Úterý 26. října 1869

Vögel in der Regierungsvorlage von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig gemacht wird; während der Hr. Berichterstatter nebst der Zustimmung des Grundbesitzers auch die des Jagdberechtigten beantragt.

Ich erlaube mir die Motive, welche die Regierung bei der Formulirung des §. 3. der Regierungsvorlage geleitet haben, der Erwägung des hohen Hauses anheimzugeben. Die Regierung vermag einen Realnexus zwischen der Jagd und dem Vogelfang nicht anzuerkennen. Der Standpunkt der Regierung ist theils die verneuerte Landesordnung vom Jahre 1627, theils die Bestimmung des bürgerlichen Gesetzbuches und nach beiden diesen Gesetzen sowohl, als auch nach vielen auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen war der Vogelfang in dem Jagdrechte nicht mitbegriffen. Dies ist der Standpunkt, von welchem die Regierung ausgegangen ist, womit sie glaubt, ihre Auffassung zu rechtfertigen. Es gibt aber auch Opportunitätsgründe, welche die Auffassung der Regierung unterstützen, indem nämlich die Erweiterung der Jagdberechtigung auf den Vogelfang die Interessen des Landwirthes zu beeinträchtigen geeignet wäre, weil es dem Landwirthe ohne Zustimmung des Jagdberechtigten nicht einmal erlaubt wäre, beispielsweise die Sperlinge, welche die Fruchte seiner Wein- und Obstgärten, welche die Feldfrüchte verwüsten, zu vertilgen, respektive abzufangen, während das nach dem dermaligen Stande der Gesetzgebung ohne Weiteres gestattet ist.

(Der Oberstlandmarschall-Stellvertreter übernimmt den Vorsitz. )

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Ed. Claudi: Wünscht noch Jemand das Wort, da dies nicht der Fall ist....

Abg. Dr. Waldert: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi: Herr Dr. Waldert hat das Wort.

Abg. Dr. Waldert: Die Textirung des §. 3 scheint mir in gesetzgeberischer Beziehung nicht ganz glücklich gewählt zu sein. §. 3 sagt nämlich: "Das Fangen und Tödten der, im Anhange C. angeführten Vogel ist in der Zeit vom 15. September bis 31. Januar, d. i. außer der Brutzeit, gestattet. " Nur indirekt muß also daraus folgen, daß das Fangen oder Tödten dieser Vogel außerhalb dieser Zeit verboten sei. Ich gehe jedoch von der Anschauung aus, daß in einem konstituzionellen Staate alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist, und daß wir in jedem Gesetze nur die Bestimmung darüber, was verboten ist, auch zu stellen haben, keineswegs aber darüber, was erlaubt ist. Wenn also in einem Gesetze die Textirung so gewählt ist, daß etwas erlaubt ist, so kann das nur als Ausnahme ausgenommen werden, und es setzt das ein Gesetz voraus, welches die Regel enthält, worin diese Handlung in der Regel verboten ist. Da also im §. 3 in Beziehung auf die im Anhange C. angeführten Vogel ein Verbot nicht vorausgeht, so glaube ich, es sei unkorrekt eine Bestimmung zu treffen, daß das Fangen oder Tödten dieser Vogel gestattet sei. Ich würde daher vorschlagen, daß der §. 3 richtiger so zu formuliren wäre:

"Das Fangen oder Tödten der im Anhange C. angeführten Vögel, welche sich nur zum Theile von Insekten nähren, ist in der Zeit vom 1. Febr. bis 14. September verboten, in der Zeit vom 15. September bis 31. Januar aber unter schriftlich zu ertheilender und vom Gemeindevorsteher zu beglaubigender Zustimmung des Grundbesitzers gestattet. " Noch einen andern Grund habe ich gegen die Textirung dieses §. vorzubringen und in dieser Beziehung muß ich mir erlauben, zugleich auf §. 5 vorzugreifen, weil ich glaube, daß durch eine Einschaltung in den §. 3 der §. 5 ganz entbehrlich gemacht werden konnte.

