Úterý 26. øíjna 1869

zu setzen. Ferner dürfte es nicht zweckmäßig sein, über die Zahl sich auszusprechen, weil dadurch der Landesausschuß gebunden ist. Es scheint mir zweckmäßiger zu sein, daß der Landesausschuß seine Anträge frei vor das hohe Haus bringen darf, wo das h. Haus ohnehin in Bezug auf die Organisirung bestimmte Beschlüsse fassen wird. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, daß statt: "Die Systemisirung von fünf in gleichem Range stehenden Ingenieuren" es besser lauten dürfte: "Die Systemisirung von in gleichem Range stehenden Ingenieuren, " mit Auslassung der Zahl.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn nicht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Hrn. Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Uchatzy: Ich konformire mich durchgehends mit den Verbesserungsanträgen des Vorreduers, indem der Ausdruck "technische Abtheilung" gleichgiltig ist und ich mich gerne nach den Bezeichnungen,, wie, sie im Landesausschuß üblich sind, richten würde.

Was die Zahl 5 betrifft, hat die Budgetkommission angenommen, daß die Zahl nicht vermehrt werden könnte und gleichsam als Minimalzahl hingestellt werde. Indessen, wenn der Landesausschuß freie Hand behalten will, so handelt es sich lediglich um den Bericht. Darüber wird immer der Landtag seiner Zeit erkennen und ich konformire mich daher mit den Verbesserungsanträgen des Dr. Görner.

Oberstlandmarschall: Es wird die Resolution lauten:,, Es wird der Landesausschuß aufgefordert, in Erwägung zu ziehen und darüber in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten, ob und in wiefern eine Reorganisirung der technischen Landesbeamten, namentlich aber ob sie nicht die Einziehung der Stelle des. Ober-Ingenieurs, dagegen die Systemisirung von im gleichen Range stehenden Ingenieuren an Stelle der gegenwärtig systemisirten 4 Ingenieure und des bestehenden Ingenieurbeamten empfehle. "

Dr. Uchatzy: Ich dürfte an den Herrn Antragsteller das Ersuchen stellen, doch eine andere Wortfügung zu wählen, statt der Reorganisation der technischen Landesbeamten. Es hat zu viel persönlichen Charakter.

Dr. Görner: Es soll nicht die Reorganisation der Beamten, sondern der Status der technischen Beamten gesagt sein.

Dr. Uchatzy; Ich würde vorschlagen, eine Reorganisation im Stande der technischen Landesbeamten, wenn Sie damit einverstanden sind.

Dr. Görner: Ich bin damit einverstanden, ich möchte aber bitten, bezüglich 4 Ingenieure auch die Zahl auszulassen.

Oberstlandmarschall: Es wird lauten: Es wird der Landesausschuß aufgefordert, in Erwägung zu ziehen und in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten, ob und in wiefern eine Reorganisation im Stande der technischen Landesbeamten, namentlich aber ob sich nicht die Einziehung der Stelle des Ober-Ingenieurs, dagegen die Systemisirung von in gleichem Range stehenden Ingenieuren an Stelle der gegenwärtig systemisirten Ingenieure und des bestehenden Ingenieurabjunkten empsehle.

Snìmovní aktuár Sládek ète: Výbor zemský vybízí se, aby vzal na uváženou, a aby o tom podal v nejblíže pøíštím zasedání snìmu zprávu, zda-li by nebylo záhodno reorganisovati status technických úøedníkù zemských, zejmena pak zrušiti místo vrchního inženýra a za to systemisovati sobì rovná místa inženýrù na místì nyní systemisovaných inženýrù a jednoho adjunkta inženýrského.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dieser Resolution zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Die Resolution ist angenommen.

Punkt 6. 263. Bericht der Budgetkommission über den Landesausschuß-Bericht 150, betreffend die Regulirung der Gehalte der Landesgüterbeamten.

Herr Dr. Doubek, darf ich bitten ?

