Úterý 3. prosince 1872

13. Der Landesausschuß wirb beauftragt, über die Regelung der Gehalte der Sanitätsbeamten an den Landes-Humamtätsanstalten eingehende Erhebungen zu pflegen, und einen diesbezüglichen Antrag dem nächsten Landtage vorzulegen.

14. Durch Annahme vorstehender Anträge finden die sämmtlichen unter Landtagsnummern 62, 112, 216, 226, 240, 276, 280, 298, 330, 357 und 10 überreichten zahlreichen Petitionen, der Lanbesbeamten, Diener und Diurnisten so wie der Professoren und Lehrer der beiden Polytechniken ihre Erledigung.

Ebenso findet auch hier die gestern erst übergebene Petition der Subalternenbeamten der Lan-

desgebär und der Findelanstalt. L. Z. 122 ihre-Erledigung.

Zemský sekretář (čte): Slavný sněme račiž pro zlepšení hmotného položení zřízenců zemských učiniti usnesení tato: - I. Provede se nové systemisování platů a názvů úředníků zemských a aby se v novém státu přiměřené obsazení míst úřednických státi mohlo, dávají se úředníci zemští, nyní v službě postavení, do stavu příkaznosti.

Platy, třídy a počet úředníků zemských ustanovují se takto:

I. Úřednictvo konceptní.

2 radní s platem po.......... 2600  zl.

2 radní s.. .........2400  "

2 sekretáři s platem po......2000  ,,

2         .......1800 

2 ......1600  "

2           ........1400  ,

2 koncipisté " ".......1200  "

II.. Úředníci techniecko-administrativní:

2 inženýři s platem po ......1800  zl.

2 ......1600  ,

2       .... 1400  "

1  inženýr s platem........1200  "

2  prozatímní assistenti s platem po.. 600  "

III. Úředníci pomocných úřadů:

1  registrátor (listovní) s, platem... 1400  zl.

1  expeditor (výpravčí)..... 1300   "

1  protokolista....,,.... 1200  "

1  adjunkt.....,.... 1000   "

2  adjunkti s platem po ......900  "

5  kancelářských oficialů s platem po 700   ,,

IV.   Zemská účtárna:

1  účetní s platem........2400 zl.

2 místoúčetní s platem po.... 2000,,

2  účetní radní.,,.. ".... 1800 "

2..... .....1600',,

2         "          .....1500 "

1 registrátor (listovní) s platem.. 1300 "

12 oficialů...               .. 1200,,

12,,.           ..                           .. 1100 "

11                                                 .. 1000,,

10,                                 ,.. 900 "

10 ingrosistů                        ".. 800 "

6 praktikantů. '             .. ".. 400

V.   Zemská pokladna:

1 ředitel pokladny s platem.... 2200  zl.

1 kontrolor                . ".......1800  "

1 kasír                     . .....1600  ,,

1                      .....1500  "

1 likvidátor                   .....1500  "

1  adjunkt                      .... 1300  "

2  adjunkti s platem po.......1200   "

3  oficiálové .......1100   "

3                      ......1000 "

4  asistenti s platem po......800,,

3 praktikanti ........400 "

VI. Archiv:

1 archivář s platem........1500 zl.

1 adjunkt          ,, .........900 "

1,,.,,.... .....800,,

VII. Správa a) zemských statků:

1 správce s platem.........1800 zl.

1 asistent " ........900 "

1 místní adjunkt lesní s platem... 300 "

                  b) techniky:

1 správce s platem.. ......1400 zl

1 adjunkt,, ........1100 "

1 asistent         " ........800 "

1  knihovník..... .......800,,

2  sekretáři u rektorátu s platem po 900,,

e) porodince a nalezince:

1 správce s platem........1600 zl.

1 kasír            ,, ........1400 "

1 účetní materiálu s platem.... 1200 " 1 oficial s platem.........1000 "

1      ,,             ,, .........900 "

2  asistenti s platem po....... 800 "

1 praktikant s platem.......400 "

d) blázince v Praze: 1 správce s platem......... 1600 zl

1 kontrolor " ........1400 "

1 účetní materiálu s platem.... 1200,, v Kosmonosích:

1 správce s platem........1200 zl.

e) káznice:

1 ředitel s platem ........1600 zl.

1 adjunkt " ........1100,,

1 kancelista (účetní materialu)... 900 "

2.   Platy tímto spůsobem nově systemisované vypláceti se budou počínaje prvním dnem měsíce, jenž následovati bude po dni nových dekretů jmenovacích těch kterých zřízenců, kterým až do tohoto nového jmenování jich aneb pokud nebudou dáni do výslužby, zůstávají veškeré jich posavadní příjmy.

3.   Diurnistům ustanovují se denní platy spůsobem tím:

2 diurnistům denně po.... 2 zl.

7,,              " ".... 1 " 75 kr.

5           ,,                   ,,         ,,.... 1 " 50 "

4.    Veškerému služebnictvu jsoucímu v službě zemské poskytuje se ode dne 1. ledna 1873 přídavek drahotní obnášející 26perct. jich služného.

