Čtvrtek 5. prosince 1872

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 12.

Die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes muß auf die Ausübung des Wahlrechtes des Vollmachtgebers in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes lauten und den Wahlakt bezeichnen, für welchen dieselbe ertheilt wird. Eine solche Vollmacht berechtigt, insolange sie nicht erloschen ist, den Vollmachtnehmer, bei dem betreffenden Wahlakte alle im Wahlrechte gelegenen Befugnisse und insbesondere das Stimmrecht bei der Wahl der Wahlkommission und bei der Abgeordnetenwahl auszuüben.

Mündliche oder telegraphische Verfügungen in Betreff der Ertheilung einer Vollmacht sind wirkungslos.

Dasselbe gilt hinsichtlich des Widerrufes einer Vollmacht, den Fall ausgenommen, wenn der Vollmachtgeber persönlich vor der Wahlkommission widerruft, bevor der Bevollmächtigte als solcher die Stimme abgegeben hat.

Außerhalb der österr. - ungar. Monarchie ausgestellte Vollmachten und Widerrufe derselben müssen gehörig beglaubigt sein.

§. 12

Zemský aktuar: Plnomocenství k vykonání práva volicího ve voličské třídě velkých statkářů má zníti na vykonání volicího práva plnomocnitele ve voličské třídě velkých statkářů a má naznačiti volbu, pro kterou bylo dáno. Takové plnomocenství dává, pokud platnosti nepozbylo, zmocněnci právo vykonávati při volbě veškerá práva voliči přislušící a zejmena právo hlasovací pří volbě do komise volební a při volbě poslance.

Ústní aneb telegrafem došlá opatřeni stran udělení plnomocenství nemají platnosti.

Totéž platí stran odvolání uděleného plnomocenství kromě té případnosti, když plnomocnitel před volební komisi osobně plnomocenství odvolá dříve, než zmocněnec hlas odevzdal.

Plnomocenství a jich odvolání, která vyhotovena byla mimo hranice říše rakouskouherské, mají býti řádně pověřená.

Oberstlandmarschall. Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 13.

Jeder Wahlberechtigte kann fein Wahlrecht mir einmal ausüben, das Wahlrecht im großen Grundbesitze schließt die Ausübung des Wahlrechtes in den anderen Wählerklassen aus. Personen, die im 1. und 2. Wahlkorper des großen Grundbesitzes wahlberechtigt sind, tonnen ihr Wahlrecht nur im ersten Wahlkorper ausüben.

Wer in der Wählerklasse der Städte und In-

dustrialorte wahlberechtigt ist, darf in keiner Landgemeinde wahlen.

Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklasse der Stadte und Industrialorte ober der -Landgemeinden wahlberechtigtes Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, und wenn er in keiner der betreff treffenden Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus wo er die hochste Steuer entrichtet.

§. 13.

Zemský aktuar: Každý volič může právo své vykonati toliko jedenkrát.

Kdo má právo voliti v třídě držitelů velkých statků, nemůže voliti v obou ostatních třídách voličských

Osoby, které mají právo voliti v 1, a 2. sboru volicím držitelů velkých statků, smějí voliti jen v prvním sboru volicím.

Kdo má právo voliti v okresu volicím měst a průmyslových míst, nemůže voliti v žádné obci venkovské.

Jest-li volič z voličské třídy měst a průmyslových míst aneb obcí venkovských údem několika obcí, může právo své vykonávati jenom v té obci, v které řádně bydlí, a nemá-li v žádné z těchto obcí své řádné bydliště, tam, kde platí nejvyšší daň.

Berichterstatter: Die Bestimmung, daß Personen, die im ersten und zweiten Wahltorper des großen Grundbesitzes wahlberechtigt Sind, ihr Wahlrecht mir im ersten Wahllorper ausüben können, ist nur eine Consequenz des Bestandes dieser zwei besonderen Wahlkörper.

Der letzte Absatz dieses §. ist eine bessere Fas= sung der gleichen Bestimmung des §. 16 L. -W. -O. und wirb burch die neue Bestimmung am Schlusse dieses Absatzes der darin bedachte, bisher im Gesetze nicht vorgesehene Fall entschieden.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem §. das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 14.

Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer, bann Mitglieber von wahlberechtigten Korporationen und Gesellschaften sind nicht gehindert, das ihnen persönlich zustehende Wahlrecht in ihrer Wählerklasse auszuuben.

§. 14.

Zemský aktuar: Členům komory ob chodnické a živnostnické, pak členům korporací k hlasování oprávněných, nebuď bráněno, chtějí-li právo voličské, jim osobně naležející, vykonati ve své třídě voličské.

