sie die Reihe käme ein Schulbaus aus der Bezirkskasse zu erhalten; jetzt kommt an sie die Anforderung, sie sollen selbst bauen. Wird etwa dadurch die Unzufriedenheit vermindert? Ich glaube nicht, Sie wird vielmehr gesteigert werden. Nur in jenen Schulbezirken, wo seit der Einführung der neuen Schulgesetze gar keine Schule gebaut, nichts reparirt, überhaupt nichts geschehen ist, dort ist es am Ende gleichgiltig, dort ist ja tabula rasa, dort kann man für das eine sowohl, als auch für das andere plaidiren. Ich muß aber Darauf zurückkommen, daß die Plaidirung schon vor 2 Jahren stattgefunden hat, und beschlossen wurde, der Regierungsvorlage beizutreten, und die Bauten dem Schulbezirke zuzuweisen.
Der 2. Beschwerdepunkt, der im Berichte angeführt wird, lautet dahin, die Verwaltung der Schulbezirsräthe wäre, soweit sie sachliche Bedürfnisse betrifft, schwerfällig und kostpielig. Untersuchen wir zuerst einmal das Schwerfällige daran, und stellen wir uns vor, wie es, wenn der Gesetzentwurs ins Leben tritt, der Fall sein wird. Jetzt hat der Schulbezirk Uebersicht über die notwendigen Bauten in seinem ganzen Rayon; er kann sie eintheilen, kann in koulanter Weise dabei vorgehen, es slehen ihm, da sein Sitz doch in einer Stadt ist, Mittel zu Gebote, ordentliche Baupläne machen zu lassen, die den Schulgesetzen entsprechen; er wird eine Lizitation ausschreiben, wie dieß bei Bauten geschieht und wird auf diese Art den Schulbau, wenn er ihn einmal beschlossen hat, gewiß binnen 2 bis 3 Monaten dahin gebracht haben, daß der Grundstein zur Schule gelegt werden kann.
Wie wird es aussehen, wenn die Vorlage Gesetz geworden fein Sollte? In einem Solchen Falle wird die Gemeinde, - wenn sich durch die Anzahl der Schulkinder in der Gemeinde, durch den üblen Zustand des Schulhauses oder dadurch, daß Wanderschulen bestanden, oder die Schule in Miethe untergebracht war, die Nothwendigkeit eines Schulbaues herausgestellt haben wird - da wird die Gemeinde zuerst um Subvention an den Landessausschuß bei dem Bezirksschulrath einschreiten müssen, der Bezirksfchulrath wird da genau zu erheben und zu begutachten haben, er wird das Ergebniß an den Landesschulrath leisten, dieser wird vielleicht den Nachweis fordern über das spärliche Einkommen der Gemeinde, darüber, ob sie wirklich so arm sei, ob die Schule so hoch komme, ob nicht unnütze Auslagen dabei ins Auge gefaßt sind -; nach einigen Her= und Hinkorrespondenzen kann es in 1-2 Jahren dazu kommen, daß seitens der Gemeinde an* die Anfertigung des Planes geschritten wird. Dieser Plan wird aber nach dem Schulaufsichtsgesetze, wie es
gestern beschlossen wurde, - wonach ja die Ueberwachung der Schulbauten dem Bezirksschulrathe obliegt -, wieder an den Bezirksschulrats gelangen, und dieses wird ihn wieder dem neuen Schulgesetze Zufolge prüfen muffen, und wird finden, daß die Schulzimmer viel zu niedrig feien, daß eine viel zu kleine Quadratsläche für jedwedes. Kind berechnet ist, kurz daß das Gebäude dem neuen Schulgesetze nicht entspreche.
Der Plan wirb an die Gemeinde zurückgehen, neue Pläne werden zu machen fein, dieß wird so hin und hergehen; ich fürchte durch eine weitere Ausführung dessen den h. Landtag zu ermüden, aber jeder, der einen praktischen Einblick hat, wird Zugeben, daß auf diese Art ein neues Schulgebäude nicht unter mehreren Jahren zu Stande kommt
Ich bitte hiernach zu erwägen, ob der neue Borgang minder schwerfällig sein wird, als der abermalige!
