Pátek 22. října 1869

IV.   bei §. 30;

V.   §. 34, al. 1;

Zahl 1; Zahl 2; Schlußsatz;

VI.   §. 35, al. 2;

böhmischer Text des Schlußabsatzes;

VII. §. 39, Z. 6;

VIII. §. 47;

IX. Zusatzantrag zu §. 53, Z. 2, lit. g. in der von dem Landesausschuße vorgelegten Fassung (Zusammenstellung zum Landtagsberichte 66) genehmiget.

Ich werde mir nun erlauben, die von dem Landesausschuß beantragte Fassung bei jedem einzelnen §. vorzulesen. Bei §. 19, alinea 3, ist die erste Abänderung dahin beantragt, daß dieselbe zu lauten habe: "Sollten diese beiden sich über den Schiedsspruch nicht einigen, so haben sie einen Obmann zu wählen. Wenn sie sich auch über die Wahl eines Obmannes nicht einigen können, so ist von dem Präsidenten des k. k. Oberlandesgerichtes in Prag ein k. k. Oberlandesgerichtsrath als Obmann zu bestellen. Der Obmann hat, insofern die beiden Schiedsmänner bei ihrer getheilten Meinung verharren sollten, die Fällung des Schiedsspruches durch seinen Beitritt herbeizuführen. "

So soll nach der Anficht des Landesausschußes und der Kommission die 3. alinea des §. 19 in Zukunft lauten.

Sněmovní aktuár p. Hahnamann čte:

II. §. 19., odst. 3.

"Nesrovnají-li se tito dva v rozsudku, pak voltež si vrchního rozsudího. Nemohou-li se též srovnati o volení vrchního rozsudího, budiž předsedou cís. kr. vrchního soudu zemského v Praze jmenován rada cís. kr. vrchního soudu zemského vrchním rozsudím. Vrchní rozsudí má, pakli by oba rozsudí při svých různých náhledech setrvali, přistoupiv buď k jednomu neb druhému, věc konečně rozhodnouti. "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier: Weiters liegt ein Zusatz-Antrag zu §. 20 vor, welcher lautet:

"Sollte der Schiedsspruch aus welch' immer einem Grunde binnen 60 Tagen vom Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes (§. 7. D. V. ) nicht gefällt und den Parteien nicht bekannt gegeben werden, so sind letztere befugt, den gewöhnlichen Rechtsweg zu betreten".

Auch diesen Zusatz-Antrag hat die Kommission für zweckmäßig befunden und beantragt dem hohen Hause, die Genehmigung zu ertheilen.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: Dodatek k §. 20. navržený:

"Nebyl-li by za kteroukoli příčinou rozsudek vynesen během 60 dnů, počítajíc ode dne, kdy dovoláváno se bylo výroku soudu rozhodčího (§. 7. návodu) a nebyl-li by rozsudek v téže lhůtě stranám oznámen, mají strany na vůli, hájiti nároků svých pořadem práva. "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wo nicht, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier: Zu §. 30 wird ein Abänderungsantrag gestellt, danach soll statt des Passus "unter Zustimmung - bis - befreien" lediglich "st a t u t e nmäßig bücherlich sicherzustellen" gesetzt werden.

Es ist das ein allgemeiner, daher zweckmäßiger Ausdruck, da in den Statuten für alle Fälle vorgesehen ist, wie vorzugehen wäre; es beantragt die Kommission auch diese Abänderung anzunehmen.

Sněmovní aktuár p. Hahnamann: Při §. 30. budiž na místě slov: "zároveň... " až... "osvoboditi" položeno: "vložiti do kněh spůsobem v statutu předepsaným. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier: Beim §. 34 alinea 1, wird beantragt, die Bank hat das Recht der 1/4 jährigen Kündigung des ganzen Darlehens oder eines Theilbetrages desselben nur ausnahmsweise in folgenden Fällen

Zugleich wird beantragt, daß Z. 1 und 2 des §. 34 dahin abgeändert werde, daß

Z. 1. statt "bedrohender Weise vermindert hat" - "gesährdender Weise vermindert hat oder zu vermindern droht";

Z. 2. statt "dreimal nach §. 31 gemahnt werden müsse" - "nach §. 31 dreimal fruchtlos gemahnt werde" und endlich, daß

zum Schlußabsatze der Zusatz "und zur Erneuerung der Feuerassekuranz auf Kosten des Schuldners" hinzugefügt werde.

