Pátek 22. øíjna 1869

ermächtigen, mit den rechtskundigen Direktoren der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen, den Herren Franz Wolf und Klemens Keisler im Nachhange zu den mit denselben am 6. Juni und 1. Juli 1866 abgeschlossenen Dienstverträgen Übereinkommen zu schließen, gemäß deren unter Aufrechthaltung aller sonstigen Bestimmungen dieser Dienstverträge die in dem Absatze 2 derselben vereinbarten Jahresgehalte von 2500 und 2000 fl.

ö.   W. vom 1. Jänner 1870 an auf den Jahresbetrag von je 3000 fl. erhöht werden, und dem Herrn Direktor Franz Wolf eine Personalzulage im Jahresbetrage von 500 fl. ö. W. zugesichert werde.

Es wird nun in Würdigung der vom Landesausschuße dafür beigebrachten Gründe von der Kommission dieser Antrag einstimmig zu dem eigenen gemacht und dem hohen Landtage die Annahme desselben empfohlen.

Der L. -A. motivirt diesen Antrag damit, daß die mit den beiden rechtskundigen Direktoren im

J.    1866 abgeschlossenen Dienstverträge denselben Jahresgehalte festsetzen, welche in keinem richtigen Verhältnisse mehr zu den erhöhten Gehalten der Beamten stehen und dem gegenwärtigen Geschäftsverhältnisse des Bankinstitutes nicht mehr entsprechen.

Ich weise nur darauf hin, daß die Buchhalter einen Gehalt von 2400, die Kassiere einen Gehalt von 2200 fl. haben, während die rechtskundigen Direktoren, welche die eigentliche Seele des Geschäftes sind, nach den frühern Verträgen blos einen Gehalt von 2000 und 2500 fl. haben; also daß der eine sogar bedeutend geringer besoldet ist, als der Buchhalter; liest:

Nachdem nun das Bankstatut (§. 50) keinen Unterschied zwischen den beiden besoldeten rechtskundigen Direktoren kennt, und auch für die Zukunft ein jedes Präjudiz zu vermeiden ist, welches an eine Differenz der gegenwärtigen Gehaltssummen geknüpft werden könnte, so hält der L. -A. einen gleichen Gehalt in der Hohe von 3000 fl. für jeden dieser Direktoren im Allgemeinen für gerechtfertiget.

In dem besonderen Falle der gegenwärtig Funktionirenden bei den rechtskundigen Direktoren befürchtet jedoch der L. -A., daß die ziffermäßig gleiche Honorirung leicht als eine Zurücksetzung des einen bisher höher besoldeten Direktors empfunden werden konnte, und beantragt daher als Ausdruck der Anerkennung der besonderen Verdienstreichen Verwendung des Herrn Franz Wolf demselben eine personalzulage von jährlichen 500 fl. Oest. W. zu gewähren, welchem Antrage die Kommission mit ausdrücklicher Hervorhebung der durch eigene Anschauung gewonnenen Uiberzeugung von den hervorragenden Verdiensten des Herrn Franz Wolf um das Hypothekenbankinstitut beitritt.

Snìmovní aktuár Hahnamann ète: Slavný snìme raèiž zemský výbor splnomocniti, aby s práv znalými øediteli hypoteèní banky království Èeského pány Františkem Wolfem a Klementem Keislerem dodatkem k služebním úmluvám, dne 6. èervna a 1. èervence 1866 s nimi uzavøeným, uèinil nové ushodnutí, kterýmž by se jim, šetøíc však všech ostatních ustanovení tìchto úmluv služebních, roèní služné platy v odstavci 2. ujednané sumami 2500 zl. a 2000 zl. r. è., od 1. ledna 1870 poèínajíc, zvýšily každému na roèní sumu 3000 zl., øediteli panu Františku Wolfovi ale aby mimo to dán byl osobní pøídavek roèních 500 zl. r. è.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Dr. Klier: Bezüglich der Aenderungen des Hypotheken-Bankstatutes und der Durchführungsvorschrift ist eine dritte Lesung nothwendig. Nachdem an den Anträgen der Kommission vom hohen Hause gar nichts geändert worden, so erlaube ich mir, um nicht diesen Gegenstand noch einmal auf die Tagesordnung bringen zu müssen, den Antrag zu stellen;

