Čtvrtek 5. prosince 1872

Allein darum handelt es sich gar nicht, sondern mir darum: Wie ist das Verhältniß der einheimischen und der anwesenden Bewölkerung in den verschiedenen Gemeinden des Landes ? Und hier ergeben sich, wie sich schon von vornherein annehmen laßt, folgende Resultate: In den ausblühenden Gemeinden, welche eben deshalb auch sehr steuerkräftig sind, überwiegt die effektive Bevölkerung bei weitem die einheimische, und daher sind auch diese Gemeinden gegenüber jenen, aus welchen sie ihre Bevölkerung rekrutiren, und die daher zwar eine große einheimische aber kleine anwesende Bevölkerung haben außerordentlich benachtheiliget Ich werde den Hrn. Abgeordneten Daten anführen, welche zeigen, was das bedeutet, wenn man noch fortan bei Bestimmung der Zahl der Wahlmänner nur auf die einheimische und nicht auf die anwesende Bevölkerung Rücksicht nimmt, da ist z. B. die Stadt Marienbad mit einer Steuerleistung von 17000 fl. und mit einer anwesenden Bevölkerung von - nach der letzten Volkszählung - 1566 und einer einheimischen Bevölkerung von 448 Personen. Marienbad würde darum nur einen Wahlmann nach dem Gesetze zu wählen haben, während die nahe gelegene Ortschaft Auschowitz bei viel geringerer Bevölkerung und unendlich geringerer Steuerzahlung, weil gewiß ein Theil der einheimischen Bevölkerung dieses Ortes in Marienbad anwesend ist, und nicht in ihrer Heimat, zwei Wahlmänner zu wählen hat (Heiterkeit). Aehnliche Verhältnisse liegen z. B. im Bezirke Dux vor. Die Stadt Dux hat eine anwesende Bevölkerung von 3301 und wählt dennoch nur drei Wahlmänner, obschon sie eine Bevölkerung von 3300 hat und an Steuerzahlung andere Gemeinden weitaus übertrifft, und obschon diese anwesende Bevölkerung sich bei der letzten Volkszählung ergeben hat, mittlerweile aber natürlich sehr erheblich gestiegen ist. Die Gemeinde Schönau bei Teplitz - ich wähle nur bekannte Gemeinden, weil das Flagrante um so auffälliger ist - hat 1463 als anwesende Bevölkerung, wählt aber nur zwei Wahlmänner, weil die Zahl der einheimischen verhältnißmäßig gering ist. Turn bei Teplitz, in unmittelbarem Zusammenhange mit der Stadt Teplitz, mit einer anwesenden Bevölkerung von 1484 wählt Einen Wahlmann, während es viele Gemeinden gibt - beispielsweise im Leitmeritzer Bezirke - die bei einer Bevölkerung von 60 Einwohnern auch einen Wahlmann zu wählen haben. Das ist also der Effekt, der an und für sich Jedem, dem die Entwickelung der Behältnisse in Böhmen bekannt ist, klar sein muß. Das jetzige System zieht nach sich die Zurücksetzung der bedeutenden, industriell hervorragenden und sich beständig

entwickelnden, hohe Steuer zahlenden Orte, insbesondere der Städte, gegenüber den kleinen, armen, zurückgehenden und zwar nicht an einheimischer, wohl aber anwesender Bevölkerung beständig abnehmender Gemeinden. Und es frägt sich nun, was ist Recht? Da ist die Antwort eine ganz einfache. Frägt man aber: was liegt im Interesse der Verfassung? und so ist die Antwort nicht minder einfach; denn wenn die Verfassung sich wesentlich auf die Kultur-

Elemente stützen muß, dann darf sie nicht jene Städte, wo eine größere Kultur sich entwickelt, zurücksetzen, und das war nach dem bisherigen System nothwendig der Fall. (Bravo!)

Wenn dies in Bezug auf §. 28 ganz klar ist, So ist es nicht minder klar in Bezug auf §. 27, der davon handelt, daß wenn die Zahl 500 der anwesenden Bevölkerung nur um einen überschritten wird, die betreffende Gemeinde schon zur Wahl eines zweiten Wahlmannes berechtigt sein soll.

Auch hier verhält es sich nicht anders, man muß die Frage stellen: wer soll begünstigt werden, die kleineren Gemeinden, oder sollen die größeren nicht etwa begünstigt weiden, sondern nur annähernd den kleinen Gemeinden gleich gehalten werben? Jetzt wählt eine kleine Gemeinde mit 60 Einwohnern und es gibt solche - einen Wahlmann, eine größere Gemeinde mit 740 Einwohnern darf auch nur einen Wahlmann wählen, obschon sie schon bei 500 zur Wahl eines solchen berechtigt ist. Ja, sollen die 240, die sie überschüssig hat, nicht gleichstehen an Berechtigung den 60 Einwohnern, die die kleinere Gemeinde hat? Es wird auch auf diese Art noch immer, in bedauerlicher Weife muß ich sagen, die kleinere Gemeinde gegenüber der entwickelten großen Gemeinde begünstigt. Aber diese Begünstigung auf so unnatürliche Weife noch weiter auszudehnen, daß mau die 500 übersteigende Bevölkerung auch noch nicht einen 2. Wahlmann wählen läßt, dazu ist wirtlich kein Grund vorhanden. Diese beiden §§. in ihrem Zusammenhange bezwecken also, daß die lebendigen Elemente der Bevölkerung, die entwickelten und industriell hochstehenden nicht allzusehr zurückgesetzt werden gegenuber den zurückbleibenden Elementen. Und die Verfassungspartei, glaube ich, wenn sie als Partei spricht, muß sich aus jene ersten Elemente stützen und muß dafür auf gesetzlichem Wege Sorge tragen, daß dieselben nicht wesentlich hinter jene andern Elemente gesetzt werden. Dies ist die klare Tendenz, Welche diese beiden §§. haben, dies ist auch, ohne daß man die einzelnen Gemeinden im ganzen Lande verfolgt, der klare Beweis dessen. Was denn diese beiden §§. eigentlich beabsichtigen. Es widerstrebt mir hier bei einer solchen Frage, für welche das Recht wie die Billigkeit ganz entschieden sprechen, auch das nationale Element hineinzuziehen. Da das aber der Hr Abgeordnete gethan hat, so möchte ich denn doch darauf. aufmerksam machen, daß gerade in gemischten Bezirken die deutschen Gemeinden durchschnittlich die großen Gemeinden find, und daß die im flachen Lande lie-