Zur mehreren Verdeutlichung erlaube ich mir den §. so vorzulesen, wie er mit Hinzugabe der Änderungen lauten würde. §. 34. Die Bank hat das Recht der 1/4 jährigen Kündigung des ganzen Darlehens oder eines Theilbetrages desselben nur ausnahmsweise in solgenden Fällen: i) Wenn sich die Bank die Uiberzeugung verschaft hat, daß sich der Werth der Hypothek in einer, die Sicherheit des Bankdarlehens gefährdender Weise vermindert hat oder zu vermindern droht. 2) Wenn der Schuldner wegen Nichteinhaltung feiner Verbindlichkeit innerhalb dreier nacheinander folgenden Jahre nach §. 31 dreimal fruchtlos gemahnt wurde. Besteht die Hypothek nur in Gebäuden so gibt eine einmalige fruchtlose Mahnung wegen Nachweis der Feuerassekuranz der Bankdirektion das Recht zur Aufkündigung und zur Erneuerung der Feuerassekuranz auf Kosten des Schuldners.

Das find Beisätze und Aenderungen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig herausstellen, ich beantrage daher, der hohe Landtag wolle diese Aenderung annehmen.

Sněmovní aktuár p. Hahnamann čte:

V. §. 34., odst. 1.

"Banka může dáti čtvrtletní výpověd na celou půjčku aneb na některou čásť půjčky výnimkou jen v následujících případech. "

Zároveň navrhuje se, aby č. 1. a 2., §. 34. změněna byla v ten spůsob, aby v č. 1. místo "v té míře zmenšila" položeno bylo "v té míře zmenšila aneb zmenšiti může; "

v č. 2. vloženo bylo za slovem: "třikráte" slovo "marně"; konečně aby k závěrce paragrafu dán byl dodavek: "a v případě takovém může banka obnoviti pojištění proti ohni na útraty dlužníka. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier: Zu §. 35 wird eine Abänderung der zweiten Alinea beantragt und es würde nach diesem Aenderungsantrag die zweite Alinea lauten:

VI. §. 35, al. 2.

"Kündigungen eines Theiles der Schuld sind auf einen Betrag beschränkt, welcher der Summe von mindestens 4 nachfolgenden halbjährigen Kapitalsabschlagszahlungen entspricht. "

"Dem Beschluße der Bankdirekzion bleibt es vorbehalten, auch Kündigungen geringerer Beträge anzunehmen. "

Zugleich wird beantragt, daß der böhmische Text des Schlußabsatzes mit dem deutschen Texte in Einklang gebracht und nachstehend fornulirt werde:

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

§. 35. odst. 2.

"Vypoví-li se čásť dluhu, musí obnášeti tolik, mnoho-li obnáší součet nejméně čtyř půlletních po sobě jdoucích srážek na kapitál. "

"Usnesením ředitelství banky zůstavuje se, má-li se přijmouti též výpověď na menší částky. "

Zároveň navrhuje se, aby v českém znění závěrka paragrafu v souhlas uvedena byla se zněním německým takto:

"Vypovězený kapitál může dlužník dle své vůle buď v zlosovaných neb v nezlosovaných listech zástavních neb v hotových penězích splatiti. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abgeordneter Dr. Klier: Zum §. 39, Zahl 6, Wird beantragt, daß die Zeile 6 nachstehend lauten soll:

6. "Fällt der Schuldner oder der Besitzer des hypothezirten Gutes in Konkurs, so wird der Bank die Möglichkeit gewahrt, die Richtigkeit ihrer For-

derung und die Feilbietung des hypothezirten Gutes noch vor Ablauf der allgemeinen Anmeldungsfrist zu erwirken. "

Diese Bestimmung, sowie die folgende, die sich eben auf Konkurs-Fälle bezieht, wurde veranlaßt durch die neue Konkursordnung, mit welcher sie in Einklang gebracht werden muß.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

§. 39., č. 6.

