Pátek 6. prosince 1872

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich um Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Ruß: Schlußbestimmungen.

§. 49.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

§. 50.

Mit Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten die Gesetze vom 8. Februar 1869, L. -G. -Bl. Nr. 26, und vom 13. Dezember 1869 L. G. Bl. außer Wirksamkeit, jedoch haben die Schulbehörden so lange auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1869 zu fungiren, bis dieselben nach dem gegenwärtigen Gesetze neu konstituirt sind.

§. 51.

Mein Minister für Kultus und Unterricht und Mein Minister des Innern sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Die Zahl des Landesgesetzblattes bei dem Gesetze vom 13. Dezember 1869 wird nachträglich eingeschaltet werden.

Snìm. aktuár:

Ustanoveni závìreèná.

§. 49.

Zákon tento nabude platnosti dnem, kterého bude vyhlášen.

§. 50.

Když zákon tento vejde v platnost, pozbudou moci zákony, dané dne 8. února 1869, zák. zem. èís. 26, a 13 prosince 1869 zák. zemského, avšak úøadové školní mají na základì zákona daného dne 8. února 1869 úøadovati potud, až dle tohoto zákona novì budou ustanoveni.

§. 51.

Mému ministrovi záležitostí duchovních a vyuèování i Mému ministrovi záležitostí vnitøních ukládá se, aby zákon tento ve skutek uvedli.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diesenigen, welche diese 3 Paragraphe der Schlußbestimmung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Dr. Ruß:

Gesetz

Vom..........

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Schulaufsicht. Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich anzuordnen, wie folgt:

Snìm. aktuár:

Zákon,

daný dne .......

pro království Èeské, jenž se týèe místní a okresní dohlídky ku školám. S pøivolením snìmu zemského Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, die dem Gesetzestitel zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Ruß: Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes und den morgigen Schluß der Session erlaube ich mir zu beantragen, das hohe Haus möge sofort auf die dritte Lesung dieses Gesetzes eingehen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Autrage, daß die 3. Lesung vorgenommen werde, zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: Eine Aenderung hat nur stattgefunden im §. 17, welcher lautet: Zur unmittelbaren Besorgung der dem Ortsschulrathe obliegenden Schulaufsicht wird vom Bezirksschulrate ein Mitglied des Ortsschulrathes mit Ausnahme der Seelsorger und Lehrer, insofern sie durch das Gesetz §. 3 und 4 als Mitglieder in den Ortsschulrath berufen sind, als Ortsschulinspektor auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes aus 2 Schulen erstreckt, müssen 2 Ortsschulinspektoren bestellt werden. Dieses muß auch überall geschehen, wo diese Schulen sprachlich verschieden sind. Die 3. Alinea bleibt weg, die 4. Alinea, wie sie in der Vorlage der Kommission ist.

Außer diesem ist keine Aenderung vorgekommen und ich bitte deshalb das h. Haus, mich von der nochmaligen Lesung zu entheben,

Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, welche dem Gesetzentwurfe, wie er aus der 2. Lesung hervorgegangen ist, in der 3. endgiltig ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Wir kommen nun zum nächsten Gegenstande der Tagesordnung: Bericht der Kommission zur Vorberathung des Antrages Dr. Pickerts, betreffend Steuerfreiheit der Erwerbs- und Wirthschaftegenossenschaften. Berichterstatter ist Freiherr von Scharschmidt.

Berichterstatter Freiherr von Scharschmidt: Hoher Landtag!

Der Antrag des Abg. Dr. Pickert und Ge-

nossen, welcher dieser Kommission zur Vorberathung

und Begutachtung zugewiesen wurde, bezweckt einen

Beschluß des h. Landtags hervorzurufen, wodurch

die gesetzliche Regelung der Besteuerung der Er-

werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (Spar= und

Vorschuß= und Konsumverein) und dgl. als ein

dringendes Bedürfniß erklärt und der Grundsatz

vertreten werden soll, daß Vereine bieser Art der

Erwerb- und Einkommensteuer, sowie der Gebühren-

entrichtung nur insoweit zu unterziehen seien, als sie

einen Gewinn aus den Geschäften mit Nichtmit-

gliedern ziehen.

Dieser Antrag erhielt im Wesentlichen die Zustimmung der Kommission, welche sich der Anerkennung der Thatsache nicht verschließen konnte, daß das Genossenschaftswesen in Böhmert bereits als ein wichtiger Faktor für die Entwicklung der Industrie und für die Hebung des Wohlstandes der minder bemittelten erwerbenden Bevölkerung zu betrachten ist. Insbesondere haben sich die Spar= und Vorschußvereine bei zweckmäßiger Organisation und umsichtiger Leitung als höchst Segensreich bewährt.

Gewerbsleute, welche nur über einen geringen Betriebsfond gebieten, werden durch den Kredit, welchen ihnen die Vorschußvereine gewähren, vor der Ausbentung durch wucherische Spekulationen bewahrt und in den Stand gefetzt, für den Verkauf ihrer Erzeugnisse den Eintritt günstiger Absatzverhältnisse abzuwarten. Indem hiedurch zahlreichen Staatsbürgern die Erlangung und Behauptung einer ökonomisch unabhängigen Stellung ermöglicht und der Wohlstand, sowie die Steuerfreiheit weiterer Erwerbskreise gehoben wird, ergibt sich, daß die Entwickelung des Genossenschaftswesens Selbst vom exklusiv finanziellen Standpunkte Sehr willkommen zu heißen und nach Möglichkeit zu fördern ist.

