Čtvrtek 28. října 1869

der Gemeindewähler unter Bestätigung der nichtigkeit mitzufertigen.

Die eine der ausgefertigten Listen ist sofort dem Vorstände jener politischen Behörde vorzulegen, welcher die Stadt oder der Industrialort unmittelbar untersteht.

Die zweite Ausfertigung dieser Listen ist unter Anberaumung einer vierzehntägigen Präklusivfrist zur Einbringung von Einwendungen in der Gemeind. zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, und dies zu verlautbaren. Uiber die in dieser Frist eingebrachten Reklamationen entscheidet der Vorstand der politischen unmittelbar vorgesetzten Behörde.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesen 3 alineas zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zu alinea 4. Ich werde zuerst über die alinea, dann erst über die beantragte Einschaltung abstimmen lassen. -

Derselbe ist auch berechtigt bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen vorzunehmen. Die erfolgte Richtigstellung ist auf der Wählerliste von dem Vorstande der betreffenden politischen Behörde zu bestätigen, und ist auf Grundlage der richtig gestellten Wählerliste sofort von demselben jedem eingetragenen Wähler eine Legitimationskarte auszufertigen und in die Wohnung des Wahlberechtigten zuzustellen.

Sněmovní aktuár Sládek čte: Představený toho úřadu politického může též až do doby, kdy se má voliti, z moci úřadu opravy činiti v seznamu voličském atd.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Absatze zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Jetzt werde ich abstimmen lassen, ob die Worte: "zum dritten Tage vor dem" hineinkommen sollen, oder nicht. Diejenigen Herren, die dem Antrage des Herrn Dr. Wiener zustimmen, müssen natürlich gegen diese Worte stimmen. Ich ersuche also jene Herren, welche wünschen, daß die Worte: "zum dritten Tage vor dem eingeschaltet werden, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Es ist die Minorität, also ist der §. nach Antrag des Herrn Dr. Wiener angenommen.

Nun kommt noch der Zusatzantrag des Herrn Dr. Weber nach den Worten: "Wählerliste" in der ersten Zeile die Worte: "insoferne durch dieselben gesetzliche Vorschriften verletzt erscheinen. "

Sněmovní aktuár Sládek: Představeny toho úřadu rozhoduje o reklamě v určitý čas podané a může též až do doby, kdy se volba má díti, opravy činiti v seznamu voličském, pokud by jimi zákonní předpisy byly porušeny. Učinil-li opravu, budiž to oznámeno na seznamu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Zusatzantrage des Herrn Dr. Weber zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Es ist die Minorität.

Dr. Banhans: Es ist noch über die letzte Alinea abzustimmen.

Oberstlandmarschall: Ich weiß.

Die Legitimazionskarte muß den Namen und den Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung enthalten, sowie die Stunde des Schlußes zur Ab" gabe der Stimmzettel.

Ich ersuche jene Herren, welche für die letzte Alinea stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Uchatzy (liest):

§. 6.

Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat die politische Behörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im §. 3 (L. -W. -O. ) aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des §. 14 (L. -W. -O. ) die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen- und dem Gemeindevorstande bekannt zu geben.

Der Gemeindevorstand hat sofort auf Grundlage der bei der letzten Neuwahl der Gemeindevertretung richtig gestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichniß der nach den Bestimmungen des §. 15 des Landesgesetzes vom 18. April 1869, Nr. 46, und §. 3 des gegenwartigen Gesetzes zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder in doppelter Ausfertigung zu verfassen, die eine Ausfertigung unter Anberaumung einer vierzehntägigen präklusiven Reklamazionsfrist in der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und dies zu verlantbaren, die andere aber der vorgesetzten politischen Behörde vorzulegen.

