Pátek 22. října 1869

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 27.

Místní rada školní prohlíží poloměsíčně seznamy nepřítomných ve škole a podle toho předsejde hned proti nedbalosti rodičů aneb zastupitelů jich. Zachovati se jest při tom právě tak, jak když dítě školou povinné a zákonem neosvobozené vůbec nebylo zapsáno do veřejné školy národní (§. 25. ). Nedosti omluvené promeškání školy pokládá se za rovné zcela neomluvitelnému takovému zmeškání.

Dr. Knoll (liest):

§. 29.

Ebenso findet eine Erhöhung des Strafausmaßes statt, wenn die Eltern oder deren Stellvertreter bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schulbesuches (§§. 25, 27) der Kinder rückfällig erscheinen. In diesem Falle Faun das Strafausmaß bis zu 20 fl. oder einer viertägigen Einschließung gehen. Erhalten solche Eltern aus der Armenkassa oder aus sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten eine Unterstützung, so kann ihnen dieselbe so lange entzogen werden, bis sie den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Schulbesuches Folge leisten.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 29.

Výměra trestu zvýšiti se má také, když rodiče aneb zastupitelé jich v příčině vinného zmeškávání návštěvy (§§. 25., 27. ) školní dětí svých viny té znova se dopustili.

V takovém případu může trest se vyměřiti až i 20 zlatými aneb čtyřdenním vazbou. Dostávají-li takoví rodiče z kasy chudých aneb z jiných ústavů dobročinných podporu, může se jim tato na tak dlouho odejmouti, pokud zadost neučiní předpisům o navštěvování školy vydaným.

Dr. Knoll (liest):

§. 34.

Die Verhängung der in den §§. 21, 25, 27, 29, 30 und 33 erwähnten Strasen kommt in erster Instanz dem Bezirksschulrathe zu. Das Verfahren richtet sich nach jenen Vorschriften, welche die Untersuchung und Entscheidung über im allgemeinen Strafgesetze nicht vorgesehene Uibertretungen regeln.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 34.

Tresty zmíněné v §§. 21., 25., 27. -29., 30. a 31. ukládá v první inštanci okresní rada školní. Při řízení spravovati se jest těmiž předpisy, podle kterých přestupky v obecním zákonníku trestním nezahrnuté se vyšetřují a o nich se rozhoduje.

Dr. Knoll liest:

§. 38

Zur Besorgung der hieraus erwachsenden Geschäfte wird der Bezirksschulrath in jenen Schulbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, durch acht Mitglieder mit entscheidender Stimme verstärkt, welche von den Borstehern der im Bezirke

inbegriffenen Gemeinden aus den Gemeinde-Wahlberechtigten mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden und ihr Geschäft unentgeltlich versehen.

Wenn dem Schulbezirke mehrere Vertretungsbezirke angehören, so wählen die Gemeindevorsteher eines jeden Vertretungsbezirkes die nach dem Verhältnisse der direkten Besteuerung auf jeden Vertretungsbezirk entfallende Anzahl obiger acht Mitglieder aus den Gemeinde-Wahlberechtigten des ganzen Schulbezirkes. Ist die Bestimmung dieser Anzahl zweifelhaft, so hat der Bezirksschulrath dieselbe endgiltig festzusetzen.

Eine Gemeinde, welche wenigstens 1/8 sämmtlicher direkter Steuern im Schulbezirke zahlt, wählt für sich allein durch ihren Ausschuß eines der obigen 8 Mitglieder. In gleicher Weise wählt dieselbe 2, 3 oder 4 dieser Mitglieder, wenn sie wenigstens 2/8, 3/8 oder die Hälfte sämmtlicher direkter Steuern im Schulbezirke zahlt.

Der verstärkte Bezirksschulrath tritt auch an die Stelle und in den Wirkungskreis der nach dem Landesgesetze vom 13. September 1864 zu bildenden Schulauflschüsse; es werden somit die §§. 12 bis 19 des Gesetzes vom 13. September 1864 außer Kraft gesetzt und es übergehen sofort nach Konstituirung dieses Bezirksschulrathes an denselben die Geschäfte der Schulausschüsse seines Bezirkes.

