Úterý 26. listopadu 1872

Daň nesmí vybírána býti dříve, nežli provozovacímu nařízení dostane se schválení.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts zu erinnern ist, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Paragraph ist angenommen.

Berichterstatter Hr. Jahnel liest:

§. 7.

Uibertretungen dieser Durchführungsverordnung sind nach Maßgabe der §§. 35 und 62 der Gemeindeordnung zu ahuden.

Snem. sekretár čte:

§. 7.

Přestoupení tohoto provozovacího nařízení buďtež trestána dle ustanovení §§. 35. a 62. zřízení obecního.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

§. 8.

Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beantragt.

Sněm. sekretář čte:

§. 8.

Ministrovi vnitra se ukládá, aby tento zákon provedl.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Hr. Jahnel liest: Der Eingang zu dem Gesetze wird lauten: G e s e tz

vom..........................................

wirksam für das Königreich Böhmen, mit welchem die Gemeinden zur Einführung einer Hundesteuer ermächtigt werben. Uieber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Sněm. sekretář čte: Nápis zákona. Zákon,

daný dne.....................................

pro království České, kterýmž zplnomocňují se obce, k uvedení daně z psů. K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Gesetzestitel und dessen Eingang annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Berichterstatter: Ich stelle den Antrag, daß in die 3. Lesung eingegangen werden soll

Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, welche dem Antrage zustimmen, daß die 3. Lesung vorgenommen werden soll,. die Hand zu erheben.

Berichterstatter: Das Gesetz würde ans folgenden Punkten bestehen: §. 1 würde unverändert beibehalten, ebenso §. 2; §. 3 würde beizubehalten sein, jedoch mit Hinweglassung der letzten Alinea. Anstatt dessen wäre zu setzen: "Von Hunden, die bereits in einer Gemeinde des Landes besteuert werden, darf bei vorübergehendem Aufenthalte in einer andern Gemeinde keine neue Steuer eingehoben werden. "

§. 4, 5 6, 7, 8 würden unverändert beizubehalten sein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Jene, welche dem Gesetzentwurfe mit der Fassung, wie er eben vorgetragen wurde, ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Wir kommen nun zum weitern Gegenstande der heutigen Tagesordnung: Bericht der Kommission für Vorberathung des Landesansschußberichtes rücksichtlich der Pensionirung der an den höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten Tetschen-Liebwerd und Tabor bleibend angestellten Lehrer.

Berichterstatter ist Herr Steffens. Ich ersuche, den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter Steffens: Die Frage der Pensionirung der Professoren an den höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten zu Liebwerd und Tabor ist schon einmal vor dem hohen Landtage zur Verhandlung gekommen. Der hohe Landtag glaubte damals in eine sofortige Beschlußfassung über diese Frage nicht eingehen zu können ans dem Grunde, weil er auf Grundlage des vom Landesansschuße damals erstatteten Berichtes noch einige Vorlagen üb. er die weitere Organisirung und über den Lehrplan dieser Anstalt zu erwarten sich berechtigt hielt; ferner, weil die Frage, ob an der Lehranstalt zu Liebwerd auch gräst. Thnu' sche Beamten und zwar in größerer Anzahl die Lehrstellen versehen, nicht erledigt war, und drittens endlich, weil damals noch nicht festgestellt war, wer die Lehrer an den beiden Lehranstalten zu ernennen habe. Der erste Grund ist entfallen. Es hat sich gezeigt, daß an der Organisirung, wie auch an dem Lehrplane der Anstalt nichts zu ändern sei; es sind daruber auch heute noch keine weiteren Votlagen zu machen und keine zn erwarten. Bezüglich des zweiten Grundes glaubte ihre Kommission dadurch abhelfen zu können, daß sie in einer Bestimmung feststellte, daß nur solche Lehrer zu pensioniren seien, welche definitiv angestellt sind und welche in keinem andern Dienstverhältnisse zu Privaten stehen.

Bezüglich des dritten Grundes, der damals der Beschlußfassung entgegenstand, nämlich, daß noch nicht festgestellt war, wer die Lehrer an den Lehranstalten zu ernennen habe, glaubte die Kommission

dadurch abhelfen zu können, daß sie vorschlägt, der Landesausschuß sei das Organ, welches die Lehrer zu ernennen habe. Ob die Lehrer an jenen Lehranstalten pensionsfühig zu erklären seien, ob der Zuspruch ihrer Pensionsfähigkeit stattzufinden habe, unterliegt keinem Zweifel mehr. Es hat sich auch damals bei der früheren Verhandlung im hohen Landtage keine Stimme dagegen erhoben, im Gegentheile hat sich gezeigt, daß wirklich tüchtige Lehrer die Anstalt verlassen haben, weil sie zu lange auf den Pensionszuspruch warten mußten. Aus diesen Gründen nun glaubte die Kommission dem hohen Landtage beantragen zu müssen:

Der hohe Landtag wolle beschließen: ,, I. Die angesagten Bestimmungen, betreffend die Anstellung und Pensionirung der an den höheren landwirtschaftlichen Landeslehranstalten in Tetschen-Liebwerd und in Tabor definitiv angestellten Lehrer (Professoren) und Adjunkten, werden angenommen. "

"II. Die Systemisirung einer Professur für Volkswirthschastslehre und Landwirthschastsrecht an der höheren landwirtschaftlichen Landestehranstalt in Tetschen-Liebwerd mit dem Geharte von 1000 1200 st. werde genehmigt. "

Slavný sněme račiž se usnesti takto:

I.   Připojená ustanovení o tom, kterak se do služby bráti a na odpočinek dávati mají učitelé (profesoři) a adjunkti při vyšších hospodářských školách zemských v Děčíně-Libverdě a v Táboře v trvalé službě postavení, schvalují se.

