Pátek 22. øíjna 1869

Berichterstatter Abg. Ritter von Bohusch: Der Antrag geht dahin, der hohe Landtag wolle den Verkauf des Weingartens an die patriotisch ökonomische Gesellschaft zum Zwecke der Errichtung eines pomologischen Gartens für die Summe von 4791 fl. bewilligen, und den Landesausschuß beauftragen, das Kaufgeschäft in analoger Anwendung der für die übrigen auf Grund des Landtagsbeschlußes vom 10. September 1868 verkauften Realitäten, festgestellten Bedingungen durchzuführen.

Slavný snìme raèiž svoliti, aby vinice lavecko-stráòská za úèelem zøízení pomologické zahrady tamtéž prodána byla vlastenecké spoleènosti hospodáøské za 4791 zl., i raèiž výboru zemskému uložiti, aby prodej ten uskuteènil dle výminek, jež usnesením snìmovním ze dne 10. záøí 1868 ustanoveny byly stran prodeje ostatních nemovitostí zemských.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Ritter von Bohusch) liest:

In genauer Verbindung mit der eben besprochenen Frage steht der Bericht des Landesausschußes vom 4. Oktober l. J., Z. 178, in welchem auf Grundlage einer an den Landesausschuß gelangten Denkschrift der patriotisch - ökonomischen Gesellschaft eine Subventionirung der von letzterer Gesellschaft zu errichtenden Baumwärter- und Wiuzerschule durch 6 Jahre mit dem Jahresbetrag von jährlichen 3000 fl. beantragt wird. Laut des, dem hohen Hause gedruckt vorliegenden Berichtes ergeht sich die patriotisch - ökonomische Gesellschaft in der bezogenen Denkschrift in Klagen über den Verfall der Obstbaumzucht und des einmal so blühenden Weinbaues in Böhmen, detaillirt die günstigen Boden- und klimatischen Verhältnisse des Landes für beide Kulturzweige und bezeichnet die Einführung eines praktischen Unterrichtes in diesen beiden Culturzweigen als das einzige Mittel zur Hebung derselben, theilt ihren bereits gefaßten Entschluß auf Errichtung einer Schule für Baumwärter, Winzer und Weinbauer und Verdindung dieser Schule mit dem pomologischen Garten mit, und beziffert die dem Vereine hindurch erwachsenen Erhaltungskosten jährlich mit 8000 fl. und bittet den Landesausschuß für diesen Fall, als heuer an den Landesfond für die angedeuteten Zwecke kein Anspruch gestellt werden könnte, im Wege des Ackerbauministeriums den Zuschuß aus der, für volkswirthschaftliche Zwecke ausgestellten Dotation aus Reichsmitteln zu erwirken.

Gleichzeitig legt die Gesellschaft einen Prospekt vor für Errichtung dieser Schule und zwar, daß eine höhere und eine niedere Schule errichtet werde, eine niedere für Weinbau, vorzüglich praktischer Unterricht und eine höhere nicht nur für Weinbau,

sondern auch für Behandlung der Traube auf der Kultur und des Weines im Keller. Sie detaillirt ferner die Bedingungen der Aufnahme. In die niedere Schule werden nur Schüler aufgenommen, die die Volksschule zurückgelegt haben, in die höhere solche, die den landwirthschaftlichen Unterricht in einer der beiden Landesanstalten in Tabor und Tetschen-Liebwerd mit gutem Erfolge zurückgelegt haben. Der Unterricht in der niedern Schule dauert 1 Jahr; wie lauge in der hohem, ist im Bericht nicht angeführt. Die Kosten sind beziffert auf 8000 Gulden und der Landesausschuß glaubt, indem er sich vorbehält, feine Schritte beim Ackerbauministerium zu thun und gleichzeitig für die Schule aus Reichsmitteln eine Dotation zu erwirken, daß auch der Landesfond in erster Linie umsomehr ins Mitleid gezogen werde bei der Subventionirung, als die Schule bereits, am 1. Feber 1870 ins Leben treten soll. Die Sache ist bringend durch die Vorbereitungen für die zu gewinnenden Persönlichkeiten für den Unterricht, daher schnelle Hilfe dem Vereine in dieser Beziehung Roth thut. Mit Hervorhebung dessen, daß der Obst- und Weinbau in Böhmen eine entsprechende intelligente Führung bedürfen, daß der rationelle Betrieb dieser beiden Industriezweige eine wesentliche Erhöhung der Volkswirthschaft sichtbar mache, daß der von der landwirthschaftlichen Gesellschaft eingeschlagene Weg begründet ist und zum richtigen Ziele führe, unterstützte die Kommission die Petition.