Diese Anschauung ist auch bereits in anderen Staaten bei der Besteuerung der Genossenschaften zur Geltung gelangt, so sind z. B. in England die analogen "Industrial and Provident Societie, " insofern die Geschäftsantheile der Mitglieder 200 L. St. nicht übersteigen, von der Einkommensteuer befreit; und auch im deutschen Reiche werden die Genossenschaften nur insoweit besteuert, als deren Gewinn von Geschäften mit Mitgliedern herrührt. Umsomehr ist es zu bedauern, daß die weitere Ent-

(Abendsitzung. )

Wicklung der Genossenschaften durch die an sie herantretenden Steuer= und Gebührenforderungen bedroht wird. Diese Anforderungen sind meist dadurch veranlaßt, daß in den Steuer= und Gebührengesetzen auf Genossenschaften, welche bei Erlassung jener Gesetze unbekannt waren, nicht ausdrücklich Bedacht genommen ist; die Besteuerung der Genossenschaften ist jedoch wenigstens in dem Maße, in welchem sie meist zur Geltung gebracht wird, nicht im Geiste der erwähnten Gesetze begründet, da dieselben nur gewinnbringende Unternehmungen im Auge haben, welchen die Genossenschaften keineswegs gleichzustellen sind, denn es ist nicht zu übersehen, daß jene Beträge, welche von Genossenschaften als Geschäftserträgniß oder Dividende vertheilt werden, häufig nicht als Gewinn betrachtet werden können.

Die Mitglieder eines Vorschußvereines, z. B., welche der Vereinskassa Vorschüsse entnommen haben, erhalten in der auf ihren Geschäftsantheil entfallenden Dividende nur einen Theil der Beträge zurück, welche sie als Verzinsung der Vorschüsse an den Verein gezahlt haben. Die Dividende repräsentirt daher für sie keinen Gewinn, sondern nur den Rückersatz einer früher an den Verein geleisteten Zahlung. Ebenso wenig ist bei Consumvereinen, welche Waaren en gros einkaufen nud an ihre Mitglieder um die ortsüblichen Detailpreise abgeben, das hiedurch erzielte und zur Vertheilung unter die Mitglieder gelangende Erträgniß nicht als ein Gewinn, sondern vielmehr als ein Ersparniß zu betrachten. Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß die Praris der Finanzbehörden diesen Verhältnissen durch Zusriftungen und Steuerermäßigungen Rechnung zu tragen suchte. Aber selbst die wohlwollendste Praris, welche doch immer von den dem Wechsel unterworfenen Auschauungen der entscheidenden Behörde abhängt, ist nicht geeignet, den gegenwärtig herrschenden Zustand der Ungewißheit zu bannen, welcher bei längerer Dauer auf das Entstehen und Wirken der Genossenschaften einen sehr lähmenden Einsluß üben müßte.

Wenn es daher als ein Bedürfniß zu bezeichnen ist, daß die besprochene Steuerfrage baldigst durch klare Bestimmungen gesetzlich geregelt werde, so scheint bei der hohen Entwicklung, welche das Genossenschaftswesen in Böhmen erreicht hat, die Vertretung dieses Königreiches vorzugsweise berufen, in der angedenteten Richtung mit ihrem Votum für die Genossenschaften einzutreten. Ungeachtet der dargelegten Erwägungen, welche im Wesen mit der Intention des vorliegenden Antrages übereinstimmen, glaubte die Kommission doch dem hohen Hause die unveränderte Annahme dieses Antrages nicht empfehlen zu können. Vor Allem ist nämlich gegen die Fassung dieses Antrages und der demselben vorausgeschickten Motive zu erinnern, daß die Bezeichnung "Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschäften, " welche darin durchwegs als technischer Ausdruck gebraucht wird, den gegenwärtig geltenden Gesetzen fremd ist. Die Erwerbs= und Wirthschafts-

genossenschaften sollen als eine selbständige Vereinskategorie erst durch das vom h. Abgeordnetenhaus bereits angenommene Genossenschaftsgesetz eingeführt Werden, auf welches jedoch in dem vorliegenden Antrage nicht Bedacht genommen wurde. Da die Aktivirung des eben erwähnten Gesetzes voraussichtlich nahe bevorsteht und da erst durch dieses Gesetz eine klare Cynosur für Vereine, welche als Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften zu behandeln sind, geschaffen werden wird, so glaubte die Kommission, daß ein vom hohen Landtage ausgehender, das Genossenschaftswesen betreffender Antrag jedenfalls an das erwähnte Gesetz anzuknüpfen wäre. Hiebei wäre jedoch der in den früheren Erörterungen begründeten Ansicht Ausdruck zu geben, daß das erwähnte Gesetz, welches sich, nur ans Rechtsverhältnisse der Genossenschaften bezieht, dem Bedürfnisse derselben nur unvollkommen entsprechen würde ohne gleichzeitige Lösung der Steuerfrage, welche zwar nach erhaltenen Mittheilungen bereits im hohen Abgeordnetenhause angeregt und auch von der Regierung in's Auge gesatzt wurde, welche aber bisher noch keinen Gegenstand einer legislativen Vorlage gebildet hat. Ein weiteres Bedenken gegen die Fassung des vorliegenden Antrages wurde darin gefunden, daß derselbe über die Art und Weise, wie die Besteuerung der Genossenschaften zu reguliren sei, zu sehr in das Einzelne gehende Andeutungen enthält. Denn wie wohl die Kommission in dem Grundsatze einig war, daß die Genossenschaften, soweit sie nicht als gewinnbringende Unternehmung erscheinen, von der Steuer- und Gebührenpflicht zu befreien seien, so konnte doch nicht verkannt werden, daß die Ausführung dieses Grundsatzes mit manchen Schwierigkeiten verbunden fei.