II.   Povoluje se, aby se zřídila učitelská stolice pro nauku o národním hospodářství a o právu venkovského hospodářství s platem 1000 až 1200 zl. při vyšší hospodářské škole zemské Děčíně-Libverdě.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Da Niemand das Wort verlangt, so gehen wir zur Spezialdebatte über.

Berichterstatter:

Bestimmungen, betreffend die Anstellung und Pensionirung der an den höheren landwirtschaftlichen und landwirthschaftlich-industriellen Landeslehranstalten in TetschenLiebwerd und Tabor definitiv angestellten Lehrer (Professoren) und Adjunkten I. Die Ernennung der an den höheren landwirtschaftlichen und landwirthschastlich-indnrtriellen Landeslehranstalten in Tetschen-Liebwerd und Tabor zu bestellenden Lehrer (Professoren) und Adjunkten, so wie deren Pensionirung steht dem Landesausschuße zu.

Sněm sekretář čte:

Ustanovení, dle nichž se mají do služby bráti a na odpočinek dávati učitelé (profesoři) a adjunkti, při vyšších hospodářských a hospodářsko-průmy-

slových školách zemských v trvalé službě postavení. 1. Jmenovati učitele (profesory) a adjunkty, kteří se povolati mají na vyšší hospodářské a hospodářsko-průmyslové školy zemské v Děčíně-Libverdě a v Táboře, jakož i dávati učitele a adjunkty tyto na odpočinek, přisluší výboru zemskému.

Oberstlandmarschall: Wunscht Jemand dazu das Wort.

Da dies nicht der Fall ist, so schreiten wir zur Abstimmung und ich ersuche jene Herren, welche dein Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Angenommen.

Berichterstatter: 2. Pensionsfähig sind nur die an den §. 1 genannten Lehranstalten definitiv angestellten Lehrer (Professoren) und Adjunkten u. z. nur dann, wenn sie sich ausschließlich dem Unterrichte an den Lehranstalten gewidmet haben und nicht auch gleichzeitig im Dienstverhältnisse zn Privaten gestanden sind.

Sněm. sekretář čte: 2. Nároky na výslužné mají toliko učitelé (profesoři) a adjunkti při školách v §. 1. jmenovaných v trvalé službě postavení, a to jen tehdy, když se byli výhradně věnovali vyučování na oněch školách a když nestáli zároveň ve službě soukromníků.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand

dazu das Wort?

Da dies nicht der Fall ist. schreiten wir zur Abstimmung und ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen. die Hand zu erheben.

Angenommen.

Berichterstatter: 3. Der Aufwand für die Pensionirung dieser Lehrer (Professoren) und Adjunkten und ebenso die Versorgung ihrer Witwen und Waisen wird auf den Landesfond übernommen.

Sněm. sekretář čte:

3. Náklad na výslužné těchto učitelů (profesorů) a adjunktů jakož i náklad na zaopatření jejich vdov a sirotků beře se na fond zemský.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand dazu das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, schreiten wir zur Abstimmung und ich ersuche jene Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben. Angenommen.

Berichterstatter: 4 Die Pensionirung der Lehrer (Professoren) und Adjunkten sowie die Versorgung ihrer Witwen und Waisen erfolgt im Allgemeinen nach dem für Landesbeamte überhaupt bestehenden Normale.

Die Pensionsbezüge der genannten Lehrer (Professoren) und Adjunkten sind jedoch nach einer ununterbrochenen Dienstzeit

von 10 Jahren mit 40 Prozent " 15,,,, 55 "

" 20 " " 70 "

" 25,, " 85,,

,, 30 ",, 100 "

des in baarem Gelde aus dem Institutsfonde bezogenen letzten Aktivitatsgehaltes mit Ausschluß aller Nebenbezüge, als: Quartiergeld, Funktionszulage, Holz u. d. gl. zu bemessen.

Sněmovní sekretář čte: 4. Učitele (profesoři) a adjunkti dávati se mají na odpočinek a jejich vdovy i sirotci mají se zaopatřovati vůbec dle pravidel, pro úřadníky zemské obecně platných.

Platy výslužné řečených učitelů (profesorů) a adjunktů vyměřujtež se však po nepřetržité době služebné

10 roků s 40 procenty,

15 " " 55 "

20,, " 70 "

25 " " 85,,

30,,,, 100 z posledního platu, jejž brali v činné službě na hotovosti z fondu ústavu, s vyloučením veškerých příjmů vedlejších, jako jsou příbytečné, přídavky funkční, dříví a t. p.

Abg. Steffens: Es ist hier von den Pensions=Bezügen der Landesbeamten ein Unterschied gemacht worden, und zwar die Bezüge für die Lehrer der landwirthschaftlichen Lehranstalten analog den Bezügen der Professoren an der Technik gestellt worden, weil man geglaubt hat, daß die Professoren an den landwirthschaftl. Lehranstalten ungefähr so zu behandeln feien, wie jene am technischen Institute.

Oberstlandmarschall: Wenn Nichts erinnert wird, bitte ich um die Abstimmung.

