Úterý 26. øíjna 1869

Stenografická zpráva

o

XVII. sezení tøetího výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1867, dne 26. øíjna roku 1869.

Stenographischer Bericht

über die XVII. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1867, am 26. Oktober 1869.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Adolf kníže Auersperg.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. k. námìstek místodržícího Jeho Exc. svob. pán Koller, dvorní rada Laufberger, c. k. místodržitelský rada Rieger z Riegershofenu a c. k. místodržit. rada Dr. Friedel.

Poèátek sezení o hodinu 11.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.

Gegenwärtig: Der OberstlandmarschallStellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthaltereileiter Se. Excell. Freiherr v. Koller, Hofrath Laufberger und die k. k. Statthaltereiräthe Rieger v. Riegershofen und Dr. Friedel.

Beginn der Sitzung um 11 Uhr.

Oberstlandmarschall: Das Haus ist beschlußfähig und ich erkläre die Sitzung für eröffnet.

Die Geschäftsprotokolle der 14. Sitzung vom 22. Oktober sind durch die vorgeschriebene Zeit hindurch zur Einsicht aufgelegen.

Ich stelle die Umfrage, ob zu diesen Protokollen eine Bemerkung zu machen gewünscht werde. Da dieses nicht der Fall ist, so erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.

In Druck wurden vertheilt:

263. Kommissionsbericht zur Instruktion für das Landesarchiv.

272. Bericht des Landesausschußes über die Gesuche der Gemeinden um Bewilligung zur Einhebung von Umlagen.

Ich ersuche den Einlauf von Petitionen bekannt zu geben.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg. Dr. Pauer - Gesuch des Joh. Budka, Rechnungsführers in Lhota Záborná, um Aufhebung des Bescheides des Dobøišer Bezirksausschußes, womit er zum Ersätze des Defizites pr. 380 fl. verurtheilt wurde.

Oberstlandmarschall: Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg. Richter - Gesuch des Bezirksausschußes Königsaal um Aenderung des §. 2 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1864 über die Bezirksvertretung.

Oberstlandmarschall: Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Abg. Tachezy -- Gesuch der Handels- und Gewerbekammer Eger wegen Regulirung des Egerflußes.

Oberstlandmarschall: Erledigt sich durch die gestrigen Beschlüsse über das Landesbudget für das Jahr 1870.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abg. Dr. Pickert - Gesuch wegen direkter Reichsrathswahlen der Gemeinde Serles und Bohentsch.

Oberstlandmarschall: Kommission für Reichsrathswahlen.

Die Kommissionsmitglieder für - den Antrag auf direkte Reichsrathswahlen werden zu einer Sitzung für Morgen um 9 Uhr Vormittags eingeladen.

Fürst Auersperg, Obmann.

Die Herren Mitglieder des Petitionsausschußes werden zu einer Sitzung eingeladen morgen den 27. Oktober 9 Uhr früh.

Abt Zeidler, Obmannstellvertreter.

Wir kommen zur Fortsetzung der gestrigen Tagesordnung.

Ich ersuche H. Abg. Steffens die Berichterstattung über das Gesetz, betreffend den Schutz einzelner für die Bodenkultur nützlicher Thierarten zu übernehmen.

Berichterstatter Steffens: Nachdem die Generaldebatte gestern geschloffen wurde, erlaube ich mir zum §. 1. des Gesetzes überzugehen.

§. 1.

Das Ausnehmen oder Zerstören der Eier und Nester aller wildlebenden Vögel - mit Ausnahme der im Anhange A angeführten schädlichen Gattungen und Arten, deren Vertilgung durch Beseitigung der Eier und Nester jedoch ausdrücklich dem Jagdschutzpersonale vorbehalten bleibt -- ist verboten.

Oberstlandmarschall: Se. Durchlaucht Fürst Colloredo hat das Wort.

Fürst Solloredo-Mannsfeld: Ich gehöre sicher zu denjenigen, welche vollkommen durchdrungen sind von der Nothwendigkeit des Schutzes der die Insekten vertilgenden Vogel.