Was nun die Kostspieligkeit anbelangt, so verhält es sich dabei ebenso; es ist wohl kein Geheimnis, daß die Gemeinden ebenso kostspielig bauen wie der 'Schulbezirk. Sie sind bei größeren Bauten ebenfalls auf eine Licitation hingeweisen und es können sogar unlautere Bevorzugungen bei einer kleinen Gemeinde viel eher unterlaufen als es beim Schulbezirke der Fall ist, der die Gelegenheit hat, aus mehren Concurrenten sich einen entsprechenden herauszuwählen. Ich weiß wenigstens aus einer nächsten Nachbarschaft, wo eine Gemeinde mit einem ungeheuren Aufwände in eigner Regie ein Bräuhaus gebaut hat, das jetzt eingestürzt ist und wo jetzt untersucht wird, wer denn eigentlich am schlechten Bau der Schuldtragende ist. Wie wird sich der Bezirksschulrath dann helfen, wenn die Gemeinde ein Schuthaus so schlecht baut, daß das Beziehen desselben für die Schuljugend gefährlich ist? Wie wird dann Abhilfe getroffen werden, wenn der elende Bau bereits fertig dasteht? -
Der 3. Beschwerdegrund lautet:
Die Besteuerung zu Schulzwecken erreicht in manchen Bezirken eine so bedenkliche Höhe, daß die Klagen der Steuerträger nicht als unbegründet angesehen werden können, besonders da eine weife Gesetzgebung nicht blos die allzugroße Anspannung der Steuerkraft, sondern auch eine allzugroße Verschiedenheit der Besteuerung in den einzelnen Bezirken vermeiden muß.
Nun, meine Ferren diese allgemein gehaltenen Beschwerdegründe sind allerdings vorhanden, sie gehen aber von jenen aus, die da sagen: wir wollen den Gehalt der Schullehrer erhöhen und das Schulgeld abschassen und die Schulsteuer auch.
Dies wäre allerdings sehr wünschenswerth, wenn sich ein Mittel erfinben ließe, allen diesen Wünschen gerecht zu werden, aber eine Möglichkeit hiezu sehe ich nicht ein.
Nun kommt der 4 Beschwerdegrund und das ist jener, bei dem man, wenn es nicht vielleicht unparlamentarisch wäre, zu dem Ausdrucke käme zu
sagen, da liegt der Hase im Pfeffer. Das sind nämlich die Ansprüche an den Landesfond, die von Jahr zu Jahr in so rapider Weise wachsen, und in diesem Punkte liegt auch die Genesis des ganzen Gesetzes. (Rufe: Ganz richtig!)
Denn wir haben es nicht mit einer Regierungsvorlage zu thun, wir haben es mit einer Anregung des Landesausschußes zu thun; dem Landesauschuße ist es unbequem, in seinen Verrechnungen die stets wachsenden Schullasten auszutreiben und er sucht allen diesen Uebelständen auf die einfache Art dadurch zu begegnen, daß er die Schulgesetze abändert. Dies ist allerdings eine Beschwerde, die von Seite der Vermögensverwaltung des Landesausschußes ausgehen mag; aber ob da irgend eine pädagogische oder im Schulinteresse gelegene Rücksicht obwaltet, das möchte ich denn doch dem Ermessen des hohen Hauses anheimstellen. Es ist wahr daß die Anforderungen an die Landesmittel stets größer werden, ich gebe auch zu, daß in dieser Richtung eine Abhilfe getroffen werden muß, wie sie in der Gesetzvorlage durch die Uebergangsbestimmungen, die als selbstständige Gesetze ihren Werth haben, dadurch ge-notigt wird ihr Präliminare vorzulegen, daß dann eine Prüfung stattfindet, bannt sie nicht in'S Blaue hinein das Vermogen des Landes in Anspruch nehmen. Aber anderseits darf man mit dem Landesvermögen nicht allzu sparsam sein, wo es sich um ein so großes Interesse handelt, wie das vorliegende. Haben wir doch im Budget manche Posten, die sich noch beschneiden ließen, wir subventioniren 2 Theater, damit das publicum zu etwas billigeren Preisen die Offenbach'schen Operetten in beiden Landessprachen hören kann, unterstützen wir doch Tanz- und Reitschulen, so glaube ich, können wir den gesteigerten Anforderungen der Volksschulen aus den Landesmitteln entgegenkommen, insoweit sie eben im Gesetze selbst begründet sind und scheint es mir, nicht im Schulinteresse gelegen, wenn man, nur um Landesfond zu entlasten, eine derartige Konfusion in die bestehenden Schulgesetze hinein bringt, wie sie mit diesem Gesetze hier beabsichtigt ist.