"Der hohe Landtag geruhe sogleich in die dritte Lesung dieser Abänderungen einzugehen. "

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Pan zpravodaj navrhuje, aby se hned pøešlo k tøetímu ètení.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Dr. Klier: Ich glaube, nachdem die dritte Lesung beschlossen ist, mit Berufung auf dasselbe, daß nämlich an den, von der Kommission beantragten Aenderungen gar nichts geändert worden ist, sondern dieselben vollständig angenommen wurden, den hohen Landtag bitten zu können, daß er mich der Verlesung dieser Abänderungen zur Vermeidung eines weiteren Zeitverlustes enthebe und unbedingt über dieselbe abstimme.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß das hohe Haus mit diesem Antrage einverstanden fein werde.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Pan zpravodaj navrhuje, aby se upustilo od nového seèítání, ponìvadž žádná zmìna ve zprávì se nestala a aby se pøijmul návrh komise ve tøetím ètení.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den Kommissionsbericht in 3. Lesung annehmen wollen, sich zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Nro. 226. Bericht der Kommission für Genieindeangelegenheiten, bereffend die Frage wegen

Anwendung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 auf die Nutzungen der Gemeindeglieder an Gemeindehutweiden und Waldungen.

Abg. Stöhr: In der Sitzung des h. Landtages vom 25. September v. I. wurde gelegentlich der Beratung des Grundentlastungsfondes seitens der Budgetkommission die Resolution gestellt und auch angenommen: es werde der Landesausschuß beauftragt im Einvernehmen mit der k. k. Regierung in Erwägung zu nehmen, ob es wünschenswerth und zulässig wäre, das kais. Patent vom 5. Juli 1853 im Interesse der Volkswirthschaft und der Regelung der Gemeindeverhältnisse auch auf die Einforstungs- und Weiderechte, sowie auf die gemeinschaftlichen Benützungsrechte einzelner Gemeindemitglieder und Korporationen gegenüber der Gemeindehutweiden und Waldungen anzuwenden und hierüber beim Beginn der nächsten Session geeignete Anträge zu stellen. Zur Durchführung dieses h. Auftrages wurde die k. k. Statthalterei mit h. Note vom 14. Feber 1869, Z. 18976, ersucht, diese auf eine theilweise Aenderung des 4. Absatzes des §. 1. des vorzitirten kais. Patentes abzielende Frage einer eingehenden Erwägung zu unterziehen und für den Fall, als es seitens der k. k. Regierung zweckmäßig und zuläßig erkannt werden sollte, die Amtshandlung nach dem kais. Patente vom 5. Juli 1853 auch aus die in Frage stehenden Servitutsrechte auszudehnen, den erforderlichen Gesetzentwurf mit dem Motivenberichte behufs der weitem Vorlage an den h. Landtag, an den Landesausschuß gelangen zu lassen, oder die etwa dagegen obwaltenden Bedenken dem Landesausschuße mitzutheilen. Zugleich wurde in Anbetracht dessen, daß durch eine derartige Ausdehnung der Wirksamkeit des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 dem Lande wieder neue nicht unbedeutende Kosten erwachsen würden, hierauf das weitere Ansuchen geknüpft bei der gedachten Gesetzesvorlage aus die möglichste Schonung der Landesfinanzen den geeigneten Bedacht zu nehmen und zu diesem Zwecke den bezüglichen Gesetzentwurf gegenüber der Durchführungverordnung vom 31. Oktober 1857 gleichseitig wo möglich jene abändernden gesetzlichen Bestimmungen auszunehmen, wodurch das Verfahren zur Durchführung des neuen Gesetzes möglichst vereinfacht und abgekürzt, daher auch minder kostspielig gemacht würde. Auf diese Note ist nun dem Landesausschuße von Sr. Excellenz dem k. k. Statthaltereileiter unterm 9. Mai l. J., Z. 25279, folgende Antwort gekommen:

Aus Anlaß der vorgelegten geschätzten Rote vom 14. Feber 1869, Z. 18976, betreffend die angeregte Frage wegen Anwendung der Bestimmungen des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 auf die Nutzungen der Gemeindeglieder an den Gemeindehutweiden und Waldungen hat Se. Excellenz der Minister des Innern mit Erlaß vom 4. Mai 1869, Z. 3027, hervorgehoben, daß von den Bestimmungen des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 alle jene gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte ausgeschlossen sind, bei denen die Gemeinschaft bloß zwischen den Gliedern einer Gemeinde oder Genossenschaft untereinander besteht, weil nach den bestehenden Gesetzen den Gemeinden und Genossenschaften das Recht zusteht, ihr Vermögen auf die bestmöglichste Art zu benützen, und weil die Theilung des Gemeindevermögens unter die Gemeindemitglieder dem Zwecke dieses Gesetzes ganz fremd ist. Es würde daher auch in dem §. 23 des Anmeldungsunterrichtes ausdrücklich ausgesprochen, daß gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte, welche den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde auf einem dieser Gemeinde gehörigen Terrain z. B. Gemeindehutweide, Gemeindewaldung u. s. w. zustehen, kein Gegenstand der Ablösung oder Regulirung und somit auch nicht Gegenstand einer Provokazion sein können.

Die Regulirung, beziehungsweise Ablösung derartiger gemeinschaftlicher Besitz- und Benutzungsrechte kann daher nicht auf Grundlage des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 erfolgen, sie ist vielmehr, wenn sie imperativ durchgeführt werden soll, durch das Zustandekommen eines besonderen Landesgesetzes bedingt, bezüglich dessen die Initiative der Landesvertretung schon aus Dem Grunde überlassen bleiben muß, weil der letzteren in den Bezirksvertretungen die geeignetsten Organe zu Gebote stehen, um gerade in dieser Frage allen jenen allgemeinen und speziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die bei Festsetzung einer in volkswirthschaftlicher Hinsicht hochwichtigen und in die Gemeinde-Verhältnisse tiefeinschneidenden gesetzlichen Verfügung in die Wagschale fallen. Daß die seinerzeitige Durchführung dieser Maßregel auf Kosten des Landes zu bewerkstelligen sein wird, liegt in der Natur Der Sache als eine Landes-Angelegenheit, doch ist die kais. Regierung davon entfernt, schon in vorhinein jede Unterstützung und Mitwirkung von Seite der landesfürstlichen Behörden auszuschließen, sie wird vielmehr gern bereit sein, durch die ihr unterstehenden Organe die Durchführung einer dem Interesse der Landeskultur zusagenden Maßregel zu fördern, soweit dies ohne Belastung des Staatsschatzes geschehen kann. Ich habe die Ehre den hochlöblichen böhmischen Landesausschuß hievon zur gefälligen Veranlassung in die Kenntniß zu setzen und im hohen Ministerialauftrage die Mittheilung beizufügen, daß sich die Regierung die diesfälligen nähern Beschlüsse für den Zeitpunkt vorbehält, in welchem sie in die Kenntniß in dem in dieser Beziehung von der Landesvertretung gestellten allfälligen Anspruche gelangen wird.

Da somit die kais. Regierung die Regulirung und beziehungsweise Ablösung der in Rede stehenden gemeinschaftlichen Besitz- und Benutzungsrechte durch das Zustandekommen eines besonderen LandesGesetzes bedingt erachtet, so sieht sich der ergebenst gefertigte Landesausschuß darauf angewiesen, diesen Sachverhalt dem h. Landtage zur weitern geeigneten Schlußfassung zur Kenntnis zu bringen,

Diese Sachlage wurde dem h. Landtage, wie ich bereits erwähnt habe, durch diesen Bericht des Landesausschußes mitgetheilt, und wurde dieser Gegenstand der Kommission für Gemeindeangelegenheiten zur Behandlung zugewiesen.

Unter Bezugnahme auf diesen LandesausschußBericht und in Anerkennung der Wichtigkeit des Behandlungsgegenstandes, der einerseits so tief in die Gemeindeverhältnisse eingreifen, anderseits die Landesfinanzen sehr bedeutend in Anspruch nehmen kann, erachtet die Kommission es für angezeigt, daß vorerst die nöthigen Erhebungen gepflogen werden und jenes Materiale gesammelt wird, welches die zwingende Nothwendigkeit per Erlassung eines Landesgesetzes zur Regelung dieser Frage darzuthun im Stande ist.

