Pondìlí 25. øíjna 1869

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem Artikel zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Wolfrum: Der Antrag der Budgetkommission ist somit erledigt und es kommt der zweite Antrag "der h. Landtag wolle beschließen, die im Berichte bezogenen, der Budgetkommission zur Berichterstattung zugewiesenen Sachen für erledigt zu erklären.

Snìmovní tajemník S c h m i d t ète: Slavný snìme raèiž prohlásiti, že záležitosti ve zprávì pøipomenuté, budžetní komisi k podání zprávy pøikázané, tímto vyøízeny jsou.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Wolfrum: Bei dem Drang der Zeit erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß auch gleich die dritte Vesung dieses Voranschlages vorgenommen werde, und nachdem blos ein einziger §. geändert worden ist und ein einziger Zusatzantrag, oder vielmehr ein selbstständiger des Hrn. MDr. Roser aufgenommen worden ist, mich von der Verlesung der unveräuderten Posten zu entbinden, damit ich blos jene §§., die geändert sind, vorzulesen habe.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die dritte Lesung stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Wolfrum: Erledigung des Voranschlages Artikel 1, 2, 3, 4 unverändert.

Ausgaben Art. 5. Böhm. Domestikalfond ist in allen feinen §§. unverändert.

Art. 6. Bubentscherfond §. 1, 2 unverändert; Art. 7. Landessond, 1 bis 10 unverändert.

Art. 8. Landesgebärhausfond in seinen §§. 1 bis 3 unberändert.

Art. 9. Landesfindelhausfond.

Antrag des Abg. Dr. Roser: Der h. Landtag wolle sich im Prinzipe für die Nothwendigkeit der Einführung durch dringende Reformen aussprechen und den Landesausschuß auffordern, in der nächsten Session den Entwurf solcher Reformen vorzulegen. §§. 1, 2; 3, 4, 5 unverändert.

Art. 10. Landesirrenhausfond 1 bis 7 unverändert.

Art. 11. Zwangsarbeitshausfond §. 1 bis 3 unverändert; §. 4 Zusatz-Rubrik 9. Kanzlei- und Amiserfordernisse werden für die Posten 1 und 2 100 fl. eingestellt. §. 5 bis 9 unverändert. Einnahmen-Art. 12. Böhm. Domestikalfond §. 1 und 2 unverändert; Art. 13. Bubenèerfond §. 1 unverändert; Art. 14. Landesfindelhausfond §. 1 unverändert; Art. 15. Landesirrenhausfond §. 1 unverändert; Art. 16. Landeszwangsarbeitshausfond §. 1 und Z unverändert; Der Voranschlag felbst ist

unverändert. Der Bubenèerfond, der Laudesfindelhausfond, Landesirrenhausfond, Landeszwangsarbeitshausfond und eben so hat die Bedeckung in allen 7 Fonden eine Aenderung nicht gesunden. Ich beantrage daher, das h. Haus wolle die Erledigung des Landesvoranschlages für das Jahr 1870 in dritter Lesung annehmen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Navrhuje se, aby se vyøízení rozpoètu na rok 1870 pøijmulo v 3tím ètení.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesen Bericht in 3ter Lesung annehmen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

236. Bericht der Kommission über die Regierungsvorlage, betreffend das Gesetz zum Schutze der Bodenkultur gegen Verheerung durch Raupen und schädliche Infekten, dann das Gesetz zum Schutze einzelner für die Bodenkultur nützlicher Thierarten.