Für dieses Auslassen des §. 5 zu sprechen bestimmt mich aber die Rücksicht, daß der §. 5 sehr unglücklich stylisirt ist. Er sagt nämlich, der Vogelfänger hat sich bei Ausübung seiner Befugniß mit einer schriftlichen Zustimmung des Grundbesitzers und des Jagdberechtigten auszuweisen. Der §. setzt also voraus, daß der Vogelfänger eine Befugniß besitzen soll, mit welcher er sich eben ausweisen muß. Nun bitte ich zu bedenken, daß es zum Vogelfang keine besondere Befugniß gibt, daß keine Behörde dazu eine besondere Befugniß ertheilt, daß der Vogelfang unter die konzessionirten Gewerbebeschäftigungen nicht gehört. Dieser Ausdruck "bei Ausübung seiner Befugniß" hat sich noch erhalten aus der Regierungsvorlage. Darin wird nämlich von einer Bewilligung zum Vogelfang gesprochen, wo es heißt: "Ausnahmsweise können auch die im Anhange B. angeführten Vögel vom 1. September bis 31. Jänner unter der im §. 3 angeführten beglaubigten Zustimmung des Grundbesitzers gegen eine auf ein Jahr belaufende Bewilligung des Bezirksausschußes gefangen oder getödtet werden. "

In der Regierungsvorlage ist daher die Rede davon, daß zum Fangen oder Tödten der im Anhange B. bezeichneten Vögel eine Befugniß oder Bewilligung ertheilt werde. Nun hat aber die Kommission sich bestimmt gefunden, den §. 4 aus der Regierungsvorlage ganz zu streichen, womit ich mich auch einverstanden erkläre. Es wäre daher nur konsequent, den §. 5 dahin zu modifiziren, daß nur der Ausdruck von einer Besugniß oder der Ausübung einer Befugniß ebenfalls ausgelassen werden muß. Da nun der §. 5 in der bisherigen Stylisirung in der Kommissionsvorlage absolut unzulässig ist, scheint es mir, daß es zweckmäßig und ganz leicht ausführbar ist, wenn im §. 3 ein socher Zusatz eingeschaltet werde, wodurch der §. 5 ganz entbehrlich wird. Einen solchen Zusatz zu §. 3 erlaube ich mir in folgender Fassung zu beantragen: Das Fangen oder Tödten der im Anhange C. angeführten Vogel, welche sich nur zum Theile von Insekten ernähren, ist in der Zeit vom 1. Feber bis 14. September verboten, die Zeit vom 15. September bis 31. Jänner aber unter Schriftlich zu ertheilender und vom Gemeindevorsteher zu beglaubigender Zustimmung des Grundbesitzers gestattet. Diese Zustimmung muß derjenige, der sich mit Fangen oder Tödten der Vogel beschäftigt, stets bei sich führen. Dadurch ist auch hier jede Zweideutigkeit besettigt, welche im §. 5 enthalten ist; nämlich dem Ausdrucke "der Vogelfänger muß sich mit feiner Befugniß ausweisen. " Es ist hier jedenfalls die Frage sehr nahe gelegt, bei wem er sich mit dieser Befugniß ausweisen soll. Da gibt der §. ebenfalls keine Antwort. Ich glaube also, daß sich diese Stylisirung, welche ich dem Tagdgesetze entlehnt habe, welches ebenfalls bestimmt, daß sich der Täger mit der Jagdkarte ausweisen muß, daß daher diese Zustimmung ebenfalls korrekter wäre, nämlich: Wer sich mit dem Vogelfang beschäftigt, muß die Zustimmung des Grundbesitzers eventuell des Jagdbesitzers bei sich führen.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter: Der Herr Berichterstatter wünscht eine Aufklärung.

Berichterstatter Steffens: Ich mochte den Vorredner fragen, ob er nicht geneigt wäre, die Worte "und des Jagdberechtigten" in seinen Anhang einzufügen.