Der Kommission stand das Materiale nicht zur Verfügung, welches erforderlich wäre, um die Grenzen der den Genossenschaften zn gewährenden Steuerfreiheit in einer Weife zu präzisiren, wodurch allfälligen Mißbräuchen von Seite der Genossenschaften und berechtigten. Beschwerden der Steuerträger und steuerpflichtigen Unternehmungen vorgebengt würde.

Die nahe liegende Möglichkeit einer Meinungsverschiedenheit über Einzelnheiten ließe es auch wünschenswerth erscheinen, daß der Antrag eine möglichst allgemeine Fassung erhalte, unter welcher sich Solche im Prinzipe übereinstimmende, im Detail vielleicht divergirende Ansichten vereinigen wollen. Die Kommission glaubte daher, daß sich" von Seite des h. Landtages auf die Befürwortung des mehrfach erörterten Grundsatzes, welcher bei der Besteuerung der Genossenschaften einzuhalten wäre, zu beschränken, daß aber im Einzelnen der Legislative nicht vorzugreifen wäre, zu deren Competenz die gesetzliche Regelung des Gegenstandes gehört. Hiemit würden auch die der Kommission zugewiesenen Petitionen der Spar- und Vorschußvereine zu Oberleutensdorf und Jechnitz, Zahl 73 und 89, welche gleich dem Antrage des Dr. Pickert die Steuer-

freiheit der Genossenschaften für Geschäfte mit ihren Mitgliedern anstreben, ihre Erledigung finden. Nachdem auch der Antragsteller sich mit dieser Modifizirung des Vorschlags einverstanden erklärt hat, einigte sich die Kommission dahin, dem hohen Landtage den nachstehenden Antrag zu unterbreiten:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

1. In der Erwägung:

daß die auf dem Principe der Selbsthilfe beruhenden Spar- und Vorschuß-, dann Consum- und ähnlichen Vereine, welche unter der Bezeichnung von Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften begriffen werden, ihrer gemeinnützigen Wirksamkeit und Volkswirthschaftlichen Bedeutung wegen alle thunliche Förderung und Unterstützung von Seite des Staates verdienen; daß die Entwickelung dieser Vereine in Böhmen durch hohe und ungleichmäßige Steuerund Gebührenforderungen bedroht wird, welche Forderungen zwar durch die Unvollständigkeit der bestehenden Gesetze veranlaßt, aber in dem Geiste dieser nur auf gewinnbringende Unternehmungen berechneten Gesetze nicht begründet sind; daß in anderen Staaten bei der Besteuerung der Genossenschaften auf deren eigenthümliche Natur entsprechende Rücksicht genommen wird; daß das bisher der reichsräthlichen Behandlung unterzogene Gesetz über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, welches nur die Rechtsverhältnisse dieser Vereine berührt, den Bedürfnissen derselben ohne gleichzeitige Regelung der Steuerfrage mir unvollkommen entsprechen würde, wird die h. Regierung ersucht, dahin zu wirken, daß die Frage der Besteuerung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften baldmöglichst geregelt, daß für diese Genossenschaften, soweit sie nicht als gewinnbringende Unternehmungen erscheinen, die Befreiung von Steuern und Gebühren gesetzlich festgestellt und daß dieser Grundsatz auch aus die schon bestehenden gleichartigen Vereine angewendet werde.

Snìm. sekr.: Sl. snìme raèiž se usnésti takto: I. V uvážení, že spoøící a záložní, pak konsumní a podobné spolky na zásadì své pomoci se zakládající, kteréž zahrnují se pod naznaèením spoleèenstev výrobních a hospodáøských, pro své obecnì prospìšné pùsobení a pro svùj národohospodáøský význam zasluhují se strany státu všeho možného fedrování a podporování, též v uvážení že rozvoji tìchto spolkù v Èechách vysokými a rovnou mìrou nerozvrženými bernìmi a poplatky vzrùstá nebezpeèenství, kteréžto platy ovšem z neúplnosti nynìjších zákonù vycházejí, v duchu zákonù tìch k podnikùm výnosným smìøujících však se nezakládají, dále také v uvážení, že v jiných státech pøi ukládání daní spoleèenstvùm bére se patøièný zøetel na jich zvláštní povahu, koneènì v uvážení, že by zákonem o výrobných a hospodáøských spoleèenstvech posud v øíšské radì projednávaným, kterýž pouze právních svazkù tìchto spolku se dotýká, povaze jejich bez souèasného upravení berní otázky jenom nedokonale se vyhovìlo, èiní se k slavné

vládì požádání, aby pøièinila se, by otázka, týkající se ukládání daní výrobním a hospodáøským spoleèenstvùm, co nejdøíve možná byla upravena, aby taková spoleèenstva, pokud nejsou podniky, pro zisk pracujícími, zákonem osvobozena byla od daní a poplatkù, aby zásada tato rozšíøena byla také na spolky téhož druhu nyní již pùsobící.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen und jene, die zustimmen, die Hand zu erheben. Angenommen.

Berichterstatter: II. Hiemit finden die unter Zahl 73 Pet. und 89 Pet. eingelangten Petitionen der Spar- und Vorschußvereine in Oberlentensdorf und Jechnitz wegen der Erwirkung eines Gesetzes in Betreff der Stenerfreiheit der Genossenschäften ihre Erledigung.

