Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Dr. Habermann beantragt, derselbe habe über eine zeitgemäße Abänderung der Gesetze vom 9. Juli 1863 und 7. Juli und 6. August 1864, Zahl 26 und 28 L. -G. -Bl., betreffend die Steuergelderfonde und landwirthschaftlichen Vorschußkassen, Erhebungen zu pflegen und hierüber in der nächsten Session Bericht zu erstatten. Ich ersuche Jene, die diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.
Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlung.
Abg. Dr. Schmeykal: Ich habe gegen die Aufnahme des Gesetzes vom 9. Juli 1863 vom Standpunkte des Landesausschußes keine Einwendung zu erheben, muß aber den Vorbehalt aussprechen, daß der Fall so kommen könnte, daß, um die Gesetze vom 7. Juli und 6. August 1864 entsprechend und zeitgemäß abzuändern, gerade das Gesetz vom 9. Juli 1863 durchgeführt werden müßte.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Ich erkläre die Debatte für geschlossen.
Berichterstatter: Ich erkläre die Citation des Gesetzes vom 9. Juli 1863 für nicht angezeigt, weil das Gesetz vom 6. August 1864 ausdrücklich das Gesetz vom 9. Juli 1863 citirt und nur eine Durchführung dieses Gesetzes bezweckt. Wenn ich also das Gesetz vom 6. August 1864 citirte und der Landesausschuß eine Reform beantragt, so wird ohnedies der Landesausschuß, insoweit es angezeigt ist, auf das Gesetz vom 9. Juli 1863 zurückgehen. Ich halte also prinzipiell einen Solchen Zusatz für ganz überflüssig und muß dagegen stimmen.
Oberstlandmarschall: Ich Schreite nunmehr zur Abstimmung und bringe die Resolution mit dem Zusatzantrage des Dr. Habermann zur Abstimmung und erst in 2. Linie den von der Kommission.
Dr. Habermann beantragt: Die Petitionen Nr. 23, 68, 72, 77, 79, 105 und 114, sowie der Landesausschußbericht vom 4. November 1872, Z. 365 Ldtg., werden dem Landesausschuße mit dem Auftrage zugewiesen, derselbe habe über eine zeitgemäße Abänderung der Gesetze vom 9. Juli 1863, 7. Juli und 6. August 1864, Nr. 26 und 28 L. -G, -Bl. betreffend die steuergeldfonde und
landwirtschaftlichen Vorschußkassen, Erhebungen zu pflegen und hierüber in der nächsten Session dem hohen Landtage Bericht und Antrag zu erstatten.
Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage des Dr. Habermann zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ich muß um Abstimmung durch Aufstehen ersuchen. Ich bitte Diejenigen, welche zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Es ist die Majorität. Angenommen.
Berichterstatter: Ich erlaube mir dem h. Hause die 3. Lesung dieser Gesetzesnovelle zu beantragen und zwar aus dem Grunde, weil wirklich dringenden Bedürfnissen abgeholfen wird und die Dauer des Landtages ohnehin zu kurz ist, um eine weitere Vertagung eintreten zu lassen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, daß die 3. Lesung vorgenommen werde, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ich bitte nunmehr Diejenigen, welche dem Gesetzentwürfe, wie er aus der 2. Lesung hervorgegangen, in 3. Lesung endgiltig ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission über den Antrag des Dr. Aschenbrenner über die innere Einrichtung der Grundbücher. Berichterstatter ist Dr. Aschenbrenner. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzulesen.
Berichterstatter: Hoher Landtag!
Die zur Berathung und Berichterstattung über den Antrag des Dr. Aschenbrenner und 86 Genossen, betreffend eine Aufforderung an die hohe Regierung zur Einbringung einer Gesetzesvorlage über die innere Einrichtung der öffentlichen Bücher und Herstellung einer Uibereinstimmung derselben mit dem stabilen Kataster, niedergesetzte Kommission hat diesen Antrag in Erwägung gezogen und sich in dem einstimmigen Beschluße geeinigt, dem h. Landtage dessen Annahme zu empfehlen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß in der vom Antragsteller angedeuteten Richtung die Gesetzgebung eine theils veraltete, theils unvoll ständige und lückenhafte ist, und mit Rücksicht auf die geänderten rechtlichen Grundlagen des Besitzes von Grund und Boden und mit weiterer Rücksicht auf den großartigen Aufschwung der Industrie und des Verkehrs eine Neugestaltung dringend nothwendig macht.