Verweigert die Majorität der Mitglieder des Bezirksschulrathes die Theilnahme an den Geschäften desselben, so hat der Bezirkshauptmann die Geschäfte des Bezirksschulrathes nach Vorschrift des Gesetzes zu besorgen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 38.

Aby okresní rada školní záležitosti z toho vycházející obstarávala, přidá se jí v okresích školních, ježto se skládají z několika obcí, 8 údů s hlasy rozhodujícími, kteří od představených obcí, v okresu ležících, nadpoloviční většinou hlasů z těch, kdož mají právo volenu býti v obci, voleni budou na šest let, a kteří úřad zastávají zdarma. Náleží-li k okresu školnímu více okresů zastupitelských, volí představený obecní jednoho každého okresu zastupitelského z těch, kdož mají právo volenu býti v obcích celého okresu školního, 8 údů výše uvedených dle poměrů přímých daní na každý okres zastupitelský vypadající. Jestli ustanovení tohoto počtu pochybno, má okresní školní rada konečné platně ustanoviti.

Obec, kteráž platí nejméně osmý díl veškerých přímých daní v okresu školním předepsaných, má právo voliti o sobe výborem svým jednoho z 8 členů svrchu dotýčných. Stejným způsobem přísluší obci právo, voliti 2, 3 aneb 4 členy, platí-li nejméně 2/8, 3/8 aneb polovičku veškerých přímých daní v školním okresu předepsaných.

Rozmnožená rada školní okresní nastoupí také na místo a v působnost školních výborů, kteří dle zákona daného dne 13. září 1864 mají býti zřízeni; §§. 12. -19. zákona, daného dne 13. září 1864, pozbývají tudiž moci, a jakmile ustaví se okresní rada školní, přejde na ní úřad školních výborů okresu jejího.

Odepře-li většina členů okresní rady školní spolupůsobiti při obstarávání záležitostí školní radě okresní přikázaných, má vyřizovati záležitosti školní rady okresní c. k. hejtman okresní, šetře při tom předpisů zákonních.

Dr. Knoll liest:

§. 39.

Gemeinden, welche eine Bürgerschule und die übrigen für ihr Gemeindegebiet nothwendigen Volksschulen (§. 1 und 12) aus eigenen Mitteln selbstständig errichten, erhalten und dotiren, darf die Bildung eines eigenen Schulbezirkes nicht verweigert werden. Dieses Recht erlischt, sobald sie dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen.

Die Entscheidung hierüber steht in 1. Instanz dem Landesschulrathe und im Berufungswege dem Ministerium für Kultus und Unterricht zu.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 39.

Obcím, které by zřídily, prostředky opatřily a vydržovaly samostatně z peněz vlastních mimo ostatní národní školy pro svůj okršlek nevyhnutelné (§§. 1. -12. ) školu občanskou, nemá se odepříti ustavení co okres školní o sobě.

Právo toto pomine, jakmile obec neplní více těchto povinností.

Rozhodovati o tom přisluší v první stolici zemské radě školní a pro případ odvolání ministrovi duchovních záležitostí a vyučování.

Abg. Dr. Knoll liest: §. 49.

Dem Ortsschulrathe steht es zu, die schulbesuchenden Kinder unbemittelter Eltern ohne Rücksicht auf ihren Fortgang ganz oder theilweise von der Schulgeld - Entrichtung zu befreien und Eltern, welche gleichzeitig für mehr als drei die öffentlichen Schulen besuchenden Kinder das Schulgeld zu zahlen haben, eine Ermäßigung zuzugestehen. Der hiedeurch veranlaßt Ausfall ist aus den Gemeindemitteln des Schulortes zu ersetzen, soweit nicht Stiftungen zur vollen oder theilweisen Bestreitung des Schulgeldes an der betreffenden Schule bestehen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 49.