Sie stellt deshalb den einstimmig beschlossenen Antrag:

Ein hoher Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß wird beauftragt:

1.   Sämmtliche Bezirksvertretungen einzuvernehmen:

a)   ob, und in welchem Maße derlei Servituten auf den Gemeindeliegenschaften in den betreffenden Bezirken haften;

b)  ob sich das Bedürfniß nach imperativer Ablösung derselben geltend mache;

c)  ob hiedurch eine bessere Kultur der bisher belastet gewesenen Gemeindeliegenschaften eingeführt werden könne.

2.   In dem Falle, als sich aus allgemeinen öffentlichen Rücksichten die Regelung dieser Frage als nothwendig herausstellen sollte, ein diesbezügliches Gesetz dem nächsten Landtage vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich dieselbe für geschlossen und eröffne die SpecialDebatte.

Berichterstatter Stöhr:

1. Sämmtliche Bezirksvertretungen einzuvernehmen:

a)  ob, und in welchem Maße derlei Servituten auf den Gemeindeliegenschaften in den betreffenden Bezirken haften;

b)   ob sich das Bedürfniß nach imperativer Ablösung derselben geltend mache;

c)   ob hiedurch eine bessere Kultur der bisher belastet gewesenen Gemeindeliegenschaften eingeführt werden könne.

Snìmovní aktuár Hahnamann: Komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti takto:

Výboru zemskému ukládá se:

1. aby slyšel veškerá zastupitelstva okresní

a)  zdali a v jaké míøe nalézají se podobné služebnosti na pozemcích obecních v okresu;

b)  zdali ukazuje se potøeba toho aby vyvazeny byly služebnosti ty spùsobem donucovacím;

c) zdali by se tím dosáhlo lepšího zdìlání obecních pozemkù, až posud služebnostmi stížených.

2. V pøípadì tom, kdyby se prokázalo, že jest tøeba, aby záležitost tato z všeobecných veøejných ohledù se upravila, aby o tom podal zákon nejblíže pøíštímu snìmu. Dáno v Praze dne 16. øíjna 1869.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Fürth hat das Wort.

Abg. Fürth: Ich wünsche unter d) noch einen 4. Punkt aufgenommen und zwar lautend: ob in das beabsichtigte Landesgesetz zur gleichmäßigen Verhandlung auch jene Grundstücke einzubeziehen sind, welche ehedem als Gemeindegründe angesehen wurden, später aber durch richterliches Urtheil oder Erkenntniß, der Administrativ-Behörden oder autonomen Organe als Bauernkorporationseigenthum konstatirt worden sind, gleichwohl aber hierauf den Ortschaftshäuslern einige Servitutsnutzungen zugelassen wurden. Mein Antrag gründet sich nämlich aus faktische Verhältnisse, wie selbe namentlich in dem Taborer und Piseker Kreise vorkommen. Es gibt nämlich solches Eigenthum, sei es in Hutweiden, sei es in Waldungen, welches früher als Gemeindeeigenthum angesehen wurde und auch nach dem Josefinischen Kataster als "Obec" bezeichnet worden ist, später aber durch richterliche Erkenntnisse als Eigenthum einzelner Persönlichkeiten konstatirt wurde, wie dies z. B. der Fall war bei den Jelení uši - wo sich derselbe Fall herausgestellt hat; an solchen Liegenschaften haften noch Servitutenrechte namentlich zu Gunsten armer Häusler, die darin bestehen, daß denselben das Halten einer oder zweier Kühe ober das Holzklaubrecht gestattet blieb. Es scheint mir, daß dieses Verhältniß in die Ablösung auch mit einbezogen werden möchte. Ich könnte einen speziellen Fall hier anführen; es ist beispielsweise in Hradek ein Theil des Gemeindegrundes einer Korporation von Bauern zugewiesen Worden, diese wären auf dem Punkte die Sache zu theilen, hierauf haften aber jene Servituten der Häusler, welche abzulösen sind. Nun handelt es sich darum, daß diese Ablösung in einer Weise geschieht, daß die abzulösenden Häusler nicht zu hart getroffen werben. Es scheint mir vollkommen gerechtfertigt, wenn dieser Antrag mit einbezogen wird, umsomehr als es sich gar nicht um ein prinzipielles Eingehen aus die Sache, sondern nur um die Erwägung handelt, ob die Bedingungen für die Ablösung erfüllt sind und andererseits den hier nicht Vertretenen auch eine Stimme eingeräumt wird. Ich werde mir erlauben, den Antrag noch einmal vorzulesen: "Ob in das beabsichtigte Landesgesetz zur gleichmäßigen Behandlung auch jene Grundstücke einzubeziehen sind, welche ehedem als Gemeindegründe angesehen wurden, später aber durch richterliche Urtheil: ober durch Erkenntnisse der Administrativbehörden oder der autonomen Organe als Bauernkorporationseigenthum konstatirt worden sind, gleichwohl aber den Ortschaftshäuslern hierauf einige Servitutsnutzungen belassen wurden.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist nur mit 10 Stimmen unterstützt - er fällt. Ich werde also über den -Punkt 1 abstimmen lassen. Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Dr. Stöhn

