gegen den Landesschulrath auszusprechen; ich muß mein Bedauern um so lebhaster ausdrücken, als der Herr Abg. Dr. Weber über die Sachlage längst unterrichtet war und die Motive des Landesschulrathes selbst gebilliget hat.
Es ist allerdings richtig, daß die Gemeinde Leitmeritz beim Landesschulrath ein Gesuch um Bewilligung eines eigenen Schulbezirkes eingebracht hat und daß diesem Gesuch vom Landesschulrath nicht nachgegeben worden ist. Allein ich glaube, der Landesschulrath hat in diesem Falle wie in allen ähnlichen Fällen mit Vorsicht und Gewissenhaftigkeit gehandelt.
Der hohe Landtag ist eben im Begriffe, ein Gesetz zu votiren, welches die Pflichten und Rechte des Schulbezirkes erst näher erläutert. So lange der Landesschulrath selbst nicht einmal in Klarheit war, welche Lasten dann ein Schulbezirk zu übernehmen hätte, welche Pflichten derselbe zu erfüllen hätte, so lange wäre es unvorsichtig vom Landesschulrathe gewesen, bei der Bewilligung von eigenen Schulbezirken für Städte in sehr liberaler Weise vorzugehen. Außerdem muß ich den Herrn Abgeord. Weber dahin berichtigen, daß in der Eingabe der Stadt Leitmeritz nicht die Zusicherung enthalten gewesen ist, daß Leitmeritz jene Schulen, namentlich die künftige Bürgerschule aus eigenen Mitteln erhalten wolle.
Wenn aber eine Stadt, die um die Bewilligung eines eigenen Schulbezirkes ansucht, nicht einmal in der Lage ist zu versichern, daß sie ihre Schule aus eigenen Mitteln erhalten wolle, dann hätte auch nach den Ansichten, welche heute zur Geltung gekommen sind, die Stadt Leitmeritz kein Recht gehabt, die Bewilligung anzusprechen. (Bravo!)
Es sind in letzter Zeit zahlreiche Gesuche von verschiedenen Stadtgemeinden des Landes an den Landesschulrath gekommen, welche alle um Bewilligung eigener Schulbezirke augesucht haben. Der Landesschulrath war wirklich in Verlegenheit, eine Grenze zu finden, wo die Bewilligung bei den einzelnen Städten aufzuhören hätte. Es schien daher geboten zu sein, so lange nicht feste Bestimmungen vorhanden sind, welche Lasten, Rechte und Pflichten die Schulbezirke zu übernehmen hätten, daß in so lange auch der Landesschulrath mit der größten Vorsicht zu Werke zu gehen habe.
Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Dr. Knoll: Ich muß mich zuerst zu dem Zusatzantrage des Herrn Professor Kittel wenden. Ich glaube, daß derselbe jetzt nicht mehr am Platze ist. Wäre dieser Antrag vor dem Antrage des Dr. Haßmann gestellt worden, so hätte sich über denselben discutiren lassen. Nachdem er aber erst nach diesem gestellt worden ist, und der Zusatz des Herrn Haßmann der weitere ist und das in sich begreift, was der Herr Abgeordnete Kittel zu regelu beabsichtigt, glaube ich, daß wir darauf nicht
mehr eingehen können und empfehle diesen Antrag abzulehnen.
Was den Antrag des Hrn. Dr. Klier anbelangt, so ist derselbe so zahlreich unterstützt worden, daß ich selbst von meinem persönlichen Standpunkte ihm nicht entgegenzutreten wage. Nachdem ich aber andererseits nicht verkennen kann, daß durch Ausscheiden der Städte den Schulbezirken die beste Kraft entzogen wird, wünsche ich, daß für den Fall, daß dieser §., welchen der Abgeord. Herr Dr. Klier vorgeschlagen hat, Gesetzeskraft erlangen sollte, von nicht allzuvielen Städten von demselben Gebrauch gemacht werden möge und den Schulbezirken die Intelligenz nicht in allzugroßem Maße entzogen werden möge.
