Pátek 6. prosince 1872

Es wäre dies mehr als eine Niederlage, geeignet Alles das wettzumachen, was die besten Kräfte des Volkes in aufreibender Arbeit dem hereinragenden Arme veralteter Ideen abgerungen haben, es wäre das eine Abdikation in aller Form für alle Zeit. Und wenn in dieser Anschauung noch etwas uns zu bestärken vermocht hätte, so wäre es ein Blick auf die verflossenen 3 Jahre. Dort im Lande, wo die reiche Gabe gern empfangen und mit Sorgfalt gehütet wurde, sproßt neues Leben aus Ruinen; die herrlichsten Blüthen gemeinnütziger Opferwilligkeit, vollgiltige Beweise ganzen Verständnisses, wirksame Erfolge hingebender Arbeit begleiten das neue Werk in seiner Entwicklung. Was man von unserem Volke erwartete, wurde von demselben weit übertroffen. (Bravo!) Es wäre ein vermessenes W a g n i ß, etwas von diesem heiligen Gute dem Volke entziehen oder entreißen zu wollen. (Bravo. ) Nicht gering ist sein Stolz auf die Selbstverwaltung der Schule, berechtigt und begründet, wenn es um sich blickt über die Gränze nach dem nachstrebenden Süden oder nach Norden, wo unsere ganzen und vollen Siege auf dem Gebiete der Schule leider nur eine stückweise und allmälige Nachfolge finden können.

Freilich dort im Lande, wo scheues Zurückweichen vor dem Gebotenen jede ruhige Prüfung unmöglich macht, wo blinder Haß nicht gegen die Gabe, sondern die Geber vorherrscht, steht es nicht so und doch nicht so schlimm, als der abseits Stehende vermeinen möchte.

Schon regt sich's auch dort und wie auf dem wirtschaftlichen Gebiete des materiellen Lebens, so ans dem wirthschaftlichen Gebiete des Geistes ist es unmöglich, auf die Dauer sich dem Fortschritte des Nachbars entgegenzustellen, einem Fortschritte, der unaufhaltsam nach allen Seiten wirkt und jede Art des Widerstandes durch seine eigene innere Kraft erdrückt, ohne auf Mittel der Gewalt sich zurückziehen zu müssen, (Bravo!) Auf dieses

also, glaube ich, ist unsere Pflicht, die Ideen zu stärken und zu stählen, sie mit allem Rüstzeug zu umgeben, das ihrer würdig ist und die kurze Erfahrung nach Möglichkeit zu benützen. Wir müßten unser Volk nicht kennen, nicht mit ihm leben, wir müßten seine Anschauungen falschen und unserer Verantwortlichkeit uneingedenk sein, wir müßten unsere schönsten Hoffnungen aufgeben und unsere tiefste Ueberzeugung verläugnen, wenn wir in diesem Saale anderen Grundsätzen zum Ausdrucke verhelfen wollten. (Bravo!) Als der Landtag vor 3 Jahren in vollem Verständnisse der geschaffenen Lage diesen Ideen gesetzliche Existenz zu geben berufen war, hielt er es vor Allem für seine Pflicht, im- raschen Anlauf die Feste zu nehmen und die Fahne aufzupflanzen mit dem Motto: Wer die Schule hat, dem gehört die Zukunft. Niemand mäkle an der raschen That, es war eine patriotische That und wenn es wahr ist, daß die Früchte des Sieges zu erhalten schwerer sei, als den Sieg selbst zu erringen, dann wollen wir von der Hochwacht geistiger Freiheit uns ein ungetrübtes Auge bewahren, für die Sicherung unseres Besitzes, für den Schutz unserer Grenzen. Hiefür das Nothwendige zu, thun und das Ersprießliche nicht zu unterlassen, ist jederzeit unsere Pflicht.

(Bravo!)

Die Augenblicke im Völkerleben sollen nicht ungenützt an uns vorübergehen, wir dürfen heute nicht weniger Entschlossenheit an den Tag legen als damals. Die Reinheit unserer Absichten, die eistiche Ueberlegung, die tiefe Ueberzeugung vom richtigen Wege sind uns Gewähr für das Gelingen. (Bravo!)

Diese Erwägungen haben die Kommission geleitet, als sie an die Arbeit ging. An den erobernden Grundsätzen nicht zu rütteln, selbst den Formen der Schulverwaltung nirgends nahe zu treten, nur dort sie zu zerbrechen und durch andere zu ersetzen wo es die Erfahrung, das Volksbewußtsein oder zwingende Umstände verlangen, war die Thätigkeit ihrer Kommission. Auch nicht die leiseste Besorgniß, daß unsere treue Anhänglichkeit an die Schulgesetzgebung verdächtigt werden kann, dürfte uns beschleichen; denn sie hat keinen Anspruch, das Erkennen des Guten, das Thun des Rechten zu verzögern oder zu verhindern.

