Úterý 10. října 1871

Alle Mittheilungen der Regierung an den Landtag, sowie alle Anträge und Beschlußfassungen im Landtage haben in beiden Landessprachen Ausdruck zu sinden; die Landtagsprotokolle werden in beiden Landessprachen geführt und veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Landtages und fein Stellvertreter müssen beider Landessprachen rnächtig sein.

Oberstlandmarschall: Verlaugt Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand zu erheben.

Návrh jest přijat.

Der Antrag ist angenommen.

Dr. Lad. Rieger (čte: )

Okresy správní, soudní jakož i okresy zřízené k volení do zastupitelstev mají rozděliti se tak, aby se skládaly, pokud možné, jen z obcí jedné a též národnosti.

§ 4.

Die Bezirke zum Zwecke der Verwaltung, der Justizpflege und der Wahlen in Vertretungskörper sind so einzutheilen, daß jeder derselben soweit möglich aus Gemeinden einer und derselben Nationalität bestehe.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )

Žádám ony pány, kteří s návrhem komise souhlasí, aby pozdvihli ruku. (Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Návrh jest přijat.

Dr. Lad. Rieger (čte: )

§ 5.

Jazyk úřadní v obcích ustanovuje obecni zastupitelstvo. Činil-li by proti tomu někdo, jenž má právo v obci voliti, nějaké námitky, ustanoví se jazyk úřední hlasováním občanů k volbě oprávněných prostou většinou hlasů.

Byla-li by v některé obci menšina národní, činící nejméně pětinu těch, jenž mají právo voliti, má v takové obci druhý jazyk zemský v užívání úřední vejíti tou měrou, že ho mohou občané v zastupitelstvu užívati, že všechna veřejná vyhlašování mají se zároveň v něm vydávati, a že orgánové obecní v úřadování se stranami mají v něm také spisy přijímati, vyřizovati a k požádání protokoly v něm z dělávati.

Toto uznání druhého jazyka zemského měj na všechen spůsob platnost ve hlavním městě zemském.

Die Amtssprache der Gemeinde wirb durch die Gemeindevertretung bestimmt. Wird dagegen von Gemeindewahlberechtigten eine Einwendung erhoben, so ist bie Amtssprache mittelst Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindeglieder durch absolute Majorität sestzustellen.

Stellt sich in einer Gemeinde eine nationale Minorität von wenigstens einem Fünftel der Wahlberechtigten heraus, so hat in dieserr Gemeinde die andere Landessprache insoweit in Amtsgebrauch zu treten, daß die Gemeindeglieder sich ihrer in der Vertretung bedienen können, baß alle öffentlichen Kundmachungen in berselben zu erlassen und daß im Verkehre der Gemeinde=Organe mit den Parteien in derselben Sprache auch Eingaben anzunehmen und zu verbescheiden, sowie auch auf Verlangen Protokolle aufzunehmen sind.

Diese Anwendung der anderen Landessprache hat jedenfalls in der Landeshauptstadt zu gelten.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand bas Wort ?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. ) Žádám ony pány, kteří souhlasí s návrhem komise, aby vyzdvihli ruku. (Stane se. ) Návrh jest přijat.

Der Antrag ist angenommen.

Dr Lad. Rieger (čte: )

§. 6.

Jazyk většiny obyvatelstva v okresu jest také úředním jazykem okresního zastupitelstva. Jestli v okresu i jen jediná obec druhé národnosti, má jazyk její se připustiti k úřadování v míře ustanovené v §. 5. odst. 2.

Die Sprache der Mehrheit der Bevölkerung eines Bezirkes ist auch die Amtssprache ber Bezirksvertretung. Wofern sich im Bezirke auch nur eine Gemeinde ber anderen Nationalität befindet, so ist ihre Sprache nach Maßgabe des §. 5, Absatz 2, zum Amtsgebrauche zuzulassen.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand bas Wort?

Žádá někdo za slovo ? (Nikdo se nehlásí. )

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Návrh jest přijat.

Dr. Lad. Rieger (čte: )

§. 7.

Jazyk okresního zastupitelstva budiž také úředním jazykem císařských a královských úřadů a soudů okresních,

Však u nich u všech má v úřadování se stranami, když toho požádají, užívati se druhého jazyka v té míře, že se v něm spisy podané přijímají, vyřizují a protokoly spisují.

Die Amtssprache der Bezirksvertretung hat auch als Amtssprache der landesfürstlichen Bezirkebehörden und Gerichte zu bienen.

Doch ist bei allen diesen im Verkehr mit den Parteien, über Begehren derselben die andere Landessprache insofern zuzulassen, daß in derselben Eingaben anzunehmen, zu verbescheiden und Protokolle aufzunehmen sind.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

(Nikdo se nehlásí. ) Žádám ony pány, kteří souhlasí s návrhem komise, aby vyzdvihli ruku. (Stane se. ) Návrh jest přijat.

Der Antrag ist angenommen.

Dr. Lad. Rieger (čte: )

§. 8.

V dopisování mezi sebou užívejtež úřadové sobě rovní každý svého jazyka úředního, a taktéž nižší úřadové v dopisování s vyššími.

Císařští a královští úřadové civilní vydávejtež vynešení svá úřadům podřízeným v jazyku jejich.

Jazykem úřadním císařských a královských úřadů civilních, jichž moc se vztahuje k celé zemi, má býti rovnou měrou jazyk český a německý.

