Stenographischer Bericht
über die
XX. Sitzung der dritten Jahres-Session des
böhmischen Landtages vom Jahre 1867,
am 29. Oktober 1869.
Stenografická zpráva
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XX. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1867, dne 29. øíjna 1869.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.
Gegenwärtig: Oberstlandmarschall - Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.
Am Regierungstische: Der k. k. Statthaltereileiter Se. Exc. Freiherr von Koller, Statthaltereirath Neubauer.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 10 Minuten.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský: Adolf kníže Auersperg.
Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.
Od vlády: C. k. námìstek místodržícího Jeho Excel. svobodný pán Koller, místodržitelský rada Neubauer.
Sezení poèalo v 11 hodin 10 minut.
Oberstlandmarschall: Die Geschäftsprotokolle der 16. Sitzung vom 25. Oktober sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen.
Ich stelle die Umfrage, ob zu diesen Protokollen eine Bemerkung gemacht zu werden gewünscht wird.
Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.
Herr Graf Boos-Waldeck, Graf Leopold Thun und Abg. Müller entschuldigen heute ihr Ausbleiben durch Unwohlsein.
In Druck wurden verteilt: - 295. Anträge der Petitionskommission, betreffs der Ausscheidung von Gemeinden aus dem Böhmisch-Aichaer und resp. Gablonzer und deren Zutheilung zum Niemeser, resp. Reichenberger und Turnauer Bezirke.
296. Bericht der Petitionskommission über die Eingabe der Gemeinde Mösing um Trennung von der Ortsgemeinde Mösing-Aujezd.
301. Antrag des Herrn Abg. Statthaltereirath Maresch und Genossen, betreffend die künftige Leitung der beiden höheren landwirthschaftlichen Lehranstalten.
Ich erlaube mir an jene Herren Abgeordneten, welche irgend welche Akten aus der Registratur des Landesausschußes behoben haben, die Bitte, diese heute oder wenigstens morgen an die Registratur zurückgelangen zu lassen.
Ich ertheile Sr. Excellenz dem Herrn Statthaltereileiter Baron Koller das Wort.
Statthaltereileiter Baron Koller: Hoher Landtag! Ich habe die Ehre, die in der gestrigen Landtagssitzung gestellte Interpellation des Herrn Abg. Stark und Genossen in nachfolgender Weise zu beantworten:
Die Communal - Oberrealschule in Pilsen bestand bisher aus 6 Klassen mit böhmischer Unterrichtssprache und aus 3 deutschen Parallelklassen zu den 3 unteren Jahrgängen.
Der Gemeindeausschuß hat nun beschlossen, diese Anstalt in ein böhmisches Realgymnasium umzuwandeln. Das diesbezügliche Gesuch des Stadtrates mußte jedoch demselben aus dem Grunde zur Vervollständigung zurückgestellt werden, weil in demselben ein Nachweis über die Dotation der neuen Anstalt, sowie über die Verwendung der bisherigen Lehrkräfte nicht geliefert war. Mittlerweile hat jedoch der Stadtrath zu Beginn des Schuljahres die erste deutsche Parallelklasse ausgelassen und den ersten Jahrgang des böhmischen Realgymnasiums eröffnet und suchte in seiner Eingabe vom 3. Oktober bei dem Landesschulrathe um nachträgliche Genehmigung der getroffenen provisorischen Maßregeln an.
Obschon der Landesschularth in diese beabsichtigte Errichtung eines Realgymnasiums in Pilsen prinzipiell eine Einwendung nicht erheben konnte, so konnte er doch das eigenmächtige Vorgehen des Stadtrates keineswegs billigen, zumal der Stadtrath in Pilsen sich bereits früher bei Errichtung der höheren Töchterschule eine ähnliche Eigenmächtigkeit halte zu Schulden kommen lassen. Der Landesschulrath beschloß daher in seiner Sitzung vom 5. Oktober, dem Gesuche des Pilsner Stadtrates um nachträgliche Genehmigung der von der Commune eigenmächtig vorgenommenen provisorischen Eröffnung der ersten Realgymnasialklasse keine gewährende Folge zu geben, gleichzeitig aber das eigenmächtige Vorgehen des Stadtrathes zur Kenntniß des hohen k. k. Ministeriums zu bringen.