Snìmovní sekretáø: Tím vyøízení docházejí petice èíslo pet. 73 a 89 spoøícím a záložním spolkem v Horním Litvinovì a Jechnicích za vydání zákona, jímž spoleèenstva osvobozují se od placení danì.

Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission zur Vorberathung des Landesansschußberichtes, betreffend die andauernde Uiberfüllung der Irrenanstalt in Prag und Kosmanos. Berichterstatter ist Dr. Roser. Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.

Dr. Roser: Hoher Landtag !

Die stetige Zunahme der Geisteskranken hat zn wiederholten Malen in den in Prag und Kosmanos befindlichen Irrenanstalten einen merklichen Raummangel fühlbar gemacht und zn einer Uiberfüllung der genannten Anstalten geführt.

Aus Grund dieser Uibelstände hat der Landesausschuß sich bewogen gesunden, sich an den hohen Landtag um Abhilfe zn wenden. Es wurde zu diesem Behuse eine Kommission gewählt, die mit der Berathung und Antragstellung betraut wurde.

Die Ausgabe der Kommission war eine doppelte: 1. für längere Zeit Abhilfe zn schaffen und 2. momentan Mittel zn finden, um der Uiberfüllung abzuhelfen. Da der Bericht in den Händen der Herren Mitglieder sich befindet, so glaube ich von der Verlesung derselben Umgang nehmen zn können und werde mir erlauben, blos die Anträge vorzulesen und bitte diese möglichst zu unterstützen. (Bravo!) Der 1. Antrag lautet:

1.   Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesansschuß wird beauftragt, einen Entwurf mit allen notwendigen technischen und ärztlichen Belegen und Erhebungen auszuarbeiten, in welchem eine das Irrenwesen von ganz Böhmen umsassende Reform erzielt wird.

Der weitere Antrag lantet: Der hohe Landtag wolle beschließen: i. Es werde der Antrag des Landesansschußes auf Adaptirung der Administrationsräume der Kosmanoser Irrenanstalt abgelehnt, demselben aber

2.   die Ermächtigung ertheit, in anderem Wege

für provisorische Unterbringung von circa 150 Irren zu sorgen, wobei ans die mögliche Acquirirung des Sternberg´fchen Pallais im Mieths- oder Kaufswege, sowie auf die noch unbenützten Räumlichkeiten im sogenannten Kosmanoser Stiftsgebände ausdrücklich hingewiesen wird.

Snìmovní aktuár: Zemskému výboru se ukládá, aby vypracoval osnovu se všemi technickými a lékaøskými doklady a vyšetøováním, kterým by se docílily opravy, týkající se ošetøování choromyslných.

Návrh výboru na pøispùsobení správní budovy v Kosmanosích se zamítá.

Zemskému výboru se dává plná moc, aby o prozatimní umístìní asi 150 choromyslných se postaral jinou cestou, pøi èemž poukazuje se na možné zaujetí Sternberského paláce prostøedkem nájmu aneb koupì, jakož i použit nepotøebovaných místností v tak zvaném Kosmonoském stavení nadacím.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesen 3 Anträgen das Wort? Wird die getrennte Abstimmung gewünscht? Da dies nicht der Fall ist, so nehmen wir die Abstimmung der 3 Anträge zu gleicher Zeit vor. Ich bitte um die Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Petitionskommission mit dem Entwnrfe einer Novelle zum Gesetze vom 17. Juli 1864. Berichterstatter ist Dr. Weber.

Dr. Weber: Hoher Landtag !

Seit mehreren Jahren kommen Petitionen an das hohe Hans, welche Wünsche äußern, die mit den Gesetzen über Kontributionsfonde im Widerspruche stehen. Es liegen wieder solche Petitionen vor, außerdem ein Bericht des Landesansschußes, der dem h. Hanse vorgetragen wurde und um kurz die erwähnten Petitionen zu bezeichnen, führe ich an, daß 1) die landwirtschaftliche Vorschußkassa in Tepl um Abänderung des Gesetzes vom 6. Augnst 1864, Nr. 28 und zwar §. 14 dahin bittet, es mögen Annuitätenzahlungen statt mit 20 % blos mit 10% bewilligt werden, weil nur aus diese Art es dem kleinen Grundbesitze möglich sei, die entnommenen Gelder zurückzuzahlen. Die Vorschußkassa von Kuttenplan wünscht eine radikale Aenderung des ganzen Gesetzes, weil nur ans diese Art eine ersprießliche Thätigkeit möglich sei. Die Participanten der Chotieschaner Vorschußkassa wünschen Auflösung in 38 abgesonderte Kassn, die Vorschußkassa von Grabern wünscht Vertheilung des Fondsvermögens an die Gemeinden. Die Kladrauer Kassa wünscht Vertheilung an die Participanten. Die Kontributionskassa des Stiftes Set. Clara, Krenzherrenordenskonvent bittet gleichfalls um Abänderung der Gesetze. Die Gemeinde Pohlen im Krumauer Bezirke bittet um Verwendung des Antheiles des Fondtsvennögens zum Aufbau eines Gemeindehauses, die Theilnehmer der Gemeinde Zobeles, Bez. Luditz, um Abänderung einzelner §§. in diesem Gesetze;