Místní rada školní může děti školu navštěvující, jsou-li rodiče jejich nemajetní, nemajíc ani zření k tomu, s jakým prospěchem se učí, osvoboditi od placení celého školného, aneb části toho školného, a může rodičům, kteří mají

zároveň více než tři děti veřejnou školu navštěvující, povoliti, aby menší školné platili. Co tím schází, má se z prostředku obce místa školního nahraditi, pokud nejsou při škole, jíž se týče, fundace k zapravování celého školného aneb části jeho.

Oberstlandmarschallstellvertreter übernimmt den Vorsitz.

Dr. Knoll liest:

§. 51.

Ebenso kann der Landesschulrath dem Gemeindevorstande gestatten, daß er zwar die Einzel-Erhebung des Schulgeldes vornehme, an die Kassa des Schulbezirkes aber einen nach dem Gesammtertrage der letztverslossenen drei Jahre (§§. 48, 49) ermittelten Pauschalbetrag abliefere, dessen Ziffer nach je drei Jahren neuerlich festzustellen ist.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 51

Zemská rada školní může také představenstvu obce povoliti, aby sice školné od každého povinníka zvláště vybíralo, ale aby do pokladnice okresu školního odvádělo úhrnečné, vypočítané podlé celého školného právě minulých tří let (§§. 48. 49. ) Výška úhrnečného vždy po třech letech se znova ustanoví.

Dr. Knoll liest:

§. 53.

Sind die schulbesuchenden Kinder, für welche die gange oder theilweise Schulgeldbefreiung (§. 49) bewilligt oder der Bedarf an Lehrmitteln und Unterrichtserfordernissen (§. 52) beigeschafft wurde, nicht im Schulorte heimatsberechtigt, so kann die Gemeinde des Schulortes den Ersatz jener Auslagen von der Gemeinde des Heimatsortes beanspruchen.

Sněmovní tajemník Schmidt:

§. 53.

Nemají-li děti školu navštěvující, které byly osvobozeny od placení celého školného aneb části jeho (§. 49. ), aneb kterým prostředky učební a náležitosti vyučovací byly opatřeny (§. 52. ), domovského práva v místě školním, tedy může obec místa školního náhrady toho co vydala, pohledávati za obcí domovskou.

Dr. Knoll liest:

§. 55.

Reihen die Schuleinkünste (§§. 42, 43, 46) voraussichtlich nicht hin, um die veranschlagten Ausgaben des Schulbezirkes für das nächste Jahr zu bestreiten, so ist zur Deckung des Restes derselben eine Umlage auszuschreiben, welche in den Städten, die einen eigenen Schulbezirk bilden, in gleicher Weise wie die anderen Gemeinde-Umlagen außerhalb jener Städte gleichzeitig mit dem Landeserforderniß-Zuschlage zu den direkten Steuern erhoben wird.

Hiebei sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Bezirksvertretungs-Gebietes gesondert zu behandeln.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 55.

Dá-li se předvídati, že příjmy školy (§§. 42, 43, 46. ) nepostačí, aby z nich zapraveno bylo vydání okresu školního, navrhované na nejblíže příští rok, má se rozepsati, aby část nedostávající se byla zahražena, přirážka, která v městech zvláštní školní okres tvořících bude vybírána jako jiná přirážka obecní, mimo taková města s přirážkou k přímým daním na potřeby zemské ustanovená.

Při tom však buďte příjmy a vydání obvodu každého zastupitelstva okresního počítány zvláště o sobě.

Dr. Knoll liest:

§. 56.

Müßte die Umlage für Volksschulzwecke (§. 55) die Ziffer von 10 Perzenten des Ordinariums der direkten Steuern im Schulbezirke übersteigen, so hat die Deckung zur Hälfte durch den Schulbezirk, zur Hälfte aus Landesmitteln zu erfolgen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 56.