In dem Prospekt ist gleichzeitig festgesetzt, daß an der Spitze der Schule ein Referent in Landeskulturangelegenheiten als Vorsteher zu fungiren habe, daß für die Unterhaltung der Kosten der Schule (von 8000 fl. ) sich noch etwas reduziren ließe. weil der Landesausschuß hofft, daß von diesen 8000 fl. jene Beiträge, die für Stipendien und für das Unterrichtswesen festgesetzt find, aus der Dotation des Ackerbauministeriums in Abzug kommen, daß ferner jene 3000 fl,, die auf die wirtschaftlichen Erfordernisse prälimirt sind, von der patr. -ökonom. Gefellschaft selbst bestritten werden konnten, daß, wenn ferner der frühere pomologische Garten, der nur eine Area von 4 Joch hatte, doch der Gesellschaft einen Ertrag von 1000 fl. geliefert hat, es sich erwarten lasse, daß ein pomologischer Garten mit Zuhilfenahme von weiteren Aequisitionen von Grund und Baulichkeit mit einem Ausmaß von beiläufig 18 Joch einen 4fach höheren Ertrag liefern wird. Der Landesausschuß glaubt daher, daß die patriot. ökonomische Gesellschaft vollkommen in der Lage sein wird, auf die wirtschaftlichen Erfordernisse dieser gesammten Realität die 3000 st. zu decken. Es erübrigt nur noch 3600 fl. für den Unterhalt der Lehrer, welche noch nicht gedeckt sind.

Um die Subventionirung der Deckung dieser Posten schreitet nun die patr. ökonomische Gesellschaft ein, die Budgetkommission beantragt, eine Subvention ans 6 Jahre zu bewilligen, welche Au-gabe der Landesausschuß vollkommen theilt.

Die Gesellschaft hält es doch für angezeigt, den Landesfond nicht auf die Dauer von 6 Jahren zu belasten, fondern nur für 3 Jahre, nämlich für die Jahre 1870, 1871, 1872 in der Hoffnung, daß die Thätigkeit zu Tage tritt und daß Erfolge sichtbar fein werden und daß es dann natürlich nicht an festen Grundlagen gebrechen wird.

Die Budgetkommission erlaubt sich daher den Antrag: Ein hoher Landtag geruhe auf Erhaltung der am 1. Feber zu aktivirenden Schule für Po mologie, Weinbau und Gemüsezucht eine Jahressubvention für die Jahre 1870, 1871, 1872 von ze 3000 fl. aus dem Landesfonde zu bewilligen und den Landesausfchuß anzuweisen, die richtige Verwendung dieser Subvention zu überwachen und nach Maßgabe der fortschreitenden Verhandlungen beim Ackerbauministerium eine ausreichende Subventionirung dieses Institutes für die erste Errichtung sowohl wie insbesondere für die Stipendien und Vermehrung der Lehrmittel zu erbitten.

Slavný snìme raèiž na vydržování štìpaøské a nižší i vyšší školy vinaøské v Troji, kteráž dne 1. února 1871 má vejíti v život, povoliti z fondu zemského roèní subvenci na léta 1870, 1871, 1872 po 3000 zlatých a raèiž výboru zemskému uložiti, aby k øádnému subvenèních tìchto sum vynaložení pøihlížel, i aby dle toho, jak u vìci této bude pokraèováno, u slavného ministeria orby vzhledem k znaènému stížení fondu zemského v rubrice "zemìvzdìlání" pøimlouval se za to, aby ústavu tomuto poskytnuta byla dostateèná podpora pøi prvním jeho zøízení vùbec a na stipendia a rozmnožení sbírky prostøedkù uèebních zvláštì.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Nro. 220. Bericht des Landesausschußes bezüglich der Berichtigung uneinbringlicher Verpflegungskosten für die in den allgemeinen öffentlichen Krankenhäusern Verpflegten. Herr Dr. Lumbe, ich bitte die Berichterstattung zu übernehmen.