Ich bin vollkommen überzeugt, daß durch den Fortschritt der Kultur der Einklang mit den Naturkräften gestört wird, und daß der Mensch die ihm feindlich gegenüberstehenden ohne Pflege der ihn unterstützenden Naturkräste nicht zu handhaben vermag. Besonders ist es die mikroskopische Inseltenwelt, welche sich der Verfolgung durch den Menschen in einer Weise zu entziehen wissen, daß es für den Menschen und seine eigene Kraft allein unmöglich ist ihnen zu steuern. Er ist darauf angewiesen, andere ihn in diesem Kampfe unterstützende Naturkräfte zu hegen und zu pflegen, und diese Kräfte sind vor allem die Singvogel, überhaupt jene Thiere, welche vorzüglich von Infekten sich nähren. Ich würde in dieser Beziehung sogar noch weiter gehen. Uiber die Reichsgrenzen hinaus müssen wir Unterstützung suchen.

Ich habe die Uiberzeugung, daß ein Gesetz, welches die insektenvertilgenden Vogel und andere Thiere im Reiche schützt, zu wenig wäre, daß, um die Sache vollends durchzuführen, internationale Verträge zwischen den verschiedenen Staaten nothwendig wären, insbesondere mit Italien (Sehr gut!). Die Massen von Zugvögeln, welche alle Jahre über die Alpen ziehen, halten einen gewissen Strich. Sie kommen müde über die Hochgebirge der Alpen in dem nördlichen Italien an, fallen dort schaarenweise ein und werden schaarenweise vertilgt. Jeder Schutz, den wir ihnen in unseren Gegenden geben, ist ungenügend, wenn nicht auch jenseits der Alpen die Schonung der Vögel dekretirt und strenge durchgeführt wird. Ich bin also vollkommen dafür, daß wir nicht bloß hier, sondern auch in den weitesten Kreisen den Schutz der insektenvertilgenden Vögel so wie anderer kleinerer Thiere ausüben.

Jedoch dieses Gesetz, wie es uns hier vorliegt, halte ich für unzureichend, ja ich möchte fast die Behauptung wagen, daß es die Masse der vielen nicht gehandhabten Gesetze nur vermehren würde.

Erstens glaube ich mit Bestimmtheit die Behauptung aufstellen zu können, daß von allen genannten Vögeln und Thieren beinahe keiner zu finden sein wird, der nicht schädlich und nützlich zugleich fei. Das Uiberwiegen des einen oder des anderen wäre maßgebend bei dem Gesetze, das in der Beziehung aufzustellen wäre, das ist aber so verschieden nach verschiedenen Gegenden, daß es mir hart erscheine, zu dekretiren, eine gewiße Thiergattung darf unter feiner Bedingung gefangen oder getödtet werden. Ich will nur ein Beispiel aus Hunderten anführen. Der Staar ist sicher einer der besten und wirksamsten Insektenvertilger und verdient von diesem Standpunkt aus alle Schonung. Wenn aber der Staar, wie es in Weingegenden häusig geschieht, in Weingärten einfällt und Dort die Weinbeeren vernichtet, so sinde ich es für eine, ich würde mir beinahe den Ausdruck Tyrannei erlauben, dem Weingartenbesitzer zu verbieten, die Staare zu schießen. Aehnliche Beispiele ließen sich Hunderte anführen. Die Nachteule: Wenn der Besitzer eines Tanbenschlages eine Nachteule im Taubenschlage findet, so wäre es nach meiner Uiberzeugung zu hart, ihm zu verbieten, sie zu tödten, sondern sie nur hinaus zu schaffen, damit sie in der nächsten Nacht wieder feinen Taubenschlag besuche. Zweitens glaube ich, daß das Gesetz zu unzähligen Streitigkeiten, die endlich zu nichts führen, Anlaß geben dürste.

Es schießt z. 23. ein Jagdberechtigter, oder Jagdeigenthümer einen Schneegeier, der hier unter Anhang B. unter den nützlichen Thieren angeführt ist.

