Čtvrtek 28. října 1869

Wenn man das Gesetz liest, so dürften es 2 Punkte sein, die insbesonders in der Vorlage betont werden; einmal ist es der Mangel der Reklamationsfrist, der sich in der Landtagswahlordnung finden soll, das andere mal die von der Kommission betonte Nothwendigkeit geheimer Wahlen.

Bezüglich der Reklamation will ich nur darauf hinweisen, daß praktisch dieselbe anerkannt wurde; es ist kein Grund daher, deshalb eine Aenderung zu beschließen.

Was aber die geheimen Wahlen anbelangt, so ist darüber sowohl die Praxis als die Wissenschaft noch nicht im Reinen, ob der mündlichen Abstimmung vor der geheimen der Vorzug eingeräumt werden soll; wenn es sich um den Beschluß eines neuen Gesetzes handeln würde, konnte man etwa leichter mit sich einig werden, ob man dem Einen oder dem Andern der mündlichen oder geheimen Abstimmung einen Vorzug einräumen soll, namentlich aber, meine hochverehrten Herren, dann, wenn das Volk am flachen Lande eine vollkommene politische Reise besäße.

Ich muß nun, ohne dem Land-Volke nahe treten zu wollen, immerhin dieses Stadium der Reife als noch nicht vollendet annehmen und deshalb glaube ich, daß die Veränderung der gegenwärtigen mündlichen Abstimmung in eine geheime nicht angezeigt, um so weniger dringlich ist.

Es sind auch einzelne Bestimmungen noch in der Vorlage der Kommission, für die ich keinen einzigen plausiblen Grund finde; so wird in dem Absatze §. 15 dann, wenn die Zahl der Wähler, welche gestimmt haben, nicht gleich ist mit der Zahl der Stimmzettel, dies als ein Grund erklärt, daß die Wahl null und nichtig sei.

Wenn die Majorität bei der Abstimmung bedeutend ist, so muß ich es nochmals wiederholen, suche ich vergebens nach einem Grunde, der Wahlkommission das Recht zuzugestehen in den Fällen, Wenn die abgegebenen Stimmen mit der Anzahl der Wähler nicht übereinstimmen, wenn eine Differenz von nur 1 oder 2 Stimmen eintritt, sofort die Nullität einer solchen Wahl aussprechen zu können.

Ich halte dies entschieden für ein Recht des Landtages, selbst Abspruch zu thun, ob in solchen Fällen die Wahl als richtig zu agnosciren sei oder nicht. Eine solche Ermüdung der Wähler mittelst Ereirung neuer Nullitätsgründe halte ich für unklug, für unrecht. Ebenso suche ich vergebens nach einem Grunde, weshalb die Aenderung im §. 14 vorgeschlagen wurde dahin, daß die behördlich ausgegebenen Wahlzettel nur giltig, jeder andere Wahlzettel ungiltig sei.

Ich finde darin nur eine Erschwerung, keineswegs aber eine Erleichterung des Wahlaktes. Ich kann nicht weiter ins Detail eingehen, weil mir eben nur in der Generaldebatte das Wort gegeben ist, so viel aber muß ich constatiren, daß ich deshalb, weil es sich um ein so wichtiges Gesetz

handelt, mich mit den Korrekturen beinahe in jeder Landtagssession nicht einverstanden erklären kann. Es ist das Gesetz vom 10. Juni 1867, welches eine Abänderung der Landtagswahlordnung zum Gegenstande hatte. Es besteht das Gesetz vom 18. April 1869, welches ebenfalls eine Abänderung der Landtagswahlordnung zum Gegenstande hat und heute ist abermals der Gegenstand an der Tagesordnung, wo man so durchgreifende principielle Aenderungen der Landtagswahlordnung beschließen will; wahrlich im Volke macht es kein gutes Blut, wenn man bei so wichtigen Gesetzen wie die Landtagswahlordnung beinahe in jeder Session Aenderungen beschließt. Ich halte mich daher für verpflichtet, dem h. Hause zu erklären, daß ich mich für diese Aenderung der Kommission nicht entschließen kann, ich begnüge mich aber damit, meiner Meinung Ausdruck gegeben zu haben, ohne selbst den Antrag aus Uibergang zur Tagesordnung zu stellen.