(In der letzten Alinea erlaube ich mir mit Rücksicht auf den so eben gefaßten Beschluß wohl nicht gegen die Intentionen der Kommission zu handeln, wenn ich den gefaßten Beschluß auch auf diese Alinea ausdehne. )

Der Vorstand dieser Behörde entscheidet über die innerhalb der anberaumten Frist eingebrachten Reklamationen, auch steht ihm das Recht zu, bis zum Wahltermine Berichtigungen des Wählerverzeichnisses vorzunehmen. Die erfolgte Berichtigung ist auf dem Verzeichnisse ersichtlich zu machen.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 6. Za příčinou volení poslanců obcí venkovských má politický úřad pro každou obec v jeho oboru ležící (vyjímaje jedině v §. 3. uvedená města a průmyslová místa) na základe při posledním sčítání dosaženého poctu domácího obyvatelstva dle předpisu §. 14. počet volitelů ustanoviti, kolik jedna každá obec voliti má, a oznámiti to představenému obce. Představený oboce má ihned na základě seznamu voličského vyloženého a opraveného sdělati dvojnásobný seznam občanů k volbě oprávněných a při tom bedlivě šetřiti, co nařízeno v §. 15. zákona, daného 18. dubna 1869, čís. 46, a v §. 3. zákona toho. Jeden takový seznam má představenstvo obecní ustanovivši 14ti denní nepřestupnou lhůtu reklamační vyložiti v obci na místě, kde by každý do něj nahlédnouti mohl a že se tak stalo, veřejně prohlásiti, a druhý seznam pak podán buď představenstvu úřadu politického.

Představenstvo toho úřadu rozhoduje o reklamacích v náležitý čas podaných a může též až do doby, kdy se má voliti, činiti opravy v seznamu, a učinila-li se oprava, budiž to oznámeno na seznamu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wenn nicht, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

Berichterstatter Dr. Uchatzy liest:

§. 7.

Der Vorstand der politischen Behörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder auf Grund der gepflogenen Richtigstellung dieses Verzeichnisses sofort jedem eingetragenen Wähler eine den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, sowie die Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde Des Schlußes zur Abgabe der Stimmzettel enthaltende Legitimazionskarte in die Wohnung des Wahlberechtigten zuzustellen, denselben zur Wahl einzuladen und das Verzeichniß der wahlberechtigten Gemeindeglieder sammt dem Zustellungsausweise dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem vom Vorstande der politischen Bezirksbehörde zu bestimmenden Wahlkommissär die Wahlkommission bildet.

Dr. Uchatzy: Ich mache nur auf einen hier unterlaufenen Druckfehler aufmerksam. Es soll heißen: "der politischen Behörde" statt "Bezirksbehörde. ''

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 7. Představený politického úřadu okresního, když obdrží seznam občanů, kteří mají právo volitele voliti, má na základě oprav v seznamu tom učiněných ihned každému voliči do bytu dodati legitimační lístek, v němž poznamenáno býti musí jméno voličovo, místo, kde bydlí, místo, den a hodina, kde a kdy volba počne, pak doba, do které se hlasovací lístky přijímají; má volič k volbě pozván, volební seznam k volbě oprávněných občanů představenstvu obecnímu odevzdán býti, který má společně s komisarem ustanoveným představenstvem politického úřadu volbu říditi.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Uchatzy liest:

§. 8.

Zum Bollzuge der Wahl der Wahlmänner als auch der Landtagsabgeordneten hat u. z. für die Wahl im Großgrundbesitze der Statthalter, für jene in den Städten und Industrialorten, dann der Handelskammern,, so wie in den Landgemeinden die unmittelbar vorgesetzte politische Behörde den Wählern nach dem Muster A. ausgefertigte gedruckte Stimmzettel (Wahlzetter) mit den Legitimationskarten zuzustellen, welche Stimmzettel auf die Zahl der zu wählenden Personen eingerichtet, mit dem Amtssiegel der genannten Behörde und der Bemerkung versehen sein müssen, daß ein anderer Stimmzettel bei der Abstimmung nicht gezählt wird.

In Verlust gerathene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel sind von der politischen Behörde auf Verlangen des Wahlberechtigten durch neue zu ersetzen.