5.   Veškerým v službě zemské definitivně zřízeným úředníkům konceptním a technickoadministrativním, úředníkům pomocných úřadů zemského výboru, úředníkům účtárny, pokladny zemské, archivu, úředníkům při správách zemských statků, porodince a nalezince, blázince a káznice, techniky a sekretářům rektorátním poskytují se přídavky podle stáří čili kvinkvenálky, kteréž buďtež pokládány za část platu stáleho a počítány do pense.

6. Tyto přídavky podle stáří neb kvinkvenálky vždy po 5 letech udělovány budou zvláštním usnešením zemského výboru úředníkům těm, kteří po celý ten čas s veškerou pílí, k úplné spokojenosti zemského "výboru a s věrností v povolání svém úřad svůj konali, při čemž v platnosti zůstane ustanovení normativu ze dne 26. října 1869, dle kterého přídavky ty odpadnou v pětiletí tom, kde ten který úředník postoupí do kategorie vyšší. 7. Přídavky ty obnášejí: a) při úřednících konceptních a technických po..........200 zl.

b)  při úřednictvu zemské účtárny a pokladny, správy zemských statků, technik a ústavů humanitních, pak

při adjunktech archivu po.... 100 "

c)  pří úřednictvu pomocných úřadů zemského výboru a sekretářích rek-

torátních po.................................... 60,,

a nelze jich dosáhnouti než pětkráte po čas činné služby. 8. Za dobu, od které se pětiletní přídavky počítati mají, pokládá se při adjunktech archivu a úřednících těch, kteří jmenováni byli po 24. únoru 1866, den onen, kdy v službe své definitivně ustanoveni byli, při veškerých ostatních úřednících, kteří dne 24. února 1866 již byli ustanoveni definitivně, pokládá se den tento za dobu, od které se počítání ono díti má, pokud při nové organisaci opět dosazeni budou do činné služby zemské.

9. Veškerým v zemské službě zřízeným úředníkům, nepožívajícím příbytků naturalních, povolují se příspěvky příbytečné obnášející 20 pet. platu aktivního, avšak s obmedzením tím, že i při vyšší službe vychádzejí příbytečné nesmí býti větší než 400. zl.

Tyto příspěvky příbytečné nebudou vpočítány při určení výslužného a jdou ode dne, od kterého započne nový plat.

Též profesorům, docentům, asistentům a učitelům obou polytechnických ústavů, nepožívajícírn příbytků natrálních, poskytují se příspěvky příbytečné obnášející 20 pct. jich platu aktivního; příspěvky ty počínají dnem 1. ledna 1873 a nesmějí taktéž přesahovati sumu 400 zl. 10. Zemskému výboru ukládá se, aby vzal na uváženou, zdali nedal by se zmenšiti status úřednictva zemského, jakž nyní systemisován jest. Za účelem tím dává se pro případ zemskému výboru plná moc, aby místa taková, jež by se objevila co zbytečná, mohl nechati neobsazena a aby návrhy v příčině redukce předložil sněmu v příštím zasedání. Taktéž zmocňuje se zemský výbor, při novém obsazování úředních služeb zemských a při postupování těch kterých osobností zastaviti personální přídavky až posaváde těmto poskytované aneb jim je i na dále ponechati.

11.   K nákladu, o který se následkem těchto usnešení zvýší potřeba zemského fondu, budiž fondem vyvazovacím přiměřeně přispěno podle poměru, v jakém úřednictvo jest zaměstnáno v správě fondu posléze jmenovaného.

12.   Zemskému výboru ukládá se, aby uvážil a v příštím zasedání sněmu zprávu a návrhy učinil, jakou měrou by za příčinou často se vyskytujících záznamů v josefinském katastru zemském poplatky ustanoveny a vybírány, jakož i taksy, které nyní se platí za vydání vysvědčení katatrálnich i cenných, jakož i jinych spisů katastrálních, přiměřeně zvýšeny býti měly.

130.   Zemskému výboru nařizuje se, aby zavedl důkladné šetření v příčině upravení platů zdravotních ůředniků v zemských ústavech humanitních a aby o věci té podal návrhy příštímu sněmu.

14.   Schválením návrhů těch vyřízeny jsou veškeré pod č. sn. 62, 112, 216, 226, 240, 276, 280, 298, 330, 357 a 10 u značném počtu došlé petice zemských úředniků, sluhů a diurnistů, jakož i profesorů a učitelů na obou ústavech polytechnickych.

Též tak jest vyřízena petice, úředníky porodnice podřízenými podané číslo 122.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so gehen wir zur Specialberathung der Anträge über.

Die Budgetkommission stellt folgenden Antrag:

Der hohe Landtag geruhe Behufs der Aufbesserung der materiellen Lage ber Landesbediensteten den Beschluß zu fassen:

ES findet eine neue Sistemifirung der Gehalte und Titel der Landesbeamten statt und werden Behuss der zweckmäßigen Besetzung der Dienstposten im neuen Status die gegenwärtig angestellten Landesbeamten in den Stand der Disponibilität versetzt.

