Úterý 3. prosince 1872

silnice území dvou øeèených obcí ani se nedotýká ve vlastní pùsobnosti rozhodnul.,

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Angenommen.

Berichterstatter: Hoher Landtag!

Der Vorstand der Gemeinde Gräfenried bittet in der vorliegender Petition Z. 95. um Aufstellung eines ärarischen Postbothen, indem er geltend macht, daß die genannte Gemeinde nebst ihren Nachbargemeinden von der nächsten Poststation Klentsch 3 Wegstunden entfernt ist, und dem Postbothen für Zustellung eines einfachen Briefes 5 kr., eines Geldbriefes 10 kr., und bei Aufgabe eines Briefes 2 kr. zu entrichten ist.

Zur Entscheidung dieser Petition ist die I. I. Postdirektion von Prag berufen, welche, nachdem Sie in den letzten Jahren anerkennenswerter Weise für Vermehrung der Postämter auf dem flachen Lande sehr thätig war, und den Wünschen des Publikums möglichst entgegenkommt, gewiß auch die in der vorliegenden Petition ausgesprochene Bitte eingehend erwägen und thunlichst berücksichtigen wird.

Die Petitionskommission stellt demnach den Antrag durch den Landesausschuß die vorliegende Petition in der Gemeinde Gräfenried der h. k. k. Regierung zur Amtshandlung abzutreten und zur thunlichsten Berücksichtigung zu empfehlen und hievon auch die gedachte Gemeinde zu verständigen.

Zemský sekretáø (ète):

Petièní komise èiní návrh:

Tato petice obce Grafenriedu budiž c. kr. vládì k úøed. øízení odstoupena s doporuèením, aby na ní, pokud možná, vzat zøetel, i budiž o tom øeèené obci dáno vyrozumìní.

Berichterstattert Hoher Landtag!

In der Petition Zahl 83 bitten 9 Insassen von Hohenfurt um Verhaltung des Bürgermeisteramtes Hohenfurt, den Gemeindefahrweg, der vom Stadtplatz durch den unteren gegen das Stift gelegenen Theil des Ortes bei den s. g. Sandbewohnern vorbeiführt und unterhalb des Stiftes in die Hauptstraße mündet, zu reguliren.

Nicht nur die Erleichterung für den Verkehr, Sondern auch der Umstand, daß nach Regulirung dieses Weges bei Ausbruch enines Feuers im oberen Stadttheile, Spritzen und Wasserwägen auf einem kürzern Wege zur Moldau gelangen, wird von den Bittstellern geltend gemacht.

Da aus der Petition nicht zu ersehen ist, daß die Petenten sich mit ihrer Beschwerde bereits an die zunächst zur Entscheidung berufene Behörde, näml. die Begirksvertretung gewendet haben, so beantragt der Petitionsausschuß, die vorliegende Petition dem Landesausschuße mit der Aufforderung zuzumitteln, hierüber der Bezirksvertretung Hohenfurt

die Amtshandlung oder wenn diese eine den Bittstellern ungünstige Entscheidung bereits gefällt haben sollte, die Berichterstattung aufzutragen.

Petièní komise navrhuje:

Tato petice buï odevzdána zemskému výboru s vybídnutím, aby okresnímu zastupitelství vyšebrodskému pøikázal konání úøedního øízení, kdyby však týž byl snad již uèinil rozhodnutí, pro žadatele nepøíznivé, aby mu pøikázal podání zprávy.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand daß Wort verlangt, bitte ich abzustimmen und diejenigen, welche beistimmen, die Hand zu erheben(Geschieht. ) Angenommen.

Wir kommen nun zum Berichte der Spetitionskommission über das Gesuch des Vereines der Ärzte in Reichenberg und Umgebung um Aufstellung von Kommunalärzten, ferner das Gesuch des Kaminfegers in Pardubitz, betreffend die Zahlung des Fegerlohnes für die Gestüttgebäude in Kladrub und Selmitz, das Gesuch der Stadtvertretung Asch um Bestätigung des Krankenhausstatuts und das Gesuch des Müllers Schuldes aus Welchau um Unterstützung anläßlich der Ueberschwemmung; über alle diese Gegenstände berichtet Herr Jahnel; ich ersuche ihn, den Bericht vorzutrage.

Abg. Jahnel: Hoher Landtag!

Das Reichsgesetz vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, hat in seinen §§. 3 und 4 die diesfällige in den natürlichen und in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gehörige Competenz festgestellt und im §. 5 die Einführung jener Einrichtungen, die sich zur Besorgung der hiernach den Gemeinden obliegenden Gesundheitspolizei als notwendig anweisen, der Landtagsgesetzgebung vorbehalten.

Das hohe Haus der Abgeordneten des Reichsrathes nahm in seiner Sitzung am 31. März 1870 den Antrag an: "Die hohe Regierung wird aufgefordert, in den Landtagen eine Borlage über die näheren Bestimmungen bezüglich der zur Ausübung der Gesundheitspolizei seitens der Gemeinde erforderlichen Einrichtungen ehestens einzubringen.

ES liegt nun eine Petition, überreicht vom Vereine deutscher Aerzle in Reichenberg und Umgebung vom 26. Nov. 1872 vor, in der mit Beziehung auf das erwähnte Reichsgesetz und den citirten Beschluß des h. Abgeordnetenhauses die Bitte gestellt wird: "Der h. Landtag geruhe den Landesausfchuß mit der Aufgabe zu betrauen, unter Hinzuziehung von Fachmännern aus verschiedenen Gauen Böhmens eine entsprechende Gesetzvorlage bezüglich der Seitens der Commune zur Ausübung der Gsundheitspolizei erforderlichen Einrichtungen resp. behufs Aufstellung von Communalärzten und Gesundheitsräthen für die nächfte Session, auszuarbeiten.