genden Gemeinden, die nicht deutschen, die kleineren Gemeinben Sind, und daß diese Zurücksetzung der großen Gemeinden durch die Wahlordnung das deutsche Element wesentlich beeinträchtigt, daß also, wenn er diese Frage mit in's Gefecht zieht, auch das entscheidend fur die von uns vorgeschlagene Bestimmung Spricht; allein es bedarf der Hereinziehung dieses Momentes nicht. Wo Zahlen und der natürliche Entwicklungsgang der Dinge so klar Sprechen, da braucht man sich nicht auf nationale Vortheile zu berufen. In einem Lande wie Böhmen, wo die Entwicklung so rasch vor sich geht, ist es natürlich, daß eine Reihe von Gemeinden gegenwärtig eine Stufe der Entwicklung einnimmt, auf die man vor 10 Jahren gar nicht denken konnte. Deshalb aber diese Gemeinden in ihrer politischen Bedeutung herabzudrücken, wie es bei Aufrechthaltung der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen geschehen müßte, dazu ist doch wahrhaftig kein Grund vorhanden, und wenn derselbe Hr. Abgeordnete darauf hingewiefen hat, baß ein Reichswahlgesetz in Aussicht steht, und daß. dies doch auch einigermaßen fußen muß auf dem bisher Bestehenden, so muß ich sagen, dann dürften wir ja auch hinsichtlich des Großgrundbesitzes gar keine Bestimmung in das neue Gesetz aufnehmen; denn höchst wahrscheinlich wird das neue Wahlgesetz auch bezüglich des Großgrundbesitzes Bestimmungen enthalten, und bei denen ist es viel fraglicher, ob das, was hier beschlossen wird, ob dasjenige, was man hier einzuführen beabsichtigt, in dem Reichswahlgesetze werde Platz finden können.

Dieselben Verhältnisse wie bei uns treten aber in noch Schreienderer Weife in den anderen Ländern ein, z. B. in den Vororten in Wien, dort ist vielleicht mitunter nicht der 10. Theil der Bevolkerung einheimisch, und die Zahl der Wahlmänner, die die dortigen Gemeinden haben, so verschwindend klein, daß sie von den zugetheilten Bezirken, z. B. Sechshaus von den Bezirken Purkersdorf und Hitzing, vollständig majorisirt werben, obwohl sie dieselben an Bevolkerung und Steuerleistung unendlich übertreffen. Es sind eben Solche Bestimmungen nicht haltbar, weil sie einerseits widersprechen dem jetzigen Standpunkte der Gesetzgebung in Bezug auf die Gemeindewahlen, und weil sie mit der riesigen Entwicklung, die einzelne Gemeinden in neuester Zeit genommen haben, schlechterdings unverträglich Sind. Ich bin daher der Meinung, daß wir, indem wir die §§. 26 und 27 in der Kommission vorschlugen, und indem wir deren Annahme dem hohen Hause empfehlen, etwas thun, was eine ganz wesentliche Verbesserung der Wahlordnung ist und gar kein Bedenken gegen sich hat, was aber auch nicht aufgeschoben werden kann, wenn wir nicht so unnatürliche Zahlenverhältnisse der Wahlmänner, wie sie bei den bisherigen Wahlen zu Tage getreten find ferner aufrecht erhalten wollen. Ich empfehle daher dem hohen Hause die Annahme dieser §§. (Bravo, Bravo. )

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter: Obwohl ber Antrag bes Hrn. Abg. Dr. Hanisch nicht hinreichende Unterstützung gefunden hat, so glaube ich doch einige Worte zu demselben bemerken zu sollen, nachdem er eine Warnung in sich Schließt, als ob die Annahme ber beiden §§. 27 und 28 mit einer Gefahr verbunben wäre. Es ist die Lage eines Berichterstatters ich möchte Sagen nicht erfreulich, wenn sich ber Abg. Dr. Herbst für die Anträge ber Kommission erklärt, denn mir Selbst als Berichterstatter bleibt wirklich gar nichts mehr zu sagen übrig. Der Gegenstand ist erschöpft. Allein wenn ber Hr. Dr. Hanisch eine Gefahr in dem Antrage der Kommission erblicht, so muß man vor Allem fragen, worin soll denn die Gefahr bestehen und für wen soll sie bestehen. Daß sie nicht besteht, das hat bereits Dr. Herbst glänzend widerlegt. Dass eine solche Gefahr auch vom Parteistandpunkt betrachtet nicht besteht, auch dies hat bereits Se. Erc. Dr. Herbst, wenn auch mit Widerstreben, wie er erwähnte, berührt. Es erübrigt mir daher auch nichts anderes Zu sagen, als daß der Standpunkt der Kommission rücksichtlich dieser §§. ein anderer war er war nämlich blos der der Gerechtigkeit, dasjenige zu ändern an der Wahlordnung, was unter allen Verhältniffen und für alte als für gerecht und billig erkannt werben muß. Und in ber Anforberung ber Gerechtigkeit liegt auch bas Moment der Dringlichkeit, da Herr Dr. Hanifch auch erklärt hat, daß die Kommission nicht dargethan habe, warum die Aenderung dieser beiden §§. dringlich sein soll. Ich glaube daher mit voller Berechtigung die Anträge ber Kommission einem h. Landtage empfehlen zu dürfen.

Oberstlanbmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung unb bitte Diejenigen, welche dem §. 27 zustimmen, die Hand zu erheben (Geschieht. ) Angenommen.

§. 28.

Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat die politische Behörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der irn §. 3 der L=W=O. aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten anwesenden Bevol- ferung nach Vorschrift des §. 26 dieses Gesetzes die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande bekannt zu geben.

Zemský aktuar:

§. 28.

Za příčinou volení poslanců obcí venkovských má politický úřad okresní pro každou obec k jeho okresu náležitou (vyjímajíc jedině města a průmyslová místa v §. 3. ř. v. jmenovaná) dle počtu obyvatelstva přítomného, o poslední konskripci vyhledaného, vedle nařízení §. 26 tohoto zákona ustanoviti, kolik

volitelů jedné každé voliti náleží a má to oznámiti představenému obce.

Obersttandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ift, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 29.

Bis Ende des Jahres 1874 können Aenderungen, der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen durch absolute Stimmenmehrheit des nach §. 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.

Nach Ablauf des Jahres 1874 ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Biertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritttheilen der Anwesenden erforderlich.

Zemský aktuar:

§. 29.

Až do konce roku 1874 může sněm, pokud dle §. 38 zřízení zemského vůbec jest spůsobilý, usnešení činiti, absolutní většinou o to se usnésti, aby se v tomto řádu volení do sněmu učinily změny.

Pakli by ale návrh, aby se v tomto řádu volebním do sněmu království Českého změna nějaká zavedla, učinil se po projití roku 1874, potřebí k usnesení sněmu o tom, aby alespoň tři čtvrtiny všech sněmovníků byly přítomny a aby nejméně dvě třetiny přítomných sně movníků k tomu přivolily.

Berichterstatter: Die vielfachen Abäuderungen, welche die Bestimmungen der LandtagsWahlordnung erfahren haben, sind, wie im Eingänge des Berichtes dargestellt wurde, mit mehreren besonderen Gesetzen erfolgt.

Schon dieser Umstand, insbesondere der Hinblick auf die erhebliche Zahl jener §§. der L. -W. -O., welche durch das Gesetz vom 17. Jänner 1870 außerWirksamkeit getreten sind und an deren Stelle jetzt die in diesem Gesetze in 20 Paragraphen enthaltenen Bestimmungen getreten sind, machen es dringend wünschenswerth, daß alle gesetzlichen Bestimmungen der L. -W. -O. in einem Gesetze zusammengefaßt werden.

Schon diese Vorlage, zu welcher der Landesausschuß aufgefordert wird, macht aber notwendig, daß die Frist, binnen welcher nach dem §. 54 der L. -W. -D., beziehungsweise dem Gesetze vom 10. Jänner 1867 Aenderungen der Bestimmungen der L. -W. -O. durch absolute Stimmenmehrheit des überhaupt beschlußfähigen Landtages beschtossen werden können, erweitert werde, nachdem sie im Jahre 1873 zu Ende geht.

Noch dringender stellt sich aber die Notwendigkeit der Erweiterung dieser Frist dar, wenn auch die in dem beiliegenden Gesetzentwurfe enthaltenen Aenderungen der Bestimmungen der L. -W. -O. Geetzkraft erlangen und der Landesausschuß in der

revidirten L. -W. -O. auch diese Bestimmungen zu beachten haben wird, und wenn die umfassenden Erhebungen und Anträge, zu welchen der Landesausschuß rücksichtlich der Wahlberechtigung und Bildung der Wahlbezirke aufgefordert wird, unter Mithilfe der h. Regierung zu dem gewünschten Ergebnisse gebracht werben.

Der Kommission schien bei der erhellenden Nothwendigkeit einer Erweiterung des erwähnten Termin es vornehmlich die Frage wichtig, auf welche Zeit diese Erweiterung beantragt werden könne.

Die Kommission verschließt sich nicht der Erwägung, daß es wohl einmal notwendig sein werde, der erforderlichen Stabilität Rechnung zu tragen, und daß ein Antrag auf Erweiterung des Termines um abermals 6 Jahre sich nicht rechtfertigen lasse.

Allein ebenso wenig empfehlen ließe sich ein nur kurzer Termin.

Im Auge gehatten die angeregten durchgreifenden Aenderungen der L. -W. -O. und die umfassenden Erhebungen hiefür, glaubt die Kommission den Termin bis Ende des Jahres 1874 antragen zu dürfen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch zu diesem §. das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen. - (Geschieht. ) Angenommen.

§. 30.