Abg. Steffens: Die h. Regierung hat dem hohen Landtage zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, welche zum Zwecke haben, die Bodenkultur dadurch Zu schützen, daß man der Uiberhandnahme jener Thierarien steuert, welche für das Gedeihen der Pflanzen und namentlich der Culturpflanzen schädlich sind. Der Ausschuß glaubte, daß diese bei den Vorlagen, weil sie ganz verwandte Gegenstände behandeln und auch nicht leicht von einander zu trennen sind, in einem Berichte zu behandeln seien. Der Bericht ist schon längere Zeit in den Händen der Herren Abgeordneten, so daß ich glaube, mich der Mühe überheben zu können, denselben vorzulesen und beschränke mich daran zu erinnern, daß in dem Berichte ausgeführt wird, welch große Verheerungen durch Insekten angestellt werden können und daß diesen Verheerungen auf zweifache Art vorgebeugt werden kann, einerseits dadurch, daß. der Mensch direkt, das ist selbst, die schädlichen Insekten vertilgt, da dermal indirekt dadurch, daß der Mensch jene Thierarten schützt, die ihn in dem Geschäfte der Vertilgung schädlicher Thiere unterstützen. Die eine Regierungsvorlage soll den zuerst ausgesprochenen Zweck fordern, indem sie feststellt, daß alle Besitzer von Grundstücken, deren Nutznießer und Pächter verhalten werden, den durch Insektenfraß verursachten Schaden durch rechtzeitige Vertilgung der schädlichen Insekten zu steuern. Das 2. Gesetz soll dagegen den Schutz jener Thierarten befördern, welche den Menschen in der Vertilgung schädlicher Insekten unterstützen. Der Ausschuß nun erlaubt sich, daraus anzutragen, daß die beiden Gesetze vom h. Landtage angenommen werden. Wir kommen nun zum ersten Gesetze, bezüglich dessen die Kommission beantragt:

Der hohe Landtag wolle beschließen, das beigeschlossene Gesetz zum Schutze der Bodenkultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfer und ansdere schädliche Insekten werde angenommen,

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Pøipojený zákon, týkající se ochrany vzdìlávání zemì proti záhubì housenkami, chrousty a jiným škodlivým hmyzem pùsobené, schvaluje se.

Abg. Steffens: der zweite Antrag geht dahin, das beifolgende Gesetz, berreffend den Schutz einzelner, für die Bodenkultur nützlicher Thierarten, geneigtest anzunehmen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Navrhuje se: Slavný snìme raèiž uzavøíti: Pøipojený zákon o ochranì nìkolika druhù zvíøat zemìvzdìlání užiteèných schvaluje se.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte über beide Anträge.

Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Wenn Niemand das Wort verlangt, schließe ich die Generaldebatte und eröffne die Spezialdebatte.

Berichterstatter Steffens liest:

§. 1.

Alle Besitzer, Fruchtnießer und Pächter von Grundstücken sind verpflichtet, bis Ende März eines jeden Jahres ihre Obst- und Zierbäume, Gesträuche, Hecken, hölzerne Gartenzäune und Hauswände, in den Gärten und Weingärten, auf den Feldern und Wiesen von den eingesponnenen Raupen, Insekteneiern und Puppen zu reinigen und die eingesammelten Raupennester und Eier zu verbrennen oder sonst zu vertilgen.

Auf gleiche Weise sind die Raupen, sobald sie im Frühjahre auf Bäumen, Gesträuchen und Kulturpflanzen zum Vorschein kommen, sowie auch die Puppen innerhalb der von dem Gemeindevorsteher jährlich mittelst öffentlicher Verlautbarung (§. 10) festzusetzenden Frist zu vertilgen.

Werden Bäume, welche von Raupen befallen sind, gefällt, oder von Raupen befallene Aeste abgehackt, so dürfen dieselben nicht im unabgeraupten Zustande liegen gelassen, sondern müssen abgeraupt oder sogleich verbrannt werden.

Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß es allerdings auch Puppen geben kann, die nicht zu vertilgen sind. Es konnte aber darauf im Gesetze keine Rücksicht genommen werden, weil das Gesetz keine naturhistorische Vorlesung sein soll, sondern der Belehrung durch die Schullehrer vorbehalten bleiben muß, hierüber Ausklärung an die Schuljugend zu ertheilen. So kommen namentlich, und jeder Landwirth wird dies schon ost wahrgenommen hahen, an den Raupen der Kohlweißlinge Schlupfwespen vor, welche ihre Eier in dieselben legen und auf denselben ihre Puppen bilden. Wurden nun diese Puppen, welche sonst Eiern sehr ähnlich sehen, aber die Cocons der eingesponnenen Schlupfwespenlarven bilden, vertilgen, so würde man einen Feind der Raupen mitvertilgen. Uibrigens ist das etwas, was nicht in das Gesetz gehört, sondern, wie gesagt, anderweitiger Belehrung vorbehalten bleibt.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 1.