Die Gehalte, die Kategorien und die Zahl der Landesbeamten werden, wie folgt festgesetzt: I. Konzeptspersonale:

2 Räthe mit je...........2600 fl

2 Räche ...........2400 "

2 Sekretäre mit je......... 2000,,

2           . .......1800,,

2                  ..........1600 "

3        .........I400 "

2 Konzipisten .........1200 "

IL Technisch-administrative Beamte:

2 Ingenieure mit je.........1800 fl.

2             .........1600 "

2                    ..........1400,,

1  Ingenier .........1200,,

2  provisorische Assistenten mit je.... 600 "

III. Hilfsämterbeamte:

1 Registratur mit..........1400 fl.

1 Erpeditor ..........130

1 Protokollist .........1200 "

1 Adjunkt ..........1000,,

2 Adjunkten mit je.........900 fl

5 Kanzleiossiziale mit je.......700 "

IV. Landesbuchhaltung:

1  Buchhalter mit.........2400 fl.

2  Vizebuchhalter mit je.......2000 "

2 Rechnungsräthe .......1800 "

2                        .......1600,,

2                       ........1500 "

I Regiftrator mit.......... 1300 "

12 Offiziale mit je........1200 "

12           .........1100,,

12           .........1000,,

10 Ingrossisten .........900,,

10 .........800,,

6 Praktikanten mit.........400 "

V. Landeskassa:

1 Kassadirektor mit.........2200 fl

1 Kontrolor .........1800,,

1 Kassier            ..........1600 "

1                 .........1500,,

1 Liquidator .........1500 "

1  Adjunkt .........1300 "

2  Adjunkten mit je........1200,.

3  Offiziale .........1100 "

3        .........1000 "

4  Assistenten ......... 800,

3  Praktikanten ..........400,,

VI. Archiv.

1 Archivar mit .........1500 fl.

1 Adjunkt ...........900 "

1 ..............800,,

VII. Verwaltungen:

a)  der Landesgüter.

1 Verwalter mit..........1800 fl.

1 Assistent.............900 "

1 LokalforStadjunkt mit........300 "

b)  der Technik.

1 Verwalter mit..........1400 fl.

1 Adjunkt ..........1100,,

1 Assistent ..........800 "

1  Bibliothekar mit.........800 "

2  Rectoratssekretär mit je.......900 "

c) ber Gebär- und Findelanstalt. 1 Verwalter mit.........1600 fl.

4  Kasier ...........1400,,

1 Materialrechnungsführer mit.....1200,,

1 Offizial mit...........1000,,

1        ...........900 "

2  Assistenten mit je.........800 "

l Praktikant mit... ......400,,

d) ber Irrenaustalt in Prag.

1 Verwalter mit..........1600 fl.

1 Kontrolor ..........1400 "

1 Materialrechnungaführer mit.....1200 "

in Cosmanos.

1 Verwalter mit..........1200 fl.

e) die Korrektionsanstalt

l Direktor mit...........1600 fl

1 Adjunkt ...........1100 "

1 Kanzellist (Materialrechnungss. ).... 900 "

Oberstlandmarsch.: Ich bitte die Zustimmenden die Hand zu erheben.

Angenommen.

Berichterstatter:

2. Der Bezug der vorstehend neu sistemisirten Gehalte tritt mit dem Ersten Tage des auf das Datum des neuen Anstellungsdekretes folgenden Monates ein, während die Landesbeamten sämmtliche bisherigen Bezüge bis zur neuen Anstellung ober Pensionirung genießen.

Oberstlandmarsch.: Wünscht Jemand das Wort? Herr Adam hat das Wort.

Abg. Adam: Nachdem sich keine Aenderung im Gesetze ergeben bürste, so stelle ich den Antrag dasselbe en bloc anzunehmen.

Oberstlandmarsch.: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort? Wird der Antrag unterstützt?

(Geschieht. )

Ich bringe den Antrag nunmehr zur Abstimmung, dahingehend, daß von Punkt 2-14 das Uebrige innerhalb des Gesetzes enbloc angeuommen werde. Ich bitte Die, die dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zum Bericht der Kommission betreffend die andauernde Ueberfüllung der Landesfindelanstalt und über einige einzuführende Reformen der Findelverpflegung.

Berichterstatter ist Dr. Mayer. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen:

Dr. Mayer:

Hoher Landtag!

Seit längerer Zeit leibet die böhmische Findelanstalt, wie der Bericht des Landesausschußes vom 2. November 1872, Zahl 302, nachweiset, an einer Ueberfüllung mit Ammen und Säuglingen.

Dieser Uebelstand, welcher bei den sehr beschränkten Räumlichkeiten der Anstalt, höchst nachtheilig auf die Gesundheit der Kinder einwirkt, nimmt auch die Landesfinanzen mehr als nothwendig in Anspruch, weil der Negieaufwand für die Findlinge, die im Findelhause bleiben müssen, ein unverhältnißmäßig höherer ist, als die Verpftegskosten für Findlinge, die an auswärtige Pflegeparteien abgegeben werden.

Bis zum Jahre 1872 blieb diese Nothlage, vielleicht durch die Einführung einiger Begünstigungen an die sich meldenden Pflegeparteien, als Reisekostenpauschalien, freie Eisenbahnfahrten, Prämien für gute Obsorge der Kinder u. s. w. weniger empfindlich; allein in diesem Jahre nahm die Ueberfüllung der Findelanstalt bedenklichere, Besorgniß erregende Dimensionen an, nachdem durchschnittlich um 50 Kinder und 48 Ammen mehr als sonst zurückbehalten werben mußten.

