Úterý 26. listopadu 1872

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Statthaltereirath Dr. Friedet: Ich bitte ums Wort.

OberstlandmarSchall: Herr Statthaltereirath Dr. Friedel hat das Wort

Statthaltereirath Dr. Friedel: Wie aus dem Berichte der Kommission hervorgeht, war dieser Beisatz in der Regierungsvorlage nicht enthalten. Er kam erst in die Kommission herein, die Regierung hat bei Revidirung ihrer Vorlage durchaus nicht unterSchätzt jene Fähigkeit, welche in der jetzigen Vorlage besonders betont wird, in Anschlag zu bringen. Sie hat aber mit Rucksicht aus die Gerantie, die zu erwähnen ich die Ehre haben werde, es für überstüßig erachtet, es in den §. 5 aufzunehmen und diese Fähigkeit unter den Schutz des § 7 zu stellen. Si hat sich vielmehr begnügt, ihn unter die Sanktion des §. 8 des Gesetzes zu stellen. Die Regierung hat nämlich in der Ehrenhaftigkeit und Gewissenhaftigkeit der wählenden Ausschüsse eine ausreichende Garantie erblickt, daß sie wirklich nur solche Vertrauensmänner zu solchen BermittlungSämtmi berufen werden, welche nach ihrer persönlichen Eignung dieses Amt ganz gewissenhaft zu erfüllen und ersprießlich zu wirken geeignet fein werden. Eine zweite Garantie hat die Regierung in der Ehrenhaftigkeit der berufenen Vertrauensmänner erblickt, denn die Vertrauensmänner werden es sich wohl überlegen, eine Rolle zu spielen, der sie nicht gewachsen sind,, die aber

möglicherweise hervorrufen kann die Anwendung des §. 8 des Gesetzes, nämlich ihre Entsetzung, wodurch sie jedenfalls in ihrer Ehre nichts weniger als nicht beeinträchtigt würden.

Die Regierung hat aber auch nicht verkannt, wie schwierig es wäre, für die politischen Behörden die Eignung der berufenen Vertrauensmänner in der Weife zu prüfen, ob dieselben geeignet sind, einen Schristlichen Aussatz deutlich, klar und logisch zu verfassen oder nicht.

Einige der Bezirkshauptleute, die vielleicht weniger rigoros sind, würden sich mit den Angaben des Gemeindevorstehers begnügen und es wäre demnach die Bestimmung des §. 5 illusorisch, würde aber von Seite der politischen Behörde rigoroser vorgegangen, so könnte es zu wahren Verationen führen; es könnten die Vertrauensmänner zu förmlichen Prüfungen von der Bezirkshauptmannschaft berufen werden und da eine Aufgabe erhalten, die vielleicht, wie gesagt, mehr zur Veration als zur Sicherung des Iustituies beitragen würde.

Von Seite der Regierung wird an der Vorläge festgehalten rückstchtlich dieses Punktes, dagegen wird der weitere Beisatz, daß der zu wählende Vertrauensmann im Sprengel des Amtes wohnhaft Sei, nicht besonders betont und dessen Annahme besonders empsohlen.

Oberftlandmarschall: Der Hr. Oberlandesgerichtsrath Dr. Petruška hat das Wort.

Oberiandesgerichtsrath Dr. Petruška: Ich sehe mich Namens der h. Regierung veranlaßt, den Standpunkt derselben gegenüber dem Antrage des Ausschußes klar zn legen.

Der Grundgedanke, der die Regierung bei Verfassung der ganzen Vorlage leitete, war der, daß das Institut der Vertrauensmänner nur dann eine gedeihliche Wirksamkeit entfalten könne, wenn es von dem Vertrauen der Bevölkerung getragen ist. So hat sich auch die Vorlage jedes imperativen Einschreitens Sowohl in Ansehung der Aufstellung der Vermittlungsämter als betreffs der Wahl der Funktionäre enthalten.

In ersterer Beziehung hat man es den Gemeinden, eventuell dem Gemeindeausfchuße anheim gestellt, ob die Voraussetzungen für das gedeihliche Wirken des Institutes in den Gemeinden vorhanden sind oder nicht. In letzterer Beziehung ist keine Verpslichtung zur Annahme der Wahl ausgesprochen. Derselbe Gesichtspunkt war maßgebend, als der §. 5 des Gesetzes festgesetzt wurde. Er war dafür maßgebend, daß für die Wählbarkeit der Vertrauensmänner keine andere Bedingung festgesetzt werde, als Unbescholtenheit und Eigenbeiechtigung, daß von jedem Census abgesehen werde Allerdings ist nebst diesen Eigenschaften auch die persönliche Befähigung mit in Anschlag zu bringen, allein tiefe Eigenschaft in Rechnung zu ziehen, mußte -dem Wahlakt selbst vorbehalten bleiben. Die Regierung kann sich wie schon erwähnt, nicht darauf einlassen, in eine Prüfung der Wahl oder des Wahlaktes

aus dem Grunde einzugehen, weil sie nicht in der Lage ist, die Unfähigkeit oder Fähigkeit der gewählten Vertrauensmänner besser beurtheilen zu können, als jene, in deren Mitte der Mann lebt.