Der Gemeindevorstand belangt ihn darüber und verurtheilt ihn zu einer Strafe. Der Jagdberechtigte behauptet aber, es sei fein Schneegeier, sondern ein Wanderfalke. Wer wird zwischen beiden Autoritäten entscheiden?

Sollen die geschossenen Raubvögel an die Prager Universität geschickt werden und sollen die Naturforscher darüber entscheiden, zu welcher Gattung dieser Raubvogel gehöre? Ich halte aus diesen angeführten Gründen das ganze Gesetz für todt. Ich würde mir zwei Anträge in dieser Beziehung erlauben; der erste ginge dahin, statt des §. 1 bis incl. 6 einfach einen §. zu setzen, welcher lautet: "Der Vogelfang, der Verkauf von todten und lebenden kleinen Vögeln, und das Halten einheimischer Vögel ist untersagt. " Alles andere, glaube ich, müsse der Volksbildung, der zunehmenden Kenntniß vom Schaden und Nutzen der einzelnen Thiergattungen überlassen bleiben.

Sollte dieser Antrag nicht angenommen werden, so würde ich mir erlauben, den Antrag zu stellen, über das Ganze zur Tagesordnung zu übergehen.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir zu bemerken, daß der Antrag zum Uibergang auf Tagesordnung der erste Antrag wäre, der zur Abstimmung kommen müßte.

Abg. Fürst Colloredo - Mannsfeld: Nach der Geschäftsordnung ist das nicht zu läugnen, aber um doch eine Chance zu gewähren, daß das Gesetz durchgehe, habe ich mir erlaubt, den ersten früher zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ich könnte aber nicht davon abgehen.

Dr. Haßmann und Dr. Stamm haben das Wort.

Fürst Colloredo-Mannsfeld: Ich glaube, der Antrag wäre eventuell zu stellen: wenn der erste Antrag nicht durchgeht, dann wäre der zweite zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Durchlaucht, ich kann nicht von der Geschäftsordnung abgehen.

Fürst Carlos Auersperg: Wenn nach dem Antrage des Fürsten Colloredo die ersten §§. in die Verhandlung genommen sind, so ist man in der Verhandlung darin und es gibt keinen Uibergang zur Tagesordnung. Fürst Colloredo müßte den Antrag als ersten hinstellen und den zweiten dann.

Oberstlandmarschall: Dr. Haßmann hat das Wort.

Dr. Haßmann: Ich erlaube mir, mich gegen jenen Antrag St. Durchlaucht des Fürsten Colloredo zu wenden, welcher Uibergang zur Tagesordnung über das vorliegende Gesetz bezweckt. Ich kann Vielem von den Ausführungen Sr. Durchlaucht nur vollkommen beistimmen; aber ich kann mich nicht einverstanden erklären mit der Anschauung, daß, weil das Gesetz eben für unzureichend gehalten wird, darüber zur Tagesordnung Übergängen werde.

Es ist eine bekannte Thatsache, daß sich die schädlichen Infekten in dem Maße vermehren, in welchem sich bestimmte Vogelgattungen, die diese Infekten vertilgen, weil sie die vorzüglichsten Bestandtheile ihrer Nahrung ausmachen, vermindern. Es ist ein längst gefühltes Bedürfniß der Landund Forstwirthschaft, daß in dieser Hinsicht eine Vorkehrung getroffen werde. Ich will nun zwar nicht behaupten, daß das vorliegende Gesetz ein Muster von Vollkommenheit ist. Es ist aber ein Anfang und verbessert kann ein solches Gesetz nach den gemachten Erfahrungen immerhin in späterer Zeit werden. Es handelt sich hier nicht so sehr um die Execution der einzelnen Gemeindevorsteher in einzelnen Fällen, in jenen speciellen Fällen, welche Se. Durchlaucht hervorgehoben hat und welche allerdings eintreten können.

Die Vögel, welche im Verzeichnisse sub A., B., C. angeführt sind, namentlich B. sind entweder Singvögel' oder Vögel, Welche auch genossen werden.

