Ètvrtek 5. prosince 1872

Stenografická zpráva

o

XXIV. sezení prvního roèního zasedání

snìmu èeského od roku 1872, odbývaném

dne 5. prosince 1872,

Stenografischer Bericht

über die

XXIV. Sitzung der ersten Jahres-Session

des böhmischen Landtages vom Jahre 1872

am 5. Dezember 1872.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský kníže Carlos Auersperg.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Edvard Claudi a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Zástupcové vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svobodný pán Koller a místopøedseda místodržitelství svobodný pán z Riegershofen.

Poèátek sezení: o 11 hod. 30 min.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Fürst Carlos Auersperg.

Gegenwärtig: Obersttandmarschallstellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Sc Excetl. der k. k. Statthalter Freiherr von Koller und Statthalterei-Vicepräsident Freiherr von Riegershofen.

Beginn der Sitzung: um 11 Uhr 30 Minuten.

Oberstlaudmarschall: Ich eröffue die Sitzung.

Námìstek nejvyš. zem. marš.: Sezení jest zahájeno.

Oberstlandm.: Ich habe dem h. Haule folgende Mittheilung zu machen. Als unwohl hat sich entschuldigt Frh. v. Schlosser. In Druck murden verteilt der Bericht des Land. Ausschusses betreffend die Uiberschwemmung vom 25. Mai laufenden Jahres, der Bericht der Kommission zur Vorberathung des L. A. B. betreffend die Uiberfüllung der Prager und Kosmanoser Irrenaustalt. Ich bitte die Petitionen mitzutheilen, welche eingelaufen sind.

Landtagssekr.: Abg. Hr. Kobinger: Gesuch der Stadtgemeinde Rofenberg um Einreihung in die Gruppe der Städte zum Landtagswahlbezirke Krumau.

Oberstlandm.: Wurde der Kommission für den Antrag Ritter v. Limbeck übergeben.

Abg. Hr. Dr. Große: Gesuch des Lehrkörpers in Deutschbrod um Versitzung in die höhere Gehattskategorie.

Oberstlaudm.: Wurde der Schulkommission zugewiesen. Der Obmann der Kommission, welche über das Realschulgesetz zu beratlien hat, ladet die

Herren ein zur Vornahme der Schlußredaktion und Entgegennahme des Berichtes zur Sitzung morgen 9 Uhr Vormittags. Der Bericht der Kommission über den Antrag Dr. Pickert, betreffs der Steuerfreiheit der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften liegt vor und der Obmann Karl Frh. V. Weidenheim hat um das Wort ersticht. Ich ertheile ihm das Wort.

Karl Frh. v. Weidenheim: Da die Kommission den Bericht beendet hat, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, von der Drucklegung wegen Kürze der Zeit Umgang zu nehmen, damit der Gegenstand in den nächsten Tagen auf die Tagesordnung gelange.                                                           I

Oberstlandm.: Wünscht jemand zum Antrage das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen. Jene, welche dafür sind, daß von der Drucklegung Umgang genommen werde, mögen die Hand erheben. Angenommen.

Wir kommen nun zum Bericht der Kommission zur Vorberathung des Antrages Karl Ritter v. Limbeck betreffs der Abänderung mehrerer Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen. Berichterstatter ist Hr. Karl Ritter v. Limbek. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter:

Hoher Landtag !

In der Sitzung am 6. November 1872 hat der hohe Landtag den Antrag, die Bestimmungen der Landtagswahlordnung zu prüfen, hierüber Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen, der in. derselben Sitzung gewählten Kommissin zur Borberathung zugewiesen.

Das Ergebniß der Beratung dieser Kommission wird dem hohen Landtage mit nachstehendem Berichte vorgelegt.

Die Bestimmungen der Langtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 haben Seit ihrem Bestande bereits durch mehrere Gesetze vielfache Abänderungen erhalten.

Durch das Gesetz vom 10. Jäner 1867 und spöter durch das Gesetz vom 18. April 1869, Nr. 46 L. -G. -Bl., wurden die §§. 13 und 15 und durch das Gesetz vom 18. April 1869, Nr. 47 L. -G. -Bl., der §. 17 der L. -W. -O. abgeändert.

Die §§. 4, 18, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 41, 42, 44, 45, 47 und 51 der L. W. -O. sind vermöge des Gesetzes vom 17. Jäner 1870, Nr. 8 L. -G. -Bl., außer Wirksamkeit getreten und gelten diesfalls die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen.

Durch die mit dem Gesetze vom 23. April 1869, Nr. 48 L-G-Bl., erfolgte Bildung des Wahlbezirkes Senftenberg, Rokitnitz, Drillich ist der

Punkt 50 des §. 7 der L. -W. O. abgeändert worden und ist mit dem Gesetze vom 10. Jäner 1867 bezüglich des §. 54 der L. -W. -O. die Aenderung eingetreten, daß auch während der zweiten Sechsjährigen Landtagsperiode Aenderungen der Bestimmungen der L. -W. -O. durch absolute Stimmenmehrheit des überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden können.