Úřadové císařští a královští i autonomní, jižto jsou zřízeni pro správu celé země, též soudové ustanovení k vykonávání práva ve vyšší instanci, buďtež složeni tak, aby se u nich v obojím jazyku zemském jednati mohlo.

Im Verkehre unter einander bedienen sich coordinirte Behörden ihrer eigenen Amtssprache; ebenso untergeordnete int Verkehre mit vorgesetzten.

Kaiserliche und königliche Eivilbehörden geben ihre Erlässe an untergeordnete Behörden in der Sprache der letzteren.

Als Amtssprache aller kaiserlichen und königlichen Civil-Behörden, beren Wirkungskreis sich über das ganzee Land erstreckt, haben gleichmäßig die böhmische und deutsche Sprache Anwendung zu finden.

Die für die Verwaltung des ganzen Landes bestellten landesfürstlichen und autonomen Behörden, sowie die für die Rechtsprechung in höherer Instanz berufenen Gerichtshöfe müssen so zusammengesetzt sein, daß bei denselben in beiden Landessprachen verhandelt werden könne.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

(Nikdo se nehlásí. ) Žádám tedy ony pány, kteří souhlasí s návrhem komise, aby vyzdvihli ruku.

Ich ersuche diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben.

(Stane se. ) Návrh jest přijat.

Der Antrag ist angenommen.

Dr. Lad. Rieger (čte: )

§. 9.

U císařských a královských úřadů v království Českém nemá nikdo za úřadníka konceptního ani za soudce zřízen býti, kdo není znalý obou jazyků zemských co do mluvy i písma.

Pokud budou v Čechách u veřejné služby úřadníci znalí jen jednoho jazyka zemského, budiž k tomu přihlíženo, aby sloužili jen u takových úřadů, kde jazyk jejich jest úřadním.

Autonomní úřadové jsou povinni, učiniti opatření, aby úplně provedeno býti mohlo užívání jazyka menšiny, pokud dle zákona má průchod míti.

Bei landesfürstlichen Behörden im Königreiche Böhmen darf Niemand als Conzepts=Beamte oder Richter angestellt werden, der nicht beider Landessprachen in Wort und Schrift mächtig ist.

Insolange sich in Böhmen im öffentlichen Dienste Beamte vorfinden, welche nur einer Landessprache mächtig sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß dieselben nur bei solchen Behörden verwendet werben, wo ihre Sprache die Amtssprache ist.

Autonome Behörden sind verpflichtet Vorsorge zu treffen, daß die Anwendung der Sprache der Minorität (§. 5 und 6), soweit sie nach dem Gesetze einzutreten hat, vollständig zur Durchführung gelangen könne.

Hier habe ich zu bemerken, daß im deutschen Texte, um denselben in Einklang zu bringen, nachträglich beschlossen worden ist, daß das Wort "soll" statt "darf" gesetzt werde.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )

Ich bitte jene Herren, welche mit dem Antrage der Kommission und der von dem Herrn Berichterstatter angemeldeten Berichtigung des deutschen Textes einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Návrh jest přijat.

Dr. Lad. Rieger (čte: )

§. 10.

Pro ochranu neporušitedlnosti rovného práva obou národností rozdělí se sněm na kurie národní.

Zum Schutze der Unverletzlichkeit des gleichen Rechtes beider Nationalitäten wird der Landtag in nationale Kurien eingetheilt.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

(Nikdo se nehlásí. )

Ich bitte diejenigen Herren, welche mit dem Antrage der Kommission einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Návrh jest přijat.

Dr. Lad. Rieger (čte: )

§ 11.

Kurie národní složí se tímto spůsobem: Zástupcové volicích okresů obcí městských a venkovských náležejí do kurie té národnosti, ku které příslušejí jejich okresy.

Zástupcové okresů co do jazyka smíšených, zástupcové velkých statků a průmyslníků jakož i ti, kdož mají hlas virilní, mají vstupujíce do sněmu prohlásiti se, zdali a do které kurie národní vstoupiti chtějí. Avšak takoví zástupcové velkostatkářů, kteří sami mají velký statek, mohou vstoupiti jen do té kurie, v jejímž jazykovém obvodu leží statek jejich.

Když sněm k nové sessí se sejde, ustanoví se kurie a zvolí si starostu.

V jednacím řádu sněmovním učiní se náležitá opatření, aby kurie mohly práva svá vykonávati.

Die National=Kurien werden in folgender Weise gebildet: Die Vertreter der Wahlbezirke der Stadt= und Landgemeinden gehören der Kurie jener Nationalität an, welcher ihre Wahlbezirke angehören.

Die Vertreter sprachlich gemischter Bezirke, die Vertreter des Großgrundbesitzes und der Großindustrie, sowie auch die Virilstimmberechtigten haben beim Eintritt in den Landtag die Wahl, ob und in welche Nationalkurie sie eintreten wollen; jedoch dürfen jene Vertreter des Großgrundbesitzes, die Selbst einen Großgrundbesitz haben, nur in jene Kurie eintreten, in deren Sprachgebiete ihr Großgrundbesitz gelegen ist.

Die National = Kurien haben sich nach Zusammentritt des Landtages zu einer neuen Session zu konstituiren und ihren Obmann zu wählen.

In der Geschäftsordnung des Landtages sind die nöthigen Bestimmungen zu treffen, welche es der Kurie möglich machen, die ihr zustehenden Rechte auszuüben.