Dr. Doubek: Der hohe Landesausschuß hat den ausführlichen Bericht schriftlich dem Budgetausschuße zukommen lassen rücksichtlich der Anzahl der Landesgüterbeamten und rücksichtlich der Regulirung der Gehalte derselben. Ich glaube in dieser Beziehung, daß es nothwendig sei, vorerst die Lesung dieses Berichtes, der schriftlich überreicht worden ist, vorzunehmen, und dann die Differenzen, die der Budgetausschuß vornimmt, dem hohen Hanse klar vorzulegen. Der Bericht lautet:

Der hohe Landtag hat bei Erledigung des Landes-Voranschlages pro ao. 1869 den Landesausschuß beauftragt, die Frage in Erwägung zuziehen, ob die Geschäfte des Verwaltungsamtes der Landesgüter statt durch 2 Beamte nicht durch einen Beamten besorgt werden könnte. Zur Lösung dieser Frage erscheint es vor Allem nothwendig, den Grund und die Vertheilung der Funktion der bisherigen zwei Verwaltungsbeamten näher in Betracht zu Ziehen. Der bisherige Bestand zweier Verwaltungsbeamten, und zwar des Direktors und Kontrolors, denen für die Schreibgeschäfte ein Diurnist beigegeben ist, hat feinen Grund, hat seinen wesentlichen Grund in dem bei Kassaführung üblichen Prinzipe der Kontrole, das auch bei dem Verwaltungsamte der Landesgüter mit Rücksicht auf Rente und Kirchenkassen eingehalten wurde. Nach diesem Prinzipe sind die Geschäfte des Berwaltungsamtes dermal so vertheilt, daß dem Direktor die Oberleitung der ganzen Wirthschaft, die Oberaussicht über die Waldkultur, Holzschläge, die Realisirung der Holzverkäufe, die Aufsicht über die sämmtlichen Pachtobjekte, damit solche nach ökonomischen Grundsätzen fern von jedem Aussaugungssysteme bewirthschstet werden, die Repräsentation des Landes-Ausschußes gegenüber den landesfürstlichen und kirchlichen Behörden, die Amtskorrespondenz, die Verfassung der Pacht- und Lizitazionsbedingnisse, Ausfertigung der Pachtverträge, neben diesen Verwaltungsgeschäften aber auch die Führung der Approbationsbücher, endlich die Kontrole bezüglich der Gebahrung und Verrechnung des Gütervertrages und des Regieaufwandes zugewiesen ist, während dem Kontrolor als eigentlichem Rechnungsführer die zeitgemäße Einkassirung und Verrechnung der Rentgelder, Bestreitung und Verrechnung der Regieführung und Legung der Rent-, Wald-, Amts- und Materialrechnungen, Führung der Inventarien obliegt. Für die Manipulations- und Schreibgeschäfte ist dem Amte ein Diurnist zugewiesen.