Es ist bekannt, daß diese Vögel hauptsächlich in größeren Städten, theils als Singvögel, theils als Speisevögel in Handel kommen, und es wird folglich an die Gemeinden größerer Städte die Verpflichtung herantreten, das Gesetz im vollen Umfange nach dem Sinne des §. 7 zu exequiren. Ich glaube, den Gemeindevorständen größerer Städte kann man doch immerhin so viel zutrauen, daß sie einen Spatzen von einer Dohle zu unterscheiden verstehen; und wenn sie das nicht verstehen sollten, dürften sie immer Gelegenheit studen, sich den diesfälligen Mangel an Kenntnissen durch Sachverständige einzuholen.

Ich stimme daher für das Gesetz.

Abg. Dr. Stamm: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Stamm hat das Wort,

Abg. Dr.. Stamm: Das h. Haus hat gestern ein Gesetz beschlossen und in dritter Lesung angenommen, von dem wir alle wissen, daß es eine riesige Arbeit auflasten wird, wenn es durchgeführt werden soll, und ich möchte denn doch nicht, daß das Gesetz gegeben würde, um nicht durchgeführt zu werden. Mit diesem vollen Bewußtsein, daß 100000 Arbeitstage damit verbunden sind, habe ich dem ungeachtet mit der Majorität des Hauses für das Gesetz gestimmt unter einer Voraussetzung, nämlich unter der, daß wir bei dieser Arbeit Gehilfen haben werden; nun sollen wir diese Gehilfen wegwerfen; ja ich möchte sagen, noch mehr der Verwüstung vielleicht preisgeben und dann muß ich gestehen, dann werden wir kaum im Stande fein, das Ziel, das man vor Augen hatte, und die Arbeit, die dem Landwirth aufgegeben wird, durchzuführen; wir werden das Gesetz haben, das wir nicht befolgen können und werden unsere Gehilfen bei Seite geschafft haben.

Die Herren sehen, daß ich mich auf die neuen Flurwächter und Flurschützer, namentlich die Vögel beziehe, welche uns gegen die Raupen helfen sollen. Daß es wundervolle Flurwächter sind, ist bekannt, denn sie sind: erstens - und das ist eine hübsche Empfehlung - umsonst; sie vollziehen ihre Arbeit mit bewunderungswürdigem Fleiße; denn früh, wie die Sonne aufgeht, fangen sie an Feldschutz zu üben und wenn sie untergeht, hören sie erst auf und abgelöst werden sie; denn dann kommt die Nachteule mit leisem Fluge, um in der Nacht ihre Arbeit fortzusetzen.

Solche fleißige Gehilfen fallen wir nicht wegschaffen; man hat sie aber verdächtigt und ich erlaube mir, meine Herren, zu ihrem Schütze aufzutreten; man hat die Staare verdächtigt. (Heiterkeit. ) Ich kenne sie in ihrer Frühlingszeit und in ihrer Herbstzeit, ich kenne sie mit ihrem Nutzen auf dem Gebirge als Vertilger der Raupen und wir verdanken ihnen im Erzgebirge vorzüglich unser Kraut, eine der Hauptfrüchte, die dort sind, und ich kenne sie auch, wenn sie in die Weinberge herunterkommen im Herbste, und was sie nützen, ist weit mehr, als sie den Weinbergen schaden können. Aber es ist verschwiegen worden, was zu ihren Gunsten spricht: im Frühjahr, wo die Raupenzeit ist, da werden sie alle Vertilger, sogar diejenigen Vögel, welche sich in anderer Zeit von Körnern nähren; unter diesen Umständen muß ich für das Gesetz einstehen, denn sonst haben wir Alles, möchte ich sagen, verworfen. Der Antrag, der nun gestellt worden ist, mit wenigen §§. oder gar mit einem §. dasselbe zu erreichen, scheint mir nicht sicher genug, daß er seinen Zweck erfüllt; ich muß mich, daher ebenso wie der Berichterstatter und die Majorität des Ausschußes dieses Gesetzes und der Regierungs vorläge annehmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort?