Wir empfehlen Ihnen nichts Neues, nur den Schutz des so jugendlichen Alten und so sind wir denn auch zu durchaus konservativen Beschlüssen gelangt. (Bravo!) Dabei lag fernab der Gedanke, etwas Abgethanes hervorzuzerren oder das Bessere mit Gefährdung des Guten anzustreben, ja selbst das neidische Gefühl, das uns beschleichen möchte, wenn wir einen Blick aus die Gesetzgebung anderer Länder werfen, wurde in uns verschlossen. Unsere Absicht war, alle Empfindungen zu schonen, nach allen Seiten gerecht und billig zu sein. (Bravo!) Sie werden, meine Herren, Alles dies bestätigt finden, wenn ich Ihnen in Kürze die Aenderungen andeute, (Morgensitzung. )

die vorgenommen worden sind, theils Bestimmungen, welche in anderen Kreisen der Verwaltung längst gelten und nur in die Verwaltung der Schule herübergenommen worden sind, Fortbildungen des im Keime Vorhandenen und nur Weniges, das mit den geänderten Verhältnissen auch eine Aenderung erfahren mußte. Der Ortsschulrath bekam einen Vorsitzenden in Gestalt des Gemeinde- oder Ortsvorstehers. Es hat sich dies als nothwendig herausgestellt, weil derselbe ohne Exekutive einerseits dem Ansehen des Gesetzes nicht die nöthige Achtung verschaffen konnte und ohne Verantwortlichkeit andererseits manchmal unerreichbar war für die Oberaufsicht. Dort, wo jetzt schon die Praris den Gesetzen vorangeeilt ist, wo der Gemeindevorstand zum Obmanne des Ortsschulrathes ernannt wurde, hat sich dies außerordentlich gut erwiesen. Etwas neues von besonderer Bedeutung ist die nationale Abgrenzung der Schulbezirke. Nirgends hat diese nationale Abgrenzung mehr Berechtigung als im Gebiete der Schule. Nur ein Vorwurf konnte gegen dieselbe erhoben werden, daß sie zu Spät kommt, denn wäre sie früher gekommen, würde der Status quo für uns Deutsche nicht so schlimm ausgefallen sein. Das beweist einerseits, was es mit der in die Welt hinausposaunten Germanisirung aus sich habe und gibt anderseits kräftiges Argument für unsere Friedensliebe und Selbstverleugnung, daß wir den status quo der nationalen Grenzberechtigung anerkennen und jede wohlbegründete Rekuperation von uns abwehren. (Bravo, Bravo!) Ein außerordentlicher Fortschritt ist in der Regierungsvorlage durch die Bestimmungen über den Bezirksschulrath enthalten. Das Amt des Bezirksschulinspektors soll nach dem Wunsche Vieler ein ständiges Amt, Soll zu einer neuen Kategorie von Staatsdienst gemacht werden. Einwendungen dagegen in thesi lassen sich leicht widerlegen und Selbst der formale Einwand, daß erst das Gesetz vom 13. Dezember 1869 geändert werden müßte, ist nicht stichhältig.

Allein, was Ihre Kommission bewog, der Regierungsvorlage zuzustimmen, war die Betrachtung, daß die Zeit noch zu kurz ist, um der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, aus der geringen Anzahl Bezirksschulinspektoren, welche thätig sind, diejenigen Männer zu wählen, denen man das Amt eines nicht Amovidel-Inspektors übertragen konnte; aber der Fortschritt, der darin liegt, daß der Bezirksschulinspektor supplirt werden muß in seinem Lehramte und zwar während seiner ganzen Thätigkeit, ist so groß, daß er, wie mir Scheint, alle übrigen Fortschritte des Gesetzes aufzuwiegen im Stande ist. Ihre Kommission hat auch den dritten Abschnitt des Schulaussichtsgesetzes über den Landesschulrath in den Kreis Ihrer Berathungen einbezogen. Es mußte von vorn herein die Kommission befremden, daß hievon seitens der Regierung Umgang genommen werden konnte. Ist ja doch im Lande gar mancher Tadel laut geworden gegen die Gestion Seitens der obersten Landesschulbehörde, namentlich

in Rücksicht darauf, daß der Geist des Gesetzes nicht immer jene Beachtung fand - namentlich in religiösen Fragen - welche man zu erwarten berechtigt war. Auch der Vergleich mit anderen Ländern und der Vergleich zwischen der Größe, Vielgestaltigkeit des Landes, seiner Beitragsleistung mußte uns dazu führen, Aenderungen in der Zusammensetzung des Landesschulrathes vorzuschlagen, welche vorzüglich darin gipfeln, daß die Exekutive der Landeslegislative eine stärkere Vertretung genieße. Diese kurzen Andeutungen werden dem h. Landtage zeigen, daß die Kommission bei allen ihren Beschlüssen von dem Wege, den ich im Eingange zu bezeichnen die Ehre hatte, in keinem Schritte abgewichen ist. Fern von Schwächlicher Befürchtung für die Stabilität des Gesetzes, fern von Besorgnissen vor Experimenten, gerecht und billig nach allen Seiten, im vollen Vertrauen auf die Tüchtigkeit des Volkes, auf feine treue Anhänglichkeit an das Gewonnene, auf feine werkthätige Förderung des erkannten Guten kann der h. Landtag daran gehen, einen weiteren Meilenstein zu setzen auf dem Wege des Fortschrittes und der Civilisation durch Volksbildung und Volkserziehung und in diesem Sinne empfehle ich dem h. Hause die Anträge der Kommission. (Bravo, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreiten wir zur Spezialberathung des Gesetzes. Berichterstatter: Ich würde mir erlauben, auf einige Druckfehler bei Verlesung jedes einzelnen §. aufmerksam zu machen.