Abg. Dr. Waldert: Ja ich bin einverstanden.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort? Wo nicht erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Steffens: Der Herr Regierungsvertreter hat dagegen gesprochen, daß die Zustimmung des Jagdberechtigten für den Vogelsang ebenfalls eingeholt werden muß; er hat sich dabei aus die erneuerte Landesordnung berufen, wo allerdings zwischen Vogelsang und Ausübung der Jagd strenge unterschieden wurde.

Die Gränze aber, wo die Jagd aufhört und wo der Vogelfang, beginnt, die ist bisher noch nirgendwo bestimmt worden, darüber haben verschiedenartige Ansichten bestanden. Man hat z. B. in einem Theil des Landes den Krammetsvogel als den Jagdberechtigten zugehörend betrachtet, während derselbe in anderen Theilen des Landes von Jedermann frei gefangen werden konnte.

Diese Gränze ist durch das gegenwärtige Gesetz ausgesprochen dadurch, daß der Krammetsvogel in den Anhang C. ausgenommen wurde, ist er entschieden aus dem Bereiche der zur Jagd gehörenden Thiere ausgeschieden und als freigegeben erklärt worden. Hiefür nun muß man wieder dem Jagdberechtigten den Ersatz bieten, daß zur Ausübung des Vogelfanges seine Zustimmung erforderlich sei und zwar aus folgenden Gründen:

Derjenige, der mit Schlingen aus den Krammetsvogel ausrichtet, kann mit denselben Schlingen, mit derselben Art und Weise des Aufrichtens eben so gut Rebhühner, Haselhühner und auch Wachteln sangen, ja er kann damit auch Fasanen nachstellen, es handelt sich nur darum, ob er die Schlingen etwas stärker oder schwächer macht. Ware nun der Jagdberechtigte durchaus nicht mehr berechtigt, sich denjenigen, der sich um die Erlaubniß zum Vogelfange bewirbt, anzusehen, wäre die Ertheilung der Erlaubniß hiezu seinem Wirkungskreis gänzlich entrückt, so wäre es sehr leicht möglich, daß au den Rebhühnern, unter dem Vorwande der Ausübung des Vogelfanges solche Verheerungen angestellt werden könnten, daß die Jagd daraus illusorisch gemacht würde. Nachdem es aber auch keine besondern Schwierigkeiten machen kann für den, der sich die Erlaubniß zum Vogelfänge einholen will, die Zustimmung des Jagdberechtigten zu erlangen, so war die Kommission der Ansicht, man könne und müsse die Zustimmung zum Vogelfange vom Jagdberechtigten abhängig machen. Aus die sen Gründen erlaube ich mir, das h. Haus zu bitten, dem Antrage der Kommission zuzustimmen, wobei ich jedoch nicht verkenne, daß die Stilistrung, wie sie vom Herrn Dr. Waldert gewählt wurde, eine Verbesserung des §. ist, wonach ich mich mit derselben im Namen der Kommission konformire. Was Herr Dr. Waldert gesagt hat gegen die Stilistrung des §. 5, dagegen möchte ich nur die Einwendung erheben, man es doch immer eine Befugniß heißen kann, wenn man sich die Zustimmung eines Audern zu irgend etwas eingeholt hat, wenn das auch nicht der strenggesetzliche technische Ausdruck ist. Ich stimme daher sowohl betreffs Der Abänderung und Stilisirung des §. 3 mit Herrn Dr. Waldert überein, als auch damit, daß §. 5 zu entfallen habe, wenn er in demselben Sinue dem §. 3 angehängt wird, wie Herr Dr. Waldert beantragt. Oberstlandmarschall: Nach dem Antrage des Hr. Dr. Waldert: "Das Fangen oder Tödten der im Anhange C. angeführten Vögel, welche sich nur zum Theil von Insekten ernähren, ist in der Zeit vom 1. Feber bis zum 14. September verboten; in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Jänner d. i. außer der Brutzeit oder unter schriftlich zu ertheilender, vom Gemeindevorsteher zu beglaubigender Zustimmung des Grundbesitzers und Jagdberechtigten gestattet. Diese Zustimmung muß Derjenige, welcher sich mit dem Fangen oder Tödten von Vögeln beschäftigt, stets bei sich führen. "

Sněmovní aktuár Sládek čte; Návrh pana dr. Valderta, jest, aby zněl §. 3. takto:

§. 3.