Die von dem hohen Landtage angeregte Reduktion der Arbeitskräfte des Güteramtes könnte nach der Ansicht des Landesausschußes durch die Auflassung des bisherigen Prinzipes der wechselseitigen Geschäfts- und Kassakontrole, sowie durch Beseitigung der Gegensperre bei der Rentkassa, dann durch Auflassung der Approbation der vorfallenden Empfänge und Ausgaben herbeigeführt werden, da sich von der richtigen Kassagebahrung leicht durch öftere Skontrirungs-Vornahmen die Uiberzeugung verschafft werden kann, Barschaften über den Regiebedarf ohnehin sofort an die Landeskassa in Abfuhr zu gelangen haben, und die Gebahrung überdies von Seiten der Buchhaltung bei der Rechnungscensur überwacht wird. Die Kontrole rücksichtlich der in der Regel von 6 zu 6 Jahren sich erneuernden Verpachtung der Güterobjekte bei Holz- und Materialverkäufen, bei Verakkordirungen oder Bauverpachtungen, Uibernahmen, Collaudirungen oder für das Rentinteresse wichtigeren kommissionellen Verhandlungen kann je nach der Art des Geschäftes durch Intervenirung eines Konzepts-, Buchhaltungsoder Baubeamten, welche dann die bezugnehmenden Protokolle mitzufertigen hätten, nach Ermessen von Fall zu Fall angeordnet und bewirkt wurden. Durch diese projektirte Auflassung beziehungsweise Modifikation der Kontrole und mit Rücksicht auf den Umstand, daß sich in Folge der Erblösung des Waldes Lippina die Waldwirtschaft wesentlich verringert hat und lediglich auf den Wald Sartra beschränkt; daß ferner einzelne Objekte der Landesgüter theils zur Veräußerung gelangt sind, theilsweiterhin noch zur Veräußerung zu gelangen haben, dürfte es ermöglicht sein, den dermaligen Kontrolorsposten auszulassen und die Geschäfte der Führung der Reut- und Kirchenkassen und die bezügliche Verrechnung neben den sonstigen Verhaltungsgeschäften einem Beamten als Verwalter zuzuweisen. Es ginge aber nicht an, denn dem Verwalter, der ein so umfangreiches Geschäft zu besorgen hätte, nur einen Diurnisten für das Schreibgeschäft beizugeben, wie es denn auch in der Hinsicht, wenn der Verwalter Verwaltungsgeschäfte außer dem Amte bei Kommissionsverhandlungen, bei den Pachtobjekten, Patronatskirchen zc. zu verrichten hat, wünschenswerth, ja nothwendig bleibt, daß ein in Eid und definitivem Dienst stehender Beamte dem Verwalter beigegeben werde, allerdings nicht von der höheren Kategorie eines Kontrolors, aber in der Eigenschaft eines Amtsschreibers oder Verwaltungsassistenten in der Kategorie und dem beiläufigen Dienstbezuge eines Kassaassistenten, der rechnungskundig und geschäftsgewandt ist, und dem die Manipulations-Geschäfte des Einreichungsprotokolls, Expedits und der Registratur, das Schreibgeschäft, die Führung der sämmtlichen Inventarien und zugleich nach Umständen die Aushilfe in Rechnungsgeschäften obliegen würde.

Eine zeitweilige Aushilfe im Rechnungsgeschäfte wird dem Verwalter nothwendig, wenn man erwägt, daß die Anrechnung und Anrepartirung der Steuern, Zuschläge, Bezirks- und Gemeindeumlagen zu den Pachtzinsen bei etwa 130 Pächtern von Domänalgebäuden und bei 104 Pächtern von Kirchengründen, die Verwaltung und Verrechnung des Vermögens von 9 Kirchen eine sehr erhebliche Aufgabe in Verrechnungsgeschäften bietet. Gleichwohl würde aber durch die Auflassung des mit höheren Bezügen dotirten Kontrolorspostens und durch die Auflassung des Tagschreibers, durch den möglichen Entfall und Verwerthung der damaligen Kontrolorswohnung eine Verminderung der Regie-Auslagen erzielt werden.

Belangend die Dotation des Verwalters, so dürfte bei dem Umstande, als der Verwalter die Geschäfte des bisherigen Direktors und Kontrolors zum größten Theile in sich vereinigen würde, daher eine sehr bedeutende und verantwortliche Geschäftsaufgabe hätte, bei den Dienstbezügen desselben nicht wohl unter das Ausmaß der Bezüge des dermaligen Direktors gegangen werden; die Naturaldeputate in Körnern hätten aufzuhören, und wäre sich nur auf Zuweisung des Beheizungsmaterials und des Bieres, zu dessen Verabfolgung der Košiøer Bräuhauspächter bereits vertragsmäßig verpflichtet ist, zu beschränken.