6. "Prohlásí-li se konkurs na jmění dlužníka neb majitele statku v zástavu daného, ponechává se bance možnost, ještě před projitím obecné lhůty přihlašovací pravost požadavku jejího dovoditi a vymoci prodej veřejný statku v zástavu daného. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abgeordneter Dr, Klier: Zum §. 47 wird beantragt, eine wesentliche Aenderung im Kontext, wornach der §. 47 nachstehend lauten soll:

"Wird über das Vermögen des Schuldners oder des Besitzers des hypothezirten Gutes der Konkurs eröffnet und meldet die Bank ihre Forderung bei dem zuständigen Gerichte an, so ist hierüber selbst vor Ablauf der Anmeldungsfrist zu verhandeln und der Massaverwalter blos anzuweisen, den Gläubigerausschuß, oder wenn dieser noch nicht ernannt wäre, die ihm bekannten, im Gerichtsorte wohnenden Gläubiger zu vernehmen. Sodann ist mit thunlichster Beschleunigung über die Richtigkeit und Rangordnung der Bankforderung zu erkennen, worauf die Bank selbst vor Abhaltung der allgemeinen Liquidazionstagfahrt verlangen kann, daß das hypothezirte Gut sogleich feilgeboten, bei der gerichtsordnungsmäßigen letzten Feilbietung auch unter dem Schätzungswerthe veräußert und daß sie aus dem Erlöse befriedigt werde. Sollte sich im weiteren Zuge der Konkursverhandlung ergeben, daß der Bank mehr gegeben wurde, als ihr gebührt, so muß dieselbe den empfangenen Mehrbetrag nebst den 4% Zinsen sogleich der Massa zurückersetzen. "

Die Kommission beantragt, auch diese Aenderung anzunehmen, weil sie ebenfalls aus der Uebereinstimmung mit der Konkursordnung hervorgeht.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

§. 47.

"Prohlásí-li se konkurs na jmění dlužníka neb majitele statku bance v zástavu daného a oznámí-li banka svou pohledanost u příslušného soudu, má soud tento o tom i před projitím lhůty přihlašovací vyjednávati a má správci podstaty pouze uložiti, aby vyslechl výbor věřitelů, nebo nebyl-li by výbor ten ještě zvolen, aby vyslechl známé mu věřitele, bydlící v místě, kde soud své sídlo má. Napotom budiž co nejrychleji rozhodnuto o pravosti a pořadu pohledanosti banky, načež může banka i dříve, ještě než se odbude obecné stání likvidační,

žádati, aby statek v zástavu daný byl ihned veřejně prodáván a při poslední dražbě dle řádu soudního předsevzaté prodán i níže ceny odhadní, jakož také, aby se bance pohledanost 2 peněz utržených zapravila.

Vyšlo-li by v dalším průběhu řízení konkursního na jevo, že bylo bance vydáno více. než jí náleží, má banka to, oč obdržela více. ihned konkursní podstatě vrátiti spolu s úroky čtyřprocentními. "

Oberstlandmarschall: Ersuchejene -Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Abg. Dr. Klier: Zusatzantrag zu §. 53, Zahl 2, lit. g) lautet in dem Statute folgender Maßen: "Wenn es sich um Errichtung von Agentien handelt.... "

Zu diesem bisherigen Inhalte wird beantragt noch hinzuzusetzen: "Es muß jedoch wenigstens die nach §. 51 zur Fassung eines giltigen Direkzionsbeschlußes nöthige Anzahl der Direktionsmitglieder in der Sitzung anwesend sein. " Es wird dadurch der §. eine bestimmtere Fassung erlangen und ich würde daher beantragen, der h. Landtag geruhe es anzunehmen.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: Přídavek k §. 53., č. 2. lit. g) navržený: "V sezení však musí býti aspoň tolik členů ředitelství přítomných, mnoho-li jich dle §. 51. třeba jest, aby ředitelství mohlo činiti platná usnesení. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Dr. Klier: Wir kommen nun zur Durchführungsvorschrift ad B.