Landesausschußbeisitzer Dr. Lumbe (liest):

Der hohe Landtag hat in seiner am 26. September 1868 abgehaltenen Sitzung anläßlich des Berichtes des Landesausschußes wegen Vergütung der bei den allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten erwachsenen und uneinbringlichen Verpflegskösten nachstehenden Beschluß gefaßt:

1.    Der Landesausschuß wird beauftragt, bezüglich der Vergütung der uneinbringlichen, beiden öffentlichen Krankenanstalten aufgelaufenen Verpflegskosten neuerliche Erhebungen, namentlich auch in der Richtung des allenfalls in anderen Kronländern bisher bewährten Einhebungsmodus zu pflegen.

2.   Hat der Landesausschuß sich mit der hohen Regierung in das Einvernehmen zu setzen, damit demselben nach Ermessen eine Kontrole der Gebahrungsausweise der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten ermöglicht werde.

3. Der Landesausschuß wird beauftragt, auf Grundlage der im Einvernehmen mit der hohen Regierung gepflogenen Erhebungen in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten. In Befolgung dieses Auftrags hat der Landesausschuß sich an sammtliche Landesausschüsse der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, an das k. ungarische Ministerium des Innern und an die k. k. Statthaltereien in Agram, Zara und Triest um Mittheilung über den dortigen Einhebungsmodus dieser Gebühren gewendet. In Folge dessen sind mm auch die diesfälligen Mittheilungen von diesen Behörden anher gelangt.

Ich glaube, im Interesse der hohen Versammlung zu handeln, wenn ich die Verlesung dieses Detailberichtes übergehe, da deiselbe sich ohnedies in den Händen der Herren Mitglieder des h. Hauses befindet.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, das h. Haus wird damit einverstanden sein und es bliebe nur übrig, den Schlußantrag zu stellen, nämlich "der Landesausschuß stellt den Antrag:

L. -A. -B. Dr. Lumbe:

"Der hohe Landtag wolle diese Angelegenheit einer Kommission von 9 Mitgliedern zuweisen, wovon jede Kurie je 3 Mitglieder aus dem ganzen Hause zu wählen hätte. "

Slavný snìme raèiž záležitost tuto pøikázati komisi devíti èlenù, zvolených každou kurií po tøech z celého snìmu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

L. -A. B. Dr. Lumbe: Ich erlaube mir nur noch wenige Worte hinzuzufügen.

Die Angelegenheit ist erst jetzt dem hohen Hause mitgetheilt worden, weil die Berichte erst in den letzten Tagen vollständig eingelaufen sind. Ich erlaubte mir dies noch zum Vortrag zu bringen, weil ich darin das einzige Mittel sehe, die Herabminderung der so bedeutenden Verpflegskosten bei Kranken erzielen zu können. Deswegen stelle ich die Bitte, daß die Kommission noch heute zusammenbernsen und beauftragt werde, in einer der nächsten Sitzungen ihre Arbeiten zu beendigen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Referent stellt den Antrag, den Gegenstand als dringlich zu betrachten und dem Ausschuß zur Berichterstattung eine Frist zu stellen -ich bitte, welche?

L. -A. -B. Dr. Lumbe: Von 48 Stunden. (Rufe: Dho!) Also bis künftigen Dienstag. Ich glaube, daß es nicht viel Sitzungen braucht, dader Gegenstand im vorigen Jahre bereits hinreichend berathen und besprochen ist.

Oberstlandmarschall: Also eine Frist von 4 Tagen.

Ich ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Und von der Drucklegung des Commissionsberichtes Umgang zu nehmen.

Ich ersuche jene Herren, welche damit einver standen sind, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Da der Gegenstand dringlich ist, werde ich mir erlauben, die Sitzung für eine Stunde zu unterbrechen und ersuche, die Kommissionswahl vorzunehmen und sich auch gleich im Lesezimmer oder im Verifikatorenzimmer zu konstituiren.

Ich ersuche das hohe Haus um 3 Uhr sich wieder versammeln zu wollen.