Berichterstatter: Obwohl im 2. Absatze des §. 16 der L. -W. -O. nur der im §. 3 genannten Stadte und Industrialorte und nicht auch der Handels- und Gewerbekammern (§. 6 L. -W. -O. ) gedacht wird, so ist doch die diessallige ausbrückliche

Bestimmung um so nothwendiger, als auch hiebet der wahlberechtigten Korporationen und Gesellschaften Erwähnung geschehen muß.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 15

Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher keinen der im §. 3 des Gesetzes vom 17. Janner 1870, Nr. 8 L. -G. -Bl., bezeichneten Ausschließungsgrunde gegen sich hat und

a)  österreichischer Staatsbürger ist,

b)  das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat,

c)  eigenberechtigt und

d)  in einer Wählerklasse des, Landes, nämlich in jener des großen Grundbesitzes ober in jener ber Städte und Industrialorte ober in jener ber Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordireten wahlberechtigt oder Mitbesitzer eines zur Wahl in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes zur Wahl berechtigenden Gutes, ober Ehrenbürger ober Ehrenmitglied einer Stadt- ober Landgemeinde ist.

Diese Erfordenisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer.

Zemský aktuar:

§. 15.

Za poslance do sněmu muže volen býti každý, kdo nemá proti sobě některou z vylučujících príčin, uvedených v §. 3. zákonadaného dne 17. ledna 1870, zák. zem. čís. 8,

a)  kdo jest občanem rakouským,

b)  kdo má třicet let věku svého;

c)  kdo jest soběprávný a

d) kdo má právo, voliti poslance do sněmu v některé třídě voličské v zemi, totiž buď ve třídě držitelů velkých statků, nebo ve třídě měst a míst průmyslových anebo ve třídě obcí venkovských, anebo kdo jest spoludržitelem nějakého statku, který přináší sebou právo voliti ve voličské třídě velkých statkářů aneb kdo jest čestným měšťanem neb čestným občanem některé městské anebo venkovské obce. Co tuto uvedeno, toho potřebí také, aby kdo mohl volen býti za poslance komory obchodnické a živnostnické.

Berichterstatter:

§. 15. (§. 17 L. -W. -O. )

Bei diesem §. erlaubt sich die Kommission blos auf die Vergleichung desselben mit dem §. 17 der L. -W. -O., beziehungsweise das Gesetz vom 18. April 1869,. Nr. 4. 7 L. -G. -Bl, hinzuweisen, aus welcher sich die Zweckmäßigkeit der angetragenen Aenderungen unschwer ergibt.

Die im vorletzten Absatze dieses §. enthaltene Bestimmung bringt den darin enthaltenen, bisher im Gesatze nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall zur Entscheidung.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Vergleiche des Paragraphen die Verlesung desselben aus der Landtagswahlordnung ? (Niemand meldet sich. ) Wenn nichts erinnert wird, so schreite ich zur Abstimmung. (Geschieht. ) Der Paragraph ist angenommen.

§. 16.

Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann jene der Städte und Industrialorte, dann jene der Handels -und Gewerbe-kammern, enblich die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes gewählt werden, unb daß die Wahlen ber Abgeordneten ber Landgemeinden, bann jene ber Abgeordneten ber Städte und Industrialorte, dann die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern im ganzen Lande je an demselben Tage beginnen.

Zemský aktuar:

§. 16

Rozepsání volby obecné má se učiniti tím spůsobem, aby se nejprvé volili poslancové obcí venkovských, potom poslancové měst a průmyslových míst, potom poslancové komor obchodnických a živnostnických a konečně poslancové držitelů velkých statků a aby se volení poslanců obcí venkovských, pak poslanců měst a míst průmyslových, pak poslanců komor obchodnických a živnostnických v celé zemi započalo pokaždé v tentýž den.

Berichterstatter: Hier glaubt die Kommission blos bemerken zu sollen, daß die Wahlen der Abgeordneten des Handels- und Gewerbekammern nicht am Selben Tage wie jene der Städte, Sondern erst an einem Tage nach denselben vorzunehmen find,

weil die Mitglieder dieser Kammer nicht durchgehends ihren Wohnsitz am Orte ber Kammer, sondern zum Theile in anderen Städten haben, daher die Möglichkeit sich ergeben könnte, baß sie ihr Wahlrecht entweder in der Kammer od r in ihrer Stadt nicht ausüben könnten.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung. (Gesch. ) Angen.

§. 17.

Die Wählerlisten für die beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes sind durch den Statthalter anzufertigen und durch die Landeszeitung zu verlautbaren.

Gegen diese Listen können von den Wahlberechtigten des betreffeden, Wahlkörpers innerhalb der in der Kundmachung anzuberaumenden, vom Tage der letzteren zu berechnenden 14 tägigen Präklusivrift Reklamationen wegen Weglassung von Wahlberechtigten ober wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten bei dem Statthalter eingebracht werben.

Der Statthalter hat über die Reklamation endgiltig zu entscheiden und auch etwa notwendige Berichtigungen ber Wählerliste von Amtswegen bis zum Wahltermine vorzunehmen.

§. 17.

Zemský aktuar: Seznam voličů obojího volicího sboru držitelů velkých statkův budi od místodržícího vzdělán a novinami zemskými vyhlášen.                        

