Der Binsenfänger, Sylvia arundinacea L. Die Waldnachtigall, " luscinia L. Die Aunachtigall, " philomela Bon. Das Müllereien, " curruca Lat. Das Schwarzblättchen, " atricapilla L. Die Heckengrasmücke, " cirenea L. Die Gartengrasmücke, " hortensis L. Die Sperbergrasmücke, " nisoria Bechst. Der gelbe Spotter; " hypolais L. Der Laubsänger, ., sibilatrix Bechst.
Der Fitis, . " trochilus L.
Der Gartenrothschwanz,,, phoenicurus L. Der Hausrothschwanz, " tithys Scop. Das Rothkehlchen, " rubecula L. Das Blaukehlchen, " suecica L. Die Goldhähnchen, Regulus Cuv. Die Stemschmäzer, Saxicola Bechst. Die Braunelle, Accentor modularis L. Die Meisen, Parus L. Die Bachstelzen, Motacilla L. Die Breinvögel, Anthus Bechst. Die Singdrossel, Turdus musicus L. Die Weindrossel, " iliacus L. Die Amsel, " merula L.
Die Ringelamsel, " torquatus L. Die Blandrossel, " cyanus L. Der Steinröthel, " saxatilis L. Die Goldamsel, Oriolus galbula L. Die Fliegenschnäpper, Muscicapa L. Die Saatkrähe, Corvus frugilegus L. Die Dohle, Corvus monedula L. Der Staar, Sturnus vulgaris L. Der Buchfinke, Fringilla coelebs L. Die Lerchen, Alanda L. Die Spechte, Picus L. Der Wendehals, Yunx torquila L. Der Kukuk, Cuculus canorus L. Die Möve, Larus tridactylus L. Der Kibitz, Tringa Vanellus L. Die Fledermäuse, Vespertilio L. Der Igel, Erinaceus europaeus L. Der Maulwurf, Talpa europaea L. Der Dachs, Meles taxus G.
Snìmovní aktuár Sládek:
Pøíloha B. Kánì lesní. Louèe (rousòák). Sovy (nepoèítajíc výra). Lelek (kozodoj). Rorýs.
Vlaštovky. Mandelík.
Dudek.
Šoupálek obecní. Sinice obecná. Støízlík. Rákosník øíèní. Rákosník zelený. Rákosník vodní.
Rákosník obecný.
Slavík obecný.
Slavik uherský.
Pìnice pokøovní.
Èernohlávek.
Pìnice popelavá.
Pìnice slavíková.
Pìnice vlaská.
Sedmihlásek.
Sykavka.
Budníèek vìtší.
Rehek zahradní.
Rehek domácí.
Èervenka.
Modráèek.
Králíèek obecný.
Bramborníèek.
Pìnice modrá.
Sýkory.
Konípáskové.
Lindušky.
Drozd obecný.
Cvrèala.
Kos obecný.
Kos turecký.
Drozd modrý.
Drozd skalní.
Žluva.
Lejskové.
Havran.
Kavka.
Špaèek obecný.
Pìnkava obecná.
Skøivan.
Datlové.
Krutihlav.
Kukaèka.
Racek tøíprstý.
Èejka.
Netopýrové.
Ježkové.
Krtkové.
Jezevec.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Anhange B. zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Berichterstatter Steffens (liest): Anhang C.
Der Thurmsalke, Falco tinnunculus L.
Der Wespenbussard, Falco apivorus L.
Der Zaretzer, Turdus viscivorus L.
Der Kranaweter, Turdus pilaris L.
Der Dorndreher, Lanius collurio L.
Der Nußheher, Garrulus glandarius L.
Der Tannenheher, Nucifraga caryocatactes C.
Der Kernbeißer, Coccotraustes vulgaris Briss.
Der Nikawitz (Bergfink) Fringilla montifringilla L.
Der Stieglitz, Fringilla carduelis L. Der Zeisig, - spinus L.
Das Hirngrillerl " serinus L. Der Grünling, " chloris L. Der Hänfling, " cannabina L. Der Meerzeisig, " linaria L. Der Hausspatz, " domestica L. Der Feldspatz, " montana L. Die Ammern, Emberiza L. Der Gimpel, Loxia pyrrhula L. Der Kreuzschnabel, Loxia curvirostra L.
