Pátek 22. října 1869

das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, die dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Rziha liest:

§. 3.

Die politische Behörde hat die Umstände und Thatsachen, worauf es in der Beurtheilung und Entscheidung ankommt, von Amtswegen zu prüfen und nöthigenfalls zur Klarstellung der Sache Erhebungen und die Einvernehmung von Wirthschaftsverständigen unter Zuziehung der Parteien zu veranlassen. Eine Amtshandlung an Ort und Stelle kann jedoch nur über Ansuchen der Partei stattfinden.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 3.

Politický úřad má okolnosti a skutečnou povahu, pokud na tom uvažování a rozhodnutí záleží, z povinnosti úřadu skoumati, a jestli toho potřeba, má k vysvětlení věci, přiberouc k tomu strany, vyhledávání předsevzíti a dobré zdání znalců hospodářských opatřiti.

Úřední řízení na místě samém může však díti se jenom k žádosti strany.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt so ersuche ich jene Herren, die dem § zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Rziha liest:

§. 4.

Gegen die Entscheidung der Bezirksbehörde kann nur von den Parteien, welche den Tausch vornehmen wollen, die Berufung an die Statthalterei und im Falle eines abändernden Erkenntnisses an das Ackerbauministerium ergriffen werden.

Die Berufung muß sowohl in 2. als 3. Instanz binnen 14 Tagen überreicht werden.

Bezüglich der 2. Alinea: "Die Berufung muß sowohl in zweiter als in dritter Instanz binnen 14 Tagen überreicht werden" hat sich die Kommission für eine andere Fassung entschieden, die ich sofort vorbringe: Die Stilisirung läßt den Zweifel zu, daß die Berufungen in zweiter und dritter Instanz überreicht werden müßten, was nicht im Sinne der Kommission lag. Die Kommission trägt darauf an, daß die zweite Alinea so lauten soll: Jede Berufung ist bei der politischen Behörde, welche in erster Instanz die Verhandlung gepflogen hat, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder mündlich einzubringen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 4.

Z rozhodnutí okresního úřadu mohou jenom strany směňující odvolání vzíti k místodržitelství, a kdyby toto vydalo nález změňující, k ministerium orby.

Odvolám jak v druhé, tak v třetí stolici budiž podáno do 14. dnů.

Berichterstatter Dr. Rziha: Ich werde mir erlauben den §. nochmals, vorzulesen:

Gegen die Entscheidung der Bezirksbehörde kann nur von den Parteien, welche den Tausch vornehmen wollen, die Berufung an die Statthalterei und im Falle eines abändernden Erkenntnisses an das Ackerbauministerium ergriffen werden.

Jede Berufung ist bei der politischen Behörde, welche in erster Instanz die Verhandlung gepflogen hat, 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder mündlich einzubringen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 4.

Z rozhodnuti okresního úřadu mohou jenom strany směňující odvolání vzíti k místodržitelství, a kdyby toto vydalo nález změňující, k ministerium orby.

Každé odvolání má 14 dní po tom, kdy rozhodnutí bylo oznámeno, listně neb písemně podáno býti úřadu okresnímu, který v první stolici jednání předsevzal.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Da dies nicht der Fall ist, ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Rziha liest:

§. 5.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister des Innern und des Ackerbaues betraut. Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 5.

Ministrům záležitosti vnitřních a orby uloženo jest, aby tento zákon ve skutek uvedli.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben (geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Dr. Rziha (liest):

Gesetz,

wirksam für das Königreich Böhmen, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Feber 1869, R. G. Bl. Nr. 18, die Organe bestimmt Werben, welche zur Entscheidung berufen sind, ob durch einen Grundtausch eine bessere Bewirtschaftung bewirkt werde.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

Zákon,

platný pro království české, kterým se ustanovují orgánové, povolaní podlé zákona, daného dne 6. února 1869 (zák. říš. č. 18) k rozhodnutí, že směněním pozemků se zlepší hospodaření.

S přivolením sněmu zemského Mého království českého vidí se Mi naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Titel und der Einleitung zustimmen, die Hand zu erheben (geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Dr. Rziha: Ich würde mir

den Antrag erlauben, das h. Haus wolle sich sofort für die 3. Lesung des Gesetzes entschließen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, die Hand zu erheben (geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Dr. Rziha: Ich Werde §. 4 vorlesen, welcher geändert wurde.

