Pátek 29. øíjna 1869

den in der angestrebten allgemeinen Haftung des Bezirkes ruhenden Credit den Privatinteressen und einer rivalisirenden Konkurrenz mit einer ausschließlich durch Privatkräfte erfolgreich wirkenden ähnlichen Anstalt dienstbar machen können.

Weiters ist in Betracht zu ziehen, daß die allgemeine unbestimmte Haftung des Bezirksfondes bei dem Abgange eines hiezu disponiblen Stammvermögens nur dahin verstanden werden könne, daß allenfällige Abgänge der Bezirkssparkassa durch Bezirksumlagen hereingebracht werden müßten. Zur Auflassung einer (o unberechenbaren, möglicherweise den im §. 54 und 55 erwähnten Perzentensatz des Steuerzuschlages überschreitenden Haftung, welche jeden Steuerträger des Bezirkes träfe, über den eigentlichen Bedarf des Bezirkshaltes hinausgeht, und wegen ihrer Unbestimmtheit bei allenfälligen Aenderungen des Umfanges und der Gränzen des Bezirkes nicht nur zu nachtheiligen Complicationen führen, sondern auch die Kreditfähigkeit des Bezirkes für später etwa nothwendig werdende Darlehen zum unerläßlichen Bedarfe Des Bezirkes schädigen konnte - ist nach den §§. 90 der Gem. -O. und 77 des Bezirksvertretungsgesetzes auch die Kundmachung der dies fälligen Beschlüsse erforderlich, um den Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, ihre Erinnerungen gegen eine so unberechenbare möglicher Weise jeden Einzelnen verpflichtende Haftung vorbringen zu können.

Aus allen diesen Gründen gelaugte die Petitionskommission zu dem einhelligen Veschluße zu beantragen:

"Hoher Landtag wolle über die Petition des Bezirksausschußes Gablonz, Z. 86, betreffend die Uebernahme der allgemeinen Haftung seitens des Gablonzer Bezirkes mit seinem Bezirksfonde gegenüber den Gläubigern der zu gründenden Bezirkssparkassa in Gablonz, zu der Tagesordnung übergehen. Hiedurch erhält auch die, diesen Gegenstand betreffende Petition der Vertreter des Gablonzer Spar-Unterstützungsvereines, Z. 138, ihre Erledigung. "

Oberstlandmarschall-Stellvertreter C l a u d i: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wo nicht, ersuche ich jene Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

(Der Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz. )

Poslanec Kardasch: Petièní komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti, aby se od petice, èís. 86, podané okresním zastupitelstvem jabloneckým za povolení, aby smìlo vùbec ruèiti svým okresním fondem vùèi vìøitelùm záložny, která v Jablonci zøízena býti má, k dennímu poøádku pøešlo. Tím vyøízena též petice èís. 138, zástupci spoøitelny a podporující jednoty v Jablonci podaná.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

291. Betreffend die Petizion des Eule- Øièaner und Neupakaer Bezirksausschußes um Erlassung eines provisorischen Landesgesetzes um Entschädigung für die im Kriegsjahre 1866 geleisteten Kriegsvorspänne.

Abg. Kardasch: Bezüglich dieser Petizionen stellt die Petizions-Kommission folgenden Antrag: "In Erwägung, daß in allen Stadien, welche die Frage der Entschädigung für die im Kriegsjahre 1866 beigestellten Transportmittel durchzumachen hatte, die Ansicht aufrecht erhalten wurde, das Land könne zur Landesentschädigung nicht verhalten werden; in Erwägung, daß der h. Landtag in der 18. Sitzung der vorjährigen Session über dieselbe Petizion des Bezirksausschußes Neustraschitz und Rièan zur Tagesordnung überging, stellt die Petizions-Kommission den Antrag, der h. Landtag wolle über die vorgebrachten Petizionen Nr. 130, 150, 255 zur Tagesordnung übergehen.