1. Sämmtliche Bezirksvertretungen einzuvernehmen: a) ob, und in welchem Maße derlei Servituten auf den Gemeindeliegenschaften in den betreffenden Bezirken haften; b) ob sich das Bedürfniß nach imperativer Ablösung derselben geltend mache; c) ob hiedurch eine bessere Kultur der bisher belastet gewesenen Gemeindeliegenschaften eingeführt werden könne.

Snìmovní aktuár p. Hahnamann ète: Komise èiní tudíž jednohlasný návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Výboru zemskému ukládá se: 1. Aby slyšel veškerá zastupitelstva okresní

a)  zda-li a v jaké míøe nalézají se podobné služebnosti na pozemcích, obecních v okresu;

b)  zda-li ukazuje se toho potøeba, aby vyváženy byly služebnosti ty spùsobem donucovacím; c) zda-li by se tím dosáhlo lepšího zdìlání obecních, pozemkù, až posud služebnostmi stížených.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand 311 erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Stöhr: 2. In dem Falle, als sich aus allgemeinen öffentlichen Rücksichten die Regelung dieser Frage als nothwendig herausstellen sollte, ein diesbezügliches Gesetz dem nächsten Landtage vorzulegen.

Snìmovní aktuár Hahnamann: 2. V pøípadì tom, kdyby se prokázalo, že jest tøeba, aby záležitost tato z všeobecných veøejných ohledù se upravila, aby o tom podal zákon nejblíže pøíštímu snìmu.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, ersuche ich jene Herren, welche diesem Punkte zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Nr. 293. Bericht der Budgetkommission zur Landtagszahl 176 und 178, betreffend A. StranLavecer Weingartens, und B. die Subventionirung einer Baumwärter- und Winterschule.

Herr Ritter von Bohusch!

Ritter von Bohusch: Hoher Landtag!

Die k. k. patriotisch-ökonomische Gesellschaft ist beim Landesausschuße eingeschritten und hat gebeten, die Bewilligung des hohen Landtages dahin zu erwirken, daß der Gesellschaft der Ankauf des noch nicht verkauften Stran-Lavecer Weingartens außerlizitatorisch zu dem vom Landesausschuß festgesetzten Schätzungswerte behufs Errichtung eines pomologischen Gartens gestattet werde.

