gezeigt, - daß man sie in Schutz nimmt gegen etwaige Uibergrisse und mißbrauche, welche von mancher Seite erfolgen können.
und dieser Zusatzantrag hat eben nur den Zweck, daß sich der Vertrauensmann die Uiberzeugung verschasse, es bestehe zwischen beiden vor Seiner Kompetenz erscheinenden Parteien über ein zwischen ihnen Seinerzeit zu Staude gekommenes Rechtsverhaltniß dermalen ein Streit, der nunmehr durch einen Vergleich ausgetragen werden soll. Wenn der Abg. Hr. Wolfrum bemerkte, es würde dieser Zusatzantrag zu Rekursen Anlaß bieten, so kann ich dem nicht beipstichten schon deshalb, weil ein Rekurs gegen einen Vergleich nicht zulässig ist und das Gericht dem Vergleiche die Erekntionsfähigkeit nur dann entziehen wird, wenn nicht die Erfordernisse vorhanden sind, welche das Reichsgesetz in dieser Richtung normirt. Wenn aber die Nullität eines Vergleiches aus dem Grunde behaupter würde, weil es sich nicht um Beilegung eines Rechtsstreites handelte, sondern um Abschluß eines Vertrages, also erst um Begründung eines Rechtsverhältnisses, so muß ich eine derartige Nullität und somit die Möglichkeit, eine solche aus dem Gesetze darzuthun, vollständig für gerechtfertigt halten, weil vom juridischeu Standpunkte eine Benachteiligung der Partei vorliegt, denn, wenn man heute einen Vertrag abschließt, wird keiner von den Kontrahenten wollen, daß, wenn ein Vertragspunkt nicht eingehalten wird, der andere Kontrahent Sofort die Erequirung vor dem Gerichte verlangen kann, diese Befürchtung liegt aber nahe, wenn derartige Verträge, die erst abgeschlossen werden stollen, vor den Vermittlungsämtern in Form gerichtlicher Vergleiche gebracht würden.
Um diese Befürchtung hintanzuhalten und ihr entgegenzutreten, halte ich diesen Zusatzantrag, der noch überdies §. 19 nicht alterirt und eine, wenn nicht noch größere. So doch ebenso berechtigte Vorsichtsmaßregel ist, als alle jene sub a), b, ) c) angeführten Erfordernisse für gerechtfertiget und ich möchte daher das, hohe Haus bitten, für meinen Antrag zu stimmen.
Oberstlandmarschall: Wünschl noch Jemand, das Wort?
Dr. Alter: Ich möchte mir zu bemerken erlauben, daß die Ausführungen des Hrn. Abgeord. Wolfrum gegen den Zusatzautrag des Dr. Woratschka gerade dazu geeignet sind, das Praktische des Antrages des Hrn. Abgeordneten WoratSchka klarzulegen.
Abgeordneter Wolfrum will vermieden wissen, daß gegen die Akte der Vermittlungsämter Refurse Nullitätsbeschwerdeu, kurz alle Rechismittel gleichviel ob nun mit oder ohne Erfolg ergrissen werden könnten Ich glaube, daß, wenn man der Ansicht zuneigt, daß ein von dem Vermittlungsamte abgeschlossener Vergleich dann anfechtbar ist, wenn es sich nicht um einen strittigen Gegenstand gehandelt, man gerade dann eine Bestimmung in das Gesetz
aufnehmen foulte, die darauf abzielt, zu bewirken, daß mit der möglichsten Genauigkeit sichergestellt werde, daß es sich in einem speziellen Falle thatsächlich um eine Strittige Sache gehandelt habe.
Es Scheint mir nicht genügend zu fein, darauf hinzuweisen, daß nach §. 1 allerdings die Norm des Gefetzes lediglich für streitige Fälle Anwendung finden Soll und es dürfte sich aus dieser Rücksicht empfehlen, dem Antrage des Abgeordneten Woratfchka zuzustimmen.
Ich theile die Befürchtungen allerdings nicht und fehe auch darin gar nichts gefährliches, wenn Verträge mit ErekutionSfähigkeit gefchlossen werden. Ich halte das für einen ganz guten Rechtszussand, wenn giltig abgeschlossene Verträge, Sobald sie nicht gehalten werden, mittelst richterlicher Gewalt Sofort erequirt werden können.
Bedenken dieser Art würden mich daher nicht bestimmen, dem Antrage mich anzuschließen, aber gerade die vom Abgeordneten Herrn Wolfrum vorgebrachten Argumente gegen den Antrag des Dr. Woratschka bewegen mich, für denfelben zu Sprechen.