Kdyby přirážka k potřebám národních škol (§§. 55) činila více než 10% řádné povinnosti přímých daní v okresu školním, má polovička toho, oč přirážka činí více, zahražena býti okresem školním a druhá polovička z peněz zemských.

Dr. Knoll: Die übrigen §§. wurden unverändert angenommen.

Oberstlandmarschallstellvertreter C l a u d i: Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in dritter Lesung annehmen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen. (Ruf: Schluß).

Oberstlandmarschall: Wir kommen zum Punkte 14, Kommissionsbericht über die Regierungsvorlage des Gesetzentwurfes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes in den öffentlichen Volksschulen. Herr Dr. Wickert hat das Wort.

Dr. Pickert: Nachdem der Bericht der Kommission sich schon seit einigen Tagen in den Händen der Herren Abgeordneten befindet, so darf ich wohl von der Verlesung desselben Umgang nehmen. Ich erlaube mir nur einige Worte zur Empfehlung des Gesetzentwurfes vorzubringen. Indem wir in die Berathung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes eingehen, wollen wir gewissermaßen den letzten Stein zu dem Bau hingufügen, der zunächst unser Volksschulwesen bergen soll. Die Mängel, welche einer gedeihlichen Entwickelung bisher entgegen waren, waren mannigfach. Wir können uns das Zeugniß geben, daß wenigstens im Wege der Gesetzgebung in kurzer Zeit viel erreicht worden ist und es darf wohl gehofft werden, daß bald auch durch die Executive der gute Samen, der ausgestreut wurde, zum Gedeihen kommen wird.

Wir haben im vorigen Jahre ein Schulaufsichtsgesetz beschlossen, welches die Schule unter eine zeitgemäse Aufsicht stellt, Es ist durch das Volksschulgesetz, welches im Reichsrathe beschlossen und von Sr. Majestät sanctionirt wurde, und durch das am gestrigen und heutigen Tage berathene Volksschulgesetz dafür gesorgt worden, daß in Zukunft der Schulbesuch ein gleichmäßigerer sein wird, als bisher, daß dagegen aber die einzelnen Schulklassen nicht in dem Maße überfüllt sein werden, wie es bisher in vielen Orten leider der Fall war, und es ist auch vorgesorgt worden, daß iu Zukunft der Lehrerstand einer höheren Bildung theilhaftig werde, als bisher. Nun haben wir noch jenen Theil der Gesetzgebung vor uns, der sich aus die Verhältnisse des Lehrerstandes bezieht. Es ist im Allgemeinen anerkannt, daß in dieser Beziehung der Lehrerstand bis jetzt sehr schlecht bestellt gewesen, und wenn auch einzelne Lehrer sich in besserer Lage befanden, so ist doch die Mehrzahl derselben in einer Stellung gewesen, welche sie nicht über die Sorgen des Lebens hinaus erheben konnte. Und wenn zu irgend einem Stande ein besonderer Beruf gehört, so ist es gewiß der Lehrerstand, denn dieser hat gewiß eine aufopferungsvolle Thätigkeit voller Lasten, und eine Reform muß sich nicht blos auf die materielle, sondern auch auf die gesammte sociale Stellung, auf alle Rechtsverhältnisse dieses Standes beziehen. Demgemäß sind in dem Gesetzentwürfe sowohl jene Verhältnisse berücksichtigt, welche die Anstellung des Lehrerpersonales betreffen, als auch das Diensteinkommen desselben regeln, ferner find zeitgemäße Bestimmungen getroffen über die Disciplinarbehaudlung des Lehrstandes und über die Beisetzung demselben in den Ruhestand. Wir wissen, daß heute die Augen aller Lehrer auf den Landtag des Königreiches Böhmen gerichtet sind und es wird gewiß allerseits das Bestreben vorhanden sein, den Wünschen, welche laut geworden sind und welche auch in zahlreichen Petitionen an den hohen Landtag gelaugten, nach Möglichkeit gerecht zu werden. Allerdings war die Kommission nicht in der Lage, wie auch im Bericht betont ist, im vollen Maße diese ihre freundlichen Gesinnungen für den Lehrerstand allein walten zu lassen bei ihren Beschlüssen, weil sie auch Rücksichten für die Steuerträger in's Auge zu fassen hatte. Ich glaube aber, daß die Kommission die richtige Mitte getroffen hat, um einestheils dem Lehrerstande wenigstens eine bessere Stellung als bisher zu verschaffen, anderseits auch die Steuerträger nicht im allzuhohen Maße in Anspruch zu nehmen. Es muß gewiß von allen Seiten anerkannt werden, daß unter das Maß dessen, was durch den Gesetzentwurf gewährt werden soll, nicht hinabgegangen werden darf, wenn nicht noch traurigere Zeiten für das -Bolksschulwesen heraufbeschworen werden sollen, als sie jetzt schon waren. Wir müssen in's Auge fassen daß in Zukunst der Lehrerstand eine viel höhere Bildung besitzen soll, und daß wir geradezu einen fürchterlichen Lehrermangel schaffen würden, wie er zum Theile jetzt schon besteht, und daß es sich dann herausstellen, würde, daß di?