Gegen die Entscheidung der Bezirksbehörde kann nur von den Parteien, welche den Tausch vornehmen wollen, die Berufung an die Statthalterei und im Falle eines abändernden Erkenntnisses an das Ackerbauministerium ergriffen werden. Jede Berufung ist bei der politischen Behörde, welche in erster Instanz die Verhandlung gepslogen hat, 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder mündlich einzubringen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 4.

Z rozhodnuti okresního úřadu mohou jenom strany směňující odvolání vzíti k místodržitelství, a kdyby toto vydalo nález změňující, k ministerium orby.

Každé odvolání má 14 dní po tom, kdy rozhodnutí bylo oznámeno, ústně neb písemně podáno býti úřadu okresnímu, který v první stolici jednání předsevzal.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dieses Gesetz in 3. Lesung annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.

Bericht des aus Ergänzung des Jagdgesetzes in Betreff von Jagd-Sachverständigen niedergesetzten Ausschußes.

Herr Ritter von Streeruwitz!

Ritter von Streeruwitz: Die Kommission hat sich ganz den im Berichte des Landesausschußes angeführten Motiven angeschlossen und für wichtig erkannt, daß das Jagdgesetz hinsichtlich der Jagd - Sachverständigen verbessert, nämlich eine Definizion dessen angeführt werde, mas man unter Sachverständignen im gesetzlichen Sinne versteht. Man war jedoch der Ansicht, daß es sich statt eines Nachtrages zum Jagdgesetze empfehle den §. 6 dahin abzuändern, daß zwischen der 1 und 2 alinea eine neue alinea eingeführt werde, in welcher die Desinizion des Wortes "Jagd-Sachverständige" enthalten sei. Ich erlaube mir Namens der Kommission das hohe Haus zu bitten, dieser Abänderung, wie sie im beiliegenden Gesetze angeführt ist, seine Zustimmung zu geben.

Sněmovní tajemník Schmidt: Komise žádá, by slavný sněm zákon tento schválil.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Ich eröffne die Generaldebatte. Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich dieselbe für geschlossen und eröffne die Spezialdebatte.

Ritter von Streeruwitz liest:

§. 1.

Der §. 6 des Jagdgesetzes vom 1, Juni 1866

hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten:

Die Jagdgenossenschaft (§. 4) ist verpflichtet, das zustehende Recht zur Ausübung der Jagd entweder ungetheilt zu verpachten, oder durch eigens bestellte, vorschriftsmäßig beeidete Sachverständige zu ihren Gunsten ausüben zu lassen.

Als Sachverständiger ist derjenige anzusehen, welcher bei der politischen Behörde unter Zuziehung eines geprüften Fachmannes die Prüfung aus dem Jagdwesen und Jagdgesetze mit gutem Erfolge bestanden hat.

Die Verpachtung kann entweder aus freier Hand, oder im Wege der öffentlichen Lizitazion stattsinden. Bei einem Jagdkomplexe von mindestens 2000 n. ö. Joch kann der Bezirksausschuß eine geseilte Verpachtung des Jagdgebietes bewilligen.

Es ist §. 6 des Jagdgesetzes unverändert geblieben, und nur zwischen der 1. und 2. alinea die Desinizion der Jagd-Sachverständigen eingefügt worden. Zugleich erlaube ich mir zu bemerken, daß in der lithografirten Vorlage ein Druckfehler ist, indem es im letzten Absatze statt "nur" "eine" heißen soll.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 1.

§. 6. Zákona o myslivosti ze dne 1. června 1866 pozbývá v dosavadním znění moci a má příště zníti takto:

Společenstvo honební (§. 4. ) jest povinno, právo jemu náležející provozovati, myslivost buď nedílně pronajmouti nebo je dáti k dobrému společenstva znalci zvláště zřízenými řádně pod přísahu vzatými vykonávati.

Za znalce při vykonávání myslivosti budiž pokládán ten, kdo s dobrým prospěchem odbyl z myslivosti a ze zákona o myslivosti zkoušku, kterou předsevzíti má politický úřad, přibrav k ní zkoušeného lesníka.

Pronajmutí honitby státi se může buď z ruky, aneb ve veřejné dražbě. Má-li okršlek honební alespoň 2000 jiter m. dolnorak., může výbor okresní povoliti, aby se pronajal po částkách.

O b e r s t l a u d m a r s ch a l l: Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ritter von S t r e e r u w i tz liest:

§. 2.

Gegenwärtiges Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 2.

Zákon tento nabude moci dne, kterého prohlášen bude.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen; die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen,

Ritter von Streeruwitz liest:

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Minister des Innern beauftragt.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 3.

Mému ministru vnitřních záležitostí nařízeno jest, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. 3 zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ritter von Streeruwitz liest:

Titel und Eingang des Gesetzes sind:

Gesetz

vom....

giltig für das Königreich Böhmen, betreffend die Abänderung des §. 6 des Jagdgesetzes vom 1.

Juni 1866.

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Zákon,

daný.....

pro království České, jímž se mění §. 6. zákona o myslivosti ze dne 1. června 1866.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für Titel und Eingang stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ritter von Streeruwitz: Der Kommission wurde zugleich von Sr. Durchlaucht dem Oberstlandmarschall eine Petition des Bezirksausschußes Bensen übergeben, welche dahin geht, der hohe Landtag möge eine Aenderung des §. 16 des Jagdgesetzes vornehmen und zwar in dem Sinne, daß jeder, der eine Jagd verpachtet oder Jagdherr ist, ohne Rücksicht, daß er die Jagdbarkeit ausübt, eine Jagdkarte zu fl. 10 lösen muß. Da diese Petition eine prinzipielle Aenderuug des §. 26 des Jagdgesetzes involviren würde und zwar nicht im liberalen Sinne, da das Gesetz nur jene zwingen will, welche die Jagd persönlich ausüben, also die Taxe als personliche oder Luxussteuer angesehen werde, nach der Petition des Bezirksausschußes von Bensen aber als eine das Objekt selbst treffende Steuer angesehen werden müßte, so sah sich der Ausschuß veranlaßt, dem hohen Landtage zu beantragen, "über die Petition auf Aenderung des §. 26 zur Tagesordnung übergehen zu wollen. "

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Dále se činí návrh, aby slavný sněm o petici okresního výboru Benešovského za změnu §. 26. zákona o myslivosti přešel k dennímu pořádku.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand

das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Nro. 250. Bericht der Kommission zur Landtagszahl 237: Ansuchen des Unhoschter Bezirksausschußes um Subvention zur Erhaltung der Altkarlsbader Bezirkstrasse.

Ich ersuche den Berichterstatter Dr. Rziha:

Berichterstatter Dr. Rziha: Die Bezirksvertretung Unhost in einer böhmischen Eingabe stellt durch die in der Petition geschilderten Umstände bedrängt an den hohen Landtag des Königreiches die Bitte:

1.   Sowohl in dem Budgete pro anno 1868 als pro 1869 dem Bezirke für die sogenannte AltKarlsbader Strasse eine Subvention einzustellen.

2.   Auch in den folgenden Jahren eine gleiche Subvention aus die Erhaltung der Strasse zu bewilligen.

Nach dem Gesuche ist die Bezirksvertretung bereits im J. 1865 um die Subvention bittlich geworden und ungeachtet wiederholter, an den Landesausschuß gerichteter Gesuche wurde nur im I. 1867   eine Subvention von 1000 fl. für Erhaltung dieser Altkarlsbader Bezirksstrasse bewilligt.

In Erwägung, daß es sich um einen vereinzelten Fall der Subvention diesfalls handelt, in weiterer Erwägung, daß der hohe Landtag in der Sitzung vom 19. d. M. beschlossen hat, der Landesausschuß wurde ermächtigt, die Subventionen pro anno 1870 sowohl zum Neubau als zur Erhaltung von Straßen aus der im Budget bewilligten Dotation zu bewilligen und darüber Bericht zu erstatten, in wetteren Rücksichten, daß die Bitte der Bezirksvertretung Unhoscht um Einbeziehung der Subvention im Budget pro anno 1868  und 1869 verspätet und unzulässig erscheint, die Bitte aber um die fernere Subvention im I. 1870 von dem hohen Landesausschuße dem hohen Landtagsbeschluße gemäß zusteht, wird von der Kommission beantragt:

Gin hoher Landtag wolle beschließen, es werde die Petition der Bezirksvertretung Unhoscht, Z. 237 Ldtg., dem Landesausschuße zur geeigneten Erledigung abgetreten.

Sněmovní tajemník Schmidt:

Petiční komise činí návrh:

Slavný sněme račiž se usnésti takto: Petice okresního zastupitelstva unhoštského odevzdává se výboru zemskému k patřičnému vyřízení.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort?

Wenn Niemand sich zum Worte meldet, so ersuche ich jene Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

248. Bericht der Petittions-Kommission zur Zahl 29. -- Ansuchen der Gemeindevertretung Herrnskretschen um Beseitigung eines sehr gefährlichen Felsblockes auf Landeskosten.

Herr Dr. Weber hat das Wort.

Dr. Weber: Die in der vorliegenden Petition erwähnte Angelegenheit ist schon ein Gegenstand fast zehnjähriger Verhandlungen zwischen dem böhmischen Landesausschuße und der k. k. Statthalterei in Prag.

Mehrfache Commissionen haben sichergestellt, daß im Dorfe Herrnskretschen, Domaine Binsdorf, an der, am linken User des Kamnitzbaches aussteigenden Lehne ein aus Sandstein formirter Felskegel sich befindet, wovon der obere, breitere Theil sich stark herausbaucht. Dieser Felsblock umfaßt nach jenen Erhebungen eine Masse von circa 25 Kubik-Klafter und hat ein Gewicht von ungefähr 7000 Zentnern; es sei nun die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß in Folge von Gewitterflägen und sonstigen Elementarereignissen der Schwerpunkt dieses Felsblockes über seine schmale Basis verlegt, von der beinahe 30 Klafter großen Hohe mit ganzer Wucht herabstürzen und die unter diesem Felsen befindlichen Wohnhäuser Nr. 56, 55, 54 zertrümmern, den zu -Holzflößen dienenden Kamnitzbach sperren und die dort vorbeiführende frequente Straße schädigen könnte. Wann dieses Ereigniß eintreten könne, liege außer der menschlichen Berechnung. Nach den gepflogenen Erhebungen konnte dieser Felsblock ebenso noch Jahrzehnte stehen bleiben, wie er auch in der nächsten Zukunft herabstürzen könne.

(Allgemeine Heiterkeit. )

Aus allen diesen Erhebungen ergibt sich, daß die Gefahr, aus welche die Gemeindevertretung von Herrnskretschen gewiesen und um deren Beseitigung wiederholt gebeten hat, keine blos eingebildete, fondern faktisch vorhanden ist. Die k. k. Statthalterei und der böhmische Landesausschuß haben dies auch wiederholt ausgesprochen und scheiterte die Inangriffnahme des Projektes zunächst nur daran, daß man über die Art dieses Ziel zu erreichen und über die Herbeischaffung der Mittel den hiemit verbundenen Kostenaufwand zu decken nicht einig wurde. Es wurden 3 Arten die Gefahr des Herabsturzes jenes Felsens zu beseitigen in Voranschlag gebracht:

Die Untermauerung jenes Felsblockes (welche einen Aufwand von beiläufig 1000 fl. in Anspruch nehmen würde); die Abtragung des ganzen Felsstückes (deren Bewerkstelligung der Steinbrecher Florian Hanschel aus Rosendorf um 1475 fl. übernehmen würde) und die Wegsprengung des Felsens durch Bohrmienen (welche incl. etwaiger Entschädigung benachbarter Hausbesitzer auf circa 700 fl. zu stehen kommen würden).

(Von dem Plane, jenen Felsen bloß zu untermauern, wurde in Beachtung der Umstände, daß trotz des hiefür zu machenden großen Kostenaufwandes die gänzliche Beseitigung jeder Gefahr doch nicht erzielt werde, allseits abgerathen. Auf die Versprengung dieses Felsblockes, welche am wenigsten Zeit in Anspruch nehmen und wahrscheinlich auch mit dem geringsten Kostenaufwande verbunden sein würde, glaubt die hohe k. k. Statthalterei auf Grund eines Gutachtens der Baudirektion nicht einrathen zu können, weil bei dieser Operation, wenn sie auch gegen die Bergseite zu eingeleitet würde, doch die Möglichkeit einer nicht genau zu schätzenden Beschädigung der unter dem Felsen gelegenen Häuser nicht ausgeschlossen sei. )

Es wurde daher endlich die allmälige Wegräumung dieses Felsens in Antrag gebracht und zwar, weil dieselbe gefahrloser, wenn auch kostspieliger sei; man hob zugleich hervor, daß die Häuslerbesitzer unter dem Felsen, sowie die Gemeinde mittellos, daher die Kosten nicht aufzubringen seien.