Herr Dr. Waldert hat das Wort.

Abg. Dr. Waldert: Ich glaube gegen den Antrag Sr. Durchlaucht über das vorliegende Gesetz zur Tagesordnung überzugehen, blos auf eine Bestimmung der Geschäftsordnung aufmerksam machen zu müssen, daß dieser Antrag eigentlich nur in der Generaldebatte zu stellen wäre.

Wir stehen jedoch in der Spezialdebatte und zwar bei §. 1, und in dieser Spezialdebatte scheint wir ein Antrag, über das ganze Gesetz zur Tages? Ordnung überzugehen, nicht zulässig.

Oberstlandmarschall: Ich muß mir erlauben zu bemerken, daß es im §. 49 deutlich gesagt wird, die Vertagung einer Verhandlung kann jederzeit beantragt und beschlossen werden.

Ich werde die Auträge Sr. Durchlaucht des Fürsten Colloredo zur Unterstützung bringen. Der erste Antrag lautet auf Uibergang zur Tagesordnung. Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Der 2. Antrag lautet: Anstatt §. 1-6 incl. soll es lauten: §. 1. Der Vogelfang, Verkauf todter und lebender kleiner Vögel und das Halten einheimischer Singvögel ist untersagt. Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Steffens: Se. Durchlaucht, welche gegen das vorliegende Gesetz gesprochen haben, haben dennoch damit begonnen, daß sie die Nothwendigkeit eines solchen Gesetzes anerkannt haben.

Es ist aber auch nicht anders möglich, denn alle wissenschaftlichen Vereine, alle forst- und landwirthschaftlichen Vereine haben seit längerer Zeit um Erlassung eines solchen Gesetzes petirt, und diesem Begehren ist die Regierung damit nachgekommen, daß sie eine betreffende Regierungsvorlage dem hohen Landtage übergeben hat. Se. Durchlaucht ist sodann zur Begründung desjenigen Antrages übergegangen, der am Schluß zur Abstimmung kommen wird, und den der Ausschuß auch gestellt hat, der dahin geht, daß mit den angrenzenden Nachbarstaaten, nicht Nachbarländern, auf geeignetem Wege und das ist der internationale Weg, Verträge abgeschlossen werden, welche dahin zielen, daß in jenen Staaten der Vogelschutz ebenso durchgeführt werde, wie bei uns.

Diesem Verlangen Sr. Durchlaucht ist von der Kommission durch den betreffenden Antrag entsprochen worden. Se. Durchlaucht hat weiter Gründe angeführt, welche dahin zielen, nachzuweisen, daß das Gesetz, wie es jetzt vorliegt, nicht genügend sei, und deshalb zur Tagesordnung übergegangen werden solle.

Se. Durchlaucht haben gesagt, daß in dem Anhange zum Gesetze beinahe kein Vogel vorkomme, dem man nicht zugleich nachweisen könne, daß er schädlich und nützlich sei. Nun gibt es eine Menge Vögel, ich will nur auf die verschiedenen Sylvienarten hinweisen, welche Singvögel sind, von denen man nicht einen einzigen nachweisen kann, daß er Schaden verursacht. Daß es allerdings einzelue Vogel gibt, welche zugleich nützlich und schädlich sind, hat der Ausschuß und die Regierung in ihrer Vorlage dadurch anerkannt, daß sie diese Vogelgattungen in einem eigenen Anhang C. zusammengereiht haben und daß man die bedingte Tödtung dieser Vögel, wenn sie überhand nehmen sollten, concedirt hat.

Es ist das also durchaus kein Grund, über das Gesetz überhaupt zur Tagesordnung überzugehen, weil den Gründen, welche Se. Durchlaucht für ein solches Gesetz angeführt haben, durch das vorliegende Gesetz Genüge geleistet würde.

Seine Durchlaucht hat dann ein Paar Beispiele angeführt, welche darthun sollen, daß das Gesetz illusorisch sei, wie das Gesetz seine Wirkung verfehlt. Seine Durchlaucht hat den Staar angeführt und nachgewiesen, daß derselbe zur Herbstzeit in die Weinberge gehe und den Beeren dort nachstelle.