Durchführung des Reichsgesetzes gar nicht möglich war.

Ich empfehle die mäßigen Anträge der Kommission dem Wohlwollen des h. Hauses und möchte nur bitten, es möge der Bericht, da er nicht vorgelesen wurde, dem stenographischen Protokolle beigefügt werden, damit eine gewisse Vollständigkeit in Der Motivirung wenigstens im stenographischen Protokoll erreicht werde.

Bericht

der Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen des Königreiches Böhmen. Hoher Landtag!

Die Regelung lind Verbesserung der Verhältnisse des Lehrstandes wird allgemein als eine der wesentlichsten Bedingungen zur Hebung unseres Volksschulwesens anerkannt. Wenn schon bisher die Klagen über die traurige Lage dieses für die Forderung des Fortschrittes und des allgemeinen Volkswohls hochwichtigen Standes in den meisten Fällen ihre volle Berechtigung hatten, so müßte eine Fortdauer des gegenwärtigen traurigen Zustandes in der Zukunft mit Rücksicht auf die bedeutend höheren Anforderungen, welche betreffs der Vorbildung und Leistungen an die Volksschullehrer gestellt werden müssen, die bedauerlichsten Folgen nach sich zichen, ja die Verwirklichung der zeitgemäßen Intentionen des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 geradezu in Frage stellen.

Die Regelung und Verbesserung Der Verhältnisse des Lehrstandes darf sich jedoch, wenn die Volksschullehrer in Zukunft eine ihres Berufes würdige und den an sie gestellten Anforderungen entsprechende Stellung einnehmen sollen, nicht auf die materielle Lage allein erstrecken - so sehr auch eine Verbesserung in dieser Richtung vor allem geboten erscheint - es muß vielmehr die Reform alle Rechtsverhältnisse des Lehrstandes umfassen, damit der Volksschullehrer nach allen Seiten hin jene sociale Stellung einnehme, die seinem Berufe entspricht und genügende Garantien für einen wünschenswerthen Erfolg seiner mühevollen Thätigkeit gewährt.

Von diesem Gesichtspunkte aus war offenbar die Regierungsvorlage eines Gesetzentwurfes "zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen des Königreiches Böhmen" abgefaßt worden und demgemäß handelt sie in Ausführung der §§. 50, 52, 54, 55 und 57 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 in 4 Abschnitten:

1.    von der Anstellung des Lehrpersonals;

2.    von dem Diensteinkommen des Lehrpersonals;

3.    von der Disziplinarbehandlung und Entlassung des Lehrpersonals und

4.    von der Versetzung des Lehrpersonals in

den Ruhestand und der Versorgung der Hinterbliebenen.

Daran schließen sich endlich die nothwendigen "Uibergangsbestimmungen" an.