Oberstlandmarfchall: Wünfcht noch Je mand zu §. 19 das Wort?
Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.
Der Berichterstatter hat das Woit.
Berichterstatter: Von meinem Standpunkte als Berichterstatter habe ich durchaus nichts dagegen, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten WoratSchka unter lit. d) in diesen §. aufgenommen werde.
Schon der Titel und §. 1 des Gefetzes zeigen ganz klar, daß es sich blos um den VergleichabSchluß zwischen streitenden Parteien und nicht um anderweitige Urkunden-und Vertragsabschlüsse zwischen anderen Parteien handeln soll; demnach steht dieser Zusatzantrag dem Geiste des Gesetzes nicht entgegen und erscheint am Ende auch nicht überstüßig, weil sich die Vertrauensmänner diesen Umstand Stets gegenwärtig zu halten haben Sollen. Da das neuerliche Hervorheben dieser Bestimmung zu Beschwerden gegen Vergleiche des Vermittlungsamtes führen sollte, kann ich nicht befürchten, denn wenn überhaupt Beschwerden und Befürchtungen in dieser Richtung möglich wären, so wären sie ja jetztschon möglich, da im §. 1 gefagt wirb, daß nur zwischen streitenden Parteien Vergleiche statsiuden. Jch finde also von Seiten der Kommission nichts einzuwenden, wenn dieser Zusatzantrag angenommen wird.
Oberstlandmarschall: Wir Schreiten nun Zur Abstimmung und ich bringe den §. 19 bis nach lit c) zur Abstimmung und dann das Amendement des Herrn Abg. Dr. Woratschka.
§. 19 lautet:
Vor dem Beginne der Vergleichsverhandlungen hat sich das Vermittlungsamt vor Allem zu überzeugen:
a) daß die Parteien dieselben sind, für welche sie sich ausgeben und daß sie sich selbst zu vertreten fällig sind;
b) daß, wenn sie hiezu wegen Minderjährigkeit, Kuratel, Konkurs oder aus einem anderen Grunde nicht fähig sein sollten, sie durch jene Personen vertreten sind, welche nach dem Gesetze für sie vor Gericht zu handeln haben;
c) daß die etwa erschienenen Bevollmächtigten
mit einer die Ermächtigung zum Vergleichs-
abschluße enthaltenden Vollmacht versehen sind.
Ich bitte Diejenigen, welche dem Inhalte des §. 19, wie er vorgetiagen murde, zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Augenommen.
Nun kommt der Zusatz des Dr. Woratschka, nämlich lit. d), daß es sich um eine Streitfrage und nicht um einen abzuschließenden Vertrag handle.
Snìm. sekretáø (ète): d) že se jedna pouze o vec spornou a niko-
liv o uzavøení smlouvy.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Zusatzantrage die Zustimmung geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Ist angenommen.
Die letzte alinea entzieht sich der Abstimmung, nachdem sie dem Reichsgesetzblatte entnommen ist.
Abg. Stessens: Ich würde mir den Antrag erlauben, der hehe Landtag wolle beschließen, daß die noch folgenden §§. und zwar 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 en bloc angenommen werden.
Oberstlandmarschall: Ich bitte nur mit dem Vorbehalte, daß, wenn Jemand beabsichtigt, ein Amendement zu stellen, daß er es jetzt thue.
(Niemand meldet sich. )
Wenn also Niemand die Absicht hat, ein Amendement zu stellen, so bringe ich den Antrag des Herrn Steffens zur Abstimmung und bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, daß von §. 20 bis zur Schlußbestimmung §. 34 das Gesetz en bloc angenommen werde, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter: Der Titel des Gesetzes lautet:
Gesetz,
giltig für das Königreich Böhmen,
wodurch Bestimmungen in Ansehung der Vermitt-
lungsämter zum Vergleichsversuche zwischen streiten-
den Parteien erlassen werden.
Mit Zustimmung des Landtages Meines Ko-
nigreiches Bohmen sinde Ich im Grunde des §. 10
des Gesetzes vom 21. September 1869, R. -G. -Bl.
Nr. 150, anzuordnen, wie folgt:
Snìm. sekretáø ète: Nápis zákona.
Zákon,
daný pro království Èeské,
jímžto se vydávají ustanovení, týkajíci se úøadù
narovnavacích, za pøíèinou pokusu o narovnání
mezi stranami spornými.