Oberstlandmarschall: Verfangt Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. ) Prosím tedy ony pány, kteří souhlasí s návrhem komise, by vyzdvihli ruku. (Stane se. ) Návrh jest přijat.

Der Antrag ist angenommen.

Dr. Lad. Rieger (čte: )

§. 12.

Každá kurie národní může při svolování rozpočtu zemského pokaždé žádati, aby náklad v něm na potřeby školní a vyučovací vůbec vyměřený, pokud se ho neužívá k potřebám ústavův oběma národnostem společných, obrácen byl na vzdělávací ústavy řeči její v poměru k výnosu daně z okresů její národnosti. Kurie může žádati, aby jí byl v témž poměru oddělen užitek z fondů k účelu tomuto ustanovených, ač nejsouli určeny k nějaké potřebě zvláštní.

Každé kurii národní je volno, usnésti se platně dle práva, aby na okresy a obce její národnosti rozvrhly se zvláštní příspěvky na vzdělávací ústavy jejího jazyka.

Jakým spůsobem má se vykonávati právo v předešlých odstavcích kuriím propůjčené, ustanoví se zákonem.

V duchu těchto ustanovení budiž zákonem zaručeno i menšinám národním v okresech a obcích, aby šetříce zemských zákonů školních mohly se starati o zakládání a zřízení ústavů, kterýmiž by se vzdělávala mládež jejích národnosti ve vlastním jazyku svém, ovšem jen pokud toho dopouštějí prostředky z příjmů okresních neb obecních k účelům vzdělávacím vyměřené, ježto poměrně na ně vypadají, aneb aby k témuž konci rozvrhly zvláštní příplatky anebo aby užily jiných vlastních důchodů.

Jede National-Kurie kann bei der jeweiligen Votirung des Budgets verlangen, daß der darin für Schul= und Unterrichtszwecke überhaupt festgestellte Aufwand, insoweit er nicht für beiden Nationalitäten gemeinsame Auftalten seine Verwendung sindet, im Verhältnisse des Steuerertrages aus den Bezirken ihrer Rationalität für Bildungsanstalten ihrer Sprache verwendet werde. In demselben Verhältnisse kann sie die Zuweisung des Ertrages der zu diesem Zwecke gewidmeten Fonds, in soferne sie keine bestimmte besondere Widmung haben, in Anspruch nehmen.

Es bleibt jeder National-Kurie unbenommen, für Bildungsanstalten ihrer Sprache eine besondere Umlage auf die Bezirke und Gemeinden ihrer Nationalität rechtsgiltig, zu beschließen.

Die Ausübung der den Kurien in den vorstehenden Absätzen eingeräumten Rechte ist gesetzlich zu ordnen.

Im Geiste dieser Bestimmung ist auch nationalen Minoritäten in Bezirken und Gemeinden durch das Gesetz eine ähnliche Gewähr zu bieten, daß sie nach Zulaß der aus den zu Bildungszwecken gewidmeten Bezirks und Gemeindeeinkünsten verhältnißmäßig auf sie entfallenden Mittel, oder durch besondere Umlagen, oder aus anderen eigenen Mitteln, unter Beobachtung der Landesschulgesetze für. Gründung und Leitung von Anstalten zur Ausbilbung der Jugend ihrer Nationalität in deren eigenen Sprache Sorge tragen können.

Ich bitte hier um eine Bemerkung. Es ist hier und da dagegen ein Bedenken erhoben worden, daß es hier heißt: "Der für Schul= und Unterrichtszwecke überhaupt festgestellte Aufwand, insoweit er nicht für beiden Nationalitäten gemeinsame Anstalten seine Verwendung findet. " Man hat dagegen die Bemerkung erhoben, daß man ja auf diese Art den ganzen in das Landes-Budget eingestellten Aufwand für gemeinsame Anstalten erst verwenden könnte und für die Kurien nichts übrig bliebe. Es ist das offenbar so zu verstehen, daß für jene Anstalten, die unter dem Beschluß beider Kurien gemeinsam bleiben, zuerst der Aufwand gemeinsam gedeckt werden müsse. Es ist doch nicht vorauszusetzen, daß die Entzweiung unter den Nationalitäten so weit gehen werde, um ein separates böhmisches und ein separates deutsches Conservatorium oder eine separate deutsche Akademie und eine separate böhmische Akademie für bildende Künste zu haben, nachdem die Musik zweisprachig ist, und ebenso wie die bildenden Künste.

Es ist also begreiflich, wenn wenigstens solche Anstalten gemeinsam bleiben, daß vorerst dieser Auswand aus dein Ganzen gedeckt werden müsse und dann erst der übrige Auswand auf verschiedensprachige Anstalten verwendet werden kanu. Zu dem ist es ja möglich, daß man auch zu der Verständigung gelangen wirb, daß auch die Universität eine gemeinsame Anstalt bleibe. Ich glaube, böhmischerseits wird am Ende, wenn auf der deutschen Seite eine Trennung der Universität verlaugt wird, nichts dagegen eingewendet werden. Aber wenn man sich darüber verständigen sollte und die Universität schließlich doch, diese altehrwürdige Anstalt, die Carolo-Ferdinandea, eine gemeinsame bleiben sollte, so wird auch dieser Auswand erst aus dem Ganzen gedeckt werden müssen. Das ist der Sinn dieser Bestimmung und es ist wirklich nicht billig, dieser Bestimmung einen anderen Sinn zu unterlegen.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

Žádám ony pány, kteří s návrhem komise souhlasí, aby vyzdvihli ruku. (Stane se. )

Der Antrag ist angenommen?