Es faun andererseits auch nicht bezweifelt Werden, daß nur die Aufnahmen des stabilen Katasters jene Genauigkeit besitzen, welche den Umfang und die Grenzen sowie die einzelnen Bestandtheile des Grundbuchkörpers stets bestimmt erkennen lassen und dürfte in dieser Beziehung die Einführung eines Reklamationsverfahrens mit den kürzesten Fristen genügen, dem Kataster volle Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Ebenso zweifellos ist es aber, daß gerade jetzt, wo anläßlich der Regulirung der Grundsteuer eine totale Revision des stabilen Katasters stattfin-
det, der geeignete Zeitpunkt erschienen sein dürfte, ohne besondere Kosten diese Reform in Angriff zu nehmen. Die Kommission war daher der Ansicht, daß in Anbetracht der hohen volkswirthschaftlichen Interessen, welche mit einer endlichen vollständigen Regelung der öffentlichen Bücher verknüpft sind, der ihr zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesene Antrag, der übrigens der endlichen Lösung dieser Frage in keiner Beziehung präjudizirt, da er blos im Allgemeinen die hohe Regierung zur Einbringung einer Gesetzesvorlage auffordert, sich zur Annahme empfehle. Aus diesen Gründen stellt die Kommission den Antrag, der h. Landtag wolle in Uibereinstimmung mit dem in der Sitzung vom 29. November 1872, Nr. 373 Ldtg., eingebrachten Antrage beschließen:
Es sei die h. Regierung aufzufordern, in der nächsten Landtagsfession über die in Gemäßheit des §. 11 k ) des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 21. Dezember 1867 in den Wirkungskreis der Landtage gehorige innere Einrichtung der öffentlichen Bücher überhaupt und insbesondere zur Regelung der Evidenzhaltung des Besitzstandes der einzelnen Grundbuchskörper in Uibereinstimmung mit dem Kataster eine Gesetzesvorlage einzubringen. Zu diesem Berichte habe ich blos hinzuzufügen, daß der böhmische Landtag bereits in den Jahren 1, 863, 64, 65 sich mit der Gesetzgebung über das Grund buchswesen befaßte und sich jedesmal in dem Beschluße geeinigt hat, daß gerade die innere Einrichtung der öffentlichen Bücher in Böhmen einer dringenden Reform bedarf Ich will da einen kurzen Satz aus dem Berichte des gestorbenen Hrn. Abg. Waidele vorlefen, welcher diesen Umstand auf's Genaueste betont. Die Grundbuchsordnung für Böhmen fei ein dringendes. Bedürfniß, weil -die bestehenden Stadt- und Grundbücher einer gesetzlich geordneten Fundamentaleinrichtung des Hauptbuches eben so sehr entbehren als eines bis zur Stunde mangelnden vollständigen Grundbuchsgesetzes überhaupt, weil ferner die Landtafel durch das Landtagspatent vom 21. April 1794, also durch das im Vergleiche zu den in anderen Ländern bestehenden beste Patent geregelt und normirt ist, jedoch noch eines zur Sicherung des bücherlichen Rechtes unentbehrlichen Bestandblattes ermangelt, weil die Fortentwicklung der Verkehrsznstände binnen 70 Jahren auch ein gutes Gesetz als veraltet erscheinen läßt, weit endlich die Nachwirkungen der sich häufenden Nachtragsgesetze und sowie auch die Verordnung vom 16. März 1851 die Landtafel theilweise um ihre Uibersichtlichkeit, Klarheit und Präzision gebracht hat. Der Streit drehte sich in den früheren Landtagsfessionen blos darum, ob die Gesetzgebung über das Grundbuchswesen Sache des Landes oder des Reiches sei. Durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 wurde diese Frage endgiltig entschieden und es wird der hohe Landtag ganz gewiß den Interessen der Bevölkerung entsprechend handeln, wenn er die Regierung auf-
fordern wird, ihren Wünschen nach endlicher Regelung der innern Einrichtung der Grundbücher nachzukommen und den beantragten Beschluß zu fassen. (Bravo, Bravo!)
Snìmovní aktuár: Slavný snìme raèiž ve shodì s návrhem, v sezení dne 29. listopadu 1872, èíslo 373 snìm., usnésti se takto:
Slavná vláda budiž vybídnuta, aby v nejblíže pøíštím sezení snìmovním podala osnovu zákona v pøíèinì vnitøního zaøízení veøejných knìh vùbec, kteréžto zaøízení vedle §. 11. lit. k) základního zákona o øíšském zastupitelstvu daného dne 21. prosince 1867, spadá v pùsobnost zemských snìmù, jakož i zvláštì v pøíèinì upravení evidence o držebnostech jednotlivých tìles knihovních spùsobem srovnávajícím se s katastrem.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen.
(Geschieht. ) Angenommen.
Wir kommen nun zum Berichte mehrerer In-
fassen von Neulangendorf über die Regelung ihrer
Ansiedlungsrechte. Berichterstatter ist Hr. Abgeord-
nete Jahnel. Ich ersuche den Bericht vorzutragen.
Hr. Abg. Jahnel: Hoher Landtag! Die Besitzer der Holzhauerhäuschen NC. 2 bis 25 in Nenlangendorf (Bez. Schüttenhofen) nehmen in einer am 3. d. M. überreichten Petition die Hilfe des h. Landtages gegen ihre Domainen=Verwaltung in Anspruch. Nach dem Inhalte dieser Petition wurde die Holzhauerkolonie Neulangendorf in den Jahren 1801-1803 von Sr. Durchlaucht Wailand Fürsten loses zu Schwarzenberg gegründet. Nach den betreffenden Beträgen, welche den Vorfahren der Petenten angeblich von der Domainen= Verwaltung Stubenbach, Langendorf abgenommen und nie wieder zurückgestellt wurden, sollte jeder einzelne Besitzer der genannten Holzhauerhäuschen die unentgeltliche Weide für 3 Stück Rinder, die Befreiung vom Schulgelde, unentgeltliche ärztliche Hilfe und Arzeneien anzusprechen berechtigt sein und als Zins für 4 1/2 Strich Grund jährliche 10 fl. somit 6 fl. W. W. zu entrichten haben. So sei es auch 50 Jahre lang gehalten worden, hernach aber sei der Zins von 6 fl C. M. nach und nach bis ans 12 fl. ja bis 19 fl. gesteigert worden, für den ursprünglich unentgeltlichen Preis müsse jetzt 1 st. vom Rinde als Weidezins gezahlt werden, das Schulgeld sei ihnen seit 10 Jahren auch schon vorgeschrieben worden, ärztliche Hilfe und Arzeueien werden nur erwerbsunfähigen Mitgliedern gereicht.