Petièní komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti, aby se od petice pod èís. 130, 150, 225 pøešlo k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren, das Wort? Wenn Niemand, so ersuche ich Jene, die dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

286. Bericht der Petizions-Kommission über das Gesuch des Joh. Budka, Rechnungsführer in Lhota-Záborna, betreffend die Behebung des Beschlußes des Bezirksausschußes in Dobøisch wegen Ersatzleistung eines Rechnungsabganges von 83 fl.

Abg. K a r d a s ch: Da zu Folge des vom h. Landtage in der 38. Sitzung 1866 beschlossenen Gesetzes, die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse des Bezirksausschußes und der Bezirksvertretung dem Landesausschuße zugewiesen wurde, beantragt der Petizionsausschuß, der h. Landtag wolle beschließen, die vorstehend bezeichnete Petizion, Z. 163, wird dem Landesausschuße zur kompetenten Amtshandlung abgetreten.

Snìmovní tajemník Schmidt: Ponìvadž zákonem, na nìmž se slavný snìm v 38. sezení roku 1866 byl usnesl, rozhodování o odvolání z usnesení výboru a zastupitelstva okresního pøikazuje se zemskému výboru, navrhuje petièní komise:

"Slavný, snìme raèiž petici došlou pod èís. pet. 163. odstoupiti zemskému výboru k pøíslušnému úøednímu øízení. "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? Wenn dies nicht der Fall ist, ersuche ich Jene, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

283. Bericht der Petizions-Kommission über das Gesuch des Bezirksausschußes Leitmeritz, betreffend die Abtrennung der Bezirke Raudnitz und Libochowitz vom Kreisgerichtssprengel Leitmeritz.

Abg. Dr. Weber: Hoher Landtag! Am 7. März 1868 hat die Bezirksvertretung in Leitmeritz eine Petizion an den h. Reichsrath und an das h. Ministerium der Justiz um Abtrennung der Bezirke Raudnitz und Libochowitz aus dem Kreisgerichts. Sprengel Leitmeritz überreicht und diese Petition wurde auch von den Vertretungen der Bezirke Auscha, Lobositz, Aussig, Tetschen und der Kreisstadt Leitmeritz unterstützt, fand jedoch bis jetzt nicht die gewünschte Erledigung, weshalb der Bezirksausschuß von Leitmeritz in der Eingabe an das h. Haus die Bitte stellt, es möge diese Petition der h. Regierung zur geneigten Erledigung vorgelegt und die ganze Angelegenheit zur Kenntniß genommen werden. Ju der Petition wird die erbetene Ausscheidung damit motivirt, daß der Sprengel des Gerichtshofes Leitmeritz aus den ganz deutschen Bezirken Auscha, Aussig, Bensen, Karbitz, Teplitz, Tetschen, Wegstädtel, dann aus den Orten Leitmeritz und Lobositz besteht, welche beide letzteren nur von einer verschwindend kleinen Anzahl Bewohner böhmischer Zunge bewohnt sind, während die gleichfalls dahin gehörigen Bezirke Raudnitz und Libochowitz von einer überwiegenden Anzahl böbmischer Bevölkerung bewohnt werden. Mit Rücksicht auf den Umstand, wonach bei der Einführung der geschworenen Gerichte überhaupt, dann bei dem mündlichen Verfahren in Zivilsachen, bei Verhandlungen in deutscher Sprache blos die Bewohner der übrigen deutschen Theile des Gerichtshofssprengels in Anspruch genommen werden müßten, anderseits bei etwaigen Verhandlungen in böhmischer Sprache, bei dem Umstände, als nur der allergeringste Theil der Bewohner dieses Sprengels der böhmischen Sprache mächtig ist, eine große Schwierigkeit erwachsen würde, beantragt die Petitions-Kommission einstimmig:

Der hohe Landtag beschließ, diese Petition der h. Regierung mit dem Ersuchen abzutreten, mit Rücksicht auf die darin dargestellte Zweckmäßigkeit der Abgränzung des Sprengels des Gerichtshofes zu Leitmeriß auf diese Petition Bedacht zu nehmen.