I. Von der Ortsschulaussicht. §. 1. Zur Beaufsichtigung des Volksschulwesens wird in jeder Schulgemeinde ein Ortsschulrath bestellt.

Sněm. aktuár:

§. 2.

Místní radu školní činí zastupitelé společností náboženských, školy a obce školní. Mimo ně má právo jako člen v školní radu vstoupiti a jednání rady buď osobně aneb skrze zástupce s právem hlasovacím se účastniti, kdo jest v držení školního patronátu.

Oberstlandmanchall: Wünscht Jemand das Wort? Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Angenommen.

Berichterstatter: §. 3.

Die Vertreter der Religionsgesellschaften im Ortsschulrathe sind die Ortsseelsorger christlichen Glaubensbekenntnisses oder deren, ihnen von den Kuchenbehörden zugewiesene Stellvertreter. Wo sich zwei oder mehrere Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten hat.

Für die israelitische Religionsgesellschast tritt der von der Kultusgemeinde bestimmte Vertreter in den Ortsschulrath ein.

Sněm. aktuár:

§. 3.

Zastupiteli společností náboženských v místní radě školní jsou duchovní správcové vyznání víry křesťanské, neb jich zástupcové. kteří jim úřady církevními přidáni byli.

Jsou-li někde dva duchovní správcové téhož vyznání víry, aneb jest-li jich více, ustanoví vyšší úřad církevní, kdo má býti údem místní rady školní.

Za israelskou společnost náboženskou vstoupí zástupce obcí náboženskou ustanovený v místní radu školní.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich die Zustimmenden, die Hand zu erheben. Angenommen.

Berichterstatter: §. 4.

Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist der Leiter der Schule. Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen im Range am höchsten stehenden, bei gleichem Range der Schulen der dienstälteste Leiter in den Ortsschulrath.

Doch nehmen auch die Leiter der übrigen Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen mit berathender Stimme Theif.

Sněm. aktuár:

Zastupitelem školy v místní radě školní jest ten, kdo školu řídí. Jest-li pod místní radou školní postaveno několik škol, vstoupiti jest v místní radu školní učiteli řídícímu školu dle řádu nejvyšší, a jsou-li školy řádem sobě stejné, učiteli řídícímu službou nejstaršímu. Avšak učitelé řídící ostatních škol mají účastenství s hlasem poradným v jednáních ústavu, k němuž sami náležejí.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

Sněm. aktuár: O dohledu místní rady školní ku škole.

§. 1. Za příčinou dohledu k národnímu školství zřídí se v každé obci školní místní rada školní.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Angenommen.

Berichterstatter: §. 2.

Der Ortsschulrath besteht aus den Vertretern der Religionsgesellschaften, der Schule und der Schulgemeinde. Nebst diesen ist auch der Inhaber eines Schulpatronates berechtigt, als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten und an den Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht theilzunehmen.

§. 5.

Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe sind:

1.   Der Gemeindevorsteher des Schulortes, oder wenn daselbst eine Ortsvertretung besteht, deren Ge-

biet mit dem der Schulgemeinde zusammenfällt, der Ortsvorsteher als Vorsitzender. Stellvertreter desselben ist derjenige, der ihn nach der Gemeindeordnung vertritt, auch wenn er nicht Mitglied des Ortsschulrathes ist.

2.   Die von der Gemeindevertretung (Ortsvertretung) gewählten Abgeordneten. Wenn derselben Schulgemeinde mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben angehören. So wählt jede der betheiligten Gemeindevertretungen (Ortsvertretungen) die nach dem Verhältnisse der direkten Besteuerung auf die betreffenden Gemeinden oder deren Theile entfallende Anzahl von Abgeordneten in den Ortsschulrath auf die in der G. - O. vorgeschriebene Art.

Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens zwei, höchstens sechs und wird vom Bezirksschulrathe bestimmt.

Außerdem wählt die Gemeindevertretung (Ortsvertretung) des Schulortes zwei Ersatzmänner, welche daselbst ihren Wohnsitz haben.

Sněm. aktuár:

§. 5.

Zastupiteli obce v místní školní radě jsou:

1.    Starosta obecní z místa, kde se škola nalezá, aneb bylo-li by tam místní zastupitelstvo osady, jejíž obvod by se srovnával s obvodem obce školní, starosta místní (osadní) jakožto předseda. Jeho v úřadě předsedy zastává ten, kdo k tomu povolán jest podle zřízení obecního, i kdyby osoba tato nebyla členem místní rady školní.

2.    Zřízenci, které k tomu zvolí obecní (místní) zastupitelstvo.

Náleží-li k téže obci školní několik obcí místních aneb částí takových obcí, volí každé zastupitelstvo obcí (míst), jichž se týče, spůsobem v obecním zřízení předepsaným tolik členů do místní rady školní, kolik jich dle poměru přímých daní na každou z obcí těch aneb na jejich části vychází.