(Unterbrechung der Sitzung 2 Uhr 50 Minuten. )

(Wiederaufnahme der Sitzung 3 Uhr 25 Minuten. )

Oberstlandmarschall: Das Haus ist beschinßsähig.

232. Bericht der Kommission zur Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend den Grundtausch.

Ich werde mir erlauben, das Resultat bekannt zu geben von den Wahlen der Commissionen. In die Commission für Angelegenheiten der Krankenverpflegskosten wurde gewählt aus der Kurie des Großgrundbesitzes bei Abgabe von 43 Stimmzetteln Ritter von Waibele mit 42, Dr. Karl Lumbe, Regierungsrath Jaksch mit 40 Stimmen. Aus der Kurie der Städte bei Abgabe von 39 Stimmzetteln Schier, Tedesco mit 39, Leitenberger mit 37 Stimmen, aus der Kurie der Landgemeinden Stöhr, Neumann, Dr. Schöder einstimmig. Bei der Constituirung der Kommission wurde gewählt Ritter von Watdele zum Obmann, zum Stellvertreter Regierungsrath Jaksch, zum Schriftführer Leitenberger. Als Commissionslokale weise ich der Commission das Zimmer der Verifikatoren zu.

Berichterstatter Dr. Rziha: Ich erlaube mir die Bitte, von der Verlesung des Berichtes, welcher bereits geschäftsordnungsmäßig sich in den Händen der Herren Mitglieder befindet, Umgang nehmen zu dürfen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, das hohe Haus hat nichts dagegen einzuwenden.

Dr. Rziha: Nun erlaube ich mir zu bitten, einige Worte noch beifügen zu dürfen. Dem Gesetze, welches berathen werden soll, darf - glaube ich - feine besondere praktische Wichtigkeit beigemessen werden. Einmal deshalb nicht, weil es nur von dem hohen Landtage beschlossen wird, um eine Lücke auszufüllen, die im Reichsgesetze vom 6. Feber 1861 sich befindet und der Landesgesetzgebung zur Ausfüllung übertragen wurde; das anderemal deshalb nicht, weil überhaupt unsere Gesetzgebung über Commassation und Arrondirung, so wie sie heute sich findet, von keiner besonderen praktischen Tragweite ist, so lange man auf volkswirtschaftlichem Felde und speziell in diesem Falle nicht die individuelle Freiheit zurückdrängt durch das Streben nach Realisirung allgemeiner öffentlicher Interessen, insolange man nicht die zwangsweise Arrondirung und Commassation einführt und sie abhängig macht von dem Beschluße der Hälfte oder 2/3 3/4 der Stimmen der Intereffenten. Infolange, glaube ich, dürften die beiden Gesetze sowohl vom 6. Feber 1869, als auch vom 3. März 1868 im praktischen Leben keine besondere Anwendung finden.

Die freiwillige Commassation, wie sie begünstigt ist durch Gebührenfreiheit, wird selbst bis zum Jahre 1873 nicht oft zur Anwendung kommen, und wenn sie zur Anwendung kommt, so kommt das Gesetz vom 6. Feber 1869 §. 10, nach dessen Fassung wir heute das Organ schaffen sollen, welcher sich auszusprechen hat über Verbesserung der Wirthschaftsstände, die im Tausche sich besinden, nicht oft in Anwendung kommen, weil man in den meisten Fällen, wie die Erfahrung lehrt, zu §. 1 schreiten und die Einwilligung der Gläubiger ansuchen wird, ehe man zu dem schwerfälligeren Verfahren schreiten wird.

Die Bahn ist freigemacht durch den Beschluß der Freitheilbarkeit des Grundes und in Anhoffung der allerhöchsten Sanktion, glaube ich gewiß, daß der hohe Landtag, sobald die Sanktion erfolgen wird, aus eigener Initiative auf dieser Bahn weiter schreiten wird, um die zwangsweise Commassation und Arrondirung zu beschließen.

Um nun auf das Gesetz selbst, welches von der Commission dem h. Hause vorgelegt wurde, zurückzukommen, erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß die Gründe eben im Berichte ausgeführt sind, welche die Kommission zum Entschluße gebracht haben, sich nur für ein Organ zu entschließen. Daß dieses Organ die politische Bezirksbehörde geworden ist, ist aber aus den Argumentationen des Berichtes zu entnehmen und ich muß im Namen der Kommission mit der Bitte schließen, der h. Landtag wolle den eingeschlossenen Gesetzentwurf genehmigen und zum Beschluße erheben.