Snìmovní tajemník Schmidt: Petièní komise navrhuje: Petice tato za vyjmutí okresu roudnického a libochovického z obvodu krajského soudu litomìøického odstupuje se slavné vládì s požádáním, aby vzhledem k tomu, že v petici této odùvodnìna jest úèelnost toho vyjmutí od soudního dvoru litomìøického, vzala na ni zøetel.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort Wenn dies nicht der Fall ist;, so ersuche ich jene Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

284. Bericht der Petitionskommission über das Gesuch der Vorschußkasse zu Pomeisl, betreffend die Theilung derselben in fünf selbststäntige Vorschußkassen.

Dr. Weber: Hoher Landtag! Die Petition begründet ihr Ansuchen damit, daß die zu dieser Domäne gehörigen Ortschaften: Pomeisl, Wärzen, Strojeditz, Golleschau, Wießen, Kriegern, Oberklee, Hohentøebetitsch und Holletitz, welche Theilhaber an der Vorschußkasse zu Pomeisl sind, von einander sehr mit entfernt, ja mitunter, durch dazwischen liegende Gemeinden anderer Gutskörper von einander getrennt sind. Sie führt ferner an, daß der vormalige Contributionsfond dieser Gemeinde schon aus 5 Gruppen bestand und daß die vormals daraus gebildete Vorschußkassa jetzt bereits über ein Vermögen von circa 20000 fl. disponirt, dessen Barschaft oft längere Zeit unfruchtbar liegen müsse. Allein mit Rücksicht auf das Gesetz über die Vorschußkassen im Königreiche Böhmen (6. August 1864) §. 4, wonach die Zertheilung einer Vorschußkasse nur dann in zwei oder auch mehrere Theile zulässig ist, wenn der Bereich der Kassa unverhältnißmäßig ausgedehnt ist. Dieses gesetzliche Erforderniß zur Theilung, die unverhältnißmäßige Ausdehnung des Vorschußkassabereiches ist im vorstehenden Falle nicht nachgewiesen, da das ganze Gebiet nur aus 9 Ortschaften besteht und wird eine Theilung in 5 selbständigen Vorschußkassen angestrebt, welche fast der Zertheilung des Fondes bis auf die einzelnen Ortschaften gleichkäme.

In Erwägung, daß der Landesausschuß bereits unter dem 23. Jänner 1867 ein ähnliches Gesuch der Theilhaber des Pomeisler Kontributionsfondes abgewiesen hat, und daß der hohe Landtag in einer Sitzung der vorigen Woche ähnliche Gesuche aus den angeführten Gründen zurückwies, stellt die Petitionskommission den Antrag, der hohe Landtag, wolle beschließen, daß über die vorliegende Petition der Pomeisler Vorschußkassa um Zertheilung derselben in fünf selbstständige Vorschußkassen zur Tagesordnung Übergängen werde.

Snìmovní tajemník Schmidt: Navrhuje se: Slavný snìme raèiž se usnésti, aby od petice pøedstavenstva záložny nepomyšlské za povolení k rozdìlení jejímu v 5 samostatných záložen k dennímu poøádku se pøešlo.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Stamm hat das Wort.

