§. 3.
Ebenso haben die im §. 1 bezeichneten Personen die Maikäfer während ihrer ganzen Flugzeit in der von dem Gemeindevorsteher dazu anzuberaumenden Frist von ihren Obst und Zierbäumen, Ziergestränchen und Alleebäumen, täglich, besonders in den frühen Morgenstunden, abzuschütteln und zu vertilgen oder zu landwirthschaftlichen Zwecken zu verwenden.
Im Baufelde sind beim Aufbruche des Bodens die Engerlinge hinter dem Pfluge, der Haue oder der Schaufel aufzulesen und ebenfalls sogleich Zu vertilgen.
Abg. Steffens: Ich würde mir zur Abstimmung die Bitte erlauben, das erst über §. 3 mit Auslassung dieser Worte, daß dann aber jedenfalls noch über die zur Weglassung beantragten Worte selbst abgestimmt werde, denn die Sache ist sehr wichtig.
Sněmovní aktuár Sládek: Navrhuje se, aby zněl §. 3. takto:
§. 3.
Podobným spůsobem mají osoby, v §. 1. jmenované, po celý čas, po který chrousty lítají, ve lhůtě od starosty k tomu vyměřené, střásati denně, zvláště časně z rána chrousti (babky) se stromů ovocních a ozdobních, s keřů ozdobních a stromů alejních, načež tyto osoby mají chrousty zničiti aneb jinače v hospodářství potřebovati.
Ldyž se podmítává půda v poli, které se vzdělává, buďte ponravy za pluhem, motykou neb lopatou se vyskytující, sbírány a hned zničeny.
Sněmovní aktuár Sládek: pak ze stromů, které stojíce na samém kraji lesů, tak blízké jsou výše řečeného stromoví, že, kdyby chrousti z nich se nestřásali, celé opatření by bylo zbytečné.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. mit Auslassung der Worte zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
letzt werde ich über die Worte abstimmen fassen, ob sie in den §. hineinkommen, oder nicht; ,, dann von den Bäumen an Waldrändern in den Fällen, wo die Wälder in einer solchen Nähe von den eben erwähnten Bäumen sich befinden, daß durch die Unterlassung des Abschüttelns die Durchführung der ganzen Maßregel zwecklos wäre. ' Ich ersuche jene Herren, welche für Einschaltung dieser Worte find, sich erheben zu wollen. (Geschieht. )
Es ist die Majorität 69 Stimmen, also angenommen.
Berichterstatter Steffens liest:
§. 4.
Der Gemeindevorsteher hat darüber zu wachen, daß alle Besitzer, Fruchtnießer und Pächter ihren Verpflichtungen (§§. 1-3) genau nachkommen.
In Ermanglung eines Flurenwächters hat der Gemeindevorsteher für die erforderliche Zeit ein oder mehrere Individuen als Aufseher zu bestellen, Welche, wo dies nothwendig sein sollte, aus der Gemeindekasse zu entlohnen sind.
In allen Fällen, wo das Sammeln der Raupengespinnste längstens bis Ende März eines jeden Jahres oder das zu irgend einer Jahreszeit angeordnete allgemeine Abraupen oder die Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge oder anderer, den Culturpflanzen schädlichen Insekten bis zur festgesetzten Zeit unterlassen wurde, ist die Veranstaltung zu treffen, daß dies auf Kosten der Säumigen vorgenommen werde.
Sněmovní aktuár Sládek:
§ 4.
Starosta pečuj o to, aby všichni držitelé, poživatelé a nájemníci povinnosti své (§. 1-3. ) bedlivě plnili.
Není-li ustanoven žádný hlídač polní, má starosta na čas, pokud toho je třeba, zříditi jednoho aneb několik hlídačů, kteří, ukáže-li se toho potřeba, mají býti odměněni z pokladnice obecní.
Nebyly-li zapředené housenky nejdéle do konce měsíce března každého roku sbírány, aneb nebyli-li chrousti a ponravy aneb jiné druhy hmyzu užitečným rostlinám škodlivé, které sbírati a ničiti v některé části roku vůbec bylo nařízeno, do ustanoveného času sbírány a zničeny, má se opatření učiniti, aby se to předsevzalo na náklad nedbalců.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?
Herr Prof. Kittel hat das Wort.