Ein Herr Vorredner hat bereits gesagt, daß der Staar ein scheuer Vogel und durch das geringste Mittel zu verscheuchen ist, daß man ihn nicht zu tödten braucht, sondern auf irgend eine andere Art verjagen und mithin unschädlich machen kann. Wenn man aber nun bedenkt, welchen außerordentlichen Nutzen dieser Vogel im Frühjahre zu leisten im Stande ist, nämlich dadurch, daß er die erste Generation der Insekten vertilgt und dadurch verhindert, daß die 2. Generation, welche 30-, 40mal großer ist als die erste und dadurch außerordentlich schädlich wird, daß sie in Massen auftritt, und daß ein Vogel, der das teilweise zu verhindern im Stande ist, eine besondere Schonung verdient.

Herr Abg. Stamm hat nachgewiesen, wie das Gesetz, welches in 3. Lesung gestern angenommen wurde, und den Menschen eine große Last auferlegt, daß diese Last wirklich beinahe unerschwinglich sein würde, wenn man sich der Hilfe der den Menschen bei Vertilgung der Insekten unterstützenden Vogel entschlagen würde. Se. Durchlaucht scheint das auch anerkannt zu haben und hat eventuell auch ein Abänderungsgesetz beantragt, welches aber dahin geht, daß der Vogelfang, der Verkauf der todten und lebenden kleinen Vögel, sowie das Halten einheimischer Singvogel, gänzlich untersagt würde. Ich glaube, daß das wirklich nicht durchführbar sei. Es gibt Vogel, welche zum Genuße bestimmt sind, wie der Krammetsvogel; warum soll man diesen Vogel nicht fangen, warum soll sich der Mensch des Genußes desselben einschlagen? warum soll man ferner dadurch, daß man das Halten der Singvögel verbietet, dem Arbeiter einen sehr lieben und werthen Zimmergenossen nehmen? Es gibt Singvögel, die sehr hart sind, die leicht zu halten sind in der Gesangenschaft, und deren Nutzen eben getheilt ist dadurch, daß sie im Frühjahre von Insekten, im Spätherbste von Körnern leben, wie Z. B. die Finkenarten. Diese sind im Anhange C. des Gesetzes zusammengestellt und es wird vorgeschlagen, daß diese Singvogel in der Gefangenschaft zu halten erlaubt seien.

Ich glaube wirklich, daß man dem Arbeiter einen wesentlichen und empfindlichen Verlust dekretiren würde, wenn man ihm das Halten dieser

Vögel verbieten würde, dagegen ist das Fangen und mithin auch das Halten derjenigen Vögel, welche in der Gefangenschaft schwer zu halten find, wie namentlich die von Insekten lebenden Vogel durch das Gesetz untersagt. Ich glaube, daß das Gesetz nach allen Seiten genügt und es der Anempfehlung werth sei, daß es angenommen werde.

Oberstlandmarschall: Es kommen nun 2 Anträge zur Abstimmung.

Dr. Wickert: Darf ich Euer Durchlaucht zur Abstimmung ums Wort bitten?

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Wickert hat das Wort.

Dr. Wickert: Ich mochte mir erlauben, auf ein Bedenken, hinzuweisen mit Rücksicht auf die Geschäftsordnung. In dieser heißt es allerdings im §. 49: "Die Vertagung einer Verhandlung kann jeder Zeit beantragt und beschlossen werden. " Allein Vertagung und Uibergang zur Tagesordnung ist noch nicht dasselbe, Vertagung ist gleich der Verschiebung, dagegen Uibergang zur Tagesordnung heißt Verwerfung des vorliegenden Antrages oder des vorliegenden Gesetzes.

Daß das so der Fall ist, ergibt der Wortlaut einerseits und anderseits der Sinn der Worte im §. 45. Denn in der 2. alinea des §. 45 ist ausdrücklich die Rede von einem Antrage auf Uibergang zur Tagesordnung oder Vertagung. Daraus geht hervor, daß es zweierlei ist und ich glaube, mich 3. auch auf die Praxis in diesem hohen Hause berufen zu können.