"Betreffs der Durchführungsvorschrift erkennt der Ausschuß die von dem Landesausschuße beantragten Abänderungen aus denselben Gründen für annehmbar, und beantragt:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es werden nachstehende vom Landesausschuße beantragte Abänderungen der Durchführungsvorschrift, u. zwar:  ad B.

I. §. 3, lit. b. D. V.

II. 1. Absatz §. 5. D. V.

III. §. 9 D. V.

IV.   §. 19 D. V. mit der stilistischen Aenderung, daß statt des wiederholten Wortes: "Kündigungen" die einfache Zahl Kündigung gesetzt werde.

V.    1. Absatz des §. 21 D. V.

VI.    §. 22 D. V. mit dem Beifügen, daß blos der Schlußsatz geändert werde, " indem der Landesausschuß die Zusammenstellung etwas undeutlich gegeben.

VII.    §. 24 D. V. al. 1, in der von dem Landesausschuße vorgelegten Fassung (Zusammenstellung zum Landesausschüßberichte, Z. 66) angenommen.

Beim §. 39 über die Bankaufsicht beantragt der Landesausschuß das Wort "festzustellen" (1. alin. 4. Zeile) in festgestellt umzuwandeln; die Commission glaubt aber diesem Antrage nicht beipflichten zu sollen, weil die Aenderung der schon vor dieser Feststellung bestandenen Statuten eine ganz überflüßige ist.

Es wird demnach der Antrag gestellt:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es werde der

VIII. bei §. 39 D. V. Zeile 4. vom Landesausschuße gestellte Abänderungsantrag statt "festzustellen" - festgestellt zu setzen, abgelehnt.

Der schließlich vom Landesausschuße gestellte Antrag

IX der der Durchführungsvorschrift angeschlossene Tilgungsplan solle als "Beil. A" statt Beil. B bezeichnet werden, wird mit dem Beifügen zur Annahme anempfohlen, daß es sich wohl nur um einen Druckfehler handelt.

Ich werde nun wieder die einzelnen Abänderungen nach den einzelnen Zusammenstellungen des Landesausschußberichtes vorlesen: ad 13.

I. Es werde §. 3, lit. b. D. V. dahin abgeändert, daß statt: "auf eine von den Behörden verwaltete oder unter deren Schütze stehende Anstalt lauten" - gesetzt werde "auf einen von den Behörden verwalteten oder unter deren Schutz stehenden Fond lauten. "

Der Oberstlandmarschall- Stellvertreter über' nimmt den Vorsitz.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

ad B)

§. 3. lit. b) budiž změněn tak, že místo slov: "ústavu od úřadů buď spravovaných buď pod jejich ochranu postavených" položí se slova: "fondů od úřadů buď spravovaných buď pod jejich ochranu postavených. "

Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier:

II. Im ersten Absatze des §. 5 D. V. wäre statt "zehn" - "zwanzig" halbjährige Fristen zu setzen.

Es wird da blos ein Wort geändert.

(Der Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz. )

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

II. V první odstávce §. 5. návodu buď místo slova.. desíti (10)" položeno slovo "dvadcet"

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).

Angenommen.

Dr. Klier:

Bei §. 9 wird eine besondere umständige Veränderung vorgenommen.