Prof. Kittel: In der Alinea 3 dieses §. scheint mir die Bestimmung "bis zur festgesetzten Zeit" dem eigentlichen Zwecke des Gesetzes nicht Zu entsprechen, denn wenn Jemand das Vertilgen schädlicher Insekten bis zur festgesetzten Zeit, mit der man doch wohl gewöhnlich die äußerste Gränze bezeichnet, versäumt hat, so wird die Veranstaltung von Amtswegen auch nicht mehr viel helfen, weil die günstige Zeit versäumt worden
Ich mochte mir daher erlauben, diese Alinea 3 in folgender Fassung zu beantragen: In allen Fällen, wo das Sammeln der Raupengespinnste langstens bis Ende März eines jeden Jahres oder das zu Ende einer Jahreszeit allgemein angeordnete Abraupen oder die Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge und anderer den Culturpflanzen schädlichen Insekten nicht zur rechten Zeit vorgenommen wird, ist die Veranstaltung zu treffen, daß dies auf Kosten der Säumigen vorgenommen werde.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?
Er ist nicht hinreichend unterstützt.
Wünscht noch Jemand das Wort?
Wenn Niemand das Wort wünscht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ersuche jene Herren, welche für §. 4 stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Steffens:
§. 5.
Außerdem ist von dem Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderäthen gegen die Säumigen eine in den Landeskulturfond einzuzahlende Geldstrafe von 1 bis 10 fl. ö. W. und im Wiederholungsfalle bis 20 fl. ö. W. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Arreststrafe von. 42 Stunden bis 4 Tagen zu verhängen.
Sněmovní aktuár Sládek:
§. 5.
Mimo to má nedbalcům od starosty a dvou radních obce býti uložena pokuta 1 až 10 zl. a v případu opětném až i 20 zl. r. č. která jde do fondu zeměvzdělání, aneb, kdyby vinník pokuty platiti nemohl, vězení od 12 hodin do 4 dnů.
Fürst Karl Auersperg: Ich mochte mir die Aufklärung vom Herrn Berichterstatter erbitten, warum in diesen Fällen der Gemeindevorsteher und 2 Gemeinderäthe aufgestellt sind. In der Praxis ist es mir nicht erinnerlich, daß im Gemeindegesetz je für Straffälle der Gemeindevorsteher und 2 Gemeinderäthe bestimmt werden und ich glaube nicht, daß die Nothwendigkeit hier vorliegt. Die Auftrage sind alle vom Gemeindevorsteher zu geben, konsequenter Weise auch die Strafe.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort wünscht, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Berichterstatter Steffens: Die Bestimmung des §. 5 ist konform mit den Bestimmungen des Gemeindegesetzes erlassen worden. Nach dem Gemeindegesetze kann eben der Gemeindevorsteher in derlei Uebertretungsfällen nicht anders strafen als in Gemeinschaft mit 2 Gemeinderäthen und nachdem dieses im Gemeindegesetze ausdrücklich bestimmt worden ist, glaube ich, auch hier am Wortlaute jenes Gesetzes festhalten zu müssen. §. 62 des Gemeindegesetzes heißt nämlich: "Insoweit Gesetze und Vorschriften über die zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörigen Zweige der Ortspolizei eine Strafexekution aussprechen und insoweit Uebertretungen dieser Gesetze und Vorschriften nicht durch das Strafgesetz verpönt sind;, steht dem Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit 2 Gemeinderäthen das Strafgericht in derlei Uebertretungsfällen zu. "
O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.
Berichterstatter Steffens liest:
§. 6.
Das Straferkenntniß ist der Partei entweder in schriftlicher Ausfertigung gegen Empfangschein zuzustellen, oder aber derselben in Gegenwart zweier Zeugen in der Gemeindekanzlei mündlich kundzumachen. In diesem Falle ist die geschehene Kundmachung und der Tag, an welchem dieselbe erfolgte, von den Zeugen auf dem Straferkenntnisse zu bestätigen.
Sněmovní aktuár Sládek:
§. 6.
Nalez trestní má se straně dodati buď písemně na přijímací list, aneb má se jí oznámiti ústně v obecní kanceláři v přítomnosti dvou svědků. V tomto případě svědkové mají potvrditi na nálezu trestním, že nález ten jim byl oznámen a kterého dne se to stalo.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort?
Edler von Lumbe!