Jene, die den Art. 4. annehmen, wollen die Hand erheben. Er ist angenommen.

Berichterstatter: 5. Die vor dem Eintritte in eine der beiden Lehranstalten im Lehramte an österreichischen Staatsanstalten oder an einer Landesanstalt verbrachten Dienstjahre sind, wenn der Uibertritt an die böhmische Landeslehranstalt unmittelbar erfolgt, bei der Pensionsbemessung einzurechnen.

Der Landesausschuß hatte beantragt, hievon auch noch Ausnahme zu gestatten u. zwar den Landesausschuß zu ermächtigen, daß, wenn irgend besondere Lehrkräfte erworben werden wollten, welche die im Art. 5. angeführten Eigenschaften nicht besitzen, von Fall zu Fall Ausnahmen zu machen. Die Kommission glaubt jedoch, daß dieses Recht, weil damit pekuniäre Auslagen verbunden sind, dem Landtage selbst vorzubehalten sei, und hat den betreffenden Passus weggelassen.

Sněm. sekretář čte: 5. Při vyměřování platu výslužného buďtež počítána léta služebná, která ztrávili učitelé (profesoři) a adjunkti dotčení před stoupením do jednoho neb druhého z oněch ústavů v úřadě učitelském při rakouských ústavech státních aneb při některém ústavě zemském, do celé doby služebné, ač stalo-li se přestoupení na českou zemskou školu bezprostředně.

Oberstlandmarschall: Zum Worte hat sich gemeldet H. Abgeordnete Theumer. Ich ersuche ihn, das Wort zu ergreifen.

Abgeordneter Ernst T h e u m e r: Hoher Landtag! Der Kommissionsbericht beantragt die Weglassung des al 2 des §. 5 des Antrages des Landesausschußes. Dieses al. 2 lautet: "Die Anrechnung nicht im Lehrstande oder an ausländischen oder an österreichischen Kommunalanstalten zugebrachter Dienstjahre bleibt von Fall zu Fall der Genehmigung des Landtages vorbehalten.

Der Landesausschuß ist von der Anschauung ausgegangen, daß die Anrechnung der an ausländ. Lehranstalten oder inländischen, aber nicht Landesoder Staatsanstalten zugebrachten Jahre in die Pensionsfähigkeit es wesentlich erleichtern würde, vorzügliche Lehrkräfte sowohl ans dem In= als aus dem Auslande heranzuziehen. Von dieser Anschauung ist seiner Zeit der Landtag ausgegangen, als er das Statin der Technik berieth. Im Statute der Technik ist nämlich eine ähnliche Bestimmung ausgenommen.

Ich glaube mit Rücksicht darauf, daß die Kommission sich blos deshalb entschieden hat, diesen Passus wegzulassen und dem hohen Hanse die Entscheidung über derartige Gesuche zu reserviren, daß es sich empfehlen werde, den Passus augzunehmen, der in's Statut der Technik ausgenommen ist und der in beiden Richtungen Genüge leisten wird. Ich stelle hiemit den Antrag, das hohe Haus wolle beschließen, daß zu §. 5 des Commissionsantrages noch eine weitere Alinea hinzuzufügen wäre und zwar dahin lautend: "Die Anrechnung der nicht im Lehramte oder an einer ausländischen Lehranstalt zugebrachten Dienstjahre bleibt von Fall zu Fall dem Landesausschuße vorbehaltlich der Genehmigung des hohen Landtages anheimgestellt". Das ist von Wort zu Wort dasselbe, wie es im Statute der Technik vom hohen Landtage genehmigt wurde.

Sněm. sekretář čte: Pan poslanec Theumer činí návrh, aby se k odstavci pátému přidalo ještě následovní:

Má-li se také počítati doba, ztrávená v jiné hodnosti neb na cizozemském ústavu, zůstavuje se v každém případě zvláště zemskému výboru s dodatným uznáním sněmovním.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Theumer stellt den Zusatzantrag zu §. 5 "die Anrechnung der nicht im Lehramte oder an auswärtiger Lehranstalt zugebrachten Dienstjahre bleibt von Fall zu Fall dem Landesausschuße vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages anheimgestellt". Bitte Diejenigen, die den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand zu §. 5 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, so ist die Debatte geschlossen.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Steffens: Da in dem Antrage gesagt ist, daß die nachträgliche Genehmigung dem hohen Landtage jedesmal vorbehalten bleibt, so habe ich gegen die Annahme dieses Antrages seitens der Kommission nichts einzuwenden.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Abstimmung und es geht in der Abstimmung der Artikel 5 in der Fassung der Kommission voraus und dann wird der Zusatzantrag zur Abstimmung gelangen.

Artikel 5 soll lanten: "Die vor dem Eintritte in eine der beiden Lehranstalten im Lehramte an österreich. Staatsanstalten oder an einer Landesanstalt verbrachten Dienstjahre sind, wenn der Uebertritt an die böhmische Landeslehranstalt unmittelbar erfolgt, bei der Pensionsbemessung einzurechnen. "

Bitte Jene, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Der Antrag des Herrn Abgeordneten Theumer lautet:

"Die Anrechnung der nicht im Lehramte oder an einer ausländischen Lehranstalt zugebrachten Dienstjahre bleibt von Fall zu Fall dem Landesausschuße vorbehaltlich der hohen Genehmigung des Landtages anheimgestellt, " Bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Steffens:,, II. Die Systemisirung einer Professur für Volkswirthschaftslehre und Landwirthschaftsrecht an der höheren landwirthschaftlichen Landeslehranstalt in Tetschen=Liebwerd mit dem Gehalte von 1000-1200 fl. werde genehmigt.