Aus dieser dargestellten Sachlage geht hervor, daß die Geschäfte der Güterverwaltung bei ihrem bedeutenden Umfange dermalen durch einen Beamten allem nicht besorgt werden können, da in gegentheiligem Falle durch die damit verknüpfte Ueberbürdung des betreffenden Beamten das Interesse des Landesvermögens gefährdet werden würde, weshalb sich der Landesausschuß geleitet von der Anschauung, daß eine zuweit gehende Sparsamkeit hier am unrechten Platze wäre, bei dem h. Landtage den Antrag zu stellen erlaubt: a) das Verwaltungsamt der Art zu organisiren, daß 1. einem Verwalter das gesammte Verwaltungsgeschäft, Führung der Rentkassa und Kirchenkassen und die bezügliche Verrechnung zugewiesen werden; 2. daß dem Verwalter ein definitiv angestellter Assistent beigegeben werde, dem das Manipulations-, das Schreibgeschäft, Führung ämtlicher Inventarien und nach Erforderniß Aushilfe im Rechnungsgeschäfte obliegen soll;

b) daß die Bezüge dieser Verwaltungsbeamten in der in der sub % zuliegenden Tabelle näher bezeichneten Art systemisirt werden.

Vergleicht mann die bisherigen Gehaltsbezüge  des Direktors pr......1775 fl. 89 kr. und des Kontrolors pr.... 1104 fl. 47 kr. zusammen daher pr......2880 fl. 36 kr. mit den neu zu systemisirenden Bezügen für den Verwalter und Assistenten im Gesammtbetrage pr. 2659 fl 50 kr. so ergibt sich ein Ersparnis von 220 fl. 86 kr.

Werden hiezu der Fürtrag.. 220 fl 86 kr. weitere Ersparnisse an Pauschale. für Holz pr........ 44 fl. - kr. taut im Baren pr...... 16- fl. - kr. nebst dem in Absall zukommenden Diurnum pr....... 365 fl. - kr. hinzugerechnet, so würde der Regieaufwand um.......645 fl. 86 kr. herabgemindert werden.

Ein Ersparniß würde ferner auch dann resultiren, wenn für den. Assistenten eine Wohnung im Hauptgebäude ausgemittelt und adoptirt werden und die dermalige Wohnung des Kontrolors in geeigneter Weise für die Güterrenten verwertet würde.

Mit Rücksicht auf dieses durch die beantragte Systemisirung der Landesgüterbeamten in Aussicht stehende Ersparniß gegenüber den bisherigen Gehaltsbezügen glaubt der Landesausschuß die angeregte Frage über die Verminderung des Beamtenpersonals in entsprechender Würdigung der dermalen bestehenden Verhältnisse durch die beantragte Modifizirung des Beamtenstatus ihrer Lösung zugeführt zu haben und erlaubt sich derselbe schließlich noch die Bemerkung beizufügen, daß der systemisirte Gehalt des Verwalters im Gesammtbetrage pr. 1949 fl. 70 kr. in Anbetracht des bedeutenden Geschäftsumfanges, welcher deinselben zugewiesen werden soll und zu dessen Bewältigung ein äußerst geschäftsgewandter und in ökonomischer und juristischer Beziehung gebildeter Beamte erforderlich ist, gerechtfertigt erscheinen dürfte.

Der Budgetausschuß hat die Gründe, die den Landesausschuß für das Belassen zweier Beamten bewogen haben, geprüft und richtig befunden, zugleich aber nicht verkannt, daß die gegenwärtigen Dienststellungen und Besoldungen dem Verhältniß mit anderen Landesbeamten nicht entsprechen.