Zastupitelé tito budou nejméně dva a nejvíce jich bude šest; kolik jich má býti, ustanoví okresní rada školní; kromě zastupitelů těchto zvolí obecní (místní) zastupitelstvo místa, kde se škola nalezá, dva náhradníky, kteří jsou v místě tom domovem.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: §. 6.

Wenn ein wahlberechtigtes Mitglied der. Schulgemeinde von der Gesammtheit der in der Schulgemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern wenig-

stens ein Sechstheil entrichtet, so hat dasselbe das Recht, auch ohne Wahl Mitglied des Ortsschulrathes zu sein.

Rücksichtlich der Ausübung dieses Rechtes gelten die Bestimmungen der §§. 17 und 18 der Gemeindeordnung.

Sněm. aktuár:

Každý člen obce školní, který má právo voličské a platí alespoň šestou část veškeré přímé daně v školní obci předepsané, má právo, býti údem místní rady školní, nebyv ani zvolen. Kterak právo toto vykonávati se může, o tom platí ustanovení §§. 17. a 18. zřízení obecního.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 7.

In Orten, welche keinen eigenen Schulbezirk bilden, in denen sich jedoch sowohl deutsche als auch böhmische Schulen befinden, obne daß eine örtliche Abgränzuug von Schulsprengeln möglich wäre, so ist sowohl für die deutschen, als auch für die böhmischen Schulen ein eigener Ortsschulrath nach den vorstehenden Vorschriften zu bestellen; die Vertreter der Gemeinde für beide Ortsschulräthe werden von der Gemeindevertretung gewählt und müssen, wie auch der Ortsschulinspektor den Angehörigen jener Nationalität entnommen werden, für welche die Schule, die der Ortsschulrath vertritt, bestimmt ist.

Sněm. aktuár:

§. 7.

V místech nečinících školní okres o sobě, kde se nalezají německé i české školy a není možné, by se zřídily vykázáním místních mezí pro ně zvláštní okrsky školní, buďtež dle tuto předeslaných předpisů zřízeny místní rady školní jak pro německé školy tak i pro české zvláště; zastupitelstvo zvolí zástupce obce pro obě školní rady místní, kteří rovněž jak místní dozorce školní zvoliti se mají z příslušníků národnosti té, pro kterou zřízena byla škola, již místní rada školní zastupuje.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht) Angenommen.

Berichterstatter: §. 8.

Die Wahl in den Ortsschulrath gilt aus die Dauer von 3 Jahren.

Die Wiederwahl ist zulässig. In den Ortsschulrath wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer dem Ortsschulrathe zugewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat auch das Ausscheiden aus dem Ortsschulrathe zur Folge.

Die Wahl in den Ortsschulrath darf nur derjenige ablehnen, welcher berechtigt ist, die Wahl in

die Gemeindevertretung abzulehnen, oder welcher die letzten drei Jahre Mitglied des Ortsschulrathes war.

Snem. aktuár:

§. 8.

Školní rada místní volí se vždy na dobu 3 roků. Ti, kdož již jednou zvoleni byli, mohou zase znova voleni býti. Do místní rady školní mohou voleni býti ti, kteří do zastupitelstva některé z obcí přikázaných k místní radě školní zvoleni býti mohou. Pozbude-li kdo práva, býti volenu do obce, nemůže zůstati ani údem místní rady školní. Byl-li kdo vyvolen do místní rady školní, může to zamítnouti toliko, když může, byv volen do zastupitelstva obce, toho nepřijímati, aneb když poslední tři leta byl údem místní rady školní.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich um Abstimmung. (Geschieht ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 9.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen, sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und vermittelt die Geschäftsverbindung mit dem Bezirksschulrathe und den anderen Behörden.

Sněm. aktuár:

§. 9.

Předseda svolává a řídí sezení, stará se, by usnešení provedena byla, a jest prostředníkem v dopisování a jednání s okresní radou školní a s jinými úřady.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert -wird, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 10.

In Städten, die ihren eigenen Schulbezirk bilden, entfällt die Bestellung eines Ortsschulrathes.

Sněm. aktuár:

§. 10.

V městech, které o sobě činí vlastní okres školní, nezřídí se školní rada místní.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 11.

Der Ortsschulrath hat für die Ausführung und Beobachtung der Schulgesetze, so wie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und für die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte zu sorgen.

Demselben kommt insbesondere zu:

1. Den Lokalschulfond und die Schulstiftungen, soweit in Betreff der letzteren nicht andere Bestimmungen stiftungsgemäß getroffen sind, zu verwalten.

2. Die der Schule gehörigen Werthpapiere, Urkunden, Fassionen und so weiter aufzubewahren.

3.   Das Schulgebäude, die Schulgründe, die Schulgeräthe und Lehrmittel zu beaufsichtigen und das erforderliche Inventar zu führen.

4.   Die jährliche Schulbeschreibung zu verfassen, über die Aufnahme von Kindern aus fremden Schulsprengeln zu entscheiden, den Schulbesuch zu überwachen und mit allen gesetzlichen Mitteln zu fördern, so wie bei Bestrafung von Schulversäumnissen in der durch das Gesetz vorgesehenen Weise mitzuwirken.