Es wird weiter in dem Berichte auf anbere Kronländer hingewiesen, wo diese Einrichtungen bestehen, wie sie hier bei uns eingeführt werben sollen, z. B. auf Riederösterreich.
ES ist richtig, daß die Sache dort so befiehl, aber gerade in Riederösterreich, wenn die Herren die letzten Berichte aus dem Landtage in Riederösterr. gelesen haben, so werden sie dieß erfahren haben, sind die Zustände, in Bezug auf Schulbaulichkeiten höchst traurig. Es haben seit Einführung des neuen Schulgesetzes fast gar keine Schulbauten dort Stattgefunden, die Kinder sind in alte schlechte Schulgebaude in großer Anzahl so zusammengezwängt, daß der Unterricht darunter sehr leibet.
Ich glaube also, daß man uns die niederösterreichischen Schulzustände nicht gerade als Muster vorführen soll. Ebenso unpassend ist ber Hinweis auf die Schulzustände in Oberösterreich und Salz-
burg, dort bestehen gar keine Bezirksschulräthe, dort stehen die Gemeinden in unmittelbarer Verbindung mit dem Landesausschuße und Landesschulrathe.
Da sie eben Heinere Kronländer find, wo der Verkehr und die Hilfeleistung zu Schulbauten leichter sein kann, so mag dort die Zusammenfassung der Steuerkräfte in eine Bezirksschulkassa weniger vermißt werden, weil ja die Landeskassa dort nichts anderes ist als eine etwas größere Bezirksschulkassa. Dergleichen Verhältnisse passen aber nicht auf unser Laub, das eine so bedentende territoriale Ausdehnung hat, und auch in der politischen Administration meist anders behandelt worden ist, wie wir dieß wissen aus den Zeiten, wo wir Kreisämter hatten, während sie in anderen kleineren Provinzen nicht waren.
ES ist hier weiter angeführt, daß in jenen Ländern Erkundigungen eingezogen worden find über die oben angeführten Uebelstände und daß solche in geringem Waaße oder gar nicht beobachtet worden sind. Auch das kommt mir sehr natürlich vor, denn da dort keine Schulen gebaut worden sind, so konnten auch die Uebelstände, die hier angeführt worden sind und zwar 1. daß die Gemeinden sich beschweren, daß sie zu fremden Schulen beisteuern mussen 2. daß die Steuern zu sehr erhöht werden, 3. daß der Landesbeitrag zu hoch wird, nicht vorkommen. Das Alles konnte nicht vorkommen, wo man so wenig als möglich Schulen baut denn dort sind solche Uebelstände ausgeschlossen.
Das beweist aber nicht für die Gesetzvorlage, sondern gegen dieselbe.
ES ist weiter hier angeführt, daß die vom vornherein aufgestellte Behauptung gerechtfertigt erscheine, daß die Bezirksschulrathe keine geeigneten Organe für die Verwaltung der Schulen bilden, da durch sie die Administration wesentlich vertheuert wird.
Ich möchte nun gerne hören, worin diese Erfahrungen bestehen, die man gesammelt hat, denn man kann eben nur die jetzigen schulbaulichen Zustände mit den früheren vergleichen, die vor Einführung des Gesetzes Stattgefunden haben, und über deren Unzweckmäßigkeit der Landtag in seiner Session vor 2 Jahren den Stab gebrochen hat. Der Bericht meint, es wäre demnach zu hoffen, daß durch die Zurückgabe der Fürsorge für die sachlichen Erfordernisse der Schule an die Gemeinde nicht nur der weiteren Steigerung Einhalt gethan, sondern sogar sogar die bisherigen Prozente herabgedrückt werden.