Wenn nun schon die bisher erfolgten zahlreirrichen Abänderungen der L. -W. -O. den Wunsch gerechtsertiget erscheinen lassen, womit die Bestiminungen der L. -W. -O. in -ein Gesetz zusammeugefaßt werden, so wird das Bedürfniß hiefür noch dringender sich herausstellen, wenn die Aenderungen au den Bestimmungen der L. -W. -O., welche die Kommission in dem beiliegenden Entwurfe beantragt, zum Gesetze erwachsen, und die Aenderungen der L. W. O, welche in den von der Kommission am Schlusse dieses Berichtes vorgeschlagenen Resolutionen bezeichnet werden, zur Durchführung gelangen Sollten.

Nach. reiflicher Prüfung der Bestimmungen der L. -W. -O. hat die Kommission erkannt, daß mehrere derselben theits wegen nicht genügender Bestimmtheit der Fassung, theils aber auch deshalb eine Abänderung notwendig machen, weil der Abgang mancher ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gerade in wichtigen Punkten, als rucksichttich der Wahlberechtigung und des Vorganges bei dem Wahlakte zum Anlasse für dem Geiste des Gesetzes widerstreitende Vorgänge genommen wurde.

Die Begründung der Abänderungen der Be-_ Stimmungen der L. -W. -O., welche nun in dieser Richtung in dem beiliegenden Gesetzentwurfe vorgeschlagen werden, wird rücksichtlich der einzelnen Pagraphe weiter unten ersichtlich gemacht und für den Uiberblick derselben blos bemerkt, daß ein erheblicher Theil davon die Wahl ber Abgeordneten aus der Klasse des großen Grundbesitzes betrifft.

Die §§. 27 und 28 betreffen blos die Wahl der Abgeordneten ber Landgemeinden.

Obwohl durch die in dem beiliegenden GesetzEntwürfe vorgeschlagenen Aenderungen den insbesondere rücksichtlich der Wahl der Abgeordneten der Wählerllasse des großen Grundbesitzes zunächst fühlbar geworbenen Mängeln abgeholfen wirb, so kann die Kommission sich doch nicht der Ansicht verschließen, daß auch bezüglich der Wähterklassen der Städte und Landgemeinden in noch anderen Punkten eine Abänderung der L. -W. -O. dringend geboten erscheine.

Die Kommission hat diesfalls die Bestimmungen der L. -W. -O. in der nach Beschaffenheit der Sache maßgebenden breifachen Richtung, nämlich in Bezug auf die Wahlberechtigung, die Bildung der Wahlbezirke und des Wahtvorganges in Betracht gezogen.

Blos rücksichlich der Bestimmungen über den Wahlvorgang ist jedoch die Kommission in der Lage dem hohen Landtage schon dermalen Aenderungen

zu beantragen und zwar in den §§. 27 und 28 des beiliegenden Gesetzentwurfes.

Für die in diesen §§. beantragten Aenderungen bedarf es nicht besonderen Statistischen Materials, welches aber allerdings erst vorliegen müßte, um Aenderungen in der Wahlberechtigung für die Gruppen der Städte und -Jndustrialorte, dann der Landgemeinden und Aenderungen in den Wahlbezirken beantragen zu können.

Für, die in den §§. 27 und 28 des Entwurfes beantragten Aenderungen bedarf es vielmehr blos gerechter Würdigung der bestehenden Verchältnisse-

Durch den ersten dieser beiden §§. soll der §. 14 der L. -W. -O. in einem Punkte abgeändert werden.

Nach dem §. 14 der L. -W. -O. hat jede Landgemeinde auf je 500 Einwohner einen Wahlmann zu wählen, es haben jedoch Restbeträge, welche sich bei der Teilung der Einwohnerzahl durch 500 ergeben, erst, wenn sie 250 oder darüber betragen, als 500 zu gelten, wenn sie weniger als 250 betragen, unberücksichtigt zu entfallen.

Dies soll nun dahin abgeändert werden, daß Schon jeder Restbetrag, welcher sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch 500 ergibt, als 500 zu gelten, beziehungsweise zur Folge hat, daß auch wegen dieded Restbetrages ein Wahlmann zu wählen sei.

Durch den §. 28 soll aber der erste Absatz des §. 6 des Gesetzes vom 17. Jäner 1870, Nr. 8 L. -G. -Bl., in dem Punkte abgeändert werden, daß die Anzahl der Wahlmänner in den Landgemeinden nicht auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen, sondern der anwesenden. Bevölkerung festzusetzen sei.

Obwohl die Kommission glaubt, sich bezüglich der ersten Aenderung auf die allgemeine Erwägung beziehen zu dürfen, daß eben kein zureichender Grund zu finden ist, warum Restbeträge, welche sich bei der Theiluug der Einwohnerzahl durch 500 ergeben, erst dann, wenn sie eine bestimmte Zifferhöhe erreichen, zur Wahl eines Wahlmannes berechtigen sollen; so glaubt die Kommission andererseits für die beantragte zweite Aenderung insbesondere darauf hinweisen zu sollen, daß durch die gegenwärtige Bestimmung, wornach die Zahl der Wahlmänner für eine Landgemeinde nach der Zahl der einheimischen Bevölkerung festzusetzen ist, gerade jene Ortebeeinträchtigt werden, deren Bevölkerung wegen des Aufblühens der Inudustrie durch den Zuzug von Personen aus anderen Gemeinden im Anwachsen sich befindet.