Snìmovní aktuár Sládek ète:
Pøíloha C. Poštolka. Vèelojed. Brávník. Kvíèala. Tuhýk obecní. Sojka. Žaludník. Dlask. Jikavec. Stehlík. Èížek. Zvonohlík. Zvonek.
Jiøice polní (konopásek). Èeèetka. Vrabec. Oupolník. Strnadové. Hejl. Køivka.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Anhang C. zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Anhang C. ist angenommen.
Berichterstatter Steffens: Ich erlaube nur auch gleichzeitig die 3. Lesung dieses Gesetzes zu beantragen.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die 3. Lesung sind, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Die 3. Lesung ist angenommen.
Berichterstatter Steffens: Es erübrigt nur noch, über den Antrag abzustimmen, weichen der Ausschuß gestellt hat und welcher dahin lautet, die hohe Regierung sei zu ersuchen, auf geeignetem Wege Einleitungen zu treffen, welche die Nachbarstaaten veranlassen, dem vorliegenden Gesetze ähnliche Verfügungen zum Schutze der hier gehegten Thiere zu treffen. Es ist dieser Antrag bereis begründet worden, er ist auch unterstützt worden durch Vorträge mehrerer Herren Abgeordneten, welche darüber bei der Generaldebatte gehalten wurden, und ich erlaube mir nur noch zu bemerken, daß es sich hier um Verhandlungen mit den Nachbarstaaten, und nicht mit den Nachbarländern handelt, weil in den
Nachbarländern ähnliche Gesetze bereits beschlossen oder eben in Verhandlung begriffen sind.
Snìmovní aktuár Sládek ète:
Komise navrhuje:.
Slavná vláda budiž požádána, aby pøimìøeným spùsobem pùsobila k tomu, by sousední øíše uèinily opatøení k ochranì zvíøat v naší zemi chránìných, jež by bylo podobné zákonu tomuto.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Steffens: Im Gesetze wurden nur im §. 3 einige Aenderungen vorgenommen. §. 1 wurde nach dem Vorschlage des Ausschußes angenommen, ebenso §. 2. §. 3 wurde dahin abgeändert:
"Der Fang oder das Tobten der im Anhange C. verzeichneten Vogel, welche sich nur zum Theil von Insekten ernähren, ist vom 1. Feber bis 15. September verboten; vom 15. September bis 31. Jänner, das ist außer der Brutzeit, aber unter schriftlich zu ertheilender und vom Gemeindevorsteher zu beglaubigender Zustimmung des Grundbesitzers und Jagdberechtigten gestattet. Diese Zustimmung muß derjenige, welcher sich mit dem Fangen oder Tödten der Vogel beschäftigt, stets bei sich führen.
Snìmovní aktuár Sládek ète:
§. 3. zmìnìn ve slova:
Ptáky v pøíloze C. uvedené, kteøí se živí jenom èásteènì hmyzem, zapovídá se chytat v èase mezi 1, únorem a 15. záøím, dovoluje se ale v èase mezi 15. záøím a 31. lednem; t. j. mimo èas líhnutí jest jich chytati dovoleno, když k tomu vydá držitel pozemkù aneb ten, jemuž náleží právo honební, od sebe písemné a od starosty obce osvìdèené svolení. Povolení to má ten, kdož se chytáním ptákù zanáší, vždy pøi sobì nositi.
Berichterstatter Steffens: §. 4 wurde nach dem Vorschlage der Kommission angenommen. §. 5 entfällt. §. 5 früher 6, §. 15 früher 16 sind nach dem Antrage der Kommission gleichlautend angenommen worden.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in 3. Lesung annehmen wollen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Ich ertheile Sr. Excellenz dem Herrn Statthaltereileiter das Wort.