Chytati aneb usmrcovati ptáky uvedené v příloze C, kteří se živí jenom částečně hmyzem, dovoluje se v čase mezi 15. zářím a 31. lednem, t. j. mimo čas lihnutí, když k tomu vydá držitel pozemku od sebe písemné a od starosty obce osvědčené svolení; povolení to má, kdož se chytáním ptáků zanáší, při sobě nositi.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche der Fassung dieses §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Steffens (liest):

§. 4.

Als verbotene Fangarten und Fangmittel werden erklärt:

a)   der Gebrauch geblendeter Lockvögel;

b)  der Gebraüch von Lockvögeln aus den im Anhange B. angeführten Vogelarten;.

c)  das Fangen mittelst der Deck- und Stecknetze an niederen Hecken und Gebüschen;

d)  das Fangen mittelst klebriger Stoffe, (Vogellem, Leimruthen, Leimborsten u. dgl. ) Oberstlandmarschall: Freiherr v. Wächter hat das Wort.

Abgeord. Freih. v. W ä ch t e r: Ich mochte mir bezüglich dieses §. einige Worte erlauben. Dieser §. scheint mir im Ganzen nicht im Einklange zu stehen mit der Erlaubniß, überhaupt Vögel fangen zu können. Wenn man noch,, e)" hinzufügen würde: "Schlingen", dann bleiben dem Vogelfänger nur die Hände zum Fangen; also Weiß ich nicht, ob nicht vielleicht die 4 Punkte zu weit gegriffen sind. Ich begreife nicht, wie der, der die Erlaubniß hat, Vögel zu fangen, wenn er keine Leimruthen und Netze gebrauchen kann, die Vögel fangen soll. Der erste Punkt ist ganz richtig aus Rücksicht der Thierquelerei, der Gebrauch von Netzen wäre schon nicht mehr möglich, weil, wenn er mittelst Netzen fangen will, er Lockvögel braucht, außer er kann so pfeifen, wie die Vögel (Heiterkeit). Ich bin also der Anficht, daß b), c) und d) füglich ganz weggelassen werden können. Entweder muß man den Vogelfang erlauben, oder keine solche Beschränkungen machen, daß der Betreffende die Vogel nur im Fluge fange, was bekanntlich nicht angeht. Ich erlaube mir daher den Antrag, b), c) und d) wegzulassen, wenn nicht ganz gewichtige Gründe für Beibehaltung sprechen, nach deren Erörterung ich bereit wäre, meinen Antrag zurückzuziehen. Ich glaube aber nicht, daß Gründe vorhanden sind, daß b), c) und d) in das Gesetz ausgenommen werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Steffens: Der Herr Vorredner hat sich dagegen gewendet, daß man den Absatz b) in dem §. 4 aufgenommen hat, welcher heißt: "Der Gebrauch von Lockvögeln aus den im Anhange B. angeführten Vogelarten, " Dieser Passus ist aufgenommen worden, um zu verhüten, daß die in B. verzeichneten Vögel gefangen werden. Derjenige, der sich auf den Vogelfang verlegen will, wird trotz dem, daß das Gesetz besteht,, sich auf irgend eine Art einen solchen Lockvogel verschaffen können. Wenn er ihn aber dem Verbote zuwider beim Netze hat, so kann man ihn dann augenblicklich wegschaffen, und er darf ihn dort nicht mehr verwenden. Das Fangen mittelst Deck- und Steck-Netzen ist nur verboten an niederen Hecken und Gebüschen. Das Fangen mittelst Netzen ist aber sonst gestattet. Wenn das Fangen mit Netzen überhaupt verboten würde, würde Herr Baron Wächter Recht haben, dann bliebe allerdings dem Fänger nichts anderes übrig, als mit der Hand zu fangen. Nachdem aber das Fangen mittelst Netzen nicht verboten ist, sondern mir mittelst Deck- und Steckuetzen an niederen Hecken und Gebüschen, weil das vorzugsweise zur Vernichtung der Vögel beitragen kann, so entfällt der Grund, den Herr Baron Wächter angeführt hat. Das Fangen mittelst klebrigen Stoffen ist deswegen verboten, weil sich auf der Leimspindel jeder Vogel fängt und man dem Einen nicht sagen kann, daß er im Gesetze vom Fangen ausgenommen ist (Heiterkeit), und dem anderen, das er sich fangen lassen darf, weil es im Gesetze gestattet ist, ihn zu fangen.