Es ist nun aber wohl auch nur den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend, daß der Festsetzung der Anzahl von Wahtmännem für eine Landgemeinde nicht die Zahl der einheintischen Bevölkerung, welche auch die Abwesenden in sich schließt, sondern die Zahl der anwesenden effektiv vorhandenen Bevölkerung zu Grunde gelegt werde, und kann ein Anstand hierwegen wohl um so minder erhoben werden, als dermalen allen Staatsbürgern, welche

in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Reatbesitze Erwerbe- oder Einkommen - Steuer entrichten, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen wie den Gemeindeangehörigen und demnach nach §. 15 der L. -W. -O., bezichungsweise dem Gesetze vom 18. April 1869 auch zur Wahl der Wahlmänner gebührt.

Wie bemerlt, kann die Kommission, so viel es die Bestimmungen der Wahlordnung rücksichtlich der Wahlberechtigung in den Gruppen der Städte und Landgemeinden betrifft, dermalen noch nicht Antrage auf Abänderung durch Vorlage eines Gesetzentwurfes stellen

Augeuscheinlich ist es, daß ohne Vorlage umfassender Statistischer Daten in die Prüfung und Behandlung dieses Gegenstandes nicht eingegangen werden kann.

Dieselbe muß um so mehr für notwendig erkannt werden, als feit dem Bestande der L. -W. -O. vom 26. Februar 1861 jene Verhältnisse, welche für die Bestimmungen über die Wahlberechtigung maßgebend find, als: die Einwohnerzahl, die Entwicklung der Industrie und die Steuerzahlung sich insbefondere bei einzelneu Städten in so erheblicher Weife geändert haben, daß es wohl berechtigt erscheint, zu wünschen, daß in Erwägung gezogen werde, ob nicht einzelne Städte in die Reihe der selbstständige Wahlbezirke bildenden Städte neu einzubeziehen und welche in Landwahlbezirke zugewiesene Städte der Walharuppe der Städte und Inbuftrialovte zuzuteilen wären.

Eine noch wichtigere, der Erwägung zu empfehlende Bestimmung der L-W. -O. bezüglich des aktiven Wahlrechtes in den Städten und Landgemeinden ist aber die Abhängigkeit dieses Rechtes von der Frage, in welchem Wahltörpcr der Gemeinde eine Person sich befindet.

Nicht nur, daß mit dem Steigen der Steuerzahlung sich die Zahl der Gemeindemitglieder im dritten Wahltörper vermindert, so dürften eingehende statistische Erhebungen auch ergeben, daß Sich durch die Abhängigmachung des Wahlrechtes zum Landtage von den Wahlkörpern in den Gemeinden zwischen Gemeinden mit 3 Wahlkörpern und Gemeinden mit weniger als drei Wahltörpern eine Ungleichheit erzeuge.

Dem Wesen des politischen Wahlrechtes erscheint es aber entsprechender, dasselbe unabhängig von der Wahlberechtigung in der Gemeinde selbststäudig nach den für dasselbe maßgebenden Momenten der persönlichen Eigenschaft und einer zu bestimmenden Höhe der "Steuerzahlung festzustellen

Ohue Vorlage umfassender statistischer Erchebungen ist es nun aber offenbar nicht möglich, diesfalls eingehende Vorschläge zu machen und muß sich darauf beschräukt werden, blos die Gesichtspunkte zu geben, von welchen auszugehen wäre.

Ju gleicher Weise verhält es sich auch mit der Frage bezüglich der Bildung der Wahlbezirke, da

auch hier ohne Vorlage sorgfältig gesichteten statistischen Materiales eine Aenderung nicht möglich ist.

Ein allgemein gefühlter Wunsch ist es jedoch, daß eine Abgränzung der Wahlbezirke in der Art erfolge, daß die nationale Gleichartigkeit in den Bezirken thunlichst hergestellt werbe, und wenn auch dies bei den Wahlbezirken der Landgemeinden theilweise nicht zu verkennende Schwierigkeiten- bieten sollte, so könnte derselben doch durch Abgränzung der bestehenden und Bildung neuer Gerichtsbezirke mit möglichster nationaler Gleichartigkeit begegnet werden.

Wenn nun mit Rücksicht auf die eben gegebenen Ausführungen die nachfolgend entworfenen Aufforderungen an die k. k. Regierung und den Landesausschuß Vorgelegt werden, so erlaubt sich die Kommission, indem sie auf die schon im Eingange des Berichtes gemachte Bemerkung hinweiset, daß es wünschenswerth erscheine, die sämmtlichen, die Landtagswahlordnung betreffenden Bestimmungen in ein Gesetz zusammenzufassen, den Antrag zu stellen:

I. Der Landesansschuß wird aufgefordert, sämmtliche die Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen betreffenden Bestimmungen in einen Gesetzententwurf zusammenzufässen und über die als zweckmäßig sich herausstellenden Abänderungen Anträge zu stellen.

IL Dem Landesausschuße wird empföhlen, hiebei

1.    in Erwägung zu nehmen, welche Städte * mit Rücksicht auf die Höhe der Einwohnerzahl, der Steuerzahlung und der industriellen Entwicklung in die Reihe der Städte, welche für sich einen eigenen Wahlbezirk bilden, neu aufzunehmen; dann welche bisher in Landwahlbezirke eingereihte Städte in die Wahtgruppe der Städte und Industriatorte einzuteilen wären.