Proti tomuto seznamu mohou voličové toho kterého sboru volicího ve 14 denní lhůtě zavité, která se má ve vyhlášce položiti a ode dne vyhlášení toho počítati, místodržícímu podati reklamace buď stran vypuštění voliců, buď že zapsány jsou osoby, které nemají práva voliti.

Místodržícímu přísluší o reklamacích konečně rozhodovati, a když by toho bylo potřebí, i seznam voliču z moci úřadu opravovati až do toho dne, kterého se má voliti.

Berichterstatter: Durch die Endgiltigkeit der Entscheidung des Statthalters über die eingebrachten Reklamationen wird die Unzulässigkeit einer weiteren Berufung zum deutlichen Ausdrucke gebracht und die amtswegige Berichtigung der Wählerliste auf die etwaige Nothwendigkeit päcifirt.

Daß im §. 24 L. W. O. die Vornahme solcher Berichtigungen als ein Recht des Statthalters benannt, in gegenwärtiger Fassung jedoch als eine Pflicht desselben dargestellt wird, erklärt sich durch die Betrachtung, daß jedes Recht eines öffentlichen Funktionärs zur Ausübung seines Amtes eben nur als eine Amtspflicht erkannt werden kann.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem §. das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 18.

Für die in der richtig gestellten Wählerliste des großen Grundbesitzes eingetragenen Wähler sind Legitimations-Karten auszufertigen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Beginnens der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses zur Abgabe der Stimmzettel zu enthalten haben.

Die Wähler sind unter Verlautbarung der richtig gestellten Wählerlisten zur Erhebung der Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.

Zemský aktuar:

§. 18.

Voličům zapsaným v opraveném seznamu voličů velkých statkářů vzdělány buďtež lístky legitimační, v nichž poznamenáno jest pořád jdoucí číslo toho kterého seznamu voličského, jmeno voličovo a místo, kde bydlí, též místo, den a hodina, kde a kdy volba počne, a doba, do které se lístky přijímají.

Opravené seznamy voličů buďtež vyhlášeny a zároveň buďtež voličové vyzváni novinami zemskými, aby si legitimační lístky odebrali.

Berichterstatter: Daß die Legitimation-Karten auch den im Königreiche Böhmen wohnenben Wählern im großen Grundbesitze nicht zuzusenden, sondern daß alle Wähler zur Erhebung der

Legitimationskarten unter Verlautbarung der richtig gestellten Wählerliste durch die Landeszeitung aufzufordern seien, ist zweckmäßig, weil damit allen etwaigen Anständen, welche sich bei der großen Zahl der in Böhmen Selbst wohnenden Wähler ergeben könnten, begegnet wird, die eigene Erhebung der Legitimationskarten aber offenbar mit keiner - BeSchwerte verbunden ist.

Oberstlandmarschall: Wunscht Jemand zu diesem §. das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht. )

Angenommen.

§. 19

Die Wahlkommission besteht im ersten Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus fünf und im zweiten Wahlkorper aus sieben Mitgliedern; sie wird aus den Wählern der betreffenden Wahlkörper gebildet.

§. 19.

Zemský aktuar. Komise volbu spravující skládati se má v prvním sboru volicím držitelů, velkých statků z pěti a v druhém sboru volicím ze sedmí členů; zřízena budiž z voličů toho kterého sboru volicího.

Berichterstatter. Die Kommission muss wiederholen, daß die Motivirung des folgenden §. 19 und 21 zusammengefaßt ist. Ich werte mir erlauben, den ersten Absatz zu verlesen.

Soviel es die Abanderung des §. 36 der L= W=O. rucksichtlich der Bildung der Wahlkommission betrifft, so liegt diesfalls die Anschanung zum Grunde, daß bei dem Gegenfasse der Parteien es wohl billigerweise angezeigt erschemt, daß die Wahl der Mitglieder der Wahlkommission nicht der etwaigen Majoritat unter den Parteien überwiesen. Sondern der unparteiischen Einflußnahme der Regierung Ranm gegeben werde.

Ich bitte dies zugleich zu nehmen für §. 20.

O b e r s t l a n d m a r s c h a 11: Wenn nichts erwahnt wird, bitte ich abzustimmen.

Angenommen.

§. 20.

Zwei der Mitglieder der Wahlkommission des ersten und drei der Mitglieder der Wahlkommission des zweiten Wahlkorpers werden von den Wahlberechtigten gewahlt.

Nach deren Wahl werden den so viele Mitglieder der Wahlkommission vom landesfurstlichen Wahlkommissar benannt.

Die Wahl der von den Wahlberechtigten zu wählenden Mitglieder hat durch Stimmzettel zu geschehen, welche uber Aufforderung des landesfurstlichen Wahlkommissärs von den beim Beginne dieses Wahlaltes anwesenden und legitimirten Wählern in Ausübung des eigenen, sowie des von ihnen vertretenen Wahlrechtes abzugeben Sind.

Die Prufung der Wahllegitimation steht bei dieSem Wahlakte blos dem landesfürstlichen Wahlkommissar zu Einwendungen oder Proteste sind von demselben nicht zuzulaffen,

Diejenigen, welche bei dieser Stimmabgabe die meisten Stimmen erhalten haben, sind als gewählt

anzusehen.

