Snìmovní tajemník Schmidt ète: Náleží-li okresu školnímu více okresù, zastupitelských, volí pøedstavení obecní jednoho každého okresu zastupitelského z tìch, kdož mají právo volenu býti v obcích celého okresu školního, osm údù výše uvedených, dle pomìru pøímých daní na každý okres zastupitelský vypadajících. Jest-li ustanovení tohoto poètu pochybno, má okresní školní rada koneènì platnì ustanoviti.
Oberstlandmarschallstellvertreter C l a u d i: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Alinea beistimmen, sich zu erheben.
(Geschieht. )
Mit Majorität angenommen. Nun kommt das dritte Alinea.
Dr. Banhaus: Ich glaube, daß es nothwendig ist, den Zusatzantrag des Abg. Kittel zur Abstimmung zu bringen.
Abg. Kittel: Ich wollte dasselbe bemerken; ich beantrage diesen Zusatz als Alinea 3.
Oberstlandmarschallstellvertreter C l a u d i: Der Antrag des Abg. Kittel tautet dahin: "Eine Gemeinde, welche wenigstens 1/8 sämmtlicher direkten Steuern im Schulbezirke zahlt, wählt durch sich allein durch ihren Ausschuß eines der obigen acht Mitglieder. In gleicher Weise wählt dieselbe 2, 3 oder 4 dieser Mitglieder, wenn sie wenigstens 2/8, 3/8 oder die Halste sämmtlicher direkter Steuern int Schulbezirke zahlt"
Snìmovní tajemník Šmidt ète: Obec, kteráž platí nejménì osmý díl veškerých pøímých daní okresu školního, má pro sebe právo výborem voliti jednoho z 8 výše uvedených èlenù. Stejné právo má obec taková voliti 2, 3, 4 èleny, která nejménì 2/8, 3/8 neb 1/2 veškerých pøímých daní školního okresu platí.
Oberstlandmarschallstellvertreter C l a u d i: Ich ersuche jene Herren, welche mit diesem Antrage des Abg. Kittel übereinstimmen, die Hand zu er-
(Geschieht. )
Angenommen.
Nun kommt die dritte Alinea des §. 38, so wie sie vom Ausschuße vorliegt.
Der verstärkte Bezirksschulrath tritt auch an die Stelle und in den Wirkungskreis der nach dem Landesgesetze vom 13. September 1864 zu bildenden Schulausschüsse; es werden somit die §§. 12 bis 19 des Gesetzes vom 13. September 1864 außer Kraft gesetzt und es übergehen sofort nach Konstituirung dieses Bezirksschulrathes an denselben die Geschäfte der Schulausschüsse seines Bezirkes.
Snìmovní tajemník Schmidt ète: Rozmnožená školní rada okresní nastoupí také na místo a v pùsobnost školních výborù, kteøí dle zákona, daného dne 13. záøí 1864, mají býti zøízeni; §§. 12. až 19. zákona daného dne 13. záøí 1864, pozbývají tudiž moci, a jakmile ustaví se okresní rada školní, pøejde naò úøad školních výborù jejího okresu.
Oberstlandmarschall - Stellvertreter E d u a r d C l a u d i: Der Zusatzantrag des Hrn. Dr. Haßmann lautet: "Verweigert die Majorität der Mitglieder des Bezirksschulrathes die Theilnahme an den Geschäften desselben, so hat der Bezirkshauptmann die Geschäfte des Bezirksschulrathes nach den Vorschriften des Gesetzes zu besorgen. "
Snemovní tajemník Schmidt ète:
Odepøeli vìtšina údù okresní rady školní se úèastniti v poradì, má okresní hejtman obstarávat úøad školní rady dle zákona.
Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Zusatzantrage zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Er ist angenommen.
Der Oberstlandmarschall: (übernimmt den Vorsitz. ) Es würde vielleicht vortheilhaft sein, den ganzen §. vorzulesen. (Rufe: Nicht noth-. wendig. )
Berichterstatter Dr. Knoll: §. 39.