Es kann nicht verkannt werden, daß die Obliegenheiten der Beamten sich wesentlich vermindert haben, als mehr Objekte verpachtet sind, als die Schulpatronate aufgehört haben, und als die laufende Agenda auch dadurch sich vermindert hat, weil ein großer Theil der buchhalterischen und technischen Arbeiten anderen Landesbeamten obliegt und auch der Darstellung des Berichtes des h. Landesausschußes denselben obliegen soll. Der Budgetausschuß war weit entfernt an den Bezügen des gegenwärtigen Beamtenstandes eine Verminderung zu beantragen, weil diese Beamten zugleich in ihrer Dienstzeit bereits sehr weit vorgerückt find und sich in ihrem Dienste bewährt haben, so daß er um so weniger den Antrag- stellen konnte, eine Verringerung der gegenwärtigen Gehalte anzustreben. Jedoch bei der angetragenen Verringerung der Geschäftsführung hielt er es doch für angezeigt, daß für den Fall, wenn sich durch die Pensionirung eines Beamten eine Veränderung ergibt, somit auch eine Verringerung des neuen Gehaltes eintreten dürfte, und daß bestimmt würde, daß statt eines Direktors ein Verwalter, und statt eines Kontrolors ein Assistent beigegeben würde. Was die Entgegenstellung der Gehalte, wie sie der Budgetausschuß angenommen hat, betrifft, so hat man sich in der Hinsicht bestimmt gefunden, den Gehalt eines Verwalters dem eines Rechnungsrathes gleichzustellen und den der Assistenten mit dem Gehalte der Ingrossisten bei der Buchhaltung in Uebereinstimmung zu bringen.

Der Budgetausschuß glaubt, es wäre zweckmäßig, daß die Beförderung in einer Kategorie mit den anderen Landesbeamten eintreten könnte. Er hat daher mit Rücksicht auf die vorliegenden Tabellen, die dem Landesausschußbericht beiliegen und in den das Erforderniß für 1870 auch einbezogen ist, wonach der Gesammtbezug des Direktors auf 1775 fl. 90 kr., der eines Kontrolors auf 1104 fl. 47 kr. sammt Zulage, dann der eines Diurnisten mit 365 fl. berechnet ist und hiefür eine Gesammtsumme von 3245 fl. 37 kr. nebst den zwei Naturalwohnungen, dem Kanzleipauschale von 36 fl. 75 kr. und 10 Klafter Holz á 11 fl. somit 110 fl. resultirt, alle diese Bezüge für das gegenwärtige Budget belassen, dagegen für den Fall einer Erledigung dieser Dienststellen angetragen, dem Verwalter den Baargehalt von 1600 fl, dem Assistenten den Baargehalt von 700 fl., zusammen daher mit 2300 fl. zukommen zu lassen.

(Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi übernimmt den Vorsitz. )

Es stellt sich somit eine Verminderung von 945 fl. 37 kr. nebst der geringeren Wohnung für den Assistenten, wo demnach die Wohnung für den Kontrolor vermiethet und ein Theil der Verwalterswohnung für denselben verwendet werden könnte. Der Budgetausschuß ist auch von der Ansicht ausgegangen, daß es keineswegs angezeigt sei, die Naturalien zu berechnen, weil diese variabel sind, was mitunter zu Uebergriffen führen könnte, daß, wie auch für andere Landesbeamten eine fixe Besoldung besteht, man auch dieser Beamtenkategorie eine fixe Besoldung zukommen lasse. Der Antrag der BudgetKommission stellt sich daher nachstehende heraus: Der h. Landtag wolle beschließen: Bei Erledigung der Dienststellen und zwar der eines Direktors und Kontrolors sei a) statt eines Direktors ein Verwalter mit einem Baargehalte von 1600 fl. nebst einer in die Pension nicht emzurechnenden Naturalwohnung; b) statt eines Kontrolors ein Assistent mit einem Baargehalte von 700 fl. nebst einer kleineren in die Pension nicht einzurechnenden Naturalwohnung als der bisherigen Kontrolorswohnung zu bestellen; c) dem Verwalter ist das gegenwärtige Kanzleipauschale von 36 fl. 75 kr., dann 10 Klafter weichen Holzes á 11 fl. - 110 fl. für die Amtskanzlei zu belassen; d) der Diurnist sei sofort zu entlassen.