Návrh jest přijat.

Zpravodaj Dr. Rieger (čte: )

§. 13.

Každá kurie národní může žádati, aby ona ustanovení v zákonech navržených, která se týkají užívání jazyka u veřejném životě, v úřadech a ústavech vzdělávacích, nenáležejících výhradně druhé národnosti (§. 12. ), po druhém čtení ve sněmu přivedena byla ještě k hlasování podlé národních kurií.

Po takovém hlasování má se ono ustanovení pokládati za odmítnuté, proti němuž hlasovala prostá většina všech členů některé kurie.

Totéž platí zvláště o zákonech, které budou vydány za příčinou dalšího provedení tohoto zákona.

Jede nationale Kurie kann verlangen, daß jene Bestimmungen eines Gesetzentwurfes, welche den Gebrauch der Sprache im öffentlichen Leben, bei Behörden und in solchen Bildungsanstalten, welche nicht ausschließlich der anderen Nationalität gewidmet sind (§. 12), betreffen, nach der zweiten Lesung im Landtage noch einer Abstimmung nach Nationalkurien unterzogen werden.

Nach einer solchen Abstimmung ist jene Bestimmung für abgelehnt zu betrachten, gegen welche die absolute Majorität der Gesammtzahl einer Kurie gestimmt hat.

Dies gilt insbesondere auch für die zur weiteren Ausführung dieses Gesetzes zu erlassenden Gesetze.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Návrh jest přijat.

Der Antrag ist angenommen.

Zpravodaj Dr. Rieger (čte: )

§. 14.

Když sněm bude voliti poslance do zastupitelstev, jichž se účastní království České zároveň s jinými královstvími a zeměmi říše, má se nejméně třetina jich vzíti z národní kurie české a nejméně čtvrtina z národní kurie německé.

§. 14.

Bei der Wahl von Abgeordneten des Landtages in Veitretungskörper, an denen das Königreich Böhmen mit anderen Königreichen und Ländern des Reiches Theil nimmt, muß mindestens ein Drittel der Gewählten der böhmischen und mindestens ein Vtertel der deutschen Nationalkurie entnommen fein.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

Ich ersuche diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen. Přijato.

Ref. Dr. Rieger (liest: )

§. 15.

Das gleiche Recht der beiden Volksstämme wird unter den Schuß des Krönungseides gestellt.

Rovné právo obou národností této země staví se pod ochranu korunovací přísahy královy.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen. Přijato.

Ref. Dr. Rieger (čte: ) §. 16.

Tento zákon co do změny považován buď jako základní zákon zemský.

Kromě toho potřebí, aby ku každé změně, máli býti platná, přivolily obě národní kurie sněmovní.

§. 16.

Das gegenwärtige Gesetz ist bezüglich jeder Abänderung wie ein Landesgrundgesetz zu behandeln. Jede Abänderung desselben bedarf außerdem zu ihrer Geltung der Annahme durch leide Nationalkurien des Landtages.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo?

Verlangt Jemand das Wort?

Žádám pány, kteří souhlasí s návrhem komise, by vyzdvihli ruku. (Stane se. ) Přijato.

Der Antrag ist angenommen.

Nejv. maršálek zemský: Přikročíme nyní k poslední příloze, kteráž jest navržena k adrese, totiž k řádu volení do sněmu království českého.

Wir übergehen zur dritten Beilage, die zur Adresse vorgeschlagen ist, nämlich zur Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen. Nach der von mir bereits gestern mitgetheilten Ordnung der Debatte stelle ich die Ausrage, ob sich Jemand über diesen Entwurf im Allgemeinen zum Worte meldet.

Táži se, zdaliž se hlásí někdo ke slovu stran této předlohy povšechně?

Nehlásí-li se nikdo ke slovu, prohlašuji tuto část debaty za skončenu a dávám slovo panu zpravodaji.

Zpravodaj p. Zeithammer: Zásady, dle kterých řídila se komise při zosnování tohoto řádu volení, jakožto motivy, kteréž potřebí bylo uvésti, sdělil jsem při včerejší schůzi a netřeba mi, abych dále něco k tomu ještě přidával.

Se. Exc. Hr. Statthalter: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz der Herr Statthalter hat das Wort.

Se. Exc. Hr. Statthalter: Im Verlaufe der Jahre, in welchen die Landtagswahlordnung vom Jahre 1861 in Wirksamkeit steht, sind in Betreff derselben vielfache Wünsche und Beschwerden laut geworden. Im Allgemeinen wurde geltend gemacht, sie sei nicht nach allen Richtungen hin eine gerechte und gleichmäßige; die Wünsche nach Abänderung dieser Wahlordnung wurden namentlich hierlands bei den sich bekämpfenden Ansprüchen zweier Nationalitäten zum dringenden Verlangen einer durchgreifenden Revision, ein Verlangen, welches in der Adresse des Landtags vom Jahre 1866 einen besonders bestimmten Ausdruck gefunden hat.

Die Regierung machte es sich zur Aufgabe, die verschiedenen Einwendungen und Beschwerden, welche die Entwicklung fruchtbarer Verfasssungsthätigkeit erschwerten, reiflich zu erwägen und mit aller Unbsfangenheit zu prüfen. Das Ergebniß dieser Prüfung erscheint in der eingebrachten Regierungsvorlage niedergelegt.