Besteht der Schulbezirk aus einer einzigen Gemeinde, so werden die im §. 37 erwähnten Geschäfte gleich anderen Gemeindeangelegenheiten durch die Gemeinde-Vertretung und ihre Exekutiv-Organe besorgt.
Snìmovní tajemník Schmidt ète: §. 39.
Máli okres školní toliko jednu obec, obecní zastupitelstvo a výkonní jeho orgánové obstarávají záležitosti v §. 37. poznamenané právì tak, jak jiné záležitosti obecní.
Oberstlandmarschall: Herr Prof. Kittel hat das Wort.
Abg. Dr. Klier: Ich bitte, es wird nicht mehr abgestimmt, ich möchte einen Antrag stellen.
Oberstlandmarschall: Es ist die Debatte eröffnet über §. 39.
Prof. Kittel: Dann bitte ich ums Wort.
Ich möchte das h. Haus aufmerksam machen darauf, ob es nicht wünschenswerther wäre in paralleler Weise den Zusatzantrag, der vorhin erst angenommen wurde, wo dafür gesorgt ist, daß, wenn die Majorität des Bezirksschulrathes verweigert, ihre Pflicht zu thun, ein Auskunftsrnittel getroffen wird, ob nicht in derselben Weise dafür gesorgt werden sollte, wenn die Majorität oder die 8, die zu dem Bezirksschulrathe als Verstärkung gewählt werden, sich weigern ihre Pflicht zu thun, würde ich mir demgemäß aus denselben Gründen, die bereits entwickelt worden sind, folgenden Antrag erlauben und zwar als selbstständigen §., als §. 39.
"Insoweit in den Schulbezirken die in §. 38 vorgesehene Wahl nicht zu Stande kommt oder die Gewählten in der Majorität die Theilnahme an den Beratungen des Bezirksschulrathes verweigern, übernimmt der Bezirksschulrath selbst die in §. 37 normirten Funtionen. "
Oberstlandmarschall: Wird der Antrag hinreichend unterstützt?
(Geschieht. )
Er ist hinreichend unterstützt.
Abgeordneter Dr. Klier hat das Wort.
Dr. Klier: Der §. 39 bestimmt: "besteht der Schulbezirk aus einer einzigen Gemeinde, so werden die im §. 37 erwähnten Geschäfte gleich anderen Gemeindeangelegenheiten durch die Gemeindevertretung und ihre Executivorgane besorgt. "
Oberstlandmarschall: Ich würde mir erlauben, ob nicht vielleicht zweckmäßiger wäre, die Debatte zu schließen, weil ein neuer §. eingeschaltet werden soll:
Abg. Dr. Klier: Ich habe auch einen neuen §. einzuschalten. (Große Heiterkeit. )
Oberstlandmarschall: Ich bitte dann, das Wort zu ergreifen.
Dr. Klier: Der §. 18 des Schulaufsichtsgesetzes enthält die Bestimmung, daß in der Regel der politische Bezirk den Schulbezirk bildet, daß Städte mit eigenen Statuten auch einen eigenen Schulbezirk bilden, und daß andere Städte unter gewissen Voraussetzungen mit Genehmigung des Landesschulrathes ebenfalls einen solchen Schulbezirk bilden können. Es ist da allerdings aus das Bedürfniß gewisser Städte Rücksicht genommen, die kein eigenes Statut haben, die aber genug Mittel und genug Wichtigkeit besitzen, um auf selbstständige Verwaltung der Schule einen Anspruch erheben zu können.