Po zprávì zemského výboru èís. 150, ježto se týèe upravení platù úøedníkù pøi správì zemských statkù, èiní komise návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Jak mile se uprázní služná místa pøi správì zemských statkù místo øeditele a kontrolora, budiž:

a)  Na místo øeditele jmenován správce se služným platem 1600 zl. roènì, s pøíbytkem naturálním, kterýž do výslužného poèítán býti nemá.

b)  Na místì kontrolora pak buï jmenován asistent se služným platem 700 zl. roènì, s pøíbytkem naturálním, menším však než dosavadní byt kontrolorùv, kterýž pak do výslužného vpoèítán býti nemá.

c)  Správci budiž ponechán nynìjší úhrnkový plat kanceláøský 35 zl., 10 sáhù mìkého døíví po 11 zl., což èiní 110 zl., pro kanceláø úøední.

d)  Denní písaø budiž ihned propuštìn.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Meldet sich Jemand zum Wort? Wo nicht, so werden wie zur Abstimmung schreiten und zwar die einzelnen Artikel vorlesen.

Der Antrag lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen: Bei Erledigung der Dienststellen und zwar eines Direktors und eines Kontrolors der Landesgüter sei: statt eines Direktors ein Verwalter mit einem Baargehalte von 1600 fl. nebst einer in die Pension nicht einzurechnenden Naturalwohnung;

b)    statt eines Kontrolors ein Assistent mit einem Baargehalte von 700 fl. liebst einer kleineren in die Pension nicht einzurechnenden Naturalwohnung als der bisherigen Kontrolorswohnung zu bestellen.

c)    Dem Verwalter ist das gegenwärtige Kanzleipauschale von 36 fl. 75 kr., dann 10 Klafter Weichen Holzes á 11 fl. - 110 fl. für die Amtskanzlei zu belassen.

d)   Der Diurnist sei sofort zu entlassen.

Snìmovní aktuár Sládek ète: a) Na místo øeditele jmenován buï správce se služným platem 1600 zl. roènì s pøíbytkem naturálním, kterýž do výslužného poèítán býti nemá.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

b) Statt des Kontrolors ein Assistent mit einem Jahresgehalte von 700 fl. nebst einer kleineren in die Pension nicht einzurechnenden Naturalwohnung, als die bisherige Kontrolorswohnung, zu bestellen.

Snìmovní aktuár Sládek:

b) Na místì kontrolora pak buï jmenován asistent se služným platem 700 zl. roènì, s pøíbytkem naturálním, menším však než dosavadní byt kontrolorùv, kterýž pak do výslužného poèítán býti nemá.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

c)  Dem Verwalter ist das gegenwärtige Kanzleipauschale von 36 fl. 75 kr., dann 10 Klafter weiches Holz für die Amtskanzlei zu belassen, und

d)  der Diurnist sei sofort zu entlassen.

Snìmovní aktuár Sládek:

c)   Správci budiž ponechán nynìjší úhrnkový plat kanceláøský 35 zl., 10 sáhù mìkého døíví po 11 zl., což èiní 110 zl., pro kanceláø úøední.