Dr. Kittel: Ich ziehe meinen Antrag zurück, da ich die Motive des Herrn Berichterstatters vollkommen würdige.
Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst über §. 5 abstimmen lassen u. zw. nach dem Antrage des Herrn Dr. Klepsch.
Es kommt also der Antrag des Herrn Dr. Klepsch zur Abstimmung:
Der hohe Landtag wolle beschließen: Der §. 5 des Gesetzentwurfes habe zu lauten: "Im Gebiete eines jeden politischen Verwaltungsbezirkes hat mindestens eine Bürgerschule zu bestehen. "
Sněmovní tajemník Schmidt: Pan poslanec Klepsch navrhuje:
§. 5. zákona tohoto ať zní takto: V obvodě každého politického okresu správního budiž zřízena aspoň jedna škola občanská.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den §. 5 nach dem Antrage des Hrn. Dr. Klepsch annehmen, sich zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Es kommt nun der Antrag des Abgeordneten Dr. Klier zur Abstimmung, nämlich vor den §. 39 einzuschalten einen neuen §., welcher lauten würde: "Gemeinden, welche eine Bürgerschule und die übrigen für ihre Gemeindegebiete nöthigen Volksschulen § 1 und 12 aus eigenen Mitteln selbstständig errichten, erhalten und dotiren, darf die Bildung eines eigenen Schulbezirkes nicht verweigert werden. Dieses Recht erlischt, sobald sie ihrer Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Die Entscheidung hierüber steht in erster Instanz dem Landesschulrathe und im Berufungswege dem Ministerium für Cultus und Unterricht zu. "
Sněmovní tajemník Schmidt: Pan Dr. Klier navrhuje k §. 38. nový §. třicátý devátý, a sice:
Obce, které občanskou školu a ostatní národní školy pro okres své obce z vlastních prostředků vydržují, nemají se ustanoviti co zvláštní okres pro sebe.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den beantragten §. des Hrn. Dr. Klier annehmen, sich zu erheben.
Es ist eine Majorität von 70 Stimmen.
Berichterstatter Dr. Knoll (liest): §. 40.
Besteht der Schulbezirk aus einer einzigen Gemeinde, so werden die im §. 37 erwähnten Geschäfte gleich anderen Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gemeinde-Vertretung und ihre ExekutivOrgane besorgt.
Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 40.
Máli okres školní toliko jednu obec, obecní zastupitelstvo a výkonní jeho orgánové obstarávají záležitosti v §. 37. poznamenané právě tak, jak jiné záležitosti obecní.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den §. annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Dr. Knoll (liest): §. 41.
Aus den Schulbezirk gehen alle Verpflichtungen über, welche bezüglich der Errichtung und Erhaltung der nothwendigen Volksschulen und bezüglich des Diensteinkommens des Lehrpersonals bisher jeder einzelnen Schulgemeinde entweder für sich allein, oder in Konkurrenz mit anderen Personen oder Korporationen oblagen.
Sněmovní tajemník Schmidt čte:
§. 41.
Na okres školní přejdou všeliké závazky spojené se zřizováním a vydržováním potřebných škol národních jakož i se služnými přijmi učitelského personálu, které v té věci posavad jedna každá obec školní buď zvláště o sobě aneb společně s jinými osobami a korporacemi měla.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Dr. Knoll (liest):
§. 42.
Soweit das Gesetz oder ein Vertrag nebst der Schulgemeinde noch andere Personen oder Korporationen zu Leistungen oder Beiträgen für die sachlichen Bedürfnisse oder für das Dienst-Einkommen des Lehrpersonals einer Volksschule verpflichtete, sind solche Verpflichtungen im vollen Umfange ausrecht zu erhalten.
Das Gleiche gilt von Stiftungen und Fonden.
Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 42.
Pokud zákon aneb smlouva zavazuje vedlé obce školní ještě jiné osoby aneb korporace, aby na hmotné potřeby školy národní aneb na příjmy služební učitelstva jejího něco vybývaly aneb přispívaly, mají takové závazky v plné míře v platnosti své zůstati. Totéž platí o nadáních a fondech.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene
Herren, welche für den §. stimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Dr. Knoll liest:
§. 43.
Wenn stiftungsgemäß oder auf Grund von Privatrechts-Titeln einzelne Zuflüsse bestimmten Schulen gewidmet wurden, ist diese Widmung unter Ausrechthaltung ihrer Bestimmung zu wahren.
Sněmovní tajemník Šmidt čte:
§. 43.
Byly-li nadáním aneb na základě důvodů soukromého práva jisté příjmy věnovány školám, budiž založení takové zachováno a v platnosti zůstaveno to, k čemu bylo ustanoveno.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den §. stimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Dr. Knoll liest:
§. 44.
Nur jenen Verpflichtungen, welche dem noch fortbestehenden Schulpatronate ankleben, kann der verfügungsberechtigte Inhaber desselben durch einfache Verzichtleistung auf das Schulpatronat sich entschlagen; die mit demselben verbundenen Rechte gehen sodann auf den Schulbezirk über.
Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 44.
Majitel právem školního patronátu vládnoucí může jednoduchým vzdáním se patronátu sprostiti se toliko takových závazků, které s patronátem školním posavad v platnosti trvajícím jsou ve spojení; práva pak s patronátem spojená přejdou na školní okres.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Dr. Knoll liest:
§. 45.
Findet der Schulbezirk die Aufhebung eines noch bestehenden Schulpatronates unter Uibernahme der sämmtlichen Patronatslasten auf den Bezirk wünschenswerth, und ist eine gütliche Verständigung mit dem Berechtigten nicht zu erzielen, so kann die Aushebung des Patronates durch ein Landesgesetz ausgesprochen werden.
Sněmovní tajemník Schmidt čte:
§. 45.
Shledá-li školní okres, že jest přáti, aby patronát školy v platnosti trvající byl zrušen a veškerá břemena patronátu aby byla převzata na okres školní, a není-li možná s oprávněným přátelsky se smluviti, může zákonem zemským vyrčeno bytí, že patronát jest zdvižen,
Oberstlandmarschalt: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Dr. Knoll liest:
§. 46.
In die Kasse des Schulbezirkes fließen die für Schulzwecke gemachten Geschenke und Legate (mit Aufrechthaltung ihrer Bestimmung), das Schulgeld und andere besondere Einnahmen für Schulzwecke.
Sněmovní tajemník Schmidt čte:
§. 46.
Do pokladnice okresu školního vcházejte dary a odkazy na potřeby škol dávané (chovajíc v platnosti to, k čemu byly ustanoveny), školné, a jiné zvláštní příjmy ku potřebám školním náležité.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. zustimmen die Hand zu erheben.
H. Dr. Klepsch hat das Wort.
Dr. Klepsch: Ich würde Euer Durchlaucht bitten bei der Abstimmung über die Worte "das Schulgeld« von der Abstimmung des übrigen Contextes zu trennen, damit diejenigen, welche für die Aufhebung des Schulgeldes sind, nicht genöthigt sind, den 2. Theil des §. abzulehnen.
Oberstlandmarschall: Abgeordneter H. Jahnel.
Abg. Jahnel: Mit dem Augenblicke, in welchem in dem vorliegenden Gesetzentwurfe das Wort Schulgeld zum ersten Male zur Sprache kommt, tritt der hohe Landtag vor eine der wichtigsten Bestimmungen des ganzen Gesetzentwurfes hervor, vor die Schulgeldfrage. Darüber, daß es aus sehr wichtigen Gründen wünschenswerth wäre, das Schulgeld zur Gänze ausheben zu können, bin ich mir nicht im Mindesten im Zweifel und ich glaube, daß dieser Wunsch um so gerechtfertigter ist, als die Frage nicht so steht, ob das Schulgeld fortbestehen soll oder nicht, sondern, ob wir das Schulgeld, welches bereits besteht, erhöhen sollen.
Ich werde mir erlauben, meine Ansicht zu entwickeln. Bisher beschränkte sich die Dauer der Schulpflichtigkeit auf 6 Jahre. 6 Jahre waren für Eltern, die zwar mit Kindern, aber nicht mit Glücksgütern gesegnet waren, eine lange, lange Zeit. Ich weiß dies aus den Verhandlungen, die ich mit solchen Eltern durchzuführen hatte, die ihre Kinder nachläßig in die Schule schickten. Nach den bestehenden Vorschriften sollten solche Eltern zur Strafe für die versäumte Schulzeit das doppelte Schulgeld zahlen.
Die Verhandlungen stellten aber heraus, daß fast immer nur solche Eltern ihre Kinder nachläßig in die Schule schickten, die entweder im Vorhinein vom Schulgelde gänzlich befreit werden mußten,
oder die kaum in der Lage waren, das einfache Schulgeld zu bezahlen.
Nun sollen solche Eltern ihre Kinder durch 8 Jahre in die Schule schicken, nun sollen solche Eltern durch 8 Jahre das Schulgeld zahlen, durch 8 Jahre ein erhöhtes Schulgeld zahlen?
Ich glaube, daß das in sehr vielen Fällen Wohl nur ein frommer Wunsch bleiben wird. Dem gesammten Arbeiterstande gegenüber wird von der Einzahlung eines Schulgeldes absolut keine Rede sein. Der kleine Gewerbsmann, der Häusler, der kleine Gartenwirthschaftsbesitzer wird das erhöhte Schulgeld, namentlich wenn er mehrere schulpflichtige Kinder hat, auch kaum zahlen können. Die Gesuche um Schulgeldbefreiung, die Abschreibungen uneinbringlicher Reste werden daher von der Tagesordnung der Gemeinden nie verschwinden. Und ich glaube, daß es in größeren Städten bald soweit kommen wird, daß eine eigene Arbeitskraft dazu nöthig sein wird, um das Schulgeld vorzuschreiben, es einzukassiren und zu verrechnen, die Gesuche um Schulgeldbefreiung zu erledigen, die Reste einzutreiben, in Evidenz zu halten und endlich alle uneinbringlichen abzuschreiben. - Die Beibehaltung des Schulgeldes in der Weise, daß dasselbe lediglich von den Eltern der schulpflichtigen Kinder gezahlt wird, empfiehlt sich auch aus anderen Gründen nicht. Die Volksschule soll die Pflanzstätte allgemeiner Bildung werden, die allgemeine Bildung ist, aber die Duelle und Grundlage der allgemeinen Wohlfahrt; es hat daher jeder, ohne Unterschied, ob er schulpflichtige Kinder hat oder nicht, die Verpflichtung, zu den Erfordernissen der Volksschule beizutragen. Wenn der hohe Landtag aus diesen Gründen die Aufhebung des Schulgeldes beschließen würde, so zweifle ich nicht daran, daß dieser Beschluß nicht blos vom Lehrerpersonale und den Eltern schulpflichtiger Kinder, sondern gewiß auch von vielen Gemeindevertretungen mit Freude begrüßt werden Würde. Wenn ich mich ungeachtet dieser Auseinandersetzung hier für die prinzipielle Auflassung des Schulgeldes nicht ausspreche, und dafür nicht stimme, so thue ich es aus dem Grunde, weil ich weiß, daß es auch andere Gemeinden gibt, die bei Besorgung ihrer Bedürfnisse des Einkommens aus dem Schulgelde, soweit es noch einbringlich sein wird, nicht entrathen können. Es betrifft dies insbesondere größere Gemeinden, die viele Bedürfnisse, aber kein Gemeindevermögen haben und die daher bei Deckung der Gemeindebedürfnisse zumeist auf den Säckel der Gemeindebewohner angewiesen sind. Andererseits konnte ich aber auch nicht dem das Wort reden, daß man das Schulgelderforderniß ohne Wetters auf die Gemeindekasse übernehme, beziehungsweise auf die direkten Steuern der Gemeindemitglieder umlege. Denn es ist bekannt, daß die direkte Steuer nicht immer und überall gleichmäßig vorgeschrieben ist, die Umlegung des Schulgeldes auf die direkten Steuern könnte daher in vielen Orten Uiberbürdungen zur Folge haben.
Richtiger dürfte es vielleicht in einzelnen Gemeinden Sein, wenn statt der Umlegung des Schulgeldes aus die direkten Steuern eine Umlegung nach Klassen auf die Gemeindebewohner einträte.
Da ich nun finde, daß die Schulgeldfrage in dieser von mir angedeuteten Richtung von der Commission glücklich gelost worden ist, indem das Schulgeld prinzipiell nicht abgeschafft, sondern im §. 46 beibehalten ist, und daß den Gemeinden im §. 49 die Möglichkeit bleibt, das Schulgeld entweder auf die Gemeindekasse zu übernehmen oder es nach einer klassenmäßigen Eintheilung hereinzubringen, so erkläre ich mich im Allgemeinen mit dieser Art der Lösung der Frage einverstanden. Ich muß aber die Bitte stellen, über die §§. 45, 46, 47, 48 zwar zu debattiren, die Beschlußfassung darüber aber so lange in suspenso zu lassen, bis der §. 49, beziehungsweise 50 angenommen sein wird, weil wir sonst in die Lage kommen konnten, daß der §. 46, der vom Schulgelde und den einzelnen Bestimmungen desselben handelt, auch von jenen Abgeordneten, die bloß bedingter Weise für das Schulgeld einstehen, angenommen, der §. 49 aber dann abgelehnt würde.
Mein Antrag ist ein formaler und geht dahin, es möge die Beschlußfassung über den §. 45, 46, 47, 48 sistirt werden und erst nach. Annahme des §. 49 die Annahme der §. 45 bis 48 erfolgen.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Niemand; ich erkläre die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Abg. Dr. Knoll: Ich finde gegen diesen Vorschlag des Abstimmungsmodus nichts zu erwähnen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte, mir den Antrag zu geben, ich muß genauer die §§. wissen. Ich glaube, der Antrag wird wohl dahin gehen, daß die Abstimmung über den §. 45 jetzt 46, 46 jetzt 47, 47 jetzt 48, 48 jetzt 49 in suspenso bleibe. Ich ersuche die Herren, die dem Antrage zustimmen, sich zu erheben.
(Geschieht. )
Er ist in der Minorität.
Nun werde ich also den §. 45 jetzt 46 zur Abstimmung bringen, und zwar nach dem Wunsche des Abg. Dr. Klepsch zuerst ohne die Worte "das Schulgeld".
Der §. 46 würde also lauten:
In die Kasse des Schulbezirkes fließen die für Schulzwecke gemachten Geschenke und Legate (mit Aufrechthaltung ihrer Bestimmung), und andere besondere Einnahmen für Schulzwecke.
Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 46.
Do pokladnice okresu školního vcházejte dary a odkazy na potřeby škol dávané (chovajíc v platnosti to, k čemu byly ustanoveny), (školné) a jiné zvláštní příjmy ku potřebám školním náležité.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Es kommen jetzt noch die zwei Worte zur Abstimmung: "das Schulgeld".
Sněmovní tajemník Schmidt: A nyní ještě přijde ku: chovající v platnosti to, k čemu jsou ustanoveny, též slovo školné.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche wollen, daß die Worte "das Schulgeld" in den §. aufgenommen wird, sich erheben zu wollen.