2.   Von dem Grundsatze auszugehen, daß das aktive Wahlrecht für den Landtag von der Wahlberechtigung zur Gemeindevertretung unabhängig gemacht und daher durch das Gesetz festgestellt werde, welche Steuerleistung oder welche persönliche Eigenschaften die Wahlberechtigung begründen;

3.   ebenso an dem Grundsätze festzuhalten, daß die Wahlbezirke, insbesondere aber die Landwahtbezirke mit möglichster Rücksicht auf nationale Gleichartigkeit gestaltet werden.

III Die k. k. Regierung wird ersucht, dahin zu wirken, daß die Sprengel der Bezirksgerichte so weit als möglich nach der Sprache der Gemeinden abgegrämt, und insoferne es sich hiezu notwendig darstellt, auch neue Bezirksgerichte errichtet werden und daduruch die Bildung national-gleichartiger Wahlbezirke für den Landtag ermöglicht Werden.

Oberstlandm: Ich eröffne die Generaldebatte. (Niemand meldet siel). ) Wenn sich Niemand zum Wort meldet, gehen wir zur Spezialberathung des Gesetzes über.

Oberstlandmarschall: Paragraph 1 lautet:

Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes werden von den Wahlberechtigten dieser Wählerklasse direkt gewählt.

Zemský aktuar:

§. 1.

Poslanci volièské tøídy velkých statkáøùv voleni buïtež - pøímo od volièù této tøídy volièské.

Berichterstatter:

§. 1 (§. 10 L. -W. -O. ) enthält gegenüber der bezüglichen im §. 10 L. -W. O. enthaltenen gleichen Bestimmung blos die sthlistische Aenberung, daß statt "sind durch direkte Wahl zu wählen" gesagt wird: "werden direkt gewählt. "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 1 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen. Ich bitte Diejenigen, die dem §. 1 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 2 lautet:

Wahlberechtigt in dieser Wählerklasse sind die bücherlichen Besitzer jener land- ober lehentäflichen Güter, für welche einzeln ober zusammengenommen die Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern ohne außerordentlichen Zuschlag mindestens 250 fl., darunter an Grundsteuer ohne außerordentlichen Zuschlag wenigstens 200 fl. beträgt.

Dieses Wahlrecht kommt bei gleicher Steuerzahlung auch den bücherlichen Besitzern der in den ritterschaftlichen Quaternen des vormaligen Egerer Burggrafenamtes eingetragenen Rittergütern zu, mit welchen bis zur Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit die Berechtigung zur Ausübung der Jurisdiktion verbunden war.

Die bücherlichen Besitzer ber ermähnten Güter müssen:

a)   dem österreichischen Staatsverbande angehören,

b)    das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben,

c)   eigenberechtigt sein,

d)   bei unter Lebeuden stattgefundenen Besitzübertragungen sich mindestens ein Jahr im bücherlichen Besitze der zur Wahl berechtigenden Güter befinden,

auch darf ihnen

e)   keiner ber im §. 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, L. -G. -Bl. Nr. 8, angeführten Ausschließungsgründe entgegenstehen.

Zemský aktuar:

§. 2.

V této tøídì volièské mají práv© voliti knihovní držitelové statkù do desk zemských nebo manských vložených, z nichž buï z každého o sobì aneb ze všech dohromady se roènì platí aspoò dvì stì padesát zlatých císaøských daní realních, vyjímajíc pøirážku mimoøádnou. Mezi danìmi tìmi budiž aspoò dvì stì zlatých danì pozemnostní, pøirážku mimoøádnou v to nepoèítajíc.

Toto právo volièské pøísluší pøi stejné výši daní též knihovním držitelùm rytíøských statkù vložených do kvaternù rytíøstva bývalého purkrabství Chebského, s nimiž až do zrušení soudní moci patrimoniální spojeno bylo právo k vykonávání moci soudní.

Knihovní držitelové téchto statkù mají a) pøíslušeti k rakouskému svazku státnímu, 6) mají míti dokonaný 24. rok vìku svého, c) mají býti sobìprávní a d) byl-li pøevod držebnosti vykonán mezi živými, mají aspoò rok již býti v knihovním držení statkù právo volièské sebou pøinášejících; mimo to e) nesmìjí míti proti sobì žádnou z vyluèujících pøíèin, uvedených v §. 3. zákona, daného dne 7. ledna 1870 zák. zem. èís. 8.

§. 2. (§. 10, 11 L. -W. -O. )

Berichterstatter: Die ausdruckliche Bestimmung, daß die Wähler im großen Grundbesitze bücherliche Besitzer der bezüglichen Güter sein mussen, erhält ihre Rechtfertigung durch die Erwägung, daß eben dieser Besitz ein präzisierter ist.

Rücksichtlich des Begriffes "Güter" wird, um jedem Versuche, denselben dem Geiste des Gesetzes entgegen auszudehnen, dadurch begegnet, daß künftig von der die Wahlberechtigung bedingenden Jahresschuldigkeit an laudedfürftlichen Realsteuern ein dem Zwecke entsprechender Theil Grundsteuer sein soll

Durch die Bestimmung, daß der Wähler das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und eigenberechtigt sein musse, wird der bisherigen Anordnung, daß der Wähler großjährig sein sotte, nur der bestimmtere Ausdruck gegeben, da auch hierunter eben mir die physische Großjährigkeit und nicht die nach dem Gesetze noch insbesondere notwendige Eigeuberechtigung überhaupt zu verstehen ist.