Ich begnüge mich eben deshalb mit diesem Meinnngsausdrucke, weil die Kommissionsbeschlüsse einstimmig, gefaßt wurden. Ich werde daher sowohl gegen einzelne Absätze der Kommissionsvorlage, als, insofern es zur 3. Lesung kömmt, gegen die 3. Lesung stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn nicht, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Uchatzy: Ich muß gestehen, daß ich nicht weiß, welche Bedeutung ich bei meiner Entgegnung den Auslassungen des Herrn Dr. Rziha beimessen soll. Herr Dr. Rziha ist Mitunterfertiger auf dem von mir und Genossen eingebrachten Dringlichkeitsantrage. Er hat bei der Unterfertigung anerkannt die Dringlichkeit, hat also auch die Nothwendigkeit der Einbringung des Antrages durch Untersertigung desselben anerkannt, und spricht heute vom vollständig entgegengesetzten Standpunkte. Er hat sich zwar jedes Antrages enthalten, dessen ungeachtet aber glaube ich, alle diejenigen Punkte, die als Aenderungen hervorgehoben sind, einer eingehenden Beurtheilung empfehlen zu müssen.

Die Nothwendigkeit, solche Aenderungen zu treffen, ist eine flagrante; die Mißbräuche, welche aus Grund der gegenwartig in Wirksamkeit stehenden Landtagswahlordnung sich eingeschlichen haben, werden immer größer und größer, immer schädigender. Wir dürfen keinen Augenblick versäumen, diesen Schäden Einhalt zu thun und die Krankheit nicht weiter fressen zu lassen, als sie bisher gefressen hat. Ich glaube, der Inhalt des Gesetzentwurfes, welcher Ihnen, meine Herren, vorliegt, dürste vollständig meine Behauptung rechtfertigen, daß die Aenderungen nothwendig sind und daß ich überzeugt bin, daß von Seite der Regierung diese Anderung in der Handhabung der Landtagswahlordnung gewünscht werde.

Ich empfehle daher dem hohen Hause, in die Spezialdebatte einzugehen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß es rathsam sein wird, §. 1 vor der Hand auszulassen, weil er eben angibt, welche §§. außer Wirksamkeit zu treten haben, und dann zuletzt zur Abstimmung zn bringen.

Ich werde mir also erlauben, mit §. 2 zu beginnen.

Berichterstatter Dr. Uchatzy (liest):

§. 2.

Die Landeshauptstadt Prag, dann jene Städte, welche für sich allein Einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich Wahlorte dieser Wahlbezirke. In jedem aus zwei oder mehreren Städten und Industrialorten gebildeten Wahlbezirke ist jeder dieser Orte Wahlort für die in diesem Orte berechtigten Landtagswähler.

Sněmovní aktuár Sládek:

§. 2. Praha, hlavní město země, pak města, ježto sama o sobě činí okres volební, jsou zároveň místa volební těchto okresů. V okresích volebních, ježto složeny jsou z dvou neb více měst a průmyslných míst, jest každé toto místo místem volebním pro všechny osoby, jež v místě tom mají právo voliti do sněmu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wo nicht, ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Paragraph 2 ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Uchatzy liest:

§. 3.

Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage find ausgeschlossen:

a)  Personen, welche wegen eines Verbrechens, oder wegen der Uibertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hievon oder des Betrugs (§§. 460, 461, 463, 464 Stf. G. ) zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im §. 6 unter Z. 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. S. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der

Strafe, bei andern Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Iahten, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.

b)  Personen,, über deren Vermögen der Konkurs eingeleitet wurde, während der Dauer der Konkursverhandlung.

Ich erlaube mir zu bemerken, (bei diesem §. ) daß dieser §. im Sinne der bereits im vorigen Jahre an das hohe Haus gelangten und von der Kommission in Berathung genommenen Regierungsvorlage, betreffend den §. 18. der Landtagswahlordnung, geändert wurde, daß jedoch die Kommission damals, diese Aenberung nicht allein vornahm, sondern gleich Zeitig mit der Aenderung der Landtagswahlordnung und daß die Regierung ans Anlaß dieser Cumulirung, wie wir im kaufe der Session erfahren haben, das Gesetz nicht bestätigt hat, weil bei Vo tirung der Aeuderuug der Landesordnung das nöthige Stimmenverhältniß nicht beobachtet wurde, jedoch mit der Erklärung begleitet wurde, daß gegen feie Aenderung des §. 18 der L. W. D. nichts einzuwenden hätte.

Es ist also §. 3 als Ausdruck der Congruenz der Strafgcsetznovelle mit §. 18 der Landtagswahlordnung.

