Ètvrtek 5. prosince 1872

gehören, so wird durch die beiden ersten Anträge der Kommission eine Aenderung der Landtagswahlordnung nicht bedingt. Gleichwohl erachtete die Kommission, von der Uiberzeugung geleitet, daß bei der bekannten Eigenthümlichkeit der politischen und nationalen, wie der Kommunikationsverhältnisse des ganzen Böhmerwaldgebietes eine Aenderung der Eintheilung aller Böhmerwaldbezirke in möglichst naher Zukunft mit zwingender Notwendigkeit geboten sei, sich für verpflichtet, den unter IV. der nachfolgenden Anträge dem h. Hause zu empfehlen: Dein Landesausschusse werde der Auftrag zu Theil, in der nächsten Session einen forrnulirten Antrag auf Aenderung der Landtagswahlordnung in Bezug auf sämmtliche Böhmerwaldbezirke einzubringen. Betreffs des 3. Antrages der Kommission erlaube ich mir nur kurz zu bemerken, daß der in der Petition ausgesprochene Wunsch, daß au ch Langendorf und Seewiesen dem neuen Gerichtsbezirke Hartmanitz zugetheilt werde, die Kommission veranlaßt hat, nicht nur die genannten, sondern auch alle übrigen deutschen oder wenigstens vorwiegend deutschen Gemeinden der Bezirke Schüttenhofen und Bergreichenstein in Rücksicht zu ziehen und darum den Antrag zu Stellen, wie er sub III. vorgebracht wurde. Die Kommission empfiehlt nochmals die Annahme der gestellten Anträge. (Bravo!) -

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort? Excell. Hr. Dr. Herbst.

Exc. Dr. Herbst: Es bedarf fast einer Entschuldigung, wenn ich mir bei der sehr in Anspruch genommenen Zeit des h. Landtages für einige Augenblicke die Aufmerksamkeit desselben erbitte. Ich fühle mich aber dazu aus mehr als einem Grunde verpflichtet, nicht blos deshalb, weil es sich hier wirklich um eine Lebensfrage der betreffenden Gegend handelt, um eine Angelegenheit, die schon seit Jahren eine wahre Herzensangelegenheit derselben bildet, wie mir aus eigener Wahrnehmung sehr wohl bekannt ist; - auch nicht deshalb allein fuhle ich mich dazu verpflichtet, weil jene Gegend der Wohlthat entbehrt, ihre Interessen durch einen Abgeordneten, zu dessen Wahl sie mitwirkte, im h. Landtag vertreten zu sehen, was von ihr ebenfalls feit Jahren schmerzlich gefühlt wird, und welchem Umstande abzuhelfen hoffentlich der gegenwärtig von der Kommission gestellte Antrag den Weg bahnen wird. Allein diese Gründe würden, da ich hoffen darf, daß der h. Landtag den Ausschußanträgen beistimmen wird, mich nicht bestimmen, das Wort zu ergreifen, wenn es sich nicht bei diesem Anlasse auch darum handelte, in prinzipieller Auseinandersetzung einer für die Verhältnisse eines großen Theiles von Böhmen höchst wichtigen Angelegenheit das Wort zu sprechen. Unter den verschiedenen Bezirken, welche durch das Bedürfniß der Administration geschaffen wurden, sind gewiß die allerwichtigsten die Gerichtsbezirke; sie sind in erhöhtem Grade wichtig geworden, weil die Vertretungsbezirke mit den Gerichtsbezirken zusammenfallen.

Man kann nun wohl im Allgemeinen sagen, daß bei der Eintheilung des Landes in Gerichtsbezirke, welche nunmehr feit mehr als 20 Jahren besteht, glücklich vorgegangen wurde, daß man Sowohl, was den Sitz der Bezirksgerichte betrifft, mit richtiger Auswahl vorgegangen ist, als auch in der Abgrenzung der Bezirke glücklich war, - daß daher die Bevölkerung mit den Gerichtsbezirken, wie sie bestehen, im Allgemeinen ganz zufrieden ist, und daß nur in einzelnen Fällen der Wunsch nach Ausscheidung und der Ruf nach Eintheilung in andere Bezirke vorkommt, wie Solches bei den geänderten Verhältnissen des Verkehrs ganz natürlich ist. Allein so richtig im Allgemeinen bei der Bildung der BeZirke vorgegangen wurde, so läßt sich bezüglich deren den Grenzen Landes * im Westen und Osten befindlichen Bezirke ein Gleiches nicht durchaus behaupten; es wurde dabei im Allgemeinen so vorgegangen, daß man den Bezirk von der Grenze und dem Grenzgebirge ins Land hinein ausgedehnt hat, so daß also die Gebirgsbewohner regelmäßig sehr weit zu den Gerichtsbezirkssitzen haben, daß aber auch, nachdem bekanntlich die Angehörigen des deutschen Stammes die Grenzen des Landesgebietes inne haben, nothwendig und fast überall gemischte Bezirke und zwar solche gemischte Bezirke gebildet wurden, in denen sich die deutsche Bevölkerung in der Minorität befindet. Die Aibelstände nun, welche aus jenen beiden Gründen hervorgehen, daß man Gebirge und Flachland mitsammen verbunden und Gebirgsbewohner nöthigte, weit hinein ins Land zu gehen, um zu dein Bezirksgerichtssitze zu gelangen, lind daß man Angehörige beider Nationalitäten in einem Bezirke vereinigte, machten sich ursprünglich wenig fühlbar. In erster Beziehung nicht, weil die Berkehrsverhältnisse und daher die Inanspruchnahme des Gerichtes überhaupt eine geringe und daher der Zeitverlust um so weniger bedeutend war, weil auch die Arbeitsgelegenheit und die Entlohnung für die Arbeit nicht so namhaft war, als daß es ein großer Verlust gewesen wäre, weit zu Gericht zu gehen; - in letzterer Beziehung aber nicht blos deshalb, weil Sich die nationalen Gegensätze damals noch wenig entwickelt hatten, sondern auch aus dem Grunde, weil ja eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten nicht stattfand, vielmehr Alles in die Hände der Regierung gelegt und es daher ziemlich gleichgiltig war, ob in demselben Bezirke blos Angehörige eines Stammes oder beider. Stämme vereinigt lebten. Alles dieses aber hat sich in neuester Zeit geändert, und es ist daher schon seit einer langen Reihe von Jahren der Wunsch so vieler Angehörigen dieses Landes, daß in jeuen Gegenden, in den Grenzgegenden des Landes im Often und Westen, eine Aenderung in den Gebieten der Bezirkseintheilungen vorgenommen werde. Es sind theilweise die Verbindungen entlang des Gebirges entweder hergestellt oder günstiger geworden, die früher fehlten und welche daher, zu einem im Gebirge gelegenen Bezirkssitze zu ge-

