Úterý 26. listopadu 1872

Stenografická zpráva

o

XVII. sezení prvního výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, odbývaném dne 26. listopadu 1872.

Stenographischer Bericht

über die

XVII. Sitzung der ersten Jahres=Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 26. November 1872.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský kníže Karel Auersperg.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a místopøedseda místodržitelství svobodný pán z Riegershofen, pøi pojednání o èlánku 4. programu rada vrchního zemského soudu Dr. Petruschka a místodržitelský rada Dr. Friedl, pøi èlánku 5. a 6. místodržitelský rada Schlachta a místodržitelský rada Dr. V. Grohmann.

Sezení poèalo v 11 hod. 15 min. dopoledne.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht Oberstlandmarschall Fürst Karl Auersperg.

Gegenwärtige: Oberstlandmarschall=Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Exc. der Statthalter Freih. von Koller und der Statthalterei= Vicepräsident Freiherr von Riegershofen, während des Punktes 4 der Tagesordnung O. =L. =G. =R. Dr. Petruschka und Statthaltereirath Dr. Friedl, während des Punktes 5 u. 6 Statthaltereirath Schlachta und Statthaltereirath Dr. V. Grohmann.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 15 Min. Vormittags.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Sitzung.

Ich habe der hohen Versammlung folgende Mittheilung zu machen: Das Geschäftsprotokoll der 14., 15., 16. Sitzung vom 20., 21. und 22. November 1872 sind in der durch die Geschäftsordnung bezeichneten Weife zur Ansicht aufgelegt worden. Findet Jemand zu dem Inhalte etwas zu bemerken ? Da dies nicht der Fall ist, sind sie agnoscirt. Die Kommission für den Landesausschußbericht, betreffend die Hypothekenbank, hat sich in folgender Weise konstituirt: Obmann: Exc. Ritter von Pleuer, Stellvertreter Freiherr von Wächter, Schriftführer Bareuther. Als Sitzungslokale wird ihr der Sitzungssaal des Landesausschußes zur Verfügung gestellt. Wegen Krankheit hat sich der Abg. Kardasch entschuldigt und wegen Unwohlseins Hr. Weinrich.

Von den Landtagseingaben wurde der Landesausschußbericht mit der Eingabe des Neudeker Bezirksausschußes um eine fortdauernde jährliche Subvention zur Bestreitung der Straßenerhaltung und der Bericht des Landesausschußes mit Eingabe des Prof. Grueber um Gewährung eines Honorars für das herausgegebene Werk über die Kunstdenkmale Böhmens der Budgetkommission zugewiesen. Ich bitte die Einläufe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt: Abg. Herr Dr. Tedesco: Gesuch der Rosina Wünsche aus Schopka um Zuweisung eines Theiles der aus dein Kauffchillinge der exekutiv verkauften Mühle NC. 85 in Schopka dem Landesausschuße zugewiesenen Verzugszinsen.

Oberstlandmarschall: Wurde der Budget= Kommission zugewiesen.

Landtagssekretär Schmidt: Abg. Hr. Ferd. Lehmann: Eingabe des Vereines der Thierärzte für

Nordböhmen in Angelegenheit der Forderung einer zeitgemäßen Durchführung des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisirung des öffentlichen Sanitätsdienstes.

Oberstlandmarschall: Wurde der Petitionskommission zugewiesen.

Landtagssekretär Schmidt: Abgeordneter Herr Dr. Graße: Eingaben des Vereines der Lehrer des nordwestlichen Theiles des Egerer Kreises um Aenderung des §. 22 des Gesetzes vom 21. Jäner 1870, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes.

Oberstlandmarschall: Wurde der Schul= Kommission zugewiesen.

Landtagssekretär Schmidt: Abg. Herr Dr. Alter: Gesuch der Gemeinde Nedwìz um Erledigung der im Jahre 1869 eingereichten Petition um Trennung derselben von der Ortsgemeinde Bistrey.

O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Wurde dem Landesausschuße zugewiesen.

In Druck sind erschienen und zur Vertheilung gelangt: der Kommissionsbericht über den Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung von Vermittlungsämtern.

Landtagssekretär Schmidt: Bericht der Budgetkommission über den Rechnungsabschluß des Lehrerpensionsfondes für die Zeit vom 1. Oktober 1870 bis Ende Dezember 1871.

Ingleichen über die Rechnungsabschlüsse der Landesvermögensgebahrung des Königreiches Böhmen für die Jahre 1869, 1870 und 1871.

Bericht der Kommission für Vorberathung des Antrags des Abg. Dr. Knoll um Abschaffung des Legalisirungszwanges.

Bericht der Budgetkommission über den Rech-

nungsabschluß der Stiftungsfonde für die Jahre 1869, 1870 und 1871.

Budgetkommissionsbericht über den Antrag des Landesansschußes, betreffend die Befreiung der Landeskassaossiziale und Assistenten vom Erlage der Dienstkaution.

Jngleicheu über den vom LandesauSschuße vorgelegten Bericht über die ans dem LandeSfonde dotirten landwirtschaftlichen Schulen für die Schuljähre 1869-70, 1870-71 und 1871-72.

O b e r st l a n d m a r sch a ll: Die Mitglieder der Schulkommission werden eingeladen zu einer Sitzung heute Nachmittag 5 Uhr.

Wir gehen zur Tagesordnung über.