Sněmovní aktuar Sládek čte; §. 3. Do sněmu zemského nemohou voliti, aniž mohou do něho voleni býti:

a)  ti, kdož pro nějaký zločin aneb pro přestupek krádeže, spronevěření, účastenství v tom, nebo podvodu dle §§. 460, 461., 463, 464 zákona trestního odsouzeni byli k nějakému trestu.

Tento následek odsouzení má pominouti při zločinech v §. 6. od čís. 1. až do 10. zákona ze dne 15. listopadu 1867, říšského zákonníka pod č. 131, zároveň s přestáním trestu, při jiných zločinech po projití 10 let, byl-li vinník aspoň k 5tiletému žaláři odsouzen, a v jiných případech po projití 5 let. Pro přestupky svrchu dotčené pomine následek po projití 3 let, kdy vinník trest přestál.

b)  Ty osoby, o jichž jmění řízení konkursní bylo zavedeno, pokud řízení toto trvá.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort, wenn nicht, ersuche ich diejenigen Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Uchatzy:

§. 4.

Sobald die Wählerlisten der beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen richtig gestellt sind, werdan für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fort laufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Drt, den Tag und die Stunde des Anfanges und des Schlußes der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Königreiche Böhmen wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden, die außerhalb Böhmen wohnenden Wahlberechtigten find zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 4. Když jest o reklamacích v náležitý čas podaných rozhodnuto, a seznamy voličů obou volících sborů velkostatkářů opraveny, sdělá se každému voliči list legitimační, v němž poznamenáno jest pořad jdoucí číslo toho kterého seznamu voličského, jméno voliče a místo, kde bydlí, též místo, den a hodina, kde a kdy volba počne, a doba, do které se hlasovací lístky přijímají. Voličům, kteří bydlí v království českém, buďtež listy legitimačni poslány; voliči, jež bydlí v ně, buďtež vyzvání novinami zemskými, aby si je odebrali.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Herr Dr. Wiener hat das Wort

Abg. Dr. Wiener: Ich kamt nicht zugeben, daß in einer Legitimazionskarte der Schluß der Wahlhandlung ausgedrückt werde, da es unmöglich ist, zu Bestimmen, in welcher Zeit und Stunde die Wahlhandlung ihr Ende nehmen wird, denn zur Amtshandlung gehört nicht nur die Abgabe v. on Stimmzetteln, sondern auch das Skrutinium, Protokollausnahme u. s. w. Wann nun dieses vollständig durchgeführt fein wird, läßt sich nicht bestimmen und ich glaube, die Ansicht der Kommission ist wohl die, daß jeder Wähler wissen muß, wie lange er noch Zeit hat, um an den Wahlort zu gelangen. Daß er Weiß beispielsweise, nach der fünften Stunde wird mein Wahlzettel nicht mehr angenommen. Ich mochte beantragen, statt Anfang und Schluß der Wahlhandlung zu setzen "Anfang der Wahlhandlungen sowie die Stunde des Schlußes zur Abgabe der Stimmzettel. "

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? wenn nicht, so ist die Debatte geschlossen. Ich ertheile dem Hrn. Berichterstatter das Wort.

Dr. Uchatzy: Ich konformire mich mit dem Antrage des Hrn. Antragstellers.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Berichterstatter wird den §. vorlesen.

Dr. Uchatzy liest: §. 4. Sobald die Wählerlisten der beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes nach ersolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reklamazionen richtig gestellt sind, werden für die einzelnen Wahlen Legitimazionskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen, den Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag sowie die Stunde des Schlußes zur Abgabe der Stimmzettel zu enthalten haben.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §, 4. Když jest o reklamacích v náležitý čas podaných rozhodnuto a seznamy voličů obou volících sborů velkostatkářů opraveny, sdělá se každému voliči list legitimační, v němž poznamenáno jest pořád jdoucí číslo toho kterého seznamu voličského, jméno voliče a místo, kde bydlí, též místo, den a hodina, kde a kdy volba počne a doba, do které se hlasovací lístky přijímají. Voličům, kteří bydlí v království Českém, buďtež listy legitimační poslány, voliči, jež bydlí v ně, buďtež vyzváni novinami zemskými, aby si je odebrali.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den §. 4 in der vom Herrn Dr. Wiener beantragten Fassung anzunehmen gesonnen sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Uchatzy: In Folge der Annahme dieses Antrages werde ich mir bei den betreffenden Stellen des Gesetzes, wo eine ganz gleiche Vorsicht getroffen ist, erlauben, die Anwendung dieses Beschlußes gleich praktisch zu machen.

Dr. Uchatzy liest:

§. 5.