Edler von Lumbe: Es soll der Gemeindevorsteher Anordnungen treffen über Dinge, die er eigentlich nicht versteht. Es ist das Vertilgen von Raupen keine gar so einfache Sache. Wir haben ja auch Infekten, die nützlich sind und zwar eine große Zahl Infekten, welche die größten Feinde der Infekten sind. Da kommen namentlich Insekten vor, welche kleine Cocons spinnen, aus welchen Fliegen entstehen, die dann die besten Bertilger der Raupen sind. Kurz, es ist hier eine gewisse Umsicht nothwendig. Der Gemeindevorsteher, der von der ganzen Sache nichts weiß, soll anordnen; er wird vielleicht Dinge antragen, die nicht passend sind, die meiner besseren Ueberzeugung widerstreben. Das ist zu weit gegangen und ich glaube, das Gesetz hat keine, praktische Tragweite und ich würde mich durchaus nicht entschließen können, für das Gesetz zu stimmen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Wenn Niemand sich zum Worte meldet, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.
Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Abg. Steffens: Was mein Herr Vorredner eben vorgebracht hat, gehört wirklich nicht zu dieser Stelle des Gesetzes. Es hätte in die General debatte gehört, oder auch zum §. 4 des Gesetzes; aber an diesem Orte findet es gewiß keinen Platz. Man könnte wirklich glauben, daß das eigene Interesse des Landwirthes ihn gleich beim ersten Durchlesen des Gesetzes überzengen müßte, daß das Gesetz in seinem eigenen Interesse gegeben ist. Die Erfahrung zeigt, daß das nicht der Fall ist. Ich muß aber darauf bestehen, daß die Indolenz des Einen, der die Rothwendigkeit des Gesetzes nicht anerkennt, nicht auch dem Anderen zum Schaden gereiche. Das Gesetz ist gegeben zum Schütze der Grundbesitzer, nicht zum Schutze der Hausbesitzer. Die Raupen fressen die Häuser in der Stadt nicht, aber nagen an den Bäumen, fressen Getreide, sie schädigen wirklich nur den Grundbesitzer. Dasselbe ist bei den Großgrundbesitzern wie bei den Kleingrundbestitzern der Fall, und wie man es nicht im Interesse des Landwirthes finden kann, daß man ihm mit einem Gesetze unter die Arme greife, wobei noch Leute behelligt werden, die eigentlich keinen Grundbesitz haben, wie das im Falle des Ueberhaudnehmens von Maikäfern oder Henschreckenschwärmen der Fall ist, ist mir unbegreiflich. Ich glaube,
daß das Gesetz einen wesentlichen Nutzen hat, und glaube auch, daß es, wenn es nicht überall, so doch in den meisten Fällen wohl durchgeführt werden Wird. So viel Kenntniß der Thierwelt hat jeder Gemeindevorsteher, wenn er auch nicht die verschiedenen lateinischen Namen kennt. Daß die Schlupfwespe microgaster glomeratus heißt, welche die Raupen ansticht, oder diplolepis puparurn, welche ihre Eier in die Puppen der Weißlinge legt, das braucht er auch nicht zu wissen; es genügt, daß er weiß, daß jede Puppe, die lebendig ist, keine Schlupfwespen in sich hat, daß diese grau und beweglich, daß dagegen die braunen es sind, die solche Wespen in sich bergen, und er wird diese dann hängen lassen und nicht vertilgen. Das kann man ihm aber sehr bald beibringen. So gut, wie ich das hier gesagt habe, so gut sagt man das dem Gemeindevvorsteher, so gut sagt das der Lehrer den Kindern in der Schule und wir hoffen, daß die Zeit nicht lange werde auf sich warten lassen, wo derlei Kenntnisse allgemein verbreitet sein werden.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den §. 6 in dieser Fassung annehmen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Es ist die Majorität, angenommen.
Berichterstatter Abg. Steffens liest:
§. 7.
Gegen das Straferkenntniß des Gemeinbevorstehers und der beiden Gemeinderäthe geht die Berufung, welche binnen vierzehn Tagen nach der Kundmachnug oder Zustellung des Straferkenntnisses beim Gemeindevorstande schriftlich oder mündlich einzubringen ist, an die politische Bezirksbehörde. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse findet eine weitere Berufung nicht statt.