Der erste Gegenstand derselben ist:

Bericht der Budgetkoimmission zum Berichte des Landesausschußes, betreffend das ergebnis der bisherigen Verhandlungen bezüglich der auszuführenden Uferversicherungen an der Eger zwischen Bausowic und Theresienstadt.

Berichterstatter ist Herr Dr. Görner. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Dr. Görner: Nachdem der Kommissionsbericht Schon längere Zeit in den Händen der verehrten Herren Abg. ist, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, von der Lesung des Berichtes Umgang zu nehmen. (Bravo. )

Meine Herren! Wir stehen vor einer Angelegenheit, welche mehrmals schon im h. Haufe gewesen und wo das h. Haus Schon in frühereu Sessionen anerkannt hat, daß es ein bringendes Bedürfniß Sei, daß diese Angelegenheit im Interesse des Landes und im Interesse der dadurch getroffenen Gemeinden endlich zu Ende gesührt werde. Es ist eine Angelegenheit, die einen erinnert an eine von einem Blatte gebrachte Mittheilung, wo die Gemeinde anzeigt, daß in derselben ein Wasserschaden erfolgt ist. Dieser wurde aufgenommen und die Reparaturkosten mit wenigen Gulden eingestellt. Es wurde Darüber verhandelt, und als die Herstellung stattfinden sollte, zeigte es sich, daß indessen der Stand ein anderer geworden war. Das Wasser hatte größerc Einrisse gemacht und es mußte eine neue Kommission zur Wiederaufnahme der Sache eingeleitet werden, welche die Kosten viel bedeutender herausstellte. Abermals große Verhandlungen, abermals der Beschluß, es solle die Herstellung erfolgen. Indessen waren die Sachen wieder so gekommen, daß der Wassemnriß viel größer geworden war. Ez mußte eine neue Ausnahme geschehen, neue Kommissionen, neue Verhandlungen und so in infinitum, bis endlich die Anzeige gemacht wurde, es Sei bereits die ganze Gemeinde weggeschwemmt. So steht es auch mit dieser Angelegenheit. Seit dem Jahre 1849, wo zuerst die Anzeige gemacht wurde, daß Herstellungen wegen Wassereinrisse nothwendig seien, wurden Kommissionen gehalten und der Betrag mit etwas über 4000 st. festgestellt, wodurch die Angelegenheit sanirt werden sollte. ES geschah aber nichts aus dem Grunde, weil Streit

darüber entstand, wer die Kosten zu tragen habe. Auch darüber wurde verhandelt und von jeder Seite die Ablehnung ausgesprochen. Niemand wollte die Kosten tragen, bis endlich die Sache derart dringend wurde, daß neue Aufnahmen vorgenommen werden mußten und schon im Jahre darauf stellten sich die Kosten mit 10. 000 st. heraus. Allein auch biese wollte wie natürlich. Niemand tragen, und es wurde die Angelegenheit derart hingezogen, bis endlich im Jahre 1868 der Landtag die ganze Angelegenheit in die Hand nahm; es wurde eine Kommission abgehalten und die Kosten stellten sich mit dem namhaften Betrage von 30. 000 st. heraus. Der Landtag erkannte damals, daß, wenn der Streit weiter fortgehen sollte, wer die Kosten zu tragen hat, es im Interesse des Laudes liege, mindestens die Bauten fertig zu machen und dann den Streit fortzuführen. Und so steht die Angelegenheit auch noch heute. Die Budgetkommission hat die Sache eingeheud berathen und gefunden, daß an ihr das Dringendste die Herstellung sei und glaubte darum, nicht mehr den Antrag stellen zu sollen, daß weiter verhandelt werde, sondern hat, um nicht durch einen bestimmten Kostenbetrag die Sache wieder unmöglich zu machen, weil voraussichtlich die Sache sich wieder geändert hat und die Kosten heuer wahrscheinlich wieder großer ausfallen dürften - dem h. Haufe gegenüber sich den Antrag dahin erlaubt, die Kosten aus dem Budget zu bewilligen und zwar in unbestimmtem Betrage aus der Wasserbaudotation es hat daher die Budgetkommission geglaubt, dem h. Landtage nachstehende Anträge vorzulegen:

1. Der Landesausschuß werde beaustragt und ermächtigt, die nöthigen Vorkehrungen zur schleunigen Herstellung der Userschutzbauten an der Eger bei Bauschowitz zu treffen, die bezüglichen Voranschläge und Pläne der k. f. Statthaltei mit dem Bemerken mitzutheilen, daß die Kosten dieser Herstellungen rechtlich nicht dem Lande zur Last fallen, sondern nach Lage der Akten mit Ausschluß des durch die Konkurrenz hereingebrachten Betrages von dem Aerar getragen werden müssen.

Falls von der h. Regierung gegen die Ausführung nach dem vorgelegten Plane keine erheblichen Einwendungen geltend gemacht werden, wird der Landesausfchuß beauftragt, zur Durchführung dieser Bauten vorbehaltlich der Regreßrechte zu schreiten.