In dieser Richtung wurde bereits 1863 eine Petition an den Landtag gerichtet, welche die Erledigung fand, daß die Regelung dieser Petition der h. k. k. Statthalterei zur Berücksichtigung und zur Vornahme der ihr geeigneten Verfügungen zuzumitteln sei.

Das Resultat dieser Verhandlungen dieser Petition war nun der Beschluß, daß es vorläufig noch bei der bereits früher angenommenen unausgesetzten Beobachtung dieses Felsblockes sein bewenden haben müsse.

(Stürmische Heiterkeit. )

Also bei dieser Beobachtung bliebe es nun bis heute (Heiterkeit) und dann würde nicht weiter berichtet, weil dann, wenn der gefährliche Felsblock zu Herrnskretschen sich rühren würde, die Beseitigung der Gefahr von Bedeutung für die Schiffahrt sein wird. Nach diesen gepflogenen Erhebungen der Umstände ist nicht zu verkennen, wenigstens hat die politische Behörde konstatirt, daß eine Gefahr wirklich vorhanden und die Beseitigung der Gefahr für die interessirten Privatbesitzer und Gemeinden wirklich vorhanden fei. Andererseits konnte die Petitionskommission sich der Ansicht nicht verschließen, daß die Beseitigung dieses Felsblockes eine Angelegenheit des Landes sei, sondern erklärte sich für die Anficht, daß es die zunächst betheiligten Gemeinden feien, denen die Beseitigung dieses Felsblockes obliege.

Aus diesen Gründen stellt die Petitionskommission den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, diese Petition der hohen Regierung mit dem Ersuchen abzutreten, in Anbetracht der nachgewiesenen, durch den in der Gemeinde Herrnskretschen befindlichen Felsblockes drohenden Gefahr wegen der unverzüglichen Beseitigung der k. k. -Bezirkshauptmannschaften die gesetzliche Amtshandlung aufzutragen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Abg. Wolfrum: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnet. Wolfrum hat das Wort.

Abg. Wolfrum: Ich könnte mich mit dem Antrage, den die löbliche Petitionskommission gestellt hat, nicht einverstanden erklären. Ich meine nämlich, daß nach Allem, was der geehrte Herr Berichterstatter vorgebracht hat, doch nicht so ganz unumstößlich bewiesen ist, daß der Felsblock alsogleich weggeschafft werden müßte. Wenn die k. k. Behörden gefunden haben, daß die Gefahr noch nicht so eminent sei und daß er vor der Hand nur unausgesetzt beobachtet werden solle, (Heiterkeit) so glaube ich doch nicht, daß der hohe Landtag, ohne ihn in Augenschein genommen zu haben, in dem Antrage sagen kann: "wegen allsogleicher Hinwegschaffung. " Ich wäre daher der Meinung, daß wohl den Petenten Genüge geleistet würde, wenn diese Petition an die hohe Regierung mit dem Antrage "zur geneigten Amtshandlung" abgetreten würde. Wohl wird die hohe Regierung dann durch ihre Organe sich überzeugen, ob die Abtragung auch allsogleich stattfinden muß und wenn dies der Fall wäre, so würde ich mich der Ansicht nicht verschließen, daß wir im nächsten Jahre in einem Antrag um Beisteuer zur Wegschaffung des Felsblockes werden angegangen werden, wahrscheinlich würde auch die Pflicht für das Land resultiren. Jetzt glaube ich, können wir das doch nicht an die hohe Regierung leiten mit dem Antrage auf sogleiche Beseitigung des Felsblockes, nachdem derselbe, wie die Petenten selbst gestehen, seit 10, ja vielleicht seit 100 Jahren so gestanden ist. Ich stelle daher den Autrag, daß bei der Abstimmung über den Antrag der PetitionsKommission der Ausdruck "wegen allsogleicher Beseitigung des Felsblockes, " bei der ersten Abstimmung ausgelassen würde und vorbehaltlich der spätem Abstimmung darüber abgestimmt werde, damit man die Freiheit habe, diesen Passus wegzulassen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Landesausschußbeisitzer Dr. Schmeykal hat das Wort.