Die §§. 10, 11, 12, 14, 16, 20, 23, 24, 40, 43, 48, 49 und 50 der Landtagswahlordnung für das Königreich Bohmen, dann der §. 17 dieser Landtagswahlordnung, beziehungsweise das Geset; vom 18. April 1869, Nr. 47 L. -G. -Bl, der §. 54 der genannten Landtagswahlordnung, beziehungsweise das Gesetz vom 10. Jäner 1867, Nr. 3 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen, endlich der §. 4, dann der erste Absatz des §. 6 und der §. 14 des Gesetzes vom 17. Jäner 1870, Nr. 8 L. -G. -Bl, an deren Stelle die vorhergehenden Bestimmungen treten, sind aufgehoben,

Die Bestimmungen des §. 36 der Landtagswahlordnung treten infoweit außer Kraft, als sie mit diesem Gesetze im Widerspruche stehen.

Zemský aktuar:

§. 30.

§§. 10., 11;, 12., 14., 16., 20., 23., 24., 40., 43., 48., 49. a 50. řádu volení do sněmu království Českého, pak §., 17. tohoto řádu volení, pokud se týče zákon, daný dne 18. dubna 1869 čís. 47. zák. zem., §. 54 jménovaného řádu volení, pokud se týče zákon, daný dne 10. ledna 1867 čís. 3. zák. a naříz. pro království České, konečně §. 4., pak první odstávka §. 6, a §. 14. zákona, daného dne 17. ledna 1870 čís. 8. zák. zem., na jejichž místo ustanovení zpředu uvedená nastupují, pozbývají moci.

Ustanovení §. 36. řádu volení pozbývají moci potud, pokud si s tímto zákonem odporují.

Oberstlandmarfchall: Wünscht Jemand zu diesem §. das Wort?

Abgeordneter Dr. Wiener: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Wiener hat das Wort.

Abg. Dr. Wiener: Im §. 30 soll der §. 14 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870 ausgehoben werden. Dieser §. 14 enthält nun drei Alineas. Im ersten Alinea wird bestimmt, daß andere als behördlich ausgegebene Wahlzettel ungiltig sind; im 2. Alinea wird bestimmt, was zu geschehen hat, wenn mehr Namen auf dein Wahlzettel vorkommen, als Personen gewählt werden sollen. Diese Bestimmungen werden durch das gegenwärtige Gesetz weder geregelt noch alterirt. Es soll also nur das 3. Alinea abgeändert werden; nun das 3. Alinea, welches sich auf das Recht der Kommission beruft, die formale Giltigkeit oder Ungiltigkeit eines Wahlzettels zu beurtheilen.

Das ist §. 23 des vorliegenden Gesetzentwurfes. Ich glaube daher, daß der Antrag nicht gerechtfertigt ist, unb daß es heißen solle Alinea 3 des §. 14 und nicht der ganze §. - Pause-------------

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Dr. Wiener zu §. 30 stellt, lautet:

Die §§. 10, 11, 12, 14, 16, 20, 23,. 24, 40, 43, 48, 49 und 50 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen, dann der §. 17 dieser Landtagswahlordnung, beziehungsweise das Gesetz vom 18. April 1869, Nr. 47 L. - G. - Bl. der §. 54 der genannten Landtagswahlordnung, beziehungsweise das Gesetz vom 10. Jänner 1867, Nr. 3 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen, endlich der §. 4, dann ber erste Absatz des §. 6 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 L. - G - Bl. an deren Stelle die vorhergehenden Bestimmungen treten, find aufgehoben.

Die Bestimmungen des §. 36 der Landtagswahlordnung und des §. 14 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 bes L. - G. - B., treten insoweit außer Kraft, als sie mit diesem Gesetze im Widersprache stehen.

Ich bitte Jene, die den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. Er ist unterstützt.

Zemský aktuar:

§. 30.

§§. 10., 11., 12., 14., 16., 20., 23., 24., 40., 43., 48., 49. a 50. řádu volení do sněmu království Českého, pak §. 17. tohoto řádu volení, pokud se týče zákon, daný dne 18. dubna 1869, čís. 47. zák. zem., §. 54 jmenovaného řádu volení, pokud se týče zákon, daný dne 10. ledna 1867, čís. 3. zák. a naříz. pro království České, konečně §. 4., pak první odstávka §. 6. zákona, daného dne 17. ledna 1870, čís. 8. zák. zem., na jejichž místo ustanovení zpředu uvedená nastupují, pozbývají moci.

Ustanovení §. 36. řádu volení a §. 14. zák., daného dne 17. ledna 1870, čís. 8 zákon. zem.,

pozbývají moci potud, pokud si s tímto zákonem odporují.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Zustimmenden die Hand zu erheben. Angenommen.

§. 31.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit, wirft jedoch bezüglich der in den §§. 2 und 3 für den Besitz und die neuen Einlagen vorgeschriebenen Fristen auf die bis zum 1, Mai 1872 erfolgten bücherlichen Eintragungen nicht zurück.

Zemský aktuar:

§. 31.

Zákon tento nabude moci, kdy bude vyhlášen, nemá však působiti na zpět stran lhůt v §§. 2. a 3. pro držbu a nové vklady předepsaných, na knihovní zápisy, které vykonány byly do dne 1. května 1872.

Berichterstatter: Ich erlaube mir blos zu bemerken, daß im böhmischen Texte die Zahl der §§. hier verdruckt ist. Es soll heißen §. 31 Statt 30, und eben so ist im folgenden §. gedruckt 31 statt 32 und statt 1871 soll es im böhmischen Texte heißen 1872.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 31 das Wort? Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Angenommen.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so bitte ich um Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 32.