Was die Volksschule in Pilsen anbelangt, so zählt diese Stadt eine böhmische Knabenhauptschule mit 691, eine deutsche mit 554 Schülern, ferner eine böhmische Mädchenschule mit 439 und eine deutsche mit 553 Schülerinen. (Hört!)
In. der Sitzung vom 12. Oktober, faßte nun die dortige Gemeindevertretung den Beschluß, die beiden Knabenhauptschulen als auch beide Mädchenschulen zu verschmelzen, so daß in Pilsen künftighin nur eine Knaben- und eine Mädchenschule bestehen soll. An diesen beiden Schulen sollen so viele deutsche und böhmische Parallelklassen errichtet werden, als es die verhältnißmäßige Zahl deutscher und böhmischer Kinder erfordern würde. Gegen diesen Beschluß wurde von 12 Mitgliedern der Stadtvertretung Protest erhoben, und derselbe gleichzeitig mit dem Gesuche des Stadtrathes um Genehmigung desselben eingebracht. Die Frage liegt gegenwärtig dem Landesschulrathe zur Beschlußfassung vor In weiterer Instanz hat darüber das hohe k. k. Ministerium des Unterrichtes zu entscheiden. Ohne dieser instanzmäßigen Entscheidung vorgreifen zu wollen, darf ich jedoch dem hohen Hause die Versicherung aussprechen, daß die Regierung der Auflassung einer öffentlichen Volksschule nicht zustimmen werde, deren absolute Nothwendigkeit vorliegt und die einem lebendigen Bedürfnisse der Bevolkerung entspricht, und daß die Regierung ebensowenig eine Verschmelzung der verschieden sprachlichen Volksschulen gestatten wird (Bravo!), nachdem schon die Errichtung gemischter Volksschulen nach dem bestehenden Landesgesetze nicht zulässig ist. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Herr Abg. Maresch hat mich ersucht, seinen Antrag als dringlichen zu betrachten. Ich stelle daher die Anfrage an das h. Haus, ob das h. Haus auch mit der Dringlichkeit einverstanden ist, und ich ersuche die Herren, welche dem zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ich ertheile daher dem Hrn. Schulrath Maresch das Wort zur Begründung.
Abg. Schulrath Maresch: Der h. Landtag hat den Bericht des Landesausschußes über die Activirung des landwirthschaftlichen Fortbildungsunterrichtes in Böhmen einer Commission von 9 Mitgliedern zugewiesen, die darüber berathen unddem h. Hause Bericht zu erstatten hätte. Ueber meinen Antrag wurde diese Commission aufgefordert, diesen ihren Bericht mit Beschleunigung vorzunehmen und Bericht dem h. Hause zu erstatten. Allein prinzipielle Anschauungen zwischen den Anträgen des Landesausschußes und den Mitgliedern der Commission bewirkten, daß das Resultat dieser Berathung nicht den gewünschten Erfolg hatte und demnach die Commission, wie aus Privatmittheilungen des Obmannes derselben hervorgeht, nicht in der Lage ist, diesen ihren Bericht dem h. Hause zu unterbreiten; und doch enthält einer der vom Landesausschuße gestellten Anträge eine solche Wichtigkeit und ist von solcher Bedeutung und Tragweite, daß eine längere Vertagung desselben nicht ohne Nachtheil für den landwirthschaftlichen Unterricht in Böhmen fein könnte und wurde. Es ist das nämlich jener Antrag, welcher am Schluße dieses Berichtes, Seite 8, lit. b) II. steht und folgendermaßen lautet: "Der Landesausschuß wird angewiesen, die Landescommission für landwirtschaftliche Fortbildungsanstalten im Interesse der einheitlichen Leitung und die Ueberwachung aller aus Landesmitteln subventionirten Fachschulen mit den zur Aussicht der anderweitig bestehenden Fachorganen in Verbindung zu bringen, beziehungsweise mit Beachtung der erworbenen Rechte im Vereinbarungswege zu verschmelzen. " Verstehe ich bieten Antrag des Landesausschußes richtig, so ist derselbe der Meinung, daß die landwirthschaftlichen Schulen Böhmens und insbesondere die beiden höheren landwirthschaftlichen Landeslehranstalten möglichst einheitlich geleitet werden sollen, und daß demzufolge namentlich bei letzteren eine Vereinigung der beiden Curatorien unter der angegebenen Modalität erwünscht wird, un dadurch eine größere Einheit in der Leitung dieser Anstalten zu erzielen.