Das ist die Sache des Gemeindeansschußes oder der Gemeinde selbst. Was aber namentlich die von der Kommission in Antrag gebrachte Bedingung wegen der Fähigkeit, einen deutlichen Aufsatz zu verfassen, anbelangt, so dürfte, falls dieser Antrag angenommen würde, nach meiner Ansicht ein Gesetz blos für einige und zwar für wenige Stadtgemeinden geschassen sein, nicht aber für Landgemeinden, die wohl Männer von Einsicht, Erfahrung und praktischen Scharfblick in ihrer Mitte zählen, aber nicht Männer, wenigstens nicht drei Männer zählen, die auch einen geregelten Aufsatz zu liefern im Stande wären. Es ist schon hervorgehoben worden, daß auch diese Bedingung nicht so notwendig ist, weil nirgends ausgesprochen ist, daß die Vertrauensmänner den Vergleich selbst verfassen und in's Amtsbuch einzutragen haben. Es ist blos vorgeschrieben, daß der eingetragene Vergleich von den Vertrauensmannern unterschrieben werden müsse.

Ich übergehe zu den Motiven des Ausschußantrages, namentlich zu dem Motive, welches hervorgehoben ist, daß es sehr viele komplizirte Rechtsverhältnisse gibt, die vor Vertrauensmänner gebracht werden dürften. Ich gebe es zu, ich gebe auch zu, daß die Entscheidung verwickelter Rechtsverhältnisse eine Schwierigkeit hat; allein die Vertranensmänner der Vermittlungsamter haben ja nicht zu entscheiden, sie haben uns einen Vergleich zwischen streitenden Parteien auch in verwickelten Verhältnissen anzubahnen und zu vermitteln. Der Inhalt des Vergleiches kann nur sein: Anerkennung der Forderung entweder ganz oder zum Theile und Festsetzung des Terinines zur Zahlung; und das unterliegt meiner Ansicht nach keiner Schwierigkeit. Ich erlaube mir im Namen der Regierung dem hohen Landtage die Annahme des §. 5 in Seiner ungeänderten Falsung mit Ausnahme jenes Beisatzes, nämlich,,, daß die Gewählten oder zn Wählenden in den Gemeinden zu wohnen haben, " anznempfehlen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 5 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner: Herr Kollega Jahnel wie auch die beiden Herren Vertreter der Regierung haben zu wiederholten Malen durchscheinen lassen, daß sie der festen Uiberzengung sind, es könne Niemand als Vertrauensmann fungiren, der nicht eine besoudere Qualisikation dazu besitze. Dessen ungeachtet glauben beide eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit darin zu finden, daß ein striktes Erfordernd in dieser Beziehung aufgestellt werde. Herr Kollega Jahnel glaubte dies damit begründen zu können, daß er sich darauf berief,

daß das Reichsgesetz vom 21. September 1869 in dieser Richtung keine Vorschrift treffe. Allein ebenso trifft das Reichsgesetz vom 21. September 1869 keine Vorschrift darüber, daß Vertrauensmänner unbescholten und 24 Jahre alt sein müssen.

Mit demselben Rechte, wie Kollega Jahnel eine Strengere Auffassung darin findet, daß die Kommission beantragt, es feien die Vertrauensmänner auch verpflichtet, einen schristlichen Auffatz verfassen zu können, gerade so, wie er darin eine Strenge Auffassung des Gesetzes erkennt, ebenso mußte er sie in der Regierungsvorlage finden, indem dort Volljährigkeit und Unbescholtenheit gefordert werden. Die Herren Vertreter der Regierung haben wiederholt hervorgehoben, daß es sich um schwierige Rechtsfälle handeln werde und daß man daher bei der Auswahl der zu wählenden Vertrauensmänner darauf Bedacht zu nehmen habe. Die Regierung meint das getrost den Gemeinden überlassen zu können.

Ich aber glaube, daß, nachdem der hohe Landtag ein Gesetz zu schaffen habe, er in Erwägung zu Ziehen habe, ob er nicht Cautelen zu schaffen hätte, welche die Institution zu einer lebensfähigen machen, und ich möchte fagen, lassen wir diesen Beisatz weg, so schaffen wir möglicher Weife ein Chaos.

Es ist sehr leicht möglich, daß wir Vermittler haben und diese sich dann darauf werden verlassen müssen, daß der Gemeindeschreiber den Auffatz in's Amtsbuch einträgt; sie Selbst sind vielleicht nicht einmal im Stande, zu leskesen und zu schreiben und können mithin nicht kontroliren, was der Gemeindeschreiber in's Buch eingetragen hat; sie wissen also gar nicht, in welcher Form ein Vergleich gefaßt ist Und ich gebe zu bedenken, daß derartige Vergleiche sehr leicht zur Folge haben können, daß wichtige Rechte geradezu vernichtet sind und für die Zukunft in Verlust gerathen, daß daher Schon in dieser Rücksicht mit strengen Erfordernissen bei der Wahl eines Vertrauensmannes vorgegangen werden muß. Denn es sind eben wichtige Lebensfragen, welche ihnen zur Entscheidung vorgelegt werden können.

Herr Kollega Jahnel glaubte noch mit einem gewissen Pathos hervorheben zu Sollen, daß er sich durch sremde Gesetzgebung nicht irre führen lasse, damit hat er gemeint, wir sollen nicht das preußische

Gesetz über Schiedsrichter kopiren.