Berichterstatter: Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gefetzes beauftragt.

Zemský aktuar:

§. 32.

Mému ministru vnitřních zálezitostí nařízeno jest, aby zákon tento vo skutek uvedl.

Berichterstatter: Titel des Gesetzes lautet:

Gesetz

vom .........

betreffend die Abänderung mehrerer. Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich in Abänderung mehrerer Bestimmungen des Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen anzuordnen, wie folgt:

Zemský aktuar: Nápis:

Zákon,

daný dne ..........

jenž se týče změny některých §§. řádu volení do sněmu království Českého. K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně změniti některá ustanoveni rádu volení do sněmu království Českého a naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich ersuche Jene, die zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: Ich erlaube mir, die 3. Lesung zu beantragen und Sogleich die Bitte auszusprechen, mir die Lesung des ganzen Gesetzes zu erlassen, und mir gestatten, daß ich mich auf die Borlesung der abgeänderten §§. beschränke.

O b e r s t l.: Ich bitte Jene, die dem Antrage zustimmen, daß von der 3. Lesung Umgang genommen und der Tert der abgeänderten §§. vorgelesen werde, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter:

§. 4.

Unter mehreren Mitbesitzern eines in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes zur Wahl berechtigenden Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, den fämmtliche Mitbesitzer, die nach §. 2 lit. a-e wahlberechtigt sind, hiezu ermächtigen, wofern die hienach vertretenen Besitztheile mindestens die Hälfte des Gutes ausmachen und die auf dieselbe entfallende Jahreschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern ohne außerordentlichen Zuschlag die in §. 2 Absatz 1 festgesetzte Hohe erreicht.

Zemský akt.:

§. 4.

má zníti takto:

Jestli velkostatek, který přináší sebou právo voličské, držení několika držitelů, může jen ten z nich do sněmu Voliti, kohož k tomu všichni spoludržitelové, jimž vedle §. 2. lit a až do e přísluší právo voličské, zmocní, a to jen, když z části držebnosti tak zastoupené činí aspoň polovici statku, a když na ně vypadá ročně tolik císařských daní reálních, přirážky mimořádné v to nepočítajíc, kolik ustanoveno jest v §. 2 odst. 1.

Oberstlandmarschall:

§. 30.

Die §§. 10, 11, 12, 14, 16, 20, 23, 24, 40, 43, 48, 49 und 50 der Landtagswalhlordnung für das Königreich Böhmen, dann der §. 17 dieser Landtagswahlordnung, beziehungsweise das Gesetz vom 18. April 1869, Nr. 47 L=G=B., der §. 54 der genannten Landtagswahlordnung, bez. das Gesetz vom 10. Jänner 1867, Nr. 3 des Gesetz und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen, endlich der §. 4, dann der 1. Absatz des §. 6 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 L=G=B., an deren Stelle die vorhergehenden Bestimmungen treten, sind aufgehoben.

Die Bestimmungen des §. 36 der LandtagsWahlordnung und des §. 14 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 L=G=B., treten in soweit außer Kraft, als sie mit diesem Gesetze im Widerspruche stehen.

Zemský akt.:

§. 30.

§§. 10:, 11,, 12., 14., 16., 20., 23., 24., 40., 43., 48., 49. a 50. řádu volení do sněmu království Českého, pak §, 17. tohoto řádu voleni, pokud se týče zákon, daný dne 18. dubna 1869 čís. 47. zák. zem,, §. 54 jmenovaného

řádu volení, pokud se týče zákon, daný dne 10. ledna 1867 čís. 3. zák. a naříz. pro království České, konečně §. 4., pak první odstávka §. 6, zákona, daného dne 17. ledna 1870 čís. 8. zák. zem., na jejichž místo ustanovení zpředu uvedená nastupují, povzbývají moci.

Ustanovení §. 36. řádu-volení a §. 14. zákona, daného dne 17. ledna 1870 čís. 8. zák. zem. pozbývají moci potud, pokud- si s tímto zákonem odporují.                        

Oberstl.: Ich bitte Diejenigen, welche dem Gesetzentwürfe, wie er aus 2. Lesung hervorgegangen ist, in 3. Lesung endgiltig zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: Es folgen nun die Anträge der Kommission bezüglich der an den Landesausschuß und an die k. k. Regierung gestellten Aufforderungen.

I. Der Landesauschuß wird aufgefordert, fämmtliche die Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen betreffenden Bestimmungen in einen Gesetzentwurf zusammenzufassen und über die als zweckmäßig sich herausstellenden Abänderungen Anträge zu stellen.

IX Dem Landesausschuße wird empfohlen, hiebei

1. in Erwägung zu nehmen, welche Städte mit Rücksicht auf die Höhe der Einwohnerzahl, der Steuerzahlung und der industriellen Entwicklung in. die Reche der Städte, welche für sich einen eigenen Wahlbezirk bilden, neu aufzunehmen; dann welche bisher in Landwahlbezirke eingereihte Städte in die Wahlgruppe der Städte und Industrialorte einzuteilen wären.

2. Von dem Grundfatze auszugehen, daß das aktive Wahlrecht für den Landtag von der Wahlberechtigung zur Gemeindevertretung unabhängig gemacht und daher durch das Gesetz festgestellt werde, welche Steuerleistung oder welche persönliche Eigenschaften die Wahlberechtigung begründen;

3. ebenso an dem Grundsatze festzuhalten, daß die Wahlbezirke, insbesondere aber die Landwahlbezirke mit möglichster Rücksicht auf nationale Gleichartigkeit gestaltet werden.