Abg. Steffens: Es liegt noch eine Petition vor der Bezirksvertretung von Starkenbach. Diese geht dahin, daß der Vogelfang möglichst beschränkt werden soll. Nachdem nun durch das vorliegende Gesetz diesem Begehren, so weit es thunlich war, Rechnung getragen wurde, so hat sich diese Petition mit der Annahme desselben erledigt,
Statthaltereileiter Baron Koller: In Beantwortung der in der Sitzung vom 26. d. M, vom Herrn Abg. Freiherr Riese-Stallburg und Genossen gestellten Interpellation wegen Beseitigung der die Elbe-Schifffahrt hindernden Hemmnisse muß ich vor Allern konstatiren, daß durch die Additionalakte vom 13. April 1844, zur Elbe-Schifffahrt Zahl 23, vom Jahre 1821 die österreichische Regierung, nachdem sie Artikel 28 in der Additionalakte bestimmt, im §. 3 und 5 nur die Verpflichtung übernommen hat, die Elbe in der Flußstrecke von Tetschen abwärts bis zur Landgrenze derart in schiffbaren Stand zu setzen, daß daselbst die Fahrtiefe 3' rheinländisch erhalten wird. Diese Fahrtiefe ist jedoch für einen Wasserstand herzustellen, der um 6" hoher als der im Jahre 1842 beobachtete niedrigste Wasserstand ist, welcher als gewöhnlicher Normalstand und deshalb als Nullpunkt des Wasserstandspegel von der damaligen Stromschaukommission angenommen wurde. Dieser Verpflichtung ist die Regierung rücksichtlich der besagten Flußstrecke von Tetschen bis zur Landesgrenze vollständig nachgekommen. Von der weitem Strecke, weiter aufwärts bis Melnik kommen allerdings einige Stellen vor, wo die erforderliche Fahrtiefe nicht vorhanden ist, was, wie mir bekannt ist, auch die Stromschaukommission von diesem Jahre konstatirt hat. Für den normalen Wasserstand ist demnach an der Elbe mit Ausnahme dieser Stelle für das erforderliche Fahrwasser geforgt und durch bereits genehmigte und zum Theil ausgeführte Regulirungsbauten ist dasselbe auch in der Moldauflußstrecke aufwärts von Melnik bis Kralup beschaffen worden. In den letzten trockenen Jahren ist der Wasserzufluß der Moldau und Elbe in den Sommermonaten in einer solchen Weise vermindert, daß ein Wasserstand eintritt und durch mehrere Wochen anhält, welcher unter dem Nullpunkt des Normale vom Jahre 1842 oft 18-20" tiefer steht, was in diesem Sommer der Fall war. Diesem Umstande ist es zuzuschreiben, daß an einzelnen Flußstellen zeitweilig das Fahrwasser um 18" erübrigt. Unter solchen Verhältnissen treten allerdings Schiffshindernisse ein, wie solche in der Interpellation angeführt worden sind, und kann hier nur durch nachdrückliche Regulirungen geholfen werden und obschon eine vertragsmäßige Verpflichtung dem Auslande gegenüber diesfalls nicht besteht, so erkennt die hohe Regierung nichts desto weniger für ihre Pflicht an, diese Abhilfe so schnell als möglich eintreten zu lassen. (Bravo!) Sie ist sich dessen bewußt, daß sie dem Lande die Rücksichtsnahme der Forderung der Industrie schuldig ist. (Bravo! Bravo!) Es hat diese Abhilfe nicht schon hener eintreten können, wie es im Wunsche der k. k. Statthalterei gelegen war, weil das k. k. Ministerium des Innern aus Abgang der nöthigen Dotationsmittel nicht in der Lage war, die diesbezüglichen, von der Statthalterei gestellten Anträge schon für heuer zu genehmigen. Ich bin jedoch ermächtigt, dem hohen Hause zu erklären, daß die hohe Regierung sofort den Umgang von Bagerirungsarbeiten als dringende Nothwendigkeit vollkommen anerkannt konstatiren lasse, und für die Bedeckung des erforderlichen Aufwandes, so weit er dem Staatsschatz obliegt, Sorge tragen werde, (Bravo! Bravo!) damit die so nothwendige Bagerirung gleich im nächsten Frühjahre vorgenommen werden könne. (Bravo! Bravo!)
Oberstlandmarschall: Wir kommen zum Punkte 2, 257. Antrag des Abg. Dr. Rziha wegen rechtzeitigen Verkehr, beziehungsweise Anschluß der Personenzüge bei Eisenbahnen.
Ich ertheile dem Herrn Dr. Rziha zur Begründung seines Antrages das Wort.