Haben mehr Personen, als zur Vollzähligkeit erforderlich ist, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, So entscheidet zwischen ihnen das vom landesfürstlichen Wahlkommissär zu ziehende Loos.

Die in der vorbezeichneten Weise bestimmten vier, beziehungsweise Sechs Mitglieder wählen mit absoluter Stimmenmehrheit das fünfte, beziehungsweise-das siebente Mitglied der Wahlkommission.

Kommt eine Solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zu Stande, so wird dieses Mitglied vom I. f. Wahlkommissär benannt.

Zemský akt.

§ 20

Dva členi komise volbu spravující prvního a tri členi komise volbu spravující druhého sboru volicího zvoleni buďtéž od voličů.

Po vykonání této volby má toliktéž členů do volební komise jmenovati zeměpanský komisař volbu řídící.

Volba členů, které zvoliti mají voličové k hlasování oprávnění konána budiž lístky hlasovacími, které k vyzvání zeměpanského komisare volebního odevzdati mají voličové na počátku volby přítomní a řádně se prokázavši u vykonávání svého vlastního jakož i od nich zastoupeného práva volebního.

Skoumání volební legitimace přísluší při této volbě toliko zeměpanskému komisaři volebnímu, námitky neb protesty nebuďtež od něho dopuštěny.

Kdož při tomto hlasování obdrželi nejvíce hlasů, považováni buďtež za zvolené. Dostalo-li více osob, než jich k plnému počtu jest zapotřebí, rovný počet hlasů, rozhodne mezi nimi los, jejž vytáhnouti přísluší zeměpanskému komisaři volbu spravujícímu.

Spůsobem takovým ustanovení čtyři a pokud se týče šest členů zvoltež, nadpoloviční většinou pátého a pokud se týče sedmého člena volební komise.

Kdyžby se takové většiny hlasů nedocílilo ani při opětování volby, ustanoví tohoto člena zeměpanský komisař volbu řídící.

B e r i ch t e r s t.: Daß der landesfürstliche Wahlkommissar allein berufen sein soll, die behufs der Wahl der Mitglieder der Wahlkommission vorgewiesenen Legitimationen zu prufen, und daß er diesfalls weder Einwendungen, noch Proteste zulassen darf, geht aus der Betrachtung hervor, daß insolange die Wahlkommission selbst nicht gebildet ist, wohl eben nur die Regierung allein berufen fein kann, das Gesetz zu handhaben, welche ubrigens ja auch Selbst die Legitimationskarten erteilt.

O b e r s t l a n d m.: Wünscht Jemand zu §. 20 das Wort? Ich bitte abzustimmen. Angenommen,

§. 21.

Die Mitglieder der Wahlkommission wählen aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem l. f. Wahlkommissär zu ziehende Loos.

§. 21

Zemský aktuar: Členové volební komise zvoltež z prostředka svého relativní většinou hlasů předsedu.                                

Při rovném počtu hlasů rozhodne los, jejž přisluší vytáhnouti zeměpanskému komisaři volbu řídícímu.

Oberstlandm.: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte abzustimmen. Angenommen.

§. 22.

Die Beschlüsse der Wahlkommission werden durch Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt.

Der Vorsitzende - der Wahlkommission stimmt nur bei gleich- getheilten Stimmen mit und gibt in einem Solchen Falle mit Seiner Stimme den Ausschlag.

Ze m s k ý aktuar:

§. 22.

Komise volbu spravující usnáší se většinou hlasů, nehledíc při tom k počtu, kolik jich hlasuje.

Předseda hlasuje jen při rovném počtu hlasů a v takové případnosti hlasem svým rozhoduje.

Berichterst.: Nachdem bisher in der Landtagswahlordnung keine Bestimmung daruber getroffen war, in weicher Art die Beschlußfassung der Wahlkommission zu erfolgen hat, ist diese Bestimmung für nothwendig erachtet worden.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte abzustimmen. Angenommen.

§. 23.

Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten.

Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Giltigkeit abgegebener Stimmen steht ihr nur dann zu:

a)   wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben,

b)   wenn die formelle Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner abgegebenen- Stimmzettel oder Vollmachten und Widerrufe der letzteren in Frage kommt, und

c)   wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.

Eine solche Einsprache kann nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angesochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, und nur insoferne erhoben werden, als behauptet wird, daß bei dieser Person seit der Feststellung der Wahlerliste ein Erforderniß des Wahlrechtes entfallen sei.

Die Entscheidungen der Wahlkommission

müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlahlaktes erfolgen.

Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig.

§. 23.