Všichni držitelé, poživatele a nájemnici pozemkù jsou povinni, aby do konce bøezna oèistili své ovocní a ozdobní stromy, keøe, ploty, døevìné ohrady zahradní a zdi domù, v zahradách a vinicích, na polích a lukách, tak aby tam ani zapøedených housenek, ani vajeèek hmyzu, ani kuklí nezùstalo; nasbíraná pak hnízda housenèí a vajeèka mají spáliti aneb jinak znièiti.

Rovným spùsobem buïte nièeny do lhùty, kterou starosta obce každoroènì vymìøí a veøejnì vyhlásí (§. 10. ), housenky a kukle, jak mile na jaøe se ukáží na stromích, keøích a užiteèných rostlinách.

Pokácené stromy a useèené vìtve housenkami zachvácené nemají zùstat ležeti, nebyvše oèištìny od housenek, nébrž housenky buïte sbírány a bez odkladù spáleny.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Prof. Kittel: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Kittel hat das Wort

Prof. Kittel: Ich mochte mir eine Anfrage an den Herrn Berichterstatter erlauben. Es scheint, daß die Fassung dieses §. konnte zu Mißliebigkeiten Veranlassung geben.

Der §. 1 beginnt: "Alle Besitzer, Fruchtnießer und Pächter". In dieser Fassung scheinen mir auch dann He Besitzer verpflichtet zu sein zu dem, was §. 1 fordert, wenn sie sich um ihr Grundstück gar nicht kümmern, sondern dasselbe verpachtet haben. Aber doch scheint mir der Sinn des §. 1 der zu sein, daß die Besitzer nur dann verpflichtet sind, das zu thun, wenn sie ihre Gründe selbst bebauen. Die Fassung aber, "alle Besitzer, Fruchtnießer und Pächter" verpflichten alle 3 zugleich.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Herr Prof. Lumbe hat das Wort.

Prof. Edler v. Lumbe: Ich möchte mir doch erlauben zu bemerken, daß die Fassung des §. 1, wie sie hier ist, etwas ganz unmögliches voraussetzt. Wenn der Besitzer von allen Raupen und Einpuppungen sein Feld, Wiese und Boden, kurz alles räumen soll, so verlangt man von ihm, was er und keiner leisten kann. In der Fassung ist es gar nicht möglich, daß man den §. annimmt. Man müßte wenigstens hinzufügen: "Nach Möglichkeit und Thunlichkeit" aber so, wie er da steht, ist es eine Unmöglichkeit.

Prof. Kittel: Ich bitte Ew. Durchlaucht um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Kittel hat das Wort.

Prof. Kittel: Ich möchte mir erst noch vorbehalten, nach der von mir auf die Interpretation erbetenen Antwort eventuell einen Antrag zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ehe ich die Debatte schließe, ertheile ich dem Herrn Berichter^ statter das Wort.

Berichterstatter Steffens: Es versteht sich von selbst, daß der jeweilige Besitzer, welcher das Grundstück bewirtschaftet, diese Verpflichtung hat. Hat der Besitzer eines Grundstückes dasselbe einem Pächter gegeben,, so hat dieser die Verpflichtung zur Vertilgung und hat. es ein Fruchtnießer in Bewirthschäftung, so hat dieser die Verpflichtung.

Alle 3 ungleich kennen die Verpflichtung nicht haben, sondern nur derjenige, der das Grundstück, wovon es sich handelt, bewirtschaftet. Man konnte allenfalls sagen "die" statt "alle. "

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Kittel hat das Wort.