Dr. Rziha: Ich stehe mit meinem Antrage auf dem Boden des Privatrechtes. Wer die Beförderung von Personen gewerbsmäßig betreibt, übernimmt die Verpflichtung jedes Verschulden, wodurch die rechtzeitige Beförderung gehemmt oder vereitelt wird, zu vertreten. Diese im bürgerlichen Gesetzbuche begründete Ansicht muß zur Geltung kommen, wenn das reisende Publikum nicht dem empfindlichsten Nachtheile ausgesetzt sein soll. Es ist auch diese Verpflichtung von allen Unternehmern selbst der geringsten und unbedeutendsten Transportmitteln anerkannt worden. Ebenso ist es bekannt, daß von Seite der Regierung die Ingerenz auf den Postdienst sehr streng genommen wird, wodurch dieselben bei jeder Verspätung, in Strafe gezogen werden. Sehen wir uns die Verhältnisse bei Eisenbahnen an. Was den Frachtentransport betrifft, so ist durch Artikel 22 bis 31 des Handelsgesetzes vorgesorgt. Bei Beschädigungen an Körper und Leben der Passagiere hat man erst vor Kurzem das längstersehnte Gesetz vom 5. März 1869 erlassen und dadurch einigen Schutz gewährt. Beim Personentransport, insofern es sich um eine rechtzeitige Beförderung handelt, ist das reifende Publikum der Bahnverwaltung gegenüber ganz recht- und schutzlos. Ja, ich erlaube mir aus dem praktischen Leben zu behaupten, daß man ganz der Willkühr der Bahnverwaltung und den Chikanen und dem Uebermuthe der Bahnbeamten ausgesetzt ist. (Sehr wahr!) Ich spreche nicht von Verspätungen oder Versäumnissen, die durch unabwendbare Zufälle und Einflüsse einer höheren Gewalt entstanden sind, nur von Versäumnissen und Verspätungen, die von den Bahnverwaltungen und deren Beamten verschuldet sind. Schon das natürliche Rechtsgefühl sollte es glauben machen, daß man nicht ohne Schutz bleiben kann, daß für solche Verspätungen, die so große Schäden im Gefolge haben, eine Satisfaktion zu Theil werden muß.
Das positive Gesetz gibt, wie ich mir schon zu erwähnen erlaubte, diese Stütze; die Bahnverwaltungen aber, die können sich zu irgend einer und selbst der geringsten Satisfaktion dem reisenden Publikum gegenüber nicht entschließen, weil sie bestätigte Betriebsreglements haben, in denen sie von jeder Verantwortung und Rechenschaft bei Verspätungen und Versäumnissen frei sein sollen. Diesen mißlichen Zustanden, glaube ich, muß ein Ende gemacht werden, sei dies durch Revision dieser Betriebsreglements im administrativen Wege, sei dies im gesetzlichen Wege. Ich habe mir erlaubt, die Fürsorge des hohen Hauses anzurufen mit dem von mir gestellten Antrage und es der Weisheit des hohen Hauses zu überlassen, ob man mehr betonen müsse, es sei diesen Uebelständen vorzubeugen im administrativen oder im gesetzlichen Wege. Immerhin bin ich dessen sicher, daß das hohe Haus diesem Gegenstände seine Aufmerksamkeit nicht entziehen wird und, indem ich meinen Antrag anempfehle, stelle ich nur noch den weiteren Antrag, diesen Gegenstand einer bestimmten Kommission zur Berichterstattung zuzuweisen und ich würde für diese Kommission von den Abkürzungen des §. 47. unserer Geschäftsordnung nur die in Anspruch nehmen, daß diese Kommissionsarbeit von der Drucklegung befreit werde. Ich beantrage die Zuweisung an die bestehende Petitionskommission.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?
(Einige erheben die Hand. )
Er ist hinreichend unterstützt.
Herr Abgeordneter Dr. Rziha beantragt, daß dieser Gegenstand der Petitions-Kommission zugewiesen werde mit Umgehung der Drucklegung.
Snìmovní aktuár Sládek:
Pan poslanec Dr. Kziha navrhuje, by tento zástoj odkázán byl petièní komisi k pøedbìžné poradì s doložením, aby z vytištìní zprávy sešlo.