Sněmovní sekretář čte: II. Povoluje se, aby se zřídila učitelská stolice pro nauku o národním hospodářství a o právu venkovského hospodářství s platem 1000 až 1200 zl. při vyšší hospodářské škole zemské v DěčíněLibverdě.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall, bitte ich um. Abstimmung. Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Kommissionsbericht über die Regierungsvorlage, betreffend die Errichtung von Vermittlungsämtern. Berichterstatter ist Hr. Dr. Aschenbrenner. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzulesen. Ich habe dem h. Hause die Mittheilung zu machen, daß zur Vertretung der Regierung im h. Hause anwesend ist der Landesgerichtsrath Dr. Petruschka und Statthaltereirath Dr. Friedl.

Berichterstatter Dr. Aschenbrenner: Es ist bereits in dem Reichsgesetze vom 7. März 1862, betreffend die grundsätzlichen Bestimmungen bezüglich des Gemeindewesens und dann weiter in der Gemeindeordnung für Böhmen die Bestimmung

aufgenommen, daß Vertrauensmänner zum Veigleichsversuche zwilchen Streitenden Parteien aus den Gemeinden gewählt werden follen. Durch das Reichsgesetz vom 21. September 1869 sind mich weiter die Bestimmungen getroffen worden darüber, wann solche Vergleiche erekutionfähig sind und es find Somit alle Prinzipiensragen bezüglich dieser Vermittlungsämter bereits gelöst, und handelt es sich im vorliegenden Falle blos um die Durchführung derjenigen Vorschriften, welche nothwendig sind, um die Schon im Jahre 1862 in Aussicht gestellten Vermittlungsämter ins Leben zu rufen. In Folge dessen hat die Kommission, welcher die Regierungsvorläge, diese Vermittlungsämter betreffend, zugewiesen wurde, beschlossen, dem h. Hause den Antrag zu stellen, in die Verathung des Gesetzes einzugehen.

Sněmovní sekretář čte: Komise navrhuje: Slavný sněme račiž vejíti v poradu zákona předloženého.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort?

Dr. Woratschka: Ich bitte um das Wort.

Oberstlandmarfchall: Dr. WoratSchka hat das Wort.

Dr. Woratschka: Die Vermittlungsämter zur Anbahnung und zum Abschluße von Vergleichen zwischen streitenden Parteien, wie sie in dem Reichsgesetze vom 21. September 1869 legislatorisch bestimmt worden sind und nach der Regierungsvorläge auch bei uns in Böhmen zur Einführung kommen Sollen, sind ein Institut, von welchem ich mir, offen gestanden, keinen praktischen Ersolg verspreche. Es würde zu weit führen, wollte ich in dieser Richtung die bestehenden Institutionen in den verschiedenen Ländern Europas in eine Parallele Ziehen, ich will das h. Haus damit nicht weiter belästigen. Ich erlaube mir zunächst mir aus Frankreich hinzuweisen, wo diese Vermittlungsämter bereits seit einer Reihe von Jahren bestehen und wo die Parteien, ehe sie einen eigentlichen Rechtsschritt beginnen, oder besser gesagt, ehe die Streitlache in ein prozessnales Versahren geleitet wird, vor dem Vermittlungsamte erscheinen müssen. Es besteht also da ein Zwang für die Parteien, vor dem Vermittlungsamte zu erscheinen und es laßt sich nicht läugnen, daß daselbst eine große Anzahl von Prozessen durch Vergleich ihre Erledigung gefunden hat Dies ist die Institution, wie Sie in Frankreich besteht; sie hat aber mit der Regierungsvorlage insofern keine Aehnlichkeit, als in dieser und im R. -G. vom 21. September 1869, jeder Zwang von Partien, vor dem Vermittlungsamte zu erscheinen, im Vorhinein ausgeschlossen ist. Ein (Metz oder vielmehr ein Institut, das auf gleicher Basis beruht mit dem, welches in Böhmen eingeführt werden Soll, besteht in Preußen, mit Ausnahme der Rbeinprovinzen, das sog. Vermittlungsamt der Schiedsrichter, welches erst dann in Wirksamkeit tritt, wenn die Parteien Selbst sich an das Vermittlungumt wenden, und da hat man die Erfahrung

gemacht, daß die Thätigkeit dieser Vermittlungsämter von Jahr zu Jahr abgenommen hat und ich glaubobschon ich nicht gegen die Einführung von Vermittlungsämtern bin, deuselben auch hier bei uns ein ähnliches Schicksal prognosticiren zu Sollen. Es sei mir gestattet, einige Bedenken, welche sich mir bei Einführung dieses Gesetzes ausdrängen, des Näheren zu erörtern.