Dem Charakter der Wähle klasse des großen Grundbesitzes erscheint es entsprechend, eine gewisse Stätigkeit des Besitzers als Bedingung aufzustellen, und wird dies durch die Bestimmung der im Absatze d geforderten einjährigen Besitzdauer zum Ausdrucke gebracht.

Diese Auforderung rechtfertigt auch noch im Weiteren das Erforderniß des bücherlichen Besitzes, da für dieselbe offenbar ein feststehender Ausgangspiiiikt nothwendig ist.

Hier kommt ein Druckfehler im Berichte vor, es soll heißen statt "Beisatz" "Besitz. " Im böhmischen Text soll es dann- heißen statt "pøídavek" "držení. "

Oberstlndmarscha1l: Wünscht Jemand zum §. 2 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

Oberstlandmarschall: §. 3 lautet:

Die bücherlichen Besitzer von Gutskorpern, für welche in der Land- oder Lehentafel neue selbstftändige Einlagen eröffnet werden, haben, die Erfordernisse des §. 2 vorausgesetzt, das Wahlrecht in

der -Wählerkasse des großen Grundbesitzes erst nach i breijährigem Bestande der neuen Einlage.

Z e m s k ý akt.:

§ 3.

Knihovním držitelùm statkù, pro nìž otevøen byl nový samostatný vklad buï v deskách zemských neb manských, pøísluší, pøedpokládajíc požadavky §. 2. právo voliti v tøídì volièské velkých statkáøùv teprva po tøíletém trvání nového vkladu.

Berichterstatter:

§. 3. (§. 10 L. W. - O. )

Mannigfache Erfahrungen haben zu der Erkenntuniß geführt, baß eine Beschränkung nothmeudig sei, um durch Behinderung des Strebens, durch Eröffnung neuer Einlagen Wahlstimmen zu schaffen, den konservativen Charakter der Wahlgruppe des großen Grundbesitzes zu wahren, und glaubt die Kommission die Bestimmungen dieses §. als hiefür zwecknäßig empfehlen zu sollen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu § 3 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung. (Gesch. )Ang. §. 4 lautet:

§. 4.

Unter mehreren Mitbesitzern eines in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes zur Wahl berechtigenden Gutes kann nur derjenige aus ihnen, welchen die wahlberechtigten Mitbesitzer hiezu ermächtigen, wählen, wofern die vertretenen Besitzantheile mehr als die Hälfte des Gutes ausmachen und die auf dieselben entfallende Jahresschuldigkeit an landessürstlichen Realsteuern ohne außerordentlichen Zuschlag die im §. 2 festgesetzte Höhe erreicht.

Im Uibrigen haben die im §. 2 und 3 dieses Gesetzes festgesetzten Bedingungen auch rücksichtlich der Ausübung des Mitbesitzes zu gelten.

Zemský akt.:

§. 4.

Jestli velkostatek, který pøináší sebou právo volièské držení nìkolika držitelù, mùže jen ten z nich do snìmu voliti, kohož ostatní k tomu zmocní a to jen, když zastoupené èásti držebnosti èiní více polovièky statku a když na nì vypadá roènì tolik císaøských daní reálních, pøirážku mimoøádnou v to nepoèítajíc, kolik ustanoveno jest v §. 2.

Ostatnì mají podmínky, v §. 2. a 3. tohoto zákona uvedené, platnost i stran vykonávání práva volièského z titulu spoludržebnosti.

Obersttandmarschall: Zu §. 4 hat der Hr. Abg. Freiherr von Scharschmid folgenden Abänderungsantrag eingebracht:

§. 4 hätte nach dem Antrag zu lauten: Unter mehreren Mitbesitzern eines in der Wählerktasse des Großgrundbesitzes zur Wahl berechtigenden Guies kann nur derjenige aus ihnen wählen, den sämmtliche Mitbesitzer, die nach §. 2 lit. a-e wahlberechtigt sind, hiezu ermächtigen, wählen, wofern die hienach vertretenen Besitzancheile mindestens die Hälfte des Gutes ausmachen und die auf dieselbe entfallende

Jahresschuldigkeit an landesfürsttichen Realstenern ohne außerordentlichen Zuschlag die im §. 2 Absatz 1 festgesetzte Hohe erreicht.

Zemský akt.: Jestli velkostatek, který pøináší sebou právo volièské držení nìkolika držitelù, mùže jen ten z nich do snìmu voliti, kohož k tomu všichni spoludržitelové, jimž vedle §. 2 lit. a až do e pøísluší právo volièské, zmocní, a to jen, když z èásti držebnosti tak zastoupené èiní aspoò polovici statku, a když na nì vypadá roènì tolik císaøských daní reálních, pøirážky mimoøádné v to nepoèítajíc, kolik ustanoveno jest v §. 2. odat. 1.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Gsch. ) Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Ich ertheile dem Antragsteller das Wort.