Die Petenten schildern die mißliche, sie bis zum Wahnsinne treibende Lage, in die sie hiedurch geriechen und bitten, ein h. Landtag wolle anordnen, damit unter Zustimmung seiner Durchlaucht des Fürsten Adolf zu Schwarzenberg die Domainen= Direktion Stubenbach=Langendorf zur Vorlage der bezüglichen Colonisationsakten verhalten und veranlaßt werde, ihnen entweder die 4 1/2 Strich Grund-
(Abendsitzung. )
stücke im Ablösungswege vollständig zu überlassen oder hiefür im Sinne des Gründungssystems einen den Ortsverhältnissen angemessenen Zins für alle Zeiten zu bestimmen und die Weiderechte definitiv zu regeln.
Die Petitionskommission ist der Ansicht, daß es sich hier um einen Gegenstand handle, der entweder in eine politisch=behördliche Competenz gehört oder civilrechtlicher Natur ist, weßhalb sie den Antrag stellt: Ein hoher Landtag wolle beschließen, die von den Besitzern der Holzhauerhäuschen in Neulangendorf am 3. l. M. sub pr. 125 eingelangte Petition fei der h. Regierung zur weiteren Veranlassung zu übersenden.
Prag, 5. Dezember 1872.
Snìmovní aktuár:
Petice èíslo 125 od držitelù domkù drvoštìpských v Nové dlouhé Vsi dne 3. t. m. podaná, budiž odevzdána sl. vládì k dalšímu opatøení.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort ? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung.
(Geschieht. ) Angenommen.
Wir kommen zum Berichte über die Petition zur Eingabe mehrerer Beneschauer Bürger betreffs Entfernung der Mautschranken in Beneschau.
Berichterstatter: 26 Bürger der Stadt Beneschau bitten in einer am 5. I. M. überreichten Petition um Einflußnahme auf die hohe Regierung, womit die innerhalb der Stadt Beneschau aufgestellten unärarischen Mautschranken aus der Stadt entfernt würden.
Nach dem Inhalte der Petition wird die Stadt Beneschan von 2 unärarischen Straßen durchzogen, aus denen drei Mautschranken entgegen der gesetzlichen Bestimmung, daß Mauteinhebungsposten niemals die freie Bewegung behindern sollen, so aufgestellt sind, daß sie sich unweit des Marktplatzes innerhalb des Häusergebietes befinden und mit Belästigungen sowohl der Land- als Stadtbewohner verbunden seien; der ersteren deshalb, weil sie auf Feldwegen nach Beneschau gelangen und kanm hier angekommen schon eine Maut bezahlen müssen, der letzteren darum, weil sie meist vom Feldban lebend, für eine gemiethete Fuhre 16 kr. Mauth bezahlen müssen und darum, als die Akzienmalzfabrik in die unangenehme Lage gesetzt sei, für Fuhren mit Gerste zweimal die Mautgebühr bezahlen zu müssen. Die Petenten fübren an, daß Beschwerden bei der Stadt und Bezirksvertretung erfolglos geblieben sind, indem die k. k. Finanzdirektion aus die Verträge hingewiesen habe, die mit den Mautpächtern geschlossen worden sind; diese Verträge aber, sagen die Bittsteller weiter, können für die hohe Regierung doch wohl kein Hinderniß sein, einem gesetzwidrigen Zustande ein Ende zu machen.
Die Petitionskommission ist der Ansicht, daß in dem Falle, als sich die Angaben der Beschwerden bewahrheiten, gegen die allgemeine Vorschrift verstössen würde, daß sich die Mauteinhebungspunkte
soweit als thunlich außerhalb des Weichbildes an Ortschaften befinden sollten und stellt diesfalls den Antrag: Ein hoher. Landtag wolle beschließen: Die von den Bürgern der Stadt Beneschau am 5 l. J. sub Nr. 131 eingebrachte Petition sei der hohen Regierung zur Würdigung zu übersenden.
Snìm. aktuár: Petice èíslo 133 mìšanù benešovských dne 5. tohoto mìs. podaná, budiž odevzdána sl. vládì k uvážení.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Da es nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung.
(Geschieht. ) Angenommen.
Wir, kommen zum Berichte über die Eingabe des Bezirksausschußes von Braunau wegen Aenderung des Gesetzes vom 9. Dezember 1869 betreff Beschränkung der Radfelgenbreite an Lastwägen. Berichterstatter ist Herr Jos. Theumer.
Berichterstatter Herr Theumer:
Hoher Landtag!
In der Petition Zhl. 47 bittet der Bezirksausschuß von Braunau um Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 1869 dahin, daß jeder Lastwagen mit Ausnahme von Wirthschaftsfuhren. schon bei einem Ladungsgewichte über 20 Zentner mit 4" breiten Radfelgen, bei einem Ladungsgewichte über 60 Zentner aber mit 6" breiten Radfelgen ohne Rücksicht ans die Zahl der vorgespanten Pferde versehen sein müsse.