Es ist aber in diesem Gesetze, wo eben erklärt ist, daß derlei Städte einen Schulbezirk bilden können, gar nichts gesagt, unter welchen Bedingungen dies geschehen könne. Es haben bereits verschiedene Städte, soviel ich weiß, das Ansuchen gestellt an die Landesschulbehörde und die Landesschulbehörde war in Verlegenheit, wie sie da entscheiden solle, weil weder die Uibung noch auch das Gesetz etwas festsetzt, an das man sich halten könnte, um zu bestimmen, welche Stadt den gegründeten und gesetzlichen Anspruch hat, um einen eigenen Schulbezirk zu bilden.
Es scheint mir daher wirklich im Interesse der Sache zu liegen, daß man im gegenwärtigen Gesetze eine solche Bestimmung trifft, daß man genau normirt, unter welcher Voraussetzung eben einer solchen Stadt, die kein eigenes Statut hat, die Bewilligung ertheilt werden kann, einen eigenen Schulbezirk zu bilden. Es ist das wirklich ein Wunsch, ich möchte sagen, aller jener Städte, bei welchen die Schule gegenwärtig schon aus besserem Fuße steht, es ist ein Wunsch aller jener Städte, welche die Mittel besitzen, um eben die Verpflichtungen, die man einem Schulbezirk auferlegt, auch leibst als einzelne Stadt zu erfüllen. Ich bin nebenbei, als ich das als den Wunsch aller jener Städte kenne, auch in der Lage zu behaupten, daß es, wenn auch noch nicht als Wunsch ausgesprochen worden ist, so doch im Interesse der Schulbezirke,
der ländlichen Schulbezirke, (der Präsident läutet) gelegen sei; denn wenn eine Stadt den Willen und die Mittel hat, eine Schule und zwar eine Bürgerschule zu errichten, und überhaupt für ihre Schulanstalten selbstständig zu sorgen und unter dieser Bedingung genehmigt wird, einen eigenen Schulbezirk zu bilden, so folgt daraus von selbst, daß die weiteren Folgen diese sein werden, daß auch der übrige Bezirk eine solche Bürgerschule erhalten wird, weil dieser Bezirk für eine solche selbstständig zu sorgen hat.
Es ist also damit, daß eine Stadt freiwillig hintritt und die Opfer bringt, eine selbstständige Schule zu errichten, zugleich auch für den übrigen Bezirk gesorgt, indem derselbe zu einer selbstständigen Bürgerschule für sich selbst gelangen kann.
Es liegt aber auch wirklich im Sinne des Gesetzes und im Interesse der Regierung, daß eine solche Verfügung eingeführt wird, denn sowohl der Zweck und Absicht des Gesetzes, geht dahin, möglichst die Schulen zu fördern, zu vermehren, insbesondere Bürgerschulen zu vermehren, denn die Bürgerschulen sind es eben, welche der gewöhnlichen Bevölkerung, die sich nicht höheren Studien hingibt, die Möglichkeit gewährt, eine bessere, eine dauerhaftere Bildung zu erlangen, denn die Bildung in unseren Schulen ist-ich möchte sagen eine vergängliche, indem die Kinder zu zeitlich heraustreten, etwas gelernt und verdaut haben, aber wieder bald vergessen. Also nach allen Richtungen hin erscheint es wirklich zu befürworten, daß man solchen Städten, welche den Willen und die Mittel haben eigene Bürgerschulen zu errichten, daß man ihnen gestatte, selbstständig von den übrigen Schulbezirken zu sein und einen eigenen Schulbezirk zu bilden.
Mein Antrag geht also im wesentlichen dahin, daß man alle jene Städte, welche sich verpflichten eine eigene Bürgerschule zu errichten und überhaupt alle Verpflichtungen, welche man dem Schulbezirke auflegt, zu erfüllen, daß man einer solchen Stadt ohne weiters gewährt, einen selbständigen Schulbezirk zu bilden und sie somit von den übrigen Schulbezirken eximirt; in welcher Weise immerhin dieser Schulbezirk gebildet werden wird, ob er in den Rayon der Bezirkshauptmannschaft oder der Schulbehörde oder Bezirksvertretung fällt, wird sich mit Rücksicht auf diese Beschlüsse durch die Stilisirung des §. 5, die bisher in suspenso geblieben, ergeben.