Die Erreichung des Zweckes, einen Vergleich zwischen streitenden Parteien anzubahnen und abzulchließen, ist nach der Regierungsvorlage in Vorhinein an die Bedingung oder Voraussetzung geknüpft, daß die Parteien, bevor sie noch das Vermittlungsamt betreten, wirklich die Absicht und den Willen haben, sich zu vergleichen. Denn es braucht nur eine oder die andere Partei nicht zu erscheinen, und es ist (da ein Zwang nicht ausgeübt werden kann) die Erzielnng eines Vergleiches nicht möglich. Nun haben wir bereits ein Gesetz und zwar ist dieß das Gesetz über die Summarischen Rechtsstreitigkeiten, welches feit einer Reihe von Jahren in Wirksamkeit ist, und welches die Anbahnung von Vergleichen zwischen streitenden Parteien dem Richter auch zur Pflicht macht, ehe er den eigentlichen Prozeß beginnt. Ich muß nun offen gestehen, daß meiner Ansicht nach die Autorität vor dem Richter und der richterlichen Gewalt noch immer größer ist als vor den Gemeindeorganen und namentlich von jener Seite den Gemeindeorganen nicht jener Werth und jene Achtung geschenkt wird, welche So gern die Autonomie betont und sie als ihr" Steckenpferd betrachtet. Die Erfahrung zeigt aber, daß die Anzahl der Vergleiche, welche vor lern Richter geschlossen werden, im Vergleiche zu den anhängigen Prozessen keineswegs eine bedeutende ist. Ich muß noch weiter hervorheben, daß es nicht so ganz leicht ist, das Materiale, welches dem Richter von der Partei geboten wird, Sogleich vom richtigen Standpunkte ans aufzufassen, und es ist dies oft dem gelehrten Richter - sit venia verbo - nicht möglich, weil sich die Parteien in die Erzählung von nebensächlichen Unständen einlassen, die den Sofortigen klaren Einblick in die Rechtsverhältnisse nicht immer gestatten und es wird dieß meiner Ansicht nach, der Vermittlungsämtern nicht besser ergehen Der einzige Vortheil, welchen vielleicht die Vermittlungsämter bieten könnten, wäre der, daß sich die Parteien an das in ihrem Orte befindliche Vermittlungsamt wenden können. Allein dies ist erstlich davon abhängig, daß beide Parteien au dem Orte des Vermittlungsamtes domizilieren. Das wird nun in den meisten Fällen am stachen Lande und in den Dorfgemeinden nicht vorkommen. Es wird geradezu zur Notwendigkeit werden, das sich immer mehrere Gemeinden zn einem Vermittlungsamte einigen, weil sich nicht die nothwendige Anzahl von Vertrauensmännern vorfinden wird, die tauglich sind oder, wenn sie tauglich sind, die das Amt eines Vertrauensmannes in dieser Richtung annehmen. Auch muß ich aufrichtig gestehen, daß ich befürchte,, es könne

mit den Vermittlungsämtern mancher Mißbrauch getrieben werden, ich befürchte namentlich, daß man Verträge, die erst abgeschlossen werden sollen, vor das Vermittlungsamt bringen wird, um sie an die juridische Form des Vergleiches zu bringen und sie So Schon an sich zu einer exekutionsfähigen Urkunde zu machen: Nehmen wir den Fall. A will von B ein Darlehen von 100 fl. aufnehmen.

Wie es im Dorfe ist, sagt B: Wir werden es schriftlich machen und zum Gemeindevorsteher gehen. Der Weg zum Gemeindevorsteher führt durch das Vorzimmer des Gemeindeschreibers und der ist, soviel ich weiß, in den meisten Fällen eine Person, welche sich mit der Winkelschreiberei mehr beschäftiget als es wünschenswerth erscheint. Da kann und wird es sehr leicht vorkommen, daß er sagt: Geht vor das Vermittlungsamt und bringt eure Sache vor. Wir werden euch zu Protokoll nehmen, wir werden es eintragen. Vor dem Vermittlungsamte erscheinen die Parteien. Der Vertrauensmann frägt die Partei: Ist dieses Darlehen vertragsmäßig geschlossen worden? Sie bejahten es. Es werden die Modalitäten, die Rückzahlung des Darlehens aufgenommen, in's Amtbuch eingetragen und sind dadurch zu einem exequirbaren Rechtsakte geworden, ohne daß eine Streitsache vorangegangen ist. Es scheint mir dies ein Bedenken zu sein, welches ich der Beachtung des hohen Hauses empfehlen möchte. Wenn ich trotzdem für die Einführung der Vermittlungsämter stimmen werde, geschieht dies aus dem Grunde, weil eine Ablehnung der Regierungsvorlage gerade zu unmöglich ist. Im §. 28 der Gemeindeordnung ist die Bestimmung aufgenommen enthalten, daß in den eigentlichen Wirkungskreis der Gemeinde auch der Abschluß von Vergleichen vor Vertrauenspersonen gehört. Um nun dieser Bestimmung der Gemeindeordnung eine praktische Wirksamkeit, nämlich die der Exekutionsfähigkeit zu verschaffen, hat eben von diesen Intentionen ausgehend das Reichsgesetz vom 21. September 1869 das Institut der Vermittlungsämter geschaffen. In diesem Gesetze ist festgesetzt, daß diese Vergleiche vor den Vermittlungsämtern geschlossen werden müssen, daß sie zur Exequirbarkeit in's Amtsbuch eingetragen werden müssen und sind die näheren Bestimmungen über Umfang, Kompetenz, Art und Weise der Wahl der Vertrauensmänner x. der Landesgesetzgebung überlassen, und die Ausführung derselben ist in der Regierungsvorlage erflossen, weshalb sie nicht gut abgelehnt werden kann. Ich glaube, daß in der Regierungsvorlage durch jene Abänderungen, welche von Seite der Kommission theilweise vorgenommen worden sind, vielleicht auch durch Abänderungen, die sich im Laufe der Specialdebatte ergeben könnten, einige der von mir rege gemachten Bedenken, wenn auch nicht behoben, so doch nicht unwesentlich abgeschwächt werden könnten. Ich behalte mir einen diesbezüglichen Antrag für die Specialdebatte vor.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort?