Die Gesellschaft unterstützt ihre Intentionen Zur Erwerbung dieser Realität mit den Umständen, daß die Auslassung des seitherigen pomologischen Gartens auf die Kozajka wegen der sehr ungünstigen, jede Baumkultur erschwerenden Bodenbeschaffenheit dieses Gartens und wegen des dort herrschenden Wassermangels, endlich wegen der Angesichts dieser Uebelstände vereitelten Bemühungen des pomologischen Vereins auf Erfüllung der Vereinszwecke ein Gebot der Nothwendigkeit und dasselbe seit langer Zeit bemüht war, in der Nähe Prags eine geeignete Realität für diese Zwecke zu requiriren; der Beschluß des hohen Landtags nach Abverkauf der kleinen Realitäten der Landesgüter hätte nun die Aufmerksamkeit der Gesellschaft auf die schon vor Jahren für die Zwecke des pomologischen Vereines als vorzüglich geeignet erkannten Lavecer Weingarten gelenkt, zumal neuerliche Erhebungen dieses beifällige Urtheil über die Eignung dieses Gartens nur bestätigt hätten; die Gesellschaft führt weiter an, daß die Erwerbung dieser Realität für selbe von um so großem Werthe sei, als durch den in sichere Aussicht stehenden Erkauf der an Lavecer Weingarten angrenzenden Realität Popelaøka mit ihrer im besten Zustande befindlichen Wiese und Wirtschaftsgebäuden dem pomologischen Vereine die Möglichkeit geboten sei, seine Thätigkeit auf eine Baumwärter- und Winzerschule im Interesse der Hebung der Obst- und Weinkultur im Lande auszudehnen, und daß gerade in dieser Lage bei der unmittelbaren Nachbarschaft der in rationeller Rekonstruktion befindlichen ausgedehnten Weingärten des Fürsten Windischgrätz auf dem Gute Troja, dann die notorische Obstbaumkultur daselbst die vorzüglichsten Bedingungen und Lehrmittel für die besagte Schule vorhanden fein. Mit Berufung auf die Hochherzigkeit und stets an den Tag gelegte Opferwilligkeit des hohen Landtages bei der Behandlung wichtiger volkswirtschaftlicher Fragen wiederholt die Gesellschaft ihre Eingangs erwähnte Bitte, die Zahlungsmodalitäten: Erlag von 2000 fl. in Realobligationen beim Kaufsabschluße und 6prozentige Verzinsung und approximative Tilgung des Kaufschillingsrestes auf die bei den übrigen heuer verkauften kleinen Realitäten der Landesgüter festgestellte Art. Der Landesausschuß befürwortet aufs wärmste diese Bitte und stellt in feinem Berichte den Schlußantrag legatur:

Der Lavec-Strauér Weingarten hat eine Ausmaß von 14 Joch 18. Q. -K., worunter jedoch 4 1/2Q. -K. unproduktiven Bodens, so daß die kulturfahige Area nur 9 1/2 Joch beträgt.

Nach dem 20fachen Katastralertrage hat diese Realität einen Werth von 3909 fl. 70 kr., nach den 100fachen Steuern einen Werth von 4620 fl.

und nach den vom Landesausschuße mit Zuziehung zweier unparteiischen Dekonomen unter der am 7. Sept. l. J. vorgenommenen Schätzung einen Werth von 4791 fl.

Letzterer Werth wird nun von der ökonomischen Gesellschaft als Kaufpreis angeboten. Die BudgetKommission glaubt sich der Pflicht für überhoben halten zu können, einem hohen Landtage in systematischer Darstellung die volkswirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit eines rationell geleiteten pomologischen und zweckmäßig situirten Garten im Lande zu ermüden, eben so wenig hält selbe es für nöthig jene Vorteile insbesondere zu bezeichnen, welche in nationalökonomischer Beziehung dem Lande durch zweckmäßig geleiteten Unterricht in der Baumzucht und in der neuesten Zeit mit fieberhaftem Eifer an geeigneten Orten betriebenen Weinkultur in Aussicht gestellt werden könne und glaubt in dem durch die Unterstützung der hohen Landesvertretung in vielen Richtungen im Lande zu Tage getretenen, noch vor wenig Jahren kanm geahnten Aufschwung des realistischen Unterrichts ein günstiges Prognostikon für Geneigtpeit des hohen Landtages zur Erfüllung der Bitte der ökonomischen Gesellschaft um so mehr zu erblicken, als bei der bereits zum Beschluße erwachsenen und größtenteils effektuirten Alienirung der kleinen Besitzstände der Landesgüter das Geldopfer in den Verkauf des Lawecer Weingartens und die Summe von 4791 fl. nicht einmal ein großes genannt werden kann, wenn erwogen wird, daß

a)   bei dieser Realität eigentlich nur 10 1/2 Joch kulturfähigen Bodens sich befindet,

b)   daß der Kauffchilling den seitherigen Pachtzins von 231 fl. um so mehr deckt, als die Stenerpflicht an den Erkäufer übergeht und endlich

c)   daß die Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Lavecer Weingarten, welche seither zur Verminderung der großen Belassung des Güterfonds stets nur notdürftig reparirt wurden,, sich in einem solchen trostlosen Zustande befänden, daß behufs der Wiederpachtung ein kostspieliger Neubau ein Gebot der Nothwendigkeit werden müßte.