endlich hat der Landesausschußbericht in der Sitzung vom 29. November d. J. einzelne Fälle zur Kenntniß des hohen Hauses gebracht, wobei gleichfalls Wünsche und Petitionen bezüglich Abänderung dieses Gesetzes in Antrag gebracht werden. Aus allen diesen Petitionen und aus den früher erwähnten dürfte jedenfalls Soviel hervorgehen, daß die beiden Gesetze über landwirthschaftliche Vorschußkassen keineswegs zeitgemäß und daß jedenfalls Abhilfe geschassen werden solle und die Hindernisse, die der Entwicklung der Vorschußkassen entgegenstehen, beseitigt Werden, Ich erwähne bezüglich des Gesetzes vom 6. August 1864, daß der Umfang und Bereich dieser Kassen außerordentlich ausgedehnt und die Verwaltung Schwerfällig und kostspielig ist, daß die Rückzahlungsmodalitäten, überhaupt die ganzen Manipulationen den dermaligen Anforderungen, wie sie an die Vorschußkassen und Kreditanstalten gestellt werden, nicht entsprechen, daß es also auf diese Weise jedenfalls angezeigt ist, diesen Bedenken und Mängeln endlich auf eine Weife Abhilfe zu verschaffen. Dasselbe gilt auch vom Gesetze über den Steuergeldfond, welches Schon mehr den Wünschen der Participanten Rechnung trägt, indem eine Zertheilung des Fondsvermögens an Einzelne möglich ist, aber immer noch sich in der Verwaltung des Geldes selbst Schwierigkeiten finden. Alle diese Thatsachen haben einen hohen Landesauschuß bestimmt, eine Novelle zu dem Gesetze vom 7. Juli und 6. August 1864, 26 und 28 L. -G. -Bl., in Antrag zu bringen, weil eine vollständige Reform dieser Gesetze weitergehende Erhebungen erforderlich macht und eine folche Berathung und Berichterstattung nicht Sogleich bewerkstelligt werden könnte. Die Petitionskommission hat sich diesen Anschanungen vollständig angeschlossen, jedoch zu jenen Novellen, die eigentlich nur einen neuen §. geschaffen haben, einen zweiten hinzugefügt und zwar aus dem Grunde, weil gerade zwei Objekte es waren, welche besonders seit mehreren Jahren Gegenstand der Petitionen gewefen sind. Es ist dies 1) die Zerlegung der landwirthschaftlichen Vorschußkassen, die eben abgehandelt werden und 2) die Möglichkeit, den ganzen oder theilweisen Fond dieser Kassen zu genügenden Zwecken verwenden zu können. In der Gesetzesnovelle, die eben dem h. Hause bereits vorliegt, ist nur die Bestimmung aufgenommen, daß diese Theilung möglich ist, wenn die Majorität dies beschließt, ebenso die Verwendung des Fondes zu gemeinnützigen Zwecken zulässig ist wenn wenigstens 3/4 der Theilhaber dafür Stimmen und auf dieses hin der Landesausschuß seine Genehmigung erthellt. Es wird demnach die Annahme der Novelle beantragt und die Resolution, daß die eingegangenen Petitionen dem Landesausschuße zuzustellen Seien, damit derselbe Erhebungen über Reform der beiden Gesetze vom 7. Juli und 6. August 1864 bezüglich der Vorschußkassen und der Steuerfonde pflege und auf Grund derselben dem h. Landtage in der nächsten Landtagsfession. Bericht erstatte.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Hr. Abg. Steffens: Ich bitte um's Wort. Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Steffens

hat das Wort.

Hr. Abg. Steffens: Ich würde dem 2. Theile der Antrage vollkommen beistimmen, daß der Gegenstand dem Landesausschuße zu weiteren Erhebungen zugewiesen werde. Dagegen könnte ich mich damit nicht einverstanden erklären, daß man das Gesetz annehme, wonach die Vorschußkassen an einzelne Theilnehmer vertheilt werden, ohne daß man weitere Bestimmung hinzufügt, was endlich damit zu geschehen habe, ob einzelne Gemeinden sich in den Fond theilen können, ob sie auch in der Lage sind, an einzelne Gemeindemitglieder zu vertheilen, oder was überhaupt damit gemacht werden soll. Das ist im gegenwärtigen Gesetze nicht gesagt und das würde mich bestimmen, gegen das Gesetz zu stimmen.

Berichterstatter: Ich glaube, der Herr Vorredner dürfte den Wortlaut nicht ganz richtig aufgefaßt haben. Es werden nur bezüglich der dringendsten Anforderungen diese beiden Paragraphe aufgestellt. Im Uibrigen gelten die früheren Gesetze, die Verwendung des Fondes bleibt demnach immerhin, infoferne die Novelle keine Ausnahme gemacht, dieselbe. Es ist nur eine größere Zerlegung zulässig bei den Vorschußkassen und die Verwendung des Stammvermögens ist nur in folchen Fällen, wo gemeinnützige Zwecke vorliegen, im Ange behalten. Der Landesausschuß hat folche stagrante Fälle angeführt, wo es eine Anomalie wäre, wenn denselben nicht Rechnung getragen würde, z. B. den Fall, wo die Gemeinde Pohl mit 150 st. an dem Fonde partizipirte, kein anderes Vermögen hat und von den Behörden angewiesen wird, sich ein Gemeindehaus zu bauen. Dies ist ein Zweck, wo gewiß dieser Antheil verwendet werden könnte. Ich glaube, daß die Befürchtungen, welche der Herr Vorredner ausgesprochen hat, ungerechtfertigt sind.

Hr. Dr. Habermann: Ich bitte um's Wort!

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Habermann hat das Wort.