Was nun die Anweisung der Kosten selbst anbelangt, so hat der h. Landtag wegen Dringlichkeit der Angelegenheit diese Kosten schon früher vorschußweise aus dem Landesfonde bewilligt, welche Bewilligung jedoch aus dem Straßenfonde erfolgte. Da jedoch diese Angelegenheit ihrer Natur nach nicht dem Straßen-, sondern dem Wasserbaue zugehört, da es ferner wahrscheinlich, ja gewiß ist, daß mit einem limitierten Betrage von 18. 000 st. ein Auskommen für diese Arbeiten nicht mehr möglich ist, und da endlich für Wasserbauten pro 1873 ein Betrag von 100. 000 fl. eingestellt erscheint,

Welcher Betrag auch von dem h. Landtage bewilligt werden dürfte, so beantragt die Budgetkommission weiters:

2. Der Landesausschuß werde ermächtigt, die Kosten der vorerwähnten Herstellungen ans der pro 1873 genehmigten Wasserbaudotation des Landesfondes vorschußweise zu bestreiten und zugleich beauftragt, die ausgelegten Kosten von den nach Lage der Akten zur Tragung derselben Verpflichteten, wenn nöthig, selbst im Rechtswege wieder eindringlich zu machen.

Snìmovní sekretáø ète: Budžetní komise èiní návrh:

1)  Zemskému výboru buï uloženo a buï mu dána plná moc, pøípravy k rychlému provedení staveb na ochranu pobøeží øeky Ohøe u Bohušovic èiniti a pøíslušné rozpoèty i nárysy c. k, námìstniclví s tím doložením sdìliti, že náklad na zøízení toto po právu nespadá za povinnost na zemi, nýbrž že dle zøejmosti spisù erár povinen jest, náklad týž po vylouèení té èásti, kteráž se uhradí pøíspìvky, zapraviti.

2)  Zemskému výboru bud dána plná moc, náklad na dotèené úpravní stavby z dotace zemského fondu na rok 1873 schválené spùsobem zálohy zapraviti a zároveò se mu ukládá, aby náhrady zapraveného nákladu na tìch, kdož vedle zøejmosti spisù k jeho zapravení pøispívati jsou povinni, pøípadnì i poøadem práva postíhal.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum Antrage das Wort ? Da dies nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung und bitte Diejenigen, die den beiden Anträgen, welche die Budgetkommission gestellt hat, zustimmen, die Hand zn erheben. (Geschieht. ) Sind angenommen.

Der 2. Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Vorberathung des Gesetzentwurfes betreffend Einführung der Hundestener. Berichterstatter ist Herr Jahnel. Ich ersuche den Bericht vorzulesen:

Jahnel: Hoher Landtag! Dem Beschluße vom 12. d. M. gemäß hat die für die Regierungsvorlage über Vermittlungsämter eingesetzte Kommission auch den vom Landesausschuße vorgelegten Entwurf eines Landesgesetzes, durch welches die Gemeinden zur Einführung einer Hundesteuer ermächtigt werden Sollen, der Vorberathung unterzogen.

Die Kommission prüfte zunächst, ob zur Einführung der fraglichen Steuer ein Landesgesetz erforderlich sei, oder ob dieselbe als ortspolizeiliche Maßregel von den Gemeinden in eigener Kompetenz beschlossen werden könne. Sich vor Allem hierüber Klarheit zu verschossen, erschien um so notwendiger, als diesfalls zwischen dem Landesausschuße und der hohen I. k. Statthalterei Meinungsdisserenzen zu Tage getreten waren.

Die Kommission stimmte nun zwar der Anficht des Landesausschußes zu, daß sich die Hundesteuer kaum irgendwo als eine ergiebige Eimiahmsquelle ausnützen lassen werde, und es zweifelt dieselbe

nicht daran, daß diese Steuer überall, wo sie zur Einführung gelangen wird, vorwiegend den Charakter einer ortspolizeilichen Maßregel bewahren und demnach in erster Linie darauf berechnet bleiben werde, dem bedenklichen Uiberhandnehmen der Hunde entgegen zu treten.

Allein eine Einnalrnisqnelle, wenn auch erst in zweiter Reihe, bleibt die Hundestener doch; ihrer Einführung in den Gemeinden muß daher nach der richtigen Ansicht der hohen k. k. Statthalterei in Gemäßheit der Bestimmungen der Gemeindeordnug §. 89 die Erlassung eines, ihre Zulässigkeit ausprechenden Landesgesetzes vorausgehen.

Ich erlaube mir, §. 89 der Gemeindeordnung feinem Wortlaute nach vorzulesen. "Zur Einführung nener Abgaben, die in die Kategorie der Zuschläge nicht gehören, sowie zur Erhebung schon bestehender Austagen dieser Art ist ein Landesgesetz erforderlich. " Hiemit im Einklange sind auch die Bestimmungen der bestehenden Specialgesetze für Prag und Reichenberg, indem es in den betreffenden §§. heißt, daß Zn jedem Zuschlage, welcher 25 % der direkten Steuern oder 3 kr. E. M. des Miethzinsguldens übersteigt, sowie zu anderen neuen Abgaben ein Landesgesetz erforderlich fei.

Eine zweite Vorfrage, die gelöst werden mußte, betraf die Eigenschaft des zu erlassenden Landesgesetzes. Es handelt sich nämlich darum, ob Spezialgesetze blos für jene Stadtgemeinden, welche hierum petirt haben, erlassend werden Sollen, oder ob es zweckentsprechender erscheine, ein allgemeines, fämmtliche Gemeinden des Landes zur Einführung der Hundesteuer ermächtigendes Gesetz Zn empfehlen. Die Kommission theilte in dieser Beziehung die Ansicht des Landesansschußes, daß es sich mit Rücksicht ans den allgemeinen Uibelstand des bedenklichen Uiberhandnehrnens der Hunde als zweckentsprechend darstelle, ein Gesetz zu erlassen, durch welches im Allgemeinen die Gemeinden zur Einhebung einer Hundestener ermächtigt werden.