Sněmovní aktuár Sládek: §. 8. K vykonání volby volitelů, jakož i poslanců sněmovních má, pokud se týče volby v oboru velkostatkářů, místodržitel, pokud se týče voleb v městech neb průmyslových místech a obchodních komorách jakož i obcí venkovských, politický úřad, pod kterým přímo postaveny jsou, voličům dodati dle vzoru A) vyhotovené lístky hlasovací s legitimačními (lístky hlasovací, volicí), na nichž musí býti naznačeno, kolik osob se má voliti a které musí býti opatřeny pečetí řečeného úřadu s připomenutím, že jiné hlasovací lístky při hlasování nebudou platný. Ztratí-li se komu neb zmaří-li se takový lístek hlasovací, má politický úřad k žádosti toho, kdo právo voliti má, vydati lístek jiný.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand, der Herren das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Uchatzy liest:

§ 9.

Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen und find dabei die Bestimmungen der §§. 39, 40, dann 46 der Landtagswahlordnung für Böhmen, sowie die §§. 12--16 dieses Gesetzes in analoge Anwendung zu bringen.

Die Stimmgebung ist eine geheime und geschieht durch Abgabe der Stimmzettel, auf welche so viele Namen wählbarer Gemeindeglieder zu verzeichnen sind, als Wahlmänner gewählt werden sollen. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§. 48, 49 und 50 der Landtagswahlordnung für Böhmen weiter vorzugehen.

Ich erlaube mir an Euere Durchlaucht das Ersuchen zu stellen, die ziffermäßigen Ansätze 12-16 in der ersten alinea von der Berathung vielleicht auszusetzen, weil diese §§. erst zur Berathung kommen werden, und daher von der Beschlußfassung des hohen Landtages abhängig sind.

Oberstlandmarschall: Ich-glaube, hier ebenso vorzugehen wie mit dem §. 1, ihn in suspenso zu lassen.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 9. Volba volitelů má v určitý den, v ustanovenou hodinu v místě k shromáždění určeném před se jíti nehledíc k tomu, kolik voličů se sešlo, při čemž se má ustanovení §§. 39, 40, a 46 řádu volebního do, sněmu pro království české jakož i ustanovení v §. 12-16. tohož zákona šetřiti.

Hlasování tajné děje se odevzdáním lístků hlasovacích, na nichž napsána jsou jmena tolik volitelných občanů, kolik volitelů voleno býti má. Není-li volitel nadpoloviční většinou při prvním hlasování volen, má se dle ustanovení §§. 48., 49. a 50. volebního řádu do sněmu království českého dále pokračovati.

Oberstlandmarschall: Der §. ist verlesen und ich lasse ihn in suspenso. Dr. Uchatzy (liest):

§. 10.

Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der Vorsteher der politischen Behörde den gewählten Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, sowie den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, Tag, sowie die Stunde des Anfanges und des Schlußes zur Abgabe der Stimmzettel zu enthalten haben.

Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Akten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 10. Když volitel ve všech obcích venkovských toho okresu byl zvolen a seznam volitelů jest úplný, má představený politického úřadu zvoleným volitelům lístky legitimační zdělati a dodati, v kterých má býti poznamenáno číslo okresního seznamu volitelů, jméno a byt volitelův, kde bydlí, též místo, den a hodina, kde a kdy volba počne, a doba, do které se hlasovací lístky přijímají. Seznamy volitelů těch okresů, v jichž úředních místech se nevolí, buďtež zároveň s aktami volebními představenstvu politického úřadu poslány v tom místě, v kterém se pro okres voliti má, od kterého žádáno budiž za poučení, týkající se dně a hodiny, kde a kdy se bude voliti, aby se legitimační lístky mohly vyplniti.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn nicht, so ersuche ich jene Herren, welche diesem §. zustimmen, ihre Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Uchatzy (liest):

§. 11.