Nun, meine Herren! von diesem Versprechen einer Steuerverminderung möchte ich Sie ersuchen, nicht allzuviel zu halten, man weiß ja, daß es zu derlei in Aussicht gestellten Steuerverminderung niemals kommt. Kame es aber gerade dazu, so wäre dieß gewiß nur mit Rücksicht darauf möglich, daß nene Schulen nicht gebaut werden.
Ich will zu den Beschwerdepunkten, die hier im Berichte aufgeführt wurden, der Vollständigkeit wegen noch einige weitere anführen, welche vorge bracht werden, und Welche geeignet sind die Agita-
tion, die gegen das bestehende Schulgesetz besteht, zu illustriren. Es ist da auch ein Hauptbeschwerdepunkt derjenige, daß man sagt: Durch das Gesetz über die Errichtung und Erhaltung von Schulen seien die Gemeindeschulen zu Gunsten des Bezirkes konfiszirt worden, es sei den Gemeinden das Eigenthum der Schulen entzogen worden und auf den Bezirk übertragen worden. Von welcher Seite dieser Ruf ausgeht, und daß der nicht unter die lauteren Agitationsmittel gegen die Schulgesetze gehört, brauche ich nicht zu erwähnen, kann aber hinzufügen, daß mit dieser Phrase unsere Bevölkerung im Lande draußen nicht mehr gezogen wird, denn sie hat eben durch die Praris gesehen, daß die Schule gerade so Schule geblieben ist, wie früher, daß nirgends die Gemeindeschule verkauft und zu andern Zwecken verwendet worden ist, so gut wie es früher der Gemeinde nicht möglich gewesen, die Schule ihrer Bestimmung zu entfremden.
Man hat daraus den Schluß gezogen, daß die Schule eigentlich weder der Gemeinde, noch dem Bezirke, fondern daß die Schule der Schule, der Schulstiftung gehört, und daß ein dazu gewidmetes Vermögen durch eine Aenderung in der Verwaltung nicht alterirt wird. Diese Einwendung ist durch die Praris wohl vollständig entfallen.
Es hat sich aber auch das Verlangen nach Uebergabe der Schulbaulichkeiten an die Gemeinden Von Seite größerer Gemeinden geltend gemacht, wo ein gewisses Bedürfniß nach Vergrößerung der Autonomie herrscht. Nun wo dasselbe nicht durch die Bildung eigener Schulbezirke befriedigt werden kann und vorhanden ist, mag es für die betreffende Gemeindevertretung allerdings unangenehm sein, allein wenn wir Schulgesetze machen, so handelt Sich nicht darum, die Competenz der Gemeinden zu erweitern, sondern im Schulinteresse vorzugehen. Die Frage stellt sich einfach so: werden am Lande mehr nothwendige Schulen in derselben zweckmäßigen Weise gebaut, wenn die Schulbaulichkeiten der Gemeinde überlassen oder wenn sie dem Bezirke überlassen werden. Da wird nach 2jähriger Erfahrung gewiß Jeder sagen, daß dort, wo überhaupt Schulen gebaut worden sind, und nur solche Bezirke kann ich mir als Maaßstab nehmen, es sich gezeigt hat, daß die Überlassung von Schulbaulichkeiten an Bezirke im Interesse der Schulen außerordentlich gelegen sei. Schon das eine Moment, daß der Bezirk über die Dislocation der Schulen im ganzen Bezirke gebietet, während die einzelnen Schulen meistens oder häufig aus verschiedenen politischen Gemeinden beschickt werden, schon der Umstand, daß ein Unterschied besteht zwischen Schul- und politischen Gemeinden, der weist darauf hin, wie viel es leichter ist, für den Bezirk einen Schulbau durchzuführen als wenn verschiedene mitunter feindselige Nachbarsgemeinden, zwischen denen, ein Repartitionsmodus gefunden werben muß, zu einer Vereinbarung genöthigt werden. Es kommt hiezu ein weiterer Umstand, den ich bereits erwähnt habe, daß ber Bezirksschulrath ver-