III. §. 9. D. V. habe dahin zu lauten: "Sollten die beiden Schiedsmänner sich an dem bestimmten Tage weder über den Schiedsspruch, noch bei nicht erfolgter Einigung über die Wahl des Obmannes einigen, so haben sie hievon unverzüglich die Anzeige an den L. A. zu erstatten, welcher den Präsidenten des k. k. Oberlandesgerichtes in Prag um Ernennung eines k. k. Oberlandesgerichtsrathes zum Obmanne anzugehen hat. (§. 19 Stat. )

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

§. 9. návodu znějž takto:

"Neshodli-li by se oba rozsudí v určitý den ani o výrok rozhodčí ani pak v tomto případě o zvolení vrchního rozsudího, mají to oznámiti bez odkladu výboru zemskému, který má požádati předsedu cís. kr. vrchního soudu zemského v Praze, aby jmenoval radu při cís. kr. vrchním soudu zemském vrchním rozsudím (§. 19. stat. ).

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Abgeordneter Dr. Klier:

Am §. 19 beantragt die Kommission nachstebende Fassung zu machen:

"Die Form der Kündigung" lautet die Uibersibrift: "Die Kündigung von Seite der Bank in den Fallen des §. 34 des Statutes, wie jene des Schulduers, in den Fällen des §. 35 des Statutes müssen gerichtlich oder notariell erfolgen.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: §. 19. návodu znějž takto: "Jaký má být spůsob výpovědi. "

"Vypovídá-li banka v případech naznačených v §. 34. statutu, aneb vypovídá-li dlužník v případech §. 35. statutu, budiž vždy dána výpověď právní neb pomocí notáře. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier: V. Bei §. 21 wird blos eine Abänderung der einleitenden Worte dieses §., nämlich des ersten Absatzes beantragt, wonach der Passus folgendermaßen zu lauten hätte: " Bei landwirthschaftlichen Realitäten wird der Werth in der Regel auf Grundlage des durch den Steuerkataster festgestellten Reinertrages von Grund und Boden ermittelt und dieses Reinerträgniß mit 20 multiplicirt, stellt den Grund und Bodenkapitalswerth dar. "

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: V. Na místě 1. odstávky §. 21. návodu navrhuje se toto znění:

"Cena hospodářských pozemností vypočte se obyčejně na základě čistého výtěžku z půdy, jenž byl stanoven katastrem daně pozemkové, a tento čistý výtěžek s dvacíti násoben dává cenu pozemností hospodářských. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. K l i e r: Bei §. 22 heißt es, daß er dahin abgeändert wird, wie dann in der Zusammenstellung angeführt ist, das ist aber nur irrthümlich. Die in der Zusammenstellung besindliche Abänderung bezieht sich eben nur auf den letzten Satz. Es wird sonach §. 22 bis zum letzten Satz unverändert stehen bleiben, und nur dieser letzte Satz wird dahin abgeändert, daß er lauten wird:

"Bei Gebäuden, welche der Miethzinssteuer überhaupt nicht, oder noch nicht durch 6 Jahre unterliegen, dient der von der Bankdirektion auf Kosten des Darlehenswerbers zu erhebende Werth als Grundlage, insofern im letzteren Falle sich der nach dem bisherigen Zinsertrage ermittelte Werth nicht als geringer darstellt. "

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: §. 22. návodu změniž se takto: "Při staveních, která vůbec nepodléhají dani činžovní, aneb která jí nepodléhají ještě po šest let, vezme se za základ cena ředitelstvím banky na útraty vypůjčujícího vyšetřená, pokud v tomto posledním případě cena dle posavádní činže vyšetřená není menší. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dieser Abänderung des letzten Satzes Zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier: Bei §. 24 wäre blos einzuschalten "in der Regel", und es würde der 1. Absatz zu lauten haben: "der Bauzustand wird in der Regel.... "

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: Při §. 24., odst. 1. návodu vložiž se za slovy: "vyšetří se" slovo: "obyčejně".

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Dr. Klier: Bei §. 39 hatte der Landesausschuß beantragt, das Wort "festzustellen'' in "festgestellt" umzuändern. Dieser Abänderung pflichtete die Kommission nicht bei, sondern beantragt, den Inhalt des §. 29 so ausrecht zu erhalten, wie er besteht, also den Antrag des Landesausschußes, den Ausdruck "festgestellt" hineinzufügen, abzuweisen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag geht dahin, den §. unverändert zu behalten.