Ich begreife aber nicht, daß wir das Gute, welches in fremden Gesetzen liegt, nicht ebenfalls anerkennen Sollten. Es ist aber diefes Erforderniß nicht eiumal etwas Fremdes, daß Jemand eine gewisse geistige Bildung besißen solle in unseren Gesetzen. Im Kommissionsberichte wurde hervorgehoben, daß das Gesetz über die Qualifikation zum Geschworenen ebenfalls das Erfordernd aufgenommen hat, daß die Geschworenen lesen und schreiben können und doch werden die Geschworenen nur ans den höchst Besteuerten genommen, also ans jener Klasse, in der in der Regel die größte Intelligenz herrscht.

Der Geschworene wird weiters während der ganzen Verhandlung von gelehrten Richtern beeinflußt, zum Schluße, bevor der Geschworene zur Urtheilsfällung schreitet, empfängt er ein Resumé vom Vorsitzenden. Es werden ihm Fragen vorgelegt, auf welche nur mit ja und nein zu antworten ist und trotzdem hat es das Gesetz für nothwendig erachtet, das Erforderniß anfzustellen, daß er lesen und schreiben könne.

Es ist sohin unserem Gesetze nicht fremd, daß dieses Erforderniß aufgestellt wird. Ein weiteres Moment, welches dafür spricht, ist: unsere Schulgesetze verlangen allgemein, es fei der Schüler so weit zu bringen, daß er sich eine Gewandtheit in der Muttersprache aneignet und vollkommen lesen und schreiben könne. Dies verlangt man von unseren Schülern, die ans der Volksschule entlassen werden.

Nun wollen wir Ehrenämter in der Gemeinde freuen und dieses Erforderniß weglassen? Wie reimt dies zusammen? Ich glaube daher bei der Fassung der Kommission beharren zu sollen und mache nur darauf ausmerksam, daß der Regierungsvertreter seiner Zeit in der Kommission sich für etwas Ähnliches ausgesprochen hat.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Abstimmung.

Es geht der Abänderungsantrag des Herrn Jahnel voraus, welcher beabsichtigt, den Zusatz wegzulassen: "die Fähigkeit, einen deutlichen Anssatz zu verfassen, besitzen. "

Die zweite Alinea hat keine Anfechtung erfahren. §. 5 nach dem Antrage des Dr. Jahnel lautet:

Die Vertrauensmänner müssen das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, sich im Vollgenuße der bürgerlichen Rechte befinden und in dem Sprengel des Vermittlungsamtes wohnhaft sein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche dieser Fassung zustimmen, sich zu erheben. Angenommen.

Berichterstatter:

Personen, welche wegen einer strafgerichtlichen Verurtheilung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind, oder welche wegen einer Solchen strafbaren Handlung in Untersuchung stehen, die im Falle der Verurtheilung die Ausschließung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung zur Folge hätte, oder über deren Vermögen der Konkurs der Gläubiger eröffnet ist, können zu Vertrauensmännern nicht gewählt werden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dieser Alinea zustimmen, die Hand zu erheben. Angenommen.

Berichterstatter:

§. 6.

Die Wahl der Vertrauensmänner wird vom Gemeindeausschuße mittelst Stimmzetteln vorgenommen und es ist zur Giltigkeit derselben die absolute Stimmenmehrheit nothwendig.

Kommt für einen oder den anderen zu wäh-

lenden Vertrauensmann die absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so wird zur engern Wahl geschritten, es wäre denn, daß sämmtliche abgegebenen Stimmen blos zwischen zwei Personen gleich getheilt wären, in welchem Falle das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos entscheidet.

Für den Fall, als der Gemeindeausschuß einen eigenen Leiter des Vermittlungsamtes zu bestellen findet (§. 2), wird die Wahl desselben in gleicher Weise vorgenommen.

Sněm, sekretář čte:

§. 6.

Volba důvěrníků vykoná se od obecního výboru lístky hlasovacími; aby byla volba platná, potřebí nadpoloviční většiny hlasů.

Nedostalo-li by se někomu, kdo za důvěrníka volen byl, nadpoloviční většiny hlasů, předsevzata buď volba užší, leč by se stejně rozdělily všechny odevzdané hlasy toliko na dvě osoby, v kteréžto případnosti rozhodne los předsedou tažený.

Uzná-li obecní výbor, aby pro úřad narovnávací zvláštní správce ustanoven byl (§. 2), vykoná se volba téhož podobným spůsobem.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 6 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um die Abstimmung. Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Er ist angenommen.

Berichterstatter:

§. 7.

Das Ergebniß der Wahl ist von dem Gemeindevorsteher in der Gemeinde kundzumachen und dem Bezirksausschuße, so wie der vorgesetzten politischen Behörde anzuzeigen.

Die Letztere hat Wahlen von Personen, die nach §. 5 nicht wählbar sind, unter Offenlassung des Rekurses außer Krast zu setzen.

Bleibt die Wahl unbeanständet, so hat die politische Behörde die erfolgte Bestellung, sowie den Beginn der Wirksamkeit des Vermittlungsamtes und die gewählten Vertrauensmänner dem Bezirksgerichte mitzutheilen. Die gewählten Vertrauensmänner haben vor dem Antritte ihres Amtes die gewissenhafre Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Gemeindevorstehers an Eidesstatt zu geloben.

