Pondìlí 25. øíjna 1869

thunlichen Berücksichtigung durch Abschreibung der Steuer, oder Nachwartung mit derselben abzutreten. Ich ersuche jene Herren, welche diesem ersten Theile zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Nun kommt der zweite Theil, wo Abg. Uchatzy beantragt, es sei rücksichtlich der Ersatzansprüche des Petenten an die Pardubitz-Reichenberger Bahngesellschaft zur Tagesordnung überzugehen.

Snìmovní aktuár Sládek ète: Poslanec dr. Uchatzy navrhuje, aby se od druhé èásti této petice pøešlo k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. Ich bitte sich zu erheben.

(Geschieht. )

Es ist die Majorität.

Punkt 5-7, Nr. 244, 245, 246.

Nr. 244. Bericht der Petitionscommission z. Z. 145, 146, 216 und 217 Ldtg., dann 120, 136, 137 Pet., betreffend die Militär - Stellungsbezirke.

Nr. 245. Bericht der Petitionscommission z Z. 117, betreffend die Eingabe des Bezirksausschußes Bensen um Vermehrung der Gendarmerie.

Nr. 246. Bericht der Petionscommission z. Z. 14, betreffend die Eingabe der Bezirksvertretung Kaaden-Duppau um Errichtung von Militärkasernen; - z. Z. 16 der Bezirksvertretung Saaz um Regelung der Militär-Einquartierungs-Vorschriften; - z. Z. 17 der Bezirksvertretung Podìbrad um Errichtung von Militärkasernen.

(Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi übernimmt den Vorsitz. )

Abg. Karl Graf Zedtwitz: Zu Folge Beschlußes des h. Landtages vom 11. d. M. wurde der Antrag des Abg. Christen und Genossen, betreffend die Militärstellungsbezirke, der Commission für Petitionen zur Vorberathung und Berichterstattung übergeben. Der Antragsteller hebt bei seiner Begründung besonders hervor den §. 32 des Wehrgesetzes, welcher bestimmt, daß "die Stellung aus den im Stellungsbezirke zuständigen Wehrpflichtigen nach der Reihe der Altersklassen, und in jeder Altersklasse nach der Losreihe durch gemischte Commissionen zu geschehen habe - und §. 35. " Die Kosten des Erscheinens zur Losung und Stellung hat jeder Stellungspflichtige selbst zu tragen; Mittellose dagegen seien von der Gemeinde zu unterstützen, welche auch die Kosten der Reise des Gemeindevorstehers und amtlichen Begleiters der Stellungspflichtigen treffen. Die Durchführungsvorschrift zum Wehrgesetz bestimmt, daß in der Regel der politische Verwaltungsbezirk (die Bezirkshauptmannschaft) mit dem Stellungsbezirk zusammenzufallen habe.

Es ist' nicht in Abrede zu stellen, daß bei den großen Bezirkshauptmannschaften die Zureise zu

dem Sitze derselben für die Stellungspflichtigen mit namhaften Opfern an Zeit und Geld verbunden ist; noch drückender ist es für die Gemeindevorsteher, welche die Stellungspflichtigen vorzuführen haben und oft, nur wegen einigen Individuen, welche ein hohes Losnummer gezogen haben, zu einem 8- bis 10tägigen Aufenthalte am Assentirungsorte gezwungen find, welche Kosten wieder die Gemeinden aufzubringen haben. Erwägt man, daß eine große Bezirkshauptmannschaft aus 70-80 Gemeinden besteht, und der Contingent der Wehrpflichtigen aus einigen Hundert von Individuen, welche mit der Hin-und Rückreise wie mit dem Aufenthalt 10-12 Tage der Arbeit entzogen Werden, so entsteht abermals ein bedeutender Verlust in ökonomischer und gewerblicher Beziehung. Der Ausschuß konnte sich um so weniger verschließen, diese Uebelstände anzuerkennen, als bereits 6 Petitionen aus verschiedenen Gegenden des Landes eingelaufen sind, welche alle auf dieselben Unzukömmlichkeiten aufmerksam machen und um Abänderung des Wehrgesetzes bitten auf die Vornahme der Assentirung nach den politischen Verwaltungsbezirken.