Ist diese Anschauung eine richtige, so kann ich nur mit Vergnügen den Antrag des Landesausschußes begrüßen; denn es liegt in der Natur der Sache, daß jede einheitliche Leitung mehrerer Anstalten für jede einzelne nur von Vortheil sein kann. Nach den Beschlüssen des h. Landtages vom 13. April 1864 wurde nämlich für die beiden höheren landwirthschaftlichen Landesanstalten je ein Curatorium bestelt und mit der Leitung der Anstalten betraut. Diesen beiden Curatovien ist allerdings ein Mitglied des Landesausschußes als Mitglied beigegeben, allein es liegt in der Natur aller Vertretunggkörper, welche von verschiedenen Personen geleitet werden, daß bei ihren Berathungen verschiedenartige Anschauungen zu Tage treten und daß diese verschiedenen Anschauungen auch in den Beschlüssen ihren Ausdruck finden. So dürste denn auch nicht immer zwischen den Beschlüssen jener beiden Curatorien jene Einheit bestehen, die zu dem Gedeihen der Landeslehranstalten erwünscht ist. Darum erscheint es von großer Wichtigkeit und von Bedeutung, daß, um nicht jene Einheit und folglich den Erfolg des Unterrichtes zu gesährden, die beiden Curatorien wo möglich vereinigt und unter eine einheitliche Leitung gebracht werden. Wenn eine solche Besorgniß, als konnte die einheitliche Leitung gefährdet fein, bei vielen Mitgliedern dieses h. Hauses, welche meinen Antrag unterstützt haben, Platz greifen konnte, so ist das ebenfalls in der Natur der Sache gelegen. Ich will damit keineswegs in Frage stellen, als hätten die beiden Curatorien sich nicht Verdienste um die Entwicklung und Hebung dieser Lehranstalten erworben, ich will nicht behaupten, daß wirklich nachtheilige Erfolge bereits zu: Tage getreten sind; allein bei der hohen Wichtigkeit dieser Anstalten, bei dem großen Einfluß, den sie auf die Entwicklung der Landwirthschaft zu üben berufen sind, bei dem bedeutenden Kostenaufwande, welchen das Land für diese Austalten alljährlich darbringt, erscheint es doch sehr wünschenswerth, daß das h. Hans, welches dieses Institut gegründet, auch jeder Besorgniß überhoben sei, und daß völlige Einheit zu der Leitung dieser Anstalten Platz greife. Namentlich scheint es mir in hohem Grade wünschenswerth, daß der Vorsitzende im h. Hause, der Oberstlandmarschall es sei, der an der Spitze dieser beiden Curatorien sich befindet, ja es scheint mir sogar wünschenswerth, daß dieses Curatorium verstärkt werde, indem der jeweilige Präsident der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft demselben beigezogen werde, und daß in solcher Weise eine vergrößerte Vertretung des Landtages in diesem Curatorium stattfinde, ja daß beide in. Eines verschmelzen und eine einheitliche Leitung der landwirthschaftlichen Anstalten in Liebwerd - Tetschen und Tabor angedeihen lassen möge.
Dieser Antrag könnte allerdings mir insofern gestellt sein, daß auch die erworbenen Rechte gewahrt seien, daß jene Rechte, welche das h. Haus in seinen Beschlüssen vom Jahre 1864 einzelnen Mitgliedern der Curatorien eingeräumt hat, unbedingt gewahrt und gesichert bleiben, daß dann ein um so freudigeres Zusammenwirken in der Leitung "dieser Anstalt stattfinden möchte. Dahin also geht mein Antrag, daß eine solche Vereinigung oder Verschmelzung der beiden Curatorien unter Oberleitung des Oberstlandmarschalls stattfinden möchte und daß ebenfalls der Präsident der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft mit in diese Curatorien eingezogen werde. Am allerzweckmäßigsten scheint mir aber, daß nicht sowohl in Folge der Kürze der Zeit, der vom hohen Hause bestellten Commission dieser mein Antrag zugewiesen werde, sondern vielmehr dem Landesausschuße, daß er bis zur nächsten Session des hohen Hauses einen wohlerwogenen Bericht über diesen meinen Antrag erstatte.