Der ganannte Verein führt zur Begründung feiner Bitte an, daß schon im Reichsgesetze vom 10.

Octob. 1850, also vor mehr als 2 Dezennien, ein Entwurf der prv. Organisation der Medizinalverwaltung veröffentlicht warb, in welchem ber l. f. Bezirksärzten linker anderem auch zur Pflicht gemacht wurde, nach Kräften mitzuwirken, baß die Gemeinden Gememdeärzke bestellen; er führt weiter an, daß die stricte Durchführung des Gesetzes-vom 30. April 1870 in allen seinen. Bestimmungen so lange eine Unmöglichkeit sei, als nicht für die laut §§. 3 und 4 dieses Gesetzes den Gemeiuden übertragene Gesmidheitspolizei verantwortliche Fachorgane bestellt werben; er hebt hervor, baß nach dem heutigen Standpunkte ber Hygiene die Verhütung von Krankheiten als eine Hauptausgabe berselben erfasst werbe, welcher aber nur durch Schassung zweckentsprechender die bestehende Sanitätsorganisation ergänzender Einrichtungen genüge geleistet werben kann; er betont, baß erst die gesetzliche Regelung bes kommunalärztlichen Institutes den als hygienischen Fachmann bestellten Landarzt seine volle Thätigkeit im Interesse der össentl. Hygiene entfallen läßt, fügt bei, baß, sott diese Thätigkeit von Erfolg begleitet sein, das Ber. ständniß und Interesse der Bevölkerung durch

in andern Säudern bereits mit Vortheil bestehende Local. und BezirkägesunbheitSkommissionen geweckt-werden müße und nennt aus allen diesen Gründen das Institut der Communalärzte und Gesundheitsräthe den Eckstein, ber allein das sonst ein Torso bleibende Sanitätsgesetz vom J. 1870 abzuschließen vermag.

Die Petitionskommission hat, um, über die Bitte bes Vereines einen begründeten Antrag stellen zu können, vor Allem darüber Erkunbigungen eingezogen, was die h. Regierung in Verfolgung des vom Abgeordneten-Hause des h. Reichsrathes am 31. März 1870 gefaßten Beschlußes veranlaßt hat und sie gelangte so in die erfreuliche Kenntniß, baß Se. Erc der Herr Minister des Innern schon mit Erlaße vom 25. Mai 1870 3. 7262 die Nothwendigkeit eines Regierungsentwurfes zum Zwecke eines dießfälligen Landesgesetzes ausgesprochen, baß deshalb ber Landessanitätsrath ein Gesetz, betreffend die Aufstellungen von Gemeindeärzien, giftig für alle Gemeinden, welche kein eigenes Statut besitzen, entworfen habe, baß dieser Entwurf vom abgetretenen Landesausschuße begutachtet, hierauf der Berathung eines ad hoc aufgestellten Statthaltereikomites unterzogen, nach einigen Abänderungen dem h. k. k. Ministerium bes Innern überreicht, und zufolge Ministerialerlaßes vom 15. August 1872 3. 12596 mit Note ber h. k. k. Statthalterei vom 29, August 1872 3. 41388 an den bermaligen Landesausschuß zu dem Ende geleitet würbe, um sich mit diesem über den Gesetzentwurf einigen zu können und beziehungsweise die Differenzpunkte kennen zu lernen. Derzeit befinbet sich ber Gesetzentwurf noch in ber Vorberathung bes Landesausschußes.

Aus meinem diesem Getzentwurf beigelegten Motivenberichte des Landessanitätsrathes entnimmt die Petitionskommission folgende für die Erledigung

der vorliegenden Petition höchst wichtige Gesichtspunkte:

1. Die Staatsverwaltung hat sich nach §. 1 des Gesetzes vom 30. April 1870 nur die Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen und die oberste Leitung der Medizinal=Angelegenheiten vorbehalten.

2.   Der Schwerpunkt der ganzen Medizinalverwaltung liegt im Institute der Kommunalärzte.

3.   Folgerichtig steht eine geregelte und dem Gesetze vom 30. April 1870 zur Gänze entsprechende Sanitätsverwaltung erst nach vollständiger Einführung der das ganze Land Böhmen umfassenden Kommunalärzte in Sicherer Aussicht, und je früher dieses Institut ins Leben gerufen wird, umsomehr erscheinen die vitalsten Interessen sowohl der Regierung als auch der gesammten Bevölkerung gewahrt; insolange dies jedoch nicht der Fall ist, muß die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes als eine rudimentäre, demnach als eine illusorische bezeichnet werden.

In der Erwägung nun, daß das Reichsgesetz vom 30. April 1870 in seinem §. 5 die Einführung jener Einrichtungen, welche sich zur Besorgung der den Gemeinden obliegenden Gesundheitspolizei als nothwendig erweisen, der Landesgesetzgebung vorbehalten hat;

in weiterer Erwägung, daß das Abgeordnetenhaus des h. Reichsrathes am 31. März 1870 die hohe Regierung aufgefordert hat, eine Vorlage in dieser Beziehung an den Landtag ehestens einzubringen;

in der Erwägung endlich, daß nach den Ausführungen des k. k. Landessanitätsrathes das Zustandekommen eines dießfälligen Landesgesetzes für eine geregelte und dem Reichsgesetze vom 30. April 1870 entsprechende Samtätsverwaltung unausweichliches Bedürfniß ist;

Stellt die Petitionskommission zur Petition des Vereines deutscher Aerzke in Reichenberg und Umgebung Z. 104, den Antrag:

Ein hoher Landtag wolle beschließen:

Der Landesausschuß sei aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, daß im Einvernehmen mit der h. Regierung ein Gesetzentwurf zur Einführungjener Einrichtungen, welche sich zur Besorgung der nach den §§. 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 30. April 1870 den Gemeinden obliegenden Gesundheitspolizei als nothwendig erweisen, mit thunlichster Beschleunigung zustande gebracht und dem hohen Landtage vorgelegt werde. "

Zemský aktuar (ète): Komise èiní návrh: Zemskému výborì se ukládá, míti o to péèi, aby co nejdøíve možná ve srozumìní se slavnou c. kr. vládou zdìlán a snìmu pøedložen byl návrh zákona, jímž ve skutek uvádìjí se zaøízení, kterýchž potøeba se jeví k obstarávání zdravotní policie dle §§. 3. a 4. øíšs. zák., daného dne 30. dubna 1870 k pùsobnosti obcí pøináležející.