d)  Denní písaø budiž ihned propuštìn.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Es kommt nun der 7. Punkt der Tagesordnung, Nr. 264. Bericht der Kommission, betreffend die Wahl in die Landeskommission und Subkommissionen wegen Regulirung der Grundsteuer. Ich ersuche Herrn Bibus, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Bibus: Der Bericht wird erstattet nach §. 47 der Geschäftsordnung auf Grund des Beschlußes vom 21. Oktober 1869. Zur Durchführung des Gesetzes über die Grundstenerregulirung vom 24. Mai 1869, R. -G. B. XXXVIII, Nr. 88, sind nach §. 7, 8 und 9 als ausführende Organe für das Abschätzungsgeschäft berufen: 1. Die Zentralkommission in Wein, 2. die Landeskommission in jedem Kronlande und 3. die Bezirksschätzungskommissionen. Die Landeskommission, um welche es sich gegenwärtig handelt, wird unter dem Vorsitz des Statthalters oder dessen Stellvertreters in der Art gebildet, daß deren Mitglieder, 6-10 an der Zahl, zur Hälfte vom Finanzminister, zur anderen Hälfte von der Landesvertretung gewählt werden. Die Aufgabe dieser Landeskommission ist zunächst die gleichmäßige Ausführung des Ein- und Abschätzungswerkes im Kronlande zu überwachen und zu diesem Behufe sich durch Entsendung ihrer Mitglieder von dem Boden und wirthschaftlichen Verhältnissen des Landes und der benachbarten Kronländer genau zu unterrichten, für Abstellung hervorragender Mängel zu sorgen, den Klassifikationstarif zu prüfen, über die Einwendungen zu entscheiden und endlich den Klassifikationstarif für sämmtliche Bezirke des Landes zusammenzustellen. In dem 5. Alinea des §. 8 ist die Bestimmung enthalten, daß in jenen

Kronländern, in welchen wegen ihrer größeren Ausdehnung die Durchführung der Abschätzungsarbeiten durch blos eine Landeskommission nicht thunlich ist, Landessubkommissionen aufgestellt werden, deren Zusammensetzung in gleicher Weise wie bei der Landeskommission stattzufinden habe. Die Aufstellung dieser Landessubkommissionen, die Bestimmung des Rayons für dieselben, so wie die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder sowohl der Landes- als auch der Landessubkommissionen bleibt nach §. 8 dem Finanzminister nach Einvernahme des Landesausschußes vorbehalten. In dieser Richtung hat bereits der Finanzminister den Landesausschuß von Böhmen mit der Note vom 30. September 1869 begrüßt, welche Note dermalen dem hohen Hause zur Kenntniß gebracht wird, um die Anzahl der Sub-Kommission und deren Standort, so wie die Motive dieser Entschließung zu kennen, so wie um andererseits bei der etwaigen Wahl auf die geeigneten Persönlichkeiten für jede in den verschiedenen Orten aufgestellte Kommission Rücksicht zu nehmen. Die Note des Finanzministers an den Landesausschuß lautet: "Die nothwendige Ausstellung von mehreren Landescommissionen unterliegt wohl keinem Zweisel und wurden auch bei den Verhandlungen des Reichsraths und des Ausschußes über die Grundsteuergesetze anerkannt, denn abgesehen davon, daß dieses Kronland hinsichtlich der Flächenausdehnung der Gemeindezahl und der Grundsteuerlastung zu den ersten unter den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zählt, ergibt sich dieses dringende Bedürfniß schon in Rücksicht auf die dortlands in den Terrain-, Ertrags- und Sprachverhältnissen bestehenden Verschiedenheiten, während es andererseits sehr schwierig sein dürste, die durch das Gesetz festgestellte Anzahl der Mitglieder der einzelnen Kommissionen, Persönlichkeiten zu finden, die mit allen Boden- und wirtschaftlichen Verhältnissen der verschiedenen Landestheile, beziehungsweise Schätzungsbezirke genau bekannt sind. Auch wird durch die Ausstellung mehrerer Subkommissionen die Abwicklung des Schätzungs- und Reklamazionsgeschäftes wesentlich gefordert und die Ueberwachung der einzelnen Operazionen ohne Gefahr bei der Aufrechthaltung des einheitlichen Vorganges in den verschiedenen Landeskommissionsrayons erleichtert, da für die Erreichung des letztern Zweckes in der Amtsthätigkeit der Centralinspektoren, dann in dem der Hauptlandes-Kommission eingeräumten Befugnisse sich von dem Fortgange der Arbeiten der Landes-Subkommissionen zu überzeugen, und über alle von den letzteren an die CentralKommission zu erstattenden Vorlagen ihr Gutachten mit Rücksicht auf die Totalität des Landes abzugeben (§. 8) und endlich in den Bestimmungen der §§. 28, 30 und 31, wornach sowohl die benachbarte Bezirks- als auch Landeskommission behufs der Feststellung der Tarife das gegenseitige Einvernehmen zu pflegen haben, die hinreichende Bürgschaft liegt. Mit Rücksicht auf diese Umstände erscheint mir in Böhmen nebst der Bestellung einer Landeshauptkommission auch noch die Aufstellung von 4 Landes - Subkommissionen u. z. in Eger, Leitmeritz, Chrudim und Budweis mit den im beiliegenden Verzeichnisse nachgewiesenen Rayons als zweckmäßig. Betreffend speziell diese Rayonseintheilung, so war hiebei die Rücksicht auf die Lage, Gleichmäßigkeit der wirthschaftlichen Verhältnisse, die Sprachgrenzen und die Eisenbahn-Verbindungen, die Standorte der Kommissionen und bezüglich des Nayons der Haupt-Kommission überdies die Rücksicht maßgebend, daß dieselbe berufen sei, den größem Theil der Geschäftsleitung zu übernehmen, zumal derselben die Beschaffung der erforderlichen Arbeitskräfte und Behelfe leicht ermöglicht wird.