Als Grund für diesen Antrag wird angeführt, daß die Zahl der vorgespannten Pferde nicht immer vom Ladungsgewichte abhänge, beziehungsweise mit diesem, im Verhältnisse stehe, sondern auch von der größeren oder geringeren Tauglichkeit der Zugthiere, oder davon, ob der Eigenthümer sie mehr oder weniger schonen will:
In Erwägung, daß in den meisten Fällen die Zahl der vorgespannten Zugthiere in richtigem Verhältnisse zum Ladungsgewichte steht, - daß ferner die ursprüngliche Fassung des §. 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1866, wornach die Breite der Radfelgen an Lastwägen bei großerem Gewichte auch
zuzunehmen hatte nach Vernehmung sämmtlicher Bezirksvertretungen und eingehender Würdigung der einschlägigen Verhältnisse geändert und durch das Gesetz vom 9. Dezember 1869 die Rücksicht aus das Ladungsgewicht hauptsächlich wegen der, schwierigen Kontrole desselben satten gelassen wurde, in Erwägung endlich, daß gegen die Zweckmäßigkeit des Gesetzes vom 9. Dezember 1869 sich bisher erst zwei Bezirksvertretungen ausgesprochen haben, erachtet die Petitionskommission keinen Anlaß zu haben, eine abermalige Änderung des erst vor 3 Jahren erlassenen Gesetzes zu beantragen, stellt vielmehr den Antrag, über die vorliegende Petition zur Tagesordnung zu übergehen.
Snìm. aktuár: Petièní komise navrhuje: Sl. snìme raèiž pøes tuto petici pøejíti k dennímu poøádku.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen.
Angenommen.
Wir kommen zum Berichte über die Petition des Stadtrathes Böhm. -Leipa um Bewilligung der Auftheilung der für die k. k. Landwehrevidienzhaltung der Stadtgemeinde aufgelaufenen Kosten und wegen Errichtung einer Landwehrkaferne.
Berichterstatter: Da mit der kaiserlichen Verordnung vom 15. Mai 1851 R. - G. - Bl. vom Jahre 1851, Nr, 124, eine Vorschrift über die Einquartirung des Heeres erlassen wurde die bisher Geltung hat und da weiter die Landwehr einen Bestandtheil des Heeres bildet, das Heereswesen aber in das Ressort der gemeinsamen Reichsaugelegenheiten gehört, bezüglich dessen dem Landtage keine Ingerenz zusteht, so stellt der Petitionsansschuß den Antrag:
Der hohe Landtag wolle die vorliegende Petition dem Landesausschuße mit der Aufsorderung zuweisen, dieselbe der hohen Regierung, zur Würdigung abzutreten.
Snìmovní aktuár:
Petièní komise navrhuje:
Sl. snìme raèiž se usnésti, takto:
Petice tato odevzdává se výboru zemskému
s vybídnutím, aby ji odstoupil sl. c. k. vládì
k uvážení.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.
Wir kommen zum Berichte über die Petition des Jagdausschußes von Kirchschlag, Bezirk Kruman, um Behebung der Landesausschuß-Entscheidung vom 27. Juni, 1871, Z. 10997.
Berichterstatter: Hoher Landtag!
In der Petition Z. 115, bittet der Jagdausschuß von Kirchschlag, Bezirk Krumau, um Behebung der Landesausschuß- Entscheidung vom 27. Juni 1871, Z. 10997, wodurch die Entscheidung des Bezirksausschußes Krumau vom 1. Mai 1871, Z. 131, welche die Verpachtung der Kirchschlager Jagdbarkeit ans freier Hand annulirte und die Vornahme der lizitatorischen Verpachtung anordnete, bestätigt und die dagegen gerichtete Beschwerde des gedachten JagdausschußeS zurückgewiesen wurde.
Da die Petitionskommission erkannte, daß der Landesausschuß bei seiner Entscheidung im Sinnedes bestehenden Jagdgesetzes vom 1. Juni 1866 vorgegangen ist stellt dieselbe den Antrag überdie vorliegende Petition zur Tagesordnung überzugehen.
Snìm. aktuár: Petièní kom. èiní návrh:
Slavný snìme raèiž pøes tuto petici pøejíti k dennímu poøádku.
Oberstlandmarschall: Wenn nichts erwiedert wird, bitte ich abzustimmen. Angenommen.
Derselbe Herr Berichterstatter berichtet über die Petition der Haderhändler des Bezirkes Rumburg um Anslassuug der Kontrolpflichtigkeit der Hadern- und Grenzbezirke und um Herabsetzung des Ausführungszolles für selbe.
Berichterstatter: Diese Angelegenheit gehört in den Wirkungskreis der Landesfürstlichen Behörden und stellt demnach der Petitionsausschuß den Antrag, die vorliegende Petition der h. Regierung zur Amtshandlung abzutreten.
Snìm. aktuár: Petièní kom. èiní návrh: Slavný snìme raèiž petici tuto odevzdati sl. vládì k úøednímu øízení.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, bitte ich abzustimmen. Angenommen.
Wir kommen nun zum Berichte über die Petition des Herrn Ludwig Frh. von Weidenheim
a) um Prüfung, eventuell Behebung der Entscheidung des Landesausschußes v. 21. August 1872, Z. 19046, womit dessen Beschwerde gegen die mit Bescheid des Bezirksausschußes Königsaal vom 13. Mai 1872, Z. 304, erfolgte Repartition eines Theilbetrages pr. 14923 st. 34 kr. ö. W. der Kosten des Strassenbanes von Wran nach Elap zurückgewiesen wurde;
b) um Beauftragung des Landesansschußes zur exekutiven Eintreibung des dem Bittsteller für den Bau der Straße von Kibian nach Elap noch gebührenden Verdienstbetrages pr. 20844 fl. 95 kr.
Berichterstatter: Der Petitionsansschuß beantragt auf Grund der verhandelten Akten: über die
ad a) gestellte Bitte, da der Landesansschuß in seinem kompetenzmäßigen Wirkungskreise entschieden, den Uibergang zur Tagesordnung,
ad b) der hohe Landtag wolle beschließen, dem Landesausschuße die Erledigung hierüber im eigenen Wirkungskreise zu überlassen.