Die Beuriheilung, was ein Solch es allgemeines Gesetz zu enthalten habe, kann nach der Ansicht der Kommission keiner Schwierigkeit unterliegen. Dasselbe wird sich, um es je nach den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden in Anwendung bringen zu können, auf die Feststellung eines nicht überschreitbaren Marimalsteuer betrages zu beschränken, die weiteren Verfügungen innerhalb dieser Grenze aber - bei gleichzeitiger Festsetzung der nötigen Cautelen - den Gemeindevertretungen zn überlassen haben.

Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, prüfte die Kommission den vom Landesansschuße gleichzeitig vorgelegten Entwurf des zu erlassenden Gesetzes und fand, daß derselbe den erwähnten Anforderungen im Wesentlichen Rechnung trage; nur fah sich die Kommission veranlaßt, dem §. 1 eine präzisere, der Intention des Gesetzes entsprechendere Fassung zu geben und den im §. 2 für Stadtgemeinden vorge-

schlagenen Maximalsteuerbetrag von 6 st. auf 4 st.

herabzusetzen.

Die Kommission stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle den angeschlossenen

Gesetzentwurf genehmigen.

Snìmovní sekretáø ète: Komise èiní návrh:

Slavný snìme raèiž pøiložený zde návrh zákona schváliti.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so gehen wir zur Spezialberathung über.

Berichterstatter J a h n e l:

§. 1.

Die Gemeinden sind berechtigt, auf den Besitz von Hunden, welche im Gemeindegebiete gehalten werden, eine Steuer zu legen. Ausgenommen sind nur jene Hunde, welche erwiesenermaßen noch nicht 4 Monate alt sind.

Ich erlaube mir zu §. 1 zu bemerken:

Der vorgelesene Paragraph spricht zuvörderst den allgemeinen Grundsatz aus, daß die Gemeinden berechtigt sein Sollen, auf den Besitz von Hunden eine Steuer zu legen und diese Steuer von allen Hunden zu verlangen, welche im Gemeindegebiete gehalten werden. Außerdem ordnet der §. an, daß ausnahmsweise solche Hunde von der Steuer freizulassen sind, welche erwiesenermaßen noch nicht 4 Monate alt sind. Die Tertirung dieses Paragraphes ist einigermaßen abweichend von jener, die der Landesausschuß angetragen hatte, denn nach dem Landesausschußantrage sollte §. 1 heißen.

Die Gemeinden sind berechtigt, auf den Besitz von Hunden, die daselbst gehalten werden und über vier Monate alt sind, eine Steuer zu legen.

Zwei Abänderungen sind es also, welche der Ausschuß in Antrag gebracht hat. Für's erste hat derselbe statt des Wörtchens "daselbst" präziser gesagt,, im Gemeindegebiete, '' sowie es auch in den meisten vorliegenden Petitionen beantragt ist, und dann hat er 2. an die Stelle einer Norm, wie zu besteuernde Hunde beschaffen sein sollen, eine andere des Inhaltes gesetzt, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Steuerbesreiung geltend gemacht werden kann. Der Landesausschuß hält diese Unterscheidung für sehr wichtig; hieße es nämlich nach dem Antrage des Landesausschußes im §. 1, daß nur jene Hunde besteuert werden dürfen, welche über 4 Monate alt find, so müßte die Gemeinde im Falle eines Widerspruches den Beweis liefern, daß der Hund das Alter von 4 Monaten erreicht habe, weil ihr Sonst im Falle des Widerspruches bei nicht geliefertem Beweise das Steuerobjekt fehlen würde. Wird aber im §. 1 die Regel ausgesprochen, daß jeder Hund Steuer zahlen müsse und daß von dieser Regel nur dann Ausnahmen zulässig seien, wenn der Hund erwiesener Maßen noch nicht 4 Monate alt ist, so muß derjenige, welcher eine solche Ausnahme in Anspruch nimmt, beweisen, daß er

sich in dem gesetzlichen Ausnahmsfalle befindet.

Die Kommission beantragt daher, die vorgelesene Fassung anzunehmen.

Snìm. sekretáø ète:

§ 1.

Obce mají právo, uložiti daò na držení psù v obvodu obce. Vyjmuti jsou jenom psi, kteøí, jak dokázáno, nejsou ještì ètyry mìsíce staøí.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 1 das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich diejenigen, welche dem §. 1 zustimmen, die Hand zu erheben. Angenommen.

Abgeordneter J a h n e l:

§. 2.

Die Steuer darf in Stadtgemeinden nicht mehr als vier Gulden, in Landgemeinden nicht mehr als zwei Gulden jährlich für jeden Hund betragen.

Auch dieser Paragraph weicht ab von der Vorlage des Landesausschußes, indem der Landesausschuß für die Stadtgemeinden einen Maximalsteuerbetrag von 6 Gulden in Vorschlag brachte. Die Kommission prüfte die vorliegenden Petitionen und fand, daß die Stadtgemeinde Asch 1 fl. 10 kr., Braunau 1 fl. 50 kr., Eger 2 st. für jeden Hund, Karlsbad 3 st. für den ersten, 4 fl. für den zweiten, 5 st. für den dritten und je einen Gulden mehr für jeden weiteren Hund eines und desselben Besitzers, Kuttenberg 50 kr. für einen nothwendigen und 1 fl. für einen Luxushund, Laun 2 fl. für einen kleinen, 3 fl. für einen mittleren und 4 fl. für einen größeren Hund, Leitmeritz und Reichenberg 2 fl. für jeden Hund, Rumburg 2 fl. für den ersten, 3 fl. für den zweiten, 4 fl. für den dritten Hund und so fort einen Gulden mehr für jeden weiteren Hund eines und desselben Besitzers und endlich Warnsdorf 2 fl. für einen jeden Hund zum Vorschlage gebracht. Der von der Kommission für die Stadtgemeinden vorgeschlagene Maximalbetrag von 4 fl. halt sonach die Mitte aller vorgeschlagenen Anträge, inclusive jenes des Landesausschußes; er bringt zudem die Steuer in ein richtigeres Verhältniß zu der Steuer der Landgemeinden und ist endlich diejenige, welche die niederösterreichische Landesvertretung in der Sitzung vom 8. Oktober 1868 votirt hat.