Zemský aktuar: Volební komisi přisluší říditi konání volby. Má-li kdo připuštěn býti k hlasování aneb zda-li jest odevzdaný hlas platný, o tom rozhodovati přísluší volební komisi jen tenkráte, a) když povstanou pochybnosti ohledně identit) některého voliče, b) když běží o formální platnost neb neplatnost jednotlivých odevzdaných lístků hlasovacích neb plnomocenství a jich odvolání a c) když činějí se při volbě námitky proti právu voličskému některé v seznamu voličů zapsané osoby Taková námitka může jen potud, pokud osoba, jejiž právo voličské se popírá, hlas svůj neodevzdala a jen tenkráte býti činěna, když tvrdí se, že osoba ta pozbyla od. té doby, co seznam voličů konečně byl upraven, některé vlastnosti, pro kterou měla právo voliti.

Rozhodnutí komise volbu spravující staň se v každé jednotlivé případnosti, prvé než bude se ve volbě dále pokračovati.

Odvolání z tohoto rozhodnutí nemá místa.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte abzustimmen. Angenommen.

§ 24.

Der l. f. Kommissar hat für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Uiberschreitungen des Wirkungskreises von Seite der Wahlkommission hat derselbe nicht zuzulassen.

§. 24.

Zemský aktuar:

Zeměpanskému komisaři přihlížeti k tomu přisluší, aby při volbě zachoval se pokoj a pořádek a aby předpisů řádu volení se šetřilo. Vystupování volební komise z mezí působnosti její vytknutých má se zameziti.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 25.

Bei der Abgeordnetenwahl ist derjenige als gewählt anzusehen, welcher mehr als- die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen (die absolute Stimmenmehrheit) für sich hat.

Wenn mehr Personen, als zu wählen find, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden ber Wahlkommission zu ziehende Loos darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Die Entscheidung durch das Loos erfolgt in gleicher Weise, wenn für einen oder mehrere zu wählende Abgeord-

nete die absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande kommt, jedoch fämmtliche Stimmen zwischen zwei oder mehreren Personen derart gleich getheilt sind, daß jede von ihnen die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat.

Insoferne keiner dieser Fälle eintritt, wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten eine zweite Wahl vorgenommen, und falls auch diese die nöthige Stimmenanzahl nicht ergibt, zur engeren Wahl geschritten.

Zemský aktuar:

§. 25.

Při volbě poslance budiž považován za zvoleného, kdo má pro sebe více než polovici všech odevzdaných platných hlasů (nadpoloviční většinu. )

Dostalo-li se nadpoloviční většiny hlasů více osobám, než se jich mělo voliti, rozhodne nad tím, koho z nich přísluší považovati za zvoleného, většina hlasů aneb při rovném počtu hlasů los, jejž táhne předseda komise volbu řídící.

Rozhodnutí losem děje se rovněž, když jednomu neb více poslancům, jež bylo voliti, nedostalo se nadpoloviční většiny hlasů, když ale veškeré hlasy rozdělily se na dvě neb více osob tak, že má každá pro sebe více než po lovici všech odevzdaných platných hlasů.

Pakli nenastoupí žádná z těchto případností, vykonej se stran poslanců, kteréž jest ještě voliti, volba nová. a kdyby se i tak nedocílil potřebný počet hlasů, má se přikročiti k volbě užší.

Berichterstatter: Hier ist Mos zu bemerken, daß mehrere Fälle, in welchen die Entscheidung durch das Loos erfolgen Soll, ausdrücklich angefuhrt werden, um zum Theile bereits, vorgekommenen Streitfragen zu begegnen.

O b e r s t l a n d m a r s c h a l l: Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, " bitte ich abzustimmen (Geschieht. ) Angenommen.

§. 26.

Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem zweiten Skrutinium nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, wer in die engere Wahl zu bringen sei.

Jede Stimme, welche bei dem drieten Sfrutinium auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Tritt der im dritten Abfatze des vorangehenden Paragraphes vorgesehene Fall bei der engeren Wahl ein, so hat das Loos daruber zu entscheiden, wer als gewählt zu betrachten sei.

Zemský aktuar:

§. 26.

V užší volbě mají voličové voliti jen takové osoby, které v druhém skrutinování měly vůbec čili relativně nejvíce hlasů po těch, jimž se dostalo absolutní většiny.

Osob, ježto se mají vzíti do užší volby, jest vždy jednou tolik co poslanců, kteří se mají ještě voliti.

Jsou-li hlasové počtem sobě rovni, rozhodne los, kdo má býti vzat do volby užší.

Hlas, který v třetím skrutinování padne na někoho, kdo nebyl vzat do užší volby, pokládán buď za neplatný.

Nastoupí-li případnost, o níž jest řeč v třetím odstavci předešlého článku, pří volbě užší, rozhodne los, koho za zvoleného sluší považovati.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 27.

Die Wahl der Abgeordneten der Landgemenden hat durch gewählte Wahlrnanner zu geschehen.

Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je funfhundert Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Der Restbetrag, welcher Sich bei der Theilung, der Einwohnerzahl durch Fünfhundert ergibt, hat als Fünfhundert zu gelten.

Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als Fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.

Zemský sekretář:

§. 27.

Poslanci obcí venkovských voleni buďtež do sněmu skrze zvolené volitele.

Každá obec, k okresu volicímu náležitá, zvol na každých pět set obyvatelů jednoho volitele. Zbude-li, když se počet obyvatelstva dělí pěti sty, rešt, pokládán buď rešt takový za pět set.