Allein ich erlaube mir, die Aufmerksamkeit des hohen Landtages noch einem zweiten Punkte zuzuführen.
Das Statut vom Jahre 1863 ist ein bereits seit 6 Jahren bestehendes und in Wirksamkeit befindliches; allein im Laufe der Zeit sind so mannigfache Veränderungen in unserem Verfassungsleben eingetreten, es hat namentlich die Schulgesetzgebung eine so bedeutende Umänderung erlitten, es wurden so mancherlei Erfahrungen in Bezug auf diese Anstalt gemacht, daß es selbst sehr wünschenswerth erscheinen dürfte, daß in manchen Punkten eine Revision jenes Statuts Platz greifen möchte. Ich erlaube mir, nur einzelne wenige Punkte der Aufmerksamkeit und Würdigung des hohen Hauses zu empfehlen. Bereits findet es sich, daß an den Ackerbauschulen niederer Art einzelne Söhne von Landwirthen als Schüler eintreten, welche jenen Grad der Bildung nachweisen, der doch für die höheren landwirthschaftlichen Schulen für den Eintritt vorgeschrieben ist, es zeigt sich, daß die Beamten des Großgrundbesitzes in den Bezirksvertretungen häufig die Virilstimme zu vertreten haben, und eben so hin und wieder, welche davon in dem Bezirksschulrathe Funktionen übernehmen. Unter diesen Umständen erachte ich, sei es sehr angezeigt und wünschenswerth, daß selbst das Ausmaß der Bildung, welches für den Eintritt in die höheren landwirthschaftlichen Bildungsanstalten bisher erfordert wurde, erhöht werde, daß man eine höhere Anforderung auf die Vorbildung der jungen Leute stelle, welche in die höheren landwirthschaftlichen Landesbildungsanstalten einzutreten beanspruchen. Auch die Stimme der Lehrer dieser Anstalten geht in dieser Richtung; auch sie verlangen höhere geistige Entwicklung der Jünglinge, welche den erweiterten landwirthschaftlichen Unterricht empfangen sollen. Unter diesen Umständen dürste es ganz angezeigt sein, daß dieser eine Fall der Erwägung des Landesausschußes ebenfalls zugeführt werde, und so dürften mehrere andere Umstände noch dazu kommen, welche wünschenswerth machen, daß das Statut in seiner Ganze einer sorgfältigen Erwägung noch einmal unterzogen und in der nächsten Session dem hohen Hause etwaige Anträge unterbreitet werden. Demnach geht mein Antrag dahin, hoher Landtag wolle den Landesausschuß beauftragen, derselbe habe in der nächsten Session seine Anträge zu erstatten, in welcher Weise behufs einer größeren einheitlichen Leitung der beiden höheren landwirthschaftlichen Landesanstalten die dafür bestehenden Curatorien mit Beachtung der erworbenen Rechte unter die Leitung des Oberstlandmarschalls und allenfalls unter Beiziehung des Präsidenten der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft in einen einheitlichen Körper verschmolzen werden könnten. Dann zweitens: Der Landesausschuß wird weiters angewiesen, das bezüglich der landwirthschastlichen Institute Tetschen-Liebwerd und Tabor bestehende Statut einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und allenfallsige Verbesserungsanträge dem hohen Hause in der nächsten Session zu unterbreiten. Ich empfehle beide Anträge zur Würdigung des h. Hauses.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche zustimmen, daß dieser Antrag dem Landesausschuß überwiesen wird, die Hand zu erheben:
(Geschieht. )
Angenommen.
Punkt 1. 282. Bericht der Petitionskommission zur Landtagszahl 259 über den Antrag des Dr. Rziha und Genossen, betreffend die beschleunigte Einführung des Verwaltungsgerichtshofes. Es sind noch einige Berichte der Petitionskommission vorliegend; ich ersuche das hohe Haus zu gestatten, daß sie noch auf die heutige Tagesordnung gefetzt und in die Verhandlung gebracht werden.
Ich ersuche den Berichterstatter Herrn Dr. Kardasch.
Berichterstatter Dr. Kardasch: Bericht des Petitionsausschußes über den Antrag des Abg. Dr. Rziha und Genossen, betreffend die beschleunigte Einführung des Verwaltungsgerichtshofes.