Baron Scharschmid: Das Amendement, welches ich mir zu §. 4 einzubringen erlaube, wurde dadurch veranlaßt, daß ich aus den Äußerungen mehrerer Mitglieder dieses h. Hauses entnommen habe, daß der Paragraph in seiner gegenwärtigen Tertirung eine verschiedene Deutung zuläßt, woraus ich schließe, daß die Intention, die dem §. zu Grunde liegt, durch die vorliegende, von der Kommission akzeptirte -Tertirung nicht zum vollständigen Ausdrucke gelangte. Das Amendement enthält nun in dieser Richtung einerseits eine textuelle Berichtigung, andererseits eine sachliche Aeuderung. Die textuelle Berichtigung bezieht sich vorzüglich auf die nähere Präcisirung der Worte, "welchen die wahlberechtigten Mitbesitzer hiezu ermächtigen". §. 4 geht von der bereits in §. 11 der bisherigen Landtagswahlordnung begründeten Auffassung aus, daß das Wahlrecht, welches einem Gute anklebt, im Allgemeinen ein untheilbares sei, und daß es daher, wenn dessen Besitz unter verschiedene Personen getheilt ist, nur von allen gemeinschaftlich ausgeübt Werden könne, ein Grundsatz, der ohne weitere Erläuterung in §. 11 der Landtagswahlordnung ganz allgemein ausgesprechen war.

In dieser Allgemeinheit führt jedoch der fragliche Grundsatz dahin, daß in solchen Fällen dieAusübung des Wahlrechts, welches einem Gute anklebt, ganz ausgeschlossen werden kann, ohne daß ein hinreichender Grund dafür vorhanden ist, nämlich wenn unter Mitbesitzern sich einige befinden, welche aus Abgang der persönlichen Erfordernisse zur Wahlberechtigung, wie sie der Paragraph 2 lit. a. anführt, es nicht ausüben oder die diesem gleichstehende Ermächtigung zur Stimmabgabe nicht ertheilen können. Es wurde nun billig gefunden, daß in solchen Fällen der Umstand, dass einer der Mitbesitzer nicht wahlberechtigt ist. Andere nicht in der Ausübung des Wahlrechtes hindern könne, in sofern der Ancheil, welcher auf den persönlich berechtigten Mitbesitzer entfallt, wenigstens jene Eigenschaften besitzt, melche allgemein für einen wahlberechtigten Grundbesitzer erforderlich, sind.

Da es jedoch, wie ich schon erwähnte, den Anschein hat, als ob diese Intention durch den vorliegenden Text nicht zum ganz unzweideutigen Ausdrucke gelangt ist, beantrage ich, daß statt wahlberechtigten Mitbesitzer gesetzt werde "sämmtliche Mitbesitzer, die nach §. 2 lit. a - e wahlberechtigt sind". Hier ist es ganz deutlich ausgedrückt, daß es Sich in diesen Fällen nur um den Abgang der persönlichen Erfordernisse, welche meistens vom. Zufalle abhängig find, handelt.

Dies wäre die textuelle Berichtigung. Die fachliche Berichtigung besteht darin, daß nach der ursprünglichen Fassung des § 4 derjenige, der das Stimmrecht ausüben soll, mit Einrechnung der ihn ermächtigenden wahlberechtigten Mitbesitzer mehr als die Hälfte des Gutes vertreten muß, während ich vorschlage, daß es genüge, wenn auf diese Weife die wahlberechtigten Mitbesitzer, beziehungsweise ihre Bevollmächtigten mindestens die Hälfte des Gutes vertreten; denn die ursprüngliche Textirung würde, wenn der Besitz des Gutes unter zwei Personen vertheilt ist, von denen eine minderjährig oder nicht eigenberechtigt ist, auch den großjährigen Mitbesitzer von der Ausübung des Wahlrechtes ganz ausschließen. Wenn sich z. B. das Gutin den Händen von Ehegatten, wo der Mann großjährig, die Frau aber minderjährig ist befindet. So konnte für das Gut das Stimmrecht auch seitens des Mannes so lange nicht ausgeübt werden, als bis auch die Frau großjährig wäre.

Ebenso verhält es sich bei Geschwistern verschiedenen Alters. Diese 2 Fälle sollten nun meines Erachtens im §. 4 nicht getroffen werden, weßhalb ich die erwähnte Aenderung beantragte. Im Falle der Annahme dieser Amendements würde dann in der Fassung dieses §., wie er zur Verlesung gelangt ist, der Schlußabsatz: "Im Uebrigen haben die im §. 2 und 3 dieses Gesetzes festgesetzten Bedingungen u. s. w. " zu entfallen haben, weil §. 2 schon im 1. Absatze citirt wurde und weil §. 3 nicht mehr citirt zu werden braucht, da §. 4 schon im Eingange sich nur auf zur Wahl berechtigende Güter bezieht und eben §. 3 die Eigenschaften eines solchen Gutes vorschreibt.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zum §. 4 das Wort? (Niemand meldet sich). Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.

B e r i ch t e r s t a t t e r: Was den Antrag in dieser Richtung betrifft, daß bestimmt werden Soll, daß sämmtliche nach §. 2 lit. a - e wahlberechtigte Mitbesitzer andere Mitbesitzer ermächtigen sollen, kann ich gegen diese Aenderung des Fortbestandes des §. keine Einwendung erheben, weil er nur etwas Textuelles betrifft und an der Sache selbst nichts ändert.