Die Liste der Wähler in jeder der im §. 3 (L. -W. -O. ) angeführten Städte und Industrialorte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen des §. 13 des Landesgesetzes vom 18. April 1869, Nr. 46, und §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes in doppelter Ausfertigung zu verfassen und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Stadt oder der Industrialort untersteht, nach Vergleichung mit den als Grundlage dienenden, bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler unter Bestätigung der Richtigkeit mitzusertigen.

Die eine der ausgefertigten Listen ist sofort dem Vorstande jener politischen Behörde vorzulegen, welcher die Stadt oder der Industrialort unmittelbar untersteht.

Die zweite Ausfertigung dieser Listen ist unter Anberaumung einer vierzehntägigen Präklusivsrist zur Einbringung von Einwendungen in der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und dies zu verlautbaren. Ueber die in dieser Frist eingebrachten Reklamazionen entscheidet der Vorstand der politischen, unmittelbar vorgesetzten Behörde.

Derselbe ist auch berechtigt bis zum 3. Tage vor dem Wahltermine Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen vorzunehmen. Die erfolgte Richtigstellung ist auf der Wählerliste von dem Vorstande der betreffenden politischen Behörde zu bestätigen, und ist auf Grundlage der richtig gestellten Wählerliste sofort von demselben jedem eingetragenen Wähler eine Legitimationskarte auszufertigen und in die Wohnung des Wahlberechtigten zuzustellen.

Die Legitimazionskarte muß den Namen und den Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag sowte die Stunde des Schlußes zur Abgabe der Stimmzettel enthalten.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 5. Seznam voličů v každém městě a průmyslovém místě, v §. 3. uvedeném, budiž od představenstva obecního dvojnásobně zdělán, a v tom bedlivě šetřeno, co nařízeno v §. 13. zemského zákona, daného 18. dubna 1869, č. 46 a v §. 3. toho zákona. Potom budiž seznam takto zdělaný od představenstva politického úřadu, jemuž město neb průmyslové místo přímo podáno jest, se seznamem voličským při volbách obecního zastupitelstva posléze vykonaných porovnán, potvrzen a podepsán. Jeden seznam takto zdělaný budiž hned představenstvu politického úřadu, pod kterým přímo postaven jest, předložen. Druhý seznam budiž v obci vyložen na místě, kdež by každý do něho nahlédnouti mohl, zároveň budiž 14 denní lhůta nepřestupná určena, v níž námitky se mohou podávati, a že se tak stalo, budiž veřejně vyhlášeno. O reklamaci rozhoduje představený politického úřadu, pod nímž přímo postaveny jsou města, neb průmyslová místa. Představený toho úřadu může též až do času volby opravy činiti v seznamu voličském. Každá oprava budiž na seznamu poznamenána a od představenstva téhož úřadu potvrzena, od něho též budiž ihned na základě opraveného seznamu voličského legitimačnílístek každému zanesenému voličovi zdělán a do bytu voliče odeslán. V legitimačním lístku poznamenáno býti má jméno a byt volitele, místo, den a hodina, kde a kdy volba počne, a doba, do které se hlasovací lístky přijímají.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Wiener hat das Wort.

Abg. Dr. Wiener: Mir kommt es vor, daß dar Antrag, der ursprünglich vom Abg. Uchatzy gestellt worden ist, glücklicher ausgefallen ist, als der Kommissionsbericht ergeben hat.

In dem ursprünglichen Antrage heißt es nämlich, daß derselbe, nämlich der Vorstand der politischen Behörde. berechtigt ist, bis zum Wahltermin eine Berichtigung der Wählerlisten vorzunehmen. Im Kommissionsberichte aber wird angetragen, Ms zum 3. Tage vor dem Termin.

Nun ist hier schon eine Ungleichheit der Gesetzgebung eingetreten, weil nämlich in der Gruppe des Großgrundbesitzes ein anderes System obwaltet, nämlich daß die Berichtigung bis zum Wahltermine stattfinden kann. Da sollte doch kein Unterschied sein, denn, wenn z. B. Jemand in den drei letzten Tagen seines Wahlrechtes verlustig wird, so ist es vollkommen in der Ordnung, daß er auch in die Wählerlisten nicht eingetragen wird. Wenn beispielsweise über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Concurs eröffnet wird zwei Tage vor den Wahlen, dann finde ich es ganz in der Ordnung, daß das politische Amt verpflichtet ist, die Eintragung wieder abzuändern. Ebenso in dem Fall, wenn Jemand vielleicht das Wahlrecht nicht genossen hat und in den letzten Tagen das Wahlrecht wirklich wieder erhält, beispielsweise Jemand von einem Verbrechen freigesprochen wurde in den letzten 3 Tagen, dann finde ich es ebenfalls vollkommen korrekt, daß er in die Wahllisten eingetragen wird.