langen, leichter möglich machen, als es ursprünglich der Fall war, wo die Kommunikation regelmäßig nur vom Gebirge in das innere Land ging. Es sind auch die Verkehrsverhältnisse mit der vorgeschrittenen Industrie größer geworden, und ist das Moment neu hinzugekommen, daß die Bevölkerung herangezogen wurde zur Selbstbesorgung ihrer Angelegenheiten, daß sieTheil nimmt an der Wahl in den Landtag, daß sie aber, und das ist zunächst für sie noch wichtiger, auch in der Bezirksvertretung mit über die Angel egenheiten des Bezirkes zu sprechen hat. Nun ist die Wahl in unsern Bezirksvertretungen so eingerichtet, daß besonders in jenen Gegenden, wo keine namhaften städtischen Elemente vorhanden, und die Industrie noch nicht sehr vorgeschritten ist, die Majorität der Bezirksvertretung in die Hände der Landbevölkerung gelegt "ist, daß auch anderseits nicht in dem Bezirke nach einer Untertheilung gewählt wird, sondern daß die Gemeindevorsteher und etliche Gemeinderäthe von den verschiedenen Gemeinden des ganzen Bezirkes zur Wahl der Bezirksvertretung, infoweit sie aus Vertretern der Landgemeindenbevölkerung besteht, zusammentreten. Die notwendige Folge davon ist, daß, wo einmal Sich Parteien bilden, eine Partei die andere von der Vertretung in der Bezirksvertretung auszuschließen in der Lage ist, und das ist zwar ursprünglich nicht der Fall gewesen, jetzt aber, wo leider seit einer Reihe von Jahren sich im ganzen Lande die Gegensätze nach Nationalitäten geschärst haben, kommt es regelmäßig vor, daß der eine Theil der Bevölkerung in gemischten Bezirken, der in der Minorität ist, in der Bezirksvertretung absolut unvertreten bleibt. Das hat nun aber nicht bloß eine politische. Sondern auch eine sehr materielle Bedeutung für Diejenigen, welche nicht vertreten sind, wo sie eben geographisch auch abgesondert von den andern wohnen und daher von denen der Anderen ganz verschiedene Bedürsnisse haben, wie es z. B. in dem gerade hier in Frage kommenden Bezirke, aber auch regelmäßig an der ganzen Grenze des Landes der Fall ist, wo der eine Theil der dem einen Stamm angehörige Theil der Bevölkerung - im Gebirge wohnt, der andere, der Zahl nach größere Theil der Bevölkerung aber gegen das Innere des Landes, und wo in der Bezirksvertretung ausschließlich dieser letztere Theil der Bevölkerung vertreten ist. Da ist es sehr natürlich, daß die von den Interessen des Flachlandes ganz verschiedenen Interessen des Gebirgslandes gar wenig im Auge gehalten werden; baß namentlich das Bedürsniß nach Straßen im Gebirge unberücksichtigt bleiben muß.

ES wirb also das die Folge haben, daß diejenigen, denen die Vertretung im Bezirke nicht zu Theil wird, sich nicht etwa bloß in ihren nationalen und politischen Interessen, sondern auch in vitalen und materiellen Interessen entweder wirklich verletzt finden, oder doch verletzt zu sein glauben; ein Zustanb, der für den Frieden in Solchen Bezirken und es ist doch vor Allem anzustreben, daß die fried-

lichen Verhaltnisse zwischen den Angehörigen der beiden Nationalitäten Stattfinden - geradezu verderblich wirken muß. Das ist ein Moment, welches in der neueren Zeit hinzugetreten ist, und welches die Bildung von Bezirken, die Sich der Sprachgrenze mehr anschließen; überaus wünschenswerth erscheinen laßt. Das ist ein lebhafter Wunsch der deutschen Bevölkerung in allen jenen Gegenden, ein Wunsch, dem entgegen zu kommen auch gewiß von Seite der Angehörigen des anderen Stammes im Lande gar nicht verweigert wird; es läßt sich aber nicht in Abrede Stellen, daß die Realisirung dieses Wunsches von einer Seite bisher Hindernisse sand, und das ist von Seite der Behorden. Ich bin weit entfernt, den Behörden damit, einen Vorwus machen zu wollen. Ist es ja von ihrem Standpunkte begreislich, daß sie aus nahe liegenden Gründen die Gemeinden in solchen Bestrebungen nicht zu ermuntern und unterstützen suchen. Sic nehmen nämlich naturgemäß ausschließlich den Standpunkt der Administration dabei ein, sowie des finanziellen Standpunkt. Den Standpunkt der Administration, und von diesem ist es sehr natürlich, daß, nachdem Böhmen ohnehin ein sehr großes Land ist, die Verwaltung desselben (und ich habe dabei noch mehr die Justizverwaltung als die politische im Auge, weil es sich wesentlich hier um die Bildung von Gerichts-, also Justizbezirken handelt) eine um so schwierigere wird, je größer die Zahl der selbstständig bestellten Organe der Verwaltung, also der Gerichte ist. Außerdem ist nicht zu läugnen, daß auch eine Schwierigkeit mit der Ausscheibung einer einzelnen Gemeinde oder eines ganzen Bezirkes verbunden ist, wenn ich dieselbe auch nicht gar hoch anschlagen mochte, z. B. die Ausscheidung des Grundbuches, der Grundbuchsakten, des Waisenbuches u. s. f. Endlich aber auch der Kostenpunkt, weil es doch nicht zu laugnen ist, daß die neuen Bezirksgerichte einige, wenn auch an und für sich nicht sehr große Mehrkosten verursachen. Das find Gründe, aus welchen begreiflich wird, daß die Behörden bisher nicht die Gemeinden in Solchen Bestrebungen unterstützten. Sich vielmehr häufig negativ außerten gegen den Wunsch der Bevölkerung, und daß endlich, nachdem unsere Gemeinden ja überhaupt ihren Schutz von oben finden wollen und gewohnt find, ihn dort zu fachen, nachdem sie sich nicht leicht bestimmt finden, selbständig einzutreten, wo sie merken, es wird nicht gewollt, daß sie es thun, und wenn sie endlich sehen, daß nach jahrelangem Bemühen ihre Wünsche nicht erfüllt werden (damit will ich gar keinen Vorwurf gemacht haben, so werden sie mude, und es unterbleiben solche Eiuschreitungen, obschon der Wunsch, daß das realisirt werden soll

was ich auseinander fetzte, deßhalb ein nicht minder lebhafter ist. (Bravo!) Hierin liegt nun die prinzipielle Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit, weil in einem so geradezu hervorragenden Fall, und ein solcher liegt hier vor, gezeig werden soll, daß die Landesvertretung geneigt ist auf wohlbe-

gründete Wünsche einzugehen, und daß auch von Seite der Regierung die Hand dazu geboten wird. Ich meine nämlich, daß eine günstige Entscheidung nicht bloß im Interesse jener einzelnen Gemeinden liegt, die petiren, sondern daß auch allgemeine politische Erwägungen dafür Sprechen, und zwar auch vom Standpunkte der Justizverwaltung selbst, so daß die etwaigen geringen Kosten dagegen gar nicht in die Wagschale gelegt werden können. Der wichtige politische Zweck, der nur auf solche Weise gefordert werden kann, ist die Förderung des Friedens im Lande. Daruber ist Alles einig, daß, je mehr man die Gelegenheit zu gegenseitigen Reibungen und dazu beseitigt, daß die Interessen gegenseitig sich kreuzen und gegenseitig verletzen oder zu verletzen scheinen, daß desto eher auf Erreichung des Friedens und der Versöhnung gerechnet werden kann. Wo man aber künstlich Angehörige beider Stämme zusammenkoppelt und die Einen gegenuber den Andern in die Majorität bringt und die in der Majorität Befindlichen in die Lage setzt, von der sie nach der Natur der Sache Gebrauch machen werden, weit es in der menschlichen Natur begründet ist, daß sie auf ihre Interessen mehr Rücksicht nehmen als auf die der Andern, da werden die Gegensätze geschärft und werden zuletzt wahrhaft feindselig. Dies zu vermeiden, ist eine wichtige politische Ausgabe. Dies wird von Angehörigen beider Stämme des Landes lebhaft gewunscht und ist gewiß auch die Ueberzeugung der Regierung Von Angehorigen beider Nationalitaten, denn mir ist wohl bekannt, wie immer von der einen wie von der andern Seite die Scheidung der Bezirke nach Sprachgrenzen als wesentliches Mittel erklärt wurde, um den Frieden im Laude zu fördern, und ich will mich zwar auf ein Aktenstuck, welches im vorigen Jahre in diesem Landtagssaale beschlossen wurde, als etwas Maßgebendes berufen, aber aus demselben geht hervor, daß man auch von anderer Seite, auch von Angehörigen slavischer Zunge im Laude, hierauf das allerhöchste Gewicht legt, und daß man daher nicht sagen kann, daß es nur ein Anliegen der Deutschen ist. Es ist ein Anliegen der Gesammtbevollerung bes Landes, dies ist auch von Seite der Regierung anerkannt, denn ich kann mir jene Bestimmung des Schulaussichtsgesetzes, d. h. des Entwurfes desselben, den ich mit Freunden begrüßt habe, wornach im ganzen Lande, nur gleichsprachigc Schulbezirke bestehen sollen, und alle Schulen, in welchen nach einer Sprache gelehrt wird, nur einem Bezirke derselben Spräche angehören sollen, nicht anders erklären, als daß auch die Regierung von der Überzeugung durchdrungen ist, nur auf riefe Art und Weise, und nur indem man dem einem wie dem andern Theil die Möglichkeit benimmt, den andern zu majorisiren und scheinbar zu unterdrücken, werbe der wahre Frieden im Laube erlangt werden. (Bravo!) Ebenso hat dies endlich auch ber hohe Landtag durch den dem so eben vorgetragenen Antrag der Wahlreformkommission entsprechend gesatzten Be-

schluß anerkannt, indem er aussprach, daß die Wahlbezirke so viel als möglich nach Nationalitätsgrenzen gebildet werden Sollen, und hiefür die Mitwirkung der hohen Regierung in Anspruch nimmt, so wie das eins Forderung der Politik, der wahren Politik ist, welche nicht auf den nächsten Moment denkt. Sondern Zustände haltbarer Natur auch für die ferne Zukunft herbeizufuhren bestrebt ist. Aber auch vom Standpunkte der Justiz ist geradezu geboten, mit der Theilung der Gerichtsbezirke vorzugehen, insoweit es zweckmäßig ist, und die dadurch erwachsenden ganz geringen Kosten nicht in Betracht zu ziehen.