Der Vorstand der politischen Behörde am Sitze des in einem Wahlbezirke der Landgemeinden bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 11. Představený politického úřadu, kde se má pro volební okres venkovských obcí voliti, má ze seznamů volitelů všech okresů politických, v jeden volební okres spojených, hlavní seznam volitelů okresu volebního sestaviti a dva exempláry toho seznamu k volení připraviti.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche diesem §. zustimmen, ihre Hand zu erheben. (Geschieht. )

§. 11. ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Uchatzy (liest):

§. 12.

Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission, in sofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abgeben. Hieraus erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der Wähler.

Der Vorsitzende der Wahlkommission übernimmt von jedem Wähler den von dem Letztern zusammen gefalteten Stimmzettel, legt jeden einzeln in die Wahlurne und wachet darüber, daß nicht anstatt Eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

Jeder Wähler hat seinen Stimmzettel persönlich abzugeben und hiebei seine Legimationskarte vorzuzeigen.

Sněmovní aktuár Sládek čte: Než se hlasovati počne, má se komise volbu řídící přesvědčiti, že osudí volící, ku k vládání lístků hlasovacích určené, prázné jest.

Hlasování počne tím, že odevzdají hlasovací lístky údové komise volbu řídící, pokud mají právo voliti. Potom odevzdávají voliči lístky hlasovací. Předseda komise volbu řídící odebírá od každého voliče lístek hlasovací, jejž byl volič sám si složil, vkládá každý lístek zvlášť do osudí a přihlíží k tomu, aby místo jednoho nebylo odevzdáno více lístků. Každý volič má hlasovací lístek sám odevzdati a poukázati se při tom svým lístkem legitimačním.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Abg. Fürth: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Abg. Fürth das Wort.

Abgeordneter Fürth: Ich mochte beantragen, daß die 4. Alinea dieses §. lauten möge:

"Jeber Wähler hat bei der Abgabe des Stimmzettels seine Legitimazions-Karte abzugeben. "

Ich weiche nämlich darin von dem KommissionsAntrage ab, indem nach dem Kommissions-Antrage die Legttimazions-Karte nur vorzuzeigen wäre. Ich habe aber gegen diesen Vorgang dieses Bedenken, daß, nachdem die Gültigkeit einer Wahl davon abhängt, daß die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler übereinstimmen muß, sonst wird die Nullität der Wahl ausgesprochen, daher Scheint es mit, daß die einzige Möglichkeit darin liegen würde, um das Faktum der Uebereinstimmung der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler sicherzustellen, wenn auch LegitimazionsKarten vorliegen. Es ist wohl im 2. §. vorgesehen, daß bei der. Abgabe Der Stimmzettel die Eintragung in ein Verzeichniß erfolge, nun wäre es aber leicht möglich, daß ein Irrthum unterlaufe und die beiden Listen nicht stimmen. Die. Anzahl der Stimmzettel würde nicht stimmen mit. dem einen Register, mit dem andern würden sie stimmen; welche Wahlliste ist also richtig? das einzige Mittel dem vorzubeugen ist, daß die Legitimazions-Karten abgegeben werden. Stimmt die Anzahl der Legitimazionskarten mit der Anzahl der Stimmzettel, so ist die Wahl giltig. Ich bitte den Antrag zu unterstützen, der dahin lautet: "Jeder Wähler hat bei Abgabe der Stimmzettel seine Legitimazionskarte abzugeben, "

Oberstlandmarschall: Dr. Schubert hat das Wort.