Da die angeführten Paliativmitteln zur Heranziehung der Pflegeparteien, sich somit als ungenügend erwiesen, so ermangelten die Krankenhausdirektion und der Findelhausprimärarzt nicht radikalere, die häusigere Aufnahme der Findelkinder fördernde Maß-

regeln in Bordchlag zu bringen und dieselben dem Landesaudschuße zu empsehlen.

Die besondere Tragweite dieser untereinander nicht völlig übereinstimmenden Vorschläge und die Wichtigkeit des Gegenstandes für das Wesen der Findelverpflegung, wie für die Finanzen des Landes, veranlaßten den Landesausschuß die Angelegenheit unter Mitwirkung der Vorstände des Krankenhauses, der Gebär= und Findelanstalt und der Landesbuchhaltung gründlich zu berathen.

Uiber den Gang dieser Berathung wurde die Kommission durch zwei umfassende Protokolle vom 25. und 29. Oktober I. J. ausreichend belehrt und stimmte den resultirenden Anträgen, sowie deren Begründung, wie sie sich in dem Landesausschußberichte vorfindet, einhellig bei.

Die Kommission konnte sich der Uiberzeugung nicht verschließen, daß es bei den viel höheren Verpflegsgebühren in anderen Kronländern, auch in Böhmen kein anderes Mittel zur Heranziehung von Pflegeparteien gäbe, als eine namhafte Erhöhung dieser Gebühr, insbesondere für das erste Lebensjahr des Findlings.

Auch das richtige Maß der Erhöhung fand die Kommission in den Anträgen des Landesausschußes, weil einerseits der Zweck der Heranziehung der Pflegepartheien höchst wahrscheinlich erreicht, anderseits aber die Landesfinanzen nicht allzusehr in Anspruch genommen werden.

In unmittelbarem Zusammenhange mit der Erhöhung der Verpflegsgebühren steht die Frage, wie lange dieselben gezahlt werben sollen, d. i. die Verpflegsdaner für die Findlinge.

Sowohl naturgemäß, als nach den bestehenden Schulgesetzen, tritt mit dem vollendeten 6. Lebensjahre eine neue Lebensperiode für das Kind ein, in welcher, neben der phisischen Pflege, für die geistige Ausbildung und moralische Erziehung gesorgt werben muß.

Die während dieser Periode, durch eine Transferirung des Findlings in seine, vielleicht sprachlich verschiedene Heimatsgemeinde herbeigeführte Unterbrechung des Unterrichtes, würde den zweiten Zweck der Findelanstalt, gute Staatsbürger zu gewinnen, sehr schädigen, eine Zahlung der Verpflegskosten aber bis nach vollendetem Schulunterrichte d. i. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre aller Findlinge, würde die Landesfinanzen sehr belasten.

Er scheint somit die vom Landesausschuße beantragte Zeit von 6 Jahren, als die richtige normale Verpflegsdauer, welche mir dann bis zum vollendeten 10. Lebensjahre auszudehnen wäre, wenn die Pflegeparteien sich verpflichten, den Findling für immer als eigen zu behalten.

In richtiger Würdigung der Finanzlage des Landes, im gerechten Wunsche, daß die Mehransprüche an den Landesfond zum Theile einen Ersatz finden sollen und conform der sich geltend machenden Nothwendigkeit in allen Humanitätsanstalten die Aufnahms= und Verpflegsgebühren, entsprechend den

gegenwärtigen Theuerungsverhältnissen zu erhöhen, beantragt der Landesausschuß auch eine Steigerung der Gebärhausverpflegskosten und der Findelaufnahmstaren, welchem Antrage die Kommission prinzipiell und in den einzelnen Zifferansätzen vollkommen beipflichtet.

Diese Erhöhung verhält sich zu den bis jetzt bestehenden Zahlungen ziffermäßig nachstehend:

Bis jetzt wurde gezahlt:

Vom 1. Jänner 1873 soll gezahlt werden:

Verpflegsgebühren an die Pflegeparteien:

im 1. Lebensjahre monatl. 4 fl. 40 kr... 6 fl. " 2. "               ,, 2 fl. 5 kr.. 4 fl.

,, 3. "              ,, 1 fl. 75 kr... 3 fl.

(vom 3. bis incl. 6. Lebensjahre)

Verpflegsgebühren der geheimen Abtheilung der Gebäranstalt:

in der 3. Klasse pr. Tag- fl. 65 kr... - fl. 90kr. " 2. "          " 1 fl. - kr... 1 fl. 40 kr.

,, 1. "          " 2 fl. - kr... 2 fl. - kr.

Findelaufnahmstaxen:

in der 3. Klasse... 31 fl. 50 fr.....60 fl.

" 2. "... 65 fl. - kr.... 120 fl. " 1.,,.. 126 fl. -kr.... 200 fl.

Endlich konnte auch gegen die beantragte unbedingte, unentgeltliche, sowie gegen eine an gewisse Bedingungen geknüpfte, subventionirte Eigenübernahme der Findlinge an ihre Mutter und deren Eltern in der Kommission keine stichhältige Einwendung aufgebracht werden.