Hoher Landtag!
Die Frage der Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einführung eines Verwaltungsgerichtshofes hat bereits durch den Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. September 1867 ihre definitive Lösung gefunden. Diese Frage steht daher außer jeder Diskussion. Der Antrag des Abg. Dr. Rziha konnte daher nur die Tendenz haben, dem vielseitig ausgesprochenen Wunsche nach baldigster Aktivirung des Verwaltungsgerichtshofes auch durch das Votum des böhm. Landtages, wie es in gleicher Weise in anderen Landtagen geschah, Nachdruck zu geben. Die Gründe, welche für eine solche Kundgebung sprechen, sind im Antrage selbst und in dessen Begründung in so erschöpfender Art enthalten und haben von Seite der Mitglieder des hohen Hauses eine so allgemeine Zustimmung gefunden, daß sich denselben auch der Petitionsausschuß, welchem der Autrag des Dr. Rziha in der Sitzung vom 26. dieses Monats zur Vorberathung zugewiesen wurde, mit Stimmeneinhelligkeit in den wesentlichsten Punkten anschließen konnte. Nur die Aufforderung, die h. Regierung wolle den betreffenden Gesetzesentwurf sofort nach Eröffnung der Reichsrathssession einzubringen, schien dem Petitionsausschuße mit Rücksicht auf die unverkennbaren Schwierigkeiten des Gegenstandes und auf die eingehenden Vorarbeiten, welche die Einführung einer so wichtigen, für Oestemich neuen Institution voraussetzt, etwas zu weit gehend, weshalb sich die Petitionskommission zu folgendem Antrage einigte: Hoher Landtag wolle beschließen, es werde die hohe Regierung ersucht, die Gesetzesvorlage über die Zusammensetzung, Competenz und das Verfahren des nach Artikel XV des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 einzuführenden Verwaltungsgerichtshofes mit möglichster Beschleunigung dem Reichsrathe einzubringen.
Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Slavná vláda buï požádána, aby co nejdøíve možná v øíšské radì podala pøedlohu zákona, jenžto se týèe sestavení pøíslušnosti a jednání soudního dvoru správního, který má být ve skutek uveden dle èlánku 15. zákona ze dne 21. prosince 1867.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Ich würde mir erlauben, eine Umänderung in der Tagesordnung eintreten zu lassen und gleich Herrn Professor Kardasch die Petition vortragen lassen.
Abgeordneter Kardasch:
Punkt 4. Nr. 285. Bericht der Petitionskommission über das Gesuch der Bezirksvertretung Gablonz, betreffend die Uibernahme der allgemeinen Haftung seitens des Gablonzer Bezirkes mit seinem BezirksFonde gegenüber den Gläubigern der zu gründenden Bezirks-Sparkassa in Gablonz; - und über die Petition der Vertreter des Gablonzer Sparund Unterstützungsvereins gegen die vorstehende Petition.
Hoher Landtag!
Die Bezirksvertretung Gablonz hat in ihren Plenarsitzungen vom 7. und 30. September l. J. beschlossen, eine Bezirks-Sparkassa zu gründen und in den §. 2 der Statuten die Bestimmung aufzunehmen: diese Sparkassa werde von der Bezirksvertretung unter der allgemeinen Haftung des Gablonzer Bezirksfondes errichtet. Da die Uebernahme einer solchen allgemeinen Haftung nach §. 55 und 56 des Bezirks-Vertretungs-Gesetzes nur auf Grund eines speziellen Landesgesetzes statthaft ist, so stellt die Gablonzer Bezirksvertretung in ihrer am 14. d. M. überreichten Petition, Z. 86, die Bitte: Der h. Landtag geruhe die Uebernahme der allgemeinen Haftung des Gablonzer Bezirksfondes gegenüber den Gläubigem der zu gründenden Bezirkskassa in Gablonz mittelst eines Laudesgesetzes zu genehmigen.