Oberstlandmarsch.: Zu diesem Antrag hat Sich Dr. Grasse zum Wort gemeldet. Ich ertheile ihm das Wort. Dr. Grasse:

Hoher Landtag! Ich sehe mich veranlaßt, diesen Antrag der Petitionskommission dem Hause auf das wärmste zu empfehlen. Nach meiner Ueberzeugung ist die Aufstellung von Communalärzten im Königreiche Böhmen und auch in jedem anderen kultivirten Lande ein dringendes, unabweisliches Bedürfniß. Will der Staat die medizinischen Wissenschaften in ihrer Gesammtheit, deren Studium ihm ja auch so Viele Opfer auferlegt, für seine Unterthanen, für die Menschheit wirklich dienstbar und nutzbar machen, so kann er dies nur dann, wenn er die Handhabung den Sanitätspolizeiärzten anvertraut, welche auf dem Gebiete der Forschungen der neuen Zeit im Allgemeinen, namentlich aber auf dem Gebiete dieses bereits weit verzweigten und gut bearbeiteten Feldes vertraut find und auch die Gewissenhaftigkeit besitzen, die Maßregeln auszuführen. Ich halte dies umsomehr für nothwendig für unser Vaterland, als in der neuesten Zeit Epidemien, von denen man geglaubt hat, daß sie bereits erloschen, und in der Menschheit nie mehr auftreten, würden, oder von denen man wenigsteus geglaubt hat, daß sie nicht mehr in dieser Intensität in dieser Schädlichkeit auftreten könnten, in der neuesten Zeit aufgetreten sind, und im Lande und in neuester Zeit selbst in dieser Hauptstadt so viele Opfer gefordert haben.

Wenn man die gegenwärtigen kommunalärztlichen Anstalten keiner zu scharfen Kritik unterzieht, so kommt man leicht zur Ueberzeugung, daß nicht einmal die einfachsten und gewöhnlichsten Gesundheitslehren gehandhabt werden. Ich möchte in dieser Richtung erinnern an die Stinkenden Cloaken in den großen Städten, welche die Luft verpesten, welche den Keim und Grund zu so vielen Krankheiten legen. Ich erinnere an das verdorbene Trinkwasser, an die schlechten Wohnungen, an die mangelhafte Beaufsichtigung des Marktes für Fleischspeisen und für Viktualien. Es ließen sich deren Beispiele noch mehr aufführen. Ich will aber die Aufmerksamkeit des h. Hauses nicht länger in Anspruch nehmen u. möchte darauf hinweisen, daß die anderweitigen Sanitätseinrichtungen, die bereits bestehen, jenen Nutzen nicht entfalten können, den sie sonst entfalten würden, wenn Sie auf natürlicher Grundlage auf der Einrichtung eines rationellen, wissenschaftlichen kommunalärztlichen Wesens beruhen würden. Deshalb sehe ich mich veranlaßt diesen Antrag der Petitionskommission dem h. Hause auf das Wärmste zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Hr. Abg. Dr. Roser: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Hr. Abgeord. Dr. Roser hat das Wort.

Hr. Abg. Dr. Roser: Auch ich fühle

mich berufen den Antrag der

als Arzt aufs wärmste zu unterstützen um so mehr, weil bei der damaligen Berathung des Abgeordnetenhauses ich den Antrag Stellte auf Einrichtung von CommunalAerzten. Leider ist damals mein Antrag gefallen, ich höre wieder, daß die Regierung gesonnen ist, dieses Institut der Kommunalärzte einzuführen.

Meiner Ansicht nach kann das Sanitätswesen nur dann gedeihen, wenn von unten hinauf reorganisirt wird aber nicht wie es jetzt geschiehl, durch großartige Anstellung von Landes-Sanitätsräthen, die nichts Anderes machen, als im Bureau sitzen, und reine Bureaukraten find. Wir müssen, wenn das Sanitätswesen gebessert werden soll, von Unten hinauf gehen. Denn das ist die Seele des ganzen Sanitätswefens und des Instihites der Aerzte.

Durch tüchtige Gemeindeärzte, meine Herren, Wird das Institut der Bezirksärzte überflüssig und sie sind nichts anderes als Verfasser jährlicher Gefundheitsberichte, freilich ist das ein sehr theurer Bericht.

lieber die Wichtigkeit der Kommunalärzte ist kein Zweifel, das hat mein geehrter Herr Vorredner bereits hervorgehoben. Aber ich möchte wünschen, daß die Regierung bei Besetzung von Arztstellen darauf sehen möchte, daß sie mehr hygienisch gebildete Männer find, daß sie weniger kuriren, entschuldigen sie diesert Ausdruck, Sondern die Krankheiten verhüten. Man geht nicht mehr von dem Grundsätze aus, ellenlange Recepte zu Schreiben, sondern geht darauf los, die Krankheiten zu verhüten durch Einführung gehöriger Sanitätspflege. Aber eine andere Frage möchte ich mir erlauben an den Hrn. Berichterstatter, ob denn die Kommission sich ein klares Bild gemacht hat über die Kosten, denn Wie ich fehe und höre, will man wieder die Bezüge der Kommunalärzte auf die Gemeinden wälzen; ich müßte mich dagegen verwahren, denn die Gemeinden find bereits so belastet, haben bereits so viele Zahlungen, daß es nicht mehr möglich ist auszukommen und die Saite derart gespannt ist, daß sie bald reißen wird. Ich möchte daher den Hrn. Berichterstatter bitten, ob er mit Genehmigung des Herrn Oberstlandmarschalls die Güte hätte, uns ein klares Bild über die Kosten und wer die Kosten tragen soll, wie er Sich das denkt, gefälligst zu geben.