Male obce, ježto mají méně pěti set obyvatelů, voltež po jednom voliteli.

O b e r s t 1 a n d m a r s c h a l l: Zu diesem §. sowie zu § 28 hat sich Herr Dr. Hanisch zum Worte gemeldet, Ich ertheile ihm das Wort mit der Bemerkung, er möchte beide §§. gleich in die Debatte einbeziehen

Dr. Hanisch: Es wird gewiß jedem Legisten auffallen, daß in einem Gesetzvorschlage, welcher bis zu §. 26 einschließlich von der Reform der Wahlordnung rucksichtlich des Großgrundbesitzes handelt, plötzlich in den §§. 27, 28, 29 andere Bestimmungen vorkommen. Solche legistische Ausnahmsfälle müssen denn doch eine bestimmte Rechtfertigung erhalten. Wenn ich nun für §. 29 als Rechtfertigung finde, daß er ein nochwendiges Uebel sei, und zweckmäßig daher mit einer Reform der Wahlordnung rücksichtlich der Wahlen des Großgrundbesitzes verbunden werde, so erscheint mir rücksichtlich der §§. 27, 28 eine solche Zweckmäßigkeit nicht vorhanden, ja nicht nur nicht zweck-

mäßig erscheint mir die Aufnahme der §§. 27 und 28 sie erscheint mir sogar gefährlich, gefährlich wegen der Unbestimmtheit, in welcher sich die §§. 27 und 28 bewegen, weil sie auf keinen statistischen Daten beruhen. Ich will damit nicht sagen, das die Bestimmungen der §§. 27 und 28 etwa aus der Verhandlung entfallen sollen, ich will damit nur angeregt haben, daß es mir scheint, es sei nicht zweckmäßig, es sei sogar gefährlich, sie in Gesetzesform zu fassen, daß es mir vielmehr entsprechend erschiene, sie unter diejenigen Bestimmungen auszunehmen, deren Beobachtung, deren Erwägung wir dem Landesausschusse bei der ihm aufzutragenden Revision der Wahlordnung anheimstellen, mit einem Worte, daß die Bestimmungen der §§. 27 und 28 unter die beantragten Resolutionen aufgenommen werden.

Der §. 27 enthält eine Neuerung der jetzt bestehenden Wahlordnung rücksichtlich der Landgemeinden dahin, daß nicht eist ein Uiberschuß über 250, sondern schon jeder Uiberschuß auch unter 250 zur Wahl eines Wahlmannes berechtigen. Der Kommissionsbericht sagt, daß zu dieser Verfügung keine statistischen Daten notwendig waren, daß nur eine gerechte Würdigung genügte, und in der Begründung der Verfügung des vorgeschlagenen §. 27 sagt derselbe, daß kein zureichender Grund vorhanden sei, warum Restbeträge erst dann, wenn sie eine bestimmte Zifferhöhe erreichen, zur Wahl Lines Wahlmannes berechtigen. Nun allerdings mag kein zureichender Grund vorhanden sein, warum Restbeträge erst, wenn sie eine bestimmte willkurliche Zifferhöhe erreichen, zur Wahl eines Wahlmannes berechtigen; aber ebenso kann ich die Argumentation umkehren und kann sagen, es ist auch sein zureichender Grund, warum auch ein Restbetrag über 500 schon zur Wahl eines Wahlmannes berechtige. Und wenn man die Ausdehnung des Wahlrechtes in Betracht zieht, der ich auch das Wort reden möchte, so wünschte ich doch den Effekt zu kennen, den diese Ausdehnung des Wahlrechtes haben kann, den Effet in jeder Gemeinde, den Effekt besonders in gemischten Bezirken. Es wird schon gestattet Sein, auch au sich selbst zu denken, und wir haben vor Allem die Währung der Verfassung und die Stärkung der Verfassungspartei zu berücksichtigen. Der Effekt scheint mir nun nicht nur, er ist ungewiß und deshalb gefahrlich. Zudem ist die gegenwärtig bestehende gesetzliche Maßregel doch nicht ohne zureichenden Grund. Sie ist darauf begründet, daß die absolute Majorität jener Anzahl, welche zur Wahl eines Wahlmannes berechtigt, als die Wahl eines Wahlmannes bedingend angenommen wurde. Aber ich will darauf kein Gewicht legen, es kann vortheilhaft fein, auf diese proponirtc Erweiterung des Wahlrechtes einzugehen, aber ich kenne den Effekt nicht, und um diesen Effekt kennen zu lernen, scheint es mir nothwendig, daß Statistische Daten vorliegen; um diese vorgeschlagenen Maßregeln gerecht würdigen zu können, scheint es mir nothwen-

big, daß wir nur auf statistische Daten hin eine solche gesetzliche Bestimmung beschließen. Zu diesem Behufe wäre dem Landesausschusse der Antrag zu ertheilen, auch diesbezügliche Erhebungen zu pflegen und Anträge zu erstatten.