Sněmovní aktuár Sládek:
§. 7.
Odvolaní z nálezu trestního starosty a dvou radních obce jde k politickému úřadu okresnímu a má se podati ústně aneb písemně do čtrnácti dnů ode dne, kdy nález trestní byl oznámen aneb dodán. Z dvou stejných nálezů dále odvolávati se nelze.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. 7 Zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
§. 7 ist, angenommen.
Abg. Steffens liest:
§. 8.
Die' Bäume, Gesträuche und Hecken, welche sich auf den der Gemeinde eigentümlichen und von ihr selbst bewirtschafteten Gründen oder auf öffentlichen Wegen und an den Rändern derselben befinden, sind auf Kosten der Gemeinde abzuraupen und von Maikäfern zu säubern.
Sněmovní aktuár Sládek:
§. 8.
Stromy, keře a ploty, které jsou na pozemcích, ježto obci jako vlastnost náležejí a od obce, samé se vzdělávají, aneb které jsou při veřejných cestách, aneb na krajích těch cest, má obec svým nákladem od housenek a od chroustů očistiti.
Herr Ritter Kallina V. Jäthenstein meldet sich.
Oberstlandmarschall: Hr. Ritter Kallina hat das Wort.
Abg. Ritter Kallina von Jäthenstein: Ich bin für Weglassung dieses §., weil ich glaube, daß er schon in dem vorhergehenden §. begriffen ist; denn jeder Baum wird doch einen Inhaber haben, und die Gemeinde, wenn sie der Inhaber ist, ist ja vom Gesetze nicht ausgeschlossen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.
Herr Berichterstatter.
Berichterstatter Abg. Steffens-: Theilweise hätte der Herr Vorredner recht. Aber da sind nicht blos die Sträucher, Bäume, Hecken zu säubern, die sich auf dem, der Gemeinde eigentümlichen Grunde befinden, sondern es handelt siech auch um diejenigen Bäume, welche an öffentlichen Wegen stehen, welche der Gemeinde nicht gehören. Ueber die muß doch eine Bestimmung getroffen werden, und diese ist im §. 8 enthalten. Derlei Bäume liegen wohl in der Gemeinde, aber sie gehören ihr nicht, sind nicht Eigenthum derselben, sind aber auf Kosten derselben abzuraupen, weil dies sonst gänzlich unterbleiben würde.
Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Ritter v. Kallina ist ein negativer. Ich würde über den §. abstimmen lassen. Wirb der §. angenommen, so entfäallt der Antrag des Herrn Ritter v. Kallina.
Der §. 8 lautet:
"Die Bäume, Gesträuche und Hecken, welche sich auf den, der Gemeinde eigentümlichen und von ihr selbst bewirtschafteten Gründen ober auf öffentlichen Wegen und an den Rändern derselben befinden, sind auf Kosten der Gemeinde abzuraupen und von Maikäfern au säubern. "
Sněmovní aktuár Sl á d e k:
§. 8.
Stromy, keře a ploty, které jsou na pozemcích, ježto obci jako vlastnost náležejí a od obce samé se vzdělávají, aneb které jsou při veřejných cestách, aneb na krajích těch cest, má obec svým nákladem od housenek a od chroustů očistiti.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, daß dieser §. angenommen werde, die Hand, zu erheben. (Geschieht. )
Es ist die absolute Majorität.
Abg. Steffens liest:
§. 9.
Zur Aufmunterung des Einsammelns der Maikäfer und Engerlinge wird für jeden Metzen an die betreffende Gemeinde einzuliefernder Maikäfer
und Engerlinge eine bestimmte Vergütung geleistet, deren Ausmaß jährlich von dem Statthalter im Einvernehmen mit dem Landesausschuße festgestellt wird.
Diese Vergütung wird aus der Gemeindekasse bestritten und zur Hälfte des Gesammtbetrages aus Landesmitteln ersetzt.
Die eingelieferten Maikäfer und Engerlinge sind sofort zu vertilgen.
Sněmovní aktuár Sládek:
§. 9.
Aby se vzbudila chuť ku sbírání chroustů a ponrav, dá se za každou měřici chroustů a ponrav, ježto obci bude odvedena, jistá odměna, kterou místodržící, smluviv se se zemským výborem ročně vyměří.
Odměna ta se zapraví z pokladnice obecní, polovice pak celé odměny navrátí se z prostředků země.