Die Motive dieser Petition lassen sich auf Folgendes zusammenfassen:
Der Bezirk Gablonz habe auf einem Flächenraume von 2 5/10 Meilen eine Bevölkerung von 30000 Bewohnern, die bei dem kargen weitaus unzureichenden Erträgnisse des gebirgigen Bodens beinahe ausschließlich von der Industrie und dem Handel leben. Namentlich wird die Fabrikation der verschiedenartigsten Glas-Bijouterie-Waaren in so großartigem Maße betrieben, daß sich der Verkehr mit diesen in ihrer Art unübertroffenen Erzeugnissen nicht nur auf alle Länder- Europas, sondern auch auf alle andern Welttheile ausgedehnt habe. Nun leide dieser Fabriks-Bezirk in empfindlicher Weise Mangel an solchen Geldinstituten, welche der Industrie helfend unter die Arme greifen und sowohl dem Industriellen als dem Arbeiter die Mittel an die Hand geben würden, sich billiges Geld zum Einkaufe von Rohmaterialien aus erster Hand zu verschaffen, kleine Ersparnisse nutzbringend anzulegen und so für Perioden eintretender Geschäftsstockung zu sorgen.
Es besteht zwar in der Stadt Gablonz ein auf Aktien gegründeter Spar- und UnterstützungsVerein, allein dieser diene vielmehr dem Vortheile der einzelnen Aktionäre als der Förderung der Bezirksindustrie und humanitärer Zwecke, wogegen die zu errichtende Sparkassa fern von jeder Gewinnsucht sich nur der Ausgabe widmen wolle, den Bezirksbewohnern für ihre landwirthschaftlichen und industriellen Bedürfnisse billiges Geld zu verschaffen und die bei einer geregelten Verwaltung anzuhoffenden Üeberschüsse zur Gründung gemeinnütziger Bezirksanstalten zu verwenden.
Da übrigens die Statuten nach dem SparkassaRegulative vom 12. September 1844 entworfen wurden und dem Institute durch die Zeichnung und Einzahlung von 50 freiwilligen Gründungsbeiträgen der namhafte besondere Gründungs- und Garantiefond von 10000 fl. gesichert wird, so sei für die Sicherheit der Anstaltsgläubiger in jeder Beziehung so vollständig gesorgt, daß die vom Bezirksfonde zu übernehmende allgemeine Haftung wohl eine den Credit fördernde, moralische Bedeutung, niemals aber eine wirkliche Ersatzleistung zur Folge haben werde.
Dagegen wird von den Vertretern des Gablonzer Sparkassa- und Unterstützungsvereines in der am 19. des Monats überreichten Petition, Z. 138, geltend gemacht, daß es nicht im Wirkungskreise der Bezirksvertretung gelegen sei, Geldinstitute unter der allgemeinen Haftung des Bezirksfondes zu gründen; daß die Haftung des nicht näher bezeichneten Bezirksfondes an sich in juristischer Beziehung unbestimmt und wegen Mangels eines eigenen verfügbaren Stammvermögens des Bezirkes unstatthaft sei; daß ferner mit Rücklicht auf die Verpflichtung zur 6% Verzinsung und Rückzahlung des einzelnen privaten gehörigen Gründungsfondes pr. 10000 fl. und bei der Nothwendigkeit der Gründung eines Reservefondes der dem Bezirke im 8. 10 der Statuten in Aussicht gestellte Vortheil ein sehr problematischer, die Auflassung einer unbestimmten Haftung aber ein Nachtheil sei, der sich dem Bezirke sogleich fühlbar machen würde. Endlich wird behauptet, daß durch die Gründung einer zweiten Sparkassa der Bestand Des bereits feit 3 Jahren wirkenden und sichtlichen Aufblühen begriffenen Gablonzer Spar- und UnterstützungsVereines gefährdet werde, indem für ein kräftiges und ersprießliches Wirken zweier Sparkassen auf einem nur 2 O,. -Meilen umfassenden Gebiete um so weniger Raum gefunden werden dürfte, als in letzter Zeit auch von Seite des Arbeitervereines in Gablonz ein Spar und Uuterstützungsverein gegründet wurde.
Wenn die in diesen beiden Petitionen angeführten Motive gegeneinander gehalten werden, so zeigt sich dem unbefangenen Blicke ein gewisser Antagonismus zwischen den Vertretern des bereits bestehenden Spar- und Unterstützungsvereines und den Gründern der neuen Bezirkskassa. Obgleich es nun nicht Sache des h. Landtages sein kann, in das Getriebe der widerstreitenden Körperschaften näheren Einblick zu nehmen, so darf doch nicht unerwähnt bleiben, daß manche Daten der Petition der Gablonzer Bezirksvertretung durch die der gegentheiligen Petition beigelegte Bilanz des Gablonzer Sparvereines geradezu widerlegt erscheinen.