Snìm. aktuár: Petièní komise navrhuje: ad a) sl. snìme raèiž pøes tuto petici pøejíti k dennímu poøádku,
ad b) sl. snìme raèiž výboru zemskému vyøízení této záležitosti ve vlastní jeho pùsobnosti pøenechati.
Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zum Berichte über das Gesuch mehrerer Gemeindevorsteher um Abänderung des Jagdgesetzes. Berichterstatter ist Abgeordneter Herr Weinrich. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Berichterstatter: Hoher Landtag!
In dem der Petitionskommission zur Behandlung übergebenen Gesuche mehrerer Gemeindevorsteher und Jagdpächter des Braunauer Bezirkes wird die Bitte gestellt, Alinea 3 des §. 26 des Jagdgesetzes vom 1. Juni 1866 ganz aufzuheben, resp.
abzuändern. Die bezügliche Stelle des Gesetzes lautet, daß für die Ausstellung der Jagdkarten von dem zur selbsiständigen Ansübung der Jagd berechtigten Grundbesitzer und dem Jagdpächter eine Taxe von 10 Gulden ö. W., von Jenem, welcher die Jagd nur als Jagdgast ausübt, eine Taxe von 2 st. ö. W. in die Bezirkskassa zu entrichten sei. Motivirt wird das Gesuch von Seiten der Petenten durch solgende Gründe:
1. sei es ungerechtfertigt, daß, obwohl das Jagdrecht nach §. 1 und 2 des Gesetzes Ausfluß des Grundeigenthums ist, für die Ausübung dieses Rechtes eine Gebühr entrichtet werden müsse;
2. sei die Jagdkartentare so hoch, daß es Fälle gebe, wo sie sogar dem Betrage des Pachtschillings gleichkäme, ihn sogar übersteige;
3. mache der Erlös für die Jagdkarten im Braunauer Bezirke mir 200 bis 300 fl. aus, einen im Verhältnisse zum Gesammtersordernisse des Bezirkes pr. st. 9000 sehr niedrigen Betrag, dessen Wegsall das Bezirksbudget wenig alteriren könne;
4. käme es häufig vor, daß das Gesetz in der Art umgangen wird, daß als Jagdpächter nur eine vorgeschobene Person figurirt, welche die Jagd gar nicht ausübt, während der eigentliche Jagdpächter der niedrigen Taxe halber nur eine Gastkarte löst.
Die Petitionskommission ist nicht in der Lage, die Stichhältigkeit der angeführten Gründe anzuerkennen. Denn wenn
1. von den Petenten hervorgehoben wird, daß eine Gebührenerhebung für Ausübung des Jagdrechtes ans dem Grunde ungerechtfertigt sei, weil das Jagdrecht an und für sich schon ein Ausfluß des Grundeigenthums ist, so wird durch diese Ansicht das Besteuerungsrecht im Prinzipe bestritten. Auf die eingehende Widerlegung dieser Ansicht glaubt aber die Petitionskommission sich nicht einlassen zu müssen.
Was den 2. Punkt betrifft, daß es nämlich Fälle gebe, wo die Höhe der Jagdkartentare dem Betrage des ganzen Pachtschillings gleichkommt, oder ihn übersteigt, so muß dagegen bemerkt werden, daß ja niemand den Jagdpächter zur Zahlung eines zu hohen Pachtes zwingen kann.
Betrachtet überhaupt der Jagdpächter die Ansübung der Jagd als ein Gewerbe, resp. Geschäft, So muß er sich zuvor klar werden, welchen Pachtschilling er außer der Jagdkartentare geben kann, um seine Rechnung zu finden. Ist die Jagdansbente auf feinem Jagdgebiete aber bereits auf dem Standpunkte angelangt, daß sie nicht einmal die Taxe einer Jagdkarte hereinbringen kann, so dürfte sich die Ausübung der Jagd dem Pächter überhaupt nicht mehr rentiren. Betrachtet der Pächter die Ausübung der Jagd als einen Gegenstand des Vergnügens und des Luxus, welche Auffassung gewiß die ganz richtige ist, so muß er sich auch zu den Opfern verstehen, welche ihm durch die Ansübung dieses Vergnügens auferlegt werden und er wird sich gewiß der Verpflichtung eines jährlichen
Beitrages von 10 fl. in die Bezirkskasse nicht entziehen. (Heiterkeit. )
Hinsichtlich des 3. Punktes wäre nur ganz einfach zu bemerken, daß, wenn die 200-300 fl., die der Braunauer Bezirkskassa jährlich in Form von Jagdkartentaren zustießen, wegfallen würden, dieser Ausfall durch den Gesammtbezirk gedeckt werden müßte, daß dieses Gebahren jedenfalls weniger gerechtfertigt erscheint, als wenn obiger Betrag durch die Jagdausübenden hereingebracht wird.
Was nun Schließlich den 4. Punkt anbelangt, daß nämlich in hänfigen Fällen das Gesetz umgangen und von dem eigentlichen Jagdpächter nur eine Gastkarte, für welche die niedrige Tare von 2 fl. entfällt, gelöst wird, so liegt hierin durchaus kein Grund, die Jagdtaxe für den Jagdeigenthümer und Jagdpächter zu ermäßigen. Weit eher würde dem angeführten Unfuge entweder durch Erhöhung der Gastkartentaxe oder durch die gesetzliche Bestimmung gesteuert werden, daß jeder Jagdbesitzer und Jagdpächter, gleichviel ob er die Jagd in eigener Person ausübt oder nicht, die Jagdkartentaxe von 10 fl. zu entrichten hat.