Snìmovní sekretáø (ète):

§. 2.

Daò tato nesmí v obcích mìstkých býti vìtší ètyø zlatých a v obcích venkovských vìtší dvou zlatých roènì z každého psa.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 2 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, die dem §. 2 zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Abgeordneter Herr Jahnel (liest):

8. 3.

Hunde, welche zur Bewachung von Hans und Hof an der Kette, zu gewerblichen oder landwirthschastlichen Zwecken, oder von dem beeideten Jagdpersonale zur Jagd gehalten werden, dürfen höchstens mit dem halben Steuersatze belegt werden. Für Zughunde jedoch kann diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden.

Die Kommission hatte, bevor sie zur Textirung dieses Paragraphes schritt, die Frage in Erwägung gezogen, ob es nicht angezeigt wäre, daß im Gesetze, wirksam für das ganze Land, gleich im Vorhinein bestimmt werde, daß die mehr oder minder notwendigen Hunde, mozu eben diejenigen gehören, welche zur Bewachung von Haus und Hof, zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken und zur Jagd bestimmt sind, ganz oder iheilweise von der Steuer freigehalten werden sollten.

Nach Erwägung aller Umstände kam man indessen zum Beschluße, an dem Antrage des Landesansschußes, wie er im Paragraphe 3 niedergelegt ist, festzuhalten und zwar aus folgenden Gründen:

1. Genießen jene Hunde, welche mehr oder minder notwendig find, schon dadurch eine gesetzliche Begünstigung, daß sie eben nicht höher als bis zur Hälfte des ganzen gesetzlichen Steuerbetrages besteuert werden dürfen. Diese Begünstigung ist 2. um so größer, als die Kommission im Paragraphe 3 den Maximalfteuerbetrag von 6 auf 4 Gulden herabgesetzt und der h. Landtag diesen Antrag soeben acceptirt hat.

3. Ist im §. 3 nicht gesagt, daß von den Hunden der Kategorien des §. 3 die Hälfte des Steuerbetrages eingehoben werden müsse. Im Gegentheil, so wie es den Gemeinden freigestellt bleibt, die Hundesteuer einzuführen oder nicht, so muß es ihnen auch überlassen bleiben, zu beurcheilen, ob nach den örtlichen Verhältnissen unter die Hälfte des gesetzlichen Marimalsteuerbetrages, wie sie im Paragraphe 3 beantragt wird, herabgegangen werden könne, oder ob solche Hunde auch ganz steuerfrei zu halten seien. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden so verschieden, daß bestimmte uniforme Anordnungen vom hohen Landtage nicht getroffen werden können.

Der hohe Landtag kann und darf nur die Marimalgrenze bestimmen, welche die Gemeinden unter keiner Bedingung überschreiten dürfen. Innerhalb dieser Grenze müssen wir den Gemeinden freie Hand, müssen wir es ihrer Beuriheilung überlassen, ob sie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse den im §. 3 bestimmten Betrag, das ist die Hälste der gesetzlichen Steuer, oder od sie eine geringere Steuer einheben, oder ob sie Hunde der im §. 3 erwähnten Kategorie gänzlich von der Steuer freilassen können.

Snìmovní sekretáø (ète):

§. 3.

Na psy, kteøí ku hlídání domu a dvora na øetìze se drží, pak na psy, kteøí k úèelùm živnostenským neb hospodáøským anebo personálem mysliveckým pro honbu se chovají, smí nanejvýše polovièní výmìra danì uložena býti. Pro psy tažné nemùže však tato výhoda vyhledávána býti.

Abg. Jahnet: Bezuglich der letzten Alinea im §. 3 habe ich dem hohen Hause mitzutheilen, daß die Kommission sich dafür, daß für Zughunde die Begünstigung des §. 3 nicht in Anspruch genommen werden darf, deshalb entschieden hat, weil Zughunde in der Regel am meisten ausgenützt werden und den Gemeindebehörden am meisten Anlaß zur Uiberwachung bieten, theils deswegen, damit an ihnen keine Tierquälerei verübt wird, theils deshalb, weil sie leicht eine Gefährdung der körperlichen und Lebenssicherheit der Menschen herbeiführen können.

Mit diesem Zusatze ist übrigens lediglich gesagt, daß der Besitzer von Zughunden die Begünstigung des §. 3 nicht in Anspruch nehmen kann, es ist damit durchaus nicht gesagt, daß die Gemeindevertretung, welche ermächtigt ist, die Hundesteuer einzuführen, nicht das Recht haben soll, die Zughunde günstiger zu behandeln, oder sie sogar gänzlich von der Steuer zu befreien. Ich bitte, überhaupt immer den Grundsatz festzuhalten, daß es im Geiste des Gesetzes gelegen sei, den Gemeinden das Recht, eine Hundesteuer einzuführen, zu ertheilen und daß die Gemeinden die Berechtigung haben sotten, mit der Hundesteuer, zu verfügen ganz nach Bedürfniß, nur dürfen sie in keinem Falle die Marimalsteuerbeträge von 4 und 2 st. und respektive von 2 st. und 1 st., wie sie in §§. 2 und 3 bestimmt sind, überschreiten.

Oberstsandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 3 das Wort?

Abg. Erler: Ich kann mich mit der Anschauung des §. 3 in 2 Punkten nicht einverstanden erklären. Die erste Alinea des §. 3 enthält eine Begünstigung für gewisse Gattungen von Hunden, deren Halten nothwendig ist, sei es zu gewerblichen, sei es zu landwirtschaftlichen Zwecken oder zur Bewachung von Haus und Hof, endlich zur Jagd. Was das Letztere anbelangt, so glaube ich, daß die Begünstigung dann immer eine gewisse Berechtigung vom volkswirthschaftlichen Standpunkte hat, daß aber, wenn man überhaupt eine Begünstigung einführt, dieselbe für alle jene Hunde gelten muß, welche zur Jagd nothwendig sind.

Alinea 1 des §, 3 räumt diese Begünstigung nur den Hunden des beeideten Jagdpersonales ein. Diese Begünstigung kömmt demnach nur den Besitzern eines größeren Jagdkompleres zu Gunsten, welche in der Regel sich ein beeidetes Jagdpersoual halten.

Es sind aber Besitzer selbständiger Jagdgebiete, welche nicht in der Lage sind, sich ein beei-

detes Jagdpersonal zu halten, desgleichen gibt es Jagdpächter, welche sich kein Jagdpersonal halten. Nach den Grundsätzen der Billigkeit dürfen dieselben für ihre funde, die sie zur Jagd haben müssen, auf die Begünstigung des §. 3 Anspruch machen.

Ich würde daher beantragen, daß Hunde, welche zur Jagd gehalten werden, nicht blos, wenn sie von einem beeideten Jagdpersonale, Sondern auch, wenn sie von Besitzern eines felbstständigen Jagdpersonales oder von Jagdächtern gehalten Werden, mit der Hälfte der Steuer belegt werden.

Was den 2. Absatz betrifft, der Zughunde von dieser Begünstigung ausfchließt oder wenigstens ungünstiger stellt als die übrigen, kann ich nicht mit demselben mich einverstanden erklären. Es ist richtig, daß der Gebrauch von Hunden zum Zuge Sein Mißliches hat und ich bezweifle nicht, daß der Anschauung beizupflichten sei, daß Hunde überhaupt nicht zum Ziehen verwendet werden Sollten. Allein dadurch, daß man diese Hunde ausschließt von der Begünstigung, die den anderen Hunden, die zu gewerblichen oder landwirthfchastlichen Zwecken verwendet werden, erttheilt wurde, hebt man in dieser Beziehung nichts auf.

Jene Persönlichkeit, welche überhaupt Zughunde Zu halten hat, wird dieselben auch dann noch halten, wenn man den vollen Steuersatz eingehoben hat, denn sie braucht den Hund. Vom, wie ich glaube, rein humanen Standpunkte aber wird gerade das Gegenteil dessen eintreten, was Alinea 2 des §. 3 bezweckt.

Es werden nämlich Persönlichkeiten, welche Sonst drei Hunde halten würden, zwei, die, welche zwei Hunde halten, nur einen halten, um der Bestenernug zu entgehen und durch diesen Absatz wird die Thierquälerei gerade gefördert werden. Ich habe die Aufchauung ansgesprochen, daß ich den Grundsatz, daß durch diesen Paragraph der Thierquälerei entgegengetreten werden soll, für nicht richtig halte, weil es sich nur um polizeiliche Zwecke und nichts anderes handelt, da der Thierquälerei auch durch die bestehenden Gesetze entgegengetreten wird und diese nur strenge gehandhabt zu werden brauchen.

Außerdem ist es unbillig, daß Personen, die zu ihrem Erwerbe einen oder zwei Hunde brauchen, um z. B. Milch, Kohlen zu führen, ungünstiger gestellt werden Sollen, als Versönlichkeiten, die diese zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken brauchen. Ich würde daher aus Weglassung der Alinea 2 §. 3 stimmen und ich Stelle daher den Autrag, der hohe Landtag wolle beschließen:

1.   Alinea 1 des §. 3 soll lauten, wie folgt: Hunde, welche zur Bewachung von Haus und Hof an der Kette, zu gewerblichen und landwirihfchaftlichen Zwecken, vom Besitzer eines felbstftändigen Jagdgebietes, Jagdpächtern oder dem beeideten Jagdperfonale für die Jagd gehalten werden, dürfen höchstens mit dem halben Steuersatze belegt werden

2.   Alinea 2, $. 3 hat zu entfallen.

Oberstlandmarschall: Abg. Ritter von Dotzauer hat das Wort.