Oberstlandmarschall: Mit Umgehung der Drucklegung -
Ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Punkt 3. Nr. 258.
Antrag des Abg. Herrn Dr. Hanisch und Genossen auf Aufhebung des §. 86 der Geschäftsordnung. Ich ertheile dem Herrn Antragsteller zur Begründung feines Antrages das Wort.
Abg. Dr. Hanisch: Der §. 86 unserer Geschäftsordnung lautet:
"Jene Anträge, bezüglich welcher am Schluße des Landtages die Vorberathung noch nicht begonnen, oder noch nicht geschlossen worden ist, sind dem Landesausschuße zur Vorberathung nach Vorschrift des §. 26 L. -O. zuzuweisen und ihm zu solchem Ende nach Beschaffenheit des Falles auch die Bildung von Fachkommissionen oder die Beiziehung von Sachverständigen freizustellen, oder zur Pflicht zu machen. "
Ich habe mir erlaubt, die Aufhebung dieses §. zu beantragen und zwar aus zwei Gründen; einmal, um das hohe Haus von einem Ballast zu befreien, welcher sich von Session zu Session schleppt, ohne jemals erledigt werden zu können; und zum Zweiten, um Wind und Wetter einmal zwischen den einzelnen
Anträgen gleich zu vertheilen. Ich habe gesagt, um das hohe Haus von dem, Ballaste zu befreien, welcher sich von Session zu Session schleppt, ohne daß jemals Hoffnung ist, seiner ledig zu werden. Ich brauche wohl nur hinzuweisen auf Anträge, die sich noch aus dem Jahre 1861 herschleppen. Wir können damit nicht fertig werden und erst in dieser Session wurde einer dieser Anträge, der von Brosche und Tempsky aus dem Jahre 1861 auf Entschädigung der Realgewerbe, wieder an eine Kommission verwiesen, um wahrscheinlich wieder an den Landesausschuß und zur nächsten Session in den Landtag zurückzukehren, um so in infinitum seinen Weg hin und zurück zu gehen.
Der zweite Grund ist, um Wind und Wetter zwischen den einzelnen Anträgen gleichmäßig zu vertheilen.
Wenn z. B. heute oder am Anfang der Session ein Antrag gestellt wird, so muß er erst zur Unterstützung gebracht werden, falls er nicht schon 20 Unterschriften zählt und falls er nicht unterstützt wird, fällt er gleich, ohne erst zur Lesung zu gelangen.
Das ist aber ganz anders, wenn man am Schluße der Session den Antrag stellt. Am letzten Tage werfe ich, erlauben sie den Ausdruck, einen Antrag mit oder ohne Unterschriften versehen in das Haus; er wird eingetragen in das Einreichungsprotokoll, und geht mit der Generalabsolution, mit dieser Generalanweisung des §. 86 der Geschäftsordnung, obwohl ganz und gar nicht unterstützt, obwohl er sonst nicht einmal zur ersten Lesung gestellt worden wäre, an den Landesausschuß mit der Verpflichtung desselben, Erhebungen unter Umständen durch das ganze Land zu pflegen und eine vollkommen instruirte Vorlage in das hohe Haus zu bringen. Das ist eine Unzukömmlichkeit, wie sie vielleicht, wenn ich mich des Ausdruckes bedienen darf, einer parlamentarischen Körperschaft nicht würdig ist, und dessen Beseitigung erreicht man, wenn man den §. 86 der Geschäftsordnung aufhebt. Allein man wird mir sagen, was geschieht denn mit den Anträgen?