Abg. Dr. Stamm: Wenn ich mir in dieser Angelegenheit das Wort erlaube, so bin ich. nicht erst bei Gelegenheit dieser Berathung in die Kenntniß der Sache gekommen, sondern kenne die Sachlage aus vielfachen Besprechungen und Berührungen mit den dortigen Einwohnern, meinen Wählern. Man kann die Ansicht haben, daß eine größere Vorschußkassa mit größerem Umfange von "Theilnehmern und größerem Kapital Vortheile bringt, allein es können denn auch sehr viele Nachtheile gegenüber stehen, und wenn ich das Eine diesen Herren, mit denen ich in Berührung gekommen bin, diese Vortheile vorgehalien habe, so haben sie mir sehr bedeutende Einwendungen dagegen gemacht. Ein Theil ist schon hervorgehoben vom Herrn Berichterstatter, es ist nämlich ein ganz territorial zerrissener Theil, welcher aus der ehemaligen Herrschaft Pomeisl bestand, die eingekeilt mit vielen Inseln, in der ehemaligen Herrschaft Schönhof fast 5-6 Stunden auseinander gerissen ist. Das eine macht schon die Bewegung der Mitglieder dieser Vorschußkassa sehr unbeholfen und unbequem. Ich habe einen 2. Grund hervorgehoben im Gespräche mit den Theilnehmern, nämlich die größere Wirksamkeit des Kapitals und die wohlfeilere Verwaltung. Man hat aber dagegen wieder ganz richtig eingewendet, daß die Verwaltung, wenn sie in diese Gruppen verteilt würde, noch wohlfeiler käme, weil sie ganz umsonst geleistet würde. Ich komme aber zur größten Bedenklichkeit, welche auch im citirten Gesetze hervorgehoben ist, das heißt, die große Ausdehnung, und die Zerrissenheit. Gehen wir auf den Grund ein, warum denn eine. Ausnahme gestattet worden ist, so findet man, daß dieser hier vollständig eintritt. Vorschußkassen sind getragen durch eine genaue Prüfung der Creditsähigkeit der Personen. Nun denke man sich die Verhältnisse, wo Ortschaften, die gar keine Verbindung mit einander haben und 5-6 Stunden auseinander liegen, bestimmen sollen über die Creditfähigkeit der einzelnen Personen, Das führt zu Einseitigkeiten und Uebereilungen, oder kann auch noch zu etwas Anderem fûhren, was ich nicht als Voraussetzung ausspreche, aber als eine Möglichkeit zu Bevortheilungen derjenigen, die man kennt vom Centrum aus, wo die Verwaltung ist. Unter diesen Umständen, wo man, aber nicht vielleicht, wie angedeutet worden ist, unter diesen Umständen, wo man die Vorschußkassen nicht unter die einzelnen Gemeinden vertheilen will, sondern nur nach einer richtigen Gruppirung der Ortschaften, nämlich Pomeisl und Wärzen, ferner 3 Ortschaften: Strojeditz, Golleschau und Wießen, dann 2 Gemeinden: Hohentøebetitsch und Holletitz, endlich 2 einzelne Gemeinden, Kriegern und Oberklee, welche in die ehemalige Herrschaft Schönhof eingekeilt sind, kann man Gründe genug finden, auf den Antrag einzugehen.

Ich möchte aber nur noch hervorheben, die Verwaltung darüber schwebt schon viele Jahre. Sie sind bei dem Landesausschuße mit ihrer Bitte eingekommen, sie kommen jetzt wiederholt in einer Berufung an den hohen Landtag und das beweist, daß diese Zusammengehörigkeit, die nur zufällig entstanden ist, nicht zu einer Zusammenbewegung umgestalten werde. Da man auch nun zur Liebe nicht zwingen kann, so soll man lieber ihren Wunsch, auseinander zu gehen, damit kräftige, lebensfähige Kassen entstehen, welche auch rascher ihr Kapital vermehren werden, gewähren.

Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen: Hoher Landtag wolle beschließet, die Theilung der vereinigten Vorschußkassa aus dem ehemaligen Contributionsfonde in Pomeisl in fünf Gruppen und zwar: Pomeisl und Wärzen, ferner 3 Ortschaften: Strojedic, Golleschau und Wießen, dann 2 Gemeinden: Hohentøebetitsch und Holletitz und endlich 2 einzelne Gemeinden Kriegern und Oberklee.