Dabei wurde redlich getrachtet, an der Hand der seither gewonnenen Erfahrungen den Standpunkt der allgemeinen Billigkeit einzuhalten. Unbedingt unabweisbar erschien es, an dem Prinzip der Interessenvertretung, der Basis auch der früheren Landesordnungen und Landtagswahlordnungen festzuhalten, indem ja bieses Prinzip in den gegebenen Verhältnissen begründet ist, erworbenen Rechten entspricht und ein allseitig angenommes und frei heitlich entwickeltes Verfassungsleben in Oesterreich fördert und erleichtert.

Die Regierung glaubte sonach ihre Pflicht zu erfüllen, wenn sie deni gegründeten Bedenken eine Beachtung scheukend mehrfach wesentliche Aenderungen in den bestehenden Bestimmungen in Antrag bringt.

Indem sie die Initiative zu solchen Modifikationen ergriff, vollzog sie zugleich die allerh. Entschließung Sr. kais. und königl. apost. Majestät vom 22. April 1866. Mit dieser allerh. Entschließung würbe die damalige Regierung beauftragt, die in der Adresse des böhmischen Landtages gegen die Zusammensetzung der Landesvertretung erhobenen Bedenken einer genauen Prüfung zu unterziehen und nach Beschaffenheit des Ergebnisses die geeigneten Anträge zu stellen.

Die Regierung konstatirte überdies durch ihre jetzige Initiative ihre volle Bereitwilligkeit, den kundgegebenen Wünschen, soweit solche als gerechtfertigt und realisirbar (ich barstellen, zu entsprechen. Die Regierung konstatirt mit ihren Vorlagen zugleich ihnem Programme getreu, das ernsteste Streben, den inneren Frieden und die gedeihliche Wirksamkeit der verschiedenen Faktoren des Staatslebens zu fördern. (Bravo !)

Ich erlaube mir übrigens jetzt in Bezug auf den Kommissionsbericht den Standpunkt der Regierung noch mit einigen Bemerkungen darzulegen und zwar zuerst in Beziehung auf den Großgrundbesitz. Der Kommissionsantrag differirt in der Bestimmung der Wahlbezirke und Wahlorte für die Abgeordneten aus dem 3. Wahlkörper des Großgrundbesitzes von ber Regierungsvorlage; bei der Proposition, daß für die Wahl ber Abgeordneten aus ber Klasse des Großgrundbesitzes das Königreich Böhmen nur einen Wahlbezirk zu bilden habe und ber Wahlort die Landeshauptstadt Prag sein solle, hat Sich die Regierung an die Anordnung der bestehenden Landtagswahlordnung §. I. gehalten.

Dies konnte um so mehr geschehen, als sich diesfalls eine Schwierigkeit bisher nicht ergeben hat, auch in keinem früheren Landtage, auch nicht außerhalb desselben in ber letzten Zeit ein Wunsch in dieser Beziehung laut geworben ist.

Eine weitere allgemeine Bemerkung erlaube ich mir über die Großindustrie. Nach den Vorlagen des Gesetzentwurfes sollen an die Stelle ber Abgeordneten der Handels und Gewerbekammern Abgeordnete der Großindustrie treten. Gegen das Wahlrecht ber Handels und Gewerbekammern sind vielfach Einwendungen erhoben worden; dasselbe hat wenigstens in einigen Fällen auf ein Feld geführt, dessen Betretung den Charakter dieser nach ihrer eigentlichen Bestimmung ber politischen Sphäre entrückten Institution beeinträchtigt hat.

Dort, wo Nationalspaltungen bestehen, war es gar oft nicht das industrielle, sondern das nationale Interesse, welches auch bei den Handelskammerwählen in den Vordergrund trat, ein Interesse, welches dem kosmopolitischen Wesen des gewerblichen und Handelsverkehrs geradezu entgegen ist (Výborně!) und sich mit dem Zwecke dieser Einrichtung nicht vereinigen satzt. Das Wahlrecht ber Handelskammer ist, da nur in die Hände von wenigen Personen gelegt, um so mehr ein privilegirtes, als alle diese Personen ein Landtags-Wahlrecht in ihren sonstigen Eigenschaften ausüben.

Die vorliegenden Gesetzentwürfe bringen, aber bei allen diesen Wählerklassen das Prinzip ber direkten Wahlen zur Ausführung. - In Consequenz dieses Prinzipes berufen sie auch bei ber Industrie die Industriellen selbst und nicht wie bisher ihre Manbatare die Mitglieder ber Handelskammer zur Wahlurne - die Klein-Judustrie wählt vorzugsweise in den Städten und Märkten und den denselben gleichgestellten Orten in einer Wählerklasse, welcher ohne gleichzeitige Rücksicht auf die Inbustrie nie ein so ausgedehntes Wahlrecht eingeräumt werden konnte, wie es in ber bestehenden Wahlordnung eingeräumt ist und auch in ber Regierungsvorlage nicht beeinträchtigt wird!

Die Großindustrie soll durch unmittelbare Wahlen ihre Vertreter in den Landtag Schicken.