Die Antwort darauf ist: sie fallen unter den Tisch. Es ist ganz gleichgiltig, ob es Regierungsvorlagen, ob es Landesausschußvorlagen sind, ob es Anträge von einzelnen Mitgliedern, ob Anträge vom Ausschuße sind, sie fallen einfach unter den Tisch; und es steht der Regierung, dem Landesausschuß, es steht jedem einzelnen Mitgliede frei, in der nächsten Session sie wieder aufzunehmen; dann werden sie zur Verhandlung gelangen. Das ist in allen Herren-Ländern, in allen Parlamenten Sitte, nur nicht bisher im böhm. Landtage. Allein man könnte sagen, das ist ja zum Nachtheil, es kann ja wichtige Anträge darunter geben. Allein wenn diese Anträge nicht einmal zur Unterstützung, oder zur ersten Lesung gelangen, soll man sie ihrem Schicksale überlassen, man kann sie ja wieder aufnehmen. Gelangen sie zur Lesung, so hat der Landtag das Recht, sie dem Landesausschuße zuzuweisen zur Vorberathung mit der Aufgabe, Vorlage in der nächsten Session zu machen; was also zugewiesen zu werden verdient, das mag der Landtag immerhin zuweisen. Aber Anträge kann er nicht zuweisen, welche nicht einmal unterstützt, nicht einmal zur ersten Lesung kommen. Ich glaube daher, daß der Antrag ein Bedürfniß des hohen Landtages sei, und ich würde mir erlauben, ohne in der Begründung weiter vorzuschreiten, noch tiefer einzugehen, den formalen Antrag zu stellen, ihn zur Vorberathung an die bestehende Gemeindekommission zu weisen, welche mit derartigen organisatorischen Arbeiten ohnedies beschäftigt und mir am geeignetsten zu sein scheint mit dem Zusatze; dabei auch von der Drucklegung des Berichtes Umgang nehmen zu wollen.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?
Er ist hinreichend unterstützt.
Abg. Hanisch trägt an, den Gegenstand der Kommission für Aenderung der Gemeindewahlordnung zuzuweisen.
Snìmovní aktuár Sládek: Pan Poslanec dr. Hanisch navrhuje, aby tento návrh odkázán byl komisi pro záležitost jednající o zmìnì obecního øádu volebního, a aby tato zpráva nebyla dána do tisku.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Nr. 259, §. 4. Antrag des Dr. Rziha und Genossen, betreffend die Zusammensetzung, Kompetenz und das Verfahren des zu aktivirenden Verwaltungsgerichtshofes. Ich ertheile dein Hrn. Antragsteller zur Begründung seines Antrages das Wort.
Abg. Dr. Wendelin Rziha: Bei der so zahlreichen Unterstützung dieses Antrages dürfte es genügen, wenn ich mich aus nur wenige Worte beschränke. Oesterreich ist durch die Hochherzigkeit des Kaisers eingetreten in die Reihen koustituzioneller Rechtsstaaten. Die nothwendige Konsequenz hievon Waren die Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 und in demselben unter andern die Bestimmung des Art. 15, wornach jeder, der sich durch die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in seinem Rechte gekränkt erachtet, seine Ansprüche vor dem Verwaltungsgerichtshofe geltend machen kann. Es kann mir nicht verstattet sein, mich über die Nothwendigkeit des Institutes auszusprechen, sie liegt begründet in dem Staatsgrundgesetze.
Aber nachdem wir noch mehrere der Freiheiten und Justituzionen, wie sie uns in den Staatsgrundgesetzen verbrieft sind, im Leben nicht eingeführt haben, nachdem es richtig ist, daß sich die Wichtigkeit und Dringlichkeit solcher Institute bezüglich ihres Werthes und ihrer Dringlichkeit für's praktische Leben gegen einander abwägen läßt, so dürfte die Frage nun zu beantworten sein, ob diese Wichtigkeit und Dringlichkeit für das Inslebeurufen des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden ist. Der Fälle gibt es mehrere, wo die Staatsbürger in ihren Rechten durch den Ausspruch der Verwaltungsbehörde gekränkt sind, ohne ein ordentliches Gericht oder das Reichsgericht um Hilfe ansuchen zu können. Dieser Fälle gibt es in Oesterreich desto mehr als von abhängig gestellten, vom ärarischen Parteistandpunkte besangenen und in