Snìmovní tajemník p. Schmidt mluví: Pan zpravodaj navrhuje, aby pøedložený zákon byl snìmem schválen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Herr Dr. Knoll hat das Wort.

Dr. Knoll: Der Gesetzentwurf, wie ihn uns jetzt die Kommission vorgelegt hat, hat die Sache allerdings im großen Maße vereinfacht und ich kann doch nicht anerkennen, daß mit dieser Vereinfachung das Möglichste geleistet worden wäre. Es ist eben besser, aber dem besten ist es aus dem Wege gegangen. Ich erlaube mir, aus dem KommissionsBerichte Einiges hervorzuheben, was gegen den von mir vorgebrachten Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes bemerkt worden ist. Es sagt die Kommission, daß sie gegen die Bestellung eines Schiedsgerichtes um so mehr Sein müßte, als ich vorgeschlagen habe, daß dasselbe von der Bezirksvertretung der Gemeinden ernannt werden solle, und scheint sich daher gegen diese Ernennung besonders zu wenden; nun weiß ich nicht, was der loblichen Kommission vorgeschwebt haben mag, wie ich mir diese Ernennung vorstelle.

Wenn ein Schiedsgericht aus 3 Personen besteht, von denen die Gemeindevertretung oder Bezirksvertretung ernannt werden soll, so kann diese Ernennung nicht anders als im Wege einer Wahl Vor sich gehen.

Ich hätte ebenso gut "gewählt" sagen können, und nachdem diese Ausdrücke ganz identisch sind in diesem Falle, so war kein Grund da, das das beanständen. Es ist weiter gesagt worden, daß man deshalb auf die Idee eines Schiedsgerichtes nicht einging, weil man überhaupt nicht auf die Idee eines Gerichtes eingehen wollte indem das sonst im Reichsgesetz ausgesprochen wäre, das ist ganz richtig, wenn das Schiedsgericht ein Gericht Wäre. Es ist wohl eine Aehnlichkeit im Laute, aber es ist keine Unterordnung, denn wenn sich die Herren von der Kommission an diesen Ausdruck geslossen hätten, hätte ich allenfalls das Wort "Schiedsmänner" wählen können, denn in der Art, wie ich das Schiedsgericht vorgeschlagen habt, ist dasselbe kein Gericht. Es ist ferner Anstand genommen worden, daß auch dem Schiedsgerichte ein Verfahren vorgeschrieben werden müßte, ohne welches es nicht gewählt werden konnte. Das scheint darauf hinzudeuten, daß die Kommission glaubte, es fei von der Bezirkshauptmannschaft ein Verfahren vorgeschrieben worden. Das ist allerdings einigermaßen im §. 3 geschehen, wo es heißt: Die politische Behörde hat die Umstände und Thatfachen, worauf es in der Entscheidung ankommt, zu prüfen und allenfalls zur Klarstellung der Thatsachen Erhebungen zu machen x. Wenn das ein Verfahren ist, das die Behörde etwas prüfen soll, dann, glaube ich, wäre für mein Schiedsgericht auch kein anderes Verfahren nöthig, denn die Umstände und Thatsachen hat das Schiedsgericht auch verstanden. Ferner ist gesorgt worden, daß man Kanzleikräfte zur Verfügung zu stellen hätte. Ich habe aber gesagt, daß die Eingaben bei dem Bezirfsausfchuße zu über reichen und von diesem dem Schiedsrichteramte zu überweisen sind. Es würde also der betreffende Bezirkssekretär so viel Zeit übrig haben, um den Ausspruch des Schiedsgerichtes abzuschreiben und zu expediren. Es ist also auch in meinem Antrage für die Kanzleikräfte gesorgt, und zwar besser, als in dem von der Kommission gestellten, weil er jeden Rekurs abgeschnitten hat. Er ist aber auch prinzipieller, weil ich glaube nachgewiesen zu haben, daß die Bezirkshauptmannschaften mit solchen privatrechtlichen Sachen nichts zu thun haben. Die Kommission hat es aber nicht der Mühe für wehrth erachtet, auf diese wichtige Einwendung zu antworten.