Die Budgetkommission glaubt daher in Konformität mit dem Hauptantrage des Landesausschußes unbedingt auf die Bewilligung zum Abverkaufe der Realität an die patriotisch ökonomische Gesellschaft um den von letztem abgebotenen Kaufschilling einrathen zu können, glaubt jedoch jener vom Landesausschuß gestellten Bedingung eines Vorbehalts des Rückkaufes gegen Vergütung der erweislichen Meliorazionen im Falle der Auslosung der ökonomischen Gesellschaft aus nachstehenden Gründen nicht beitreten zu können; a) die Gesellschaft könnte sich dieser Bedingung deshalb nicht fügen, weil, wie Dieselbe in ihrem Berichte angeführt, ein eventuelles Abkaufen mit dem Fürsten Windischgrätz auf einem Grund' tausche in seinem angrenzenden Garten zur bessern Arrondirung der gegenseitigen Besitzstände abgeschlossen hat,

b)   die Gesellschaft behauptet die zweckmäßige Anlage der Baum- und Rebschulen,, um nach Realisirung des in Frage stehenden Grundtausches effektuiren zu können;

c)  dieser Grundtausch scheint übrigens mit dem Kauf der Popelaøka in Verbindung zu stehen, welche die Gesellschaft schon der Bauobjekte wegen nicht entbehren kann;

d)   die Stipulirung des Verkaufsrechtes für die Landesvertretung ist ganz übeflüßig, weil die Gesellschaft statuarisch sich verpflichtet, im Falle ihrer Auslösung ihr Gesmmteigenthum in das Eigenthum des Landes zu übergeben. Die Budgetkommission stellt daher den Antrag:

Ein hoher Landtag geruhe den Abverkauf des Lawec - Straòer Weingartens an die ökonomischpatriotische Gesellschaft zum Zwecke der Errichtung eines? pomologischen Gartens daselbst um die Summe von 4791 fl. zu bewilligen und den hohen Landtag zu beaustragen das Kaufgeschäft in analoger Anwendung der für die übrigen auf Grund des Landtagsbeschlußes vom 10. September 1868 verkauften Realitäten festgestellten Bedingungen durchzuführen.

Oberstlandmarschall: Baron Riese-Stallburg hat das Wort.

Baron Riese-Stallbura,: Ich werde mir erlauben den Antrag der Budgetkommission zu befürworten. Ich begrüße diese neue Thätigkeit der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft, die auf einem geeigneten Punkte einen pomologischen Garten für Böhmen etablirte. Der bisherige Garten hat nie Bäume geliefert, die haltbar waren und wir hatten nirgends einen Ort, wo wir eine bestimmte Gattung von Obst bekommen könnten.

Böhmen ist vielleicht in Mitteleuropa eines der größten obstbautreibenden Länder, gerade Böhmen sollte einen verläßlichen, pomologischen Garten haben. Es wäre aber nicht möglich einen pomologischen Garten anzulegen, wenn nicht die Vorbedingungen da wären, daß die ökonomische Gesellschaft unbedingter Besitzer des Grund und Bodens wäre. Es muß ja ein unendlicher Kostenaufwand da fein, um diesen Grund und Boden zu einem pomologischen Garten und zu einem Weingarten umzugestalten. So unscheinbar der frühere Garten war, so ist jetzt der Raum ein viel größerer geworden, und es wird außer dem Zwecke, daß dort Bäume gezogen werden, auch eine Schule etablirt werden, nicht nur für Winzer, sondern auch für Obstbaumzüchter.

Ich würde mir daher erlauben, den Antrag der Budgetkommission auf unbedingte Überlassung des Grundstückes zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.


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