5. Die tägliche Unterrichtszeit mit Beachtung der vorgeschriebenen Stundenzahl zu bestimmen und die pünktliche Eitheilung des Unterrichtes zu überwachen.

6.   Das Lehrpersonal in der Ausübung seines Berufes, namentlich in der Handhabung der Disziplin zu unterstützen, das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu beaufsichtigen und auf Alles zu achten, was für die Erziehung der Jugend durch die Schule von Einfluß ist.

7.   Die Berufstreue der Lehrpersonen zu überwachen und bei gegründeten Beschwerden gegen das Verhalten derselben die geeigneten Schritte zu ihrer Abhilfe einzuleiten.

8.   Streitigkeiten der Lehrer unter einander oder mit Gemeindegliedern, soweit diese Streitigkeiten aus den Schulverhältnissen erwachsen, nach Thunlichkeit zu schlichten, das Interesse und Ansehen der Schule zu wahren.

9.   Bei Besetzung der Lehrstellen nach Anordnung des Gesetzes mitzuwirken.

10.   Die innerhalb des Schulsprengels befindlichen Kindergärten und Fabriksschulen zu beaufsichtigen und etwa wahrgenommene Ungesetzlichkeiten zur Kenntniß der Oberbehörde zu bringen.

11. Den Lehrpersonen Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen.

12. Auskünfte und Gutachten an die Gemeindevertretung und an die vorgesetzten Schulbehörden zu erstatten und Anträge zu stellen.

13. Außerdem Steht dem Ortsschulrathe jener Wirkungskreis zu, der ihm durch die übrigen Schulgesetze zugewiesen ist.

Sněm. aktuár:

§. 11.

Místní rada školní má pečovati o to, aby zákony školní se provedly a zachovávány byly, aby šetřilo se nařízení vyšších úřadů školních a aby podle toho školnictví v místě přiměřeně bylo zřízeno.

Jí přisluší zvláště:

1.   aby spravovala místní fond školní a nadace školní, ač není-li samou nadací něco jiného ustanoveno;

2.   aby přechovávala papíry cenné, listiny, přiznání atd. škole náležité;

3.   aby dohlídala k stavení školnímu, kpozemkům školním, k nářadí školy a k prostředkům učebním a by vedla inventář potřebný;

4.   aby zdělala roční popis školní mládeže, rozhodla, zdaž dítky z cizých okresů školních přijmouti se mají, aby dohlédala k návštěvě školní a ji všemi zákonem připuštěnými prostředky zvelebovala, aby spůsobem zákonem předepsaným spolu činna byla, když se zanedbání školy tresce;

5.    aby vyměřila, kdy a jak dlouho se denně vyučovati má, aby dohlédala k tomu, zdali se vyučování řádně dle času vykonává;

6.   aby učitelstvo podporovala u výkonech svého povolání, zvláště pak u vykonávání kázně, by bděla nad tun, jak se mládež mimo školu chová, a nad vším, co vliv má na vychovám mládeže školou;

7.    aby přihlížela, zdali učitelové svému povolání věrni jsou, a kdyby vzešly odůvodněné stížnosti vzhledem k chování se jejich, aby opatřila vše, čeho třeba, by důvod stížnosti odstraněn byl;

8.   by vyrovnala, pokud se dělati dá, rozepře učitelů mezi sebou, neb s údy obecními, ač vycházejí-li rozepře takové ze svazku školního, a by hájila prospěch a vážnost školy;

9.    by dle ustanovení zákona spolupůsobila, když se obsazují místa učitelská;

10.   aby dohlédala ku dětským zahradám a ku školám fabričním, zřízeným v okresu školním, a vyššímu úřadu oznámila vše, o čem shledáno bylo, že se zákonům příčí;

11.   aby dávala učitelům dovolenou až do tří dnů;

12.   aby dávala zprávy a dobrá zdání zastupitelstvům obcí a představeným úřadům školním a jim návrhy činila;

13.   kromě toho přisluší místní radě školní onen obor působnosti, který jí přidělen jest jinými zákony školními.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, bitte ich um Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 12.

Von der Wirksamkeit des Ortsschulrathes sind die mit Lehrerbildungsanstalten in Verbindung stehenden Uibungsschulen ausgenommen; nur wo dieselben ganz oder theilweise von der Schulgemeinde erhalten werden, kommt in Bezug aus sie dem Ortsschulrathe die im § 11 unter 1-4 bezeichnete Wirksamkeit und die unter 9 erwähnte Mitwirkung bei Besetzung der nicht vom Staate dotirten Lehrstellen zu

Sněm. aktuár:

§. 12.

Pod činností místní rady školní nejsou postaveny školy pro cvičení, s učitelskými ústavy vzdělávacími spojené; toliko tam, kde zcela aneb z části z obecních prostředků se vydržují, má školní rada místní působnost v §. 11. pod 1- 4 poznamenanou, a když se obsa-

zují místa učitelská, která nejsou státem vydržována, působnost zmíněnou v odstavci 9.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, schreite ich zur Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 13.