Nachdem nun, wenn man Leimruthen aufrichtet, jeder Vogel sich fängt und die Vernichtung der im Anhange B. vom Fange ausgenommenen Vögel dadurch nicht verhütet würde, so ist es nothwendig, das Fangen mittelst klebriger Stoffe zu verbieten.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir den Herrn Antragsteller Baron Wächter zu fragen, ob er seinen Antrag aufrecht erhält.

Abgeord. Baron Wächter: Ich ziehe denselben zurück.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 4.

Za zapovězený spůsob a prostředek ptáky lapati prohlašuje se:

a)  Když se užívá volavých ptáků oslepených.

b)  Když se užívá volavých ptáků některého druhu ptáků v příloze B. uvedených.

c)  Když se ptáci chytají do nočních sítí a do tenátek (sopíků) nastrojených pod nízkými ploty a keři.

d)  Když se užívá lepavých látek (lepu, vějiček, štětin a p. ).

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Paragraphe zustimmen, die Hand zu erheben.

Berichterstatter Steffens liest: §. 5.

Der Handel mit den im Anhange B. bezeichneten Vogelarten ist untersagt.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 5.

Druhy ptáků v příloze B. jmenované prodávati a kupovati jest zapovězeno.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Herr Dr. Waldert hat das Wort.

Dr. Waldert: Nachdem im §. 3 angenommen wurde, daß die im Anhange C. angeführten Vögel nur außer der Brutzeit, d. i. vom 15. September bis zum 31. Januar gefangen und getödtet werden dürfen, so scheint mir das nothwendige Corollarium dieser Bestimmung zu sein, daß der Handel mit den im Anhange C. bezeichneten Vögeln ebenfalls während der Zeit, wo das Fangen von Vögeln verboten ist, untersagt wird. §. 5 der Commissionsvorlage verbietet aber blos den Handel mit den im Anhänge B. bezeichneten Vogelarten. Für meine Anficht scheint mir auch die Bestimmung der Regierungsvorlage zu sprechen, welche im §. 8 lautet: "Der Handel mit den im Anhange B. und C. bezeichneten tobten oder lebendigen, während der nach §. 3 verbotenen Zeit gefangenen Vögeln ist untersagt. " Es ist also in der Regierungsvorlage ausgesprochen, daß der Handel mit den im Anhange C. bezeichneten Vögeln in der nach §. 3 bezeichneten Zeit untersagt sei. Es Scheint mir demnach, daß die Commission bei Stylisirung des §. 6, indem sie blos den Handel mit den im Anhange B. bezeichneten Vögeln als untersagt hingestellt, die Regierungsvorlage ignorirt und, wie mir scheint, nicht mit Recht. Um tiefen Mangel zu saniren, erlaube ich mir daher für §. 5 eine andere Textirung, welche den Handel mit den Vogelarten des Anhanges B. und C. in sich begreift des Inhaltes: §. 5. "Der Handel mit tobten oder lebenden Vögeln ist rücksichtlich der im Anhange B. bezeichneten Arten gänzlich, rücksichtlich der im Anhange C. bezeichneten Arten aber während der nach §. 3. verbotenen Zeit untersagt. "