III. Die k. k. Regierung wird ersucht, dahin zu wirken, daß die Sprengel der Bezirksgerichte, so weit als möglich nach der Sprache der Gemeinden abgegränzt und infoserne es sich hiezu nothwendig darstellt, auch neue Bezirksgerichte errichtet werden und dadurch die Bildung national-gleichartiger Wahlbezirke für den Landtag ermöglicht werden.

Berichterstatter: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, Schreite ich zur Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Zemský akt:

I. Výbor zemský vybízí se, aby veškerá ustanoveni, řádu volení do sněmu království Českého se týkající, seřadil do osnovy zákona

a aby učinil návrhy o změnách, které by se prokázaly býti přiměřenými.

II.   Výboru zemskému odporučuje se, aby při tom

1. vzal na uváženou, která města vzhledem k počtu obyvatelstva, vzhledem k částce daní placených a vzhledem k průmyslovému vývinu nově pojata by býti měla do řady měst, volicí okres o sobě tvořících a která města, jsoucí posud vřaděná do okresů volicích obcí venkovských, přidělena by býti měla do skupeni volebního měst a míst průmyslových;

2.   držel se zásady, že aktivní právo volební pro sněm neodvislým učiněno býti má od práva, voliti do zastupitelstva obecního a že zákonem stanoveno býti má, jaké placení daní aneb jaké osobní vlastností dávají právo volební;

3.    držel se zásady, aby okresy volicí, zejmena pak okresy volicí obcí venkovských utvořeny byly tak, by se při nich co možná zření mělo k národní stejnorodosti.

III.    Cís. kr. vláda žádá se, aby k tomu působila, aby obvody soudů okresních pokud možná podle řečí obcí ohraničeny a aby, bylo1i by toho k tomu třeba, zřizeny byly i nové soudy okresní, tak aby tím možným se stalo zřízení okresů volebných stejné národnosti.

Oberstlandmarschall: Wird die getrennte Abstimmung gewünscht? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich über den Antrag abzustimmen. Wollen diejenigen, welche zustimmen, die Hand erheben. (Gefch. ) Angenommen.

Der Kommission sind zugewiesen worden:

a)  Die Petition Z. 42 der Gemeindevertretung der königl. Freistadt Theresienstadt um Einreihung in den Städtewahlbezirk LeitmeritzLobositz,

b)  die Petition Z. 24 ber Wahlmänner der Bezirke Rokitnitz unb Grulich um Konstituierung dieser Bezirke zu einem besonderen Landtagswahlbezirke, und

c)  bie Petition der Vertreter der deutschen Gemeinden im Tauser Verwaltungsbezirke um AusScheidung sowohl aus dem čechischen Landtagswahlbezirke Taus, als auch aus den Bezirksvertretungen Taus und Neugedein und um Einreihung in einen deutschen Wahlbezirk und eine deutsche Bezirksvertretung.

Mit Rücksicht auf die an den Landesausschuß gerichteten Aufforderungen stellt die Kommission den Antrag:

1. die Petitionen ber Gemeindevertretung der k. Freistadt Theresienstadt, dann der Wahlmänner der Bezirke Rokitnitz und Grulich, sowie auch die Petition der Vetreter der deutschen Gemeinden im Tauser Verwaltungsbezirke, letztere insoferne es sich um Ausscheidung aus dem Landtagswahlbezirke Taus handelt, dem Landesausschuße zur geeigneten Be-

nützung bei der Revision der Landtagswahlordnung zu übergeben, und

2. die Petition der Vertreter der deutschen Gemeinden des Tauser Verwaltungsbezirkes, insoweit um Ausscheidung aus den Gerichts- und Bezirksvertretungsbezirken Taus und Neugedein gebeen wird, dem Landesausschuße mit der Aussorderung übergeben, die geeigneten Erhebungen zu veranlassen und auf deren Grundlage in der nächsten Session die Anträge darüber zu stellen, ob die petirenden und auch die anderen deutschen Gemeinden des Täuser politischen Bezirkes aus ihren bisherigen Gerichts- und Vertretungsbezirken auszuscheiden und dem Bezirke Neuern eventuell Ronsperg einzuverleiben wären.

Zemský akt.: Vzhledem k peticím činí komise návrh:

1.   aby petice obecního zastupitelstva královského svobodného města Terezína, pak volitelů okresu rokytnického a králického, jakož i petice zástupců německých obcí v domažlickém správním okresu, tato poslední, pokud v ní běží o vyloučení z domažlického sněmovního okresu volebního, odevzdány byly výboru zemskému, aby jich užil přiměřeně při revisi sněmovního řádu volebního;

2.   aby petice zástupců německých obcí domažlického okresu správního, pokud se v ni žádá za vyloučení z okresů soudních a zastupitelstva okresního v Domažlicích a Nové Kdýni, odevzdána byla výboru zemskému s vybídnutím, aby učinil přiměřená vyhledání a na jich základě v nejbližším zasedání sněmu návrhy, zda-li by obce petici podavší a též ostatní obce německé domažlického politického okresu neměly býti vyloučeny z obvodu soudu a okres. zastupitelstva a zdali by neměly přiděleny býti okresu nýrskému po případě ronšperskému.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich um die Abstimmung. (Gesch. ) Angenommen.