Ich glaube daher, daß jetzt der Uibergang Zur Tagesordnung nicht zulässig fei, sondern nur der Antrag auf Vertagung.

Oberstlandmarschall: Der erste Grund, den der Herr Abg. Pickert angeführt hat, ist richtig, daß eben im §. 45 steht, "Tagesordnung oder Vertagung. " Diesen Grund würde ich annehmen. Den 2, Grund des usus würde ich nicht gelten lassen, weil ich den usus nie annehme, sondern nur die Geschäftsordnung. In dieser Hinsicht muß ich Herrn Abg. Dr. Pickert Recht geben, da auch ich glaube, daß der Uibergang zur Tagesordnung nicht mehr beschlossen werden kann.

Fürst Colloredo-Mannsfeld: Durchlaucht, ich ziehe den Antrag auf Uibergang zur Tagesordnung unter diesen Umständen zurück.

Oberstlandmarschall: Es kommt der 2. Antrag zur Abstimmung. §. 1 bis inclusive §. 6 würde blos ein §. sein, welcher lauten würde: "Der Bogelfang, der Verkauf von tobten und lebenden kleinen Vögeln und das Halten einheimischer Singvögel ist untersagt. "

Snìmovní aktuár Sládek ète: Kníže pán Colloredo navrhuje, aby na místo paragrafu 1. až vèetnì do 6tého se položil pouze jeden paragraf, totiž slova tato: "Ptáky chytati, zabité a živé ptáèky prodávati, jakož i zpìvavé ptáèky držeti zapovídá se. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Er ist in der Minorität.

Es kommt §. 1. zur Abstimmung. Ich bitte ihn böhmisch zu verlesen.

Snìmovní aktuár Sládek ète:

§. 1.

Vybírati aneb nièiti vejce a hnízda všech na svobodì žijících ptákù jest zapovìzeno, vyjímajíc rody a druhy škodných ptákù v pøíloze A. uvedených, kteréž nièiti prostøedkem odstranìní vajec a hnízd zùstavuje se však výslovnì osobám na ochranu myslivosti zøízeným.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. 1 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Steffens liest:

§. 2.

Das Fangen oder Tödten der im Anhange B. benannten Vogel und anderen Thiere, welche sich hauptsächlich von Mäusen oder Insekten ernähren, ist verboten.

Dieses Verbot findet jedoch bezüglich des Maulwurfes in eingefriedeten, dann in Zier-, Gemüseund Handelsgärten, so wie an Dämmen keine Anwendung.

Snìmovní aktuár Sládek ète:

§. 2.

Chytati aneb usmrcovati ptáky v pøíloze B. jmenované a jiná zvíøata, ježto se živí hlavnì myšmi a hmyzem, jest zapovìzeno.

Tato zápovìï nevztahuje se však k nièení krtkù v zahradách ohrazených, v krásosadech a v zahradách, v nichž se chová zelenina a rostliny obchodnické, jakož i na hrázích.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Steffens liest:

§. 3.

Das Fangen und Tödten der im Anhange C. angeführten Vogel, welche sich nur zum Theile von Infekten ernähren, ist unter schriftlich zu ertheilender und vom Gemeindevorsteher zu beglaubigender Zustimmung des Grundbesitzers und des Jagdberechtigten in der Zeit vom 15. September bis 31. Januar, d. i. außer der Brutzeit, gestattet.

Regierungsvertreter Statthaltereirath R i e g e r von Riegershofen: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Hr. Regierungskommissär hat das Wort.

Regierungskommissär R i e g e r von R i e g e r shofen: Die Stilisirung des §. 3, welchen der Herr Berichterstatter soeben vorgelesen hat, hat theilweise eine Abweichung vom §. 3 der Regierungsvorlage und diese besteht darin, daß das Fangen und Tödten der im Anhange C. augeführten


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP