Čtvrtek 21. října 1869

sitzer ist, als der, der etwa 20 fl. zahlt, und ich glaube, das Verhällniß ist eigentlich dasselbe, die Belastung ist vollkommen gleich. Ich darf besonders auch darauf aufmerksam machen, daß nur in jenen Fällen die Gemeindevertretung diesen Beschluß faßt, wo sie sich eben in günstigen Verhältnissen befindet. Denn so aufgeklärt sind unsere Landleute auch in den kleinen Gemeinden schon, daß sie nicht blos die absolute Summe in die Augen fassen und sagen, "wir kommen besser weg, weil wir große Steuerträger in der Gemeinde haben", sondern sich ausrechnen, daß der kleine Betrag eben so entsprechend ist, wie der für den größern Besitzer, und daß jeder relativ die gleiche Last trägt. Ich bitte also, dieses mein Ansuchen zu würdigen und die Abstimmung in getrennter Weise einzuleiten.

Oberstlandmarschall: Ich werde diesem Wunsche entsprechen und die Abstimmung in der Weise vornehmen. Freiherr Karl Korb von Weibenheim hat das Wort.

Freiherr Karl Korb von Weidenheim:

Ich habe nicht gezweifelt, hoher Landtag, daß es bei §. 49 wieder versucht werden wird, das Schulgeld abzuschaffen. Der hohe Landtag hat bereits durch seine heutige Beschlußfassung vorläufig wenigstens das Schulgeld beibehalten, und ich muß offen gestehen, daß ich gerade dahin, daß das Schulgeld nicht abgeschafft worden ist, die größte Garantie erblicke für das gedeihliche Aufblühen unseres Volksschulwesens. Ich will nicht verkennen, es läßt sich immerh in für und gegen das Schulgeld sprechen, daß Eine werden sie mir aber nicht bestreiten können, meine Herren, daß dann auch die Interessen an der Volksschule zweierlei sind, und ich theile sie in direkte und indirekte. Das steht sest, daß der Vater und die Eltern vor Allem ein direktes Interesse an der Volksschule haben. Daß sie ihrem Kinde jene Kenntnisse zu verschaffen Gelegenheit haben, die es braucht zu seiner weiteren Ausbildung, um im Staate und im bürgerlichen Leben einen würdigen Platz einzunehmen.

Das indirekte Interesse ist ein allgemeines, das trifft einen jeden als Staatsbürger in gleichem Maße. Sonach haben die Eltern ein doppeltes Interesse, nämlich das direkte und indirekte und somit ist es recht und billig, daß die Eltern, wie es die Vermögensverhältnisse gestatten, einmal als Bürger des Staates und das anderemal als Eltern zur Volksschule zahlen. Ich stehe auf diesem Standpunkte und für mich spricht die Wissenschaft; die neuesten Werke über Volksschulwesen sprechen sich in diesem Sinne aus und nicht für Abschaffung des Schulgeldes.

Das Gesetz ist meiner Ansicht nach ein derartiges, daß es auf alle möglichen Verhältnisse Rücksicht nimmt, aus alle schon darum, weil es den Unbemittelten nicht hindert, ebenso an der Volksschule zu partizipiren wie die Bemittelten, und daß, indem es gerade die betreffenden Bürger nach ihren Vermögens - Verhältnissen heranzieht, das Schulgeld also kein drückendes ist.

Ich habe mich also für Beibehaltung des Schulgeldes ausgesprochen und mußte es bei dieser Gelegenheit thun, weil für den Fall, als die letzte alinea des §. 59 nach dem Antrage des Dr. Pirkert bei der Abstimmung fallen würde, unbedingt auch - das steht fest - das Schulgeld gefallen wäre, wenigstens in sehr vielen Fällen; denn §. 49 sagt in seinem 1. Absatze: "es steht der Gemeinde frei, entweder Schulgelder auszuheben, ober nicht einzuheben, dieselben auf den Steuergulden umzulegen oder eine Klassensteuer einzuführen.

Denken sie, meine Herren, eine Ortsschule, eine kleine Schule am Lande, in deren Rayon ein großer Grundbesitz ist, diese Gemeinde würde es wohl in ihrem wohlverstandenen Interesse finden, zu sagen: "Ich führe eine Klassensteuer ein, ich führe z. B. 3 Klassen ein, wonach die höchstbesteuerte 600 fl., die zweite 2 fl, die dritte 50 kr. zahlt. Nach diesem §. also, ohne Beschränkung im Sinne der letzten alinea ist der Großgrundbesitzer, ob er Kinder hat oder nicht, offenbar in die Lage versetzt, das ganze Schulgeld oder mit aus den größten Theil zu entrichten, abgesehen davon, daß er nach dem Steuergulden in den Bezirk und wenn das nicht ausreicht, zum Lande aus die Erfordernisse der Volksschulen beitragen muß. Thatsächlich würde es sich so gestalten, daß in vielen Orten Böhmens, wo ein Großgrundbesitzer in loco ist, dieser faktisch die ganze Schule erhalten und nicht nur das, sondern auch zu den Bezirks- und Landesschulerfordernissen beitragen müßte und darin würde eine schreiende Ungerechtigkeit liegen, während durch das Gesetz ein Jeder nach Verhältniß seines Vermögens entsprechend herbeigezogen wird.

Die Erfahrung wird es lehren, denn nur nach oberflächlicher Berechnung hat es sich herausgestellt, daß zur Durchführung der Volksschule im Sinne der Vorlage jährlich eine Summe von 6 Mill. fl. mindestens ersorderlich wird, wenn man die Errichtung der nach dem Gesetze erforderlichen Schule auf eine 12jährige Periode vertheilt, wovon auf die Erhaltung der Schullehrer die Ziffer von ungefähr 3 Mill. entfallt.

Durch das Schulgeld, wie es in der Vorlage beantragt wird, werden kaum 60 % der Schullchrergehalte eingehoben und es fallen 40 % auf den Steuergulden, abgesehen von allen jenen Vergrößerungen, Neubauten und Einrichtungen der Schule etc., die das Gesetz verlangte.

Es entspräche demnach das Bedürsniß, das wir von nun an haben werden, für die Volksschulen zu allermindestens einem 20- bis 30prozentigen Steuerzuschlag zur direkten Grundsteuer und diesem gegenüber können wir wohl nicht auf eine althergebrachte Leistung, wie es das Schulgeld ist, verzichten; ich würde darin eine Gefahr erblicken, geradezu die ganze Reorganisation des Volksschulwesens scheitern zu sehen an der finanziellen Frage,

und ich spreche mich entschiedenst dagegen aus. Was den Antrag des Hrn. Dr. Pickert anbelangt, so liegt die Gefahr nahe, daß, wenn der erste Absatz angenommen würde, während die letzte alinea fiele, der Fall eintreten würde, den ich eben vor Angen habe.

Ich kann mich nicht entschließen für den ersten Absatz des §. zu stimmen, bevor ich nicht das Schicksal der fetzten alinea kenne.

(Bravo, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Abg. Dr. Hanisch hat das Wort.

Abg. Dr. Hanisch: Bei der vorgerückten Stunde wird es mir gestattet sein, mich aus eine Bemerkung zu beschränken,, ohne in die allgemeine Frage einzugreifen. Ich bin selbstverstäntlich gegen das Schulgeld, aber der hohe Landtag hat darüber entschieden und es hört darüber die Diskussion auf. Aber die Bemerkung, auf welche ich mich beschränken will, trifft etwas Anderes.

Durch den Schlußsatz des §. 49 soll das "Veto" eines einzelnen Mitgliedes der Gemeinde eingeführt werden. Das Wort eines Einzelnen gegenüber dem Beschluß einer Corporation: das ist es, was mich genirt, und Wenn die Herren wollen, irritirt. Es gibt kein "Veto" eines Einzelnen in irgend einer Corporation, es darf kein solches in der modernen Gesetzgebung geben, sondern es steht diesem Einzelnen, wenn er sich beeinträchtigt fühlt, der Rechtsweg, der Rekursweg offen. Sollte vom Rechte, das allenfalls in diesem §. den Gemeinden eingeräumt werden soll, zum Nachteile eines Einzelnen Gebrauch gemacht werden, dann wird es diesen Einzelnen freistehen, im Rekurswege Abhilfe zu suchen und zu finden. Aber das "Veto" eines Einzelnen zu statuiren, darnach ist die Zeit doch nicht angethan. Ich müßte mich daher aus das Entschiedenste gegen den Schlußsatz des §. 49 aussprechen und wäre der Ansicht, den ganzen §. zu streichen, denn, wenn dieser Schlußsatz beliebt würde, wäre der ganze §. werthlos.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort?

Wenn Niemand sich zum Worte meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Dr. Knoll: Ich verzichte auch auch Wort.

Oberstlandmarschall: Es ist die Abstimmung geboten worden als eine getrennte und zwar der §. 50 würde lauten:

1. alinea. "Die Gemeindevertretung des Schulortes kann auch beschließen, daß die GemeindeCassa die Schulgeldentrichtung für sämmtliche schulbesuchenden Kinder in vollem oder in einem bestimmten Betrage übernehme oder daß eine Einhebung des nach §. 47 treffenden Schulgeldes nach Vermögensklassen der Eltern der schulpflichtigen Kinder eingeführt werde.

Dr. Knoll: Ich würde mir den Antrag erlauben, daß über die letzten Absätze zuerst abge-

stimmt werde. Ich sehe allerdings ein, daß jene Herren, welche den ersten Absatz nicht dem Schicksale Preis geben wollen, daß der zweite abgelehnt würde, gegen den ersten stimmen würden, was nicht in ihrer Intention ist. Es wird nichts übrig bleiben, als über das Prinzip vorerst abzustimmen oder über den 2. Absatz zuerst.

Dr. Pickert: Ich bitte ums Wort!

Oberstlandmarschall: Dr Pickert hat das Wort

Dr. Pickert: Ich kann dieser Ansicht meines Freundes nicht beipftichten, denn für den Fall, daß dieser Vorgang bei der Abstimmung eingeschlagen und die 2. alinea angenommen würde, wäre noch immer die Möglichkeit vorhanden, daß die erste siele.

Wenn nun das geschehen würde, so hätten wir einen §., der keinen Sinn gäbe, und es bliebe uns nichts anderes übrig, als das Gesetz in dritter Lesung zu verwerfen, denn nach der Geschäftsordnung ist es nicht möglich einen einmal gefaßten Beschluß wieder umzustoßen.

Oberstlandmarschall: Ich werde überhaupt das hohe Haus befragen, ob es wünscht absatzweise oder nicht absatzweise über den §. zu stimmen.

Ich ersuche jene Herren, die wünschen, daß nicht absatzweise, daß über den ganzen §. zugleich abgestimmt werde, sich zu erheben.

(Geschieht. )

Es ist die Majorität. §. 50 würde lauten: §. 50.

Die Gemeinde-Vertretung des Schulortes kann auch beschließen, daß die Gemeindekassa die Schulgeldentrichtung für sämmtliche schulbesuchenden Kinder in vollem oder in einem bestimmten Betrage übernehme oder daß eine Einhebung des sie nach §. 47 treffenden Schulgeldes nach Vermögensklassen der Eltern der schulpflichtigen Kinder eingeführt werde. Zu ersterem Beschluße ist, weun das Schulgeld ganz oder theilweise durch Gemeindeumlagen aufgebracht werden soll, die Zustimmung jedes Gemeindegliedes nothwendig, welches mindestens ein Sechstheil sämmlicher direkten Steuern in der Gemeinde zahlt.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 50.

Zastupitelstvo obecní místa školního může se též usnesti, aby školné bud! celé aneb v jisté části z pokladnice obecní za všecky děti školu navštěvující se vyplácelo, anebo aby školné dle §. 47 vyměřené vybíráno bylo dle tříd jmění, v kterých jsou rodiče dětí školou povinných. K prvnějšímu usnešení jest v tom případu, když školné buď celé aneb v jisté části přirážkami obecními má býti zapravováno, potřebí svolení každého člena obecního, jenž platí nejméně aspoň šestou část veškerých přímých daní v obci.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Der §. ist angenommen. Abg. Dr. Knoll liest §. 51, früher 50.

§. 51.

Ebenso kann die Landesschulbehörde dem Gemeindevorstande gestatten, daß er zwar die EinzelErhebung des Schulgeldes vornehme, an die Kassa des Schulbezirkes aber einen nach dem Gesammtertrage der letztverflossenen drei Jahre (§§. 47, 48) ermittelten Pauschalbetrag abliefere, dessen Ziffer nach je drei Jahren neuerlich festzustellen ist.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 51.

Zemský úřad školní může také představenstvu obce povoliti, aby sice školné od každého povinníka zvláště vybíralo, ale aby do pokladnice okresu školního odvádělo úhrnečné vypočítané podle celého školného právě minulých tří let (§§. 47., 48. ). Výška úhrnečného vždy po třech letech se znova ustanoví.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem 8. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Abg. Dr. Knoll liest §. 52 (früher 51).

§. 52.

Neben dem Schulgelde darf weder eine Aufnahmsgebühr, noch eine besondere Zahlung für den Unterricht in irgend einem der obligaten Gegenstände, für Benützung der zum Schulgebrauche bestimmten Einrichtungsstücke, Lehrmittel oder Unterrichtserfordernisse, Ausstellung der Zeugnisse, für Beheizung, Beleuchtung oder Reinigung der Schullokalitäten u. dgl. abgefordert werden. Die Schulbücher und andere Lehrmittel sind den Kindern durch die Eitern oder deren Stellvertreter und im Falle erwiesener Dürftigkeit derselben durch die Gemeinde des Schulorts beizuschaffen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 52.

Mimo školné nebudiž více žádáno ani platu příjemného, ani zvláštního platu za vyučování v některém předmětu obligátním, za užívání nářadí školního, prostředků učebních a náležitostí vyučovacích k potřebě školy určených, za vydávání vysvědčení, za topivo, osvětlení a čistění místností školních atd. Knihy školní a jiné prostředky učební dětem opatřovati náleží na rodiče a zastupitele jich, a prokáželi se, že jsou chudí, na obec místa školního.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Abg. Dr. Knoll liest §. 53 (früher 52).

§. 53.

Sind die schulbesuchenden Kinder, für welche die ganze oder theilweise Schulgeldbefreiung (§. 49)

bewilligt oder der Bedarf an Lehrmitteln und Unterrichtserfordernissen (§. 52) beigeschafft wurde, nicht im Schulorte heimatsberechtigt, so kann die Gemeinde des Schulortes den Ersatz jener Auslagen von der Gemeinde des Heimatsortes beanspruchen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 53.

Nemají-li děti školu navštěvující, které byly osvobozeny od placem celého školného aneb části jeho (§. 49. ), aneb kterým prostředky učební a náležitosti vyučovací byly opatřeny (§. 52. ), domovského práva v místě školním., tedy může obec místa školního náhrady toho, co vydala, pohledávati za obcí domovskou.

Abg. Dr. Pickert: Bitte um das Wort.

Oberstlandmarschall: Abg. Dr. Pickert hat das Wort.

Abg. Dr. Wickert: Ich halte es theils aus rechtlichen, theils aus Opportunitätsgründen für angezeigt, daß dieser §. fallen gelassen wird.

Es erscheint allerdings auf den ersten Blick als eine Forderung der Gerechtigkeit, daß die Gemeinde des Aufenthaltsortes berechtigt fei, von der Heimatsgemeinde jener Personen, für deren Kinder eine Schulgeldbefreiung oder sonstige Unterstützung mit Schulrequisiten u. dgl. gewährt wird, den Ersatz beanspruchen könnte. Allein wenn man es näher betrachtet, hat die Sache einen Haken und zwar aus folgendem Grunde: die Heimatsgemeinde wird einwenden und, wie ich glaube, mit Recht, daß man sie nicht zur Ersatzpflicht verhalten könne, weil sie auch nicht befragt wurde, als es sich um die Ertheilung dieses Beneficiums handelte; die Heimatsgemeinde wird sagen wir haben nicht vom Schulgelde befreit, wir haben nicht die SchulErfordernisse für dieses Kind herbeigeschafft und wir behaupten sogar, daß die Familie, der das Kind angehört, nicht in so ärmlichen Verhältnissen ist, daß ihr das Beneficium zu ertheilen war. Ich glaube diese Einwendung ist vollkommen gerechtfertigt. Es geht nicht an, daß man auf Kosten Jemandes Anderen Wohlthaten ausübt und dann Regreßrechte geltend macht. Noch mehr, glaube ich, spricht die Erfahrung gegen eine solche Bestimmung.

Schon jetzt klagen die Bürgermeister und Gemeindevorsteher ungemein, daß sie mit solchen Ersatzansprüchen, sei es für Kranke, sei es in diesem Falle hier, ihre Liebe Noth haben, und wenn nun das noch eine Erweiterung erfährt, wie es nach diesem §. der Fall wäre, so würben eben diese Mühe und die Uibelstände noch vergrößert werden, und in den meisten Fällen wird der Zweck nicht erreicht. Ich rufe in dieser Beziehung jene geehrten Collegen, welche an der Spitze von Gemeinden stehen, zu Zeugen auf, und ich glaube, sie werden mir in diesem Falle Recht geben und ich empfehle deshalb dem h. Hause das Fallenlassen dieses §.

Oberstlandmarschall: Abgeordneter Dr. Haßmann hat das Wort.

Abg. Dr. H a ß m a n n: Ich kann mich mit den Ausführungen des Abg. Dr. Pickert gegen den §. 52 nicht einverstanden erklären.

Dieser §. enthält ja nichts Anderes als den Grundsatz, welchen das bürgerliche Gesetzbuch längst anerkannt hat. Wer nämlich für Jemand eine Verbindlichkeit, die dieser selbst zu erfüllen verpflichtet ist, erfüllt, kann Ersatz dafür beanspruchen.

Nun enthält §. 52 eine Bestimmung, daß, Wenn eine Gemeinde für nicht heimatzuständige Kinder das Schulgeld und die Schulerfordernisse zahlt, sie den Ersatz von jenen Gemeinden fordern kann, welche diese Ausgaben hätten machen müssen, wenn die Kinder in ihrer. Heimatsgemeinde in die Schule gegangen wären.

Ich glaube, die Weglassung des §. 52 fleht im Widerspruch mit den Grundsätzen unseres bürgerlichen Gesetzbuches im Allgemeinen und wäre die Einführung auch schon der Deutlichkeit wegen rathsam.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Dr. Knoll: Ich muß dem, was Herr Dr. Haßmann sagte, noch beifügen, daß es verschiedene Körperschaften sind, welche hier interveniren. Nicht die Gemeinde ertheilt die Befreiung vom Schulgelde, sondern der Ortsschulrath, und der wird von ganz unparteilschen Rücksichten ausgehen; in ganz derselben Weise könnte sich ja die eigene Gemeinde durch die Entscheidungen des Ortsschulrathes beschwert erachten, denn auch da muß die Gemeinde für die eigenen Kinder Schulgeld zahlen, wo der Ortsschulrath sie davon befreit hat. Ich würde dafür sein, daß wir den §. beibehalten.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, sich erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Knoll:

§. 54.

Zu den nothwendigen Ausgaben des Schulbezirkes gehören auch:

a)  die Dotation der Lehrerbibliothek, für welche von den Lehrern ein Beitrag mit einem halben Perzente des Jahresgehaltes erhoben werden kann;

b)  die Kosten der Abhaltung von Bezirks-Lehrerkonferenzen einschließlich der den Mitgliedern zu gewährenden Reisekosten-Entschädigungen;

c)  die Reisekosten-Entschädigungen und Taggelder für die Abgeordneten der Bezirks-Conferenzen zu den Landes-Conferenzen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 54.

K potřebným vydáním okresu školního náleží také:

a)  Dotace knihovny učitelské, na kterou vybrati lze z ročního služného učitelů příspěvek půl percenta.

b)  Náklad za odbývání okresních konferencí učitelských, v nějž se počítá náhrada, jež za útraty cesty údům se povolovati má.

c)  Útraty cesty a denní platy poslanců konferencí okresních ku konferencím zemským.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Knoll:

§. 55.

Reichen die Schuleinkünfte (§§. 42, 43 46) voraussichtlich nicht hin, um die veranschlagten Ausgaben des Schulbezirkes für das nächste Jahr zu bestreiten, so ist zur Deckung des Restes derselben eine Umlage auszuschreiben, welche in den Städten, die einen eigenen Schulbezirk bilden, in gleicher Weise wie die andern Gemeinde-Umlagen außerhalb jener Städte gleichzeitig mit dem Landeserforderniß-Zuschlage zu den direkten Steuern erhoben, wird.

Hiebei sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Bezirksvertretungs-Gebietes gesondert zu behandeln.

Sněmovní tajemník Sc h m i d t čte:

§. 55.

Dá-li se předvídati ze příčiny, že příjmy školy (§§. 42, 43, 46) nepostačí, aby z nich zapraveno bylo vydání okresu školního, navrhované na nejblíže příští rok, má se rozepsati, aby část nedostávající-se byla zahražena, přirážka, která v městech zvláštní školní okres tvořících bude vybírána jako jiná přirážka obecní, mimo taková města s přirážkou k přímým daním na potřeby zemské ustanovená.

Při tom však buďte příjmy a vydání obvodu každého zastupitelstva okresního počítány zvláště o sobě.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Knoll:

§. 56.

Müßte die Umlage für Volksschulzwecke (§. 54) die Ziffer von 10 Perzenten des Ordinariums der direkten Steuern im Schulbezirke übersteigen, sohat die Deckung des Mehrbedarfes aus Landesmitteln zu erfolgen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Wiener hat das Wort.

Abg. Dr. Wiener: Ich bin vollkommen damit einverstanden, daß aus den Landesmitteln in Sachen der Schule die Auslagen bestritten werden.

allein wir haben Auslagen im Lande, auf deren zweckmäßige Verwendung weder der h. Landtag noch der Landesausschuß Einfluß nimmt, und wenn er Einfluß nimmt, so ist derselbe sehr gering. Ich weise z. B. auf die Sanitätsauslagen, auf die Gendarmeriebequartirungskosten, auf die Vorspannauslagen, Schubauslagen et cet. Mit diesem Gesetze soll eine neue Rubrik eröffnet werden, eine Rubrik, deren Ziffer heuts nicht ermittelt werden kann, welche aber nach den Ausführungen des geehrten Herrn Vorredners nicht unbedeutend sein wird. Ich bitte nun zu bedenken, daß, wenn der §. in dieser Fassung angenommen wird, eine Ausgabe sich herausstellen wird, welche vielleicht eine halbe Million pr. Jahr wenigstens in den ersten Jahren betragen wird.