Böhmen ist eines der steuerkrästigsten Länder Monarchie und ist, was Bezirksgerichte betrifft, am stiefmütterlichsten unter allen Ländern der österreichischen Monarchie bedacht. Bei uns bestehen, abgesehen von den städtisch delegirten Bezirksgerichten, 194 Bezirksgerichte, eine Zahl, die in gar keinem Verhältnisse zur Bevölkerung steht, wenn man Böhmen mit anderen Ländern vergleicht. Während in Böhmen durchschnittlich ungefähr 25000 Menschen auf ein Bezirksgericht kommen, gibt es Länder, wo nicht 6000 Menschen aus ein Bezirksgerichte kommen, ja wo Bezirksgerichte bestehen mit einer so geringen Anzahl Gerichtsinfassen, daß es nicht begreiflich ist, wie ein Justizbeamte auch nur einen kleinen Theil des Jahres mit den Instizgeschäften der betreffenden Bevölkerung hinlänglich beschäftigt sein kann. Während wir Bezirksgerichte haben mit 50000 und mehr Einwohnern, gibt es anderwärts kaum einen Bezirk, der eine Bevölkerung von 10000 Einwohnern hätte, und es haben andere Länder Bezirksgerichte, die kaum die Zahl von 2000 Menschen erreichen. Wenn nun die Bedürfnisse des Landes und das Bedursniß nach schleuniger Rechtspflege, denn das ist es, was der Staatsbürger vor allein vom Staate zu erwarten, ja zu fordern berechtigt ist, für das Land Böhmen eine Vermehrung der Bezirksgerichte erheischen, so hat glaube ich die Bevölkerung einen wohl begründeten Auspruch darauf. Erst unlängst wurde in einem Lande, welches ohnehin die relativ größte Zahl Bez. Gerichte in der Monarchie zählt, eine Zahl von Gerichtsbezirken, die im Berhältniß zu jenen in Böhmen vielleicht das 3- oder 4 sache beträgt, ein neues Bezirksgericht errichtet mit einer ganz minimalen Bevölkerungszahl. Ich bin vollkommen damit einverstanden, daß* dieses geschieht, aber mit viel größerem Rechte kann man auch für Böhmen dasselbe in Anspruch nehmen. Der Gerichtsbezirk, um den es sich hier handelt, nämlich Schüttenhofen ist der größte in Böhmen, er hat einen Umfang von mehr als 9 Quadrat-Meilen. Wenn man anführt, daß andere Länder gebirgig find, ist das auch hierbei* Fall. Die Entfernung der Grenze von Schüttenhofen betrugt mehr als 7 Wegstunden und 7 Wegftunden im Bohmerwald in Winter sind nicht so leicht zurückzulegen, ja wenn ein Unterschied zwischen jenen andern Gebirgsländern und den böhmischen Gebirgsgegenden besteht, so liegt der Unterschied darin, daß die Verhältnisse der Bevölkerung in jenen anderen Ländern

Sehr einfache und folche find, daß sie die * Hilfe des Gerichtes mir Selten in Anspruch zu nehmen in der Lage sind, während bei uns sich überall ein reges Leben entwickelt, damit auch die Zahl der Rechtsstreitigkeiten und die Zahl der Fälle, in welchen die Einzelnen an die Hilfe des Gerichtes appelliren; naturgemaß sich beständig vermehrt (Bravo. ) Die Schwierigkeiten zu Gericht zu gelangen sind dieselben, aber die Zahl der Fälle, in welchen man zum Gericht gelangen muß, ist unendlich größer, nnd es ist daher vielmehr begründet, wo so wichtige politische Interessen dafür sprechen, nicht zu kargen mit der Zahl der Gerichtsbezirke. Ja es tritt eine merkwürdige Erscheinung ein, die man sich auf den ersten Augenblick nicht zu erklären vermag. In Böhmen wird bald ein großer Mangel an Instizconceptbeamten eintreten, weil, wer nur kann, und zwar nicht blos die in den Staatsdienst erst Eintretenden, Sondern die auch länger sich in demselben Befindenden sich beeilen, ihn zu verlassen. Das scheint mir Sehr natürlich zu Sein. In den andern Ländern ist die Zahl der Bezirksgerichte sehr groß und eben deßhalb auch die Zahl der Bezirksrichter sehr groß. Es gibt Länder, wo Weniger Adjunkten als Bezirksrichter sistemisirt sind. In Böhmen aber sind zweimal so viel Adjunkten als Bezirksrichter, weil eben die Zahl der Bezirksgerichte eine verhältnißmaßig kleine und daher die Zahl unselbstständiger Beamten zu groß ist. Run ist es doch der natürliche Wunsch eines Jeden, wenigstens zur selbstständigen Stellung eines Bezirk srichters zu gelangen und das ist in Böhmen nur für einen Theil und nur spät möglich.