Prof. Kittel: Ich habe den Antrag stellen wollen: "Besitzer, beziehungsweise Fruchtnießer oder Pächter. "

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter konfomirt sich.

Kaliina v. Jäthenstein: Ich beantrage die Fassung: "Jeder Inhaber eines Grundstückes, sei er Eigeuthumer, Fruchtnießer oder Pächter. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte um den Antrag.

Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und werde zuerst, bevor ich dem Berichterstatter das Wort ertheile, die Unterstutzungsfrage stellen. Der Herr Abg. Kittel beantragt, es möge heißen: "Die Besitzer, beziehungsweise Fruchtnießer oder Pächter. "

Snìmovní aktuár Sládek ète:

Pan Dr. Kittel navrhuje, aby §. znìl takto:

Držitelé, potahmo poživatelé a nájemníci atd.

jak jest to v zákonì.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Geschieht. )

Er ist unterstützt.

Der Herr Ritter von Kallina beantragt, es bat zu heißen: "Jeder Inhaber eines Grundstückes, sei er Eigenthümer, Fruchtnießer oder Pächter. "

Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Jetzt ertheile ich dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Steffens: Ich glaube Wohl, daß die Textirung so stehen bleiben könnte und wenn schon eine Aenderung vorgenommen werden soll, so wäre ich am ehesten für die, welche Herr professor Kittel vorgeschlagen hat. Ich glaube, man konnte allen Einwendungen dadurch entsprechen, wenn man sagt: Alle Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter; durch die Verwandlung des Wortes "und" in "oder" würde angedeutet, daß derjenige die Verpflichtung hat der auf dem Grundstücke ist.

Oberstlandniftrschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten und zwar werde ich den §. so verlesen, wie ihn Herr Prof. Kittel wünscht. Es würde heißen: "Die Besitzer, beziehungsweise die Fruchtnießer oder Pächter von Grundstücken sind verpflichtet, bis Ende März eines jeden Jahres ihre Obstbäume, Zierbäume, Gesträuche, Hecken, hölzerne Gartenzäune und Hauswände in den Gärten und Weingärten, aus den Feldern und Wiesen von den eingesponnenen Raupen, Insekteneiern und puppen zu reinigen und die eingesammelten Raupennester und Eier zu verbrennen oder sonst zu vertilgen; sonst würde der §. so bleiben, wie er im Gesetze ist.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dem Anträge zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

(Die Minorität. )

Jetzt kommt die Fassung, wie sie Herr Ritter von Kallina vorgeschlagen, daß es heißen soll: "Jeder Inhaber eines Grundstückes, sei er Eigenthümer oder Fruchtnießer oder Pächter von Grundstücken, ist verpflichtet.... n. s. w. "

Snìmovní aktuár Sládek ète:

Pan poslanec rytíø z Kalinù navrhuje, aby znìl èlánek takto:

Každý držitel pozemkù, a vlastník, poživatel aneb pachtýø atd., jak jest to v zákonì.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage des Herrn Ritter von Kallina beistimmen, sich erheben zu Wollen.

(Geschieht. )

Es ist die Majorität.

Abg. Steffens liest:

§. 2.

Dieselben Personen (§. 1) sind verpflichtet, Raupen, Larven und Puppen anderer als der im §. 1 vorgesehenen schädlichen Insekten, sowie diese letzteren selbst, wenn sie zu irgend einer Jahreszeit aus. Aeckern und Wiesen in besorgniserregender Menge verheerend auftreten, innerhalb der durch öffentliche Verlautbarung des Gemeindevorstehers festgesetzten Frist zu vertilgen.

In solchen Fällen ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die hiebei erforderlichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen; zugleich ist derselbe berechtigt, die Leistung von Notharbeiten jeder Art, soweit solche zur Beseitigung der augenblicklichen Gefahr nothwendig sind, zu verlangen, und jedes dazu taugliche Gemeindeglied und selbst Fremde hiezu anzuhalten.

In allen jenen Fällen aber, wo zur Abwendung der Gefahr die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Gemeindevorsteher unverzüglich die Anzeige an den Bezirksausschuß zu machen.