Ich zweifle gar nicht, daß der verstärkte Bezirksschulrath äußerst sparsam sein wird mit den Auslagen, welche zu Schulzwecken bestimmt sind, so lange der Schulbezirk in Anspruch genommen ist. Wenn aber einmal jene Ziffer erreicht ist, wo die 10% Umlage erschöpft ist, dann hat der Bezirksschulrath keine Sorge mehr. Die 10 % hat er einmal und muß er ausgeben, für das Uebrige kann das Land sorgen.

Der verstärkte Bezirksschulrath wird einfach dem hohen Landtage diktiren, wir haben beschlossen, statt einer Bürgerschule 3 Bürgerschulen zu errichten, wir haben beschlossen, monumentale Schulgebäude zu errichten, wir haben beschlossen, die Gehalte der Lehrer auf 800 fl. zu erhöhen. Welches Rechtsmittel hat nun der hohe Landtag? Er muß nothwendigerweise sagen, nach dem §. 56 bin ich verpflichtet, Ersatz zu leisten.

Ich möchte nun diesem Uebelstande einigermaßen abhelfen und würde mir den Antrag erlauben, daß der zweite Absatz beziehungsweise Nachsatz folgendermaßen lauten soll: "so hat die Deckung des Mehrbedarfs zur Hälfte durch den Schulbezirk, zur Hälfte aus Landesmitteln zu erfolgen. " Ich bin nämlich der Ansicht, wenn der verstärkte Bezirksschulrath ein Interesse daran hat, daß nicht allzuviel verausgabt wird, dann wird er übermäßigen Ausgaben entgegentreten, wenn er also mit ins Mitleiden gezogen wird, dann wird er mit den Schulmitteln nicht verschwenderisch sein, und andererseits kann man dem Landesfond nicht zumuthen, daß er den ganzen Betrag leiste, allerdings aber kann man ihm zumuthen, daß er die Hälfte dessen trägt, was der Schulbezirk tragen muß, sobald die 10% Umlage überschritten ist. Es ist dies eine gegenseitige Assekuranz, und darum empfehle ich meinen Antrag.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Ich werde nun den §. zuerst in der Fassung, wie er von Dr. Wiener beantragt wurde, zur Abstimmung bringen. Derselbe lautet: "Müßte die Umlage für Volksschulzwecke (§. 54) die Ziffer von 10 % des Ordinariums der direkten Steuern im Schulbezirke übersteigen, so hat die Deckung des Mehrbedarfs zur Hälfte durch den Schulbezirk, zur Hälfte aus Landesmittelu zu erfolgen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Závěreční věta tohoto §. ať zní: Kdyby přirážka k potřebám národních škol (§. 54) činila více než 10% řádné povinnosti přímých daní v okresu školním, má polovice toho, oč přirážka činí více, býti vyhražena z prostředků školního okresu a druhá polovice z prostředků zemských.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesen §. in der vom Dr. Wiener vorgeschlagenen Fassung annehmen, sich zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Knoll liest:

Diese §§. sind betitelt:

Vom Aufwande für das Volksschulwesen und von den Mitteln zu seiner Bestreitung.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Třetí část má nápis:

O nákladu na školnictví národní a o prostředcích, z kterých se zapravuje.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die Titel find, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Knoll liest;

§. 57.

Die bestehenden Nothschulen sind binnen 2 Jahren nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes gleich den anderen öffentlichen Volksschulen einzurichten, oder falls ihr Bestand nicht mehr als nothwendig erscheint, auszulassen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 57.

Dosavádní školy nuzné (z nouze založené) mají do dvou roků po tom, když ten zákon v moc vejde, zřízeny býti jako jiné veřejné školy národní, aneb mají přestati, shledá-li se, že jich více třeba není.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen §. stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Knoll liest:

§. 58.

Die bestehende Cintheilung der Schulsprengel ist sofort nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes einer Revision durch die Bezirksschulbehörden zu unterziehen.


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