Dies ist der Grund, warum die Justizverwaltung immer weniger Kandidaten bekommt, ein Grund, welcher ebenfalls dafür spricht, daß man die Zahl der Bezirksgerichte gerade im Interesse der Justizverwaltung erhöhen sollte. Wenn ich nun dargethan habe, daß wichtige politische Interessen dafür Sprechen, den berechtigten Wünschen der Bevölkerung entgegen zu kommen, welche die Bildung neuer Gerichts- und Vertretungsbezirke an der Grenze des Landes, wo die Sprachliche VermiSchung stattfindet, anstrebe, baß aber nicht blos diese politischen, obwohl an sich entschei denden Momente, sondern auch die Interessen der Instizpflege und Justizverwaltung dafür Sprechen, und ferner auch der Grund dafür spricht, daß diesem Lande, welches doch So viel zu den Lasten des Gesammtstaates beiträgt, nicht etwa eine Begünstigung, Sondern nur ein gleiches Recht mit den andern Ländern gewährt werde, und wenn endlich hiefur auch die Rücksicht spricht, daß alle Bemühungen, eine zweckmäßige Wahlordnung zu schaffen, fruchtlos bleiben, so lange nicht eine zweckmäßige Bezirkseintheilung vorliegt, und wen u endlich die immer mehr steigende Bedeutung des Verkehrs eine immer größere Inauspruchnahme der Gerichte zur Folge hat so scheint mir, daß es vollkommen gerechtfertigt fei, an die Regierung das Ersuchen zu richten, sie volle dem Wunsche der Bevölkerung nicht abwehrend entgegentreten und vielmehr ihre Organe anweisen, diese Bedürfnisse der Be-

völkerung zu berücksichtigen. Es scheint mir dieses Ersuchen berechtigt, ober auch ein Solches zu sein, dem die Gewährung des hohen Hauses nicht fehlen wird.

Aus diesem Grunde, welcher freilich mehr prinzipiell, als blos auf einzelne Fälle sich beziehend ist, aber in diesem Falle ganz prägnant hervortritt, erlaube ich mir den Antrag des Ausschusses der Erwägung der hohen Regierung und der Annahme des hohen Hauses zu empfehlen, indem ich überzeugt bin, daß, wenn diesem nicht im ganzen Umfange Folge gegeben wird, in der Bevölkerung sich die traurige Ueberzeugung Bahn brechen müßte, daß ähnliche Bestrebungen keine Aussicht auf Erfolg haben. Ich bin aber überzeugt, dahin wird es nicht kommen, der Antrag wird sich der Zustimmung des hohen Hauses und der Förderung von Seite der hohen Regierung erfreuen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort? Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich sie für geschlossen.

Berichterstatter Hr. Hallwich: Nach dem gegen den Antrag des Ausschusses kein Einwand erhoben wurde, dagegen die gründlichen Auseinandersetzungen des geehrten Herrn Vorredners darnach angethan sind, sowohl die Motive als auch die Anträge selbst bis zur Evidenz klar erscheinen zu lassen, finde ich es nicht für nöthig, für dieselben noch weitere Worte anzuführen.

Oberstlandmarschall: Wir gehen zur Spezialdebatte über.

Berichterstatter:

I.

Die am 11. November 1872 unter Nr. 63 pet. überreichte Petition der Marktgemeinde Hartmanitz, sammt 11 Nachbarortsgemeinden der Gerichtsbezirke Schüttenhofen und Bergreichenstein, um Ausscheidung derselben aus diesen Gerichtsbezirken und Constituirüng derselben zu einem selbststänbigen Gerichtsbezirke mit dem Gerichtssitze in Hartmanitz innerhalb des derzeitigen politischen Amtsbezirkes Schüttenhofen wird im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. =G. =Bl. Nr. 59, mit dem Gutachten an die hohe Regierung geleitet, daß die Orts= und Verkehrsverhältnisse dieser Gemeinden die Ausscheidung der Ortsgemeinden, u. zw.

1. Dorf Eisenstein,

2.   Markt Eisenstein,

3.   Haidl,

4.   Hartmanitz, 5. Kochet,

6. Unter=Körnisalz,

7.   Kundratitz,

8.   Stadln,

9. Seewiesen,

10. Stepanitz,

11. Watìtitz,

aus dem Bezirksgenchtssprenqel Schüttenhofen; dann die Ortsgemeinde 12. Stubenbach

aus dem Bezirksgerichtssprengel Bergreichenstein, und deren Bereinigung zu einem besonderen Bezirksgerichtssprengel mit dem Gerichtssitze in Hartmanitz, innerhalb des derzeitigen politischen Amtsbezirkes Schüttenhofen, mit Rücksicht insbesondere auf die nothwendige Organisation der Böhmerwaldsverhaltnisse nicht nur als zweckmäßig, sondern als unaufschiebbar erscheinen lassen.

Zemský sekr. " Komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti takto:

I.

Petice podaná dne 11. listopadu 1872 pod è. 63 pet. od mìstyse Hartrnanic spolu s 11 obcemi sousedními v okresích soudních sušickém a kašperskohorském za vylouèení obcí tìch z tìchto okresù soudních a za ustavení jich co jeden okres soudní o sobì se sídlem soudu v Hartmanicích v obvodu nynìjšího okresu politického úøadu sušického, odevzdává se ve smyslu §. 2 zákona ze dne 11. èervna 1868 è. 59 ø. z. slavné vládì s dobrým zdáním, že pomìry místní a obchodní obcí tìchto zvláštì vzhledem k nevyhnutelnému upravení pomìrù na Šumavì co vìc pøimìøenou a neodkladnou toho žádají, aby místní obce a to:

1. ves Eisenstein, 2. mìstys Eisenstein,

3.   Zhuøí,

4.   Hartmanice,

5.   Kochanov,

6.   Krušec dolejší,

7.   Kundratice,

8.   Seewiesen, 9. Stadla,

10.   Štìpanice,

11.   Vatétice

z obvodu okresního soudu sušického, pak místní ohce

12. Stubenbach z obvodu okresního soudu kašperského vylouèeny a aby složeny byly v jediný obvod zvláštního soudu okresního se sídlem v Hartmanicích v okršlku nynìjšího politického úøadu sušického.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich um die Abstimmung.