Hr. Dr. Habermann: Ich für meine Person würde mich den Anschanungen anschließen, die der Hr. Abg. Steffens hervorgehoben hat, daß nämlich die Novelle, wie sie vorliegt, nicht geeignet ist, alle Beschwerden zu beheben, wie sie bei den Kontributionsfonden und Vorschußkassen bestehen. Ich habe das Gesetz oder vielmehr den Gesetzes-Entwurf vom 6. August 1864 immer so aufgefaßt, daß es ein Impuls zur Bildung landwirtschaftlicher Vorschußkassen überhaupt fein solle, abgefehen von der Rechtsfrage, ob diese Kontributionsfonde in Vorschußkassen, zu verwandeln feien, daß sie von diesem Standpunkte aus einen Impuls geben sollen zur Bildung von Vorschußkassen. Daß diese Bestimmungen nicht Gesetz geworden sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Der Grund liegt, barin, daß diese Kontributionsfonde und Vorschußkassen rück-

sichtlich der Zahl ihrer Theilnehmer über einen weiten Umfang zerstreut sind, daß sie über einen zu geringen Fond gebieten, um Kredit zu bewilligen, daß in einem politischen Bezirke 10 bis 20 solcher Vorschußkassen bestehen; aber alle zusammen haben kaum einen Fond von 40000 st. aufzuweisen. Daß diese Vorschußkassen Spareinlagen nicht in Empfang nehmen und oft nicht in der Lage sind, Personalkredit zu geben, das wenige Kapital, über welches sie verfügen (sie bestehen meistens aus rückständigen Getreideresten) sehr gering ist und damit der ganze Zweck der Vorschußvereine illusorisch wird. ES ist ein Moment nicht erwähnt worden, daß in vielen Bezirken das Gesetz vom 9. Juli 1863 nicht praktisch geworden ist, daß viele Kontributionsfonde noch nicht activirt wurden und in dieser Beziehung würde ich zur Resolution, wie sie von der Petitionskommission beantragt worden ist, mir noch den Zusatz zu beantragen erlauben, daß es sich nicht blos um das Gesetz vom 6. August 1864, sondern auch um das Gesetz vom 9. Juli 1863 handelt, durch welches den Contributionsfonden die Verpflichtung auferlegt wird, sich in landwirtschaftliche Vorschußkassen zu verwandeln, denn in manchen Bezirken wollen sie davon nichts wissen, zur Novelle aber würde ich einen Zusatzantrag für nothwendig halten, daß bis zur verfassungsmäßigen Abänderung dieses Gesetzes der Zwang zur Umwandlung in Vorschußkassen dort zu entfallen habe, wo diese Fonde noch nicht in Voschußkassen umgewandelt worden sind. Ich erlaube mir diesen Antrag der Unterstützung des h. Hauses zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Dr. Schmeykal hat das Wort.

Abg. Dr. Schmeykal: Ich erlaube mir sowohl die Annahme des Gesetzes als auch die Annahme der Resolution zu empfehlen, obzwar ich mich nicht mit dem Vorgange einverstanden erkläre, welchen Hr. Abg. Steffens dem h. Hause vorgeschlagen hat. Die Resolution bezweckt, daß von Seite des Landesausschußes Erhebungen gepflogen werden zu dem Ende, um Material zu sammeln für eine zeitgemäße Abänderung der Gesetze vom 9. Juli 1863 und vom 6. August 1864 und auf Grundlage dieser Erhebungen geeignete Antrage an den Landtag zu stellen.

Diesen Standpunkt, welchen die Kommission in der Resolution einnimmt, billige ich vollständig u. z. deshalb, weil sich in der Erfahrung mannigfache Uibelstände herausgestellt haben, insbesondere die Bewegung, die Action der Vorschußkassen selbst durch die Schranken des Gesetzes viel zu Sehr eingeschränkt sind und in dieser Beziehung vielseitige Wünsche laut geworden sind, welche sich mit den fortschreitenden wirtschaftlichen Verhältnissen vollstandeg rechtfertigen lassen. Dessen ungeachtet erscheint die Annahme des Gesetzes, welches von Seiten der Kommission vorschlagen wird, durchaus nicht überflußig u. z. deshalb nicht; weil, wie der Hr. Abg. Dr. Habermann erwähnt hat, es Bezirke.

gibt, in welchen Vorschußkassen nicht activirt worden sind u. z. deshalb nicht, weil eine Menge von Hindernissen besteht, welche der Aktivirung entgegengetreten sind u. z. hauptsächlich deshalb nicht, weil die Vorschußkassen eine Menge Theilnehmer enthielten, an finanziellen Kräften viel zu wünschen übrig ließen, so daß ungeachtet des Drängens der Bezirksvertretungen, der Bezirkshauptmannschaften und des Landesausschußes es doch nicht zur Activirung der Vorschußkassen kam. Dasselbe gilt von den Stenergeldfonden und ich glaube, daß sowohl §. 1 als 2 des Kommissionsantrages um so unbedenklicher angenommen werden kann, als Garantien und Cantelen in beiden §§. gegen etwaige Mißbräuche getroffen worden sind. Im §. 1 wird ohnedies die absolute Stimmenmehrheit der Theilnehmer außer dem Einvernehmen der Bezirksvertretung und Genehmigung des Landesausschußes zur Vertheilung der landwirtschaftlichen Kassa vorausgesetzt.