Statthaltereirath Dr Friedl: Der Hr. Vorredner hat die, ich möchte sagen, Entbehrlichkeit der Vermittlungsämter auch damit zu motiviren getrachtet, daß in Oesterreich das Gesetz bezüglich der Summarischen Verhandlungen besteht, das dem Richter die Pflicht auflegt, Vergleiche unter den Parteien vor Eingehung des weiteren Rechtsstreites zu schlichten. Ich glaube, daß dieses Gesetz es nicht entbehrlich macht, denn der Richter nimmt einen ganz anderen Standpunkt ein. Der Richter wird jedenfalls auf jene Person einen größeren Einfluß üben, da sie einen Vergleich abschließt, von welcher er nach Lage der Beweismittel voraussieht, daß die Partei sachfällig sein würde. Er wird nicht so unbefangen zum Vermittlungsamte gehen, als es der Fall ist bezüglich der Vertranensmänner der Gemeinde. Der Richter wird endlich auch während dieser Verhandlungen in die Kenntniß von Beweismitteln von Zugeständnissen und dergleichen gelangen, die nicht vorgebracht worden wären, wenn er den Prozeß zu entscheiden gehabt hätte, während bei Vermittlungsämtern sich die Leute frei und offen aussprechen können, weil es im Gesetze gesagt ist, daß von Beweismitteln und Zugeständnissen im weitern Verfahren, wenn der Vergleich nicht zu Stande kommt, kein Gebrauch gemacht werden soll. Aber auch die Vortheile sind nicht zu unterschätzen, da von Seite der Kommission im Berichte bei Gelegenheit des Vorschlages des Gesetzentwurfes hervorgehoben wurde, daß dadurch der Sinn für Recht und Gesetz im Volke gehoben wird, daß die Kenntniß des Gesetzes verbreitet und kostspielige Prozesse vermieden werden, - Momente, die in einem freien konstitutionellen Staate nicht genug angebahnt und gefördert werden können. Der geehrte Hr. Vorredner hat zugegeben, dem Gesetzentwurfe nicht entgegen zu treten. Ich glaubte aber als Regierungsvertreter diesen Umstand noch besonders hervorheben zu müssen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter: Es liegt kein Antrag vor, der dahin abzielte, nicht in die Berathung des Gesetzentwurfes einzugehen und ich glaube daher dem von der Kommission erstatteten Berichte nicht mehr viel hinzufügen zu sollen. Daß mit diesem Gesetze sehr leicht Mißbrauch getrieben werden kann und wird, will ich nicht in Abrede stellen, dagegen glaube ich, daß in Hinweisung auf das summarische Verfahren das vorliegende Gesetz nicht überflüßig ist Das summarische Verfahren gestattet nur dann dem Richter einen Vergleich zu versuchen, wenn die Klage bereits eingereicht worden ist. Aber gerade der Umstand, daß die Klage überreicht werden muß, führt oft dahin, daß die Parteien zum Vergleiche nicht mehr geneigt sind und den Prozeß durchgeführt haben wollen. Ich halte vielmehr dafür, daß die

Vermittlungsämter eine Ergänzung des Verfahrens in Bagatellsachen des sogenannten summarischen Prozeßverfahrens sein werden. Ich kann daher den Grund, daß das summarische Verfahren die Vermittlungsämter überstüßig macht, nicht gelten lassen und glaube vielmehr, daß in die Beratung des Gesetzentwurfes einzugehen fei, weil ich der innersten Ueberzeugung bin, daß das Gesetz viel dazu beitragen wird, den Sinn für Recht und Gesetz in der Bevölkerung zu heben. Ich glaube, daß gerade in Oesterreich dies vor Allem nöthig sei, wo zum Theile die Rechtsverwirrung sehr überhand genommen hat. Erwarten wir daher, daß die Bevölkerung, wenn sie die Handhabung der Grundsätze über Mein und Dein in die Hand bekommt, endlich einmal auch die Grundsätze über Mein und Dein zwischen Staat und Land wird anzuwenden wissen. Ich bitte daher in die Berathung des Gesetzes eingehen zu wollen. (Einzelne Bravo. )

§. 1 lautet:

Ein Vermittlungsamt zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien ist in jeder Ortsgemeinte zu bestellen, in welcher der Gerneindeansschuß die Bestellung eines solchen Amtes beschließt.

Sněm. sekretář čte:

Zřízení úřadu narovnavacího.

§. 1.

Úřad narovnavací za příčinou pokusu o narovnání mezi stranami spornými zařídí se v každé obci místní, v které výbor obecní se usnese, aby úřad tento zřízen byl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 1 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um die Abstimmung und ersuche Jene, die den §. 1 annehmen, die Hand zu erheben. - Jene, die den §. 1 annehmen, wollen sich erheben.

Er ist angenommen.

S. 2.

Wird die Bestellung eines Vermittlungsamtes beschlossen, so hat der Gemeindeausschuß die Anzahl der in das Vermittlungsamt zu wählenden Vertrauensmänner zu bestimmen; dieselbe ist jedoch nicht unter 3 festzusetzen.