Angenommen.

Berichterstatter: Der 2. Antrag, das Gesetz selbst lautet:

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes uber die Bezirksvertretung vom 25. Juli 1864, Nr. 27 des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen, anzuordnen wie folgt:

§ 1. Aus den Gebieten der Bezirksvertretungen der fruheren politischen, jetzt als Bezirksgerichtssprengel fortbestehenden Bezirke Schuttenhofen und Bergreichenstein werden die Ortsgemeinden:

1. Dorf Eisenstein, 2. Markt Eisenstein,

3.   Haidl,

4.   Hartmanitz, 5. Kochet,

6.   Unter-Körnsalz,

7.   Kundratitz,

8.   Seewiesen,

9.   Stadln, 10. Stepanitz, 11 Watetitz,

aus dem Bezirksgerichtssprengel Schutteuhofen, bann die Ortsgemeinde

12. Stubenbach aus dem Bezirksgerichtssprengel Bergreichenstein ausgeschieden und zu einem besonderen Vertretungsbezirke mit dem Sitze der Bezirksvertretung in Hartmanitz vereinigt.

Zemský sekret.:

K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì na základì §§. 2. a 5. zákona o zastupitelstvu okresním ze dne 25. èervence 1864, è. 27 zákonù a naøízení pro království Èeské naøíditi takto:

§. 1. Z obvodu okr. zastupitelstev okresù sušického a kašperskohorského, prvé politických, nyní pak jakožto okršlky soudù okresních zøízených, vyluèují se místní obce a to:

1. ves Eisenstein, 2 mìstys Eisenstein,

3.   Zhuøí,

4.   Hartmanice,

5.   Kochanov,

6.   Krušec dolejší

7.   Kundratice,

8.   Seewiesen,

9.   Stadia,

10.   Stìpanice,

11.   Vatìtice,

z obvodu okresního sondu sušického, pak místní obec

12 Stubenbach z obvodu okresního soudu kašperskohorského a skládají v jediný vlastní okres zastupitelský se sídlem okresního zastupitelstva v Hartmanicích                                               

Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, die dem Eingange des Gesetzes und dem §. 1 zustimmen, wollen die Hand erheben. Angenommen.

§. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der im § 1 bezeichneten Gemeinden aus den Bezirksgerichtssfprengeln Schuttenhofen und Beigreichenstein und deren Vereinigung zu einem besonderen Gerichtsbezirke mit dem Gerichtssitze in Hartmanitz in Wirksamkeit.

Zemský sekretáø:.

§. 2. Zákon tento nabude moci dnem, kterého obce v §. 1. jmenované vylouèeny budou z obvodù okresních soudcù sušického a kašperskohorského a kdy složeny budou v

jediný vlastní okres soudní se sídlem soudu v Hartmanicích.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter. Titel und Vollzugklansel des Gesetzes lauten: Gesetz

vom...................

wirksam fin das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung von Gemeinden aus den Bezirksvertretungsgebieten Schuttenhofen und Bergreichenstein und deren Vereinigung zu einem besonderen Vertretungsgebiete mit dem Sitze der Bezirksvertretung in Hartmanitz.

§. 3. Der Minister des Innern ist mit der Omschfuhrung dieses Gesetzes beauftragt.

Zemský sekretáø: Zákon,

daný dne................ ......

pro království Èeské, kterým se vyluèují nìkteré obce z obvodu okresních zastupitelstev sušického a kašperskohorského a zároveò skládají v jediný vlastní obvod zastupitelský se sídlem okresního zastupitelstva v Hartmanicích.

§ 3. Ministru záležitostí vnitøních uloženo jest, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Gesetzestitel und der Vollzugsklauset zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: Der dritte Antrag der Kommission geht dahin:

III.

Der Landesausschuß wird beauftragt, rücksichtlich der Sprachgrenze und der geographischen Verhältnisse, insbesondere die Ortsgemeinden Langendorf, Gaberl, Albrechtsried und Stadler Antheil 1. Theil betreffend, Erhebungen zu pflegen und betreffs eventueller Zutheilung derselben zu dem neugebildeten Bezirke Hartmanitz in der nächsten Session Anträge zu stellen.

Zemský sekretáø: III.

Výboru zemskému ukládá se, aby uèinil vyhledání, pokud se týèe rozhraní jazyka a zemìpisných pomìrù, zvláštì o obcích Langendorfu, Javoøí, Albrechtice a stadlovských podílù èásti I. a aby v nejblíže pøíštím zasedání uèinil návrhy, zda-li by obce tyto mìly se pøidìliti k novì zøízenému okresu hartmanickému, èi-li nic.

Oberstlandmarschall: Diejenigen welche Antrag III. annehmen, wollen die Hand erheben, (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter; Antrag IV. lautet: Rucksichtlich der durch die Beschlüsse ad I. und ad 11 ermoglichten oder zweckmäßig gewordenen

Aenderung der Landtagswahlordnung wird der Landesausschuß beauftragt, Anträge zu stellen.

Zemský sekr.:

IV.