Die Konstituirung des Ortsschulrathes ist sowohl der betreffenden Gemeindevertretung als auch dem Bezirksschulrathe anzuzeigen. Der Ortsschulrath versammelt sich mindestens einmal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann aber jederzeit und er muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen, eine außerordentliche Versammlung einberufen, welche binnen acht Tagen stattzufinden hat.

Sněm. aktuár:

§. 13.

Ustanovení místní rady školní buďtež oznámena nejen obecnímu zastupitelstvu, jehož se týče, nýbrž i okresní radě školní.

Místní rada školní scházej se alespoň jednou za měsíc k rádnému sezení.

Předseda pak vždy může, a žádají-li za to dva údové, jest povinnen, svolati sezení mimořádné, které se odbývati má do osmi dnů.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 14.

Zu jeder Sitzung sind sämmtliche Mitglieder einzuladen, die das Gelöbniß abgelegt haben. Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes ist die Anwesenheit der Mehrheit dieser Mitglieder erforderlich.

Kommt zu einer Sitzung die beschlußfähige Anzahl nicht zusammen und kann dieselbe nicht durch, sofortige Einberufung der Ersatzmänner erzielt werden, so hat der Vorsitzende binnen acht Tagen die Mitglieder abermals unter Androhung einer Geldbuße von 1 - 10 fl. für den Fall nicht genügender Entschuldigung des Ausbleibens einzuberufen und gleichzeitig die Ersatzmänner einzuladen.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Der Vorsitzende gibt nur bei Stimmengleichheit seine Stimme ab. Er ist berechtigt, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, oder das Interesse der Schule gefährden, einzustellen, hat aber solchen Falls den Gegenstand binnen drei Tagen an den Bezirksschulrath zur Entscheidung zu leiten.

Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen an den Bezirksschulrath.

Dieselben sind binnen acht Tagen nach Eröffnung der Entscheidung beim Ortsschulrathe einzubringen und haben aufschiebende Wirkung.

Sněm. aktuár:

§. 14.

Kdykoliv se sezení odbývá, buďte vždy veškeří členové, kteří slib složili, povoláni.

Aby školní rada místní se mohla usnášeti platně, jest zapotřebí, aby byla většina členů přítomna.

Nesejde-li se k sezení tolik členů, aby mohli platná usnešení činiti, a nemůže-li sezení k místu přivedeno býti bezodkladným povoláním náhradníků, má předseda do 8 dnů členy znova svolati a připomenouti, že ten, kdož by do sezení nepřišel a toho dostatečně neomluvil, propadne pokutě 1 až 10 zl., zároveň má pak obeslati náhradníky.

Usnešení se činí nadpoloviční většinou hlasů.

Předseda hlasuje toliko, když jsou hlasy počtem sobě rovny.

Týž má právo zastaviti vykonání takového usnešení, o kterém se domnívá, že zákonu odporuje, aneb prospěchy školy v nebezpečí uvádí, má však věc v tom případě do tří dnů předložiti okresní radě školní, aby o ní rozhodla.

Stížnosti na usnesení a opatření vydané od místní rady školní, jdou k okresní radě školní.

Stížnosti takové mají býti podány místní radě školní do osmi dnů po tom, kdy o rozhodnutí návěští dáno bylo, a mají účinek odkládací.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 15.

Kein Mitglied des Ortsschulrathes darf an der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten theilnehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen.

Sněm. aktuár:

§. 15.

Žádný úd místní rady školní nesmí býti účasten toho, když se rokuje a hlasuje o záležitostech, ježto se týkají osobního jeho prospěchu.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 16.

In Angelegenheiten, die so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche Sitzung abgewartet, noch eine außerordentliche Sitzung einberufen werden kann, darf der Vorsitzende selbstständig Verfügung treffen, muß jedoch in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Ortsschulrathes einholen.

Sněm. aktuár:

§. 16.

Jest-li záležitost nějaká tak pilná, že ne-

lze ani čekati na nejblíže příští sezení řádné, ani svolati sezení mimořádného, může předseda o své moci opatření činiti, jest mu však v příštím řádném sezení žádati, aby místní rada školní schválila opatření jeho.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so schreite ich zur Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 17.

Zur unmittelbaren Besorgung der dem Ortsschulrathe obliegenden Schulaufsicht wird vom Bezirksschulrathe ein in die Gemeindevertretung einer dem Ortsschulrathe zugewiesenen Gemeinde wählbares Mitglied der Schulgemeinde mit Ausschluß der Seelsorger und Lehrer zum Ortsschulinspektor aus die Daner von 3 Jahren ernannt

Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes auf mehrere Schulen erstreckt, können zwei Ortsschulinspektoren bestellt werden; dies muß überall dort geschehen, wo diese Schulen sprachlich verschieden sind.

Ist der Ortsschulinspektor nicht bereits den Mitgliedern des Ortschulrathes entnommen, so tritt er als solcher mit Stimmrecht in den Ortsschulrath ein.

Der Ortsschulinspektor ist zum öfteren Besuche der Schule verpflichtet; er kontrolirt die SchulverSäummsse, hat sich mit dem Leiter der Schule im steten Einvernehmen zu halten und seine Wahrnehmungen dem Ortsschulrathe mitzutheilen.