Daß eine Solche unmittelbare Wahl zweckmäßig ist, hat übrigens Selbst die Prager Handeldkammer in ihrer bezüglichen Denkschrift vom Jahre 1866 zugestanden, wie auf Seite 24 ber bezüglichen Denkschrift zu lesen. Auch in ber Wählerklasse der Großindustrie mußte ber Censur in einer Solchen Weise festgesetzt werben, baß die Großinbustrie diese ihre Eigenschaft schon durch die Steuerzahlung kund gibt. Den Maßstab dafür gab bie Höhe ihrer Entwicklung im Lande; die hohe Stufe ber Industrie in Böhmen läßt die Annahme eines Censur von wenigstens 1000 st. Steuer zur Begründung der Eigenschaft eines Großindustriellen durchaus nicht als nnangemessen erscheinen. - Da die Anzahl ber Abgeordneten in dieser Wählerklasse eine geringere sein soll als jene ber von den Handels und Gewerbekammern gewählten Abgeordneten, kann nicht befremden.

Es kommen hier noch zwei Moment ein Betracht. Erstens die verhältnißmäßig viel geringsügigere Wähleranzahl, auf welche bei der Großindustrie ein Abgeordneter entfällt und seiner die im Vergleiche mit dem Großgrundbesitze überhaupt viel größere Wanbelbarkeit der jährlichen Steuerentrichtung der Großindustrie. Ferner bitte ich noch die statistischen Daten zu betrachten, welche sich auf den Antheil der Großgrundbesitzer an der Steuersummendifferenz beziehen.

In dieser Beziehung hat der Herr Berichterstatter bereits die betreffenden Details sowohl mündlich als im Berichte niedergelegt.

Abgesehen davon, daß in Böhmen die Großindustrie in hervorragender Weise auch im Großgrundbesitze ihre Repräsentanten findet, daß ferner ein Gebot der Gerechtigkeit hervortritt, die Anzahl der Abgeordneten der Landgemeinden zu vermehren (Výborně!) und daß endlich die beantragte Gesammtzahl der Landtagsmitglieder bereits eine so hohe ist, daß die Regierung ihrerseits eine weitere Vermehrung derselben vorerst nicht in Vorschlag bringen zu sollen erachtet hat, müßte auch bei Festsetzung der Anzahl der Abgeordneten der Wählerklasse der Großindustriellen der wesentlich maßgebende Faktor der Stenerzahlung in Rechnung gebracht werben, so gern übrigens die Regierung auch selbst bereit ist, die Forverung der für Böhmen wie für die gesammte Monarchie so wichtigen industriellen Interessen nach Möglichkeit zu fördern.

In Bezug auf die Repräsentation der Städte wäre zu bemerken, daß die Regierung in der Vorlage bei Aufnahme und Weglassung nach gleichen Grundsätzen und ohne irgend eine Rücksicht auf eine oder andere Nationalität vorgegangen ist und beide gleich behandelt hat. Rücksichtlich der fraglichen Vermehrung der Vertreter der Landgemeindenwahlbezirke: Bei der beantragten Vermehrung der Abgeordneten und beziehungsweise der Wahlbezirke in der Wählerklasse von - Landgemeinden von 79 auf 90 leitete die Regierung zunächst die Rücksicht auf den gleichen Antrag der Landtagswahlkommission vom J. 1866. Der Kommissionsbericht hat das Mißverhältniß, welches zwischen ber Gruppe der Städte, Industrialorte und Gewerbekammern - 87 Vertreter - im Ganzen obwaltet, und die Ungleichheit innerhalb der einzelnen Gruppen auseinandergesetzt, es wurde darin das Verhältniß der ber 2. Gruppe zugestandenen Stimmen nach der Steuerleistung und Bevölkerung als in dieser Gruppe günstig dargestellt und demgemäß die entsprechende Ausgleichung als Forderung der Gerechtigkeit, ja als Gebot der Notwendigkeit angestrebt; indem die Regierung in ihrer Vorlage im Wesen sich den Standpunkt der Landtagskommission des J. 1866 angeeignet hat, hat sie nur innerhalb der Zahl der von der letzteren projektirten Landgemeinden=Wahlbezirke jene Aenderungen vorgenommen, die ihr bei Aufnahme der Wählerklasse der Großindustrie und mit Rücksicht auf eingeholte verläßliche Daten über Bevölkerung und Besteuerung, die der Landtagskommission vom Jahre 1866 nicht so vollständig zu Gebote standen, dann im Hinblick auf die im J. 1868 erfolgte rein neue, administrative Territorialeintheilung und Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörde geboten erschienen.

Die nähere Prüfung bewährt, daß diese Aenderungen keine Nationalität unberechtigt benachteiligen, und die Nationalitätsrücksichten nach beiden Seiten hin gleichmäßig und gerecht gewahrt wurden.

Wenn das Resultat, zu dem jetzt die Commission des hohen Landtages gelangte, gegenüber der Regierungsvorlage die Verhältnisse zwischen böhmischen und deutschen Abgeordneten nicht alterirt, so ist dieser Umstand nur geeignet, der Angemessenheit der Regierungsvorlage in dieser Beziehung das Wort zu reden. Einer objektiven Anschauung kann und wird das Billige, was in der Regierungsvorlage liegt, nicht entgehen.

Uibrigens beziehe ich mich nur noch nebenbei auf das, was ich dem hohen Landtage bezüglich der Großindustrie als Standpunkt der Regierung zu kennzeichnen die Ehre hatte, daß nämlich von ihr überhaupt eine bedeutende Vermehrung der Gesammtzahl der Landtagsabgeordneten als vorerst nicht in's Auge gefaßt betrachtet wird, um wenigstens ihrerseits keinen die Landesmittel weiter belastenden Vorschlag gemacht zu haben.