S pøivolením snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì dle §. 10. zákona daného dne 21. záøí 1869, èís. 150 zákonníka øíšského, naøíditi takto:
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Gesetzestitel und dem Eingange ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter: Ich stelle noch den Antrag, das h. Hans wolle den Gesetzentwurf auch gleich in 3. Lesung annehmen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, den Gesetzentwurf in 3. Lesung anzunehmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter: Es sind die §§. 1, 2, 3, 4 unverändert angenommen worden, im §. 5 hat der erste Absatz zu lauten: "die Vertrauensmänner müssen das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, sich im vollen Besitze der bürgerlichen Rechte befinden und in dem Sprengel des Vermittlungsamtes wohnhaft sein. " Der 2. Absatz bleibt unverändert, ebenso die §§. 6, 7, 8, 9; 10, 11, im §. 12 haben die Ziffern statt 210 300 zu lauten, im Uibrigen bleibt der §. unverändert; die §§. 13, 14, 15, 16, 17, 18 sind unverändert, bei §. 19 lit. c): daß die etwa erschienenen Bevollmächtigten mit einer die Ermächtigung zum Vergleichsabschluße enthaltenden Vollmacht versehen sind, kommt ein Zusatz hinzu:
Oberstlandmarschall: "daß es sich um eine Streitsache und nicht erst um einen abzuschließenden Vertrag handelt. "
Berichterstatter: Die übrigen Bestimmungen sind vollständig gleichlautend angenommen worden.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Gesetzentwurfe, wie er aus der 2. Lesung hervorgegangen ist, endgiltig in der 3. Lesung ihre Zustimmung geben, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ich stelle die Anfrage: Wünscht die hohe Versammlung in der Tagesordnung noch fortzufahren oder abzuschließen. Ich bitte Diejenigen, welche für Fortsetzung sind, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht. ) ES ist die Majorität. Angenommen. Wir kommen zum Berichte der Budgetkommission über den Rechnungsabschluß des Lehrerpensionsfondes für die Zeit vom 1. Oktober 1870 bis Ende Dezember 1871. Berichterstatter ist Dr. Wiener. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzulesen. Ehe wir an den Vortrag des Berichtes gehen, habe ich dem hohen Hause mitzuteilen, daß zur Vertretung des Standpunktes der Regierung bei dieser Angelegenheit der Statthaltereirach Schlachta und Statchaltereirath Grohmann anwesend sind.
Abg. Dr. Wiener: Hoher Landtag !
Der vom k. k. Landesschulrathe übergebene Rechnungsabschluß des Lehrerpensionsfondes für die Zeit vom 1. Oktober 1870 bis Ende Dezember
1871 bildet kein Substrat der Genehmigung oder Bemängelung von Seite des h. Landtages. Denn der Lehrerpensionsfond bildet keinen Bestandtheil des Landesvermögens, weshalb die Prüfung der Rechnung rücksichtlich dieses Fondes nicht zu den Landesangelegenheiten im Sinne des §. 18 der Landesordnung gehört.
Auch wurde der erwähnte Fond nicht aus Landesmitteln errichtet und es erstreckt sich die Erhaltung des Fondes von Seite des Landes nur auf die Leistung des Zuschußes zu dem durch andere Zuflüsse nicht gedeckten Aufwande und es hat daher auch Der §. 20 der L. =O. auf vorliegenden Fall keine Anwendung.
Vielmehr verordnet der §. 57 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 und der §. 80 des Gesetzes vom 21. Jänner 1870, daß die Verwaltung des Lehrerpensionsfondes dem Landesschulrathe zusteht.
Die zweckentsprechende Verwaltung des Lehrerpensionsfondes liegt allerdings im Interesse des Landes, damit die Höhe der zu leistenden Zuschüsse möglichst eingeschränkt werde, allein diese Absicht wird erreicht, wenn der Landesausschuß aus der Einsicht der Rechnungsabschlüsse Veranlassung nimmt, die geeigneten Erinnerungen und Anträge an den k. k. Landesschulrath zu stellen und allenfalls Beschwerde bei dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu erheben.
Die Budgetkommission stellt den Antrag:
Der hohe Landtag wolle den Rechnungsabschluß des k. k. Landesschulrathes über den Lehrerpensionsfond für die Zeit vom 1. Oktober 1870 bis Ende Dezember 1871 dem Landesausschuße zur Erledigung im eigenen Wirkungskreise überlassen.