Im Gemeindegesetze heißt es: Bei plötzlichen Unglücksfällen, bei Feuersgefahr, Hochwasser und dergleichen ist der Gemeindevorsteher berechtigt, die Leistung von Notharbeiten jeder Art, soweit solche zur Beseitigung der augenblicklichen Gefahr nothwendig sind, zu verlangen und jedes dazu taugliche Gemeindemitglied und selbst Fremde dazu anhalten. Nun ist leicht möglich, daß einmal große Heuschrecken

schwärmen, Schwärme von acridium oder Locusta migratoria plötzlich in irgend einem Bezirke einfallen, was freilich schon lange nicht der Fall war, doch ist die Möglichkeit der Wiederkehr nicht ausgeschlossen. Dann liegt ferner die Möglichkeit noch näher, daß einmal, so wie in der Schweiz in einzelnen Cantonen außerordentliche Flüge von Maikäfern stattgefunden haben, dies auch bei uns vorkomme und ist das beim Fortschreiten der Bodenkultur zu erwarten, daß es einmal geschieht, daß also solche Fälle eintreten und dann wäre wirklich eine außerordentliche Noth vorhanden, für welche im §. 53 des Gemeindegesetzes vorgesehen ist, und dann wäre wohl auch die Notwendigkeit am Platze, nicht nur jedes taugliche Gemeindemitglied, sondern auch Fremde zur Hilfeleistung anzuhalten. Es versteht sich von selbst, daß unter gewöhnlichen Verhältnissen, eine solche Anspruchnahme der Fremden nicht vorkommen kann, sondern vom Ortsvorsteher derjenige in Anspruch genommen wird, der zunächst betheiligt ist, und das sind die im §. 1 bezeichneten Personen.

Oberstlandmarschall: Fürst Carl Auersperg hat das Wort.

Abg. Fürst Carl Auersperg: Ich erachte dafür, daß im §. 2, alinea 2, des Guten doch zu viel gethan sei, es ist den Akten der Willkühr Thür und Thor geöffnet.

Der Herr Berichterstatter hat sich auf das Gemeindegesetz berufen und das bezeichnet diejenige Gefahren,, welche es nothwendig machen, daß die persönliche Freiheit des Betreffenden in Anspruch zu nehmen sei. Das ist Feuersgefahr und Wassersgefahr. Das tritt ja aber doch in diesem Falle nicht ein, es steht in alinea 2: "Und jedes dazu taugliche Gemeindemitglied und selbst Fremde hiezu anzuhalten. "

Was heißt das?

Man kann ihn beim Kragen packen und ihn hinstellen? Selbst Fremde, das heißt so viel, als wie: Ein hißiger Gemeindevorsteher kann sogar Passagiere aus dem Eilwagen aussteigen lassen und dazu benützen. (Sehr richtig. )

Ich würde mir daher den Antrag erlauben, alinea 2 habe zu lauten:

"In solchen Fällen ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die hiebei erforderlichen Maßregeln zur Tilgung rechtzeitig zu treffen und die Leistung von Arbeiten jeder Art zu verlangen. "

Ich glaube, es ist hiemit hinreichend gethan.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

(Dr. Görner meldet sich zum Wort)

Dr. Görner hat das Wort.

Abg. Dr. Görner: Ich habe dasselbe beantragen wollen, was die Fremden anbelangt. Wenn der Antrag Sr. Durchlaucht angenommen wird, entfällt auch das zweite, was ich bemerken wollte, das Gesetz mit der Gemeindeordnung in

Einklang zu bringen. Der Herr Berichterstattet: hat selbst gelesen: "Jedes dazu taugliche Gemeindemitglied, " nicht "Glied"; über Gemeindeglieder spricht die Gemeindeordnung nicht. Ich würde mir daher erlauben, hier an Stelle von "Gemeindeglied" "Gemeindemitglied" zu setzen, falls nicht der Antrag Sr. Durchlaucht angenommen wird, wo dann dieser letzte Antrag wegfällt.