Chrousti a ponravy mají hned po odvedení býti zničeni.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Hr. Ritter von Kallina hat das Wort.
Abg. Kallina von Jäthenstein: Ich bin auch für Weglassung dieses §., weil ich glaube, daß der Gemeindevorsteher das, was seine Pflicht ist, von selbst wissen muß. Ich glaube, daß es genügend ist, wenn angeordnet wird, er hat dafür zu wirken, daß die Infekten und Käfer vertilgt werden.
Oberstlandmarschall: Fürst Karl Auersperg hat das Wort.
Fürst Carlos Auersperg: Ich würde sehr bedauern, wenn dem Antrage meines Hrn. Vor redners Raum gegeben würde. Ich halte den §. 9 für den einzig zweckmäßigen des ganzen Gesetzes.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort?
Hr. Baron von Kotz: Ich glaube den Antrag des Herrn Nitter von Kallina unterstützen zu sollen, denn warum soll mau auch noch den Landesfond zur Hälfte in Anspruch nehmen, wenn man bedenkt, daß in einem Jahre eine so große Menge von Maikäfern vertilgt werden kann. Es konnte da eine Unsumme herauskommen, und ich glaube, daß bei dieser ganzen Bestimmung überhaupt ein Irrthum eingetreten ist, wenn man die Gemeindevorsteher in dieser Weife auch noch mit Androhung von Strafen verpflichtet, wo man ohnehin auf den guten Willen derselben rechnen kann. Ich glaube, daß es vollkommen genügen würde, wenn diese Vergütung auf Gemeindekosten zu geschehen hätte, daß man aber auch den Landesfond mit in Anspruch nimmt, dafür bin ich nicht; da müßte auch jede andere ähnliche Vergütung aus demselben bestritten Werben.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Herr Dr. Roser.
Abg. Hr. Dr. Roser: Ich mochte dem Hrn. Baron entgegentreten, gerade weil ich glaube, daß die Gemeinde diese Vergütungen nicht zu leisten
hätte. Derartige Prämien werden immer nur aus Landesmitteln bestritten. Ich beantrage, daß die 2. Alinea laute: Diese Vergütung wird aus Landesmitteln bestritten.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Einige Abg. erheben die Hand. ) Er ist nicht hinreichend unterstützt.
Ich bitte, wird der Antrag des Hrn. Ritter von Kallina, daß der §. wegbleibe, hinreichend unterstützt? (Einige Abg. erheben die Hand. ) Er ist nicht hinreichend unterstützt.
Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.
Abg. Steffens: Ich würde nicht auf den Antrag des Herrn Abg. Ritter von Kallina eingehen, wenn nicht Freiherr von Kotz geglaubt hätte, ihm zustimmen zu müssen und wenn er nicht glauben würde, daß die Sache wohl große Dimensionen annehmen könnte, ohne zu berücksichtigen, welche Wichtigkeil: anderseits darin liegt, daß man eines Insekts in großer Menge entledigt wird, welche sich in 3 bis 4 Jahren um das 30- ja 50fache vermehren kann. Ich erlaube mir da ein paar Daten kurz anzuführen. Im Departement der untern Seine wurden im Jahre 1866, also vor 3 Jahren 3140 Zentner Maikäfer eingeliefert, und dafür eine Summe gezahlt, welche nach unserm Gelde 6280 fi entspricht. Im Kanton Bern wurden im Jahre 1864-65 nach ämtlicher Angabe 83739 Viertel Maikäfer, ein Viertel ungefähr gleich unferm Strichviertel, und 6791. 7 Viertel Engerlinge eingeliefert, und dafür die Summe von 105. 000 fl. gezahlt.
Wenn der Kanton Bern so viel zahlen kann, so kann das Land Böhmen, wenn dieselbe Plage zn befürchten wäre, Wohl auch zahlen. Wenn man weiter annimmt, daß in den letzten Jahren die Masse der, wie oben gesagt, in Bern gefangenen Maikäfer 628 Millionen war und ungefähr 11/2 Milliarden Engerlinge, die sich bis 1867 auf mindestens 641/2 Milliarden vermehrt hätten und annehmen kann, daß ein Engerling bis zu feiner Verpuppung ungefähr 2 Pfd. Pflanzen verzehrt, so hätte die Masse der Maikäfer, wenn sie nicht vertilgt worden wäre, eine Milliarde und 200000 Ztr. Wanzen verzehrt, mehr als der Kanton Bern zu produziren im Stande ist,, ein Beweis dafür, daß es geboten ist, rechtzeitig an die Vertilgung dieser Infekten zu gehen und wie sehr die Ausgaben, die man dafür macht, gerechtfertigt sind.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die den §. 9 anzunehmen gedenken, sich zu erheben. (Geschieht. )
Es ist unstreitig die Majorität.