Ist der Gemeindevorsteher als Vertrauensmann in das Vermittlungsamt gewählt worden, so leistet er die Angelobung in die Hände des Vorstandes der vorgesetzten politischen Behörde oder eines Abgeordneten desselben.

Sněm. sekretář čte:

§. 7.

Jak volba dopadla, buď od obecního starosty v obci prohlášeno a okresnímu výboru, pak představenému úřadu politickému oznámeno.

Úřad politický zruší volbu osob, které dle §. 5. volenu býti nemohou, z čeho tyto odvolati se mohou.

Není-li námitky proti volbě, sdělí politický úřad okresnímu soudu, že úřad narovnavací zřízen jest, kdy činnost svou počne a kdo za důvěrníky zvoleni byli. Zvolení důvěrníci jsou povinni, když se uvazují v úřad svůj, slíbiti v ruce starosty obce na místě přísahy, že chtějí své povinnosti svědomitě plniti.

Byl-li obecní starosta do úřadu narovnavacího co důvěrník zvolen, učiní slib v ruce správce politického úřadu představeného neb úředníka od úřadu tohoto vyslaného.

Oberstlandmarschall: Wunscht Jemand zu §. 7 das Wort?

Die Zustimmenden wollen die Hand erheben. Er ist angenommen. Berichterstatter:

§. 8.

Legt ein Vertrauensmann das Amt zurück oder entzieht er sich beharrlich der Erfüllung feiner Pflichten oder treten Umstände ein, welche dessen Wählbarkeit ansgeschlossen hätten (§. 5), so hat der Gemeindeansschuß an dessen Stelle einen Andern zu wählen.

Auch hat die politische Behörde, wenn sie durch Mittheilungen der zum Vollzuge der abgeschlossenen Vergleiche berufenen Gerichtsbehörden (§ 28) oder sonst auf ämtlichem Wege zur Kenntniß einer so mangelhaften Geschäftsführung gelangt, daß sich ihr die Uiberzeugung von der Untanglichkeit der gewählten Vertrauensmänner oder einzelner unter denselben aufbringt, anzuordnen, daß an deren Stelle Andere gewählt werden.

Gegen diese Anordnung steht sowohl dem Gemeindeansschuße, wie dem einzelnen Vertrauensmanne das Rekursrecht zu.

Sněm. sekretář čte:

S. 8.

Složil-li by některý důvěrník úřad aneb vyjímal-li by se vytrvale z povinností svých, anebo vzešly-li by okolnosti, pro které by z práva volenu býti vyloučen byl (§. 5), má výbor obecní na jeho místo jiného voliti.

Politický úřad má taktéž naříditi, by na jich místě jiní zvoleni byli, když zprávami soudních úřadů (§. 28), kterým náleží, by učiněná narovnání vykonaly, nebo když jiným úředním spůsobem vědomosti nabude, že v jednání úřadu tolik poklesků se shledává, že o nedostatku spůsobilosti zvolených důvěrníků neb jednotlivců mezi nimi pochybovati se nedá.

Z tohoto nařízení se odvolati mají právo jak obecní výbor tak jednotliví důvěrníci.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 8 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, so schreiten wir zur Abstimmung und es wollen die Zustimmenden die Hand erheben.

Er ist angenommen.

Berichterstatter:

§. 9.

Eine Neuwahl der sämmtlichen Vertrauensmänner eines Vermittlungsamtes findet nach Ablauf derjenigen Zeit statt, für welche sie gewählt wurden.

Die Mitglieder des Vermittlungsamtes haben jedoch so lange im Amte zu bleiben, bis die Neuwahl vollzogen ist.

Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder gewählt werden.

Sněm. sekretář čte:

§. 9.

Volba veškerých důvěrníků úřadu narovnavacího vykoná se znova, když doba, pro kterou zvoleni byli, vypršela.

Členové úřadu narovnavacího mají v úřadě setrvati dotud, pokud volba nová vykonána nebyla.

Ti, kteří vystoupí, mohou znovu voleni býti, nevadí-li překážka nějaká zákonem stanovená.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 9 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen und bitte Jene, die §. 9 annehmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

Kompetenz des Vermittlungsamtes.

§. 10.

Der Sprengel des Vermittlungsamtes erstreckt sich auf das Gebiet, für welches dasselbe bestellt ist.

Sněm. sekretář čte:

Působnost úřadu narovnavacího.

§. 10.

Obor úřadu narovnavacího zasahá obvod, pro který zřízen byl.

(Oberstlandmarschall=Stellvertreter übernimmt das Präsidium. )

Oberstlandmarschall=Stellvertreter: Wünscht Jemand zu §. 10 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich zum Zeichen der Zustimmung die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Der §. 10 ist angenommen.

Berichterstatter:

§. 11.

In Ansehung der Parteien ist das Vermittlungsamt zur Vornahme des Vergleichsversuches kompetent, wenn die eine oder die andere Partei in dem Gebiete des Vermittlungsamtes ihren Wohnsitz hat, oder sich daselbst aufhält.

Sněm. sekretář čte:

§. 11.

Hledíc k stranám, přísluší úřadu narovnavacímu, by o narovnaní se pokusil, když ta neb ona strana v obvodu úřadu narovnavacího své sídlo má neb tam se zdržuje.