In Bezugnahme aus den Antrag des Abg. Christen, "die h. Regierung dringend zu ersuchen, die Bezirksgerichtssprengel, sowie die mit eigenen Gemeindestatuten versehenen Städte als eigene Losungs- und Stellungsbezirke zu bestimmen, " und in Anerkennung der Wichtigkeit des Gegenstandes, eines Gesetzes, welches mit den alten traditionellen Gepflogenheiten des früheren Rekrutirungssystemes so vollständig abbricht, wie auch um dem neuen Wehrgesetze einen willigeren Eingang beim Volke zu verschaffen, und nachdem endlich in den Durchführungsvorschriften zum Wehrgesetze der oberste Grundsatz aufgestellt ist, daß der Stellungsbezirk nur in der Regel mit dem pol. Verwaltungsbezirke zusammenzufallen habe - so stellt die Commission den einstimmig beschlossenen Antrag: Ein hoher Landtag wolle beschließen: Es sei die h. Regierung um die Verfügung dringend zu ersuchen, es habe jeder Sprengel eines Bezirksgerichtes, sowie jede mit eigenem Gemeindestatute versehene Stadt einen eigenen Losungs- und Assentirungsbezirk zu bilden, und es ist auch die regelmäßige Stellung für die Linie und für die Landwehr an den Amtssitzen der Bezirksgerichte vorzunehmen.

Snìmovní aktuár Sládek:

Komise èiní návrh:

Slavná vláda budiž naléhavì požádána za opatøení, aby každý okršlek každého soudu okresního, jakož i každé mìsto, jež má svùj vlastní statut obecní, tvoøilo zvláštní okres losovací a odvádìèi, a aby též obyèejnì odvádìní pro vojsko øadové a pro obranu zemskou dìlo se v úøedním sídle soudù okresních.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Wünscht Jemand das Wort? Wo nicht, so wird zur Abstimmung geschritten. Ich ersuche jene Herren, die dem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen. Abg. Karl Graf Zedtwitz: Bericht des Petitionsausschußes über die Petition Nr. 117. Nachdem Se. Excell. der Herr Statthaltereileiter bei Beantwortung der Interpellation von Baron Weidenheim und Genossen die Unsicherheit auf dem Lande, wie auch die Unzulänglichkeit der Gendarmerie zugestanden hat, zugleich aber noch die Eröffnung machte, daß die h. Regierung ein Gesetz, betreffend die Reorganisirung der Gendarmerie, zur verfassungsmäßigen Behandlung unterbreiten werde, so stellt der Petitionsausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Diese Petition der h. Regierung zur gebührenden Würdigung abzutreten.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Wünscht noch Jemand das Wort? Wo nicht, so bitte, ich jene Herren, die diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ).

Angenommen.

Abg. Karl Graf Zedtwitz: Vom h. Landtage wurden dem Petitionsausschuße drei Petition nen gleichen Inhalts zur Vorberathung und Berichterstattung übermittelt.

1.    Nr. 16. Die Petition der Bezirksvertretung von Saaz um Zustandebringung eines die Einquartierung des Heeres nach dem Grundsatze der gleichen Beitragsleistung regelnden Gesetzes.

2.    Nr. 14. Die Petition der Bezirksvertretung von Kaaden - Duppau um Errichtung von Kasernen in den dauernd mit Militärrinquartierung belegten Bezirken aus Landesmitteln.

3.     Nr. 17. Petition des Bezirksausschußes von Podìbrad mit der wiederholten Bitte um Aufbau einer Kaserne für das in diesem Bezirke und Umgegend bequartierte Militär.

Die in diesen Petitionen geführten Klagen und Beschwerden weisen durchgehends darauf hin, daß die Last der stabilen Naturalbequartierung, namentlich der Kavallerie, eine unerträgliche wird und in finanzieller, volkswirthschaftlicher und in moralischer Beziehung Abhilfe geschafft werden müsse, denn das Ungemach sei für die Landbewohner dieser Bezirke eine viel größere Last, als selbst eine doppelte Steuer, woher es komme, daß die Wirthschaften immer mehr im Werthe sinken. So wie diese Landbezirke hat die Militärbequartierung auch größere und kleinere Städte und Ortschaften des nördlichen, namentlich industriellen Theiles des Landes hart getroffen; durch den Verlust Venetiens sind die starken Garnisonen der Festungen zum größeren Theil nach Böhmen verlegt worden, und um der stabilen Naturalbequartierung zu entgehen, sahen sich einige Communen veranlaßt, Kasernen zu bauen, was mit bedeutenden Unkosten verbunden war und fruchtbringend hätte verwendet werden können, andere tragen die Last derselben noch immer, weil die Kräfte zu solchen Bauten nicht ausreichen.

Petitionen und Beschwerden, weiche schon vor Jahren den Landesausschuß um Hilfe angingen, veranlaßten ihn zu gründlichen Erhebungen und Beratungen mit Vertretern der Statthalterei und des Generalkommandos, welche aber zu keinem beide Theile befriedigenden Resultate führten und durch die Ereignisse des Jahres 1866 ganz ins Stocken geriethen.

Durch die in dem neuen Wehrgesetze bedingte Herabsetzung der Dienstzeit sah sich das ReichsKriegsministerium veranlaßt, im Interesse des Dienstes, der Disziplin und der rascheren Heranbildung des Mannes die dringend nothwendige Kasernirung des Mannes zu behalten und erklärt in der Rote vom 18. Oktober 1868 an das Landesvertheidigungsministerium, daß es sich auch mit Heineren Kasernen mit dem Fassungsraum für eine halbe Eskadron begnügen würde.

Gleichzeitig macht das Reichskriegsministerium auf den Umstand aufmerksam, daß durch die bevorstehende Uebergabe der k. k. Pferdezuchtanstalten an die Civilverwaltung viele dem Militär gehörigen, bisher als Kasernen und Stallungen benützten Gebäude auch künftighin ihrem militärischen Zwecke, namentlich für Truppen, nicht entzogen werden können. Nachdem nun die Kammerverwaltung die Kafernirung des Militärs der rascheren Ausbildung und Schlagfertigkeit wegen selbst höchst wünschenswerth erscheint, diese eine Reichsangelegenheit ist, so stellt der Ausschuß dem Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: Diese Petitionen der h. Regierung zur besonderen und eingehenden Würdigung abzutreten mit dem Ersuchen, die Bequartierungslast des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung des Systems der Kasernirung zu regeln.

Snìmovní aktuár Sládek ète:

Slavný snìme raèiž uzavøíti, aby petice tyto odevzdány byly slavné vládì k zvláštnímu a. dùkladnému uvážení se žádostí, by bøímì ubytování vojska bylo spoøádáno zákonodárstvím øíšským, a aby se pøi uspoøádání tom vzalo za zásadu, rozložiti vojsko po kasárnách.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Meldet sich Jemand zum Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ich erlaube mir die Zustimmung des hohen Hauses für eine Abänderung der Tagesordnung einzuholen, die dahin geht, daß Punkt 9 und 10 wegen deren Dringlichkeit vor den Punkt 8 in Verhandlung genommen werden.

Punkt 9. Antrag des Dr. Uchatzy und Genossen auf Abänderung der Landtagswahlordnung für Böhmen.

Herr Dr. Uchatzy hat das Wort.

(Der Oberstlandmarschall übernimmt den Vorlitz. )

Dr. Uchatzy: Meine Herren! Die kostbare Zeit und die kurze Zeit, die wir noch zur Erledigung unserer vielseitigen Aufgaben in dieser Session zu Gebote stehen haben, nöthigt mich, in Begründung des von mir vorgelegten Antrages so kurz wie möglich zu sein.

Der Antrag, den ich mir in Verbindung mit mehreren Mitgliedern dieses hohen Hauses vorzulegen erlaubt habe, hat den Zweck, mehrere Bestimmungen unserer in Kraft stehenden Landtagswahlordnung zu andern.

Er ist aber aus dem Grunde gestellt, weil diese Bestimmungen einer Aenderung sehr bedürftig sind, und Diese Aenderung so rasch wie möglich vorgenommen werben müsse, wenn nicht anders das Gesetz selbst fortwährend als ein absolutes angesehen werden soll. Die Aenderungen beziehen sich aus die §§. 4, 18, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 41, 42, 44, 45, 47 und 51 der Landtagswahlordnung, sind anscheinend vielseitig, lassen sich jedoch im Prinzip aus wenige Punkte zurückfuhren. Ich erlaube mir in Kürze die Punkte der Aenderung in Folgendem zu bezeichnen.

Die Landtagswahlordnung enthält im §. 18 Bestimmungen, welche mit der Strafgesetznovelle vom 15. November 1867 offenbar im Widerspruch stehen und zwar aus doppelten Grunde. Erstens einmal ist in der Strafgesetznovelle vom 15. November 1867 vollständig Umgang genommen und im Geiste der liberalen Gesetzgebung der Ausspruch dahin gethan worden, daß von einer Freisprechung ab instantia abzusehen sei, wahrend unsere Landtagswahlordnung noch immer eine solche levis nota anerkennt. Zweitens enthält unsere Landtagswahlordnung die Folgen einer Verurtheilung für Lebensbauer, während die liberale Gesetzgebung in der Novelle diese Rechtsfolgen auf eine bestimmte Dauer beschränkt. Es dürfte also nothwendig sein, die Landtagswahlordnung mit der Strasgesetznovelle in Einklang zu bringen. Der zweite Punkt der Abänderung geht dahin, daß die Bestimmungen der Landtagswahlordnung, es soll in jenen Bezirken, Industrialorten und Städten, wo der erste Ort als Wahlort genannt ist, nunmehr jeder Ort Wahlort sein. Ich glaube, diese Aenderung mit Rücksicht auf Die den Wählern zu verschaffende Bequemlichkeit befürworten zu können, indem es doch oft sehr beschwerlich fallt, aus der Ferne in den Wahlort zu reisen, daher die Wähler eher von der Wahlurne abgehalten, als zur selben geführt werden.

Die 3. nothwendige Aenderung besteht darin, daß da bei den Vorschriften rücksichtlich der Reklamazionsfrist eine große Lücke in der gegenwärtigen Wahlordnung zu bemerken ist und zwar die, daß bei den Wahlen der Landgemeinden und Städte eine Reklamazionafrist gar nicht besteht, diese Reklamationsfrist blos bei dem Großgrundbesitze normirt erscheint, eine solche auch bei den Wahlen der Städte und Landgemeinden bestimmt werden soll. Wir haben die traurige Erfahrung gemacht, daß der Mangel der Gesetzgebung in diesem Pünkte zu großen Unzukömmlichkeiten führt, indem das Recht der Wähler dadurch sehr verletzt wird, da es möglich wird, noch im letzten Momente die Wählerlisten zu ändern und die Reklamazion dagegen ganz auszuschließen, weil faktisch die Zeit nicht mehr hinreichte in Rücksicht aus den bestimmten Wahltag. Weiterhin ist eine kleine Aenderung der Vollständigkeit des Gesetzes wegen dahin vorgenommen worden, daß in solchen großen Orten, wo mehrere Wahlbezirke bestimmt find, auch mehrere Wahllokale dem Publikum zugänglich gemacht werden, und daß solche Bestimmungen den Behörden überlassen bleiben können, beziehungsweise der Statthaltern. Es empfiehlt sich wohl im Allgemeinen diese Anordnung, jedoch wird, wenn das hohe Haus sich für die Verweisung des Antrages an die Kommission entschließt, die Kommission zu erwägen haben, ob nicht dieser Punkt zu entfallen habe. Es war aber vorsichtig diese Aenderung aufzunehmen. Die wichtigste Aenderung, meine Herren, die ich in meinem Antrage mir vorschlagen erlaube, besteht jedoch in der Aenderung des bestehenden Wahlmodus, welcher bis jetzt die öffentliche Wahl normirt.

Meine Herren! ich könnte ebenfalls eine lange Rede reden über die Vortheile, welche eine geheime Wahl in jeder Beziehung bietet.

Wir haben die Erfahrung bereits für uns, daß die geheime Wahl das einige richtige Mittel ist, den unverfälschten Ausdruck der öffentlichen Meinung zu erfahren und daß wir vollen Grund haben, diesen u n v e r f ä l s ch t e n Ausdruck zu erfahren, das glaube ich, meine Herren, werden wir aus den letzten Wahlen und ihren Resultaten ersehen haben. Ich erlaube daher mit Grund die Geheimheit der Wahl, so wie wir sie bei den Gemeindewahlen und so wie wir sie auch hier im Schooße des hohen Hauses oft üben, nämlich durch Stimmzettel, auch bei der Wahl des Landtagsabgeordneten befürworten zu dürfen. Was noch den weiteren Zusatzantrag betrifft, den ich mir im Antrage zu bringen erlaube, ist der, daß die landesfürstliche Behörde das Entscheidungsrecht bei Reklamazionen habe. Es ist gewiß eine Anomalie, daß ein Körper, welcher bereits die Lasten verfaßt hat, auch wieder. wenn auch in einer anderen Zusammensetzung, über Reklamationen zu entscheiden habe. Die Entscheidung möge in die Hand der landesfürstlichen Behörde gelegt werden. Es liegt dies im Interesse der Gleichmäßigkeit der Entscheidung und der Unparteilichkeit und empfiehlt sich daher. Ich erlaube mir das hohe Haus zu ersuchen, diesen meinen Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterziehen und beziehungsweise, da die Zeit außerordentlich drängt und die betreffend vorgeschlagenen Aenderungen nothwendig mit Rücksicht auf eine baldige und wünschenswerthe Anwendung zum Beschlusse erhoben werden mögen, als dringlich, zu behandeln und die Kommission, welche bereits über die Berathung des §. 18 der Gemeindewahlordnung niedergesetzt ist, mit der Berathung und Berichterstattung, jedoch mit Umgangnahme der Drucklegung zu betrauen.

Ich glaube aufmerksam machen zu sollen, daß ein kleiner sinnstörender Druckfehler im §. 9 unterlaufen ist. Im §. 9 wird §. 47 auszuscheiden und §. 46 gleich hinter §. 40 zu setzen sein, da 47 bereits in einem Vorparagraph als aufgehoben genannt ist und eine Berufung auf denselben daher im §. 9 nicht zulässig erscheint.

Snìmovní aktuár Sládek ète: Aby návrh pana poslance Uchatzy-ho pøikázán byl téže komisi, která zvolena byla k zmìnì §. 18. øádu volení v obcích, k pøedbìžní poradì s doložením, že jest návrh nutný.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt.

Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zum Punkt 10. Bericht der Budgetkommission über den Landesvoranschlag für das Jahr 1870.

Ich ersuche den Herrn Abg. Wolfrum die Berichterstattung zu übernehmen.

Abg. Wolfrum: Der Budgetkommission sind während der Berathung des Budgets und, nachdem in der Budgetkommission selbst das Budget angenommen war, noch mehrere Petizionen zugewiesen worden, welche allerdings von der Budgetkommission abweislich in Antrag gebracht werden, jedoch so lange die hohe Beschlußfassung nicht eingeholt ist, doch auf das Budget selbst Einfluß nehmen könnten. Ich bitte daher um die Erlaubniß, bevor ich zu den Landesvoranschlägen übergehe, diese Petizionen der h. Beschlußfassung unterbreiten zu dürfen.

Oberstlandmarsch all: Ich glaube, das hohe Haus wird nichts dagegen einzuwenden haben.

Abgeordneter Wolfrum: Unter Z. 94 ist der Budgetkommission eine Petizion der Münchengrätzer Bezirksvertretung zugekommen um Rückzahlungsnachsicht der mit L. -A. -Beschluß der am 2. August 1864 vom. 13. August 1867 verlirhenen Subvention von 2000 und 3000 fl.

Die Bezirksvertretung von Münchengrätz begründet ihr Ansuchen dadurch, daß nicht allein in Den Kriegsjahren sie durch Abbrennung mehrerer Brücken einen sehr bedeutenden Schaden gehabt haben und obgleich sie für diesen Schaden von dem h. k. k. Kriegsministerium einen Beitrag erhielien, dennoch aus der Bezirksvertretungskassa bedeutende Summen zuschießen mußten und daß die Umlagen, obgleich sie blos 6% betragen, zu einen großen Theil noch aushaften, so daß bis jetzt die Aushaftung der Bezirksumlage 10000 fl. beträgt.

Es sei aber der Bezirksvertretung nicht möglich, bei den Drangsalen, die der Bezirk, sowohl während

des Krieges als auch in nachfolgender Zeit erlitten hat, diese einzutreiben, daher außer Stande, diese Vorschüsse zu ersetzen.

Die Bezirksvertretung bittet daher, der hohe Landtag möge diese geleisteten Subventionen ihr nachlassen.

Der Landesausschuß hat dieses Gesuch abgewiesen und sie an den h. Landtag gewiesen, weil der Landesausschuß nicht in der Lage ist solche Nachlässe ertheilen zu können. Die Budgetkommission verkennt nicht, daß die Lage des Münchengrätzer Bezirkes eine derartige ist, die wirklich das Mitgefühl und eine gewisse Nachsicht erheischt. Aus die Bitte selbst einzugehen konnte sich die Budgetkommission nicht entschließen der Präcedenzien und Folgen wegen.

Einestheils sind sehr viele solche Gesuche vom hohen Landtage abweislich Geschieden worden, anderseits würde die Gewährung dieser Gesuche die Einbringung von derartigen Gesuchen zur Folge haben.

Die Budgetkommission beantragt daher, der hohe Landtag wolle beschließen, die Rückzahlung der an den Münchengrätzer Bezirk gewährten Vorschüsse pr. 2000 fl. und 3000 fl. habe vom 1. Jäner 1875 anzufangen, und ist die Tilgung des Vorschußes von 2000 fl. in fünfjährigen, des von 3000 fl. in 10jährigen Raten vom Landesausschuße einzutheilen. Ich glaube, daß mit diesem Antrage der wirklich traurigen Lage des Münchengrätzer Bezirkes volle Rechnung getragen werde und bitte demselben die hohe Genehmigung zu ertheilen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Budžetní komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž uzavøíti:

Splácení zálohy 2000 zl. a 3000 zl. obci Mnichovo - Hradišské poskytnuté má zapoèíti 1. listopadu 1875, a ukládá se výboru zemskému, aby splácení zálohy 2000 zl. na 5 roèních èástek a splácení zálohy 3000 zl. na deset roèních èástek rozvrhl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, ihre Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Wolfrum: Der Bezirksausschuß Smichow in der Person seines Obmannes, des Herrn Dr. Brauner, wendet sich an den hohen Landtag Wegen Gewährung eines Beitrages von 1482 fl. 88 kr. behufs Reparatur des Pflasters der PodbabaStraße.

Er beschwert sich, daß ihn der Landesausschuß immer abgewiesen habe, weil er blos 5 Perzente Bezirksumlagen im Bezirke habe, und dieses nun den Landesausschuß nicht veranlassen könne, eine Subvention einem solchen Bezirke zu ertheilen. Der Bezirk Smichov aber zahle 190. 000 fl. Steuer, und diese 190. 000 fl. machen zu 5. Pzt. mehr, als in

anderen Bezirken 15 Pzt. Außerdem macht der Bezirksausschuß darauf aufmerksam, daß er wenig Mauten hat, während andere Bezirke einen viel größeren Ertrag von den Mauten einnehmen. Die Budgetkommission konnte sich durch die dargebrachten Gründe leicht überzeugen, daß der Landesausschuß nicht im vollen Recht gewesen wäre, diese Subvention zu verweigern. Denn eine Bezirksumlage ist nicht absolut zu nehmen, sondern relativ, wie sie aufgelegt ist.

Und überhaupt sind alle vorgebrachten Gründe des Bezirksausschußes nach der Ansicht der BudgetKommission nicht geeignet, um sich auf seine Bitte einzulassen. Die Budgetkommission beantragt daher, der hohe Landtag wolle beschließen, es sei unter Billigung des Vorgehens des Landesausschußes aus diese Petition nicht einzugehen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

Budžetní komise navrhuje:

Petici okresního výboru smíchovského za subvenci na opravu dlažby silnice Podbabské nevyhovuje se a schvaluje se, na èem se výbor zemský usnesl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Wolfrum: Das Comité des Vereines zur Unterstützung für dürftige Rechtshörer in Wien bittet um eine Subvention beim hohen Landtage, und unterstützr dies Gesuch durch Beilage der Statuten und durch Beilage seines Jahresberichtes, woraus allerdings hervorgeht, daß das Wirken dieses Vereines ungemein segensreich ist und daß auch Angehörige dieses Königreiches an dieser Unterstützung Theil nehmen. Nachdem aber in das Budget für 1870 für eine derartige Unterstützung von der Budgetkommission schon ein Ansatz eingebracht wurde, dieser Verein auch schon früher einmal eine Unterstützung vom hohen Hause erhalten hat, glaubt die Budgetkommission auf diese abermalige Bitte nicht eingehen zu sollen und beantragt:

"Der hohe Landtag möge beschließen, auf die Bitte des Unterstützungsvereines für dürftige. Hörer der Rechte in Wien wird nicht eingegangen. "

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Budžetní komise navrhuje: Žádosti výboru jednoty ku podporování chudých studujících práv ve Vídni nevyhovuje se.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn dies nicht, so ersuche ich jene Herren, die diesem Antrage zustimmen, sich erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Wolfrum: Die Gemeinde Böhmischdorf im Bezirke Gabel bittet, ihr zu einem Concurrenzbeitrage 4556 fl, 89 kr, sür einen Schulbau als

Unterstützung oder Vorschuß gegen ratenweise Nückzahlung zu verleihen.

Dieses Gesuch wird unterstützt durch die Bezirksvertretungen Gabel und die dortige k. k. Bezirkshauptmannschast, und viele Gründe sind vorgebracht, welche begründen sollen, daß es der Gemeinde Böhmischdorf nicht möglich fei, bei ihrer ziemlich trostlosen Lage diese Konkurrenzbeiträge beizubringen, und auch unterstützt durch den Umstand und das Hervorheben, daß der Bezirk Gabel eine Subvention ans dem Landesfond noch nie erhalten hat. Die Budgetkommission konnte aber nicht verkennen, daß zu Schulbauten von Seite des Landes noch nie Beiträge gegeben worden seien, da Beiträge blos zur Erbauung von Straßen gegeben worden sind, und daß das bedeutende Konsequenzen haben würde, wenn man der Gemeinde Böhmisch-Brod in dieser Hinsicht Gewährung geben würde. Auch in Hinblick auf die jetzt soeben votirten Schulgesetze, welche hoffentlich die allerhöchste Sanktion erhalten werden und wornach dann der Bezirk den Gemeinden unter die Arme greifen wird, glaubte die Budget-Commission nicht etwas anderes beantragen zu sollen, als "der hohe Landtag wolle beschließen: Die Bitte der Gemeinde Böhmischdorf um einen unverzinslichen Vorschuß aus dem Landesfonde wird abgewiesen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Budžetní komise navrhuje: Zamítá se žádost obce "Èeské Vsi", aby z fondu zemského poskytnuta byla neúroèná záloha.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verfangt, ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Abg. H. Wolfrum: Die Gemeinde Bakoy bittet um eine Unterstützung und um ein bedentenderes verzinsliches Darlehen aus dem Landesfonde aus Anlaß des großen Brandes, welcher diese Stadt betroffen. In dem Gesuche wird hervorgehoben, daß im ganzen 205 Familien in einer Zahl von 1070 Köpsen um ihr Obdach, Geräthe, Vorräthe gekommen sind, daß das Unglück noch vergrößert wurde dadurch, daß es gerade eintrat, als die gesammte Ernte unter Dach und Fach gebracht war, überhaupt ist die Darstellung eine solche, die wohl geeignet wäre, dem Gesuche der Gemeinde stattgeben zu müssen. Allein die Budget-Kommission muß vor Augen halten, daß schon Präzedenzien vorliegen, die der hohe Landtag ausdrücklich durch Beschluß sanktionirt hat, daß die Gemeinde Königswart und Schwihan von dem Landtag unmittelbar wegen einer derartigen Unterstützung abweislich beschieden sind und daß zahlreiche Gesuche von dem Landes-Ausschuße ebenfalls abweislich beschieden wurden.

Der Landesfond ist durch Steuern zusammengekommen und ist eigentlich keine Vorschußkasse, keine Kasse zur Unterstützung derartiger Unglückssälle.


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