(Geschieht. )
Es ist die Majorität.
Abgeordneter Dr. Knoll liest den §. 47 (früher 46):
§. 47.
In Bezug auf den Betrag des Schulgeldes werden die Schulen von der Landesschulbehörde nach den Verhältnissen der Gemeinden, in welchen sie sich befinden, in vier Klassen getheilt, und das Schulgeld in denselben wird mit 12, 10, 6 und 4 kr. wöchentlich (die Ferialzeit eingerechnet) für jedes schulbesuchende Kind festgesetzt.
Sněmovní tajemník Šmidt čte: §. 47.
V příčine školného budou školy zemskou školní radou rozděleny dle okolností obcí, v nichž jsou, na čtyry třídy, a školné v nich se vyměřuje po 12, 10, 6 a 4 kr. za týden (prázniny v to počítajíc) z každého dítěte školou povinného.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Dr. Knoll: §. 48.
Die Einhebung des Schulgeldes findet ohne Intervention der Lehrer und außerhalb der Schule wöchentlich oder monatsweise durch die GemeindeVorstehung statt, welche die erhobenen Beträge am Ende eines jeden Monats an die Kassa des Schulbezirkes abzuliefern und ordnungsmäßig zu verrechnen hat. Schulgeld-Rückstände sind nach den Vorschriften über Einhebung rückständiger GemeideUmlagen zu behandeln.
Sněmovní tajemník Schmid t čte: §. 48.
Školné má vybírati týdně aneb měsíčně bez vkládání se učitelů do toho a vně. školy představenstvo obcí, které odvádí vybírané peníze na konci každého měsíce do pokladnice okresní a z toho řádný počet vydává. Nedoplacené školné budiž vymáháno tak, jak nedoplacený přirážky obecní,
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Berichterstatter Abg. Dr. Knoll:
§. 49.
Dem Ortsschulrathe steht es zu, die schulbesuchenden Kinder unbemittelter Eltern ohne Rücksicht auf ihren Fortgang ganz oder theilweise von der Schulgeldentrichtung zu befreien und Eltern, welche gleichzeitig für mehr als drei die öffentlichen Schulen besuchenden Kinder das Schulgeld zu zahlen haben, eine Ermäßigung zuzugestehen. Der hiedurch veranlaßte Ausfall ist aus den Gemeindemitteln des Schulortes zu ersetzen, soweit nicht Stiftungen zur vollen oder theilweisen Bestreitung des Schulgeldes an der betreffenden Schule bestehen.
Sněmovní tajemník Schmidt čte:
8. 49.
Místní rada školní může děti školu navštěvující, jsou-li rodiče jejich nemajetní, nemaje ani zření k tomu, s jakým prospěchem se učí, osvoboditi od placení celého školného, aneb části toho školného, a může rodičům, kteří mají zároveň více než tři děti veřejnou školu navštěvující, povoliti, aby menší školné platili. Co tím schází, má se z prostředků obce místa školního nahraditi, pokud nejsou při škole, jíž se týče, fundace k zapravování celého školného aneb části jeho.
Abg. Dr. Pickert: Ich bitte: ist die Korrektur vorgenommen? Man hört leider beim Vorlesen nicht genau.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den §. mit dieser Verbesserung annehmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Angenommen.
Berichterst. Dr. Knoll:
§. 50.
Die Gemeindevertretung des Schulortes kann auch beschließen, daß die Gemeindekassa die Schulgeldentrichtung für sämmtliche schulbesuchenden Kinder in vollem oder in einem bestimmten Betrage übernehme oder daß eine Einhebung des sie nach §. 46 treffenden Schulgeldes nach Vermögensklassen der Eltern der schulpflichtigen Kinder eingeführt werde. Zu ersterem Beschluße ist, wenn das Schulgeld ganz oder theilweise durch Gemeindeumlagen aufgebracht werden sott, die Zustimmung jedes Gemeindegliedes nothwendig, welches mindestens ein Sechstheil sämmtlicher direkten Steuern in der Gemeinde zahlt.