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn nicht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Steffens: Der Antrag des Herrn Dr. Waldert ist denn doch nicht wohl, anzunehmen. Es wäre nach demselben verboten, irgend einen Vogel, den man während der Zeit, wo Vogel gefangen werden dürfen, gefangen hat, während der anderen Zeit zu verkaufen. Das geht nicht wohl an, weil es ein Widerspruch wäre, denn der Handel mit Vögeln bezeichnet nichts anderes als den Verkauf derselben. Wenn nun während der Zeit vorn 15. September bis 31. Januar, wo es gestattet war, sich Jemand eine Menge Vogel gefangen hat, der sich mit dem Vogelfange gewerbsmäßig beschäftigte, der müßte fein Gewerbe mit 31. Januar aufgeben. Die Vogel, die er bis zum 31. Januar im Besitz hatte, mußten sein bleiben bis zum 15. September des nächsten Jahres. Er dürfte sie höchstens auslassen, verkaufen aber dürfte er sie nicht, was doch gewiß nicht verboten werden soll. Aus dieser Rücksicht ist der Antrag des Hrn. Abgeord. Dr. Waldert nicht annehmbar und ich würde den hohen Landtag bitten, dem §. 5, früher 6, so zuzustimmen, wie ihn die Commission beantragt hat.

Oberstlandmarschall:. Ich werde den Antrag des Hrn. Abg. Dr. Waldert zuerst zur Abstimmung bringen. Er würde lauten: Der Handel mit tobten oder lebendigen Vögeln ist rücksichtlich der im Anhange B. bezeichneten Arten gänzlich, rücksichtlich der im Anhange C bezeichneten Arten aber während der nach §. 3 verbotenen Zeit zu untersagen.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 5.

Dle návrhu dra. Walderta by zněl takto:

Obchod s ptáky zabitými neb živými jest ohledně druhů v příloze B. jmenovaných zcela, ohledně druhů v příloze C. jmenovaných v čase v §. 3. určeném zapovězen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den §. 5 nach Antrag des Herrn Dr. Waldert annehmen wollen, sich zu erheben (Gelchieht. ) Es ist die Minorität.

§. 5, früher 6, nach Antrag der Commission lautet: Der Handel mit den im Anhange C. bezeichneten Vogelarten ist untersagt.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 5.

Druhy ptáků v příloze B. jmenované prodávati a kupovati jest zapovězeno.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Paragraph zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Steffens liest:

§. 6.

Übertretungen der vorstehenden Anordnungen sind durch den Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderäthe mit einer Geldstrafe von 1 bis 10 fl,, im Wiederholungsfälle bis zu 20 fl. österr. Währ., oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit einer Arreststrafe von 12 Stunden bis 4 Tagen zu ahnden. Außerdem sind die Fangwerkzeuge und die gefangenen Thiere, wovon die lebenden sogleich freizulassen sind, zu konsisziren.

Die Geldstrafen, sowie der Erlös der konsistirten Gegenstände haben in den Landeskulturfond einzufließen.

Sněmovní aktuár Sládek čte: §. 6.

Starostovi a dvěma obecním radním jest uloženo, aby přestupky výše řečeného nařízení potrestali peněžitou pokutou 1 až 10 zl., a v případu opětném až do 20 zl. r. č., aneb kdyby vinník platiti nemohl, vězením od 12 hodin do 4 dnů. Mimo to budíte zabaveny lapací nástroje a chycená zvířata, která, pokud jsou živá, hned mají býti na svobodu puštěna.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren,, welche dem Paragraph zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen,

Berichterstatter Steffens liest: §. 7.

Das Straserkenntniß ist der Partei entweder in Schriftlicher Ausfertigung gegen Empfangschein zuzustellen, oder aber derselben in Gegenwart zweier Zeugen in der Gemeindekanzlei mündlich kundzumachen. In diesem Falle ist die geschehene. Kundmachung und der Tag, an welchem dieselbe erfolgte, von den Zeugen auf dem Straferkenntnisse zu bestätigen.