Abg. Dr. Schmeykal: Ich glaube, der Antrag des Herrn Abgeord. Wolfrum ist der einzige korrekte; denn, wie er von Seite der Petitionskommission unterbreitet wurde, enthält er offenbar eine Entscheidung in einer Sache, zu der wir nicht berufen sind. Er spricht bereits aus, daß dieser Felsblock zu beseitigen ist. Dazu sind wir in keiner Weise kompetent, sondern einzig und allein dem Antrage des Abg. Wolfrum zuzustimmen. Ich würde mich umsomehr gegen den Antrag der Petitionskommission entscheiden müssen, als ganz abgesehen von der Möglichkeit, welche der Hr. Abg. Wolfrum betont hat, daß wir zur Beisteuer der Wegschaffungskosten seinerzeit herangezogen werden könnten, was ich von meinem Standpunkte nicht glaube, jedenfalls aber in einer solchen Aufforderung ein Titel zu diesem Kostenbeitrage gefunden werden könnte. Aus diesem zweifachen Grunde bin ich gegen den Antrag der Petitionskommission und schließe mich jenem des Hrn. Kollegen Wolfrum an.

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand mehr von den Herren das Wort? wenn Niemand, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Hm. Berichterstatter das Wort.

Dr. Weber: Ich habe gar nichts dagegen, wenn der Antrag so formulirt wird, wie ihn der College Wolfrum stellte, allein zur Rechtfertigung dieser Motivirung bemerke ich, daß darin nicht gelegen ist, was der Vorredner darin finden will, wenn ich im Vordersatze sagte: "wegen der nachgewiesenen eminenten Gefahr", so kann ich doch die Bitte wegen unverzüglicher Beseitigung an die hohe Regierung stellen.

Darin liegt nicht, daß ich der h. Regierung vorschreiben will, es gleich zu beseitigen. Allein um jeden Zweifel zu beseitigen und ganz korrekt vorzugehen, um gegenüber der h. Regierung am Ende feine Vorschrift aussprechen zu wollen, konformire ich mich ganz mit dem Antrage des Herrn Abg. Wolfrum.

Oberstlandmarschall: Ich werde also nach dem Wunsche des Abgeordneten Wolfrum zur Abstimmung schreiten.

Dr. Weber: Es würde der Antrag lauten: Der h. Landtag beschließe die Petition der h. Regierung mit dem Ersuchen abzutreten, in Anbetracht der nachgewiesenen, der Gemeinde Herrnskretschen drohenden Gefahr diese Petition der h. Regierung zur gesetzlichen Amtshandlung abzutreten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte ihn genau zu stylisiren.

Dr. Weber: Ich glaube die kurze Formulirung wird sein: "Diese Petition der h. Regierung zur Amtshandlung abzutreten in Anbetracht der darin nachgewiesenen Gefahr. "

Sněmovní tajemník Šchmidt čte: Navrhuje se: Petice budiž odevzdána slavné vládě k dálšímu pojednání.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dritte Lesung des Gesetzes zur Regelung, Errichtung, Erhaltung und Besuch der öffentlichen Volksschulen.

Abg. Dr. Knoll!

(Der Präsident läutet. )

Abg. Dr. Knoll: Ich erbitte mir die Erlaubniß von der Lesung jener §§. Umgang zu nehmen, welche ohne Abänderung angenommen sind.

Oberstlandmar schall: Ich glaube, das h. Haus wird nichts dagegen einzuwenden haben.

Dr. Knoll: Abänderungen haben folgende §§. erfahren:

Im Gebiete eines jeden politischen Verwaltungsbezirkes hat mindestens eine Bürgerschule zu bestehen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

V  §. 5. stala se změna:

V obvodě každého politického okresu správního budiž zřízena alespoň jedna škola občanská.

Berichterstatter Dr. Knoll liest: §. 21.

Umnittelbar vor Beginn jedes Schuljahres nimmt der Ortsschulrath die Aufzeichnung aller im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder des Schulsprengels ohne Unterschied ihrer Konfession und Heimatsberechtigung vor. Wer ein Kind der Aufzeichnung enzieht, oder bezüglich desselben eine unwahre Angabe macht, ist mit einer Geldstrafe von 1-20 fl. zu belegen oder im Falle der Unvermögenheit mit Einschließung auf 1-4 Tage zu bestrafen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 21.

Před samým začátkem školního roku spisuj místní rada školní seznam všech dětí celé osady školní bez rozdílu náboženského vyznání a domovského práva, pokud jsou v stáří svého věku školou povinném.