Wir kommen nun zum zweiten Gegenstande der Tagesordnung, zum Berichte der Kommission zur Vorberathung des Antrages des Herrn Dr. Lumbe betreffend die Abänderung des Gesetzes der Bezirksvertretungen. Berichterstatter ist Herr Dr. Haßmann. Ich ersuche den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter:

Hoher Landtag!

Die Kommission, welche zur Berathung des Antrages des Abgeordneten Dr. Lunche behufs Abänderung das Bezirksvertretungsgesetzes niedergesetzt wurde, hat bei Abgang des zu einer so umfassenden Arbeit nöthigen Materials vor allem die Frage in Erwägung ziehen müssen, ob den Uibelständen, welche sich bei diesem Gesetze geltend machen, blos durch Änderung einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes oder durch eine gänzliche Revision desselben begegnet werden könne.

Aus den gepflogenen Beratungen und aus den Mitteilungen des Regierungsvertreters hat die Kommission mit der Uiberzeugung vorhandener nicht abzuleugnender Uibetstände, welche sich bei Anwendung des Bezirksveriretungsgesetzes ergeben haben, noch weiter die Uiberzeugung gewonnen, daß wegen des organischen Zusammenhanges, in welchem dieses Gesetz mit der Gemeindeordnung steht, Abänderungen einzelner Besitimungen des Bezirksvertretungsgesetzes die zu Tage getretenen Uibetstände bei dessen Anwendung nicht zu beseitigen vermögen, und daß nur durch eine gründliche Revision des ganzen Gesetzes mit den einschlägigen Bestimmungen der GemeindeOrdung der Zweck erreicht werden kann, welchen der der Kommission zur Berathung vorliegende Antrag im Auge hat.

In Erwägung nun, daß bei der dem Ende nahen Session des Landtages die Erfolglosigkeit eines Ersuchens, noch im Laufe dieser Session eine Vorlage wegen Revision des Bezirksvertretungsgesetzes einzubringen, offenbar ist, daß aber andererseits unzweifelhaft die Erfahrung manche Uibelstände bei der Anordnung dieses Gesetzes dargethan hat, - stellt die Kommission den Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß wird aufgefördert, im Einvernehmen der Regierung in eingehender Weife zu erwägen, auf welche Art solchen Uibelftänden abzuhelfen fei, und dem nächsten Landtage die entsprechenden Anträge zu stellen.

Zemský sekretář: Slavný sněme račiž se usnesti takto: Výboru zemskému se ukládá, aby s vyrozuměním s c. kr. vládou uváživ důkladně, jak by se vadám dotčeným dalo odpomoci, podal sněmu v zasedání nejblíže příštím přiměřené návrhy.

Oberstlandm.: Wunscht jemand zum An-trage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so Schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Petitionskommission betreffend die Bildung des Vertretungsbezirkes Hartmanitz. Berichterstatter ist Hr. Dr. Hallwich.

Hr. Dr. Hallwich: Ich habe die Ehre, dem h. Hause Bericht zu erstatten im Namen der Kommission zur Vorbereitung und Antragstellung über das Gesuch der Marktgemeinde Hartmanitz (Bezirk Schüttenhofen) um Konftituirung eines selbstständigen Vertretungsbezirkes und Errichtung eines k. k. Bezirkgerichtes mit dem Sitze in Hartmanitz. Der Kommissionsbericht befindet sich seit mehr als 24 Stunden in den Händen der Mitglieder des hohen Hauses, und ich glaube aus diesem einen Grunde und schon mit Rücksicht darauf, daß es sich hier keineswegs um einen verwickelten und noch viel weniger, wie ich meine, um einen strittigen Gegenstand handelt, davon absehen zu dürfen, den Bericht per longum et latum zu verlesen. Bemerken zu müs-

sen glaube ich, daß in dem vorliegenden Abdruck des Berichtes sich einige unliebsame Druckfehler vorsinden, und zwar, wenn es nämlich Seite 4, Absatz 2 heißt: "Alle aufgeführten Momente reiflich erwägend, beschloß die Kommission unanimirter" - so betrachtet das die Kommission nicht als Verleumdung. Sondern eben nur als Druckfehler. Es sott heißen unaniuniter. Ebenso soll es Seite 3 letzte Zeile, nicht heißen 6/10 □ Meilen, Sondern 6*1 □ Meilen. - Der Bericht selbst zerfällt, entsprechend den 4 Anträgen, welche die Kommission zu -stellen sich ertaubt, in 4 besondere Theile. In der Einleitung wird gewissermaßen die Entstehungsgeschichte des Gegenstandes, um den es sich handelt,. nämlich der Petition der Gemeinde Hartmanitz, wiedergegeben, worauf der kurze Inhatt der Petition rekapitulirt wird. Der Inhalt geht bekanntermaßen dahin, daß die Gemeinde Hartmanitz beantragt, es seien die Orte: Dorf Eisenstein, Markt Eisenstein, Haidl, Hartmanitz, Kochet, Unter - Körnsalz, Kunudratitz, Stadln, Seewiesen, Stepauitz, Watetitz aus dem Bezirksgerichtssprengel Schüttenhofen; dann die Ortsgemeinde Stubenbach aus dem Bezirksgerichtsdprengel Bergreichenstein auszuscheiden und zu einem eigenen Gerichtdspreugel zu vereinigen mit dem Sitze in Hartmanitz. Gleichzeitig ersuchen sämmtliche aufgezählten Gemeinden, bis auf eine, mit Eingabe vom 6 Nov., daß die von ihnen gefaßten Bedchlüffe, die der Petition zu Grunde liegen, betreffend die Errichtung eines Bezirkgerichtes mit dem Sitze in Hartmanitz, auch als auf die Creirung eines selbstständigen Vertretungsbezirkes in Hartmanitz gerichtet auzufassen seien.