Sněmovní aktuár S l á d e k čte:

§. 7.

Nález trestní má se straně dodati buď písemně na přijímací list, aneb má se jí oznámiti ústně v obecní kanceláři v přítomnosti dvou svědků. V tomto případě svědkové mají potvrditi na nálezu trestném, že nález byl oznámen a kterého dne se to stalo.

Berichterstatter Abg. Steffens:

§. 8 (früher 9).

Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß in diesem Paragraph einige Worte aus der Regierungsvorlage stehen geblieben sind, welche zu streichen kommen, und daß der Paragraph nach dem Beschluße der Commission so zu lauten habe:

"Berufungen gegen ein Straferkenntniß sind an die politische Behörde zu richten, und bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich binnen 14 Tagen vom Tage der erfolgten Kundmachung oder Zustellung des Erkenntnisses einzubringen. ''

Sněmovní aktuar Sládek čte:

§. 8.

Odvolání z nálezu trestního jde k politickému úřadu okresnímu a má se podat ústně do 14 dní ode dne, kdy nález byl odevzdán obecnímu představenstvu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Berichterst. Abg. Steffens (liest): §. 9 (früher 10).

Dem Bezirksausschuße liegt es ob, darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes von den Gemeindevorständen genau befolgt werden.

Der Bezirksausschuß hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß dieses Gesetz alljährlich zweimal: im Dezember und im März durch die Gemeindevorstände in den Gemeinden ortsüblich kundgemacht werde.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 9.

Okresní výbor jest povinnen, pečovati o to, aby obecní představenstva bedlivě toho šetřila, co zákon ten nařizuje.

Okresní výbor má zvláště dbáti o to, aby obecní představenstva ten zákon každého roku dvakráte, v prosinci a březnu, prohlašovala v obcích spůsobem v místě obyčejným.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Abg. Steffens (liest): §. 10 (früher 11).

Die Unterlassung der dem Gemeindevorsteher in diesem Gesetze vorgezeichneten Verpflichtungen wird von der politischen Behörde mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 20 fl. zu Gunsten des Landeskulturfondes geahndet.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 10.

Nevykona-li starosta povinností, jež mu ten zákon ukládá, potresce to politický úřad trestem pořádečným 10 až i 20 zl. k dobrému fondu pro země vzdělání.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. ist angenommen.

Abg. Steffens (liest): §. 11 (früher 12).

Die k. k. Gendarmerie, das Forst-, Jagd- und Feldschutzpersonale, dann alle öffentlichen Aufsichtsorgane sind verpflichtet, jede wahrgenommene Uibertretung dieses Gesetzes dem Gemeindevorsteher anzuzeigen.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 11.

C. k. četnictvo, lesnici, myslivci a hlídači polní, pak všichni veřejní dohledači jsou povinni, aby každé přestoupení toho zákona, hned jak je shledali, oznámili starostovi obce.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Abg. Steffens liest: §. 12 (früher 13).

Für wissenschaftliche Zwecke kann die politische Landesbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes eintreten lassen.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 12.

Týče-li se to potřeb vědeckých, může politické řízení zemské dovoliti, aby se toho nešetřilo, co zákon tento ustanovuje.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Heren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Steffens (liest): §. 13 (früher 14).

Die Volksschullehrer sind verpflichtet, die Schuljugend über das Schädliche des Nesteraushebens, Fangens und Tödtens der nützlichen Vogel zu belehren und ihr insbesondere jährlich vor dem Beginne der Brutzeit die zum Schutze dieser Vögel erlassenen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes vorzuhalten und bezügliche Uebertretungen, soweit es ihr Wirkungskreis gestattet, zu verhindern.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 13.