Sněmovní aktuár Hahnamann: Komise navrhuje, aby se §. beze změny ponechal.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage der Kommission, den

§. unverändert zu behalten, gustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier: Schließlich handelt es sich noch darum, daß man beim Tilgungsplan statt Beilage B) Beilage A) setzt. Es ist dies eigentlich nur ein Druckfehler gewesen; nachdem aber dieser Tilgungsplan als integrirender Bestandtheil angeschlossen würde, hat man geglaubt, es müsse hier auch im Gesetzgebungswege geändert werden.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: Konečně návrh IX. výborem zemským učiněný: Plán splácení, k návodu přiložený, buď poznamenán co "Příloha A" místo: "Příloha B", odporučuje se ku schválení s tím připomenutím, že zde snad běží jen o chybu tiskovou.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier: Es wurde bereits im Anfange des Berichtes erwähnt, daß als weiter Gegenstand der Bericht des Landesausschußes über die Gebahrung der Hypothekenbank für's Jahr 1868 dem Ausschuße zugewiesen worden ist.

Die Kommission hat aus ihrer Mitte ein Subkomité, bestehend aus den Herren Franz Ritter v. Liebig, Dr. Waldert, Kardasch und Dem Berichterstatter abgesendet, um sich an Ort und Stelle von der Buch- und Kassaführung, der sonstigen Geschäftsgebahrung und der gegenwärtigen Einrichtung des Institutes persönliche Einsicht zu verschaffen.

Dieses Komité fand Alles in musterhafter Ordnung, und ist sonach in der augenehmen Lage, nicht allein den vorliegenden Bericht des Landesausschußes Z. 68 vollinhaltlich zu bestätigen, sondern auch demselben noch beizufügen, daß vom Landesausschuße im Jänner d. J. eine Skontrirung vorgenommen wurde, während durch die Generaldirektion eine besondere Skontrirung mittelst zweier eigends hiezu gewählten Direktoren und im Uebrigen monatlich regelmäßige Skontrirungen vollzogen worden sind, bei welchen nach den vorliegenden Ausweisen jederzeit Alles richtig befunden worden ist.

Die Erledigung der Geschäfte nimmt viel Mühe und Zeit sowohl der Angestellten wie der gewählten Direktoren in Anspruch, welche im laufenden Jahre schon 39 Sitzungen beiwohnen mußten, um mehr als 5000 Darlehen zu verleihen, inclusive der bereits verliehenen.

Wenn den Angestelten, wie später noch berichtet wird, die Anerkennung ihres pflichtgetreuen Wirkens durch Erhöhung ihrer Gehalte ausgedrückt wird, so hält sich die Kommission für verpflichtet, hier dem Herrn Generaldirektorstellvertreter, so wie den sämmtlichen Herren Direktoren die besondere Anerkennung für ihre vielseitige und opferwillige Verwendung bei diesem Landesinstitute öffentlich auszusprechen.

An diesem Platze darf auch nicht vergessen werten, Jener dankend zu erwähnen, welche dem Institute sonst ihre vorteilhafte Unterstützung durch kostenfreie Einlösung der Pfandbriefcoupons zu Theil werden ließen, wie: die Herren Lippmann Söhne in Wien und Prag, die Filiale der k. k. priv. österr. Creditanstalt und die Escompteanstalt in Prag.

Wie schon aus Anlaß des beantragten Zusatzes zum §. 4 des Bankstatuts erwähnt worden ist, so hat die Bankverwaltung freiwillig den Vermittler für den Ein- und Verkauf der eigenen Pfandbriefe gemacht, und hiedurch nicht nur die Darlehenswerber als Empfänger und Verkäufer dieser Papiere vor manchem Verluste gesichert, sondern auch so manchen humanitären Instituten und öffentlichen Fonden jene Papiere um den Tagescours ohne weitere Auslagen verschafft, nebenbei aber eben durch diese Vermittlung einen guten Cours der Pfandbriefe aufrecht erhalten.