Oberstlandmarschall = Stellvertreter: Wünscht Jemand das Wort? Wo nicht, ersuche ich Diejenigen, die dem §. in dieser Fassung zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) S. 11 ist angenommen.

Berichterstatter:

§. 12

Die Kompetenz des Vermittlungsamtes in Ansehung des Gegenstandes erstreckt sich auf StreitSachen über dem Betrage nach bestimmte Geldforderungen von höchstens 210 st. oder über bewegliche Sachen, bezüglich welcher die Parteien erklären, für dieselben einen die Summe von 210 sl. nicht übersteigenden bestimmten Geldbetrag annehmen oder leisten zu wollen.

Sněm. sekretář čte:

§. 12.

Co se předmětu dotyce, mohou se před úřadem narovnavacím narovnání činiti ve sporech o určité sumy peněžité nejvýše 210 zl. nebo o věci movité, v příčině kterých strany se pronesou, že za ne přijmou nebo dají určitou sumu peněžitou, která nečiní více než 210 zL

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Der Abgeordnete Jahnel hat das Wort.

Jahnel: Das Reichsgesetz vom 21. September 1869 ermächtigt den hohen Landtag im §. 10 ein Gesetz zu erlassen, durch das die Gemeinde berechtigt wird, Vermittlungsämter einzusetzen mit der Competenz bis zu 300 st. Ich bemerke, daß jene Regierungsvorlage, auf Grund welcher das Reichsgesctz vom 21. September 1869 erslossen ist, noch weiter ging. Der hohe Reichsrath hat jedoch mit Rücksicht auf die verschiedenen Königreiche und Länder die von der Regierung bestimmte Maximalsumme per 500 st. auf 300 st. herabgesetzt. Ich glaube, daß ich es gegenüber der Bevölkerung nicht verantworten könnte, wenn ich an einem Beschluße, der den durch das Gesetz vom 2I. -Septemb. 1869 für zulässig erkannten Marimalbetrag per 300 sl. abermals aus 210 sl. herabsetzt, irgendwie theilnehmen würde. Die Beziehung auf das Summarverfahren ist keine richtige, ich möchte lieber, daß wir uns auf das Reichsgesetz vom 21. September 1869 beziehen und jeuen Betrag beibehalten, der dort den Gemeinden bereits grundsätzlich gewährt ist. Daher würde ich mir den Antrag erlauben, daß im §. 12 immer statt Ziffer 210 300 ringesetzt würde so daß dieser §. folgendermaßen lauten würde 

Die Kompetenz des Vermittlungsamtes in Ansehung des Gegenstandes erstreckt sich auf Streitsachen über dem Betrage nach bestimmte Geldforderungen von höchstens 300 st. oder über bewegliche Sachen, bezüglich welcher die Parteien erklären, für dieselben einen die Summe von 300 st. nicht übersteigenden bestimmten Geldbetrag annehmen oder leisten zu wollen,

(Oberstlaitdmarschallübernimmt das Präsidium. )

Sněm. sekretář čte:

Pan poslanec Jahnel navrhuje, aby místo 210 zlatých se udalo 300 zlatých.

Oberstlaudmarfchall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist unterstützt und steht in Verhandlnng.

Abg. Dr. Wolsrum: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Dr. Wolfrum hat das Wort.

Abg. Dr. Wolfrum: Ich erlaube mir zu dem, was der Abgeordnete Jahnel zur Begründung seines Antrages vorgebracht hat, noch Folgendes beizufügen. Unzweifelhaft hat beim summarischen Verfahren das Bedenken für eine niedrige Summe den Ausschlag gegeben, daß man eben in einem solchen summarischen Verfahren nicht eine zu hohe Summe einbeziehen möge, damit die Parteien nicht geschädigt werden.

Hier beim Vergleiche von Vermittlungsämtern ist der Fall ein ganz anderer. Man muß berücksichtigen, daß bei den Vermittlungsämtern blos mit dem freien Willen der beiden streitenden Parteien ein Vergleich zu Stande kommen kann, und da ist also diese Rücksicht auf viele Beschädigung irgend Jemandes, wenn die Summe zu hoch gegriffen wird, nicht vorhanden. Ja ich neige mich sogar der Ansteht zu, daß bei einem Vermittlungsamte, bei einem Schiedsgerichte, wo kein obligatorisches Erscheinen der Parteien gefordert wird, wo daher Alles im freien Willen beider Parteien ist, eine Marimalsumme gar nicht aufgestellt werden sollte. Es ist ganz einerlei, ob die Summe 300 sl. oder 100000 sl. beträgt, wenn beide Parteien einig sind, diesen Vergleich eben abzuschließen. Und beim prozessnalischen Verfahren überhaupt ist dies etwas ganz anderes. Es wird, glaube ich, wenn nun einmal das Reichsgefetz eine Manmalsumme von 300 sl. festgestellt hat, hier im Landesgesetze unter dieses Marimum nicht zurückgegangen werden Sollen, weil eben dann der Wirkungskreis des Vermittlungsamtes, von dem ich hoffe, daß er Segensreich fein wird, zu Sehr eingegränzt würde.