Die Kommission befand sich in der angenehmen Lage, der Regierungsvorlage fast durchaus zustimmen zu können und es sind die an dem Gesetzentwurfe vorgenommenen Aenderungen in keinem einzigen Falle prinzipieller Art, weichen auch bezüglich des Maßes des zu Normirenden nirgends weit von der Regierungsvorlage ab und erstrecken sich meist nur auf eine präcisere Fassung und deutlichere Stylisirung.

ad 1. Von der Anstellung des Lehrpersonals.

Das in diesem Abschnitte durchgeführte Prinzip, das Ernennungsrecht der Schalgemeinde auf den Schulbezirk zu übertragen (§. 6), fand den vollen Beifall der Kommission und zwar eben sowohl mit Rücksicht auf die höchst wünschenswerthe Unabhäugigkeit des Lehrendes, wie mit Rücksicht darauf, daß nur dadurch den strebsameren und befähigteren Lehrern eine bessere Aussicht auf Beförderung sich eröffnet und eine Versetzung von Lehrern aus Dienstesrücksichten erleichtert wird. Die schärfere Fassung des §. 5 (Ternavorschlag statt einfach: Vorschlag) dürfte die Zustimmung des hohen Hauses eben so leicht finden, wie die Einschaltung im §. 20 ("beziehungsweise von den Präsentations- [Ernennungs-] Berechtigten"), welche letztere sich als eine Consequenz des §. 7 ergibt.

ad 2. Von dem Diensteinkommen des Lehrpersonals.

Bei diesem Abschnitte befand sich die Kommission in der schwierigen Lage, daß sie sich von ihren Intentionen für eine möglichst günstige materielle Stellung des Lehrstandes nicht allein leiten lassen konnte, sondern auch die Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Steuerträger, denen durch die dringend gebotene Reform des Volksschulwesens ohnedies neue Lasten aufgelegt werden, im Auge behalten mußte. Indem die Kommission, diese beiden Gesichtspunkte festhaltend, im §. 22 zwar die in die Regierungsvorlage aufgenommene niedrigste Gehaltsstufe von 300 fl. strich, dagegen aber auch andere Anträge betreffs einer noch weiter gehenden Aufbesserung der Lehrergehalte ablehnte, glaubt sie mit ihren Vorschlägen nach beiden Seiten hin nach Möglichkeit gerecht zu werden.

Die Lehrer in der untersten Gehaltsstufe erhallen durch die Annahme des Kommissionsantrages mit Rücksicht auf unsere Theuerungs- und Valutaverhältnisse allerdings noch keineswegs ein reichliches Auskommen, welche Behauptung gewiß am wenigsten dann auf Widerspruch stoßen wird, wenn man die Absicht mit im Auge behält, dem Lehrer zugleich die Möglichkeit zur Erhaltung einer Familie zu bieten; die Kommission kann daher nur ihr Bedauern darüber aussprechen, daß es ihr, wie schon erwähnt, aus Rücksicht auf die Steuerträger nicht möglich war, höhere Ansätze in Antrag zu bringen. Andererseits aber ist sie der Überzeugung, daß der h. Landtag trotz der in Aussicht slehenden neuen Steuerauflagen auch nicht unter das von ihr Beantragte herabgehen wird und zwar um so weniger, als die Unterlehrer nach dem vorliegenden Entwürfe (§. 36) nur 60 % der im §. 22 nomirten Gehalte zu beziehen haben und die Zahl der Unterlehrer nach §. 13 des Reichsgesetzes vorn 14. Mai 1869 wohl ein Drittel des gesammten Lehrpersonals betragen wird, jeder Lehrer daher in der Regel eine sehr lange Dienstzeit mit einem noch niedrigeren Gehalte als mit 400 fl. seine Existenz wird fristen müssen. Wird endlich die in der Zukunft eine namhaft längere Zeit als bisher in Anspruch nehmende Vorbildung der Lehrer (§. 28 und 32 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869). so wie die im allgemeinen und insbesondere durch §. 51 des erwähnten Reichsgesetzes verlangte höhere Leistungsfähigkeit der Lehrer in Betracht gezogen, so darf wohl mit Recht behauptet werden, daß bei noch geringeren als den von der Kommission beantragten Gehalten der schon sonst bestehende Lehrermangel nach dem Inslebentreten der neuen Schulgesetze noch größere und geradezu bedenkliche Dimensionen annehmen würde.