Kdo dítě z popisu vyňal, aneb o dítěti křivé seznání vydal od sebe, tomu se uloží pokuta 1 až i 20 zl., aneb, kdyby platiti nemohl, potresce se vazbou na 1-4 dní.

Berichterstatter Dr. Knoll liest: §. 22.

Kinder, welche wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens die öffentliche Volksschule nicht besuchen können, oder zu Hause oder in einer Privat-Anstalt unterrichtet werden, oder bereits an einer höheren Schule sich befinden, sind in einem eigenen Verzeichnisse zusammenzustellen, welches sofort dem Bezirksschulrathe vorzulegen ist.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 22.

Děti, které pro vady ducha anebo těla veřejné školy národní navštěvovati nemohou, aneb které vyučování dostávají doma aneb v soukromém učilišti, aneb které již jsou ve vyšší škole, mají býti sestaveny ve zvláštním seznamu, který bez prodlení má býti předložen okresní radě školní.

Berichterstatter Dr. Knoll liest:

§. 24.

Dem Bezirksschulrathe steht es zu, über jene Thatsachen, welche die in §§. 22 und 23 erwähnten Kinder vom Besuche der allgemeinen Volksschule befreien, weitere Nachweisungen zu verlangen-

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 24.

Okresní rada školní nemůže o okolnostech, kterými děti v §§. 22. a 23. podotknuté od navštěvování obecné školy národní jsou osvobozeny, požadovati dalších průkazů.

Berichterstatter Dr. Knoll liest:

§. 25.

Sind Kinder, bezüglich deren ein Befreiungs. grund (§§. 22 und 23) nicht eintritt, nicht binnen der ersten vierzehn Tage des Schuljahres in eine öffentliche Volksschule aufgenommen, so hat der Ortsschulrath die Eltern oder deren Stellvertreter an ihre Pflicht zu erinnern. Wenn sie nicht binnen weiteren 3 Tagen die Ausnahme des Kindes in eine öffentliche Volksschule bewerkstelligen, so verfallen sie in eine Geldstrase, welche zwischen 1 und 5 fl. zu bemessen, im Falle der Unvermögenheit aber in Einschließung von höchstens 24 Stunden umzuwandeln ist.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

Nejsou-li děti, které žádným důvodem osvobozeny nejsou (§§. 22. a 23. ), v prvních čtrnácti dnech přijaty do veřejné školy národní, má okresní rada školní upomínati rodiče aneb zástupce jich, aby povinnosti své dost učinili. Nedají-li dítě do dalších tří dní do veřejné školy národní přijmouti, upadnou do peněžité pokuty, která mezi 1 a 5 zlatými se má vyměřiti a kdyby platiti nemohli, změniti u vazbu nejvýše 24 hodin.

Berichterstatter Dr. Knoll liest: §. 26.

Wenn dem Ortsschulrathe während des Schuljahres die Uebersiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus dem eigenen in einen anderen Schulsprengel bekannt wird, hat er die Mittheilung hierüber an den betreffenden Ortsschulrath zu richten. Erhält er Kenntniß von der Uebersiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus einem anderen in den eigenen Schulsprengel, so hat er dasselbe sofort in das Verzeichniß der schulpflichtigen Kinder aufzunehmen und nach den §§. 22-25 des gegenwärtigen Gesetzes Amt zu handeln.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 26.

Dozví-li se místní rada školní, že za času roku školního dítě školou povinné se přestěhuje z vlastní osady školní do jiné osady, má to oznámiti místní radě školní, již se týče. Nabude-li školní rada místní známosti, že dítě školou povinné z jiné osady školní do vlastní osady se přestěhovalo, má dítě neprodleně do seznamu dětí školou povinných zapsati a má dle §. 22-25. toho zákona úřad říditi.

Berichterstatter Dr. Knoll liest: §. 27.

Der Ortsschulrath revidirt halbmonatlich die Absenten-Verzeichnisse der Schule und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen Rachlässigkeit der Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Der Vorgang ist derselbe,, wie bei gänzlich verabsäumter Aufnahme eines schulpflichtigen, nicht gesetzlich befreiten Kindes in die öffentliche -Volksschule (§. 25). Nicht gehörig entschuldigte Schulversäumnisse sind den gänzlich unstatthaften gleich zu halten.


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