§. 28 ist von viel einschneidenderer Wirkung als §. 27: nicht mehr die einheimische, die anwesende, effective Bevolkerung soll den Wahlmännerwahlen zu Grunde gelegt werden. Rucksichtlich dieses § 28 ist eine Berechnung heute Schon gar nicht möglich, und, kombinirt, stellen uns diese 2 Paragraphe die Wahl in einem Landwahlbezirke geradezu derart ungewiß, daß man sich auch nicht annähernd übet den Effekt klar werden kann, den diese kombinirte Maßregel auf die Wahl in den Landgemeinden ausüben wird, und insbesondere in den gemischten Bezirken ausüben muß. Als Begründung wird angeführt, daß aufblühende Industrie-Orte vorhanden sind, in denen die anwesende Bevölkerung größer ist als die einheimische, größer durch die Einwan-* derug sich darstellt als die einheimische. Diesfalls aber wäre zu bemerken, daß Solche aufblühende Industrieorte bald in die Gruppe der Städte und Industrialorte werden eingereiht werden mussen. Und Weiter wird diese. Bestimmung darauf begründet, daß ja die fremde anwesende Bevölkerung mitwählt, daß aber von ihrer Zahlung trotzdem nicht abhängig gemacht werden soll die Zahl der Wahlmänner. Nun auch ich will zugeben, daß diese Bestimmung eine sehr günstige Wirkung haben könnte, wenn nur die statistischen Daten vorliegen wurden. Demi auch diesfalls liegen keine statistischen Daten über den Effekt vor, und ich kann nicht sagen, daß die bloße gerechte Würdigung genüge; um diese gerechte Würdigung vorzunhmen, bitte ich mir zu gestatten Folgendes auszuführen.

Es handelt sich um das Verhaltnis der anwesenden Bevolkerung zur einheimischen. Ich weiß nicht, ob ich fehlschließe, wenn ich sage, in Bohmen wird die anwesende, die effektive Bevolkerung geringer sein als die einheimische. Es war wenigstens früher so, daß außerhalb Böhmens unsere Angehörigen ihrem Erwerbe nachgingen, und ich habe niemals gehört, daß die Einwanderung nach Böhmen so stark war, als die Auswanderung: ich mochte nun wissen, wo der Ausgleich liegen soll? wo er für die Gemeinden liegen soll? soll er vielleicht im Bezirke liegen oder im Lande? Mir stehen die neuesten statistischen Daten nicht zu Gebote, allein ich mache darauf aufmerksam, daß zweifellos außer dem Lande viel mehr Angehörige unseres Landes sich befinden, als in unserm Lande andere osterreichische Staatsburger.

Vielleicht haben die neuesten statistischen Daten auf Grund der Volkszählung vom Jahre 1870 ein anderes Resultat ergeben, sie stehen mir nicht zu Gebote. Es ist möglich, aber so war es einmal, -und ich bezweifle, daß es heute nach den Existenzbedingungen in unserem Lande anders geworden ist. Nehmen wir nun an, es wäre demnach also unsere einheimische abwesende Bevölkerung großer als

die im Laude anwesende fremde, dann ist die Einschränkung des Wahlrechtes keinem Zweifel unterworfen, und weil diese Möglichkeit vorhanden ist, möchte ich nicht dafür sein, ein solches Gesetz zu statuiren, welches in seiner kombinirten Maßregel, nämlich rücksichtlich beider §§. 27 und 28 auf eine Einschränkung der Wahlberechtigung hinausliefe. Wo aber zuverlässig diese Wirkung eintreten wird, das ist in jenen Gebirgsbezirken, welche eben keine Industriebezirke sind; in den ackerbauenden Gebirgsbezirken da wird zweifellos die abwesende einheimifche Bevölkerung größer sein als die anwesende fremde. Dort wird eine Einschränkung des Wahlrechtes zuverlässig eintreten, d. h. eine Verwindening der Wahlmänner, und welche Wirkung das auf gemischte Bezirke haben wird, das bitte ich die Herren in gefällige Erwägung ziehen zu wollen.

Die Dringlichkeit,, diese beiden -Paragraphe aufzunehmen, liegt nicht vor; denn der Landesausschüse erhält den Auftrag, Reformen rucksichtlich ber Wahlordnung zu beantragen und diesfalls Erhebungen zu pflegen und allgemeine Wahlen stehen nicht in nächster Aussicht. Wenn die Bestimmungen klar wären, wurde ich dagegen das Wort nicht erhoben haben; allejn die Bestimmungen sind gefährlich, weil der Effekt aus denselben unbekannt ist weil sie auf Voraussetzungen beruhen, welchen keine statistischen Daten zu Grunde liegen.