Wie bedeutend sich dieses nach allen Seiten hin wohltätige Vermittlungsgeschäft bereits gestaltet hat, möge der h. Landtag aus dem nachstehenden Ausweise über die im Laufe dieses Jahres bis ultimo September geschehene Pfandbriefrealisirung ersehen.

Aus diesem Ausweise, den ich nicht vorlesen werde, ergibt sich:

Wenn man zu dem Betrage der gekauften Pfandbriefe im J. 1869 pr... 2, 295. 800 fl. hinzugibt die vom Jahre 1868 mit 1, 517. 200 fl.

und 1867 mit....... 1, 314. 300 fl.

so stellt sich bereits eine Summa von 5, 127. 300 fl. heraus, welche durch die Bemühung der Bankverwaltung zum Besten der Parteien wie des Institutes realisirt worden sind.

Der Geschäftsumfang des Institutes vermehrt sich forrwährend, wie schon die eine Bemerkung ergibt, daß der Einlauf im Jahre 1868 die Ziffer von 4186 erreichte, während der Einlauf im J. 1869 bisher bereits die Ziffer von 5632 Stücken überschritten hat.

Wenn man nachsieht, welche Landestheile sich wesentlich bei Darlehensgesuchen betheiliget haben, für welche also die Hypothekenbank den bedeutendsten Nutzen schafft, so zeigt es sich, daß mit Schluß des Jahres 1868 der Prager Kreis mit 3, 689. 400 fl. auf 1206 Hypotheken am höchsten betheiliget war. Diesem solgen zunächst der Časlauer, dann der Gitschiner, der Taborer, der Königgrätzer und Pilsner Kreis, die Stadt Prag, der Bunzlauer, Piseker, Chrudimer, Leitmeritzer, Saazer, Egerer und zuletzt der Budweiser Kreis mit der geringen Summe von 194. 200 fl. auf 14 Hypotheken.

Seht erfreulich erscheint die Beobachtung, daß die festgesetzten Annuitäten von den Schuldnern mit der wünschenswerthen Regelmäßigkeiteingezahlt werden.

So sind vom J. 1867 nur noch 1 Posten mit 21 fl. ,, " 1868 " " 10 " " 642 fl. 54 fr. im Rückstande.

Wenn derlei Rückstande ungeachtet wiederholter Mahnung nicht eingezahlt und Exekutionsschritte nothwendig werden, so führt die Anstalt selbst durch ihre Rechtskundigen die Exekution und erspart hiedurch für sich wie für die Exekuten wesentliche Kosten.

Man darf also nach allem diesen dem Institute wohl das Zeugniß geben, daß es neben dem eigenen Vortheile auch die möglichste Schonung und Begünstigung der Parteien sorgfältig im Auge hat.

Der Landesausschuß hat mit seinem Berichte über die Gebahrung der Hypothekenbank auf Grund des Rechnungsabschlußes der Hypothekenbank statutengemäß den Ausweis über den Stand der Pfandbriese, der erworbenen Hypotheken und des Reservefondes vorgelegt, er hat nach dem Inhalte seines Berichtes den Rechnungsabschluß auch ziffermäßig richtig befunden, und nachdem - wie schon gesagt - die Kommission den Bericht des Landesausschußes für richtig findet, so erlaubt sich dieselbe über diesen Bericht im Hinblicke auf das durch §. 54 des Bankstatuts bestimmte Oberaufsichtsrecht des h. Landtages den unvorgreiflichen Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag geruhe zu beschließen, es werde der vorliegende Bericht des Landesausschußes, Z. 68 und der Rechnungsabschluß für das Jahr 1868 genehmiget.