Da die im Landesausschußberichte sub. a, b, c und e ausgestellten Bedingungen der subventionirten Eigenübernahme der Findlinge Sache der Durchführungsvorschriften ist, so erachtete die Kommission für zweckmäßig, daß es dem Landesausschuße frei gelassen werden solle, diese Bedingungen zu ändern oder zu ergänzen.

Die Kommission erlaubt sich daher den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

1.   Die normale Verpflegsdauer für einen Findling wird auf das vollendete 6. Lebensjahr desselben herabgesetzt.

Jenen Pflegepartheien jedoch, welche sich verpflichten, das ihnen übergebene Findelkind für immer als eigen zu behalten, wird die Verpflegsgebühr bis zum vollendeten 10. Lebensjahre des Kindes auch weiterhin vom Landesfonde geleistet.

2.   Für die vom 1. Jänner 1873 an neu in die auswärtige Pflege übergebenen Findlinge werden Verpflegsgebühren an die Pflegeparteien festgesetzt: im ersten Lebensjahre des Kindes mit monatlichen 6 fl., im zweiten Lebensjahre mit monatlichen 4 fl., vom dritten bis incl. 6. resp. 10. Jahre mit monatlichen 3 fl.

3.   Vom 1. Jänner 1873 an Werden die Verpflegskosten der geheimen Abtheilung der Gebär-

anstalt festgesetzt: in der 3. Klasse auf 90 kr. pr. Tag, in der 2. Klaffe 1 fl. 40 kr. pr. Tag, in der 1., Klasse bleien dieselben unverändert mit 2 fl.

4.   Gleichermassen werden die Findelaufnahmstaxen festgesetzt: in der 3. Klasse aus 60 fl., in der 2. Klaffe auf 120 fl., in der 1. Klasse auf 200 fl.

5.   Die unbedingte, unentgeltliche Eigenübernahme eines Findlings ist der eigenen Mutter über ihr Ansuchen in jedem Falle zu gestatten, Wo nicht begründeter Verdacht eines verbrecherischen Lebenswandels oder eine Geistesstörung derselben vorliegt.

6.   Der Landesausschuß wird ermächtigt, unter von demselben festzusetzenden Bedingungen, Findelkinder auch der eigenen Mutter oder deren Eltern in unentgeltliche Pflege zu geben.

Die Subvention wird mit zwei Dritteln der entfallenden Pflegegebühren bemessen und nur während der ersten vier Lebensjahre des Kindes ausbezahlt.

Eventuell der Annahme dieser Anträge, geruhe der hohe Landtag einen Mehrbetrag von 9300 fl. im Voranschlage für das Jahr 1873 bei der Rubrik "Verpflegskosten für Findlinge außer dem Hause" einzustellen, hingegen bei der Rubrik "Regieauslagen,, Subrubrik "Beköstigungsauslagen" die hiedurch zu gewärtigende Ersparniß pr. 4000 fl. in Abschlag zu bringen.

Am Schluße des Landesausschußberichtes über die Findelverpflegung findet sich noch ein Zusatz vor, welcher die Bitte involvirt, der hohe Landtag wolle dem Landesausschuße die Ermächtigung ertheilen, auch die Irrenhausverpflegskosten und eventuell die weitere Erhöhung der Gebühren sämmtlicher Humanitätsanstalten sofort einführen zu dürfen. Diesen Zusatz glaubte die Kommission nicht in Berathung ziehen zu können, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Findelverpflegung nicht vorhanden ist, die eingehenden Erhebungen erst im Zuge Sind, und die Budgetkommission in erster Linie berufen sein dürfte, diese Frage zur Austragung zu bringen.

Es wurde daher diese Angelegenheit im kurzen Wege der Budgetkommission abgetreten.

Zemský sekretář: Komise činí návrh:

Slavný sněme račiž učiniti usnešení tuto položená:

1.     Normální doba opatrování nalezence zkracuje se na dokonaný šestý rok věku jeho. Avšak těm opatrovatelům, kteří se zaváží, že nalezence jim odevzdaného na vždy za vlastní dítě podrží, bude se dávati ze zemského fondu poplatek opatrovací i na dále až do dokonaného 10. roku věku dítěte.

2.    Za nalezence, kteří se příště, a to od 1. ledna 1873 odevzdají do opatrování mimo ústav, ustanovuje se poplatek opatrovací opatrovníkům určený v prvním roce věku dítěte šesti zlatými za měsíc; v druhém roce věku čtyřmi zlatými za měsíc; od třetího až včetně do šestého potažmo desátého roku třemi zlatými za měsíc.

3.   Od 1. ledna 1873 počínajíc stanoví se ošetřovní poplatky na tajném oddělení v porodnici takto: V třetí třídě 90 krejcary denně; v druhé třídě 1 zl. 40 kr.; v první třídě zůstane posavadní poplatek 2 zl. i na dále nezměněn.

4.   Rovněž i stanoví se taxy za přijímání nalezencův takto: v třetí třídě 60 zlatými; v druhé třídě 120 zlatými a v první třídě 200 zlatými r. č.

5.   Bezvýminečné bezplatné přejmutí nalezence ve vychování budiž vlastní matce k požádání jejímu v každém případě povoleno, ač není-li na snadě odůvodněné podezření zločinného neb scestného smyslu matčina.