Sněmovní tajemník Schmidt čte:
§. 50.
Zastupitelstvo obecni místa školního muže se též usnésti, aby školné buď celé aneb v jisté části z pokladnice obecní za všecky děti školu navštěvující se vyplácelo, aneb aby školné dle §. 46 vyměřené vybíráno bylo dle tříd jmění, v kterých jsou rodiče dětí školou povinných. K prvnějšímu usnesení jest v tom případu, když školné bud! celé aneb v jisté části přirážkami obecními má býti zapravováno, potřebí svolení každého člena obecního, jenž platí nejméně aspoň šestou část veškerých přímých daní v obci.
Oberstlandmarschall: Der Herr Dr. Pickert hat das Wort.
Abg. Dr. Pickert: Ich muß gestehen, sowenig Anklang auch diejenigen Worte hier im h. Hause gefunden, welche gegen das Schulgeld gesprochen wurden, daß auch ich zu dieser Minorität gehöre. Ich will mich allerdings weiter nicht darüber verbreiten; ich finde aber Anlaß bei diesem §. an Se. Durchlaucht die Bitte zustellen, es möchte getrennt abgestimmt werden, so daß die letzte alinea von den Worten angefangen:,, Zu ersterem Beschluße... " für sich zur Abstimmung gelange und zwar aus dem Grunde, da jene allerdings geringe Minorität, welche besonders wichtige Bedenken gegen das Schulgeld hat, durch den gefaßten Beschluß des h. Hauses gebunden ist, so dürfte es sich empfehlen, daß man diesem Antrage wenigstens so nahe als möglich kommt. Ich glaube das sagen zu können aus dem Grunde, weil die Kommission in einer vollzähligen Sitzung in ihrer Mehrheit sich prinzipiell gegen das Schulgeld ausgesprochen hat und nur aus Opportunitätsrücksichten für die vorläufige Beibehaltung des Schulgeldes sich entschied. Es ist das auch im Berichte selbst angedeutet worden. Wenn nun diese Intention der Majorität, der überwiegenden Majorität, wirklich ihre Begründung hat, so ist gewiß der Wunsch gerechtfertigt, daß wir wenigstens allmählig zur unentgeltlichen Ertheilung des Volksschulunterrichtes, welche aus der Schulpflicht sich ergibt, gelangen mochten. Aber wir werden auch nicht allmählig zu diesem Ziele gelangen, wenn diese strenge Bestimmung in der letzten alinea des §. beibehalten wird. Dieser §., der in der Regierungsvorlage eine viel allgemeinere Fassung hatte und insbesondere die letzte alinea nicht enthielt, soll dazu dienen, die allmählige Beseitigung des Schulgeldes anzubahnen, indem jene Gemeinden, welche schon jetzt in der Lage sind, auf das Schulgeld verzichten zu können, dies auf gesetzlichem Boden thun können. Wenn wir aber noch die letzte alinea annehmen, so scheint es mir, wird diese Intention in vielen Fällen vereitelt werden. Ich weiß allerdings, daß man mir einwenden wird, daß es viele Gemeinden gibt, in welchen einzelne Steuerträger zu hohen Lasten herbeigezogen werden. Ich muß bekennen, daß ich nicht einsehe, daß diese Last eine relativ höhere ist, sie ist absolut höher, dafür aber ist der betreffende auch ein größerer Besitzer und steuert eben wegen seines größeren Besitzes zu allen Auslagen in erhöhtem Maße bei. Der Steuerträger, der mit etlichen 100 fl. besteuert ist, steuert deshalb nicht mehr, weil et in demselben Maße ein größerer Be-