Berichterstatter Steffens (liest):
§. 10.
Dem Bezirsausschuße liegt es ob, darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes von den Gemeindevorständen genau befolgt werden.
Der Bezirksausschuß hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß dieses Gesetz alljährlich zweimal: im Dezember und im März durch die Gemeindevorstände in den Gemeinden ortsüblich kundgemacht werde.
Sněmovní aktuár Sládek:
§. 10. Starosta obce má ten zákon dvakrát do
roka a sice na začátku října a na začátku února prohlásiti a při té aneb při jiné příležitosti má zevrubně lhůtu oznámiti, do které jedna každá práce má býti dokonána.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche für den §. stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Steffens (liest): §. 11.
Die Unterlassung der dem Gemeindevorsteher in diesem Gesetze vorgezeichneten Verpflichtungen Wird von der politischen Behörde mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 20 fl. zu Gunsten des Landeskulturfondes geahndet.
Sněmovní aktuár Sládek:
Okresní výborové přihlížejte a přesvědčujte se, že obce, jež v okresu jejich jsou položeny, pilně toho šetří, co ten zákon nařizuje. Výborové tyto poučujte také obce okresu svého, kterak nejvhodněji hmyz se zničuje a co obce za tou příčinou opatřovati mají.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Steffens (liest): §. 12.
Die k. k. Gendarmerie, das Forst-, Jagd- und Feldschutzpersonale, dann alle öffentlichen Aufsichtsorgane sind verpflichtet, jede wahrgenommene Uebertretung dieses Gesetzes dem Gemeindevorsteher anzuzeigen.
Sněmovní aktuár Sládek: §. 12.
Zanedbá-li obec toho zákona vykonávati, aneb nevyplní-li povinnosti, které na ní leží, pokud sama jest v držení pozemků (§. 8. ), má okresní výbor zjednati potřebnou pomoc na útraty obce.
Nevykoná-li starosta povinnosti, jež zákon ten jemu ukládá, potresce to politický úřad okresní trestem pořádečným 10 až i 20 zl. k dobrému fondu zeměvzdělání.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort?
Baron Kotz von Dobrž: Ich bitte ums Wort. Oberstlandmarschall: Herr Baron Kotz hat das Wort.
Baron Kotz: Konsequent mit der Ansicht, welche Herr Ritter Kallina von Jäthenstein früher
entwickelte, glaube ich, daß dieser §. überflüssig und wegzulassen ist, denn der Gemeindevorsteher und der Bezirksausschuß müssen ja ihre Pflicht verstehen.
Es ist gar nicht nothwendig, sie insbesondere noch einmal zu verpflichten und wieder den Gemeindevorstehern Strafen auferlegen, denn das Gemeindegesetz sagt, was zu geschehen habe und wenn der Gemeindevorsteher seine Pflicht nicht erfüllt, muß für diesen Gegenstand die Localpolizei Vorsorgen. Warum also hier wieder besondere Strafen? Ich wäre dafür, diesen §. ganz wegzulassen.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinlänglich unterstützt? Er ist nicht hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte über diesen §. für geschlossen und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Steffens (liest): §. 13.
Die k. k. Gendarmerie, das Straßenaufsichtsund Feldschutzpersonale sind verpflichtet, jede wahrgenommene Uebertretung dieses Gesetzes dem Gemeindevorstande, und falls diesen selbst ein Verschulden hiebei trifft, der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.
Sněmovní aktuár Sládek: §. 13.
C. kr. četnictvo a osoby k silnicím a polím dohlížející jsou povinni, aby každé přestoupení toho zákona, hned jak je shledali, starostovi obce, a kdyby starosta sám se při tom něčím provinil, politickému úřadu okresnímu oznámili.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, ersuche ich jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).
Angenommen.