6.   Zemskému výboru dázá se plná moc, nalezence v odplatné ošetřování také vlastní matce neb rodičům jejím dávati pod výminkami, jež výbor zemský sám má ustanoviti.

Subvence vyměřuje se dvěma třetinami příslušného platu ošetřovního a vyplácí se pouze během prvních čtyř roků života dítěte.

V případě přijmutí těchto návrhů račiž sl. sněme v rozpočtu na r. 1873 sumu v rubrice "Ošetřovní náklady za nalezence mimo ústav" uvedenou o 9300 zl. zvýšiti, naproti tomu ale sumu v rubrice "Výdaje režijní" a v podrubrice "Výdaje na stravování" o 4000 zl, kterýchž úsporu lze jest-očekávati, zmenšiti.

Oberstlaubmarfchall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so übergehen wir zur Specialdebatte. ES bestehen folgende Anträge:

Die Kommission erlaubt sich den Antrag zu stellen:

1.   Die normale Berpflegsdauer für einen Findling wird auf das vollendete 6. Lebensjahr desselben herabgesetzt.

Jenen Pflegepartheien jedoch, welche sich verpflichten, das ihnen übergebene Findelkind für immer als eigen zu behalten, wird die Verpflegsgebühr bis Zum vollendeten 10. Lebensjahre des Kindes auch weiterhin vom Landesfonde geleistet.

2.   Für die vom 1. Jänner 1873 an neu in auswärtige Pflege übergebenen Findlinge werden Verpflegsgebühren an die Pflegeparteien festgesetzt: im ersten Lebensjahre des Kindes mit monatlichen 6 fl., im zweiten Lebensjahre mit monatlichen 4 fl., vom dritten bis incl. 6 resp. 10. Jahre mit monatlichen 3 fl.

3.   Vom 1. Jänner 1873 an werden die Berpflegskosten der geheimen Abtheilung der Gebärauftalt festgesetzt: in der 3. Klasse auf 90 kr. pr. Tag, in der 2. Klaffe 1 fl. 40 kr. pr. Tag, in der 1. Klasse bleiben dieselben unverändert mit 2 fl.

4.   Gleichermassen werden die Findelaufnahmstaren festgefetzt: in der 3. Klaffe auf 60 fl., in der 2. Klasse auf 120 fl., in der 1. Klaffe auf 200 fl.

5.   Die unbedingte, unentgeltliche Cigenübernähme eines Findlings ist der eigenen Mutter über ihr Anstichen in jedem Falle zu gestatten, wo nicht

begründeter Verdacht eines verbrecherischen-Lebensmandels oder eine Geistesstörung derselben vorliegt.

6. Der Landesausschutz wird ermachtigt, unter von demselben festzufetzenden Bedingungen, Findelkinder auch der eigenen Mutter oder deren Eltern in entgeltliche Pflege zu geben.

Die Subvention wird mit zwei Dritteln der entfallenden: Pflegegebühren bemessen und nur während der ersten vier Lebensjahre ded Kindes ausbezahlt.

Diejenigen, die diesem Antrage zustinimen, wollen die Hand erheben.

(Geschiehl. ) Angenommen.

Cventuell der Annahme dieser Anträge geruhe der hohe Landtag einen Mebrertrag von 9300 fl. im Voranfchlage für das Jahr 1873 bei der Rubrik "Verpflegskosten für Findlinge außer dem Hause einzustellen, hingegen bei der Rubrik "Regieauslagen', Subrubrik "Bekoftigungsauslagen" die hiedurch zu gewärtigende Grspamiß pr. 4000 fl. in Abschlag zu

Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Der meitere Gegenstand der Tagesordnung ist der Antrag des Herrn Dr. Aschenbrenner in Absichtder Regierungsvorlage eines Gefetzentwurfes betreffend die innere Cinrichtung der ossentlichen Bücher. Ich ertheile dem Herrn Antragsteller das Wort.

Herr Dr. Aschenbrenner: Bei der allgemeinen Unterstützung, welche

Antrag gleich bei seiner Einbriugung gefunden hat, habe ich es wohl nicht nöthig, zur Begründung desselben viele Worte zu verlieren. Nach dem §. 11 des StaatsgrundgefctzeS über die Reichdvertretung vom 21. Dezember 1867 ist die Gesetzgebung über das Grundbuchswesen zwischen dem Reidsrathe und dem Landtage gerheilt, und zwar obliegt dem Reichsrathe die Gefetzgebung über das, ich möchte sagen, materielle Grundbuchsrecht, dagegen dem Landtage die Gefetzgebung über die innere Cinrichtung und die Führung ber ossentlichen Bücher. Die Reichsvertretung hat ihre Aufgabe gelöst, indem sie die neue Grundbuchsordnung votirt hat. Dagegen sind die Landtage und insbefondere der böhniische noch rückstätndig mit ihrem Theile der Aufgabe, nämlich mit einem Gesetze über die innere Einrichtung der ossentlichen Bücher und deren Füchrung. Cs gelten daher in dieser Rücksicht in Böhmen noch immer die alten Gesetze, nämlich das Landtagspatent vom 22. April 1794 für den landtäslichen Besitz und für den stadtischen und bauerlichen Grundbesitz eine kaiserliche Verordnung vom 16. März 1851 Die Landtafel ist, weil bei ihrer Anlegung und bei ihrer Regulirung ein ungeheuerer Zeit und Arbeitsaufwand auf dieselben verwendet wurde, sehr gut geführt und gewährt jetzt noch die vollske Sicherheit ihrer Eintragungen. Dagegen sind die Grundbücher auf dem Lande, in den Städten und verfchiedenen Landgemeinden nicht immer mit jener Sorgfalt geführt, daß man sich aus ihre Eintragungen unbedingt verlassen kann. CS sind die verschiedenartigsten Systeme, bei deren