Abg. Dr. Schubert: Ich muß gestehen, daß ich in den Verhandlungen der Kommission die Ansicht, wie sie der Herr Vorredner ausgesprochen hat, getheilt habe, daß sie aber nicht beliebt und in der Minorität geblieben ist. Man hat vorzüglich dagegen eingewendet, daß, wenn eine Nachwahl stattfinden sollte, diejenigen Herren Wähler, die zur Nachwahl kommen sollen, keine Legitimazionskarten hätten, und auf diese Art man nicht wüßte, ob man sie zulassen solle oder nicht, deshalb soll man ihnen die Legitimazionskarten in Händen lassen. Ich meine aber, diesen Uebelständen und Bedenken würde dadurch vorgebeugt, daß jeder Wähler, der seine Legitimazionskarte abgegeben hat, sich daraus berufen kann, daß seine Legitimazionskarte dort liegt, und da das Verzeichniß alphabetisch geführt wird, wird es keines langen Nachsuchen bedürfen, um herauszufinden, ob der Wähler seine Legitimazionskarte abgegeben hat, um so mehr, da jeder Wähler persönlich erscheinen muß. Da zur Voraussetzung genommen wird, daß man den Wähler auch kennt, so kann in dieser Beziehung, wie ich glaube, kein Unterschleif eintreten. Man wird wissen, ob derjenige, der sich zu dieser Legitimazionskarte bekennt, auch derselbe ist; und ich glaube, es wäre sicherer und es dürfte manchen Unterschleifen vorbeugen, wenn die Ansicht des Herrn Abg. Fürth angenommen wird.:

Oberstlanlamarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn nicht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Uchatzy: Ich gebe sehr gern zu, daß der Antrag des Herrn Fürth Vieles für sich hat und werde auch keinen Anstand nehmen, mich mit demselben zu konformiren, um so mehr, als nun eine Majorität von einer Stimme in der Kommission für die vorliegende Fassung gestimmt hat. Ich erblicke in der Aenderung nichts prinzipielles und erkenne sehr gern die Vorsicht an, die praktisch in Anwendung kommt, obgleich ich auf der andern Seite die Unzukömmlichkeit, die bei allenfalls eintretenden Nachwahlen durch Abgabe von Legitimazionskarten herbeigeführt wird, nicht zu verkennen im Stande bin Denn im letzteren Falle müssen neue Legitimazionskarten ansgefolgt werden, da die Berufung auf seie dort vorliegende Legitimazionskarte eine sehr gefährliche Manipulazion ist. Aber wie gesagt, ich nehme keinen Anstand mich mit dem Antrag des Herrn Abg. Fürth zu konformiren.

Oberstlandmarschall: Der §. ist bereits in beiden Landessprachen verlesen worden, ich werde daher die ersten drei Alinea zur Abstimmung bringen. Ich ersuche Jene; die dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Oberstlandmarschall: Alinea 4 würde nach dem Antrage des Herrn Abgeordneten Fürth lauten: Jeder Wähler hat seinen Stimmzettel und feine Legitimationskarte abzugeben.

Dr. Uchatzy: Es dürfte ein stilistischer Irrthum unterlaufen sein.

Abgeordneter Fürth: Mein Antrag ging dahin: Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels feine Legitimationskarte persönlich abzugeben.

Oberstlandmarschall: Der Antrag lautet also: Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte persönlich abzugeben.

Sněmovní aktuár Sládek čte: Pan poslanec Fürth navrhuje, aby se 4tý odstavec §. 12. změnil takto: Každý volič vykáže se při odevzdání hlasovacího lístku spolu též osobně se svým lístkem legitimačním.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche das Alinea 4 in dieser Fassung annehmen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Sněmovní aktuár Sládek čte: Každý volič odevzdej atd.

Dr. Uchatzy (liest):

§. 13.

Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers zu bemerken; die Stimmzettel selbst sind bis zur Stimmzählung in der Wahlurne aufzubehalten.

Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlkommissär der Wahlkommission heizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlkommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Kontrole der Eintragung bildet.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 13.

Že byl lístek hlasovací odevzdán, zapíše se v seznamu voličů vedle jména voličova. Lístky hlasovací zůstanou až do sčítání v osudí.

Do jednoho seznamu zapisuje odevzdání lístků hlasovacích zapisovatel komisi volební od předsedy přidaný, do druhého seznamu zapíše to zároveň některý úd komise a tento druhý seznam jako listina obapolná jest kontrolou, že odevzdání lístků hlasovacích bylo zapsáno.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. 13. beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) §. 13 ist angenommen.