Der Gemeindeansschnß hat auch die Vertrauensmänner zu wählen. Seinem Ermessen ist es überlassen, ob einer derselben insbesondere mit der Leitung der Geschäftsführung des Vermittlungsamtes zu detrauen sei. Trifft er keine solche Verfügung, so obliegt die Leitung der Geschäftsführung dem Gemeindevorsteher auch dann, wenn er nicht zum Vertrauensmanne gewählt worden ist.

Snem. sekretář čte:

§. 2.

Bylo-li usnešeno, aby úřad narovnavací zřízen byl, ustanoví obecní výbor, kolik důvěrníků pro úřad narovnavací vyvoliti se má; nelze však ustanoviti, by jich bylo méně než tří.

Obecnímu výboru přísluší též, aby důvěrníky vyvolil. Témuž se ponechává, aby dle

vlastního zdání ustanovil, zdali některému z těchto důvěrníků zvláště svěřiti se má, by správu úřadu narovnavacího vedl. Neučiní-li tak, přísluší obecnímu starostovi, by úřad spravoval, třeba by i za důvěrníka zvolen nebyl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 2 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, so schreiten wir zur Abstimmung. Jene, die dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Er ist angenommen.

S. 3.

Die Vertrauensmänner werden aus drei Jahre gewählt.

Der Gemeindeansschuß bestimmt, ob und wie weit die gewählten Vertrauensmänner eine Vergütung aus Gemeindemitteln zu erhalten haben.

Sněm. sekretář čte:

§. 3.

Důvěrníci volí se na tři léta.

Obecní výbor ustanoví, zdali a jakou odměnu z prostředkův obecních zvolení důvěrníci obdržeti mají.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 3 das Wort?

Ich bitte um die Abstimmung. Die Zustimmenden wollen die Hand erheben.

Er ist angenommen.

S. 4.

Zur Annahme der Wahl in das Gemeindevermittlungsamt kann Niemand gezwungen werden.

Sněm. sekretář čte:

§. 4.

Nikdo nemůže býti přinucen, aby volbu do obecního úřadu narovnavacího na něj vznešenou na se přijal.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu 8. 4 das Wort?

Die den §. 4 annehmen, wollen die Hand erheben.

Er ist angenommen.

§. 5.

Die Vertrauensmänner müssen das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, sich im Vollgenuße der bürgerlichen Rechte befinden, die Fähigkeit, einen dentlichen schriftlichen Aussatz zu verfassen, besitzen, und in dem Sprengel des Vermittlungsamtes wohnhast sein.

Personen, welche wegen einer strasgerichtlichen Verurtheilung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind, oder welche wegen einer solchen strafbaren Handlung in Untersuchung stehen, die im Fall der Verurtheilung die Ausschließung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung zur Folge hätte, oder über deren Vermögen der Konkurs der Gläubiger eröffnet ist, können zu Vertrauensmännern nicht gewählt werden.

Sněm. sekretář čte:

§. 5.

Důvěrníci musejí míti dokonaný 24. rok věku svého, též musejí býti v plném požívání práv občanských, pak musejí míti spůsobilost k zřetelnému zdělání písemnosti a musejí své bydliště míti v obvodu narovnavacího úřadu.

Za důvěrníky zvolenu býti nemohou ti, kdož vyloučeni byli z práva volenu býti do obecního zastupitelstva, protože pro nějaký čin soudem trestním trestáni byli, neb kdož ve vyšetřování se nalezají pro trestný čin, pro který by odsouzeni byvše, vyloučeni byli z práva volenu býti do zastupitelstva obecního, pak ti, na jichž jmění jest vyhlášen konkurs věřitelů.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 5 das Wort?

Herr Abgeordnete Jahnel hat das Wort.

Abgeordneter Jahnel: In dem von Euer Durchlaucht vorgelesenen §. 5 wird vom Vertrauensmanne unter Anderem verlangt, daß er die Befähigung besitzen müsse, einen deutlichen schriftlichen Aufsatz zu verfassen.

Ich erlaube mir gegen diese Bestimmung zu sprechen und auf deren Weglassung den Antrag zu stellen und zwar aus folgenden Gründen: "Erstens wird das genannte Erforderniß von jenem Reichsgesetze, welches uns die für das Landesgesetz maßgebenden Bestimmungen liefert, nicht verlangt. Das Reichsgesetz vom 21. September 1869 fordert blos, daß Vertrauensmänner den in das Amtsbuch eingetragenen Vergleich zu unterschreiben haben, fordert aber nicht, daß der Vertrauensmann befähigt sein müsse, einen deutlichen schriftlichen Auffatz zu verfassen, 2. hat auch die hohe Regierung dieses Erforderniß in ihrer Vorlage nicht aufgestellt, woraus wohl deutlich hervorgeht, daß auch die hohe Regierung die Ansicht des hohen Reichsrathes theilt, daß die Vertrauensmänner eben nur befähigt sein müssen, den im Amtsbuche eingetragenen Vergleich zu unterzeichnen.

Würde demnach der hohe Landtag beschließen, daß der Vertrauensmann die Befähigung haben müsse, einen deutlichen schriftlichen Aufsatz zu verfassen, so wäre der hohe Landtag strenger als der hohe Reichsrath und die hohe Regierung; das aber glaube ich, würde nicht immer und überall von Nutzen, sondern in vielen Fällen für den Erfolg des Gesetzes von Nachtheil sein, wie ich sofort beweisen werde.