Anlegung in Anwendung gekommen, es find die Eintragungen nicht nach einem bestimmten System nach einer bestimmten systematischen Ordnung vorgenommen worden und so ist in dieser Beziehung die Mannigfaltigkeit in den ländlichen Grundbüchern eine ziemlich große und darum deren Sicherheit eine nicht immer vollständige. Es wollte allerdings die vorgenannte kaiserliche Verordnung aus dem Jahre 1851 diesem Uebelstande Steuern. Aber es sollte nur nach und nach und ohne besonderen Kostenaufwand geschehen, es sollten die Grundbuchsführer blos dann, wenn sie Extracte über einzelne Realitäten anzufertigen hätten, gleichzeitig Extracte für den Amtsgebrauch hinterlegen und so nach und nach Grundbücher zu Stande bringen, welche denen der Landtafel gleichkommen, nähmlich aus Hauptbüchern und Urkundensammlungen bestehen. Man hat aber dabei vergessen, daß der Grundbuchsführer auch die fortlaufenden Eintragungen zu besorgen hat, Extrakte, welche die Parteien begehren, hinauszugeben hat, und daß er bei den meisten Bezirksgerichten wenigstens auch als Tabularreferent verwendet wurde, daß er also keine Zeit hatte, diese Extracte für den Amtsgebrauch zu besorgen. Es ist also schon aus dieser Rücksicht nothwendig, daß die innere Einrichtung der Grundbücher bald im gesetzlichen Wege geordnet wird. ES kommt aber dafür noch ein zweiter Umstand in Betracht zu ziehen. Als das ältere Grundbuchsgesetz votirt wurde, betrachtete man in der Regel den Grundbuchskörper als ein untheilbares Ganze. Seit jener Zeit sind aber einerseits durch die Bevölkerungszunahme, andrerseits durch den großartigen Aufschwung der Industrie und des Verkehrs diese Grundsätze gefallen, und mußten auch im gesetzlichen Wege dem Grundsatze der Freitheilbarkeit von Grund und Boden Platz machen. Nun sehlt uns nach dem damaligen Grundbuchsgesetze jeder Anhaltspunkt dafür, die einzelnen Bestandtheile eines Grundbuchskörpers in Evidenz zu halten. Es ist nur immer im Grundbuche das Ganze, die Realität, die Entität das Gut für sich allein eingetragen. Es ist aber aus dem Grundbuche selten oder nie zu entnehmen, daß zum einzelnen Besitzstand so und so viel Aecker, so und so viel Hutweide, Wald und Wiese u. s. w. gehören. Wenn heute ein Grundbesitzer ein Anlehen aufnehmen will, wird ihn jedes Institut verhalten nebst dem Grundbuchsexrtract einen Besitzbogen beizubringen. Wenn heute die Schätzung eines Grundbuchskörpers Stattfindet, wird man die Aufzeichnung der einzelnen Bestandtheile dieses Besitzes aus dem Kataster entnehmen. Wenn eine Grundabschreibung oder Zuschreibung erfolgt, muß man immer auf den Stabilen Kataster zurückgreifen und merkwürdiger Weise existirt doch gerade eine Vorschrift, nach welcher die Eintragungen des stabilen Katasters nicht als eigenthumsbeweisfähig anzusehen find, so daß de lege dieser Vorgang ein ungesetzlicher ist und nur de facto stattfindet, weil man sich in der Praxis nicht anders zu hellen weiß. Run kommen die

Schwierigkeiten in der Anwendung. Da stehen wir gleich von vorne in der Streitigen Frage, ob es nothwendig sei, daß ein Grundbuchskörper erst nach seinen Bestandtheilen, nach den einzelnen Theilen desselben vorgeschrieben werden müsse, bevor Abschreibungen oder Zuschreibungen vorgenommen werden können, oder ob dieses nicht nöthig bei Eisenbahn« bauten ist, die nun am häufigsten Abschreibungen zur Folge haben und wo in Folge dieser Schwierigkeit das Grundeinlösungsverfahren ungeheuer hingezogen wird, ist eine Entscheidung dahin erflossen, daß die Ausbücherung der Grundstücke erfolgen könne, ohne daß vorher der Besitz nach Parzellen in dem Grundbuche ersichtlich gemacht wird. Bei allen übrigen Eintragungen scheint man von der Ansicht auszugehen, daß erst eine völlige Eintragung des Gutes nach der einen Parzellenbezeichnung im Grundbuche erforderlich sei, bevor Zu- oder Abschreibungen vorgenommen werden können.

