Sobota 23. října 1869

(§. 22) mit 600 fl. festaustellen; den zur Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten des Schulbezirkes berufenen Organen (§. 6) steht es frei, eine noch höhere Ziffer für diesen Gehalt auszusprechen.

Der Oberstlandmarschall läutet.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 23.

Pro učitelská místa škol občanských má stálé služné roční učitele bez rozdílu tříd právě jmenovaných (§. 22) býti vyměřeno alespoň na 600 zl., zřízencové pak hospodářské záležitosti okresu školního obstarávající mají toho vůli ustanoviti, aby ten služný plat byl také vyšší.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

(Oberstlandmarschall-Stellvertreter übernimmt den Vorsitz. )

Abg. Dr. Pickert liest: §. 24.

Alle fixen Geldbezüge, welche dem Lehrer aus Verbindlichkeiten einzelner Personen, aus Stiftungen u. dgl. zufließen, werden (vorbehaltlich der Wahrung ihrer Bestimmung) von der Gemeinde für Rechnung des Schulbezirkes eingehoben.

Sněmovní tajemník S c h m i d t čte: §. 24.

Všeliké stálé příjmy peněžité, které svědčí učiteli vycházejíce ze závazků stran, z nadání a t. d., vybírati bude obec na účet okresu školního (při čemž zůstane vyhraženo, aby takové příjmy byly zachovány účelu svému).

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Wenn keine Einsprache erhoben wird, erkläre ich den §. für angenommen.

Abg. Dr. Pickert liest: §. 25.

Die veränderlichen Geldgaben sind mit dem Durchschnitterträgnisse der letztverflossenen drei Jahre sofort in einen fixen Bezug für Rechnung des Schulbezirkes umzuwandeln; Kollekturen beiden einzelnen Ortsinwohnern, Absammlungen von Neujahrsgeldern u. dgl. dürfen nicht mehr stattfinden.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 25.

Změnitelné dávky peněžité buďte podle průměrného užitku posledních tří minulých ročníků převedeny v stálý plat na účet okresu školního; sbírati u obyvatelů místních, vybírati novoroční koledy a t. d. příště nebude dovoleno.

Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Claudi: Wenn von keiner Seite eine Einwendung geschieht, erkläre ich den §. für angenommen.

Abg. Dr. Pickert liest:

§. 26.

Solange die Naturalgiebigkeiten nicht abgelöst sind, werden sie nach dem Durchschnitte der Marktpreise aus den Jahren 1834-1863 (nach Ausscheidung des Jahres mit den höchsten und jenes mit den niedrigsten Preisen) oder, wo feine Marktpreise ermittelt werden können, nach einer Abschäzzung durch Sachverständige (unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit) in einen fixen Gelddezung für Rechnung des Schulbezirks verwandelt.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: §. 26.

Pokavád naturální dávky nebudou vyváženy, mají býti převedeny v stálý příjem peněžitý na účet okresu školního podle průměru tržních cen z roku 1834-1863 (s vyloučením roku, kdy byly ceny nejvyšší a roku, kdy byly nejnižší), aneb kde tržní ceny nemohou býti vyšetřeny, podle odhadu předsevzatého od znalců (majíc zření k výše uvedenému času průměrnému).

Oberstlandmarschall -Stellvertreter Claudi: Wenn sich Niemand zum Wort meldet, also erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert:

§. 27.

Die Nutzungen von Acker-, Garten- (Weingarten-), Gras- oder Waldland, dessen Besitz mit der Lehrstelle verbunden ist, werden so zu Geld verauschlagt, daß vom Katastral-Reinertrage jeder Parzelle die daraus haftenden Steuern sammt Zuschlägen abgezogen werden.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

§. 27.

Užitek rolních polností, zahrad (vinic) luk a lesů, jehož držení s místem učitelským jest spojeno, přepočteny buďte na peníze tak, že od čistého užitku katasterního každé části pozemkové odpočteny budou daně na ní ležící i s přirážkami.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi: Wenn keine Einwendung geschieht, so erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 28.

Das nach der Veranschlagung dieser Nutzungen (§. 27) von dem mindesten Betrage des festen Jahresgebaltes eines Lehrers noch Abgängige muß ihm vom Schulbezirke in barem Gelbe u. z. in monatlichen Antizipativ-Raten bezahlt werden. Ist mit einer Lehrstelle bereits gegenwärtig ein höheres Einkommen verbunden, so ist dasselbe ihrem jetzigen Inhaber ungeschmälert zu erhalten.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: §. 28.

Co po odrážce převedeného užitku (§. 27) od nejmenšího stálého ročního platu služného učitelova přebude, má okres školní v hotových penězích učiteli v měsíčních rátách předlhutních vypláceti. Jestli s místem učitelským již nyní spojen větší příjem, budiž posavadnímu majiteli neztenčený zachován.

Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Wenn kein? Einwendung geschieht, so erkläre ich den §. für angenommen. Dr. Pickert liest:

§. 29.

Die Einnahmen ans einer erlaubten Nebenbeschäftigung des Lehrers, sowie der Miethwerth der Dienstwohnung, oder die in Ermangelung einer solchen anzusprechende Quartiergeldentschädigung, ferner Remunerazionen, Aushilfen, Zulagen u. dgl. dürfen von dem festen Jahresgehalte nicht in Abzug gebracht werden.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 29.

Příjmy dovoleného vedlejšího zaměstnání učitelova, cena nájmu za byt službou učiteli přikázaný, aneb nemálí takového bytu, příbytečný plat z náhrady mu náležitý, pak odměny, pomoci, přídavky a. t. d. nemají od stálého platu ročního býti odraženy.

Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Wenn Niemand etwas zu erwähnen hat, so erkläre ich den §. für angenommen. - Dr. Pickert liest:

§. 30.

Lehrer, welche in definitiver Anstellung fünf Jahre lang an einer öffentlichen Volksschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lander ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben, erhalten eine in monatlichen Antizipativraten flüssige Dienstalterszulage mit 10 Perzenten des mindesten Jahresgehaltes (§§. 22, 23) jener Gemeinde, in welcher sie am Tage des zurückgelegten fünften Dienstjahres fungiren. Unter den gleichen Modalitäten gibt ihnen jede zurückgelegte weitere fünfjährige Dienstesperiode bis zum vollendeten 30. Jahre dieser Dienstzeit Anspruch auf eine weitere Zulage, welche mit 10 Perzenten des mindesten Jahresgehaltes der Gemeinde, in der sie am Tage des zurückgelegten neuen Quinquenniums augestellt sind, zu bemessen ist. Der Betrag, um welchen das gegenwärtige Einkommen einer Schulstelle den gesetzlich mindesten Jahresgehalt übersteigt (§. 28), darf in eine solche Diensialterszulage nicht eingerechnet werden.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 30.

Učitele, kteří jsouce konečně dosazení pět let při některé veřejné škole národní v královstvích a v zemích v říšské radě zastoupených bez přetržení a splatným prospěchem působili, dostanou za příčinou těch let služebních přídavek, který jim v měsíčních rátách předlhůtních bude vyplácen, a bude činiti 10 ze sta nejmenšího služného ročního (§§. 22., 23. ) té obce, v které slouží toho dne, kdy pátý rok své služby dokonají. Podobným spůsobem dává jim každé další pětiletí služby jejich až do dokonaného 30. roku té služby právo k dálším přídavkům vyměřeným po 10 ze sta nejmenšího služného ročního té obce, v které jsou ustaveni

toho dne, kdy nové pětiletí služby dokonají. To, oč příjmy toho času náležité k místu učitelskému jsou vyšší než zákonem vyměřený nejnižší roční služní plat (§. 28), nemá se vpočítati v takový přídavek za víceletou službu dávaný.

Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Wenn Niemand etwas einzuwenden hat, so erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 31.

Den Schulbezirken, welche es vorziehen, den Lehrern statt der Dienstalterszulage das Vorrückungsoder Beförderungsrecht in höhere Gehaltsstufen einzuräumen, ist dies unter der Voraussetzung gestattet, daß sie durch die Art der Verkeilung an die einzelnen Gehaltsstufen mindestens nach jedem Dezennium bis zur Vollendung des 30. Jahres eine Steigerung des festen Jahresgehaltes um 20 Perzent seines mindesten Betrages (§. 22) sicher stellen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 31.

Chtějíli okresy školní na místě přídavků za víceletou službu raději propůjčiti práva k postupování a k povyšování k vyššímu stupni služného, může se jim toho povoliti, ač dajíli rozdělováním stupni služného platu pojištění, že alespoň po každém desítiletí až do dokonaného 30. roku stálý plat roční bude vždy o 20 ze sta nejmenší výměry téhož platu (§. 22) povýšen.

Abg. Wolfrum: Ich bitte um das Wort bei §. 32.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wünscht Jemand das Wort? wenn nicht, so erkläre ich den 8. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 32.

Einem Direktor oder Oberlehrer gebührt eine Funkzionszulage, welche in den Gemeinden der I. und II. Gehaltsklasse für Erstere 300 fl., für Letztere 200 fl., in den Gemeinden der III. Gehaltsklasse für Erstere 200 fl., für Letztere 100 fl. beträgt und in den gleichen Raten mit dem festen Jahresgehalte behoben werden kann. Dort, wo Gehaltsstufen bestehen, wird ein Direktor oder Oberlehrer durch seine Ernennung zugleich in die höchste Gehaltsstufe eingereiht.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 32. Řediteli aneb vyššímu učiteli náleží příplatek funkční, který činí v obcích I. a II. třídy, pokud se týče onoho, 300 zl. a pokud toho, 200 zl; v obcích III. třídy u onoho 200 zl., u toho 100 zl., a může býti vyplácen v týchže lhůtách, v kterých se vyplácí stálé roční služné. Kde jsou stupně služného platu zavedeny, vřadí se ředitel aneb vyšší učitel jmenováním svým hned do nejvyššího stupně platu.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Herr Abg. Wolfrum hat das Wort.

Abg. Wolfrum.: Ich glaube, daß nach dem soeben gefaßten Beschluße des h. Landtages es sich wohl als zweckmäßig herausstellen würde, daß jetzt statt des §. 32, wie ihn die Kommission vorschlägt, §. 32 der Regierungsvorlage angenommen werde, und zwar rein aus dieser Ursache, weil eben in dem Kommissionsantrage eine 4. Gehaltsstufe nicht besteht, und also auf diese nicht Rücksicht genommen ist, während die Regierungsvorlage folgendermaßen lautet:

§. 32.

Einem Direktor oder Oberlehrer gebührt eine Funkzionszulage, welche in den Gemeinden der I. und II. Gehaltsklasse für Evstere 300 fl, für Letztere 200 fl., in den Gemeinden der III. Gehaltsklasse für Erstere 200 fl., für Letztere 100 fl., in jenen der IV. Gehaltsklasse für Erstere 100 fl.., für Letztere 50 fl. beträgt und in den gleichen Raten mit dem festen Jahresgehalte behoben werden kann. Dort, wo Gehaltsstufen bestehen, wird ein Direktor oder Oberlehrer durch seine Ernennung zugleich in die höchste Gehaltsstufe eingereiht.

Ich beantrage also statt des von der Kommission vorgeschlagenen §. den Wortlaut der Regierungsvorlage, wie ich sie vorgelesen habe, anzunehmen.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter C l a u d i: Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Wickert: Ich konformire mich vollständig mit dem Antrage.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi:

Es würde also §. 32 der Regierungsvorlage anstatt des §. des Ausschußes gelten und zwar:

§. 32.

Einem Direktor oder Oberlehrer gebührt eine Funkzionszulage, welche in den Gemeinden der I. und II. Gehaltsklasse für Erstere 300 fl., für Letztere 200 fl,, in den Gemeinden der III. Gehaltsklasse für Erstere 200 fl., für Letztere 100 ft. in jenen der IV. Gehaltsklasse sür Erstere 100 ft., für Letztere 50 fl. beträgt und in den gleichen Raten mit dem festen Jahresgehalte behoben werden kann. Dort, wo Gehaltsstufen bestehen, wird ein Direktor oder Oberlehrer durch seine Ernennung zugleich in die höchste Gehaltsstufe eingereiht.

Wird der Antrag des Herrn Abg. Wolfrum unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte ihn böhmisch vorzulesen.

Sněmovní tajemník: Schmidt čte:

§. 32.

Řediteli aneb vyššímu učiteli náleží příplatek funkční, který činí v obcích. I. a II. třídy, pokud se týče onoho, 300 zl. a pokud toho, 200 zl., v obcích III. třídy u onoho 200 zl., u toho 100 zl., v: obcích: IV. třídy u onoho 100 zl., u toho 50 zl., a může býti, vyplácen v týchže lhůtách, v kterých se vyplácí stálé roční služné.

Kde jsou stupně služného platu zavedeny,

vřadí se ředitel aneb vyšší učitel jmenováním svým hned do nejvyššího stupně platu.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter C l a u d i: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. 32 in der Fassung der Regierungsvorlage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Wickert: Auch §. 33, zu dem ich jetzt komme, bedarf schon in formaler Beziehung einer Korrektur, weil dort von 3 Gehaltsstufen die Rede ist, während wir jetzt 4 haben. Er lautet nach dem Antrage der Kommission. §. 33.

Jeder Leiter einer Schule hat das Recht aus eine mindestens aus zwei Zimmern und den erforderlichen Nebenlokalitäten bestehende Wohnung, welche ihm, wo möglich, im Schulgebäude selbst anzuweisen ist.

Kann ihm eine solche nicht ausgemittelt werden, so gebührt ihm eine Quartiergeldentschädigung, welche in den Gemeinden der I. und II Gehaltsklasse mit 30%, in der dritten mit 20% des mindesten Jahresgehaltes in der entsprechenden Schulgemeinde (§. 22) zu bemessen ist.

Abg. Wolfrum: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter C l a u d i: Hr. Wolfrum hat das Wort.

Abg. Wolfrum: Ich muß mir hier wieder erlauben, den nämlichen Antrag, wie der vorhergehende war, wieder zu stellen, weil die Kommission keine Rücksicht nehmen konnte auf die 4. Gehaltsstufe, so ertaube ich mir, wieder die. Regierungsvorlage zu empfehlen. Dieselbe ist nebenbei günstiger als der Kommissionsantrag, indem die Regierungsvorlage in erster und 2. Gehaltsstufe 40 %, in den zwei anderen 30 g ihres Jahresgehaltes für Quartier den Lehrern zuspricht, während in dem Kommissionsantrage blos 30 und 20% sind. Ich erlaube mir also den Antrag zu stellen, wieder die Regierungsvorlage an die Stelle des §. 33 zu setzen.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Pickert: Ich konformire mich mit dem Antrage des Hr. Wolfrum.

Dr. Schrott: Ich kann mich dem Antrage des Hr. Wolfrum nicht anschließen. Es ist wohl ganz richtig, daß im §. 33 eine Korrektur vorgenommen werden muß, weil wir jetzt 4 Klassen angenommen haben. Allein die Korrektur beantrage ich in der Art vorzunehmen, daß es in Alinea 2 lautet: "kann ihm eine solche nicht ausgemittelt werden, so gebührt ihm eine Ouiartiergeldentschädigung, welche in den Gemeinden der 1. und 2. Gehalisklasse mit 30 %, in der 3. und 4. mit 20 % des mindesten Jahresgehaltes in der entsprechenden Schulgemeinde zu bemessen ist.

Der Grund, aus welchem ich diesen Antrag mir zu stellen erlaube, ist in dem Vorgange derSchulkommission gelegen. Die Schulkommission hat die Quartiergeldentschädigungs-Perzente von 40 auf 30 und von 30 auf 20 herabgesetzt aus zweifachen Gründen. Der 1. Grund war der, daß eine Quartiergeldentschädigung mit 40% des Gehaltes eine naturwidrige Höhe erreicht. Es ist gar nicht zu empfehlen und es würde es auch kaum irgend ein sorgsamer Hausvater thun, daß er 40 % seines Einkommens auf seine Wohnung verwendet, so daß ihm für alle übrigen Bedürfnisse nur 60% bleiben. Andererseits aber hat die Kommission bewogen, das % der Quartierentschädigung herabzusetzen, die Rücksicht auf die Lehrer gegenüber manchen Gemeinden, die den Lehrer etwa nicht günstig behandeln wollten. ES heißt nämlich, daß die Quartiergeldentschädigung eintritt dann, wenn ihm ein Quartier von 2 Zimmern nicht ausgemittelt werden kann. Wenn nun die Gemeinde sieht, daß wenn sie ein Quartier nicht ausmitteln kann, sie 40% zahlen muß, so wird die Gemeinde nm jeden Preis irgend ein billiges Quartier für den Lehrer aufsuchen, das allen Auforderungen des Gesetzes entspricht, den Lehret aber dennoch in größte Verlegenheit setzt. Die Gemeinde wird in der Lage sein, besonders jene, die sich räumlich bedeutend ausdehnt, dem Lehrer an der äußersten Grenze der Gemeindegemarkung eine Solche entsprechende Wohnung zu geben und der Lehrer wird dann das Vergnügen haben, täglich zweimal 15-20 Minuten in die Schule hin- und herlaufen. Um diesen beiden Umständen abzuhelfen, hat sich die Kommission bewegen gefunden, die Entschädigungsprozente herabzusetzen und dann wäre es, wenn die Herabsetzung vom Landtage genehmigt wird, ganz entsprechend der Regierungsvorlage, mir zweierlei Entschädigungssätze anzunehmen und zwar für die 1. und 2. Gehaltsstufe den höheren, für die 3. und 4. den niedern Ansatz.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi: Der Herr Abg. Dr. Schrott empfiehlt also die 2. Alinea in der Fassung, daß in der 1. und 2. Gehaltstufe 30, in den beiden andern 20 % festgesetzt werde. Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde nunmehr den Antrag des Herrrn Wolfrum in der Fassung der Regierungsvorlage vorlesen:

Jeder Leiter einer Schule hat das Recht auf eine mindestens aus zwei Zimmern und den erforderlichen Nebenlokalitäten bestehende Wohnung, welche ihm wo möglich im Schulgebäude Selbst anzuweisen ist. Kann ihm eine solche, nicht ausgemittelt werden, so gebührt ihm eine Quartiergeldentschädigung welche in den Gemeinden der I. und II. Gehaltsklasse mit 30 %, in der III. und IV. mit 20 % des mindesten Jahresgehaltes in der entsprechenden Schulgemeinde zu bemessen ist.

Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Wir werden also zur Abstimmung Schreiten. Es wird der Antrag des Abg. Wolfrum als der meitgehendste zuerst zur Abstimmung gebracht.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 33.

Kdožkoli školu řídí, má právo k příbytku sestávajícímu alespoň z dvou pokojů a z potřebných místností vedlejších, který mu má býti, pokud se činiti dá, vykázán v školním stavení samém. Pokud mu příbytku vykázat není možná, náleží mu náhrada příbytečného, ježto má býti vyměřena v obcích I. a II. třídy po 30 ze sta, ve všech ostatních obcích po 20 ze sta nejmenšího služného ročního (§. 22. ) v obci školní, jíž se týče.

Oberstlandmarschall- Stellvertreter Claudi: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage nach der Regierungsvorlage zustimmen, die Hand zu erheben.

Ich bitte jene Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen.

Ruf: Franz Ritter von Liebig jun.: Namentliche Abstimmung.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l - S t e l l v e r t r e t e r: Wir werden zur namentlichen Abstimmung schreiten.

(Der Oberstlandmarschall nimmt den Vorsitz ein).

Oberstlandmarschall: Ich werde die Gegenprobe vornehmen lassen.

Es wird also abgestimmt über §. 33, ob er nach der Regierungsvorlage angenommen werden soll und ersuche jene Herren, welche ihn nach der Regierungsvorlage aunehmen wollen, sich zu erheben (geschieht). Ich bitte um die Gegenprobe. Es ist die Majorität mit 68 Stimmen. Der §. ist nach der Regierungsvorlage angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 34.

Den übrigen Lehrern steht das Recht auf freie Wohnung nur insoferne zu, als sie bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes schon im Besitze einer solchen standen. Das Gleiche gilt von einer Quartiergeld-Entschädigung, in deren Besitze sie bereits stehen; eine solche muß ihnen auch zuerkannt werden, wenn ihnen die innegehabte Wohnung entzogen wird.

Oberstlandmarschall: Ich würde die Herren bitten an der Debatte Theil zu nehmen.

Dr. Pickert liest nochmals den vorigen §.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

Ostatní učitelé mají právo k svobodnému bytu jenom odtud, pokud měly svobodný byt již tehdáž, když ten zákon v platnost vešel.

Totéž platí o platu příbytečném, jejž učitel již měl; příbytečné takové má" také přisouzeno býti učitelům, kterým by se byt posavád užívaný vzal.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand sich zum Worte meldet, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Pickert liest:

§. 35.

Eine mit Grundstücken dotirte Lehrstelle (§. 27) gibt auch Anspruch auf den Besitz und die Benüzzung der erforderlichen Wirthschaftsräume.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 35.

Jestli některé učitelské místo nadáno pozemnostmi (§. 27), jest s tím též spojeno právo k držení a užívání potřebných místností hospodářských.

Oberstlandmarschall: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, erkläre ich den §. für angenommen.

Dr. Wickert: liest:

§. 36.

Der Gehalt eines Unterlehrers ist mit 60 Perzenten des mindesten Jahresgehaltes eines Lehrers in derselben Gemeinde (§. 22) zu bemessen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 36.

Služné podučitelů budiž vyměřeno 60 ze sta nejmenšího služného učitelského v té obci

(§. 22).

Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Wolfrum hat das Wort

Abg. Wolfrum: Ich habe schon in meiner Auseinandersetzung beim §. über Gehaltsstufen berührt, daß die Unterlehrer allerdings bei der niedrigsten Gehaltstufe von 300 fl. mit 60% zu niedrig dotirt seien und daß man diesen Einwand, den man gegen mich vorbrachte, dadurch beheben könnte, daß man hier einen hohem Prozentsatz einnimmt. Ich würde nun glauben, daß 70% derjenige Satz wäre, der dem Verhältnisse angemessen ist. Es ist wohl nicht zu verkennen, daß es sich vorzüglich darum handelt, geeignete Unterlehrer zu finden und daß wirkliche Lehrer wohl vielleicht zur Genüge da sein Werden, aber die neu zu kreirenden Schulen mit jungen Kräften, namentlich mit Unterlehrern zu besetzen, wird allerdings nur Schwierigkeit bieten. Ich glaube, daß die Schwierigkeit vermindert werde, wenn wir noch 10% hinzugeben und erlaube mir zu beantragen, daß statt 60-70% gesetzt werden mögen.

Oberstlandmarschall: Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Einige Abgeordnete erbeben die Hand. ) Er ist hinreichend unterstützt.

Abg. Dr. Wickert: Ich konformire mich wie natürlich aus ganzem Herzen mit dem Antrage.

Oberstlandmarschall: Ich werde also den §. zur Abstimmung bringen und zwar mit Auslassung der Zahl "der Gehalt eines Unterlehrers ist mit 70 Perzent" zc.

Abg. Dr. Banhans: Ich glaube, nachdem sich der Herr Berichterstatter konformirt hat, legt nur ein Antrag vor und ich glaube, daß gleich über die 70 % abgestimmt werte.

Oberstlandmarschall: Der Gehalt eines Unterlehrers ist mit 70% des mindesten Jahresgehaltes eines Lehrers in derselben Gemeinde zu bemessen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Služné podučitelů budiž vyměřeno 70 ze sta nejmenšího služného učitelského v té obci.

(§. 22).

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ),

Angenommen.

Abg. Dr. Wickert liest:

§. 37.

Ein Recht auf freie Wohnung hat ein Unterlehrer nur dann, Wenn er bei Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes schon im Besitze einer Naturalwohnung sich befindet. Das Gleiche gilt von einer Quartiergeldentschädigung, in deren Besitze er bereits steht, eine solche muß ihm auch zu erkannt werden, wenn ihm die innegehabte Wohnung entzogen Wird.                                

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 37.

Právo k svobodnému bytu má podučitel jenom dotud, pokud naturální byt již měl tehdáž, když ten zákon v platnost vešel. Totéž platí o náhradě příbytečného, kterou podučitel již měl; příbytečné takové má také přisouzeno býti podučitel, kterému by se posavadní byt vzal.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, erkläre ich den §. für angenommen. Abg. Dr. Wickert liest:

§. 38.

So lange Unterlehrer nicht definitiv angestellt sind, bedürfen sie zu ihrer Verehelichung die Genehmirung des Bezirksschulrathes.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 38.

Než podučitel konečně jest dosazen, jest mu třeba povolení okresní rady školní, aby se mohl oženiti.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemmand

das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.

Abg. Dr. Wickert liest:

§. 39.

Die Besoldung des weiblichen Lehrpersonals wird nach den für das männliche aufgestellten Grundsätzen (§§. 22-38) geregelt; doch sind alle Bezüge mir mit 80 % jener Ziffern zu normiren, welche unter gleichen Verhältnissen auf Männer entfallen würden.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 39.

Služné platy učitelek upravují se podle pravidel v příčině učitelů ustanovených (§§. 22-38); všeliké příjmy pak budte vyměřeny jenom na 80 ze sta toho, co by v stejných okolnostech učitelům náleželo.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich den §. für angenommen.


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