Was die zweite Frage betrifft, daß nämlich es nicht bei der Bestimmung verbleiben soll, "wofern die vertretenen Bestandtheile mehr als die Hälfte des Gutes ausmachen", sondern bestimmt weiden soll (Rufe: lauter!), "wofern die vertretenen "Besitzantheile mindestens die Hälfte des Gutes aus-

machen"; so glaube ich, daß den beiden Ansichten gleich gewichtige rechtliche Erwägungen zur Seite stehen. Der Von der Kommission vorgeschlagene §. wurde gefaßt mit Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze über Gemeinschaft des Eigenthums und Gemeinschaft der Rechte überhaupt, wo bekanntlich Mehrheit der Stimmen entscheidet, welche aber nicht nach der Mehrheit der Personen, sondern nach den Antheilen zu berechnen ist. Der vorgeschlagenen Aenderung stehen gewichtige Erwägungen zu, welche der Hr. Antragsteller erwähnte, und welche allerdings von mehr praktischer Bedeutung sind. Ich glaube aber, daß gegen dieselbe auch nicht gewichtige Einwendungen erhoben werden können, weil es sich eben um eine positive Bestimmung handelt, und da nicht immer so konsequent an den allgemeinen Grundsätzen festgehalten worden ist. Ich erlaube mir nur, an das Patronat zu erinnern. Die Uebung der Präsentation beim Patronat dürfte der Fall sein, welcher die größte Aehnlichkeit mit dem hier vorliegenden Rechte hat. Auch da ist ausgedrückt daß die Mehrheit der Besitzer eines Gutes die Präsentation auszuuben hat; es sind aber im positiven Gesetze auch Bestimmungen enthalten, wonach auch die Minderheit berücksichtigt werden soll. Hat sich das Gesetz dort dem zugeneigt, so konnte man sich auch dem Vorgeschlagenen, das durch praktische Erwägungen unterstützt wird, auch hier zuneigen. Ich glaube es der freien Einsicht der Herren überlassen zu müssen, und glaube nicht, daß von Seite der Kommission dagegen ein entscheidender Einwand erhoben werden kann. Was die Weglassung des 2. Absatzes betrifft, so glaube ich, daß dieser, nachdem jetzt eine Aenderung erfolgte, wonach §. II. lit. a - e schon zum 1. Absatz des §. IV bezogen wird, allenfalls wegbleiben kann, indem §. 3 die Wahlberechtigung für sich normirt.

Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung, und bringe den Abänberungsantrag vorerst zur Abstimmung.

§. 4 hätte nach dem Antrage zu läuten: "Unter mehreren Mitbesitzern eines in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes zur Wahl berechtigenden Gutes kann nur einer derjenigen ans ihnen wählen, den sämtliche Mitbesitzer, die nach §. 2 lit. a - e wahlberechtigt sind, hiezu ermächtigen, wofern die hiernach berechtigten Besitzantheile mindestens die Hälfte des Gutes ausmachen, und die auf sie entfallende Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern ohne außerordentlichen Zuschlag die im §. 2 Abth. 1 festgesetzte Höhe erreicht.

Oberstlandm.: Ich bitte jene, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Angenommen. §. 5 lautet: - Ich bemerke hier, daß ein Druckfehler im vertheilten Gefetzentwurfe vorkommt, indem ein "nur" ausgelassen ist.

§. 5. Mitbesitzer von zur Wahl, in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes berechtigenden Gutern, welche zugleich Alleinbesitzer solcher Güter sind, können das Wahlrecht nur rücksichtlich ihres Allein-

besitzes ausüben, daher rücksichtlich ihres Mitbesitzes keine Ermächtigung zur Ausübung das Wahlrechtes ertheilen. Mitbesitzer von mehreren zur Wahl berechtigenden. Gütern können das Wahlrecht nur rücksichtlich eines dieser Güter und zwar nach ihrer Wahl ausüben.

Zemský a k t u a r: §. 5. Spoludržitelové statkù, kteøí pøinášejí sebou právo voliti do smìnu ve volièské tøídì velkých statkáøùv, nemohou, jsou-li zároveò samodržiteli takových statkù, vykonávati právo volicí, leè ohlednì samodržebnosti a nemohou tedy ohlednì své spoleèné držebnosti dávati nikomu plnomocenství k vykonávání práva volièského.

Spoludržitelové nìkolika k volbì opravòujících statkù mohou právo volicí vykonati jen ohlednì jednoho z tìchto statkù a sice ohlednì kterého jim líbo.

Berichterstatter: Der böhmische Text ist richtig und über den §. ist nur zu bemerken, daß er auf dein Grundfatze beruht, daß man das Wahlrecht nur einmal ausüben kann.

Oberstlandm.: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 6.

Inländische Korporationen und Gesellschaften sind in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt, wenn sie Sich wenigstens ein Jahr im bücherlichen Besitze von zur Wahl in dieser Wähler-klasse berechtigenden Gütern befinden.

Andere juristische Personen, dann Gemeinden können rücksichtlich ihres Großgrundbesitzes das Wahlrecht nicht ausüben.

§. 6.

Zemský akt.: Tuzemské korporace a spoleènosti mají právo voliti ve volièské tøídì velkých statkáøù, když jsou aspoò rok v knihovním držení statkù, které pøinášejí sebou právo voliti v této tøídì volièské.

Jiné osoby juristické, pak obce nemohou ohlednì svého velkostatku vykonávati právo volièské.

Berichter St.: Uiber diesen §. hat die Kommission keine besondere Begründung für nothwendig erachtet, nachdem er schon in dem bestehenden Ge-setze enthalten ist.

Oberstlandm.: Wünscht Jemand zu dem §. das Wort? Wenn nichts erinnert wirb, bitte ich Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 7.