Die übrigen von der Kommission im 2. Abschnitte an der Regierungsvorlage vorgenommenen Aenderungen sind theils nothwendige Konsequenzen des im §. 22 festgestellten, so die Aenderungen im §. 21 (drei Klassen statt vier Klassen), im §. 32 (Wegfall der Worte: "in jenen der vierten GehaltsKlasse.....50 fl. "), theils geben sie neuerdings

Zeugniß von der Rücksicht der Kommission auf die Steuerträger, so die Herabsetzung im §. 33 von 40, beziehungsweise 30 % auf 30 und 20%. Die geringen Aenderungen endlich im §. 24 und 43 stellen sich nur als präcisere Stylisirungen heraus.

ad 3. Von der Disciplinarbehandlung und Entlassung des Lehrpersonals.

Dieser Abschnitt, welcher im Allgemeinen den Grundsätzen über das Disciplinarverfahren gegen Staatsbeamte entspricht, Wurde von der Kommission fast unverändert nach der Regierungsvorlage angenommen. Die Hinzusügung der Äl. d. im §. 45 (die einzige von der Kommission vorgenommene Aenderung) ergab sich als eine Konsequenz aus den §§. 52 und 53. Es muß mit Freude begrüßt werden, daß betreffs der Disciplinar-Behandlung des Lehrpersonals die bisher geltenden, in so vielen Punkten ganz veralteten Bestimmungen der politischen Schulverfassung und der sich daran anschließenden Verordnungen und Hofdekrete nun endlich durch das vorliegende Gesetz durch zeitgemäße Bestimmungen ersetzt werden.

ad 4. Von der Versetzung des Lehrpersonals in den Ruhestand und der Versorgung seiner Hinterbliebenen.

Dieser Abschnitt des neuen Gesetzes wird vor

Allem in den Lehrerkreisen selbst mit Dank ausgenommen werden, denn bisher hatten eigentlich nur jene Lehrer, welche im Besitze besonderer gut Dotir ten Stellen waren, die Aussicht auf eine immer noch kümmerliche Altersversorgung mittelst Aufnahme eines Provisors, in welchem Falle dann die Lehrer-dotation zwischen dem Inhaber der Lehrerstelic und dem Provisor getheilt wurde; bei der großen Zahl der sehr gering dotirten Stellen wurde ein solches Arrangement geradezu zur Unmöglichkeit und der greise Lehrer war auf die Mildthätigkeit der Gemeinde angewiesen.

Die Regierungsvorlage folgte auch in diesem Abschnitte im Allgemeinen den im gleichen Falle für Staatsbeamte geltenden Normen. Wenn die Hinterbliebenen der Volksschullehrer theilweise günstiger gestellt erscheinen als die der k. k. Beamten, so hat dies vor Allem seinen Grund darin, daß das Pensionsnormale für die k. k. Beamten gerade in diesen Punkten anerkanntermaßen am meißen der Reform bedarf und das hohe Haus wird den humaneren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wohl ebenso freundlich seine Zustimmung ertheilen, wie den von gleichem Geiste Diktaten Aenderungen der Kommission in den §§. 65 und 74. Die in den §§. 61 und 71 an der Regierungsvorlage vorgenommenen Aenderungen bezwecken dagegen eine in diesem Falte gerechtfertigt erscheinende größere Schonung des Pensionsfondes, und die Abänderung des §. 76 ergibt sich als eine Konsequenz des- §. 71.