Oberstlandmarschall: Wird bewilligt.

Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Ich verkenne gar nicht die guten und humanen Intentionen, welche den Motiven und dem Antrage meines geehrten Herrn Vorredners zu Grunde liegen, und würde sehr erfreut sein, wenn ich in gleicher Richtung diesfalls mit ihm stimmen könnte. Ich muß jedoch bedauern, gegen ihn austreten zu müssen und ihn darum zu erinnern, daß sein Antrag gegen die Bestimmung des Gesetzes verstößt, einmal darum, weil zur Erledigung dieser Frage der Landtag ja ohnedies nicht zuständig ist, diese Competenz der Entscheidung vielmehr dem Landesausschuße zukömmt, und weil weiter das, was begehrt ist, durch das Gesetz verboten erscheint, denn die Theilung der Vorschußkassa nach Ortschaftsgruppen ist nach dem Gesetze als nicht zulässig erklärt, ich bedauere daher, gegen den Antrag sprechen und stimmen zu müssen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Herr Dr. Stamm hat das Wort.

Abg. Dr. Stamm: Es sind 2 Gründe gegen meinen Antrag angeführt worden. Der erste, daß er formell nicht ganz richtig ist, den glaube ich damit verbessern zu können, daß ich mir erlaube, der Beschluß möge dahin gefaßt werden, die Sache befürwortend an den Landesausschuß zu übergeben. Der 2. Grund, daß der Antrag gegen das Gesetz verstößt, den kann ich nicht anerkennen. Das Gesetz sagt ausdrücklich, daß dort, wo ausgedehnte Bezirke sich befinden - und darunter gehören ja zerrissene Bezirke, daß dies dort gestattet sei.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.

Abg. Dr. Schmeykal: Ich sehe mich bemüßigt meinem sehr geehrten Vorredner noch einmal entgegentreten zu müssen. Es scheint mir doch nicht gut anzugehen, daß dort, wo eine Angelegenheit nach dem Gesetze in den Zuständigkeitskreis dem Landesausschuße zur meritorischen Entscheidung gewiesen wird, von Seite des h. Landtages auch nur eine befürwortende Zuweisung an den Landesausschuß Platz habe und erfolge. Dabei erinnere ich, daß der Landesausschuß in diesem konkreten Falle durch einen diesfälligen Beschluß, welchen er in dieser Richtung gefaßt hat, in Collision und Verlegenheit kommen würde, weil er bereits entschieden hat und mit Rücksicht aus die obwaltenden Verhältnisse und strengen Bestimmungen des Gesetzes dem Begehren nicht stattgegeben werden könnte.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch das Wort? Wenn nicht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Weber: Was die formellen Bedenken gegen den Antrag des Abg Dr. Stamm und die Petition, welche dasselbe anstrebt, betrifft, hat mein Herr Vorredner die Sache bereits abgethan, und ich erlaube mir nur zu bemerken, daß das Gesetz über die Vorschußkassen vom Lanbesausfchuße spricht, daher nur diesem die Competenz in dieser Angelegenheit zukommt, daß demnach der Landtag den angesuchten Beschluß nicht fassen kann, am allerwenigsten in dem Sinne, daß ein Gesuch, welches vom Landesausschuße abweislich beschieden wurde, abermals und zwar befürwortend dem Landesausschuße vorzulegen fei.

Ich halte dafür, daß die vorliegende Petition ein versteckter Rekurs ist, der unmöglich seine Lösung vom hohen Hause finden kann.

Dies ad formalia.

In der Sache selbst geht der Antrag des Herrn Abgeordneten Stamm genau dahin, wie derselbe in der vorliegenden Petition gestellt worden ist. Der ganze Bezirk Pomeisl umfaßt das Gebiet der ehemaligen Domaine Pomeisl, also eine Zusammengehörigkeit dieser Ortschaften ist von Alters her dagewesen, daher eine Trennung, wie betont wurde, nicht dringend nothwendig ist.