Die Petitionskommission stellt daher den Antrag, der h. Landtag wolle über diesen Gegenstand zur Tagesordnung übergehen. (Lebhaftes Bravo!)
mit Rücksicht auf den vollständigen Ausbau der Strasse von Lippshausen nach Libochowitz ausgemittelt und eingezahlt worden, während auf dem Territorium des Launer Bezirkes lediglich 90 1/2
Kurrentklafter dieser Strafe vollendet worden sind. Auf Grund dieses Sachverhaltes hat der Landesausschuß mit seiner Entscheidung vom 4. Juni 1868, Z. 4662, den Bezirksausschuße Bilin angewiesen, den Baukonkurrenzbeitrag pr. 5947 fl. 69 kr. nach Abschlag der für die Herstellung eines Strassenfragmentes pr. 90 10/2 entfallenden 813 fl. 79 kr.
mit restlichen.......................5133 fl. 90 kr. ö. W.
zu Händen des Libochowitzer Bezirksausschußes zu erlegen, welcher letztere den Ausbau des noch fehlenden Strassenfragmentes von der Kerndorfer Grenze bis zur Koschtitzer Alberts=Statue durchzuführen hat. Ueber die Vorstellung des Biliner Bezirksausschußes wurde dieser Ausspruch unter umständlicher Motivirung mit der Entscheidung v. 3. August 1871, Z. 12470, neuerlich aufrechterhalten und bestätigt.
Der Bezirksausschuß Bilin behauptet jedoch in seiner Berufung an den hohen Landtag, daß der Konkurrenzbeitrag lediglich auf jenen Bau ermittelt wurde, welcher zur Verpachtung gelangte und auch ordnungsmäßig kollaudirt und übernommen worden ist.
Einen Nachweis dieser Behauptung kann der Biliner Bezirksausschuß deshalb nicht erbringen, weil alle Nachforschungen über die bezüglichen Vorakten nach dessen Angabe bisher erfolglos waren und dieselben bei keiner Behörde vorsindlich sein sollen.
Die Petitionskommission war sich vollkommen bewußt, daß die Entscheidung in dieser Angelegenheit nach dem Gesetze in den Wirkungskreis des Landesausschußes gehört und dieser endgiltig abzusprechen hat; nichts desto weniger würde die Petitionskommission dem Landesausschuße die Berücksichtigung dieser Petition empfehlen, wenn die darin enthaltenen Angaben u. Beweise einen offenbaren Irrhum oder Verstoß in der Entscheidung darstellen würden. Die Petitionskommission konnte jedoch zu dieser Ueberzeugung nicht gelangen, weil sowohl ans den der Petition beigeschlossenen Akten als auch ans den diesfalls zu Hilfe genommenen Akten des Landesausschußes der strikte Beweis für einen offenbaren Irrthum nicht vorliegt.
In Erwägung jedoch, daß es sich um einen bedeutenden Betrag handelt, zu dessen Rückzahlung der Biliner Bezirksausschuß verhalten worden ist, in Erwägung, daß die Möglichkeit eines Irrthumes dieser seit dem Jahre 1852 sich hinziehenden Verhandlung nicht ausgeschlossen ist, glaubt die Petitionskommission, doch diese Angelegenheit dem Landesausschuße zur nochmaligen Prüfung empfehlen zu müssen und stellt demgemäß den Antrag:
Der hohe Landtag wolle beschließen, die Pe-
Snìm. sekretáø: Slavný snìme raèiž pres tuto záležitost pøejíti k dennímu poøádku.
Oberstlandmarschall: Wird etwas zu dem Antrage erinnert?
Wenn nicht, so bitte ich um die Abstimmung.
(Geschieht. ) Angenommen.
Wir kommen nun zum Berichte der Petitionskommission über die Vorstellung und Berufung des Biliner Bezirksansschußes gegen die Entscheidungen des Landesausschußes vom 4. Juni 1868 und 2. August 1871 wegen aufgetragener Herauszahlung des Konkurrenzbeitrages des Launer Bezirkes.
Berichterstatter ist Dr. Raubnitz. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzulesen.
Dr. Randnitz: Hoher Landtag!
Der Sachverhalt, welcher der Beschwerde des Biliner Bezirksausschußes zu Grunde liegt, wird dem hohen Landtage in Kürze mit Nachstehendem dargelegt: Mit dem hohen Ministerialerlasse vom 6. September 1852, Z. 20837, wurde die Herstellung einer Strasse von Lippshausen über Normitz, Koštitz nach Libochowitz über den Berg Srno angeordnet und sollten zu diesem Strassenbane die Bezirke Laun und Bilin verhältnißmäßig beitragen. Später wurden gegen die Führung der Strassen über den Berg Srno des Launer Bezirkes Schwierigkeiten erhoben, so daß lediglich der im Saazer Kreise befindliche Theil dieses Strassenzuges und im Launer Bezirke lediglich ein Strassenfragment von 90 10/2 zur Durchführung gelangten.
Nach der Behauptung des Launer Bezirksausschußes war der von dem Bezirke Laun eingezahlte Konkurrenzbeitrag von 5947 fl. 69 kr. ö. W. nur
tition Ldtg. -Z. 197 des Biliner Bezirksausschußes werde dem Landesausschuße zur eingehenden Prüfung und Entscheidung im eigenen Wirkungskreise abgetreten.
Snem. sekretáø: Pet. kom. navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnesti: Petice okr. výboru bilinského odstupuje se výboru zemskému k dùkladnému prozkoumání a rozhodnutí ve vlastní pùsobnosti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort?
(Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen,
Wir kommen zum Berichte der Petitionskommission, zur Eingabe des Georg Walzel in Unterweckelsdorf an den h. Landesausschuß, betreffend den durch sein Fabriksetablissement gehenden Weg. Berichterstatter ist Dr. Theumer.
Ich ersuche ihn, den Bericht vorzulesen.
Dr. Theumer: Hoher Landtag!
In der Petition Z. 91 bittet Georg Walzel, Fabriksbesitzer ans Unterweckelsdorf, Bez. Braunau, um Behebung der Entscheidung des Landesausschußes vom 12. September 1872, Z. 18985, betreffend den durch sein Fabriksetablissement führenden Weg.
Die Entscheidung des Landesausschußes basirt im Wesentlichen darauf, daß der fragliche Weg schon seit langen Jahren vom Publikum als öffentlicher Weg benützt worden ist. Wenn somit der Petitionsausschuß anerkennt, daß der Landesausschuß im Sinne der bestehenden Gesetze seine Entscheidung gefällt hat, so glaubt der Petitionsausschuß doch, da aus den Akten hervorgeht, daß, nachdem das Bürgermeisteramt Weckelsdorf unterm 28. September 1868 erkannte, der fragliche Weg fei für den öffentlichen Verkehr nicht mehr nöthig, und nachdem der Bezirksausschuß Pollitz unterm 14. Juli 1870, Z. 131, aus Grund eines einstimmigen Beschlußes den Ausspruch der Gemeinde bestätigte und zwar namentlich unter Hinweis darauf, daß der gedachte Weg im öffentlichen Interesse nicht mehr nothwendig sei, weil die mittlerweile zwischen Mohren und Weckelsdors hergestellte Bezirksstrasse noch um 156 Schritte kürzer als der schrittige Fußweg ist, und nachdem nicht verkannt werden kann, daß die Auflassung unnöthiger Kommunikationen im Interesse der Landeskultur liegt - den Antrag stellen zu sollen:
Der hohe Landtag beschließe, dem Landesausschuße die Erhebung, ob der Fortbestand des durch das Fabriksetablissement Georg Walzel in UnterWeckelsdorf führenden Fußweges als öffentlicher Weg im öffentlichen Interesse jetzt, nachdem die Bezirksstrasse hergestellt ist, noch immer als nothwendig erscheint und nach dem Ergebnisse der Erhebung die weitere Amtshandlung auszutragen.
Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Fürstl hat das Wort,
Adgeordneter Fürstl: Hohes Haus!
Dieser Gegenstand beschäftigt bereits zum viertenmale den Landtag. Es sind alle möglichen Erhebungen gemacht worden, es ist alles Mögliche gethan worden, um in tiefer Sache klar zu werden. Es möge mir erlassen Sein, die ganze Geschichte dieses Gegenstandes anzuführen.
Die ältesten Gedenkmänner im Alter von 84, 82, 76 und 63 Jahren haben einstimmig behauptet, daß diese Strasse viel später erbaut wurde, als sie gedenken; dieselben Gedenkmänner haben gesagt, daß dieser Weg unumgänglich nothwendig ist (der Lärm im Hanfe macht den Redner äußerst schwer verständlich) Ich bitte darauf Rücksicht zu nehmen, daß ein Gesetz vorgelegt worden ist, worin ausdrücklich gesagt ist, daß, um endlich zu einem Resultate zu kommen, die Entscheidungen des Landesausschußes keiner weiteren Kritik unterzogen werden sollen.
Wenn dies so fortgeht, so wird jede Entscheidung des Landesausschußes immer wieder von neuem in Angriff genommen werden müssen und es wird gar keine Entscheidung zu Stande kommen. Ich bin überzeugt, daß, wenn man von Neuem alles mögliche dieser Beziehung in Anwendung bringen wird, in man ebenfalls wieder zu demselben Resultate gelangen wird. Denn es sind über diese Dinge ganz genaue Erhebungen gepflogen worden, über die uns Hr. Dr. Görner, der das Referat hatte, etwas Näheres sagen könnte.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Hr. Abg. Snida: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Snida hat das Wort.
Abg. Snida: Ich habe nur darauf aufmerksam zu machen, daß als Grundlage dieser Entscheidung mein Hr. Vorredner einen Bericht erstattet hat über die Untersuchung bezüglich der ältesten Personen, welche Aussagen gemacht haben; ich muß aber bemerken, es liegen in der Petition derlei Entscheidungen des Landesausschußes vor, die sich einander widersprechen. Das beweist, daß die Erhebungen nicht vollkommen gepflogen wurden und ich bitte, daß die Eingabe, wie der Referent anzeigt, nochmals an den Landesausschuß zurückgestellt werden, um zu erheben, ob der Weg wirklich nothwendig ist oder nicht, oder ob die Daten alle richtig sind, die gegeben wurden.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Berichterstatter: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter: Der Hr. Abgeordnete Fürstl beklagt sich darüber, daß der Petitionsausschuß den Antrag stellt, als ob der Entscheidung des Landesausschußes eine Kritik zu Theil werden Sollte, das will der Petitionsausschuß nicht, er an-
erkennt, daß der Landesausschuß auf Grund des Gesetzes entschieden hat. Wenn gesagt wurde, der öffentliche Weg bestehe Schon seit langer Zeit, so ist das eben wahr, aber es ist eine andere Frage, wann der öffentliche Weg unnütz wird, wann eine Bezirksstraße gebaut werden soll, wie der Bezirksausschuß und die Gemeinden selbst anerkannt haben und damit änderten sich auch die Ansichten. Aber es war schon einmal zugestanden, daß der öffentliche Fußweg, seitdem die Bezirksstraße besteht, nicht mehr nothwendig ist und ob es für den Besitzer eine angenehme Sache ist, das kann uns nicht beirren. Der Petitionsausschuß hat sich nur erlaubt einen Antrag zu stellen, Erhebungen zu pflegen, nachdem nach der Ausfage des Bezirksausschußes anzunehmen ist, daß derselbe nicht mehr nothwendig ist und für die Zukunft aufgelassen werde.