Es ist also nach meinem Urtheil vollkommen richtig, daß die Berichtigung auch bis zum Wahltermine stattfinden kann. Ich erlaube mir daher den Antrag, die ursprüngliche Fassung wieder aufrecht zu erhalten, nämlich zu sagen: "Bis zum Wahltermine. "

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

(Dr. Schubert meldet sich. )

Dr. Schubert hat das Wort.

Abg. Dr. Schubert: Ich denke doch, daß die Bestimmung der Zeit, vermöge welcher von Amtswegen in der Liste drei Tage vor der Wahl eine Aenderung nicht vorgenommen werden sollte, eine recht gute Bedeutung hat und eine recht glückliche Vorsorge ist; denn die Hauptsache bei der Wahl, um sie wirklich korrekt und richtig zu erhalten, ist doch die. Reklamation. Zu jeder Reklamation muß eine bestimmte Frist gegeben werden und zwar eine solche, innerhalb deren es möglich ist, die Reklamation anzubringen und zugleich auch über diese Reklamation eine Entscheidung hervor zu rufen.

Wenn nun bis zum letzten Augenblick der Wahlhandlung die politische Behörde das Recht hat, irgend welche Aenderungen in der Liste vorzunehmen, so glaube ich, ist diesem Reklamationsrechte jede Bedeutung, jede Wirkung abgeschnitten. Um dieses. Reklamationsrecht möglich zu machen und zu retten, hat man gesagt, daß 3 Tage vorher die Liste im Amtswege nicht mehr geändert werden darf.

Die Fälle, wo zufällig in den letzten 3 Tagen eine Veränderung der Wähler eingetreten ist, daß allenfalls noch einer in die Wählerliste hätte eingetragen werden können, welcher nicht darin enthalten war, oder einer, welcher hätte gestrichen werden sollen, der nicht hineingehört, ist wohl zu den seltensten Fällen zu nehmen und ich glaube, das Gesetz muß vor Allem auf die vielen häufig eintretenden Fälle und nicht aus die speziellen Ausnahmen Rücksicht nehmen.

Oberstlandmarschall: Dr. Banhans hat das Wort.

Dr. Banhans: Ich möchte mir erlauben, den Antrag des Dr. Wiener vorzüglich aus dem von ihm zuerst angeführten Grunde, daß nämlich die Wahlberechtigten bei der Ausübung der Wahlen alle gleich behandelt werden, zu unterstützen.

Es ist ein wesentlicher Vorzug dieses Gesetzentwurfes, daß die Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkurien von nun an gleichmäßig vorgehen können. Es würde aber eine wesentliche Störung eintreten, wenn bezüglich der Wähler der Städtegruppen blos eine Richtigstellung der Wahllisten vom Amtswege bis zum 3. Tage vor dem Wahltermine vorgenommen werden dürste, während in anderen Gruppen diese bis zum Wahltermine selbst vorgenommen werden könnte. Ich möchte mir daher erlauben, diesen Antrag des Hrn. Dr. Wiener zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: Dr. Weber hat das Wort.

Abg. Dr. Weber: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß die Textirung: "Derselbe ist auch berechtigt, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen vorzunehmen" mir vom 1. Moment nicht ganz glücklich gemacht zu sein scheint. Diese Behörde ist also von Amtswegen berechtigt, die Rectificirung vorzunehmen. Ich wäre der Meinung, daß der Zusatz nicht überflüssig ist:,, Die Berichtigung der Wählerliste, insofern dadurch die gesetzlichen Vorschriften verletzt erscheinen. '' Wie wohl nicht anzunehmen ist, daß solche Berichtigungen nicht ohne gesetzlichen Grund geschehen, halte ich doch dafür, daß dieser Zusatz nicht überflüssig sein dürfte. Ich würde mir erlauben, diesen Zusatz nach dem Worte "Wählerliste" in Vorschlag zu bringen.

Oberstlandmarschall: Ich werde mir erlauben, die Unterstützungsfrage zu stellen: Wird der Antrag des Dr. Wiener hinreichend unterstützt? Er ist.