Werden nämlich den Gemeindevertretungen Männer zu Gebote stehen, welchen außer den übrigen, sie zum Vermittlungsamte qualifizirenden Eigenschaften auch die Befähigung zusteht, einen deutlichen schriftlichen Aufsatz zu verfassen, so werden wohl vorzugsweise solche Männer das Mandat in das Vermittlungsamt erhalten. Wie dann aber, wenn in einer Gemeinde kein Uiberfluß an solchen Männern, wenn in dem Sprengel eines Vermittlungsamtes kein Uiberfluß an solchen Männern

vorhanden wäre, wenn aber Männer da wären, welche zur Vermittlungsrolle so recht eigentlich das Zeug besitzen, lesen und schreiben können, aber nicht die Befähigung besitzen, einen schriftlichen Aufsatz zu verfassen.

Soll diesen Männern die Möglichkeit, in das Vermittlungsamt einzutreten, für immer entzogen werden wegen Mangel einer Qualifikation, die in dem Gesetze nicht einmal für Gemeinde- und Bezirksvertreter, ja nicht einmal für Vertreter des Landes vorgeschrieben ist? Ich glaube, diese Antwort verneinen zu müssen und erlaube mir, hiefür noch weitere 2 Erwägungen geltend zu machen.

Für's erste glaube ich, daß sich die Bestimmung, daß der Vertrauensmann die Befähigung haben müsse, einen deutlichen schriftlichen Aufsatz zu verfassen, in der Praxis sich gar nicht handhaben läßt. Wer soll denn beurtheilen, ob der gewählte Vertrauensmann im Stande sei, einen deutlichen, schriftlichen Aufsatz zu verfassen, wie soll sich hievon insbesondere die k. k. Bezirkshauptmannschaft überzengen, die nach §. 7 des Gesetzes verpflichtet ist, Wahlen von Personen, die nicht nach §. 5 wählbar sind, die also einen deutlichen schriftlichen Aufsatz zu verfassen nicht in der Lage sind, außer Kraft zu setzen. Ich glaube, die Bezirkshauptmannschast könnte dies nicht anders als aus Grund einer schriftlichen Prüfung des Vertrauensmannes, eine solche aber perhorresciren wir wohl alle. Handhaben läßt sich eine solche gesetzliche Bestimmung also nicht, was sich aber nicht handhaben läßt, das soll nie als Gesetz ausgestellt werden. Diejenigen, die mit der Handhabung des Gesetzes zu thun haben, werden mir in dieser Beziehung gewiß beistimmen, Beispiele, die etwa ans den Gesetzgebungen anderer Staaten hergenommen sind, sind für mich nicht maßgebend.

Zweitens würde die gesetzliche Bestimmung, daß der Vertrauensmann einen deutlichen schriftlichen Aufsatz zu verfassen in der Lage sein muß, die Annahme der Wahl in das Vermittlungsamt sehr erschweren und in vielen Fällen ganz unmöglich machen. Derjenige nämlich, der sich nicht vollständig bewandert fühlt in der Verfassung eines deutlichen schriftlichen Aussatzes, könnte die Wahl nicht annehmen, weil er ein Refüs durch die Bezirkshauptmanuschaft fürchten müßte. Ich glaube also nachgewiesen zu haben, daß eine solche Bestimmung nicht immer und überall von Vortheil, daß sie im Gegentheil oft von Nachtheil und für die Lebensfähigkeit der Institution, die wir schaffen wollen, geradezu von vernichtendem Einfluße sein könnte.

Die einzige scheinbar begründete Einwendung, die man mir machen könnte, wäre die: Ja, wie soll denn der Vergleich in das Amtsbuch hinein kommen, wenn zufällig keiner der fungirenden Vertrauensmänner in der Lage wäre, einen deutlichen schriftlichen Aufsatz zu verfassen, d. h. den Vertrag zu konzipiren und ins Amtsbuch hin einzutreiben ? Auch diese Einwendung kann mich in meiner Ansicht

nicht irre machen. Denn einmal werden die Gemeindevertretungen durch die Vornahme der Wahlen ins Vermittlungsamt und anderseits der Leiter des Vermittlungsamtes durch Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Vermittler zu fungiren haben, einem folchen Falle vorzubeugen wissen. Sollte er aber gleichwohl eintreten, so hat der Gesetzentwurf im §. 28 bereits die nöthige Vorsorge getroffen, indem es dort in der ersten alinea heißt, der Gemeindevorsteher hat dafür zu sorgen, daß die dem Vermittlungsamte zugewiesenen Geschäfte unaufgehalten und ordnungsmäßig versehen werden. "

Ich denke, daß es für den hohen Landtag nur die eine Alternative geben kann, entweder halten wir dafür, daß das Vermittlungsamt für unfer Volk von Nutzen und daß das Volk hievon einen vernünftigen Gebrauch machen werde und dann geben wir ihm die Institution So, wie wir sie aus den Händen des Reichsrathes und der Regierung erhalten haben, ohne jede weitere im Reichsgefetze vom 21. September 1869 nicht begründete Beschränkung; oder wir sind vom Gegentheil überzeugt, dann votiren wir lieber das Gesetz nicht. Ich Stimme der ersteren Meinung bei, perhorrescire daher jede im Reichsgesetze nicht begründete Beschränkung und beantrage daher im §. 5 die Worte "die die Befähigung, einen deuttschen Schriftlichen Aufsatz zu verfassen, besitzen, " wegzulassen.


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