Die Kommission, die einzelnen Motive der Petition erwägend, mußte vor allem anderen auf die Protokolle zurückkommen, auf Grund deren die diesbezüglichen Beschlüsse gefaßt worden sind, und diesen Protokollen entnahm denn auch die Kommission die volle Richtigkeit der Angaben vorliegender Petition. Die genannten Ortsgemeinden ohne Ausnahme begrüßen nämlich die beabsichtigte Errichtung des Gerichtsbezirks in Hartmanitz selbstverständlich unter Voraussetzung ihrer Zuweisung zu demselben mit Freude.

Die meisten nennen diese Einrichtung einen "unschätzbaren Vortheil. '' Die meisten liefern ebenso den ziffermäßigen Nachweis hiezu, nämlich die Vertretung von Markt Eisenstein, daß dieses vom Bezirksgerichte Schüttenhofen nicht weniger als 5 Meilen entfernt sei und die einzige Verbindungsstraße nach Schüttenhofen über Hartmanitz führe. Die Bürgermeister von Haidl und Kundratitz konstatiren, daß diese Orte je 2 Stunden näher gegen Hartmanitz als gegen den bisherigen Sitz des Bezirksgerichtes Schüttenhofen liegen. -Ingteichen die Vertretung der Gemeinde Unterkörnsalz, daß die Differenz der Entfernung dieses Ortes von Schüttenhofen und Hartmanitz eine volle Wegstunde beträgt. Die Vertretung der Gemeinde Stadln, welche aus 28 größeren und kleineren Ortschaften besteht, kon-

statirt, daß letztere 4 bis 5 Stunden von Schüttenhofen, dagegen nur ein oder 1 1/2 Stunden von Hartmanitz entfernt seien. Aehnliches bestätigen die Vertretungen der Gemeinden Stepanitz und Watetitz, während das Bürgermeisteramt in Stubenbach den Nachweis liefert, daß die Stubenbacher Gemeindeangehörigen mit Bergreichenstein nicht die geringste Straßenverbinbung haben, und bei der Reise nach dem k. k. Bezirksgerichte Bergreichenstein durch Hartmanitz einen fremden Bezirk passiren müssen, woraus bei der beträchtlichen Entfernung dieser Orte nicht feiten unliebsame Verspätungen und Kontumazirungen resultiren. Die Kommission konnte nicht verkennen, daß die vorgebrachten Motive im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, welcher bekanntlich bestimmt, daß nach Maßgabe der bezüglichen Orts= und Verkehrsverhältnisse eine Aenderung in der Organisirung unserer Bezirksgerichts=Sprengel thunlich erscheint, und nicht nur nach dem Sinne, Sondern nach dem Wortlaute des Gesetzes eine Solche Aenderung hier nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu nothwendig erscheinen lassen. Dazu kommt, daß die Bezirke Schuttenhofen und Bergreichenstein, wie überhaupt die Böhmerwaldbezirke territorial Sehr ausgedehnt sind, Bergreichenstein 61 □ Meilen und 16930 Einwohner zählt; Schüttenhofen, überhaupt der größte Gerichtsbezirk in ganz Böhmen, 905 □ Meilen und 36. 900 Einwohner aufzuweisen hat.

Daher beschloß die Kommission einstimmig, vorliegende Petition dem hohen Landtage zur Befürwortung zu empfehleu - bis auf einen Punkt Die Gemeindevertretung Hartmanitz meint nämlich, daß dem neu zu bildenden Gerichtsbezirke Hartmanitz auch die deutschen Ortsgemeinden Langendorf und Seewiesen, von welchen aber keine diesbezüglichen Petitionen eingebracht worden, zugetheilt werden sollen.

Die Kommission, in dem Ganzen der gegebenen Frage zu allernächst die Bestimmungen des §. 2 des angezogenen Gesetzes vom 11. Juni 1868 vor Augen, glaubte bei dem Umstande, als Langendorf thatsächlich eine kürzere Verbindung mit Schüttenhofen als mit Hartmanitz besitzt, wogegen Seewiesen, mit Schüttenhofen nur durch eine Hartmanitz berührende Straße verbunden, im Falle der Ereirung eines eigenen Gerichtsbezirkes Hartmanitz nothwendig vom Gerichtsbezirke Schüttenhofen ausgeschieden und in den von Hartmanitz einbezogen werden müßte, sollte anders nicht in Letzterem eine zu Ersterem gehörige, ganz unnatürliche Enclave gebildet werden; also mit Rücksicht auf die bestehenden Orts= und Verkehrsverhältnisse glaubte, wie gesagt, die Kommission, es dürfte wohl in Bezug auf Seewiesen, nicht aber auch auf Langendorf der Wunsch der Gemeinde Berücksichtigung finden. Soviel in Bezug auf die ersten beiden Angaben der Kommission. Nachdem aber der neu zu bildende Gerichtssprengel Hartmanitz ausschließlich aus solchen Ortsgemeinden gebildet werben soll, welche den Seitherigen Landtagswahlbezirken Schüttenhofen =Bergreichenstein an-


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