Oberstlandmarschall; Wünscht Jemand zum Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, So ist die Debate geschlossen.

Hr. Berichterstatter hat das Wort.

Oberstlandmarfchall: Wünscht noch Jemand zum Antrage das Wort? (Niemand meldet Sich. ) Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter: Die Kommission hat sich allerdings mit der Erörterung der Frage beschäftigt, wer eigentlich die jedenfalls fehrpedeutenden Kosten des Instituts der Kommunalärzte zu tragen haben werde; sie hat dies umsormehr thun zu müssen geglaubt, weil sich ihr im Vorhinein die Hebergeugung aufdrängte daß weder das Land für sich noch die

Gemeinden für sich allein die Kosten zu tragen vermögen. Indeß hat die Commission im vorgelegten Berichte der h. Regierung so befriedigende Aufklärung gerade über diesen Punkt gefunden, daß sie der Kostensrage wegen nicht zögerte, den Antreg so zu stellen, wie ich ihn erstattet habe. Ich werde dem Hr. Dr. Roser, beziehungsweise dem h. Hause jene Mittheilungen, welche sich auf diesen Punkt Beziehen, ganz aus dem Motivenbericht der h. Regirung mittheilen. Bezüglich der Bildung eines Fondes zur Bedeckung der nothwendigen Gehalte und Pensionen für die Communalärzte beantragt nämlich der Motivenbericht die Heranziehung dreier Faktoren. Nach einem 3 jährigen Durchschnitte sterben in Böhmen laut des Ausweises über die Volksbewegung jährlich 164. 032 Menschen u. z. 87. 606 bis zum 14. Jahre und 76. 896 über 14 Jahre alt Die Todtenschau. gebühr datirt seit langer Zeit, muß laut den diesfalls geltenden Bestimmungen in allen Fällen entrichtet werden, kömmt aber bis jetzt nur den Todtenbeschauern, welche sowohl dem ärztlichen Stande als den Laien angehören, zu Gute. Da nun nach §. 4 des Gesetzes vom 30. April 1870 lit C die Vornahme der Leichenbeschau der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise obliegt, mithin künftighin ausnahmslos nur durch Gemeindeärzte wird vorgenommen werden müssen, so dürfte es keinem Anstande unterliegen, daß die Leichenbeschaugebühr als eine Ouote des zur Dotirung der Communalärzte zu bildenden Landessanitätsfondes verwendet werde. Für eine Leichenbeschau bei Erwachsenen ist eine Gebühr von 1 sl. 50 kr. und bei bis zum 14. Jahre verstorbenen 1 st. aus der Verlassenschaft derselben oder von den zur Unterhaltung derselben Verpflichteten Personen und in jenen Fällen, wo auf diese Weise die Gebühr nicht eingebracht werden kann, von der Sterbortsgemeinde zu entrichten.

Der dritte Faktor besteht in der Zuführung des Impffondes zu dem eben erwähnten Landessanitätsfonde, weil nach lit. D §. 4 des so oft citirten Gesetzes bei allen von den politischen Behörden vorzunehmenden sanitätspolizeilichen Amtshandlungen insbesondere bei der öffentlichen, Impfung die Mitwirkung der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise obliegt. Die den Landesfond treffenden Auslagen für die Bornahme der allgemeinen Kuhpockenimpfung beziffern sich jährlich mit 33-34, 000 fl. Da Sich nun die Impfung künftighin gleichfalls als ein Theil der Geschäftsobjekte des Gemeindearztes herausstellt, derselbe daher die allgemeine SchutzPockenimpfung ohne Entgelt wird vornehmen müssen, so ist es nur billig, daß die bisherigen für diese Anstalt von dem Landesfonde getragenen Auslagen dem Landessanitätsfonde bleibend zugewiesen werden.

Das erste Drittel der beiläufig 720 in Böhmen aufzustellenden Kommunalärzte soll jährlich mit 400 st., das zweite Drittel mit 450 fl, und das letzte Drittel mit 500 fl. dotirt werden. Das hiezu nöthige Erforderniß beziffert sich demnach mit 324. 000 fl. Zur Bedeckung dieses Erfordernisses

beantragt daher der Landessanitätsrath heranzuziehen:

a) Die Leichenbeschaugebühren, für die während eines Jahres bis zum vollendeten 14. Lebensjahre Verstorbenen a 1 fl. mit 87. 156 fl.

b) Dieselben Gebühren für die durchschnittlich in einem Jahre Sterbenden 76. 896 Erwachsenen a 1 fl. 50 kr. mit 115 344, und

c) die bis zum Augenblicke aus dem Landesfonde fließenden Impfkosten mit 34. 000 fl., welche Theilbeträge eine Ziffer von 236. 840 fl. ergeben.

Nachdem aber zur vollständigen Deckung ein Gesammtbetrag von 324. 000 fl. erforderlich ist, und es sich mithin noch um die Beschaffung von 87. 520 fl. handelt, so wäre dieser Rest durch einen Beitrag von beiläufig einem halben Kreuzer von jedem Gulden der direkten Steuer zu ergänzen.