Ich beehre mich sonach den löb. Landesausschuß zu ersuchen, rücksichtlich der wohl demselben als nothwendig erscheinenden Anzahl dieser Kommissionen und der denselben zuzuweisenden Rayons, dann über die für jede dieser Kommissionen außer den Vorsitzenden innerhalb der im §. 8 des Gesetzes bestimmten Grenze festzusetzende Anzahl von Mitgliedern gefälligst längstens bis zum 8. Oktober 1869 die geschätzte Wohlmeinung eröffnen zu wollen.

Mit diesem Antrage hat sich der Landesausschuß einverstanden erklärt und hat in zweiter Linie beantragt, daß die Landeskommission aus 10, dagegen jede der 4 Subkommissionen aus 8 Mitgliedern zu bestehen haben. Aus diesem Grunde hat ihrerseits wieder das Finanzministerium zugestimmt, indem durch die k. k. Statthalterei mit Note vom 20. Oktober 1869, Z. 54229, das Ersuchen gestellt wird, für die Landeskommission und die 4 Subkommissionen die Wahl in der angedeuteten Zahl ihrer Mitglieder vorzunehmen. Es sind demnach zu wählen für die Landeskommission in Prag 5 Mitglieder und für jede der in Eger, Leitmeritz, Chrudim und Budweis bestimmten Landessubkommission je 4, zusammen also 21 Mitglieder, und da nach §. 8 (2 Alinea) auch Ersatzmänner in gleicher Anzahl zu bestellen sind, so hat sich die Wahl noch auf 21 Ersatzmänner auszudehnen.

Es hat somit die Landesvertretung für alle diese Kommissionen 42 Persönlichkeiten zu wählen, wobei zugleich bemerkt wird, daß der Finanzminister betreffs der von ihm zu ernennenden Mitglieder verpflichtet ist, wenigstens die Hälfte, aus den Grundsteuerträgern des Landes zu berufen. Aus dem eben geschilderten Sachverhalte wird das hohe Haus entnommen haben, daß es sich hier um eine wichtige, das ganze Land und seine steuerpflichtige Bevölkerung tief berührende Frage handelt, welche nicht allein von der hohen Regierung als eine dringliche bezeichnet, sondern auch von dem hohen Hause, ja man kann sagen von den Steuerträgern selbst als eine sehr wichtige aufgefaßt wird.

Denn die Klagen, die seit einer Reihe von Jahren über die um gleichmäßige und daher oft unbillige Vertheilung der Grundsteuern laut ge-


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