Eine zweite Schwierigkeit ergibt sich aus der Frage, auf welche Urkunden soll diese Vorschreibung der einzelnen Bestandtheile eines Gutes im Grundbuche erfolgen? Da ist die Praxis auch Verschieden. Während bei einzelnen Gerichten bloß der Besitzbogen als ausreichend erkannt wird, verlangen andere Gerichte die Durchführung einer vollständigen Schätzung, während Dritte sich damit begnügen, daß zu dem Besitzbogen das Amtszeugnis der Gemeinde beigelegt werde, wo bestätigt wird, daß die bei dem Besitze vorgezeichneten Parzellen auch wirklich dazu gehören. Alles dieses erschwert den Verkehr mit Grund und Boden, den Eisenbahnverkehr und das Fortschreiten der Industrie und zeigt sich als volkswirtschaftliche Kalamität im Lande, bedarf daher unbedingt und höchst dringend der gesetzlichen Regelung. Noch auf einen Umstand will ich hinweisen, welcher gerade in jetziger Zeit die Regelung besonders erwünscht machen wird. Nach allen den praktischen Wirkungen, die sich in dieser Richtung gezeigt haben, dürfte sich jedesfalls empfehlen, die Operate des stabilen Katasters in irgend eine Beziehung zu den Grundbüchern zu bringen, sei es so, daß den Grundbüchern ein Besitzblatt einverleibt wird, in welchem die Verzeichnisse des Stabilen Katasters vollinhaltlich eingetragen werden, oder daß man den stabilen Kataster als Theil des Grundbuches erklärt. Immerhin muß der Stabile Kataster der ganzen Reform der Grundbücher zu Grunde gelegt werden, wenn der von mir bezeichnete Zweck erreicht werden Soll. Nun findet die Revision des stabilen Katasters gerade jetzt anlässlich der Grundsteuerregulirung statt, die Katastralbeamten sind eben damit beschäftigt, die Regulirung des Grundsteuerkatasters vorzunehmen, daher glaube ich, es sei gerade jetzt der Zeitpunkt gekommen, mit geringen Kosten diese Reform im Grundbuchwesen durchzuführen. Wenn ich weiter meinen Antrag begründen soll, so weise ich darauf hin, daß auch der österreichische Notarentag, als er heuer in Prag zusammentrat, in einem seiner ersten und wichtigsten Resolu-

tionen ähnlichen Beschluß aufgenommen hat. In formeller Beziehung geht mein Antrag dahin: Der h. Landtag wolle diesen meinen Antrag zur Vorberathung einer Kommission von 9 Mitgliedern zuweisen, von denen je 3 durch die Kurien aus den gesammten Mitgliedern des Landtags gewählt werden mögen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum formellen Antrage das Wort? Ich bitte jene, die diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. Angenommen. Ich werde die Wahl dieser Kommission auf die morgige Tagesordnung setzen. Wir kommen nun zu einem weiteren Gegenstand der Tagesordnung, zum Bericht der Petitionskommission, vorerst über die Petition der Gemeinde Kemlovitz und Mogolzen, Bez. Bischofteinitz, um Enthebung von der Verpflichtung zur Konkurrenz bei der Instandhaltung der Křenova=Putzlitz=Radsteiner Gemeindestraße. Dann zum Gesuche der Gemeinde Grafenried Z. 95 um Aufstellung eines ärarischen Postboten und mehrerer Insassen von Hohenfurth um Regulirung des Gemeindefahrweges. Berichterstatter ist Herr Abg. Jos. Theumer, ich ersuche den Herrn Abg. den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter: Hoher Landtag!

In der Petition No. 71 bitten die Gemeinden Kemlovitz und Mogolzen, Bez. Bischofteinitz, um Enthebung von der Verpflichtung zur Konkurrenz bei der Instandhaltung der Křenova=Putzlitz=Radsteiner Gemeindestraße.

Gemäß eines Konkurrenzausweises vom 13. März 1856 wurden der Gemeinde Kemlovitz 210, Mogolzen 264 Kurr. =Klafter dieser Straße zur Erhaltung zugewiesen.

Von den 9 Gemeinden, denen die Erhaltung der fraglichen ganzen Straße zugewiesen worden war, beschwerten sich 7 im Jahre 1867 gegen die gedachte Verpflichtung beim Landesausschusse, wurden jedoch von demselben unter dem 29. Mai 1867 3. 7919 unter Hinweisung auf §. 12 des Straßenkonkurrenggesetzes vom 12. Aug. 1864, wonach die Erhaltung der Gemeindestraßen Pflicht der Gemeinden, deren Gebiet sie durchziehen, ist, abgewiesen. Nun haben die Gemeinden Kemlovitz und Mogolzen mit Bestimmtheit als Thatsache angeführt, daß die mehrerwähnte Straße ihr Gebiet gar nicht berührt. Dieser auf die Entscheidung der Petition entscheidende Umstand ist in den Akten weder bestätigt, noch widersprochen, noch widerlegt.

Der Petitionsausschuß beantragt, der hohe Landtag wolle beschließen, diese Petition werde dem Landesausschusse zur Prüfung der Grundhältigkeit der Angabe, daß die fragliche Straße das Gebiet der zwei genannten Gemeinden gar nicht berührt, und zur Entscheidung im eigenen Wirkungskreise zuzuweisen.

Slavný sněme račiž se usnesti: Petice tato odevzdává se výboru zemskému, aby proskoumav podstatnost udání, že dotýčné


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