Die erbetene Theilung soll in 5 Gruppen geschehen. Diese Gruppen sind so gebildet, daß sie einer Theilung den Ortschaften gleichkämen. Ich erwähne z. B., daß die Stadt Pomeisl mit der Gemeinde Wärzen, die Stadt Kriegern und die Gemeinde Oberklee für sich allein eine Vorschußkassa bilden sollen. Dies ist im Gesetz vom 6. August 1864 geradezu nicht gestattet.

So lange dieses Gesetz besteht, können wir keine Ausnahme vom Gesetze machen, weil sonst das ganze Prinzip, Welches im Gesetz liegt, über den Haufen geworsen würde. Namentlich der Umstand, den Herr Dr. Stamm hervorgehoben hat, daß erst die Vereinigung eines größeren Vermögens in einer Vorschußkassa eine wohlthuende Wirkung äußern könne, spricht gegen die Petition. Sie besitzen ein Kapital von 20000 Gulden, und mit diesem können sie die segensreichsten Wirkungen aus die Bezirke ausdehnen.

Wenn Herr Dr. Stamm erwähnt, daß die einzelnen Gemeinden, die in diese Sprengel eingereiht sind, 5 bis 6 Stunden auseinander liegen, so habe ich keine Ursache, das zu bezweifeln, aber Erhebungen über Thatsache liegen nicht weiter vor, als eine Skizze, worauf jedoch die Entfernungen nicht angesetzt worden sind.

Ich sehe mich daher bemüssigt, weil durch die Auseinandersetzung des Herrn Dr. Stamm der Standpunkt der Kommission nicht verrückt worden ist, aus dem Antrage derselben zu beharren.

Oberstlandmarschall: Der Herr Dr. Stamm hat den Antrag modifizirt. Der Antrag würde lauten: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Theilung der vereinigten Vorschußkassen aus dem ehemaligen herrschaftlichen Contributionsfonde in 5 Gruppen und zwar Pomeisl, Wärzen, Strojeditz, Golleschau und Wießen; Hohentøebetitsch und Holetitz, Kriegern und Oberklee werden dem Landesausschuße befürwortend abgetreten.

Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist nicht hinreichend unterstützt.

Ich bringe den Antrag der Petitionskommission, welcher bereits verlesen wurde, zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Punkt 5, 289. Bericht der Budgetkommission über den Landesausschußbericht,, betreffend die Pensionirung der definitiven Professoren und Ad-junkten an den landwirthschaftlichen Lehranstalten. Herr Ritter von Bohusch, ich bitte.

Ritter von Bohusch:

Hoher Landtag: Der Landesausschuß hat in einem Berichte vom 28. Mai dem h. Landtag den Antrag unterbreitet, die Professoren und Adjunkten an den beiden höheren landwirthschaftlichen LandesAnstalten mit analoger Anwendung der fur die Professoren und Adjunkten der beiden polytechnischen. Landesinstitute diesfalls giltigen Normen in vorkommenden Pensionsfällen als Landesbeamte zu behandeln.

Der Landesausschuß bezeichnet die Pensions-Berechtigung des diesbezüglichen Lehrpersonals als das wirksamste Mittel, geeignet die Lehrkräfte nicht nur auszufinden, sondern auch die aufgefundenen für die Zwecke der Lehranstalt zu erhalten, und beruft sich auf bereits erfolgte verlockende Anerbietungen an mehrere hierlands angestellte Lehrer zum Uebertritt an andere Anstalten, welche die Frage der Pensionszusicherung der Lehrer in den Vordergrund drängen. Unter Anführung und ziffer mäßigen Bezeichnung der von Sr. Excellenz Herrn Grafen Thun für Liebwerd und von der Stadtgemeinde Tabor für Tabor gebrachten finanziellen Opfer verwahrt sich der Laudesausschuß vor weiteren Ansprüchen gegenüber der genannten für die Zwecke der Pensionirung der Lehrer. Der Landesausschuß zählt die bei den höheren Lehranstalten placirten Lehrer nun summarisch auf und beziffert die gesammte Lehrerdotation bezüglich Liebwerd mit 5800 fl. bezüglich Tabor mit 6850 fl., zus. 12. 650 fl., bemerkt jedoch, daß sämmtliche Lehrer noch nicht in dem Genuße der Maximalgehalte stehen und stellt nachstehenden Antrag:

"Ein hoher Landtag wolle beschließen, die Pensionirung der an beiden höheren landwirthschaftlichen Landes-Lehranstalten in Tetschen-Liebwerd und Tabor in Gemäßheit des Statutes und innerhalben des Normal-Budgets derselben definitiv angestellten ordentlichen Lehrer und Adjunkten, so wie die Versorgung ihrer Witwen und Waisen erfolgt nach den für die Landesbeamten bestehenden Normen,. und wird der hiefür entfallende Aufwand auf den Landesfond übernommen. Die Pensionen und Quieszenten-Bezüge der Lehrer, Professoren, Adjunkten (bei der Lehranstalt in Tabor auch des Thierarztes und des Lehrers der praktischen Arbeiten sind jedoch nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 10 Jahren mit 40 %/ von 15 Jahren mit 55 % von 20 Jahren mit 70 %, von 25 Jahren mit 85 Procent und von 30 Jahren mit 100 Procent des im Baargelde aus dem Institutsfonde bezogenen letzten Aktivitätsgehaltes, folglich mit Ausschluß aller Nebenbezüge, als Quartiergeld, Holz zc. zu bemessen. Die vor dem Eintritte in eine der beiden Lehranstalten im Lehramte in österreichischen Staatsanstalten oder an einer Landesanstalt zugebrachten Dienstjahre sind, wenn der Uebertritt an die Anstalt unmittelbar erfolgte, bei der Pensionsberechnung mit einzurechnen. Die Anrechnung nicht im Lehramte oder an einer ausländischen Lehranstalt zugebrachten Dienstjahre bleibt von Fall zu Fall dem Landesausschuße vorbehalten. "

Die Budgetkommission ist weit entfernt das Meritum des gestellten Antrages beanständen zu wollen, und ist von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die gesicherte Aussicht auf eine Versorgung in den Tagen des Alters oder der Dienstunfähigkeit, dann eine Garantie für Unterstützung hinterbliebener Familienglieder der acquirirten und erhaltungsschätzenswerthen Lehrkräfte nur förderlich sei, und die hier aufgestellte Frage als eine wahre Lebensfrage beider landwirthschaftlichen Lehranstallten betrachtet werden könne; glaubt aber aus nachstehenden Ursachen in eine endgiltige Behandlung derselben auf Grundlage des besprochenen Landesausschußberichtes noch nicht eingehen zu können.

Die Budgetkommission glaubt die Organisirung der beiden Anstalten schon darum nicht als abgeschlossen betrachten zu können, weil der Landesausschuß in dem zweiten Absatze des vorliegenden Berichtes selbst bemerkt, daß über die Modificirungen und Organisations- und Lehrpläne beider Lehranstalten Vorlagen an den hohen Landtag vorbereitet Werden, die aber bis jetzt noch nicht eingelangt sind.

Der Ausschuß hat eben darüber, was zur weiteren Entwicklung derselben nach Maßgabe der bisherigen Erfahrungen im Organisations- und Lehrplane heute zu modifiziren rathsam erscheint, dem hohen Landtage abgesondert Vorlage erstattet.