Ich möchte mir aber doch auch noch erlauben, über unser Land hinauszugehen. Konnte man nicht glauben, es seien das präsudizuliche Bestimmungen für die in Aussicht ftchende Reichsrathswahlordnung? Man sagt, und wir alle dringen darauf, daß der Reichsrath von den Landtagen unabhängig gemacht werden müsse. Muß das die Folge haben, daß wir Bestimmungen beschließen, welche eventuell eine Pression auf unsere Reichsrathsabgeordneten ausüben könnten? Wenn nun die Reichsrarhswahlordnung andere Voraussetzungen brächte, würden unsere Reichsrathsabgeordneten nicht vielleicht in die Lage kommen zu sagen, oder man würde von ihnen verlangen zu sagen, wir haben in Böhmen das beschlossen und das liegt als Gesetzentwurf zur Sanktion vor. Wir können jetzt nicht wieder etwas anderes beschließen. Eine Erwägung, die wohl im Interesse der Reichsrathswahlreform auch nicht außer Acht gelassen werden dürfte.

Die hauptsächliche Erwägung aber, die mich leitet, ist die Frage, wird die Berassugspartei durch diese Maßregel gestärkt, wird sie geschwächt?

Diese Frage muß einer jeden Partei, die auf dem Boden des Gesetzes steht, muß der Verfassungspartei in jeder politischen Frage zu stellen gestattet Sein, und da ich die Antwort nicht kenne, kann ich die Zustimmung zu dieser Gesetzbestimmung nicht geben.

 Mir Scheint daher, die gerechte Würdigung verlange, daß die §§. 27 und 28 ausgeschieden und deren Inhalt dem Landesausschusse mit den übrigen Resolutionen zur Erhebung, Prüfung und Antrag-

Stellung mit übergeben werben, weshalb ich mir erlaube den Antrag zu stellen: Der h Landtag welle anftatt der §§. 27 und 28 beschließen und unter die beantragten Resolutionen sub 2 einreihen (vorausgehend nämlich, es fei der Landesausschuß zu beauftragen, in Erwägung zu ziehen): 2. "ob bei den Wahlmännerwahlen in den Landgemeinden nicht schon Reste unter 250 als 500 zu gelten haben, und ob nicht die anwesende anstatt der einheimischen Bevölkerung diesen Wahlen zu Grunde zu legen sei "

Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche den Antragunterstützen, die Hand zu erheben. Ist nicht genügend unterstützt.

Abg. Dr. Herbst: Ich bitte um´s Wort

Oberstlandmarschall: Exc. Dr. Herbst hat das Wort.

Exc. Dr. Hebst. Wenn auch der Antrag nicht unterstützt wurde, so halte ich es doch fur angezeigt, die Bestimmungen des § ausfuhrlicher zu begründen und die Notwendigkeit derselben und ihre evidente Zweckmäßigkeit ausfuhrlicher darzuthun, als dies in dem der Natur der Sache nach Sehr kutz gefaßten Kommissionsberichte möglich war.

Vor allein bemerke ich, daß die Voraussetzung falsch ist, als die vorausgehenden §§ nur vom Großgrundbesitze handeln. Ich mache darauf aufmerksam, daß eine Reihe von Bestimmungen darin enthalten ist, welche nicht vom Großgrundbesitze oder von ihm allein handelt, nämlich alles, was in Bezug auf die Wahlkommisson und ihre Befugnisse, in Bezug auf die Reihenfolge zur Vornahme der Wahl uff. gesagt ist. Was aber diese 2 Paragraphe betrifft, so enthalten sie allerdings einschneidende, aber in der Natur der Sache begründete und in ihrem Effekte ganz klare Bestimmungen.

Ich gehe zuerst über zu dem §. 28, welcher davon handelt, daß bei der Bestimmung der Zahl der Wahlmänner auf die effektive und nicht auf die einheimische Bevölkerung Rücksicht genommen werden soll.

Es ist natürlich, daß die Landragswahlordnung des Jahres 1861 bei den Bestimmungen über die Zahl der Wahlmänner auf die Zahl der Einheimischen Rücksicht nehmen mußte, weil die Laudtagswahlordnung die Wahlberechtigung für deu Landtag ab-, hängig macht von der Wahlberechtigung für die Gemeinde und weil nach dem damaligen Gemeindegesetze mit der Heimatsberechtignug auch das Wahlrecht in der Gemeinde zusammhängt. Es war daher natialich, daß die Zahl der Wahlmänner sich nach ber Zahl ber Wähler, die Zahl ber Wähler aber nach ber einheimischen Bevölkerung richtete, weil eben die Gemeindeangehörigkeit die Bedingang war fur die Wahlberechtigung Unsere jetzige Gemeindewahlordnung räumt aber auch den Gemeindegenossen das Wahlrecht ein, nicht bloß den in derselben Heimatberechtigten. Diese wählen daher in der Gemeinde, und weil sie hier wahlberechtigt sind, auch für den Landtag.

Die Zahl der Wähler richtet sich gegenwärtig

nicht nach der einheimischen, sondern nach der effektiven Bevölkerung, somit ist es natürlich, daß dasselbe Stattfindet bei der Anzahl der Wahlmänner für den Landtag.

Der Erfolg ist auch klar, denn es ist gewiß, daß die Gesammtsumme der einheimischen Bewölkerung größer ist als die der anwesenden.


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