Dr. Uchatzy (liest):

§. 14.

Andere als die behördlich ausgegebenen Wahlzettel sind ungiltig.

Ist auf einem Wahlzettel die Zahl der zu wählenden Personen überschritten, so gelten pur die ersten der erforderlichen Zahl entsprechend verzeichneten Namen.

lieber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlzettel entscheidet sogleich die Wahlkommission ohne Zulassung des Rekurses.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 14.

Mimo lístky úředně vydané jsou veškeré jiné lístky hlasovací neplatné.

Bylo-li by na některém lístku hlasovacím více jmen osob napsáno, než se voliti má, počítají se jen jména první až do toho počtu, mnoho-li osob zvoleno býti má.

Zda-li ten neb onen lístek hlasovací pláten jest čili nic, rozhoduje ihned komise volbu řídící, aniž se dá místa rekursu.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rziha hat das Wort.

Dr. Rziha: Ich erlaube mir zu diesem §. 14 eine Bitte zu stellen und eine kurze Bemerkung daran zu knüpfen. Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß die Unterstützung des Antrages in keinem anderen Sinne genommen werden kann, als daß man mit der Idee desselben übereinstimmt. Wurde man es anders nehmen und davon ausgehen, daß man jedem Detail des Antrages zustimmt, so müßten alle diejenigen Herren, die gegen diesen Antrag stimmen und Anträge stellen, ebenfalls eine Inconseguenz begehen.

Ich selbst habe mich allerdings in formaler Hinsicht noch Weiter entfernt, weil ich gegen das Gesetz stimme; da ich so gefährliche Bestimmungen, die ich in der Generaldebatte erwähnte, nicht mit in den Kauf nehmen will. Ich wollte dies nur auf die persönliche Bemerkung des Herrn Berichterstatters bemerken. Nun will ich aber Euer Durchlaucht bitten, den §. 14 nach einzelnen Absätzen zur Abstimmung zu bringen, ich habe bereits in der Generaldebatte hervorgehoben, daß ich besonders gegen den 1. Absatz bin, und deshalb würde es mir angenehm sein, wenn Euer Durchlaucht ermöglichen würden, daß man gegen diesen Absatz stimmen könnte.

Oberstlandmarschall: Es hat nichts auf sich, den § absatzweise zur Abstimmung zu bringen.

Wenn Niemand das Wort derlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und schreite zur Abstimmung.

§14.

Andere als die behördlich ausgegebenen Vahl zettel sind ungiltig.

Snemovní aktuár S1ádek čte: Mimo lístky úředně vydané jsou veškeré jiné lístky hlasovací neplatné.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Absätze zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ist auf einem Wahlzettel die Zahl der zu wählenden Personen überschritten, so gelten nur die ersten der erforderlichen Zahl entsprechend erzeichneten Namen.

Sněmovní aktuár Sládek čte: Bylo-li by na některém lístku hlasovacím více jmen osob napsáno, než se voliti má, počítají se jen jmena první až do toho počtu, mnoho-li osob zvoleno býti má.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche der 2, Alinea zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Uiber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlzettel entscheidet sogleich die Wahlkommission ohne Zulassung des Rekurses.

Snemovní aktuár Sládek čte: Zda-li ten neb onen lístek hlasovací platen jest či nic, rozhoduje ihned komise volbu řídící, aniž se dá místa rekursu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem 3. Absatz zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Uchatzy (liest):

§. 15.

Nach Abschluß der Stimmgebung, welcher vom Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu machen ist, und noch vor der Skrutinirung werden von demselben die Stimmzettel aus der Wahlurne herausgenommen und gezählt.

Ihre Zahl muß der Zahl der Wähler, welche gestimmt haben, gleich sein, widrigens der Wahlakt ungiltig und zu wiederholen ist.

Bei der aus die Konstatirung der richtigen Zahl der Stimmzettel folgenden Skrutinirung entfaltet ein Mitglied der Wahlkommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach genommener


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