Der beantragte minutiöse Zuschlag zur direkten Steuer bildet den dritten Faktor zum Zwecke der Schöpfung des kommunalärztlichen Instituts in Böhmen.

Die Kommission war befriedigt durch diese Mittheilung und glaubte die Kostenfrage aus dem Grunde in eine weitere Berathung nicht ziehen zu sollen, weil dieselbe den Gegenstand des Gesetzes zu bilden haben wird, der Gesetzentwurf aber dem h. Hause noch nicht vorliegt.

Oberstlandmarsch.: Ich schreite nun zur Abstimmung.

Der Antrag lautet:

Der hohe Landtag wolle beschließen, der Landesausschuß sei aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, daß im Einvernehmen mit der h. Regierung ein Gesetzentwurf zur Einführung jener Einrichtungen, welche Sich zur Besorgung der nach dem §. 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 30. April 1870 den Gemeinden obliegenden Gesundheitspolizei als nothwendig erweisen, mit thunlichster Beschleunigung zu Stande gebracht und dem hohen Landtage vorgelegt werde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

Angenommen.

Berichterstatter: Johann Vogl, Kaminfegermeister in Pardubitz, hat sich in einer am 26. l. M. eingebrachten Petition mit der Bitte an den h. Landtag gewendet, ihm zu jenem Kaminfegerlohn zu verhelfen, den er noch aus den Jahren 1825 bis 1836 für die Reinigung der k. k. Hofgestütt=Gebäude in Kladrub und Selmitz zu fordern habe.

Petent sagt in dem überreichten Schriftstücke, daß er schon feit 18. August 1825 als Kaminfegermeister auf der vormaligen Staatsherrschaft Pardubitz angestellt sei, er habe aber erst im Jahre 1836 wahrgenommen, daß er die Kamine in Kladrub und Selmitz ohne jede Entlohnung fege, seine dießfälligen Bemühungen hätten nun zwar zur Folge gehabt, daß er für die Reinigung der fraglichen Kamine vom 20. Oktober 1836 an honorirt wurde,

für die Zeit vom J. 1825 bis 1836 aber habe er noch nichts erhalten.

Die vom Petenten beigelegten Beilagen ergeben insbesondere, daß er mit einem unmittelbar an Seine k. k. Majestät gerichteten Gesuche um Ausbezahlung des in Rede stehenden Fegerlohnes zu Folge a. h. Entschließung vom 26. Novb. 1836 abweislich beschieden wurde, weil bis zum J. 1859 die vormalige Staatsherrschaft Pardubitz die Renten von den, dem Hofgestüte zu Kladrub zur Benützung überlassenen Gründen bezogen und hiefür nach ihrer Angabe aus diesen Renten den Kaminfegerlohn für die Gebäude der Orte Kladrub und Selmitz als zur Herrschaft gehörig bezahlt habe.

Auf diese a. h. Entschließung wurde Johann Vogel zu Folge neuerlicher Einschreiten mit Dekreten des k. k. Oberststallmeisteramtes ddto. Wien 1. Mai und 20. Juli 1869 gewiesen und ihm in letzterem noch insbesondere bedeutet, daß er, wofern er glaube, diesfalls noch Anforderungen stellen zu können, sich an die k. k. Kameralbehörde in Böhmen zu wenden habe.

Das Anstellungsdekret des Johann Vogel ddto. Pardubitz 18. August 1825 gibt über seine Emolumente keinen Aufschluß, dagegen heißt es in einem Erlasse der k. k. Bezirksbehörde Pardubitz vom 23. Novbr. 1859 Z. 2389, er sei nach dem letzten Absatze seines Contraktes vom 20. Okt. 1836 verpflichtet, alle in den Gebäuden der Reichs=Domäne Pardubitz sowohl, als in den k. k. Hofgestüttgebäuden zu Kladrub und Selmitz befindlichen Rauchfänge und die damit verbundenen Schläuche allmonatlich einmal reinigen zu lassen. Den genannten Kontrakt selbst hat Vogel seiner Petition nicht angeschlossen.

Dies der Sachverhalt, soweit er aus der Petition und ihren Beilagen entnommen werden kann.

Aus demselben ergibt sich, daß die Forderung des Johann Vogel, wenn sie überhaupt noch aufrecht besteht, civilrechtlicher Natur ist und daß somit dem hohen Landtage auf dieselbe keine Ingerenz zusteht.

Die Petitionskommission beantragt daher:

"Ein hoher Landtag wolle über die von Joh. Vogel aus Pardubitz eingebrachte Petition de pr. 26. Novb. 1872 Z. 111 zur Tagesordnung übergehen. "

Zemský aktuar (ète: )

Komise èiní návrh:

Slavný snìme raèiž pøes petici Janem Voglem z Pardubic dne 26. listopadu bìž. roku podanou pøejíti k dennímu poøádku.

Oberstlandmarsch.: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort; da dies nicht der Fall ist, ersuche ich um die Abstimmung.

Angenommen.