Učitele na obecních školách jsou povinni, aby mládež školní poučovali o tom, jak škodlivo jest, hnízda ptačí vybírati a užitečné ptáky chytati a usmrcovati, aby jí zvláště každoročně před časem líhnutí připomínali to, co ten zákon k ochraně ptáků ustanovuje, a aby všeliké přestupky, pokud působnost jejich jim toho dovoluje, zamezovali.

Abg. Steffens: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß sich hier ein Druckfehler eingeschlichen hat. Im Texte steht vorzubehalten, "vorzuhalten" soll es heißen.

Oberstllandmarschall: Ich ersbe jene Herren, die dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Abg. Steffens liest: §. 14, früher 15.

Alle früheren, mit den Anordnungen dieses Gesetzes im Widersvruche Stehenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften werden hiemit aufgehoben.

Sněmovní aktuár Sládek čte:

§. 14.

Veškeré dřívější zákony, nařízení a předpisy, pokud se nesrovnávají s tím, co ten zákon stanoví, tímto se zrušují.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht)

Angenommen.

Abg. Steffens liest: §. 15 (früher) 16.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kuudmachung in Wirksamkeit.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbauminister beauftragt.

Sněmovní aktuar Sládek čte:

§. 15.

Zákon tento nabude platnosti dne, kdy bude vyhlášen.

Mému ministru vnitřních záležitostí a Mému ministru orby jest uloženo, aby tento zákon vykonali.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem §. zustimmen, die Hand' zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Steffens:

Gesetz, betreffend den Schutz einzelner für die Bodenkultur nützlicher Thierarten, wirksam für das Königreich

Böhmen.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde ich anzuordnen wie folgt:

Sněmovní aktuár Sládek čte:

Zákon, daný pro království České, o ochraně několikera druhů zvířat zeměvzdělání užitečných.

S přivolením sněmu Mého království českého vidí se Mně naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich ersuche Jene, die dem Titel und der Einleitung zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Steffens: Ich erlaube mir nun den Anhang zu verlesen.

Anhang A.

Die Adlerarten, Aquila L. Der Wanderfalke, Falco peregrinus L. Der Blaufußfalke, Falco lanarius L. Der Lerchenfalke, Falco subbuteo L. Der Zwergfalke, Falco aesalon Gm. Die Gabelweihe, Falco milvus L. Der schwarze Milan, Falco ater L. Der Hühnergeier, Falco palumbarius L. Der Sperber, Falco nisus L. Der Rohrgeier, Circus Lac. Der Uhu, Strix Bubo L. Die große Sperelkter, Lanius excubitor L. Die kleine Sperelster, Lanius minor Gm. Die Elster, Corvus piea L. Der Kolkrabe, Corvus corax L. Die Rabenkrähe, Corvus corone L. Die Nebelkräße. Corvus cornix L.

Sněmovní aktuár Sládek čte: Příloha A. Druhy orlů.

Sokol obecný. Falco, peregrinus L. Raroh velký. Falco lanarius L. Ostříž obecný. Falco subbuteo L. Dřemlík. Luňák červený. Luňák černý. Jestřáb. Krahulík. Pilich. Výr.

Tuhýk šedivý. Tuhýk menší. Straka obecná. Krkavec horní.

Krkavec polní (vrána černá). Vrána.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem Anhang zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Steffens liest: Anhang B.

Der Mausgeier, Falco buteo L.

Der Schneegeier, Falco lagopus L.

Die Eulen (ohne Uhu), Strix L.

Die Nachtschwalbe, Caprimulgus europaeus L.

Die Thurmschwalbe, Cypselus III.

Die Schwalben, Hirundo L.

Die Mandelkrähe, Coracias garrula L.

Der Wiedhopf, Upupa epops L.

Der Baumläufer, Certhia familiaris L.

Der Klener, Sitta europaea L.

Der Zaunkönig, Troglodytes parvulus L.

Der Leyrer,             Sylvia fluviatilis M. W.

Der Heuschreckenfänger,,, locustela L.

Der Rohrsänger, " aquatica L.


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