Ich werde mir daher erlauben, für den Antrag des Abo. Hrn. Jahnel zu stimmen und bitte das hohe Haus, demselben ebenfalls die Zustimmung zu geben,

OberstlandmarSchall: Wünscht noch Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter: Die Kommission hat bei der Feststellung der Ziffer von 210 sl. blos die Erwägung geleitet, daß man Schließlich doch mit Ziffern nicht willkührlich herumwerfen solle. Für die Ziffer von 210 st. Spricht die Analogie, daß sie dieGränze bildet zwischen unserem bisherigen. Summarischen Verfahren oder, wie es anderweitig genannt wird,

Bagatellverfahren, während über diesen Betrag hinaus ein ordentliches Schriftliches oder mündliches Prozeßverfahren eintritt. Diese Erwägung, daß nicht zu viele Ziffern in die Gesetzgebung hereinkommen, nicht zu viele Kompetenzabgrenzungen stattfinden, die war es, welche für die Ziffer 210 fl. sprach. Außerdem war es die Erwägung, daß es sich beim Vermittlungsamte um Einführung einer ganz neuen Institution handelt, welche sich in Oesterreich noch in keiner Weise praktisch bewährte. In solchen Angelegenheiten, die erst durch die Erfahrung sich erproben sollen, ist es wohl immer besser, mit einem kleinen Wirkungskreise zu beginnen, den man dann ganz gewiß Später beliebig erweitern kann, wenn sich die Institution bewährt hat. Aber im Vorhinein gleich höhere Beträge, eine höhere Kompetenz festzustellen, wenn man noch nicht weiß, ob sich die Institution bewähren wird oder nicht, schien der Kommission gefährlich zu sein. Für die Ziffer von 300 fl. spricht in unserer ganzen Gesetzgebung gar keine Analogie; es müßte denn sein, daß von 300 fl. an nach unserem Strafgesetze in der Regel mit Kaptur untersucht wird. Das hat nun aber mit einem Civilgesetze gar keine Verwandtschaft und gar keine Ähnlichkeit.

Das waren die Gründe, welche die Kommission bestimmten, den Betrag von 210 st. festzusetzen.

Oberstlandmarschall: Bei der Abstimmung dieses Paragraphen muß die Abstimmung über die Große des Betrages vorhergehen und zwar geht der Abänderungsantrag des Herrn Abgeord neten Jahnel voraus. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, daß in diesem Paragraphe der Betrag von 300 Gulden eingestellt werde, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Der Paragraph lautet:

Die Kompetenz des Vermittlungsamtes in Ansehung des Gegenstandes erstreckt sich auf Streitsachen über dem Betrage nach bestimmte Forderungen von höchstens 300 fl. oder über bewegliche Sachen, bezüglich welcher die Parteien erklären, für dieselben einen die Summe von 300 fl. nicht übersteigenden bestimmten Geldbetrag annehmen oder leisten zu wollen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem §. 12 Zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Paragraph ist angenommen.

Berichterstatter:

Verfahren des Vermittlungsamtes.

haben, wird von dem Leiter des Vermittlungsamtes bestimmt.

§. 13.

Das Vermittlungsamt kann im Vorhinein gewisse Tage bestimmen, an welchen die Parleren auch ohne vorläufige Anmeldung zur Vornahme des Vergleichsversuches vor demselben erscheinen können. Eine solche Bestimmung ist in dem Sprengel des Vermittlungsamtes gehörig zu verlautbaren.

Die Reihenfolge, in welcher die Vertrauensmänner sich ihren Amtsobliegenheiten zu unterziehen

§. 13.

Sněm. sekretář čte: Kterak se při úřadě narovnavacím vyjednává.

Úřad narovnavací může napřed ustanoviti, na kterých dnech strany, aniž by se jim bylo dříve ohlásiti, před úřad přijíti mohou, aby se o narovnání mezi nimi pokusil. Pak-li toto ustanovení se stalo, má se v obvodu úřadu narovnavacího patřičně prohlásiti.

Správce úřadu narovnavacího určí, v kterém pořadu důvěrníci své povinnosti úřední podstoupiti mají.

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand zum §. 13 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 14.

Die Anmeldung einer Streitsache bei dem Vermittlungsamte kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die Anmeldung hat den Namen und Aufenthaltsort der Parteien, dann den Gegenstand der Forderung zu enthalten.

Sněm. sekretář čte:

§. 14.

Věc sporná může se při úřade narovnavacím buď ústně bud písemně ohlásiti. Ohlašující udej jméno stran a místo, kde se zdržují, pak předmět požadavku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so schreiten wir zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Paragraph ist angenommen.

Berichterstatter:

§. 15.

Erscheinen beide Parteien zusammen bei dem Vermittlungsamte, so ist die Vergleichsverhandlung wo möglich sogleich vorzunehmen. Wäre dies nicht thunlich oder erscheint eine Partei allein, so hat der Leiter des Vermittlungsamtes die Zeit zur Vornahme der Vergleichsverhandlung zu bestimmen und zu derselben beide Parteien vorzuladen.

Sněm. sekretář čte:

§. 15.

Přijdou-li k úřadu narovnavacímu obě strany pospolu, má jednání o narovnání pokud možná hned počnouti. Když tak státi se nemůže, neb když toliko jedna strana sama přijde, ustanoví správce úřadu narovnavacího, kdy se pokus o narovnání předsevezme a obešle obě strany k němu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Paragraph ist angenommen. Berichterstatter:

§. 16.