Der Antrag Dr. Weber's nach dem Worte "Wählerliste" erste Zeile der 4. alinea: "insoferne als durch dieselben die gesetzlichen Vorschriften verletzt erscheinen. "

Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist es.

Dr. Schubert hat das Wort.

Dr. Schubert: Ich glaube doch, daß die Behauptung des Herrn Abg. Banhans, vermöge welcher man die Wahlen der Städte und Industrialorte ganz gleich mit jenen des Großgrundbesitzes zusammenstellen soll, nicht richtig ist; denn bei der Wahl des Großgrundbesitzes treten ganz andere Rücksichten ein, und es sind eben bei dieser Wahl auch verschiedenartige Bestimmungen getroffen worden, die nicht bei der Wahl in Städten und Indusirialorten stattfinden. Wenn also in dieser Beziehung schon ein Unterschied besieht und bestehen muß, warum sollte nicht noch ein zweiter Unterschied stattfinden, der für die Sicherheit der Wahl und für ihre Legalität uns Bürgschaft bietet?

Auch mit dem Antrage des Herrn Abg. Dr. Weber kann ich mich nicht einverstanden erklären, denn ich glaube, daß das, was er im Antrage gesagt hat, an und für sich sich schon von selbst versteht; wir haben es ja hier mit der politischen Behörde zu thun und können nicht annehmen, daß die politischen Behörden leichtfertige und ungerechte Korrekturen von Amtswegen vornehmen werden. Es versteht sich also von selbst, daß die Behörde, da sie von Amtswegen korrigirt, auf Grund des Gesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften korrigiren wird, darum glaube ich, daß dieser Zusatz als selbstverständlich zu entfallen habe.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Uchatzy: Ich befinde

mich in der nicht beneidehswerthen Lage, als Vertreter der Kommission einerseits den Kommissionsantrag aufrechthalten zu müssen, anderseits aber dem entgegen meine persönliche Uiberzeugung, welche in der ursprünglichen Fassung des §. Ausdruck gefunden hat, zu vertheidigen. Ich, als Vertreter der Kommission und als Berichterstatter muß natürlicherweise den Kommissionsantrag ausrecht erhalten. Was meine persönliche Uiberzeugung anbelangt, muß ich jedoch gestehen, daß ich mich dem Antrage des Herrn Abg. Dr. Wiener hier im Hause vollständig conformire. Denn es können Fälle eintreten, die jedenfalls gerade im Interesse der Wahlberechtigten es nothwendig machen, daß die politische Behörde von Amtswegen und zwar bis zum letzten Tage vor dem Wahltermine einschreite. Wenn 3 Tage festgesetzt werden, von welcher Zeit an bis zu dem Termin gar keine Berichtigung mehr vorgenommen werden darf, dann kann der Fall eintreten, daß vollständig unberechtigte und wahlunfähige Personen zum Wahltische treten, und es ist möglich, daß solche Fälle nicht gar so selten, beispielsweise bei Conkurseröffnungen, strafgerichtlichen Prozeduren vorkommen. In dieser Rücksicht habe ich auch ursprünglich eine solche Fassung des §. beabsichtigt; aber ich mußte mich natürlich der Majorität der Kommission fügen, welche hier die entgegengesetzte Anschauung vertritt, und den 3. Tag als den Schluß der Reklamationsfrist festsetzt.

Was weiter den Antrag des Herrn Abg. Dr. Weber anbelangt, so dürfte ich denselben wohl als überflüssig bezeichnen, indem doch nicht eine solche Annahme gesetzlich angenommen werden kann, daß die politische Behörde sich eine Unregelmäßigkeit zu Schulden kommen lassen wird, welcher im vorhinein durch das Gesetz vorgebeugt werden soll.

Es liegt in solchen Fällen noch immer in der Hand des Landtages, derartige Abnormitäten zu corrigiren und solche Akte nicht zu saniren, wenn sie vorkommen; aber in das Gesetz gleich eine solche Vorsicht aufzunehmen, finde ich nicht für passend. Ich würde in dieser Richtung die Fassung der Kommission empfehlen.

Oberstlandmarschall: Ich werde mir erlauben, die ersten alineas zur Abstimmung zu bringen.

§. 5.

Die Liste der Wähler in jeder der im §. 3 (L. -W. -O. ) angeführten Städte und Industrialorte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen des §. 13 des Landesgesetzes vom 18. April 1869, Nr. 46, und §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes in doppelter Ausfertigung zu verfassen und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Stadt oder der Industrialort untersteht, nach Vergleichung mit den als Grundlage dienenden, bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen


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