Nachdem nun die Sache wirklich geringfügig ist, und es im Grunde genommen auch in dieser Weife erledigt werden kann, die Zeit auch zu fehr drängt, als daß ich den Antrag stellen würde, es noch einmal einer Kommission zu überweisen, so werde ich zwar nicht gegen die Gesetzesrorlage stimmen, glaube aber es bemerken zu müssen, um eben das, was von der Kommission gegen meinen Antrag vorgebracht worden ist, zu widerlegen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

(Sektionschef Dr. Bauhaus meldet sich ums Wort. )

Sectionschef Dr. Bauhaus hat das Wort.

Abgeord. Sectionschef Dr. Bauhaus: Ich will nur ganz kurz dem Herrn Vorredner erwiedern, daß ich glaube, der Standpunkt, den er einimmt, dürfte nicht ganz richtig fei". Es handelt sich um den Austausch von Grundstücken, dann, wenn Gläubiger einen Einspruch erheben. Es sollen also die vorhandenen Privatrechte aufgegeben werden aus irgend einem Grunde. Und dieser Giund ist fein anderer, als das öffentliche und volkswirthschaftliche Wohl zur Verbesserung eines Grundstückes. Es ist also ein öffentlicher Grund, aus welchem hier die Entscheidung provocirt werden muß und durchaus nicht eine privatrechtliche Sache, mit der die Bezirkshauptmannschaft nichts zu thun hat; und von diesen Anschaunngen geleitet ist auch die Kommission ausgegangen, als sie diesen neuen Entwurf vorgelegt hat. Deßhalb werde ich auch für den Antrag der Kommission stimmen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Abg. Dr. Rziha: Ich werde auf die Bemerkungen des Herrn Abgeordneten Knoll nur kurz erwiedern. Ich halte die Ansicht für eine verfehlte, daß das Schiedsgericht kein Gericht wäre. Schon die Benennung Schiedsgericht weist darauf bin, daß es in der That ein Gericht ist. Das Charakteristikon des Schiedsgerichtes liegt nur darin, daß es die Parteien wählen. Es unterscheidet sich das bestellte Schiedsgericht von einem anderen Gerichte durchaus nicht, es wäre eben nichts anderes als ein Fachgericht. Es ist aber auch noch hervorgehoben worden, daß das Verfahren vorzuschreibein wäre. Ich erlaube mir mir auf die Gerichtsordnung hinzuweisen, daß in der That dem Schiedsgerichte ein Verfahren vorgeschrieben werden muß, wenn nicht das gewöhnliche Verfahren der Gerichtsordnung zur Anwendung kommen soll. Endlich wurde aber einer der Gründe, welche die Kommission wählen mußte, um zu rechtfertigen, daß sie sich nicht für das Schiedsgericht entscheiden konnte, von dem Herrn Abgeord. Knoll übergangen; das ist der Grund und er scheint mir gewiß durchschlagend zu sein, daß das, was gegen die Bestellung von Bezirksvertretungen und Bezirksausschüssen überhaupt der autonomen Organe spricht, auch gegen die Bestellung eines Schiedsgerichtes spricht, denn die Bezirksvertretungen und Gemeinden, soweit sie zum Verbande des Bezirkes gehören, sollen das Schiedsgericht bestellen; daher herrscht derselbe Geist im Schiedsgerichte, welcher die autonomen Organe beherrscht, denen man eben mit Rücksicht aus die gegenwärtigen Verhältnisse die Eignung nicht zusprechen konnte, um über diese Frage, wie nach §. 10 Alinea d zu entscheiden ist, einen Ausspruch zu thun.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Spezialdebatte. Dr. Rziha liest:

Wenn im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 6. Feber 1869, R. G. Bl. Nr. 18, behauptet wird, daß der Tausch von Grundstücken, welche der landwirthschastlichen Kultur gewidmet sind, geeignet ist, eine bessere Bewirthschastung der Besitzthümer der Tauschenden zu bewirken, so ist die politische Bezirksbehörde und in Gemeinden mit einem eigenen Statute die Kommunalbehörde, innerhalb deren Grenzen das wirthschaftlich zu verbessernde Befitzthum liegt, zur Beurtheilung und Entscheidung kompetent (§. 10 des Gesetzes vom 6. Feber 1869).