Mein Antrag also geht dahin, zu §. 38 oder 39, oder wenn der Antrag Kittels angenommen wird, zu dessen §. 40 folgenden §. einzuschalten.
"Gemeinden, welche eine Bürgerschule und die übrigen für ihre Gemeindegebiete nöthigen Volksschulen (§. 1 und 12) aus eigenen Mitteln selbstständig errichten, erhalten und dotiren, darf die Bildung eines eigenen Schulbezirkes nicht verweigert werden.
Dieses Recht erlischt, sobald sie ihrer Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Die Entscheidung hierüber steht in erster Instanz dem Landesschulrathe und im Berufungswege dem Ministerium für Kultus und Unterricht an. "
Wenn der hohe Landtag diesen Antrag annehmen wollte, so wird er damit dem Wunsche unserer bedeutendsten und wichtigsten Städte entgegenkommen, wird aber auch das Volksschulwesen fördern, indem wirklich ein Sporn gegeben sein wird zum Wetteifer zwischen den verschiedenen Städten, um für feie Verbesserung ihrer Schule und eben für eine selbstständige Stellung, unabhängig vom Bezirksschulrathe, thätig und wirksam zu sein.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Herr Dr. Weber hat das Wort
Dr. Weber: Ich glaube, der Antrag des Dr. Klier verdient die vollste Anerkennung des hohen Hauses. Durch die soeben gefaßten Beschlüsse des Landtages ist der Schwerpunkt in Schulangelegenheiten in die Bezirksbehörde gelegt worden, in den Bezirksschulrath, dem alle Angelegenheiten zugewiesen sind. -
Würde ausnahmslos die Macht des Bezirksschulrathes zur Geltung kommen, so würde gegen viele Städte Böhmens nicht blos deutscher sondern auch slawischer eine große Unbilligkeit verübt werden, die, wie der Herr Vorredner bemerkt hat, große Opfer gebracht, um das Schulwesen in Ordnung zu bringen, Schulhäuser zu gründen, Lehrer zu berufen.
Der Ausweg, den der angezeigte §. 18 der Schulverfassung bietet, einen eigenen Schulbezirk zu bilden, hat nicht jene Wirkung geübt, die wir uns versprochen haben. Der Fall, auf den Herr Dr. Alier angespielt hat, betrifft eine Stadt, die ich zu vertreten die Ehre habe, nämlich die Stadt Leitmeritz, welche gewiß unter den Städten Böhmens einen Anspruch hat als Schulstadt eine Bevorzugung zu verdienen. Diese Stadt, bereitwillig für alle Opfer, war um Kreirung eingeschritten und der Landestschulrath hat die Stadt abgewiesen.
Diese Abweisung hat in den Kreisen meiner Freunde die größte Teilnahme erregt. Ich erlaube mir daher den Antrag, wie er eben gestellt worden ist, dem h. Hause zu empfehlen, weil dadurch wieder die Schärfe der vorhin gefaßten Beschlüsse, wo in die Bezirksvertretung die vollständige Leitung sogar über die Städte gelegt wird, gemildert wird.
Ich werde also für den Antrag Kliers stimmen,
Oberstlandmarschall: Prof. Kittel hat das Wort.
Prof. Kittel: Ich kann mich nach den Ausführungen, die eben stattgefunden, kurz fassen. Ich will nur konstatiren, daß der Antrag des Dr. Klier ganz dem von mir entwickelten Standpunkte entspreche und daß ich denselben dem hohen Hause warm zur Annahme empfehlen kann, weil dieser
Antrag wirklich zu Gunsten derjenigen Gemeinden gestellt worden ist, die einer solchen Ausschulung würdig sind und die durch ihre Leistung ihr gerecht werden können.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort?
Freiherr Karl Korb von Weidenheim: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: Herr Freiherr Karl Korb von Weidenheim bittet um's Wort.