Die Androhung von Zwangsmitteln bei Vorladung der Parteien vor das Vermittlungsamt, Sowie die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Diejenigen, welche der Vorladung keine Folge leisten, ist unzulässig (§. 2 des Reichsgesetzes vom 21. September 1869). Wenu daher die Parteien der Vorladung keine Folge leisten und ans den Umständen hervorgeht, daß sie zu einer Vergleichsverhandlung zu erscheinen nicht Willens sind, so ist mit einer neuerlichen Vorladung derselben von Amtswegen nicht vorzugehen.

Sněm sekretář čte:

§. 16.

Při obesílání stran před úřad narovnavací není dovoleno, prostředky donucovacími hroziti, aniž jest dovoleno, užívati prostředků takových proti těm, kteří by obeslání nebyli poslušni (§. 2. říšského zákona, daného dne 21. září 1809) Když tedy strany obeslání nejsou poslušny, a když z okolností jde na jevo, že nemají vůli, k řízení narovnavacimu se dostaviti, nemají se z moci úřadu opětně obesílati

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 16 das Wort ?

Ich muß bei der Abstimmung bemerken, daß der L Abschnitt des §. nicht zur Abstimmung geführt wird, weil er aus dem R. -G. -Bl. entnommen ist, daß nur der 2. Theil zur Abstimmung gelangt, nämlich "Wenn daher die Parteien der Vorladung keine Folge leisten und aus den Umständen hervorgeht, daß sie zn einer Vergleichsverhandlung zn ercheinen nicht Willens sind, so ist mit einer neuerlichen Vorladung derselben von Amtswegen nicht vorzugehen. Ich bitte Jene, welche diesem Absatze zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 17.

Den Parteien steht frei, bei den Vergleichsverhandlungen vor dem Vermittlungsamte persönlich zu erscheinen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen.

Sněmovní sekretář čte:

§. 17.

Strany mají toho vůli, by za příčinou řízení narovnavacího před úřadem narovnavacím buď osobně se dostavily, neb plnomocníky se zastupovati daly.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 17 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich Jene, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter:

§. 18.

Zum Abschluße eines Vergleiches vor dem Vermittlungsamte ist die gleichzeitige Anwesenheit von wenigstens zwei Vertrauensmännern erforderlich. (§. 1 des R. -G. vom 21. September 1869. )

Sněmovní sekretář čte:

§. 18.

K uzavření narovnaní před úřadem narovnavacím jest potřebí, aby zároveň přítomni byli aspoň dva důvěrníci. (§. 1. říšského zák. daného dne 21. září 1869. )

Oberstlandmarschall: Da dieser §. aus dem R - G. - Bl. herübergenommen ist, entfällt die Abstimmung.

Berichterstatter:

§. 19.

Vor dem Beginne der Vergleichsverhandlungen hat sich das Vermittlungsamt vor Allein zu überzeugen:

a)  daß die Parteien dieselben sind, für welche sie sich ausgeben und daß sie sich selbst zu vertreten

fähig sind;

b)  daß, wenn sie hiezu wegen Minderjährigkeit, Kuratel, Konkurs oder aus einem anderen Grunde nicht fähig sein sollten, sie durch jene Personen vertreten sind, welche nach dem Gesetze für sie vor Gericht zu handeln haben;

c)  daß die etwa erschienenen Bevollmächtigten mit einer die Ermächtigung- zum Vergleichsabschluße enthaltenden Vollmacht versehen sind. Die Vertrauensmänner haben den Parteien

vor dem Beginne der Vergleichsverhandlung ausdrücklich bekannt zu geben, daß, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem Späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden könne. (§. 4 des R. -G. vom 21. September 1869. )

Sněmovní sekretář čte:

§. 19.

Než o narovnání jednati se počne, přesvědčí se úřad narovnavací především:

a)  zda-li strany jsou ty, za které se vydávají, a zda-li sebe samy zastupovati mohou;

b)  v případě, že by pro neplnoletost, poručenství neb konkurs, neb za jinou příčinou k tomu spůsobilými nebyly, zda-li jsou zastoupeny osobami, které dle zákona za ně před soudem jednati mají;

c)  zda-li plnomocníci, kteří se dostavili, opatřeni jsou splnomocněním, v němž plná moc jim se dává, by narovnání učinili. Než o narovnání jednati se počne, mají

důvěrníci stranám výslovně věděti dáti, že kdyby narovnání nepřišlo k místu, pronesení od některé strany při tom učiněných v pozdější rozepři právní proti ní užíti se nemůže (§. 4. zákona říšského ze dne 21. září 1869).

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 19 das Wort?

Herr Dr. Woratschka hat das Wort.

Dr. Woratschka: Ich möchte mir erlauben, zu §. 19 einen Zusatzantrag zu stellen, der hohe Landtag wolle in diesem Paragraf vor der letzten Alinea nach c) die Bestimmung aufnehmen: "daß es sich um eine Streitsache und nicht etwa um einen erst abzuschließenden Vertrag handle. Es würde also im Zusammenhange zu dem Eingangssatze der §. 19 zu lauten haben: "Vor Beginn der Vergleichsverhandlungen hat sich das Vermittlungsamt vor Allem zu überzeugen, " und nun kommt lit. d): "Daß es sich um eine Streitsache und nicht etwa um einen erst abzuschließenden Vertrag handle. "

Ich halte die Zeit des hohen Hauses für viel zu kostbar, um mich in eine umständliche Begründung einzulassen und glaube davon Umgang nehmen zu sollen, da ich schon in der Generaldebatte meinen Standpunkt dargelegt habe.