Snìm. sekretáø ète: Budžetní komise èiní návrh:
Slavný snìme raèiž úèetní závìrku cís. kr. školní rady zemské o pensijním fondu uèitelském za dobu od 1. øíjna 1870 až do konce prosince 1871 zùstaviti výboru zemskému, aby ji vyøídil v oboru své vlastní pùsobnosti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich um die Abstimmung. Bitte Diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Wir kommen nun zum Berichte der Budget= Kommission über die Rechnungsabschlüsse der Landesvermögensgebahrung des Königreiches Böhmen für die Jahre 1869, 70, 71. Berichterstatter ist derselbe.
Berichterstatter Herr Dr. Wiener: Aus dem gedruckten Berichte geht namentlich hervor, daß das Geldvermögen in den letzten 3 Jahren um 300000 st. und die Realitäteneffekten um eine Million abgenommen, dagegen die Obligationen um 700000 Gulden zugenommen hat. Dieser Abgang, den wir in den Realitäten finden, ist also keine essentielle Verminderung des Sachenvermögens, die übrigen Positionen sind nicht der Erläuterung bedürftig und
ich stelle daher im Namen der Budgetkommission den Antrag:
Der hohe Landtag wolle die Erledigung der Landesrechnungen für die Jahre 1869, 1870, 1871 nach dem beiliegenden Entwurfe beschließen:
Entwurf
der Erledigung der Rechnungsabschlüsse
über die Landes=Vermögensgebahrung
des Königreiches Böhmen für die Jahre
1869, 1870, 1871.
Art. I.
Die Rechnungsabschlüsse des Landesfondes, des Domestikalfondes, des Bubenèer Fondes, des Gebärhausfondes, des Findelhansfondes, des Irrenhausfondes und der Zwangsarbeitsanstalt für die Jahre 1869, 1870, 1871 werden als richtig anerkannt.
Art. II.
Dem Landesausschuße wird aufgetragen, für Verminderung der Aktivreste durch Eintreibung derselben Sorge zu tragen.
Prag, am 21. November 1872.
Snìmovní sekretáø ète: Budžetní komise navrhuje následující vyøízení úèetních závìr o hospodaøení s jmìním zemským království Èeského za léta 1869, 1870 a 1871.
Èlánek I.
Úèetní závìry fondu zemského, fondu domestikálního, fondu bubeneèského, fondu porodnice, fondu nalezince, fondu blázince a fondu káznice za léta 1869, 1870 a 1871 uznávají se za správné.
Èlánek II.
Zemskému výboru ukládá se, aby dobytím aktivních nedoplatkù o jich zmenšení peèoval.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erbeben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ich habe noch folgende Mittheilung zu machen: Die Kommission für den Antrag des Abgeordneten Herrn Limbeck hält heute um 5 Uhr Abends eine Sitzung. Die Mitglieder der Kommission, betreffend die Reform in der Findelverpflegung, werden auf heute Abend 6 Uhr zu einer Sitzung eingeladen. Die Kommission für den Bericht des Landesausschußes über die Hypothekenbank hält Morgen Mittwoch nm 1/2 10 Uhr Vormittags eine Sitzung im Bibliotheksaale. Die heutige Tagesordnung ist erschöpft. Die nächste Sitzung findet Morgen um 10 Uhr statt. Auf der Tagesordnung stehen:
1) Bericht der Budgetkommission über den Rechnungsabschluß des Stiftungsfondes für 1869, 1870 und 1871.
2) Bericht der Budgetkommission in Betreff der Befreiung der an der Landeskassa angestellten Offiziale und Assistenten vom Erlage der Dienstkantion.
3) Bericht der Budgetkommission über den vom Landesausschuße vorgebrachten Zustandsbericht, betreffend die ans dem Landesfonde dotirten landwirtschaftlichen Schulen über das Schuljahr 1869, 1870, 1871, 1872.
4) Bericht der Petitionskommission zur Petition Nr. 30 der Stadt Wobora'ner Gemeindevertretung, Nr. 33 der Klattauer Gemeindevertretung betreffs Eisenbahnverbindungen.
5) Bericht der Petitionskommission zur Petition Nr. 9 der Stadt Zwickau, Nr. 36 des Ortes Klein=Grünau, Nr. 37 des Ortes Groß=Mergthal, Nr. 38 des Ortes Glasert, Nr. 39 der Gemeinde Kunersdorf betreffs Führung von Eisenbahnlinien.
Die heutige Sitzung ist geschlossen.
Schluß der Sitzung 2 Uhr 15 Minuten.
Carl Gf. Wallis, Verifikator. Dr. Woratschka, Verifikator, Dr. Ascheubrenner, Verifikator.