finanzieller Hinsicht theilweise selbst nicht einmal kollegialisch organisirten Administrativ-Behörden, die öfters ohne Rechtspraxis, ohne Richteramtsprüfung und ohne instrukzionsgemäß an das Rechtsgutachten der Finanzprokuratur gebunden zu seinüber die wichtigsten Angelegenheiten und größten Gebührensummen absprechen. Es dürste sich daher wohl Niemand der Ueberzeugung verschließen, daß die Einführung des Verwaltungsgerichtshofes ins praktische Leben ein dringendes unabweisbares Bedürfniß ist. Es wolle mir das h. Haus nur noch gestatten, einer möglichen Meinung zu begegnen; der Meinung, als ob in meinem Antrage eine von Mißtrauen gegen die Regierung diktirte Urgenz läge; es dürfte von meinem Standpunkte aus, meine Herren, wohl die Hinweisung genügen, daß ich mich einem parlamentarischen Ministerium gegenüber befinde, einem Ministerium, welches das System seiner inneren Politik auf die einzig richtige Grundlage gestellt hat, die historisch-politische Individualität Gesammtösterreichs höher zu stellen, als die sogenannte historisch - politische Individualität der Theile des Reiches (Bravo), daß ich daher einem solchen Ministerium nur mit dem vollsten Vertrauen entgegen treten kann (Bravo). Es dürste aber auch ebenso den Intenzionen der Antragstellung nicht entsprechen, wenn man davon ausginge, als ob gewissermaßen eine Verdächtigung der bisherigen Thätigkeit der Verwaltungsbehörden darin läge. - Mit Nichten! - Denn einmal ist die abhängige Stellung der Verwaltungsbehörden eine Nothwendigkeit, ein anderesmal kann aber die Entscheidung dieser Verwaltungsbehörden formell ganz richtig sein, während sie materiell unbegründet ist. Wenn es nach Artikel 19 der Landesordnung die Ausgabe des h. Landtages ist, selbst über bestehende Gesetze bezüglich der Rückwirkung derselben ans das Landeswohl sich auszusprechen, so halte ich dafür, daß es bezüglich des in Rede stehenden Gegenstandes Pflicht des h. Landtages ist, die Stimme zu erheben und der h. Regierung gegenüber darauf hinzuweisen, daß die fofortige Einführung von Verwaltungsgerichtshöfen eine unausweichliche Nothwendigkeit ist, ein unausweichliches Bedürfniß. Deshalb empfehle ich meinen Antrag dem h. Hanse mit der Bitte, denselben ebenfalls der PetizionsKommission zur Antragstellung zuzuweisen und dieser Kommission bezüglich dieses Antrages die Abkürzung nach §. 47 Umganguahme von der Drucklegung zu gestatten.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.
Snìmovní aktuár Sládek ète: Pan poslanec dr. Ržíha navrhuje, aby pøedmìt tento odkázán byl petièní komisi k poradì pøedbìžné, a aby zpráva dotyèná nedala se tisknout.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben (geschieht).
Er ist angenommen.
Punkt 5, Nr. 260. Bericht der Budget-Kommission über den Antrag des Landesausschußes, betreffend die Gewährung von Quinquennal-Zulagen für das Konzepts- und technische Personale des Landesausschußes.
Herr Dr. Uchatzy, darf ich bitten, die Berichterstattung zu übernehmen.
Berichterstatter Dr. Uchatzy: Obgleich der hohe Landtag, als er die Zuweisung dieses Gegenstandes an die Budget-Kommission verfügte, hauptsächlich nur den finanziellen Theil des Antrages im Auge hatte, so war die Budget-Kommission denn doch veranlaßt, in erster Reihe andere Verhältnisse in Erwägung zu ziehen, als die rein finanziellen, und somit nicht nur mit Ziffern, sondern hier vorzugsweise mit Verhältnissen zu rechnen. Hoher Landtag!
Der L. -A. hat sich bewogen gesunden im Interesse eines geregelten Landesdienstes und der gerechten Anforderungen an denselben, somit in Fürsorge für das an diese Diensteserfüllung geknüpste Interesse des Landes, dem hohen Landtag berichtweise einen Antrag auf Gewährung von Quinquennalzulagen an die dem L. -A. beigegebener Konzepts- und technischen Beamten zu unterbreiten und die Annahme dieses Antrags aus das wärmste zu befürworten.