Abg. Baron Christian Kotz von Dobrž: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Der Abg. Christian v. Kotz hat das Wort.

Abg. v. Kotz: Es ist zu bedauern, daß in diesem §. dieser Passus aufgenommen ist, denn es wäre eine Folge dieses Gesetzes, daß man Durchreisende verhalten könnte zu solchen Leistungen.

Ich mache nur aufmerksam, daß z. B. in Karlsbad eine sehr bedeutende Menge von Ungeziefern ist. Wenn nun alle Kurgäste dazu verhalten wurden, so wäre das jedenfalls unangenehm und es könnte, überhaupt allerdings vorkommen, daß Gemeindevorsteher zur Plage und zur Willkühr derlei verordnen würden. Ich glaube, man sollte in dieser Beziehung vorsichtig sein.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Abg. Steffens: Ich muß doch bemerken, daß, wenn auch das Gesetz genau nach dem Antrage der Regierung angenommen worden ist, der Ausschuß dasselbe zu den seinigen gemacht, mithin zu vertreten hat. Die Bemerkung Sr. Durchlaucht, im Gemeindegesetze seien ausdrücklich jene Fälle, worauf der §. 59 seine Anwendung zu finden hat, bezeichnet und da seien nur Feuersbrünste und Hochwasser allein ausdrücklich genannt, ist nicht richtig; denn hinter diesen Worten steht "und dgl. " Die

Heuschreckenplage ist aber keine kleinere Plage als Brand und Uiberschwemmung.

Wenn ferner bemerkt wurde, daß auch Durchreifende verhalten werden könnten, so ist das auch nicht richtig. Im Gemeindegesetze ist ausdrücklich bestimmt, wer Gemeindemitglied und wer Fremder ist. Durchreisende gehören zu diesen nicht und es dürfen von Gemeindevorstehern nur diejenigen verhalten werden, über welche er eine Gewalt auszuüben hat und das sind nur diejenigen, welche das Gemeinbegesetz bezeichnet. Wenn nun Herr Abg. Baron Kotz glaubt, daß man nach dem Wortlaute des Gesetzes Kurgäste in Karlsbad zur Einsammlung von Maikäfern u. dgl. verwenden könnte. (Heiterkeit), erlaube ich mir gleich zu bemerken, daß erstlich auf den Wald das Gesetz keinen Bezug hat; wenn aber wirklich der Fall vorkommen sollte, daß man die Kurgäste in Karlsbad, die meistens Leberleidende sind, zu solchen Zwecken verwenden sollte, so dürfte eine solche Arbeit gewiß nur ihrer Gesundheit dienlich fein und ihnen durchaus keinen Schaden bringen. (Allgemeine Heiterkeit. )

Was übrigens den Antrag Sr. Durchlaucht betrifft, so hätte ich auch nichts einzuwenden, wenn die betreffenden Worte ausblieben.

Oberstlandmarschall: Ich werde also den Antrag zur Abstimmung bringen: (1. Alinea, §. 2. )

Dieselben Personen (§. 1) sind verpflichtet, Raupen, Larven und Puppen anderer als der im §. 1 vorgesehenen Schädlichen Infekten, sowie diese letzteren selbst, wenn sie zu irgend einer Jahreszeit aus Aeckern und Wiesen in besorgnißerregender Menge verheerend auftreten, innerhalb der durch öffentliche Verlautbarung des Gemeindevorstehers festgesetzten Frist zu vertilgen.

Snìmovní aktuár Sládek:

§. 2.

Tytéž osoby (§. 1. ) jsou také povinny, aby housenky, ponravy a kukle jiného škodlivého hmyzu, který v §. 1. nebyl jmenován, a tento škodlivý hmyz sám nièily do lhùty, kterou starosta obce vymìøí a vùbec vyhlásí, kdykoliv v nìjaké èásti roku takový hmyz na polích a lukách tak hustì a zhoubnì vystupuje, že se jest co báti zkázy.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem alinea zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ich werde jetzt das alinea in der Fassuug vorlesen, wie es vom Fürst Auersperg vorgeschlagen wurde.