Freiherr Karl Korb von Weidenheim: Ich kann als Mitglied der Kommission nicht die Berechtigung und die Gefühle verkennen, die den Herrn Abgeordneten der Städtekurie leiten, in diesem Interesse einzutreten für die Städte im Sinne, daß, wenn eine Stadt alle Bedingungen erfüllt, die das Gesetz verlangt, um einen selbstständigen Schulbezirk zu bilden, dieser von Seite der Regierung oder von Seite des Landesschulrathes gewährt werde, einen selbstständigen Schulbezirk zu bilden.
Wollen sie aber meine Herren bedenken, mir wenigstens schwebt vor, daß darin eine große Gefahr für das allgemeine Schulwesen liegt; diese Gefahr würde sicher eintreten, wenn sie den §. 5 nach Fassung, des Ausschußes annehmen wollten.
Sie werden mir wohl zustimmen, wo ein Schulbezirk, in dessen Rayon eine Stadt liegt, den Bedingungen entspreche, also für sich einen selbstständigen Bezirk bilden wird, daß der ländliche Theilbezirk nun einen 2. Bezirk bilden wird, der nach §. 5 verpflichtet wäre eine Bürgerschule zu errichten, daß es in der Praxis sehr oft vorkommen wird, daß dieser Landbezirk nicht in der Lage sein wird, diese materiellen Opfer zu tragen, die auf Grund dessen von ihm verlangt werden, das unterliegt keinem Zweifel. Ich würde also mit Vergnügen für den Antrag Kliers sprechen, wenn ich voraus müßte, wie eigentlich der §. 5 angenommen werde, ob der §. insbesonders in der Fassung des Entwurfes angenommen werde. Wenn es heißen sollte, wie es hier heißt, jeder Bezirk muß eine Bürgerschule errichten, dann würde ich fürchten, daß dieser §. in der Praxis nur zu leicht auf dem Papier stehen würde (Rufe sehr richtig. ) Ich für mich muß erklären, daß ich nur aus diesem Grunde mich nicht entschließen kann für den Antrag Kliers zu stimmen.
Oberstlandmarschall: Es haben sich noch zum Worte gemeldet Herr Prof. Kittel, Dr. Klier, Dr. Klepsch, Dr. Weber.
Prof. Kittel: Ich verzichte auf´s Wort zu Gunsten Kliers.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Klier hat das Wort.
Dr. K l i e r: Ich habe nur weniges noch zu bemerken, es würde mir sehr leid thun, wenn mein sehr geehrter Landtagskollege Anstand nehmen sollte, für meinen Antrag zu stimmen aus einer Beürchtung,. bezüglich welcher ich bemerken will, daß sich. Dieselbe begeben dürfte, wenn ich darauf hinweise, daß meine Seite hier sich bereits entschlossen habe gegen die Fassung des §. 5 in der Weise, wie er gegenwärtig vorliegt, zu stimmen. Es ist nämlich das Uebereinkommen getroffen worden und ich erlaube mir nur anzudeuten, denn weiter kann ich mich nicht einlassen, um so mehr, als ich einem anderen Herrn die Antragsstellung überlassen habe, so deute ich nur an, daß der Antrag von unserer Seite dabin gehen wird, daß der Bezirk eben der Rayon der Schulbezirksbehörde sein soll, also der Bezirkshauptmannschafts-Bezirke. Es fällt also damit wohl die Befürchtung weg, daß ein zu kleiner Bezirk mit den Verpflichtungen der Schulbehörde beauftragt werden dürfte.
Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Dr. Klepsch das Wort.
Abg. Dr. Klepsch: Ich theile vollkommen die Bedenken, welche gegen die gegenwärtige Fassung des §. 5 ausgesprochen worden sind. Es ist vollkommen richtig, daß, wenn auf den Antrag des Herrn Dr. Klier eingegangen werden wird, die Schulbezirke nicht mehr wie bisher zusammenschalten werben mit den Bezirken der politischen Verwaltungsbehörde.