Sněmovní aktuár H a h n a m a n n čte: Slavný sněme račiž předloženou zprávu zemského výboru čís. sněm. 68 spolu s účetním závěrem za rok 1868 schváliti.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier (liest):

ad III. Der h. Landtag hat endlich der gefertigten Kommission mit Beschluß vom 14. Oktober auch den Bericht des Landesausschußes, Z. 190, zur Behandlung übergeben, welcher im Nachhange zu dem Berichte über Revision des Statuts überreicht worden ist, und jene Aenderungen dem h. Landtage zur Kenntniß bringt, welche in dem Statute der Beamten und deren Gehalten im Laufe des Jahres 1869 statutengemäß beschlossen und durchgeführt worden sind.

Nachdem der Bericht des L. -A. wegen Kürze der Zeit nicht in Druck gelegt worden ist, so sieht sich die Kommission veranlaßt, den wesentlichen Inhalt dieses Berichtes, beziehungsweise die fraglichen Aenderungen im Status und Gehalte der Beamten hier zu reproduziren.

In Folge des vom Landesausschuße gemeinschaftlich mit der Bankdirektion nach Zulaß des §. 53 des Statutes gefaßten Beschlußes sind folgende Aenderungen eingeführt worden:

I.   Die bisherigen Titel der Bankbeamten, mit Ausnahme des Buchhalters und Kassiers, entfallen, und es bestehen in Hinkunft die Bankbeamten nach 3 Kategorien, nämlich:

a)  rechtskundige,

b)  Buchhaltungs- und

c)  Kanzleibeamte, welche innerhalb dieser Kategorien nach dem Gehalte eingereiht werden.

II.   Zur Ergänzung des Beamtenstatus ist

a)  in der Kategorie der rechtskundigen Beamten ein zweiter Dienstposten, und

b)  bei den Buchhaltungsbeamten ein weiterer Dienstposten zu creiren; wobei festgestellt wurde, daß die Bankdirektion nach den Statuten nicht ermächtiget sei, außerhalb des festgesetzten Status provisonsche Bedienstete - mit Ausnahme eigentlicher Diurnisten - zu bestellen. Beamte können nach Erforderniß auch in einer anderen Dienstkategorie verwendet werden.

III.   Die bestehenden Gehalte der Bankbediensteten werden nachstehends erhöht und festgestellt:

A)  des Buchhalters von 1800 fl. auf 2400 fl.

B)  des Kassiers " 1600 fl. " 2200 fl.

C)  Kategorie der rechtskundigen Beamten:

1.   des 1. Beamten von 1200 fl. auf 1600 fl

2.   des 2. Beamten (unbesetzt) auf 1000 fl.

D)  Kategorie der Buchhaltuugsbeamten:

1.  Klasse von 1200 fl. auf 1600 fl.

2.    ",, 900 fl. " 1400 fl.

3.    " " 700 fl. " 1000 fl

4. " " 600 fl. " 800 fl.

E)  Kategorie der Kanzleibeamten:

1.   Klasse von 600 fl. auf 1000 fl.

2.        " " 600 fl. " 800 fl.

F)  Der Gehalt der 4 Diener von 300 fl. auf 400 fl.

Der Landesausschuß sucht und die gefertigte Kommission findet die Rechtfertigung dieser Beschlüsse in dem stetig fortschreitenden Aufschwunge des Bankinstitutes, in der Häufung der Geschäfte, in den ausreichenden Mitteln des Institutes und in den übereinstimmenden Anschauungen des für diese Angelegenheit bestellt gewesenen besonderen Komités, so wie der Bankdirektion und des Landesausschußes - wozu die Kommission wohl noch beifügen darf, daß die Begründung einer von Nahrungssorgen freien Stellung der Beamten jenen Gehaltserhöhungen ganz ernstlich das Wort spricht.

Diese Mittheilungen dienen dem hohen Landtage lediglich zur Kenntniß, nachdem die fraglichen Gehaltserhöhungen innerhalb des statutenmäßigen Wirkungskreises des Landesausschußes und der Bankdirektion (§. 53) gelegen sind.

An diese Mitteilungen hat aber der Landesausschuß den Antrag geknüpst:

Der hohe Landtag wolle den Landesausschuß


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