Abg. v. Dotzauer: Ich finde in diesem Gesetze noch eine Lücke und halte dieselbe für genug wichtig, daß sie zur Sprache komme. Es est die Rede von Hunden, die an der Kette liegen, die zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden u. s. w. Es ist aber nicht erwähnt, was bezüglich der Besteuerung geschehen soll, wenn der Besitzer von Hunden zeitweilig in eine andere Gemeinde geht auf Bestich, sich zeitweilig hier längere Zeit aufhält. Nun hat er in jener Gemeinde, in der er ansässig ist, die Steuer bezahlt. Er geht mit denselben, wie es besonders bei Gefchäftsreifenden der Fall ist, auf Reifen und braucht sie zur Bewachung des Geschirrs, des Wagens, der Effekten u. s. w.; laßt das Geschirr zeitweilig zurück und die Hunde auch, er macht einen Abstecher mit der Eisenbahn und die Thiere bleiben längere Zeit in jenem Orte, wo auch die Hundesteuer eingeführt ist. Natürlich wird das Sicherheitsorgan kommen und auch hier für das Ungethüm die Steuer erheben wollen. Auf diese Art kann ein folcherGefchäftsreifen der oder Hundebefitzer, der ebenfalls seiner Hunde zum Schutze feines Eigenthums bedarf, das Thier vielmals besteuern; es kann sich auch der Fall treffen, es hat Jemand einen Besitz in einer anderen Stadt, wo auch die Hundesteuer eingeführt ist; auch diesen zweiten Ort verläßt er, vertauscht ihn zeitweilig mit einem dritten; - der mûßte für den Hund wohl zehnmal Steuer zahlen Ich glaube, da sollte ein Auskunftsmittel gefunden werden, so daß jene Hunde, deren Besitzer in einer Gemeinde zusteht und welche schon versteuert sind, in einer anderen Gemeinde nicht mehr zur Besteuerung zu gelangen hätten. Darum erlaube ich mir den Antrag: "Der Besitzer von Hunden, die in einer anderen Gemeinde bereits besteuert sind, hat bei vorübergehendem Aufenthalte in einer anderen Gemeinde eine neue Steuer nicht zn entrichten. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte, soll dies als Zusatzantrag zu §. 3 gelten, oder einen eigenen §. bilden?

Ritter v. Dotzauer: Ich halte dafür, es wäre ein neuer §. zu schaffen.

Oberstlandmarschall: Ich bringe den Antrag des Herrn Abgeordneten Ludwig Erler auf Abänderung des §. 3 zur Verlesung. Er lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen: Alinea 1 des §. 3 habe zu lauten: "Hunde, welche zur Bewachung vonhaus und Hof an der Kette, zu gewerblichen und landwirthfchaftlichen Zwecken, oder vom Besitzer eines selbstständigen Jagdgebietes, einem Jagdpächter oder vom beeideten Jagdpersonale zur Jagd gehalten werden, dürfen höchstens mir dem halben Steuersatze belegt werden.

2. Alinea 2, des §. 3 hat zu entfallen.

Snìmovní sekretáø ète: Pan poslanec Erler navrhuje následující znìní paragrafu 3.:

Na psy, kteøí ku hlídání domu a dvora na øetìze se drží, pak na psy, kteøí k úèelùm živnostenským neb hospodáøským aneb držitelem samostatné honitby, pachtýøem honby anebo pøísežným personálem mysliveckým pro honbu se chovají, smí nanejvýše polovièní výmìra danì uložena býti.

Odstavec poslední odpadne.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die den Antrag unterstützen wollen, die Hand zu erheben.

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Snìm sekretáø (ète):

Pan rytíø Dotzauer navrhuje co zvláštní paragraf.

Držitelové psù, z kterých se v nìkteré obci danì již platí, nejsou povinni platiti novou daò, když se v obci jiné jen na èas zdržují.

Oberstlaudmarschall: Der Antrag Dotzauers, welcher einen Zusatzantrag zu §. 3 beabsichtigt, lautet:

,, Die Besitzer von Hunden, die in einer Gemeinde bereits besteuert sind, haben bei vorübergehendem Aufenthalte in anderen Gemeinden eine neue Steuer nicht zu entrichten. Jene, die diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht Jemand zu §. 3 das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, ist die Debatte geschlossen. Herr Berichterstatter hat das Wort.

Jahnel: Was zunächst den Antrag des Abgeordneten Herrn Dotzauer betrifft, so hat die Kommission bezüglich der Hunde der Durchreifenden lediglich deshalb keinen Antrag gestellt, weil sie geglaubt hat, daß die Regelung der betreffenden Angelegenheit der Gemeindevertretung zu überlassen -fei, die ja nach dem weitern §. dieses Gesetzentwurfes die diesbezüglichen Beschlüsse zu fassen, dazu eine Ausführungsordnung erlassen und diese zur Genehmigung dem hohen Landesauschuße vorzulegen hat, daß die Gemeinden auf solche Bestimmungen nicht vergessen werden, ergibt sich beispielsweise aus dem Antrage der Stadtgemeinde Reichenberg, in dem es heißt, daß die Eigentümer, die sich auf der Durchreise befinden, insofern begünstigt werden sollen, daß ihre Hunde durch 3 Tage nicht zu besteuern sind. Ich habe vor mir liegen die Durchsührungs-Verordnung der Stadt Olmütz, die Sich auch mit dieser Frage beschäftigt hat, indem es im §. 8 heißt:

"Für Hunde fremder oder durchreisender Personen werden solche Marken ausgegeben, die den Durchreisenden im Gasthause vom Besitzer übergeben werden können und es ist dem letzteren gestattet, solche Marken nach Bedarf zu lösen und sie den bei ihm einkehrenden Reisenden zu borgen. " Ich will damit eben nur gesagt haben, daß die Gemeindevertretungen bei der Durchführung des Gesetzes gewiß auch die Vorsicht, auf die Herr

Abgeordnete Dotzauer hingewiesen hat, nicht vergessen werden. Im übrigen erkläre ich, daß der Geist des Gesetzes in keiner Hinsicht durch den Antrag alterirt wird und ich daher, da Niemand gegen den Antrag gesprochen, vielmehr derselbe unterstützt winde, mich mit demselben im Namen der Kommission konformire. Dasselbe gilt wohl auch von dem Antrage des Abgeordneten Ludwig Erler. Im §. 3 heißt es allerdings, daß auf Begünstigung nur die von dem beeideten Jagdpersonale zur Jagd gehaltenen Hunde Anspruch haben.