Dieser Zusatzantrag hat den Zweck, zu verhindern, daß man einen Mißbrauch treibe und statt eine Streitsache durch Vergleich beizulegen, einen Vertrag, der erst geschassen werden soll, vor dem Vermittlungsamte in die Form eines Vergleiches einkleide.

Durch die Aufnahme dieses Beisatzes wird dieser Mißbrauch in Soweit hintangehalten, als der Vertrauensmann von den erscheinenden Parteien sich die Ueberzengungen verschaffen kann, ob wirklich ein streiriges Rechtsverhältniß vorliegt oder ob dies nicht der Fall, vielmehr ein Rechtsverhältniß erst begründet werden soll, wo er dann die Partei abzuweisen und den Vergleich nicht aufzunehmen hat.

Oberstlandmarschall: Bitte mir den Antrag zu übergeben.

Der Antrag des Dr. Woratschka lautet: Der hohe Landtag wolle im §. 19 vor der letzten Alinea nach c) die Bestimmung ausnehmen: "daß es sich um Streitsachen und nicht erst um abzuschließende Verträge handle. "

Sněmovní sekretář čte: Pan poslanec Dr. Woratschka navrhuje, aby se v §. 19. předposlední odstavec co litera d) ještě přidalo: Zdali se jedná pouze o věc spornou a nikoliv o uzavření smlouvy.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, die den Zusatzantrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht Jemand dazu das Wort?

Abg. Friedrich Lehmann: Ich erlaube mir gegen den Antrag des Dr. Woratschka zu sprechen, indem ich glaube, daß er schon nach §. 1 gegenstandslos ist, indem es dort heißt "Vermittlungsämter zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien. "

Abg. Wolfrum. Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Wolfrum das Wort.

Abg. Wolfrum: Auch ich glaube, daß durch die Aufnahme des Amendements Woratschka eine Verbesserung im Gesetze nicht verursacht wird. Offenbar hat das Gesetz den Zweck, Prozesse zu vermindern und den Parteien Gelegenheit zu geben, auf rechtliche Weife die Streitsachen auszumachen. Es ist da immer im Auge zu behalten, daß dann beide Parteien freiwillig sich zum Vergleiche herbeilassen und nicht von Amtswegen in Verhandlung genommen werden, sondern nur dann, wenn die Parteien einig sind, den Vergleich abzuschließen. Wenn nun eine Verminderung der Prozesse in Absicht ist, so muß man auch Alles vermeiden, um die Verminderung der Rekurse ebenfalls endlich zu erreichen; wenn aber hinsichtlich der Erfordernisse dem Vermittlungsamte, ehe es Vergleiche abschließt, viele Daten, viele Bedingungen gestellt werden, so hat natürlich eine Partei, die sich vielleicht durch einen obgleich mit ihrem Willen abgeschlossenen Vergleich dennoch bedrückt glaubt, mehr Anhaltspunkte, diesen Vergleich wieder in Frage zu stellen, den Rekurs einzubringen und die Absicht des Gesetzes illusorisch zu machen.

Und da scheint mir der Zusatzantrag des Hrn. Abg. Dr. Woratschka eine ganz vortreffliche Handhabe zu geben, immerfort Nullität des Vergleiches zu beantragen bei dem zur Exekution berufenen Gerichte und überhaupt das Vermittlungsamt illusorisch zu machen.

Es müßte der Advokatenstand nicht so gewandt sein, als es wirklich der Fall ist, um nicht bei jedem zur Exekution beantragten Vergleiche vielleicht die Frage aufzuwerfen: Das war kein streitiger Gegenstand, beide Theile sind gekommen mit der Absicht, den Vertrag schon so abzuschließen und die Richter werden dann, wenn dies gewandt bewiesen wird, nicht umhin können, die Nullität des Vergleiches auszusprechen und das ganze Vermittlungsamt wird illusorisch.

Darum, glaube ich, hat die Regierung und die Kommission wohlweislich solche Bedingungen nicht gestellt, die eben Anlaß zum Rekurse geben könnten, und ich glaube, es ist genügend und für beide Parteien und den Rechtsschutz derselben vollkommen ausreichend, wenn diese 3 Bestimmungen festgehalten werden, wie die Kommission das Gesetz vorgelegt hat. Weiteres, glaube ich, würde dem Zwecke des Gesetzes überhaupt nicht entsprechen.

Abgeordneter Dr. Woratschka: Die Opposition, welche von Seiten der beiden Vorredner bezüglich des von mir gestellten Antrages gemacht wird, scheint auf einer unrichtigen Auffassung zu beruhen. ES liegt mir vollständig fern, durch diesen Antrag die Abschließung von Vergleichen zu erschweren oder hintanzuhalten; aber ich glaube und es scheint insbesondere mit Rücksicht auf die ländliche Bevölkerung, bei der eine derartige Vertrantheit mit den Rechtsverhältnissen des täglichen Lebens nicht immer vorausgesetzt werden kann, an-


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