Im §. 2. wird als Prämisse die volle Rücksichtswürdigkeit der Fälle vorausgesetzt, ferner die Abstimmung von mindestens 3 Viertel aller Theilnehmer und endlich die Widmung des Stammvermögens oder eines Theiles desselben zu einem gemeinnützigen Zwecke. Ich glaube, alle diese Motive gewähren Beruhigung genug, daß in der That ein Mißbrauch von diesem Gesetze unmöglich gemacht werden kann und auch immerhin die Anträge angenommen werden können, welche in Ausführung der Resolution ad 2 vom Landesausschuße gestellt wurden. Auch möchte ich doch nicht jene Steüergeldfonde und Vorschußkassen in der Uibergangsperiode leiden lassen, welche eine Vertheilung oder Veräußerung des Stammvermögens unter diesen beruhigenden Umständen dringend bedürfen.

Dr. Alter: Ich erlaube mir in kurzen Worten den Resolutionsantrag des Dr. Habermann zu unterstützen und glaube, daß dieser eine nothwendige Konsequenz der Anträge der Petizionskommission ist, indem es füglich nicht angeht, in demselben Momente, in welchem man erkennt, daß das Gesetz über Steuergeldfonde und Kontributionskassen weiterhin den Bedürfnissen nicht mehr entspricht, es gleichwohl auch weiter in jenen Bezirken, wo die Errichtung solcher Vorschußkassen noch nicht erfolgt ist, zwangsweise durchzuführen. Und hier mochte ich nur aus ein Wort, welches in der Petition des Vorstandes der, wenn ich nicht irre, Kuttenplaner Vorschußkasse gebraucht ist, hinweisen, da es recht schlagend dafür spricht, daß die Resolution des Abgeordneten Dr. Habermann vom h. Hause genehmigt werde. In dieser Petition werden die Mängel des Gesetzes hervorgehoben und wird, ganz abgesehen von allen Fehlern, die hier schon erwähnt wurden, auch darauf hingewiesen, daß die Art und Weife, wie der Landmann ans diesen Vorschußkassen ein Darlehen erlangen kann, den Verhältnissen nicht mehr entspricht, daß er sich viel eher an andere Geldinstitute wenden müsse, als an die Vorschüßkassen. Die Petition sagt ausdrücklich, und wenn man das Gesetz gelesen.

hat n. die Bedingungen, wie andere Geldinstitute ein Darlehen gewähren kennt, wird man dieses Wort nicht blos verzeihen, sondern ganz gerecht finden. Die Petition Sagt nämlich: "Landleute, welche hentzutage noch unter den im Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen von diesen Instituten ein Darlehen aufnehmen, sind der Wiener Weltausstellung würdige Objekte. " Ich glaube daher, daß wir die Resolution des Abg. Habermann, nachdem wir die Unzulänglichkeit des Gesetzes erkannt haben, annehmen sollen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Abg. Dr. Habermann lautet:

Bis zur verfassungsmäßigen Abänderung der Gesetze vom 9. Juli und 6. August 1864 hat der bisherige Zwang zur Umwandlung der Kontributionsfonde zu Vorschußkassen dort zu entfallen, wo diese noch nicht umgewandelt sind.

Ist der Antrag unterstützt? Ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Dr. Schmeykal: Wenn ich den Antrag richtig verstanden habe, so ist dies kein Resolutionspunkt, sondern ein weiterer Paragraph der Gesetzesnovelle. Von diesem Standpunkte muß ich mich mit aller Entschiedenheit gegen die Annahme solcher Bestimmungen anssprechen, weil den Erhebungen und dem Resultate derselben präjudizirt würde, welche ad 2 in dem Wortlaute der beantragten Resolution gelegen sind. Vorläufig besteht das Gesetz, daß diese Fonde in Vorschußkassen zu verwandeln sind. Was in Folge dieser Erhebungen von Seite des Landesausschußes beantragt werden wird, darüber kann heute noch nicht abgesprochen werden. Mit der Annahme des Antrages Habermann würde heute schon entschieden werden, daß sämmtliche Vorschußkassen auszuheben sind. Ich würde daher gebeten haben, den Antrag nicht zu akceptiren.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß dieser Antrag eigentlich nicht zur Abstimmung gebracht werden kann, denn er sagt: "bis zurverfassungsmäßigen Abänderung des Gesetzes. " So lange das Gesetz verfassungsmäßig besteht, muß es eben gehandhabt werden.

Berichterstatter: Ich schließe mich vollständig den Ausführungen des Vorredners an und glaube, nachdem durch §. 2 ein Weg geboten ist, um den Schwierigkeiten, die bei der Konstituirung von Vorschußkassen im Wege stehen, zu begegnen, daß auch ans diesem Gründe das Bedenken wegfallen wird. Namentlich aus dem Grunde, welchen der Präsident angegeben hat, können wir nicht von einem Gesetze Umgang nehmen, welches noch besteht. Es ist vielleicht Gelegenheit geboten, jetzt auszuführen, was in den früheren Jahren nicht recht thunlich war. Ich spreche mich daher gegen die Aufnahme eines neuen §., den Hr. Abg. Habermann beantragt hat, aus dem Grunde aus, der aus dem Munde des Hrn. Oberstlandmarschalls laut wurde. Oberstlandmarschall: Ich bitte das h. Haus, mich in meiner Meinung zu unterstützen und zu erkennen zn geben, daß es nicht angeht, ein

I Gesetz in dieser Weise umgehen zu wollen. (Rufe: Ganz recht!)

Ich bitte darüber abzustimmen, ob der Antrag zur Abstimmung gelangen soll. Die, welche dafür find, daß die Abstimmung zu entfallen habe, bitte ich die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so ist die Generaldebatte geschlossen und wir gehen zur Spezialberathung über.