Výboru zemskému ukládá se, aby uèinil návrhy v pøíèinì zmìnìní øádu volení do snìmu, kteréž by snad bylo podmínìno aneb možné usneseními ad I. a ad II. uèinìnými.

Oberstlandm.: Diejenigen, welche Ant. IV. annehmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht) Angenommen.

Berichterstatter: Mit Rucksicht auf die Einmüthigkeit mit welcher das h. Haus den Anträgen der Kommission zugestimmt, Sowie mit Rücksicht auf die in den Motiven dargelegte Dringlichkeit des Gegenstandes erlaube ich mir zu beantragen, auf die 3. Lesung des Gesetzentwurfes, beziehungsweise des notirten Gesetzes, einzugehen und von der Verlesung abzusehen.

Oberstlandm: Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Oberstlandm.: Ich bitte Jene, welche dem Gesetze in britter Lesung zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Wir gelangen zu dem Berichte ber Petitions - Kommission u. zw. zum Bericht über die Petition des land- und forstw. Vereines in Friedtand und des Bezirksausschusses Vensen um Erfassung eines Forstgesttzes. Berichterstatter ist Herr Weinrich. Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen,

Abg. Weinrich: In der am 27. Oktober 1869 abgehaltenen 18. Sitzung des böhm. Laudtages vom Jahre 1867, in welcher durch die damalige Petitions-Kommission der Antrag gestellt würde, das gegenwärtig in Wirksamkeit stehende Forstgesetz einer Revision zu unterziehen, wurde durch den Hrn. Regierungsvertreter dem h. Hause die Mittheilung gemacht: "Das k. k. Ackerbauministerium habe eine Enquete Kommission einberufen, welche bereits den Entwurf eines neuen Forstgesetzes ausgearbeitet habe. In diesem Entwurf feien enthalten die Bestimmungen sowohl über die Einführung einer strengen und sesten Forstaufsicht, als auch Bestimmungen über ein einfaches, rasches und strenges Strafverfahren bei forstlichen Uibertretungen. Die Vorlage dieses Gesetzentwurfes würde für die nächste Session in Aussicht gestellt. Nachdem jedoch seit jener Zeit drei Jahre verflossen sind, ohne daß ber angeregte Gegenstand seine Erledigung gefunden hat, so konnte sich die Petitions-Kommission ber Notwendigkeit nicht verschließen, sich neuerdings mit ber Forst-gesetzfrage, deren hervorragende. Wichtigkeit nicht bestritten werben kann, eingehender zu beschäftigen. Ohne deßhalb das derrnalige Forstgejetz vom 3. Dezember 1852 einer erschöpfenden Kritik unterziehen zu wollen, sollen hier nur einige der hervorrwigenden Mängel und Lücken desselben rekapitulirt werden. Es muß in erster Reihe als eine Unzulänglichkeit des Gesetzes hervorgehoben wer-

den, daß es den eigentümlichen Berhältnissen der einzelnen Lander nicht in der Weife Rechnung trägt, wie es die Verschiedenartigkeit der geographischen. Lage, der Vodenformation, des Klimas, der Besitzstände und Besitzverhältniffe, sowie der vorherrschenden Betriebsweisen nicht nur als wünschenswert, sondern als unbedingt nothtoendig erscheinen lasse. Hiezu kommt, daß sich innerhalb der zwanzig Jahre, Seit denen das jetzige Forstgesetz in Kraft Steht, der Kulturzustand von Land und, Volz nicht unwesentlich geändert hat, und daß auch in dieser Beziehung jetzt andere Gesichtspunkte ins Auge zu fassen sind, als sie bei der seinerzeitigen Verfassung des Gesetzes maßgebend gewesen sein dürften. Als eine Folge der angefuhrten Generalificung des Gesetzes muß es angesehen werden, daß die wichtigsten Bestimmungen und §§. zu allgemein gehalten sind, und daher der unentbehrlichsten Eigenschaften eines jeden Gesetzes, Präzision, Klarheit und Scharfe ermangeln. Die so haufig gerugte mangels hafte Exekutive des Forstgesetzes lag nicht immer an der betreffenden Exekutivbehorde; sondern in den meisten Fällen im Gesetze selbst, weil ihm eben in mehreren Punkten die nötige Bestimmtheit und Sicherheit fehlte. Beispielsweise Seien hier erwähnt: Der §. 2, demzufolge die Bewilligung zur Waldrodung vom der politischen Behorde aus offentlichen Rucksichten ertheilt oder verweigert werden kann. Da aber die nähere Definirung dessen, was in dem gegebenen Falle unter offentlichen Rücksichten zu verstehen fei, im Gesetze fehlt, so steht der jeweiligen Auslegung dieses §. ein allzu weites. Feld offen. Eine andere Bestimmung (§. 23) ist die; daß die politischen Behörden die Bewirtschaftung sammtlicher Forste ihres Bezirkes zu uberwachen haben. Es wird aber durch diesen §. dem, politischen Amtsvorsteher eine Verpflichtung auferlegt, welcher er neben feinen übrigen Administrationsgeschäften linmöglich nachkommen kann. Die unbedingt notwendige Oberaufsicht uber die Gesammtwat, dungen von Seiten des Staates fällt auf diese Weisse weg. Einen traurigen Kommentar hiezu liefern fast alle Gemeindewälder, die an manchen Orten nur mehr dem Namen nach bestehen, indem sie sich allmälig in Hutweiden und öde Plätze verwandelt hahen, Die Bestimmungen des §. 59 haben in häufigen Fallen, zu Kompetenzbedeuken zwischen der politischen und Strafbehorde Anlaß gegeben, je nachdem man gewisse Verletzungen des Forstgesetzes als unter das Festgesetz oder Strafgesetz gehörig betrachtete Es konnten aus diedem Grunde die schließlichen Entscheidungen nur Selten zur Zufriedenstelung des Beschadigten ausfallen. Eine weitere Schwache des Gesetzes ist eine gewisse Milde, die in einer Anzahl von Bestimmungen ihren Ausdruck sindet. Eine zu. weit ausgedehiite, Humanität bei Bestrafunng der Uibertretung gegen die Sicherheit des, Wuldeigenthums ist abgesehen davon, daß sie nur auf Kosten des Waldbesitzers geübt werden kann - schon aus denn Grunde ungerechtfertigt, weil der Wald den Entwendungen