Der diesfällige Bericht hebt hervor, daß tie Dienst- und Besoldungsverhältnisse der erwähnten Beamten in ihrem gegenwärtigen, auf der Systemisirung vom 24. Feber 1866 beruhenden Bestande den mit Rücklicht auf die erforderliche Qualifikation Zu stellenden gerechten Anforderungen gegenüber in einer derartig ungünstigen Differenz stehen, daß der Befürchtung des eintretenden Mangels an erforderlichen Kompetenzen und der hiedurch nothwendig eintretenden Schädigung der Landesinteressen, mit vollem Grunde umsomehr Raum gegeben werden muß, als bereis Thatsachen für die Triftigkeit dieser Besorgniß sprechen. Zur Abwendung dieser Gefahr erachtet der L. -A. unter Perhorreszirung des Mittels der Gehaltserhöhung wegen seiner nicht zu empfehlenden weil palliativen Eigenschaft lediglich die mit Gewährung von systemisirten Gehaltszulagen verbundene dauernde Aufbesserung der materiellen Existenz der Beamten als geeignet und angemessen, weshalb er unter Voraussetzung einer vollkommen entsprechenden Dienstleistung die Einführung von Quinquennalzulagen u. z. mit dem Betrage von 200 fl. unter bestimmten Verleihungsmodalitäten vorschlägt.
Die nähere Ausführung der dieses Institut unterstützenden Gründe liegt dem hohen Hanse in dem diesbezüglichen gedruckten Berichte des L. -A. vor und erlaubt sich die Budget-Kommission auf dieselbe hier nur insoweit zurückzukommen, als sie sich dieser Begründung angeschlossen hat. Die Budget-Kommission konnte sich der Thatsache nicht verschließen, daß der auf 15 Konzepts- und 6 technische Beamte eingeschränkte Konkretalstatus der Kategorie der Landesbeamten, in welchem beim Konzeptsfache nur eine Stelle mit 2000 fl. und in dem technischen Fache nur eine solche mit 1700 fl. als höchstem Jahresgehalte systemisirt ist, keineswegs, geeignet erscheint, den Fleiß und die Anspannung geistiger Thätigkeit dauernd zu erhalten, weil die Aussicht auf eine der vollkommen entsprechenden Verwendung entsprechende Beförderung und Verbesserung der materiellen Existenz schwindet, dem Beamten die Hoffnung aus eine mögliche Karriere schwindet und es ihm niemals möglich wird, einen selbständigen Wirkungskreis im Landesdienste zu erlangen. Es ist daher nicht zu leugnen, daß ein junger Mann, welcher mit der erforderlichen und mit dem Preise der Jugend unter Aufwand bedeutender Kosten erworbenen Vorbildung in den Landesdienst tritt, werthvolle Prosperitäten in die Schanze schlägt, welche nur dadurch einigermaßen ersetzt werden können, wenn er Aussicht auf die Verbesserung feiner materiellen Lage erhält. Sticht minder wahr ist jedoch die Folge, daß, wenn diese karge, übrigens von den ungünstigen Zeitverhältnissen mehr und mehr verbitterte Lebensaussicht solcher Beamten ignorirt wird, der Landesdienst schließlich selbst ignerirt zu werden bedroht erscheint, da, wie es bereits eingetreten ist, die Bewerbungen nachlassen und mittelmäßige, den Umständen lediglich abgehandelte Kräfte in eine Amtsphäre eintreten würden, welche im unaufgehaltenen Fortschritte der Gesetzgebung und der damit stets wachsenden Agenda des Landesausschußes nur tüchtige, in allen Zweigen der juristischen und Verwaltungsgesetzkunde vertraute und verläßliche, daher auch schon praktisch vorgebildete Männer benöthigt, will nicht anderseits eine tiefgreifende und unheilvolle Schädigung der Interessen des Landes verschuldet werden.
Der B. -A. theilt daher im vollsten Maße die vom L. -A. diesfalls erhobenen Bedenken und die Anficht Des Letzteren, daß dieser Eventualität in einer entsprechenden Weise abgeholfen werden müffe, sowie er nicht minder dem Antrage des L. -A. prinzipiell einhellig beistimmte, daß die Systemisirung von Gehaltszulagen in Form Quinquennalien mit 200 fl. die gehegte Absicht am zweckmäßigsten und nachhaltigsten erreichen dürfte.
Indem jedoch die B. -Kommnission grundsätzlich das System der in Antrag gebrachten Quinquennalien billigt, hat sie sich mit den Modalitäten der Verleihung derselben den Anträgen des L. -A. nicht vollständig accommodiren können.
Der L. -A. beantragt die Gewährung der ge-