Ein weiterer Grund, warum die Budgetkommission nicht als Grundlage für definitive Beschlüsse nehmen konnte, ist nämlich der; die Kommission hat in Erfahrung gebracht, daß der Personalstand der Liebwerder Schule deshalb nicht für abgeschlossen betrachtet werden könne, weil mehrere der angestellten Lehrer gleichzeitig gräflich Thunsche Wirthschaftsbeamte sind und als solche nur aliquote Beträge des systemisirten Professorengehaltes beziehen. Es dürfte keines besondern Beweises bedürsen, daß dieses Verhältniß auf die Pensionsfrage jedenfalls von Einfluß fein könne. Ein anderer 3. Grund, warum die Kommission nicht einzugehen glaubte in eine meritorische Behandlung des Antrages, ist: "In dem Berichte des Landesausschusses vermißt die Budgetkommission die Bezeichnung jenes Organes, welches in konkreten Fällen über die Pensionirung abzusprechen berufen fein soll, wenn gleich die Budgetkommission nicht verkennt, daß in dem Antrage schon des ausgesprochenen Wunsches wegen auf Erklärung der Professoren als Landesbeamte nur das Organ der h. Landesvertretung d. i. der Landesausschuß gemeint fein konnte.

Allein selbst in diesem Falle glaubt die Budgetkommission bei der statuarischen Bestimmung beider Lehranstalten auf Anstellung der Lehrkräfte durch die beiderseitigen Curatorien eine Anomalie in der Ingerenz zweier verschiedenen Organe einerseits in der Berufung, anderseits in der Pensionirung der Professoren erblicken zu sollen und vermag den Wunsch nicht zu bergen, daß in Würdigung des Umstandes, daß bei der Frage der Pensionirung der Lehrer möglicherweise Rücksichten im Auge gehalten werden müssen, welche bei der einstigen Anstellung dieser Persönlichkeiten in's Gewicht sielen, der Landesausschuß in letzter Richtung nicht alles Einflußes wie bisher entrathen könne, wenn seine Competenz in Beziehung auf die Pensionirung der Professoren nicht zu einem bloßen Manipulationsgeschäfte herabsinken soll.

Die Budgetkommission erlaubt sich daher den Antrag: "Ein hoher Landtag wolle beschließen, den vorliegenden Bericht des Landesausschußes in Betreff der Pensionsberechtigung der Professoren und Adjunkten an den höheren landwirthschaftlichen Landeslehranstalten werde dem Landesausschuße mit der Aufforderung zurückgestellt,

a)   den bezüglichen Antrag mit jenen Verhandlungen in Verbindung zu bringen, welche Zeuge desselben Berichtes in Betreff der definitiven Organisirung und Feststellung des Lehrstandes beider Lehranstalten zur Vorlage an den Landtag abgesondert vorbereitet werden; aber zugleich

b)  in den bezüglichen Anträgen die Vorsorge zu treffen, daß dem zum Pensionszuspruche aus den Mitteln des Landesfondes in konkreten Fällen allein berufenen Organe der Landesvertretung d. i. dem Landesausschuße ein maßgebender Einfluß auf die Anstellung der Lehrer bei beiden Anstalten gesichert werde;

c) dem seinerzeitigen vorzuliegenden Berichte ein entsprechendes Pensionsnormale unter spezieller Anführung der angestellten Lehrer und der für jeden einzelnen derfelben ausgemessenen Bezüge beizuschließen.

Rytíø z Bonusu: Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Zpráva zemského výboru v pøíèinì oprávnìnosti profesorùv i adjunktùv na vyšších školách hospodáøských k výslužnému vrací se zpìt výboru zemskému s vybídnutím, aby

a)  návrh ve zprávì této uèinìný uvedl ve spojení s pøedlohou, kteráž, jak ze zprávy této jde na jevo, zvláštì krt snìmu se pøipravuje v pøíèinì definitivního zøízení obou tìchto uèiliš jakož i v pøíèinì ustanovení pro nì plánu vyuèovacího;

b)  v tomto oèekávaném návrhu budiž ale zároveò peèováno o to, aby tomu orgánu


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