Berichterstatter:

Die Stadtgemeinde Asch beabsichtigt die Erbauung eines Krankenhauses und motivirt die Nothwendigkeit einer solchen Anstalt durch nachstehende Darstellung der dortigen Krankenverhältnisse: Schon

im Jahre 1831, zu einer Zeit also, wo die Industrie die Stadt und Umgebung von Asch noch sehr unentwickelt war, erkannte man, daß es ohne Krankenanstalt nicht mehr gehe; es wurde daher der Bau eines solchen Gebäudes unternommen, als es aber fertig war, zeigte sich, daß ein Armenhaus auch nicht entbehrt werden könne, und man, widmete deshalb den Neubau zu Armenzwecken. Mit jener Zeit verdoppelte sich die Bevölkerung, die Industrie nahm eine nie geahnte Ausdehnung, in gleichem Maße machte sich aber auch der Mangel einer Krankenanstalt fühlbar. Das Jahr 1871 brachte der Stadt Asch die Blatternepidemie, die um so verheerender wüthete, als es bei Abgang eines Krankenhauses nicht möglich war, die Erkrantten zu isoliren, da gleichzeitig auch die Wohnungsnoth sehr groß und daher für ganze Arbeiterfamilien sehr häufig ein Zimmer die einzige Lokalität ist, in der gewohnt, gekocht, gearbeitet und geschlafen werden muß. Die Krankheit machte daher reißende Fortschritte, so daß selbst die h. k. k Statthalterei sich veranlasst sah, energisch einzuwirken; es wurde der k. k Hr. Landesmedicinalrath Dr. Ritter von Škoda an Ort und Stelle gesendet und über dessen Anordnung sofort ein Nothspital errichtet, gleichzeitig aber auch die schon vor 40 Jahren verfolgte Jdee der Erbauung eines stäbt. Krankenhauses wieder aufgenommen. Am 13. Nov. 1871 beschloß die Stadtvertretung, den Bau in Angriff zu nehmen und sich wegen Aufbringung der nothwendigen Mittel, da die Stadt ohne Vermögen ist, an die Opferwilligkeit der Bewohner zu wenden. Die eingeleitete Sammlung ergab, die nahmhafte Summe von 10000 fl., ein Beweis, daß die Nothwendigkeit eines städt. Krankenhauses in allen Schichten der Stadt = Bevölkerung lebhaft gefühlt wird; weitere 20000 fl. wird die Stadt, Wenn die Anstalt auch nur bescheidenen Anforderungen genügen soll, im Wege eines Darlehens aufbringen müssen, dessen Berufung und Amortisirung der Gemeinde um so schwerer fallen wird, als die laufenden Ausgaben -incl. einer 6 % Bezirksumlage schon damal 54 % der direkten Steuern ausmachen.

Hand in Hand mit den Bestrebungen der Stadtgemeinde Asch um Errichtung eines Krankenhauses ging auch deren Sorge um Sichersteuung jenes Erfordernisses, welches benöthigt wird zur Unterhaltung der Krankenanstalt. Da es namentlich die vielen einheimischen und fremden Dienstboten, Fabriksarbeiter und sonstige Gewerbsgehilfen sind, welche, da sie weder einen eigenen Haushalt haben, noch bei ihren Eltern wohnen, im Falle der Erkrankung die Spitalspflege am meisten benöthigen, so strebte die Stadtvertretung die Errichtung einer Krankenkassa an, in welcher alle weiblichen und männlichen Dienstboten, alle Handwerksgesellen, gewerblichen Gehilfen und alle sonstigen im Tage= oder Wochenlohne stehenden Arbeiter, Lehrlinge, Commis und Comptoiristen ohne Unterschied der Zuständigkeit uner Haftung ihrer Arbeitsgeber einen gewissen Betrag 1/4 jährig einzuzahlen, und gegen welche sie im

Falle der Erkrankung Anspruch auf Krankenpflege häften.

Um in dieser Richtung einen begründeten Antrag an die voigesetzten Behörden stellen zu können erhob die Stadtvertretung vorerst, wie es diesfalls im benachbarten Baiern und Sachsen, von woher sich ein bedeutender Theil der Ascher Arbeiter recrutitrt, gehalten wird stellte hiedurch sicher, daß in den genannten Staaten von den Arbeitern Krankenbeiträge eingehoben werden und überreichte sodann unterm 8. Juli 1870 ein Einschreiten an die h. k k. Statthalterei, in welchem um die Bewilligung zur projektirten Krankenkassa gebeten wurde.

Die h. Statthalterei vernahm die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Asch, die sich in ihrem Berichte vom 10 Aug. 1870 Z. 1745 zustimmend äußerte. Die Bevölkerung von Asch, heißt es in diesem Berichte, ist nach der letzten Volkszählung auf 9405 Einw. angewachsen, ohne daß hiemit die Bermehrung der Wohngebäude den gleichen Schritt gehalten hätte, ein Uebelstand, der sich in feinen empfindlichsten Folgen dann äußert, wenn unter der dicht gedrängten, enge beisammen wohnenden Bevölkerung Krankheiten ausbrechen. Die Gemeinde sei gänzlich vermögenslos und muffe alle Gemeindeauslagen jährlich durch Umlage auf den Steuergulden decken, weßhalb die Einführung von gewissen Beiträgen zur Krankenkassa und deren Einhebung von den in Asch befindlichen, in einem Arbeits= oder Dienstverhältnisse stehenden, nicht in eigener Familie oder eigenem Haushalte lebenden Personen um so gerechtfertigter sei, als unter den 9405 Einw. 2060 fremde In= und 597 Ausländer, letztere zumeist Baiern und Sachsen, leben, Von denen die Gemeinde im Falle der Erkrankung die erwachsenen Unkosten nur dann, wenn der Kranke selbst Vermögen hat, vergütet erhält, während sie in der Heimat, sowie überhaupt die in Baiern und Sachsen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnisse befindlichen Personen, also auch österreichische Staatsangehörige zu den dort befindlichen Krankenkassen Beiträge abzugeben haben, gleichviel, ob sie diese Kassen im Erkrankungsfalle beanspruchen, oder nicht. Die Bezirkshauptmannschaft schloß somit ihren Bericht mit dem Antrage auf Erwirkung eines nach Art XV. ad 4 des Ges. vom 5. März 1862 erforderlichen Landesgesetzes.