Die Uebergangsbestimmungen fand die Kommission nach der Fassung der Regierungsvorlage vollkommen den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend und nahm daher auch die bezüglichen §§. fast unverändert an. Die Einschaltung im §. 88 erfolgte blos der größeren Deutlichkeit wegen und der Zusatz, welcher von der Kommission zu §. 90 gemacht wurde, liegt unzweifelhaft ebenso sehr int Sinne des §. 56 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869, wie in den Intentionen der Regierungsvorlage für das in Verhandlung befindliche Landesgesetz.

Schließlich erlaubt sich die Kommission den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle das beiliegende Gesetz "zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen des Königreiches Böhmen" annehmen.

Prag am 16. Oktober 1869.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn Niemand das Worr verlangt, so erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen.

Ich glaube, daß ich wohl dir Spezialdebatte auf morgen lassen sollte.

(Der Präsident läutet. )

Ich bitte meine Herren, der Obmann der Kommission bezüglich der Verpflegskosten in den allgemeinen öffentlichen Krankenhäusern ersucht die

Herren Mitglieder morgen Samstag 9 Uhr zu einer Kommissionsitzung zu erscheinen.

Waidele, Obmann.

Der Ausschuß für Regulirung der Moldau hält morgen Samstag den 23. früh 9 Uhr eine Sitzung im Departement Nr. 5.

Baron Riefe, Obmann.

Die Kommission wegen Sicherheitsmaßregeln auf dem Lande wird morgen Samstag den 23. d. M. 9 Uhr früh eine Sitzung halten.

v. Bachofen, Obmann.

Es wurde aus den Wunsch des Obmannes der Herr Gendarmeriemajor zur Sitzung eingeladen.

Die Archivkommission wird heute nach Schluß der Sitzung zu einer Sitzung eingeladen.

Quido Thun, Obmann.

Graf Hartig ersucht die Budgetkommission zu einer Kommissionssitzung morgen 9 Uhr Vormittags. Die Kommission zur Vorberathung über den Bericht des Landesausschußes, betreffend die Activirung des landwirthschaftlichen FortbildungsUnterrichtes, versammelt sich morgen Samstag den 23. Oktober 9 Uhr im Bureau des H. Ritter von Kopetz.

Dr. Jos. Lumbe, Obmann.

Die Herren in der Kommission über die Grundsteuerregulirung werden am 23. Oktober 9 Uhr früh zu einer Sitzung eingeladen. Bei der Regulirung für die Moldau ist eingeladen worden durch Se. Excellenz den Herrn Statthaltereileiter Herr Baron Wetzel, Oberbaurath.

Die nächste Sitzung ist morgen den 23. Oktober 11 Uhr Vormittags.

Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen.

Nro. 241. Bericht der Budgetkommission über den Rechnungsabschluß des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1868.

242.   Bericht der Budgetkommission über den Voranschlag des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1870.

243.   Bericht der Petitionskommission zur Z. 112 Petition, betreffend die Eingabe des Anton Pec aus Roschkopow um Abhilfe in seiner großen Nothlage.

244.    Bericht der Petitionskommission, betreffend die Militärstellungsbezirke.

247. Bericht der Petitionskommission, betreffend die Eingabe des Bezirksausschußes Bensen um Vermehrung der Landesgendarmerie.

246. Bericht der Petitionskommission, betreffs der Eingabe der Bezirksvertretung Kaaden-Duppau um Errichtung von Militärkasernen, dann betreffs der Eingabe der Bezirksvertretung von Saaz um Regulirung der Militäreinquartierungsvorschriften und Bericht der Petitionskommission über die Eingabe der Bezirksvertretung Poděbrad um Errichtung von Militärkasernen.

246. Bericht der Kommission über die Regierungsvorlage, betreffend das Gesetz zum Schutze der Bodencultur gegen Verheerung von Raupen und anderer schädlichen Insekten.

Dann das Gesetz, betreffend den Schutz einzelner der Bodenkultur nützlicher Thierarten.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen. Schluß der Sitzung 4 Uhr 45 Minuten.

Bohnsch m. p., Verifikator.

Dr. Mlady m. p., Verifikator.

Dr. Malier m. p., Verifikator.


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