Wenn der Weg für die öffentlichen Interessen nicht mehr nothwendig ist, so muß es doch Sache der autonomen Gemeindeorgane sein, es zu entscheiden und dann kann nicht bezweifelt werden, daß der Weg für die Zukunft nicht mehr nothwendig fei. In diesem Sinne hat der Petitionsausschuß den Antrag gestellt und hat festgehalten, daß der Landesausschuß die Entscheidung auf Grund der Sachlage getroffen hat.
Hr. Dr. Alter: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Alter hat das Wort.
Hr. Dr. Alter: Es ist hier zur Begründung der Petitionsanträge, denen ich nicht entgegen treten will, gesagt worden, daß der Landesausschuß 3 widersprechende Entscheidungen gefällt habe und es wurde dies gewissermaßen als Grund gegen die Ausführungen des Referenten im Landesausschuße vom Abg. Snida betont. Run, meine Herren, einiges davon ist richtig, es stad nicht 3, fondern 2 Entscheidungen, die einander entgegenstehend gesällt worden. Aber es kann den Landesausschuß, der jetzt im Amte ist, dies unmöglich als Vorwurf treffen. Es wurde von unferen Vorgängern im Amte der bereits rechtskräftige Beschluß des Landesausschußes über neuerlichen Rekurs des Fabriksbesitzers Walzel behoben und erkannt, daß der fragliche Weg nicht ein Gemeindeweg sei, obschon die autonomen Gemeindeorgane ihn als solchen anerkannt hatten und nach dem Gesetze über Straßen und Wege dieses Verdikt als ein endgiltiges angesehen werden muß. Als diese L. -A. -Entscheidung herausgegeben worden war, und hiedurch der Gemeindeweg als ein nicht öffentlicher Weg erklärt wurde, erhob sich, ich glaube, zu mindest von 18 Gemeinden ein wahrer Sturm von Gegenvorstellungen und Rekursen, in denen diese Gemeindemitglieder darauf hinwiesen, daß der fragliche Weg ein Gemeindeweg set, immer als ein solcher von allen Insassen der Gemeinde benützt worden wäre. Das, meine Herren, waren die Erwägungen, welche, wie der Herr Kollega Fürstl hervorgehoben hat, dazu führten, daß der Landesausschuß auf die ursprüng-
liche Entscheidung, die auf dem Gesetze fußt, zurückgegangen ist.
Berichterstatter: Ich kann nochmals bemerken, daß der Petitionsausschuß nicht im Mindesten behauptet hat, daß der Landesausschuß nicht auf Grund der Gesetze entschieden hat, der Fahrweg wäre öffentlich. Der Kommission steht aber das Recht zu, den Antrag zu stellen, der Landesausschuß möge erwägen, ob er weiter zu bestehen habe.
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Alter hat das Wort.
Dr. Alter: Ich habe nur zu bemerken, daß ich dem Antrage der Petitionskommission nicht entgegentreten will und daß ich mich lediglich gegen die Ausführung des Hrn. Abgeordneten Suida gewendet habe.
Oberstlandmarschall: Dr Schmeykal hat das Wort.
Dr. Schmeykal: Mirscheint, daß durch den Antrag, welchen die Petitionskommission dem hohen Hanfe unterbreitet hat, die Kompetenzgrenzen gestreift werden dürften, welche durch das Gesetz klar genug gezogen sind für den Landesausschuß einerfeits und für den h. Landtag andererseits. (Oberstlandmarschall läutet. )
Der Landesausschuß hat die Entscheidung, welche durch die Petition wieder in ein neues Stadium geführt werden foll, getroffen ans Grundlage des Gesetzes und kraft des ihm zustehenden Rechtes. Mir scheint nun, daß der Antrag, wie die Petitionskommission die Frage nun zur Erledigung bringen will, in diese gesetzliche Kompetenzgrenze von Seiten des h. Landtages eingegriffen wird. Ich habe den Zweifel, ob das h. Haus zu einem folchen Beschluße nach dem bestehenden Gesetze auch wirklich berufen erscheint. Denn leugnen läßt sich nicht, daß durch den Antrag in der Fassung, wie er uns vorliegt, ein gewisses Vorgehen dem Landesansschuße schon zur Pflicht gelegt wird. Ich würde denken, daß es sich mit dem Gesetze wefentlich vereinen ließe, wenn der Antrag in der Form gestellt würde, es fei die vorliegende Petition dem Landesausschuße zur weiteren Amtshandlung zu übertragen. Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zum Antrage das Wort? Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter: Ich habe gegen den Antrag nichts einzuwenden.
Snìmovní aktuár: Poslanec Dr. Schmeykal navrhuje, aby tato petice byla výboru zemskému odevzdána k dalšímu úøednímu øízení.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wir schreiten nunmehr zur Abstimmung über den beantragten Abänderungsantrag des Hrn. Dr. Schmeykal. Ich bitte Jene, welche demselben zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Wir kommen nunmehr zum letzten Gegenstande der heutigen Tagesordnung, zum Berichte der Kommission über den Antrag des Abgeordneten Ritters v. Limbeck betreffend die Petition der Stadtgemeinde Rosenberg um Einreihung in die Landtagswahlgruppe der Städte.