In Bezug auf das Wahlrecht der Frauen:

Ich kann dem Wahlrechte der Frauen auch in der Beschränkung auf den Großgrundbesitz nicht das Wort reden.

Es ist Princip der vorliegenden Gesetzentwürfe, insbesondere was die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit und die Ausübung des Wahlrechtes anbelangt, keine Ausnahme für eine oder die andere Wählerklasse eintreten zu lassen, die nicht in solchen Verhältnissen begründet ist.

Das Wahlrecht der Frauen überhaupt und im Großgrundbesitze insbesondere ist in keiner Wählerklasse in Aussicht genommen worden.

Daß dies nicht geschah, kann aus dem Grunde nicht befremden, wenn in Betracht gezogen wird, daß die Rechtsanschauung auch in anderen Staaten eine Wahlberechtigung der Frauen für die Volksvertretung nicht in's Auge faßt. Gegenwärtig ist die Frage des Wahlrechtes der Frauen weder durch Gesetze noch durch die Praxis gleichmäßig gelöst. Die Regierung konnte in ihren Entwürfen nur eine Ansicht zum Ausdruck bringen. Daß sie sich dafür entschied, das Wahlrecht den Frauen nicht zuzuerkennen, dafür war ihr insbesondere neben der Absicht, das Wahlrecht zum Landtage vom Gemeindewahlrecht überhaupt unabhängig zu machen, die Einführung der direkten Wahlen auch in Landgemeinden maßgebend.

Die Regierung mußte in Betracht nehmen, daß Alles fern gehalten werde, was bei Durchführung dieser Wahlen Störungen oder Schwierigkeiten bereiten könnte.

Mit großen Schwierigkeiten wäre offenbar die Ausstellung und Prüfung der Vollmachten verbunden.

Schon jetzt kommen hie und da diesfalls auch beim Großgrundbesitze einige Schwierigkeiten vor, um wie vielmehr würben sie in den zahlreichen Fällen vorkommen, die in dieser Beziehung in Stadt= und Landgemeinden in's Auge gefaßt werden müssen.

Bei der Notwendigkeit gleicher Prinzipe muß ich daher dem hohen Landtage die Annahme der Bestimmung der Regierungsvorlage, wonach nur Personen männlichen Geschlechts wahlberechtigt find, auf das Angelegentlichste empfehlen und betonen, daß ich mich gegen das Verlangen nach einer derartigen exzeptionellen Ausdehnung des Wahlrechtes hiemit aussprechen muß.

In Bezug auf den Punkt "Akziengesellschaften" will ich mir erlauben eine allgemeine Bemerkung zu machen. Ich finde mich veranlaßt, auch hier die Bestimmung der Regierungsvorlage zu vertreten und dabei der Würdigung des hohen Hauses vor Allem nahezulegen, daß der vorliegende Gesetzentwurf auf dem Prinzipe der Interessenvertretung beruht.

Die Interessenvertretung kann nur vorzugsweise den Besitz eines zur Wahl berechtigenden Steuerobjektes zur Voraussetzung haben, die Bedingung des Wohnsitzes im Lande ist bei keiner Wählerklasse erforderlich. Sie konnte auch nicht eingeführt werden, ohne das erwähnte Prinzip zu schadigen. Ich kann nicht umhin dem Antrage gegenüber, daß der Verwaltungsrath der Gesellschaft feinen Sitz im Lande haben soll, insbesondere auf das Gesetz vom 29. Juli 1871, betreffend die Vorschreibung und Einhebung der Erwerbs und Einkommensteuern von an einen bestimmten Standpunkt gebundenen Erwerbsunteruehmungen, dann auf das Gesetz vom 8. Mai 1869, betreffend die Bemessung und Vorschreibung und Einhebung der Erwerbs= und Einkommensteuer von Eisenbahnunternehmungen, wonach namentlich die Steuerzulassung der Eisenbahn dem Lande zu Gute kommt, ungeachtet ob die Leitung der Gesellschaft im Lande ist, hinzuweisen. Auch Augesichts des bezüglich der Eisenbahnunternehmungen gemachten Zugeständnisses der Commission muß die Regierung den oberwähnten Standpunkt aus dem Grunde beibehalten, weil es auch noch andere wichtige derartige Unternehmungen gibt, in Betreff deren die Ausicht der Regierung bezüglich der Wohnsitzfrage von wesentlichem Belange scheint. Ich beehre mich dem hohen Hause nahe zu legen, es möge sich durch diese Erwägung bestimmt finden, von der eben erwähnten Bedingung abzugehen. Zum Schlusse eine allgemeine Bemerkung über die Frage der Wahlberechtigung von Professoren und Lehrern.

Die Regierung geht bei ihrer Vorlage von der grundfätzlichen Anschauung aus, daß es kein Gewinn für das öffentliche Leben ist, wenn Staatsoder ihnen gleichgestellte öffentliche Beamte, so wie öffentliche Lehrer ihrem Berufe, indem sie oft gar nicht ersetzt werden können, durch Betheiligung an Geschäften der Vertretungskörper entzogen werden und daß das Vertrauen in ihre Wirksamkeit leibet, wenn es möglich wäre, sie in den Kampf politischer Parteien hineinzuziehen. Was von Beamten gilt, kommt bei Professoren und Lehrern in anderer Beziehung in Betracht.