Berichterstatter:

S. 1.

Die Theilnehmer einer landwirthschaftlichen Vorschußkassa können nach ganzen Ortschaften oder Ortsgruppen ans dem bisherigen Verbande ausscheiden und eine selbständige Vorschußkassa bilden, wenn die absolute Stimmenmehrheit der Fondstheilnehmer einer Ortschaft oder Ortsgruppe sich dafür entscheidet und der Landesausschuß nach vorheriger Einvernehmung der Vertretung der Vorschußkassa eine solche Ausscheidung genehmigt.

Snìm. sekretáø: §. 1.

Úèastníci nìkteré hospodáøské záložny mohou se podle celistvých osad aneb podle skupenin míst vylouèiti z posavadního svazku a zøíditi záložnu o sobì, když se proto vysloví prostá (absolutní) vìtšina hlasù úèastníkù fondu nìkteré osady aneb nìkteré skupeniny míst, a když výbor zemský, slyšev prvé o vìci zastupitelstvo záložny, vylouèení takové schválí.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte abzustimmen. Angenommen. Berichterstatter:

§. 2.

In rücksichtswürdigen Fällen kann der Landesausschuß die Verwendung des gestimmten, einem Steuergeldfonde oder einer landwirthschaftlichen Vorschußkassa (Kontributionsgetreidefonde) gehörigen Stammvermögens oder eines Theiles desselben zu einem gemeinnützigen Zwecke genehmigen, sobald sich mindestens drei Viertheile aller Theilnehmer hiefür entschieden haben.

Snìmovní sekretáø:

§. 2.

V pøípadnostech zøetele hodných mùže výbor zemský svoliti, aby veškerého, nìkterému penìžnímu fondu kontribuèenskému nebo hospodáøské záložnì (kontribuèenskému fondu obilnímu) náležejícího anebo jisté èásti toho jmìní vynaložilo se k obecnì prospìšnému úèelu, aè usnesou-li se o to nejménì tøi ètvrtiny všech úèastníkù.

Oberstlandmarschall: Ich bitte abzustimmen. Angenommen.

Berichterstatter: SS. 3 und 4.

§. 3.

Gegenwärtiges Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.

I. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Minister des Innern beauftragt.

Snìmovní sekretáø:

S. 3.

Zákon tento nabude moci dnem, kdy bude vyhlášen.

§. 4.

Ministrovi vnitra se ukládá, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Jene, die die §§. 3 und 4 annehmen, wollen die Hand erheben. Angenommen.

Berichterstatter:

Gesetz

vom ......................................................

wirksam für das Königreich Böhmen, enthaltend Nachtragsbestimmungen zu den Gesetzen vom 7. Juli und 6. August 1864, Nr. 26 u. 28 L. -G. -Bl. betreffend die Stenergeldfonde und die landwirthschaftlichen Vorschußkassen.

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Snìmovní sekretáø:

Zákon, daný dne ................................................

pro království èeské, kterýmž vydávají se dodateèná ustanovení k zákonùm daným dne 7. èervence a 6. srpna 1864, èíslo 26 a 28 zemského zákonníka, jenžto se týkají penìžných fondù kontribuèenských a záložen hospodáøských.

K návrhu snìmu Mého království èeského vidí se Mnì naøíditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich bitte über den Titel abzustimmen. Angenommen.

Berichterstatter: Die Resolution, die die Petitionskommission beantragt, lautet:

IL Die Petitionen Nr. 23, 68, -72, 77, 79, 105 und 114, sowie der Landesausschußbericht vom 4. November 1872, Z. 365 Ldtg., werden dem Landesausschuße mit dem Auftrage angewiesen, derselbe habe über eine zeitgemäße Abänderung der Gesetze vom 7. Juli und 6. August 1864, Nr. 26 und 28 L. -G-Bl., betreffend die Steuergeldfonde und landwirthschaftlichen Vorschußkassen, Erhebungen zu pflegen und hierüber in der nächsten Session dem hohen Landtage Bericht und Antrag zu erstatten.

Snìmovní sekretáø:

II. Petice èís. 23, 68, 72, 77, 79, 105 a 114, jakož i zpráva výboru zemského ze dne 4. listopadu 1872, èís. 365 snìm. pøidìlují se výboru zemskému s rozkazem, aby v pøíèinì dobì pøimìøeného zmìnìní zákonù ze dne 7. èervence a 6. srpna 1864, è. 26 a 28 z. zák., o penìžných fondech kontribuèenských a hospodáøských záložnách uèinil vyhledání a aby o vìci sl. snìmu v nejblíže pøíštím zasedání podal zprávu a návrhy.

Oberstlandmarschall: Dr. Habermann hat das Wort.

Dr. Habermann: Ich erlaube mir zu dieser Resolution zu beantragen, daß unter jene Gesetze, bezüglich deren Abänderung weitere Erhebungen dem Landesausschuße anheimgegeben sind, daß unter

diese Gesetze vom 7. Juli und 6. August 1864 auch das Landesgesetz vom 9. Juli 1863 mitaufgenommen werde, weil, wie schon bemerkt, es Bezirke gibt, wo der Zwang zur Umwandlung der ehemaligen Kontributionsfonde in Vorschußfonde bis jetzt nicht goutirt worden ist, wo man sich gegen diesen Zwang sträubt und von einer Umwandlung nichts wissen will. Ich möchte mit Rücksicht darauf beantragen, der Landesausschuß habe über eine zeitgemäße Abänderung der Gesetze vom 9. Juli 1863, 7. Juli und 6. August 1864, Z. 26 und 28 L. -G. -Bl. Erhebungen zu pflegen und hierüber in der nächsten Session Bericht zu erstatten.


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