(Der Oberstlandmarschall-Stellvertreter übernimmt den Vorsitz. )
Während z. B. von Seite der Bezirksvertretung selbst betont wird, daß der Bezirk Gablonz in hervorragender Weise ein Industrialbezirk sei, wo die Landwirthschaft sowohl hinsichtlich ihres Umfanges als ihrer Intensität gänzlich in den Hinter grund tritt, wird es dem Gablonzer Sparverein zum Vorwurfe gemacht, daß sich derselbe beinahe ausschließlich nur mit dem Wechseleskompte, mit dem Ankaufe von Staatspapieren, mit Hypothekardarlehen, aber nur für Realitäten der Stadt Gablonz befasse. Dagegen behaupten die Vertreter des Sparvereines, daß sie ihre Thätigkeit statutengemäß auch auf den Bezirk Gablonz ausdehnen und die Bilanz Zeigt, daß mit Schluß des Jahres 1868 (daher nach einem kaum 2jährigen Bestände der Anstalt) schon Hypothekardarlehen bis zum Belaufe von 147524 fl. gewährt wurden, während sich der, den Geschäften eines Fabriks- und Handelsbezirkes am meisten entsprechende Wechseleskompto im Jahre 1868 allein auf 183533 fl. erhob, zum Ankauf von Staats- und Industriepapieren aber nur 43423 fl. verwendet wurden. Aus diesem kräftigen, von Jahr zu Jahr zunehmenden Aufschwunge und aus dem Gebahrungsausweise dieses Institutes ließe sich mindestens auf einen Mangel an Vertrauen und Beliebtheit seitens des Publikums nicht schließen.
Allein abgesehen davon, kommt hier vor Allem die Frage in Betracht, ob es sich im vorliegenden Falle wirklich um die Gründung einer solchen Bezirksanstalt handle, zu deren Gunsten dem Bezirke mittelst eines Landesgesetzes eine ziffermäßig ganz unbestimmbare allgemeine Haftung aufgebürdet werden darf? Der Petitionsansschuß konnte sich nicht bestimmt finden, diese Frage bejahend zu beantworten, denn, wenn überhaupt die Errichtung einer Bezirkssparkassa nach §. 50 und 51 des Gesetzes vom 25. Juli 1864 in den Wirkungskreis der Bezirksvertretung gezogen werden konnte, so müßte nachgewiesen sein, daß eine solche Anstalt aus Mitteln des Bezirkes bestritten werde. (§. 51 obigen Gesetzes. ) Nun zeigt sich aber aus den vom Bezirksausschuße vorgelegten Statuten selbst, daß die Bezirkssparkassa nicht etwa aus irgend welchen, zu solchen Zwecken schon verfügbaren Mitteln des Bezirkes, sondern in erster Reihe von einzelnen Privaten durch die Zeichnung und Einzahlung von 50 freiwilligen Beiträgen zu 200 fl. gegründet werden soll, die mit 6 Perzent zu verzinsen wären und zu Folge §. 9 der Statuten nach Erzielung eines Reservefondes von 10000 fl. aus dem Verwaltungsgewinn erst über Beschluß der Generalversammlung, demnach in einer ganz unbestimmten, jedenfalls aber sehr fernen Zeit zurückgezahlt werden sollen.
Hiezu erhält der §. 33 der Statuten die Bestimmung, daß jeder Inhaber der 50 Gründungsantheile pr. 200 fl. vollkommen gleiches Stimmund Wahlrecht mit jedem Mitglied der Bezirksvertretung habe, wodurch die Besorgniß nahe gelegt ist, daß die Besitzer der Antheilsscheine auf lange Zeit hinaus, vielleicht für immer die unbestreitbare Majorität in der Verwaltung dieser Sparkassa genießen, hiedurch allein schon dem Institut der Charakter einer (nach §. 59 des Bezirksvertretungsgesetzes immer nur vom Bezirksausschuße zu leitenden und zu verwaltenden) Bezirksanstalt entziehen und