der verschiebensten Art ausgesetzt ist, Diebstähle aber, welche leicht ausführbar und von Seite des Besitzers schwer zu verhüten find, mit ganz besouderer Strenge bestraft werden sollten. Wenn aber beispielsweise der §. 62 es der Behörde freistellt, einen Diebstahl, z. B. den sehr schädlichen Harz= und Streudiebstahl oder die ebenso nachtheilige Viehweide mit einem bloßen Verweise zu ahnden, so ist dem eben ausgesprochenen Grundsätze allerdings wenig Rechnung getragen. In den meisten Fällen wirb bei forstlichen Entwenbungen nur der Werth des gestohlenen Gegenstandes ohne gehörige Berücksichtigung des resultirenden Schadens in Anschlag gebracht. Die Folgen der angeführten, atlzumilden und unsichern gesetzlichen Bestimmungen sind leider zur Genüge bekannt. Sie haben an vielen Orten, den Bestand ganzer Waldungen gefährdet. Es gibt Gegenden in Böhmen, und zwar nicht vereinzelte, wo ein Theil ber Landbevölkerung, von der Milbe bes Forstgesetzes den ausgiebigsten Gebrauch machend, den Holzdiebstahl geradezu als Privilegium betreibt. Die Behörden, mit Amtshandlungen in dieser Richtung überhäuft, sind nicht im Stande, den unzähligen Uibergriffen zu steuern. Der Waldbesitzer steht sich genothigt, um sein Eigenthum nicht ber gänzlichen Verwüstung preiszugeben, entweder seine Zuflucht zur Selbsthilfe zu nehmen ober den Waldbetrieb in den der Entwendung am meisten ausgesetzte Lagen ganz aufzugeben. Die häufig vernommene Klage, daß die Wälder in dem Maße abnehmen, als die Unsicherheit des Waldeigenthums zunimmt, ist leider nur zu wahr und findet in dem Angeführten seine Erklärung.

Gewiß berechtiget ist auch die Annahme, baß ein Theil ber Schuld an dem häufigen Wiederkehren verheerender Ueberschwemmungen, Wolkenbrüche und Hagelschläge in den letzten Jahren dem Verschwinden der Waldungen an vielen Orten zugeschrieben werben muß.

Die Schaffung eines neuen, den Verhältnissen des Landes in jeder Hinsicht Rechnung tragenden, den Schutz und die Erhältung der Wälder im vollen Maße garantirenden Forstgesetzes ist eine Aufgabe, die um so dringender an den h. Landtag herantritt, als ihre Lösung nicht länger verzögert Werden darf, sollen sich die üblen Folgen des Seitherigen Gesetzes nicht noch in höherem Maße häufen. Es stellt daher die Petitionskommission den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: Die hohe Regierung sei aufzufordern, mit möglichster Beschleunigung:

I.   Ein Gesetz zur grundsätzlichen Regelung des Forstwesens zur verfassungsmäßigen Behandlung

zu bringen.

II.   Für die baldige Vorlage eines Landesforstgesetzes beim h. Landtage vorzusorgen.                    

III. Eine zeitgemäße Abänderung der einschlägigen strafgesetzlichen Bestimmungen durch die Reichsgesetzgebung vorzubereiten.

Zemský sekr.: Slavná c. k. vláda budiž

vybídnuta, aby:

I. co nejdøíve možná podala k ústavnímu øízení návrh zákona o principielním upravení lesnictví;          

II. postarala se o brzké pøedložení k sl. snìmu návrhu zemského zákona lesního;

III. prostøedkem zákonodárstva øíšského pøipravila èasu pøimìøenou zmìnu tìchkterých ustanovení trestního zákona.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich um Abstimmung. Ich bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist das Gesuch der Mitglieder der Gemeinde Dreihöfen um Behebung der gefährlichen Uferstellen durch den Landesausschuß Berichterstatter ist Herr Abgeordnete Dr. Raudnitz. Hr. Dr. Raudnitz: Mit der Petition Z. 117 hat ber Gemeindevorsteher im Einverständniß mit den Einwohnern der Gemeinde Dreihöfen dem h. Landtage die Anzeige erstattet, daß durch eine lange Reihe von Jahren der Lauf des Egerflußes in der Gemeinde Dreihöfen durch das unregelmäßige Strombett in Folge der eigenthümlichen Bodenbeschaffenheit nicht mir eine ganz fruchtbare Flur vernichtet hat, sondern das Dorf Dreihöfen mit vollstänbigem Untergange bedroht. Durch den Eisgang im Jahre 1862 nahm nach ber Angabe ber Petenten die Eger unmittelbar bei Dreihöfen einen neuen Lauf, verwüstete werthvolle Fluren in Zahorzen, Saaz, Libotschan und Straupitz im Ausmaße von beiläufig 100 Joch und trennte die Einschreiter durch die neue Strombildung von ihrem Besitze.


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