Allein es wird am Geiste des Gesetzes nichts ändern, wenn es statt beeideten Jagdpersonale heißen wird: "vom Besitzer eines selbstständigen Jagdgebietes, von Jagdpächtern, oder von dem beeideten Jagdperlonale. " Ich sinde nicht den Geist des Gesetzes alterirt und konsormire mich.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung. Vorerst kommt zur Abstimmung der Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Ludw. Erler bezüglich der 1. alinea dieses §.

Was alinea 2 betrifft, so hat der Herr Berichterstatter erklärt im Namen der Kommission, daß er von demselben Umgang nehme. Er resistirt also nicht, wenn Niemand im hohen Haufe denselben aufnimmt, kommt es nicht zur Abstimmung. Wenn dann §. 3 in irgend einem Passus sichergestellt wird, so kommt der Antrag des Abgeordneten Ritt, von Dotzauer zur Abstimmung, nämlich der Zusatzautrag zu §. 2.

Der Antrag des Herrn Ludwig Erler lautet:

§. 3 hat folgendermaßen zu lauten: "Hunde, welche zur Bewachung von Haus und Hof an der Kette, zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken, von dem Besitzer eines selbstständigen Jagdgebietes, Jagdpächter oder beeideten Jagdpersonale gehalten werden, dürfen höchstens mit der halben Steuer belegt werden. "

Ich bitte Diejenigen, welche dieser Fassung die Zustimmung geben, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Ich muß bitten, daß Diejenigen, welche dieser Fassung die Zustimmung geben, sich erheben.

(Geschieht. )

Ich bitte nun um die Gegenprobe. Ich bitte Diejenigen sich zu erheben, welche dagegen sind.

(Geschieht. )

Der Antrag des Herrn Erler ist abgelehnt.

Der Antrag der Kommission lautet:

"Hunde, welche zur Bewachung von Haus und Hof an der Kette, zu gewerblichen oder laudwirthschaftlichen Zwecken, oder von dem beeideten Jagdpersonale zur Jagd gehalten werden, dürfen höchstens mit dem halben Steuersatze belegt werden.

Diejenigen, welche dieser Fassung zustimmen, bitte ich, sich zu erheben.

(Geschieht. ) Ist angenommen.

Das Amendement des Ritters von Dotzauer lautet;

"Besitzer von Hunden, welche in einer Gemeinde bereits versteuert sind, haben bei vorübergehendem Aufenthalte in anderen Gemeinden eine neue Steuer nicht zu entrichten. "

Ich bitte Diejenigen, welche diesem Amendement zustimmen, sich zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

§. 4 soll lauten:

Der Beschluß auf Einführung der Hundesteuer kann giltig nur in Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Mitglieder des Ausschußes gefaßt werden und ist öffentlich kundzumachen.

Eine Berufung dagegen ist nur dann zulässig, wenn der Beschluß den Bestimmungen der §§. 1-3 dieses Gesetzes zuwiderläuft.

Snìm. sekretáø (ète):

§. 4.

Usnešení na uvedení danì z psù smí se platnì uèiniti pouze v pøítomnosti dvou tøetin èlenù výboru a má se vùbec vyhlásiti.

Odvolání z toho pøipouští se jenom potud, pokud usnesení nesrovnává se s ustanoveními §§. 1 - 3. tohoto zákona.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 4 das Wort? (Niemand meldet sich. )

Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung.

Ich bitte Diejenigen, welche dem §. 4 zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

§. 5.

Wird die Einführung der Hundesteuer von einer Gemeindevertretung beschlossen, so hat dieselbe unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Verhältnisse eine Durchführungsverordnung zu erlassen und mit dem Beisatze öffentlich kund zu machen, daß es den Gemeindemitgliedern treistehe, binnen 8 Tagen Erinnerungen hiezu einzubringen.

Snìmovní sekretáø (ète):

§. 5.

Usnese-li se nìkteré obecní zastupitelstvo na uvedení danì z psù, má, berouc zøetel na pomìry místní, provozovací naøízení vydati a s tím doložením vùbec vyhlásiti, že jest obecním èlenùm zùstaveno na vùli, v osmi dnech èiniti k tomu pøipomínky.

Oberstlandmarschall: Wunscht Jemand zum §. 5 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich abzustimmen. Bitte diejenigen Herren, welche dem §. 5 zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Hr. Jahnel liest:

§. 6

Die Durchführungsverordnung ist sammt den etwa eingelangten Einwendungen der Gemeindeglieder im Wege des Bezirksausschußes dem Landesausschuße zur Genehmigung vorzulegen.

Vor erfolgter Genehmigung der Durchführungsverordnung darf die Steuer nicht erhoben werden.

Snìm. sekretáø ète:

§. 6.

Naøízení provozovací i s námitkami, od èlenùv obce snad podanými budiž prostøedkem okresního výboru ku schválení pøedloženo výboru zemskému.


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