Die hohe. k. k. Statthalterei übersendete diesen Bericht sammt der Eingabe der Ascher Stadtvertretung mit Note von 13. September 1870 Z. 38545 und unter Beziehung auf §. 89 der Gemeindeordnung dem Landesausschuße zur Verfügung. Der Landesausschuß übermittelte den Berhandlungsakt mit Schreiben vom 10. Oktober 1870 dem Bezirksausschuße in Asch, und ersuchte diesen, den Akt durch Beischließung des dießfälligen Gemeindebeschlusses vervollständigen u. ihn gutachtlich dann wieder vorzulegen, wenn der h. Landtag einberufen werden würde.

Der Bezirksausschuß zu Asch, kam diesem Er-

suchen mit Berichte vom 27. April 1871 Nro. 37 nach und befürwortete gleichfalls wärmstens das Einschreiten der Stadtvertretung.

Der Landesausschuß war nun nicht der Ansicht, zu der sich die h. k. k. Statthalterei in ihrer Note vom 13. Septbr. 1870 Mannt hatte, denn während letztere auf den §. 89 Gemd. =O. hinwies und somit die Erwirkung eines Landesgesetzes zur Einhebung der in Rede stehenden Beiträge für zulässig erachtete, erwiederte der Landesausschuß mit Erlaß v. 19. Sept. 1871 Z. 14260, er finde sich nicht bestimmt, das Ansuchen der Gemeinde Asch beim h. Landtage zu befürworten, weil durch Umlagen oder Abgaben alle Steuerträger und nach gleichem Maße getroffen werden sollen, in vorliegendem Falle aber bestimmte Personen betroffen werden, nämlich Classen von Gemeindeangehörigen, welche zu den ärmsten gehören.

Durch diesen ablehnenden Bescheid, so sagt die Stadtvertretung von Asch in ihrer nun unmittelbar dem h. Landtage unterbreiteten Petition de pr. 16. Novbr. 1872 Z, 109 pet., sieht sich die Stadtgemeinde in ihren Hoffnungen um so schmerzlicher enttäuscht, als dadurch die Errichtung des so nothwendigen städt. Krankenhauses wieder in weite Ferne gerückt wird.

Die Stadtvertretung bringt daher noch einmal Alles vor, was ihre Angelegenheit zu befürworten geeignet ist und schließt mit der Bitte, der h. Landtag geruhe dem Krankenhausstatute, das die Stadtrepräsentanz unter Einem vorlegt, die Bestätigung zu ertheilen.

Die wichtigsten hier in Frage kommenden Bestimmungen dieses Statutes lauten:

"Die Stadtgemeinde Asch errichtet ein Krankenhaus, das den Namen "Ascher Krankenhaus" führen Wird.

Zweck des Ascher Krankenhauses ist: Allen hier konditionirten Fremden und Gemeindeangehörigen, welche Beiträge zu dem Krankenhause entrichten, sowie allen jenen Personen, welchen die hiesige Stadtvertretung die Bewilligung hiezu ertheilt, im Erkrankungsfalle Unterkunft und Pflege zu gewähren. Alle hier in Condition stehenden Fremden, insoferne selbe nicht ein eigenes Hauswesen führen, ferner alle hier heimatsberechtigten Personen, welche das 14. Lebensjahr überschritten haben, und nicht einer Familie angehören, die im Erkrankungsfalle, für sie sorgen kann, sind verpflichtet, die von der hiesigen Stadtvertretung festgesetzten Krankenhausbeiträge während der Dauer ihres hiesigen Aufenthaltes zu entrichten, u. z.:

a) Lehrlinge, weibliche Dienstboten und sonst wie immer beschäftigte Arbeiterinen wöchentl. 3 kr.

b) Fabriksarbeiter, Gewerbsgehilfen und männliche Dienstboten wöchentlich 4. kr.

c) Bauarbeiter während der Monate April bis einschließlich Oktober wöchentlich 5 kr., die übrigen Monate ebenfalls 4 kr. " Gleichzeitig mit der erwähnten Petizion über-

reichte die Stadtvertretung Asch im Wege der Bezirksvertretung auch an den hohen Landesausschuß eine Eingabe, in welcher sie bittet, der Landesausschuß wolle die Bestätigung des Statutes in jeder möglichen Weise befürworten und unterstützen. Dieselbe Bitte stellte der Bezirksausschuß in seinem Berichte vom 30. Oktober mit welchem er die Eingabe der Stadtvertretung zur Vorlage brachte; er machte darin insbesondere Folgendes geltend:

Wenn §. 85 der Gewerbeordnung den Unternehmern, welche eine größere Anzahl von Arbeitern beschäftigen, die Pflicht auferlegt, eine selbstständige Unterstützungskassa unter Beitragsleistung der Arbeiter zu errichten oder einer schon bestehenden Unterstützungskassa beizutreten, so geschehe dies unzweifelhaft nur deshalb, weil es im Sinne der Gesetzgebung liege, daß der Arbeiter überhaupt im Falle eines Unglückes oder einer Krankheit unterstützt werde, nicht aber, daß die nicht im geschlossenen Etablissement beschäftigten Arbeiter hilflos gelassen werden sollen; nun bestehen aber in Asch nur 3 Etablissements, welche ihre Arbeiter, etwa 500 an der Zahl, in geschlossenen Räumen beschäftigen, alle übrigen Arbeiter arbeiten in ihren Wohnungen. Und auch für jene Arbeiter, die in geschlossenen Räumen beschäftigt sind, sei die Aussicht auf eine Unterstützung in Unglücks= oder Krankheitsfällen meistillusorisch, weil in den Fabriken ein immerwährender Wechsel der Arbeiter stattfindet, der Austretende die gemachten Einlagen verliert und sich dann wieder überlassen ist. - Wenn übrigens §. 22 das Gesetz vom 3. Dezb. 1863 in seiner al. 3 sagt: "Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Einrichtungen zu treffen, wodurch den Gemeinden die ihnengesetzlich obliegende Verpflichtung der Armenversorgung erleichtert wird, " so müsse es wohl auch zulässig sein, eine Erleichterung durch die Verfügung zu treffen, daß für Gemeindeangehörige und Fremde im Erkrankungsfalle Unterkunft und Pflege gegen Beitragsleistung gewährt werde.