Das Wahlrecht der Korporationen und Gesellschaften (§. 6) wirb durch diejenige Person, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen zu vertreten berufen ist, ober wofern die Vertretung einer einzelnen Person nicht zukommt, durch jene Person ausgeübt, welche hiezu von den berufenen Vertretern aus ihrer Mitte bestellt wirb.

Dieselbe muß die zur Ausübung des Wahlrechtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften (§. 2 a, b, c, e) besitzen.

§. 7.

Zemský akt.: Korporace a spoleènosti vykonávají právo volicí (§. 6) skrze toho, komu dle platných pøedpisù zákonních neb spoleèenských pøísluší je zastupovati, aneb jestliže zastupování nepøísluší jednotlivé osobì, skrze toho, jejž povolaní zástupcové k tomu z prostøedka svého ustanoví. Týž má míti osobní vlastnosti k vykonávání práva volicího potøebné. (§. 2 a, b, c, e )

Derstlandm.: Wünscht Jemand zu dem §. das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um die Abstimmung. (Geschieht) Angenommen.

§. 8.

Im Falle einer vollzogenen exekutiven Feilbietung darf der noch als bücherlicher Besitzer erscheinende Exekut hinsichtlich des verkauften Gutes das Wahlrecht nicht ausüben.

§. 8.

Zemský akt. Byla-li provedena exekuèní dražba, nesmí exekut, co držitel statku ještì knihovnì zapsaný, ohlednì prodaného statku vykonávati právo volièské.

§. 8.

Berichterstatter: Daß der noch im bücherlichen Besitze besindliche Exekut nach, vollzogener exekutiver Feilbietung das Wahlrecht rucksichtlich dieses Gutes nicht ausüben-könne, gründet Sich darin, daß mit dem Zuschlage des exekutiv verkauften Gutes die Ausübung aller mit dem Besitze verbundenen Rechte auf den Meistbieter übergeht.

O b e r s t l a n d m.: Wünscht Jemand das Wort ? Da dies nicht ber Fall ist, bitte ich abzustimmen. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 9.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht in der Regel nur persönlich ausüben. Ausnahmsweise kann in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes das Wahlrecht im Bollmachtswege ausgeübt werden.

§. 9.

Zemský, akt: Každý voliè mùže právo volicí kromì zvláštních pøípadností vykonati jen osobnì.

Výjimkou mùže se ve volièské, tøídì velkých statkáøù právo volièské vykonávati skrze plnomocníky.

§. 9. (§. 16 L=W=D )

B e r i ch t e r s t a t t e r: Ist eine richtigere Fassung der auch im §. 16. L=W=O. enthaltenen Bestimmungen.

Oberstlandm.: Wünscht Jemand zu dem §. das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 10.

Frauen, dann aktiv dienende Militärpersonen, Militärbeamte ausgenommen, können das Wahlrecht

in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes nur durch von ihnen bestellte Bevollmächtigte (§. 11) ausüben.

§. 10.

Zemský akt.:. Ženské, pak osoby konající skuteènou službu ve vojsku, úøedníky vojenské vyjímajíc, mohou voliti ve volièské tøídì velkých statkáøù jen skrze plnomocníky (§. 11. )

§. 10. (§. 16 L. -W. -O. )

Berichterstatter: Durch die ausdrückliche Bestimmung, daß Frauen ihr Wahlrecht in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes nur durch von ihnen bestellte Bevollmächtigte ausüben können, wird Controversen vorgebeugt und das persönliche Recht den Frauen dadurch gewährt, daß sie selbst den Bevollmächtigten zu bestellen haben.

Daß rücksichtlich der aktiv dienenden Militärpersonen, Militärbeamte ausgenommen, dieselbe Anordnung getroffen wird, wird wohl in Rucksicht auf das militärische Dienstverhältniß als offenbar begründet erkannt werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem §. das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung. (Geschieht. ) Angenommen.

§. 11.

Jeder, der in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes das eigene oder das ihm aus Grund des §. 4 zustehende Wahlrecht persönlich auszuüben berechtiget, oder der eine Korporation oder Gesellschaft in dieser Wählerklasse zu vertreten berufen ist, kann auch zur Ausübung des Wahlrechtes eines Anderen bevollmächtigt werden.

Personen, welche im Sinne des §. 7 bevollmächtigt sind, können noch eine zweite Vollmacht übernehmen.

Außer diesem Falle darf jedoch ein Stimmender in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes nur eine Stimme als Vollmachtsträger abgeben.

§. 11

Zemský aktuar: Každý, kdo ve volièské tøídì velkostatkáøù své vlastní aneb na základì §. 4. nabyté právo volicí osobnì vykonávati jest oprávnìn, aneb jemuž pøisluší v této tøídì volièské zastupovati nìjakou korporaci neb spoleènost, mùže vykonávati též právo hlasovací za jiného jakožto plnomocník.

Osoby, kteréž ve smyslu §. 7 k hlasování jsou zmocnìny, mohou ještì druhé plnomocenství pøijmouti.

Kromì této pøípadnosti nemá žádný voliè ve volièské tøídì velkých statkáøù odevzdati co plnomocník než jeden hlas.

Berichterstatter: Erst die Erfahrung hat gezeigt, daß die wenigen Bestimmungen des §. 16 L. - W. - O. über die Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes durch Bevollmächtigte nicht zureichend sein und weiden in den §§. 11 und 12 die diesfalls für zweckmäßig erkannten Bestimmungen angetragen


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