An jenen Schulen, an denen sich mehrere Lehrer besinden, ist er berechtigt, den Lehrerkonferenzen beizuwohnen

Die Schulen zu besuchen, um von dem Zustande derselben Kenntnitz zu nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des Ortsschulrathes berechtigt. Weder der Ortsschulinspektor noch ein anderes Mitglied des Ortsschulrathes hat das Recht, während des Unterrichtes oder vor den Schülern eine Bemerkung über die Art ihrer Behandlung oder die Ertheilunq des Unterrichtes zu machen.

Die Befugniß, Anordnungen zu treffen, steht weder dem Ortsschulinspektor noch einem anderen Mitgliede des Ortsschulrathes, fondern blos der gefammten Körperschaft innerhalb ihres Wirkungskreises zu.

Sněm. aktuár:

§. 17.

Okresní školní rada jmenuje člena obce školní, který volen býti může do zastupitelstva obecního v některé obci, místní radě školní přidělené, na dobu tří let místním dozorcem školním, by přímo vykonával dohled ku škole, místní radě školní přislušící.

Správce duchovní a učitel nemohou být místními dozorci školními.

Vztahuje-li se působnost místní rady školní na několik škol, mohou býti zřízeni dva místní dozorci školní; tak se musí státi všude tam, kde jsou školy co do jazyka rozličné.

Místní dozorce školní, není-li členem místní rady školní, vstoupí co člen v místní radu školní s právem hlasovacím

Místní dozorce školní jest povinnen, by školu častěji navštěvoval; týž kontroluje zameškání školy a má v nepřetrženém srozumění trvati s učitelem školu řídícím a nabyté zkušenosti sdíleti s místní radou školní.

Jest-li při některé škole několik učitelů, má právo, při konferencích učitelských býti přítomen.

Také ostatní členové místní rady školní mají právo navštěvovati školy, aby o tom vědomosti nabyli, v jakém jsou spůsobu.

Ani místní dozorce školní, ani jiný člen místní rady školní nemá práva, mezi vyučováním neb před žáky poznámky činiti o tom, jak se se žáky nakládá, neb jak se vyučuje.

Nařízení dávati nepřísluší ani místnímu dozorci školnímu, ani jiným členům místní rady školní; právo to přísluší toliko celému sboru v mezích působnosti jemu vyměřených.

Oberstlandmarschall: Zu diesem §. hat sich Herr Dr. Klier gemeldet, ich ertheile ihm daher das Wort.

Dr. Klier: §. 17 enthält in Alinea i die Bestimmung, daß der Ortsschulinspektor vom Bezirksschulräte bestimmt werde aus den Mitgliedern der Schulgemeinde, welche überhaupt wahlfähig sind in die Gemeindevertretung, und die dritte Alinea enthält die weitere Bestimmung, daß dieser Ortsschulinspektor als Solcher Schon, wenn er nicht bereits in den Ortsschulrath geholt, mit Stimmrecht in denselben einzutreten hat, ferner-enthält die erste Alinea noch die Bestimmung, daß der Bezirksschulrath diese Wahl nur mit Ausschluß der Seelforger und Lehrer vornehmen kann. Es scheint mir diese vorgelesene Bestimmung nicht ganz zweckmäßig zu sein und zwar die erste Bestimmung, daß es dem Bezirksschulrathe freigestellt wird, aus sämmtlichen Mitgliedern der zur Gemeindevertretung berechtigten Schulgemeinde den Ortsschulinspektor zu bestellen, Scheint mir aus dem Grunde nicht zweckmäßig, weil die ältere Bestimmung, die im §. 15 des bisher bestehenden Gesetzes ist, daß nämlich der Ortsschulinspektor aus der Mitte des Ortsschulrathes zu bestellen sei, zweckmäßiger erscheint. Ich sehe hier nämlich auf die praktischen Verhältnisse. Die Gemeinden auf dem Lande, die haben wohl selten eine große Auswahl von Solchen Männern, welche eigentlich befähigt sind und das Anderemal auch ein solches Interesse an den Schulangelegenheiten haben, um eben da eine Wahl leicht treffen zu können. In der Regel beschränkt sich die Wahl auf einige wenige Männer und diese wenigen Männer sind eben jene, die man in den Ortsschulrath wählt. Es wird also am zweckmäßigsten Sein, wenn man diese Bestimmung des alten Gesetzes aufrecht erhält und bestimmt, daß der Bezirksschulrath aus dem

Ortsschulrathe den Ortsschulinspektor zu bestellen hade. Es ist die Betrachtung auch dieses noch unterstützender, daß die Mitglieder des Ortsschulrathes am besten informirt sind uber die Schulangelegenheiten der betreffenden Schulgemeinde, weil sie fortwährend zu wirken hat und daß daher, wenn ein Mitglied des Ortsschulrathes gewählt wird, die Wahl eine bessere sein wird, als wenn ein außerhalb des Ortsschulrathes stehendes Mitglied, als Ortsschulinspektor bestimmt 'wird. Es scheint mir aber die vom Ausschuße beantragte Stylisirung auch darum beanständet zu sein, weil der Ortsschulinspektor, wenn er nicht dem Ortsschulrathe angehört, mit Stimmrecht in den Ortsschulrath eintreten soll. Dadurch wird dem Bezirksschulrathe ein Recht eingeräumt, das ihn in die Lage setzt, auch ganz willkürlich dem betreffenden Ortsschulrathe der betreffenden Schulgemeinde irgend ein Mitglied zu oktroyiren.