Ich glaube nämlich dabei insbesondere das Moment der Unersetzbarkeit gewisser Lehrkräfte, auf welche die Jugend rechnet und die zu diesem Zwecke mit gewiß großen Opfern berufen worden find, in die Wagschale legen zu müssen.

Referent Hr. Zeithammer: Die Erklärungen, welche eben jetzt Se. Excellenz der Hr. Statthalter Namens der Regierung abgegeben hat, beziehen sich in ihrer Wesenheit theils auf den Standpunkt im Allgemeinen, welchen die Regierung bei der Regierungsvorlage aufrecht erhalten wissen wollte; für's Zweite auf solche Bestimmungen, welche auch von der Commission in gleicher Art und Weife vorgeschlagen werden, nur daß Se. Excellenz weitere Begründungen hinzufügte; schließlich bezogen sie sich auf solche Punkte, welche eine Differenz zwischen der Regierungsvorlage und zwischen der Kommissionsvorlage involviren. So weit sich die Erklärungen auf die erste und zweite Kategorie beziehen, bin ich wohl in meiner Eigenschaft als Berichterstatter dessen enthoben, darauf nochmals zurückzukommen. Was die Differenzpunkte betrifft, welche Se. Ercellenz gegenüber dem Kommissionsvorschlage hervorhob, Differenzpunkte, die sich bezogen auf das Stimm- und Wahlrecht der Frauen, auf die Erweiterung der Wahlbezirke in der Wählerklasse der Landgemeinden, auf das Wahlrecht der Professoren, Lehrer, Direktoren und dergl., dann auf jene Aenderungen, welche die Kommission rücksichtlich der Actiengesellschaften innerhalb der Wählerklasse der Großindustrie beantragte - so kann ich mich nochmals auf dasjenige berufen, was ich Namens der Kommission dem Berichte vorangesendet habe und auf dasjenige, was ich in meinen gestrigen Auseinandersetzungen als Begründung für die Differenzpunkte angeführt habe. Ist ja doch zumeist Der Bericht, den die Kommission zur Begründung ihrer Vorlage dem hohen Hause unterbreitet hat, in der Art verfaßt, daß er die Differenzen, welche eben zwischen unserer Vorlage und der Vorlage der Regierung entstanden sind, begründet. Ich glaube also von meinem Standpunkte, das ist vom Standpunkte der Kommission, mich nur darauf beziehen zu können, um die Uiberzeugung auszusprechen, daß ich nicht anders kann, als dem hohen Hause die unveränderte Annahme der Aenderungen, welche von der Kommission gegenüber der Regierungsvorlage vorgeschlagen find, anzuempfehlen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte nun in die Verlesung der einzelnen Paragrafe einzugehen.

Ref. Zeithainnier: Co se týká předčítání jednotlivých článků, dovolil bych si snad ten návrh, že bych toliko naznačil vždy číslo paragrafu a jenom tehdáž, kdyby byla nějaká námitka, by se přečetl ten paragraf a snad změnil v způsobu, jak navrženo bylo.

Nejv. maršálek zemský: Račte tento návrh také říci německy.

Ref. Zeithammer: Ich beantrage, daß nicht in die Spezialverlesung der einzelnen Paragrafe eingegangen werde, sondern daß ich blos die Ziffern der paragrafen nenne und blos dort, wo von irgend einer Seite ein Einwand erhoben werden sollte, die Tertirung des Paragrafes vorgelesen werde. Es scheint diese Maßregel in Rücksicht auf die große Ausdehnung der Wahlordnung angemessen zu sein.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo za slovo o návrhu pana zpravodaje?

Wünscht Jemand das Wort bezüglich des sormellen Antrages des Herrn Dr. Zeithammer? Wenn dies nicht der Fall ist, so bitte ich die Herren, welche mit dieser Form der Behandlung einverstanden sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht. )

Návrh jest přijat.

Der Antrag ist angenommen.

Ref. Zeithammer (čte): Řád volení do sněmu království Českého.

Landtags=Wahlordnung für Das Königreich Böhmen.

I. O volení poslanců vůbec a o okresích a místech volících.

I. Von der Wahl der Abgeordneten überhaupt, von den Wahlbezirken und Wahlorten.

Článek první.

Nejv. maršálek zemský: Nežádá-li nikdo za slovo, žádám pány, kteří souhlasí, aby vyzdvihli ruku.

Ich bitte d....

(Wird abgestimmt. )

Der Antrag ist angenommen.

Ref. Zeithammer: Paragraph Zwei.

Oberstlandmarschall: Wird keine Einwendung gemacht?

Ich bitte die Herren, welche einverstanden sind, die Hand aufzuheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ich werde mir erlauben, nachdem es furchtbar ermudend sein dürfte, jedesmal dasselbe Wort zu wiederholen durch die gestimmten Paragraphe der Wahlordnung, sie um ihre Zustimmung dazu zu bitten, wenn ich diejenigen Paragraphe, bei Bezeichnung deren Ziffer durch den Berichterstatter sich Nimand zum Worte meldet, noch einen Einwand erhebt, als angenommen betrachte.

(Stimmen: Ja!)

Žádám, pánové, abyste s tím byli srozuměni, bych mohl považovati každý paragraf, jehožto číslo panem zpravodajem bylo jmenováno a pří němž se nikdo nehlásí k slovu, za přijatý. (Ano!)

Povoleno.

Ref. Zeithammer: článek třetí.

Paragraf čtvrtý.


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