Wenn die am Tausche betheiliaten Besitzungen in zwei oder mehreren politischen Bezirken oder in der Gemarkung einer mit einem eigenen Statut versehenen Gemeinde liegen, so ist jene politische Bezirksbehöde beziehungsweise jene mit selbstständigem Statut versehene Gemeinde berufen, das Amt zu handeln und zu entscheiden, bei welcher das Gesuch zuerst überreicht wird.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: §. 1.

Dovozuje-li se na základì §. 9. zákona, daného dne 6. února 1869, zákona øíšsk. è. 18., že smìnìním pozemkù, na nichž se polní hospodáøství provozuje, se zlepší hospodaøení na statcích stran smìòujících, pøísluší uvažování a rozhodnutí okresnímu úøadu politickému a v obcích, v nichž platí zvláštní statut, obecnímu úøadu, v jehož mezích leží statek, jehož hospodaøení má se zlepšiti (§. 10. zákona, daného dne 6. února 1869).

Leží-li statky, jichž se smìnìní dotýèe, ve dvou nebo více okresích politických, anebo ležíli v mezích obce, v níž platí zvláštní statut, povolán jest ten politický úøad okresní, a pokud se týèe, ta obec zvláštní statut mající, u které byla žádost nejprvé podána, úøední øízení konati a rozhodnouti.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand,

so ersuche ich die Herren, die diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Rziha liest:

§. 2.

Die Entscheidung nach §. 1 kann von jeder der das Tauschgeschäft schließenden Parteien verlangt werden. Die Partei hat in dem Gesuche den Gegenstand des beabsichtigten Tauschgeschäftes genau zu bezeichnen und diejenigen Behelfe anzuführen oder beizubringen, durch welche die Verbesserung der Bewirthschaftung dargethan wenden soll.

Ich erlaube mir nur zur Rechtfertigung der angegriffenen Fassung, wie sie die Kommission in der ersten Vorlage hatte, zu bemerken, daß die Kommission von der Ansicht ausgegangen ist, es wäre, weil es eben ein freiwilliger Tausch ist, keine Behinderung, wenn beide Parteien einschreiten.

Es ist das nicht eine Behinderung, sondern eine Vereinfachung, weil die politischen Behörden gewöhnlich von der Idee ausgehen, es müsse die Richtigkeit des Tauschgeschäftes irgend eine sichtliche Form haben, sie müsse aus irgend einer Weise bestätigt sein, und zu diesem Behufe hat man die Vorlage vom Interimskontrakte abgefordert. Es schien der Kommission eine einfachere Form zu sein, wenn beide Parteien das Gesuch überreichen und es empsiehlt sich schon aus dem Grunde, weil mehrere Behörden kompetent sein sollen, und die Competenz nach §. 1. sich nun dahin vereinfachte, "daß jene politischen Behörden kompetent sein sollen, wo das Gesuch zuerst überreicht wurde. "

Zu dem glaubte auch die Kommission der Vehelligung der Behörden damit vorzubeugen, weil bei Grundabtrennungen es sich sehr oft zeigte, daß um die Grundabtrennung eingeschritten, dieselbe coucedirt zu ihren Gunsten entschieden wurde und zuletzt sich herausstellte, daß die andere Partei der Grundabtrennung nicht zustimmte, ein Käufer für das Grundstück sich nicht vorfand. Das war der 2. Grund, warum die Stilisirung von Seite der Kommission, wie sie in der ersten Vorlage war, angenommen wurde.

Nachdem aber im hohen Hause die Stimmung sich zu Gunsten der Regierungsvorlage, welche die Fassung hatte, wie sie der §. nun enthält, entschieden hat, so hat die Kommission eben die Fassung der Regierungsvorlage §. 2 acceptirt.

Snìmovní tajemmk S c h m i d t ète:

§. 2.

Každá strana smìòující mùže žádati, aby rozhodnutí dle §. 1. se uèinilo.

Strana má v své žádosti pozemky, k nimž zmìna se vztahovati má, dùkladnì poznamenati a prùvody vytknouti aneb pøiložiti, kterými se prokáže, že se hospodaøení zlepší.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand


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