In solchen Fällen ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die hiebei erforderlichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen; zugleich ist derselbe berechtigt, die Leistung von Notharbeiteu jeder Art, soweit solche zur Beseitigung der augenblicklichen Gefahr nothwendig sind, zu verlangen.

Snìmovní aktuár Sládek:

V takových pøípadech starosta jest povinnen v èas opatøiti a naøíditi, èeho jest tøeba, mimo to mùže žádati, aby nutné pilné práce jakéhokoliv spùsobu, jichž tøeba, aby náhlé nebezpeèenství bylo odvráceno, byly vykonány.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dieser Fassung zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dritte Alinea.

In allen jenen Fallen aber, wo zur Abwendung der Gefahr die Kräste der Gemeinde nicht auslangen, hat der Gemeindevorsteher unverzüglich die Anzeige an den Bezirksausschuß zu machen.

Snìmovní aktuár Sládek:

Ve všech pak pøípadnostech, kdež obec není sto, aby silami svými nebezpeèenství odvarovala, má starosta obce bez prùtahu zprávu uèiniti k výboru okresnímu.

Oberstladmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem alinea zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Steffens (liest):

§. 3.

Ebenso haben die im §. 1 bezeichneten Personen die Maikäfer während ihrer ganzen Flugzeit in der von dem Gemeindevorsteher dazu arzuberaumenden Frist von ihren Obst- und Zierbäumen, Ziergesträuchen und Alleebäumen, dann von den Bäumen an Waldrändern in den Fällen, wo die Wälder in einer solchen Nähe von den eben erwähnten Bäumen sich befinden, daß durch die Unterlassung des Abschüttelns die Durchführung der ganzen Maßregeln zwecklos wäre, täglich, besonders in den frühen Morgenstunden, abzuschütteln und zu vertilgen oder zu landwirthschaftlichen Zwecken zu verwenden.

Im Baufelde sind beim Aufbruche des Bodens die Engerlinge hinter dem Pfluge, der Haue oder Schaufel aufzulesen und ebenfalls sogleich zu vertilgen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Fürstel hat das Wort.

Abg. Fürstel: Ich glaube, es wird einigen Schwierigkeiten unterliegen, die Bäume an den Waldrändern zu schütteln. Wenn dieselben ganz jung sind, mag das noch angehen, aber Bäume von 2-3 Klotz Stärke wird kaum wohl möglich sein in solche Bewegung zu bringen, daß die Maikäfer herabfallen. Ich bin dafür, daß "Waldbäume" weggelassen wird.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort wünscht, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Der Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Steffens: Wenn sich der Herr Abgeordnete Fürstel das Abschütteln der Bäume der Art denkt, daß man an dem Stamme unten rüttelt, hat er allerdings recht; ich glaube aber nicht, daß die Bauern zu einem so unzweckmäßigen Mittel schreiten würden, ich glaube, sie würden die Maikäfer von den Aesten herabschütteln und das ist etwas, was man bei den größten Bäumen thun kann. Ich erlaube mir daher, nachdem die Unmöglichkeit der Ausführung hier nicht nachgewiesen wurde und nachdem ein ähnliches Gesetz in der Schweiz und in Deutschland besteht und ausgeführt wird, gerade wegen der Zweckmäßigkeit desselben zu beantragen, daß §. 3 angenommen werde, wie er steht.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Fürstel beantragt, daß der §. angenommen werde mit Auslassung dieser Worte: dann von den Bäumen an Waldrändern in den Fällen, wo die Wälder in einer solchen Nähe von den eben erwähuten Bäumen sich befinden, daß durch die Unterlassung des Abschüttelnd die Durchführung der ganzen Maßregeln zwecklos wäre.

Wird der Antrag des Herrn Abgeordneten Fürstel hinreichend unterstützt; er ist hinreichend unterstützt. Nach dem Antrage des Herrn Abgeord. Fürstel würde §. 3 lauten:


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