Ich glaube, daß in allen diesen Angelegenheiten, und dies zieht sich wirklich als Grundsatz durch das bestehende Gesetz hindurch, immer die Wahl den Ausschlag geben soll, daß man nicht aber einer Behörde, wie der Bezirksschulrath es ist, das Recht einräumen soll, ganz beliebig woher eine Person herauszugreifen und sie zum Mitgliede des Ortsschulrathes zu stempeln. Was den 2ten Umstand anbelangt, den Passus: "mit Ausschluß der Seelsorger und Lehrer", so glaube ich, daß auch da mit diesem Ausschließungsgrunde zu weit gegangen worden ist. ch habe bereits ausgesprochen, daß mir das Prinzip der freien Wahl in der Gemeinde maßgebend zu sein scheint bei dieser Bestimmung der Mitglieder in den Ortsschulrath, und bei der Wahl des Ortsschulinspektors. Ich sehe nicht ein, warum man in solchen Fällen, wo durch die freie Wahl der Gemeinde einer von den hier Ausgeschlossenen gewählt wird, denselben durch das Gesetz ausschließen sollte. Ich wollte, daß hier die Ausschließung nicht stattfinde, sondern nur dort, wo er nach dem Gesetze "vermöge seines Lehramtes" als Mitglied des Schulrathes ausgeschlossen erscheint. Denn hier hat die Ausschließung einen berechtigten Sinn, weil er dann berufen wäre, seine eigene Amtsthätigkeit zu überwachen, was wohl nicht vereinbarlich ist. Ich glaube dem h. Hause meine Ausschauungen deutlich genug ausgedrückt zu haben und erlaube mir den Antrag zu stellen, daß man in der Wesenheit auf das alte Gesetz, d. i. §. 15 zurückgehe und empfehle dem h Hause, den folgenden Antrag auzunehmen. "Zur unmittelbaren Besorgung der dem Ortsschulrathe obliegenden Schulaufsicht wird vom Ortsschulrathe ein Mitglied des Ortsschulrathes mit Ausnahme der Seelforger und Lehrer, insoferne sie durch das Gesetz §. 3 und 4 als Mitglieder in den Ortsschulrath berufen sind, als Ortsschulinspektor für die Dauer von drei Jahren bestellt. " Dabei würde, wenn diese Aeuderung des Alinea 2, §. 17 angenommen wird, aus Konsequenz die 3. Alinea zu entfallen haben, weil sie dann keinen Sinn mehr

hätte. Ich glaube durch den Antrag, den ich hier stelle und der basirt ist auf dem bereits bestehenden Gesetze, somit schon darum von der hohen Regierung keine Einwendung erhoben werden dürfte, die wahre Vermittlung zu Schassen zwischen den zwei entgegengesetzten Anschauungen, wie sie sich bei dieser wichtigen Frage mehrfach ergeben haben. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Der Antrag lautet: "Zur unmittelbaren Besorgung der dem Ortsschulrathe obliegenden Schulaussicht wird vom Bezirksschulrathe ein Mitglied des Ortsschulrathes mit Ausnahme der Seelsorger und Lehrer, insofern sie durch das Gesetz §. 3 und 4 als Mitglieder in den Ortsschulrath berufen sind, als Ortsschulinspektor für die Dauer von drei Jahren bestellt. "

Das 3. Alinea des §. 17 hätte zu entfallen.

Sněm. aktuár: Pan poslanec Klier navrhuje:

Aby byl místo §. 17. položen §. následující, odst. 1.

K cíli vykonání bezprostředního dohledu ke školám, na místní radu školní náležejícího jmenuje správce okresní školní rady některého člena místní rady školní, vyjímaje správce duchovního a učitele, pokud zákonem do místní rady školní povoláni jsou, místním školním dohlížitelem na dobu 3 let.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. Er ist zahlreich genug unterstützt.

Berichterstatter: Ich bin nicht in der Lage die Argumente des Herrn Antragstellers als richtig anzuerkennen. Jedoch die einmüthige, die einstimmige Unterstützung seines Antrags (links ein einzelnes oho!) durch das h. Haus gebietet mir, von der Vertheidigung des Kommissionsantrages abzustehen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wir Schreiten nun zur Abstimmung und zwar nehmen wir dieselbe absatzweise vor.

Das erste Alinea des §. hätte zu lauten:

"Zur unmittelbaren Besorgung der dem Ortsschulrathe obliegenden Schulaussicht wird vom Bezirksschulrathe ein Mitglied des Ortsschulrathes mit Ausnahme der Seelsorger und Lehrer, insoferne sie durch das Gesetz §. 3 und 4 als Mitglieder in den Ortsschulrath berufen sind, als Ortsschulinspektor für die Dauer von drei Jahren bestellt. "

Oberstlandmarschall: Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Angenommen.


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