Berichterstatter Steffens (liest):
§. 14.
Alle früheren mit den Anordnungen dieses Gesetzes im Widerspruche stehenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften werden hiemit aufgehoben.
Sněmovní aktuár Sládek:
§. 14.
Veškeré dřívější zákony, nařízení a předpisy, pokud se nesrovnávají s tím, co ten zákon ustanovuje, tímto se zrušují.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, ersuche - ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Steffens (liest): §. 15.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbauminister beauftragt.
Sněmovní aktuár Sládek:
§. 15.
Mému ministru vnitřních záležitostí a Mému ministru orby jest uloženo, aby ten zákon vykonali.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).
Angenommen.
Berichterstatter Steffens (liest): Titel:
G e s e t z,
betreffend den Schutz der Bodenkultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfer und andere schäd-
liche Insekten.
Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Sněmovní aktuár Sládek: Nadpis:
Zákon,
týkající se ochrany vzdělávání země proti záhubě housenkami, chrousty a jiným škodlivým hmyzem působené.
S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den Titel und die Einleitung stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Steffens: Ich würde mir erlauben, sogleich die 3. Lesung dieses Gesetzes zu beantragen.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die für die 3. Lesung des Gesetzes sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Steffens: Ich glaube, daß auch vom Lesen des Gesetzes Umgang genommen werden konnte, da nur der Eingang des §. 1 geändert wurde und zwar dahin, daß er mit folgenden Worten beginnt: Jeder Inhaber eines Grundstückes, sei er Eigenthümer, Fruchtnießer oder Pächter, ist verpflichtet, bis Ende März u. s. w.
Snemovní aktuár Sládek čte: §. 1. ať zní takto:
Každý držitel pozemků ať vlastník, poživatel aneb nájemník jest povinnen, aby do konce března očistil své ovocní a ozdobní stromy a t. d.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in 3. Lesung annehmen.
sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.
Wir werden nun das 2. Gesetz für morgen lassen.
Fürst Karl Auersperg: Ich beantrage Schluß der Sitzung.
Oberstlandmarschall: Ich habe eben ausgesprochen, daß ich es auf morgen lassen will. (Heiterkeit. )
Die Herren Mitglieder des Petizionsausschußes werden zu einer Sitzung eingeladen morgen Dienstag den 26. Oktober 9 Uhr früh. Zeidler, Obmannstellvertreter.
Die Kommissionsmitglieder für Gemeindeangelegenheiten werden eingeladen, morgen Dienstag den 26. Oktober 9 Uhr Vormittags im Bureau Nr. V L. -A. -B. Dr, Tedesko zusammen zutreten, um über den Antrag des Dr. Uchatzy auf Abänderung der Landtagswahlordnung zu berathen.
Hofrath Junek, Obmann.
Nächste Sitzung morgen 10 Uhr Vormittags;
Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen. 257: Antrag des Dr. Rziha und Genossen wegen rechtzeitigen Verkehrs beziehungsweise Anschlusses der Personenzüge bei Eisenbahnen. 258: Antrag des Dr. Hanisch und Genossen aus Aufhebung des §. 86 der Geschäftsordnung.
259: Antrag des Abg. Rziha und Genossen, betreffend die Zusammensetzung, die Kompetenz und das Verfahren des zu aktivirenden Verwaltungsgerichtshofes.
260: Bericht der Budgetkommission über den Antrag des Landesausschußes, betreffend die Gewährung von Quinquennalzulagen für das Konzeptsund technische Personale des Landesausschußes.
263: Bericht der Budget-Kommission über den Landesausschußbericht, Nr. 150 Ldtgs. Z., betreffend die Regulirung der Gehalte der Beamten der Landesgüter.
264: Bericht der Kommission, betreffend die Wahl in die Landes- und Subkommission, betreffend die Regelung der Grundsteuer.
265: Bericht der Kommission für Sicherheit am Lande über Antrag des Baron Korb von Weidenheim und über Petizion der Böhmisch-Kamnitzer Bezirksvertretung, betreffend die zunehmende Unsicherheit auf dem Lande.
Ich erkläre die Sitzung für geschlossen. (Schluß der Sitzung 5 Uhr. )
Norh. Graf Pötting m. p., Verifikator.
Dr. Roser m. p., Verifikator.
Dr. Karl Czyhlarz m. p., Verifikator.