Die Petitionskommission berichtet dieß Alles deshalb so umständlich, weil sie das Vorhaben der Stadtgemeinde Asch des guten Zweckes wegen und. in Berücksichtigung der Schwierigen Verhältnisse dieser Stadt für sehr unterstützungswürdig erachtet und sie es deshalb für nothwendig hält, den Sachverhalt vollständig dem hohen Landtage zur Kenntniß zu bringen. Die Kommission ist aber gleichwohl nicht in der Lage, dem hohen Landtage die Gewährung der in der Petition gestellten Bitte anzuempfehlen und beziehungsweise anzutragen, daß das vorgelegte Statut zur Bestätigung dem Landesausschuße zugesendet werden solle, weil das Statut, so wie es vorliegt, nicht bestätigt werden kann.

Die Kommission ist vielmehr der Ansicht, daß vorerst die Berechtigung der Stadtgemeinde Asch, die beabsichtigten Krankenkassabeiträge einzuheben, im gesetzmäßigen Wege, festgestellt und daß bei dieser Feststellung auf die Vorschriften der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 und der Dienst-

botenordnung vom 7. April 1866 Rücksicht genommen werben müsse.

Die Petitionskornrnission beantragt daher, Ein hoher Landtag wolle beschließen:

"Die von der Stabtvertretung Asch am 26. November 1862 überreichte Petition 3. 109 um Bestätigung eines vorgelegten Krankenhausstatutes sei dem Landesausschuße mit dem Auftrage zuzusenden:

1.   Nach Einvernehmung der Stadtvertretung Asch zunächst in Erwägung zu ziehen, ob sich der von derselben beabsichtigte Zweck, der in Tag oder Wochenlohne stehenden Arbeiterbevölkerung der Stabt Asch die unentgeldliche Spitalspflege zu siechern, durch Bildung gewerblicher Krankenkassen oder durch eine Getränkeumlage erreichen lasse, im berneinenden Falle aber, ob es angezeigt erscheine, eine Gesetzesvorläge im Sinne ber einschreitenden Stadtvertretung vorzubereiten, und

2.   auf Grund der gepflogenen Erhebungen im nächsten Landtage Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.                      

Zemský aktuar:

Komise Èiní návrh:

Zastupitelstvem mìsta Aše dne 26. listopadu 1872 èís. pet. 109 za schválení pøedloženého statutu nemocnice, podaná petice odevzdává se výboru zemskému s tìmito pøíkazy:

1.   Po vyslyšení zastupitelstva mìsta Aše budiž pøedevším uváženo, zdali zøízením pokladen pro nemocné živnostníky, anebo uvedením poplatku z nápojù lze jest dosáhnouti zamýšleného úèele, zabezpeèiti totiž špitálního ošetøování bezplatného dìlnickému obyvatelstvu mìstské obce Ašské, za mzdu denní neb týdenní pracujícímu; kdyby to však nebylo možné, zdali by nebylo záhodno, ve smyslu zakroèivšího mìstského zastupitelstva pøipraviti pøedlohu zákona,

2.    Na základì konaných vyhledání budiž snìmu v zasedání nejblíže pøíštím podána zpráva, a uèinìn návrh.

Oberstlanbmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrag das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen. Wollen Diejenigen, welche diesem Antrag zustimmen, die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter J a h n l: Ferbinand Schuldes, Mühlpächter zu Welchau im Bezirke Karlsbad, hat Sich in einer -Petition de pr. 13. Nov. 1872 an den h. Landtag mit der Bitte um eine Unter, stützung gewendet, weil die ihm gehörige Brettsäge sammt Wehr und Teiche in der Nacht vom 31. Juli 1870 durch Hochwasser weggerissen wurde was zur Folge hat, baß er einen Schaben von 3000 fl. erleidet außer der Bettschneide auch die Mahlmühle nicht mehr betreiben kann, und sich mit feiner, aus Frau und 5 Kindern bestehenden Familie sein Fortkommen als Mühlenpächter suchen muß. Aller Mittel entblößt, die weggeschwemmten und beschä-

digten Objekte wieder herzustellen, habe er, dakeine Unterstützung fam, schriftlich um eine solche gebeten, leider aber einen abweislichen Vescheid erhalten. An wen diesed Einschreiten erging und resp. woher die Abweisung kam, ist aud der Petition nicht ersichtlich.

Die Petitiondkommission verkennt nicht, daß daß Schicksal des Ferbinand Schuldes ein recht bedauernsroertes sein möge; sie hat daher Erkundigungen darüber an conpetenter Stelle eingezogen, ob demselben nicht etwa aus jenen disponiblen Geldern eine Unterstützung gewährt werben könne, welche anläßlich der Überschwemmung, die in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 1872 einen großen Theil Böhmens verheerte, gesammelt worden sind, erhielt jedoch zum Bescheide, daß Beschlüssen zufolge, welche vom diesfälligen Srekutivkomite gefaßt wurden, aus den genannten Geldern nur folche Landesbewohner unterstützt werden, welche thatsächlich in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 1872 durch Hochwasser gelitten haben.


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