Es läßt sich auch gar nicht verkennen, daß der Aufwand für die neuen Bürgerschulen ein sehr großer sein wird und die Landbezirke in der Regel wohl nicht im Stande sein werden, diesen Aufwand zu bestreiten, wenn man die größern Städte aus dem Schulbezirke wird ausgeschieden haben. Unter diesen Umständen würde es geradezu sehr bedenklich sein, schon im Anfang darauf dringen zu wollen, daß in jedem Schulbezirke eine Bürgerschule bestehe. Die Nathwendigkeit spricht nicht dafür und kann das vollkommen genügen in jedem politischen Verwaltungsbezirke überhaupt eine Bürgerschule bestehen zu lassen. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß der §. 5 des gegenwärtigen Gesetzes zu lauten habe:
"Im Gebiete eines jeden politischen Verwaltungsbezirkes hat mindestens eine Bürgerschule zu bestehen. "
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?
(Mehrere Abgeordnete erheben die Hand. )
Er ist hinreichend unterstützt.
(Freiherr Karl Korb von Weidenheim meldet sich um's Wort. )
Freiherr Karl Weidenheim hat das Wort.
Freiherr Karl Korb v. Weidenheim: Ich würde mich für den Fall mit diesem Antrage beruhigen, wenn ich nicht befürchten müßte, daß daraus wieder bedeutende Kollisionen erwachsen würden.
Meine Herren! Die Eintheilung der Schulbezirke ist, so viel mir bekannt ist, nach den Zungen begränzt und abgetheilt worden in Böhmen, nicht so die Bezirkshauptmannschaften Böhmens. Ich kann ihnen einen Bezirk nennen z. B. Klattau, der durch die neue Organisation mit Neuern zusammengefallen ist und ich möchte sie aus Grund dieses Autrages fragen, nach welcher Sprache die Bürgerschule in diesem Bezirke eingerichtet werden wird? Wenn also diesem §. 5 nicht noch ein Amendement in diesem Sinne angefügt wird, so könnte ich auch für diesen §. nicht stimmen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Abg. Dr. Pickert: Ich bitte um das Wort.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pickert hat das Wort.
Abg. Dr. Pickert: Ich gestehe, daß ich auch die Bedenken nicht verkenne, welche der geehrte Abg. Freiherr von Weidenheim vorgebracht hat, aber daß sie nicht in dieser Ausdehnung begrünbet sind, wie er es uns zuletzt andeutet. Ich möchte mir daher erlauben, die Anfrage, die er stellte, zu beantworten. Indem er auf ein solches Beispiel hinwies, wie es in Klattau und Neuern gegeben ist, so wird sich die Sache folgendermaßen gestalten: Der politische Amtsbezirk Klattau ist getheilt worden nach Maßgabe des §. 18 des Schulaufsichtsgesetzes in zwei Schulbezirke, in den èechischen Schulbezirk Klattau und in den deutschen Neuern. Wenn nun im Gesetze steht und angenommen wird, daß in jedem politischen Amtsbezirke mindestens eine Bürgerschule zu errichten ist, so wird die Landesschulbehörde darauf zu sehen haben, daß zunächst entweder im deutschen ober èechischen Schulbezirke eine Bürgerschule errichtet werde und selbstverständlich wird die Landesschulbehörde in jenem Bezirke vor allem darauf dringen, der als der leistungsfähigere erscheint. Dadurch aber und damit sind, glaube ich, alle Bedenken behoben, es ist ja der andere Bezirk nicht beeinträchtigt, weil ja diese beiden als Schulbezirke keine gemeinschaftliche finanzielle Wirtschaft haben, sondern, wenn beispielsweise im deutschen Schulbezirke Neuern eine Bürgerschule errichtet wird, so werden die Einwohner des Schulbezirkes in Klattau nichts dazu beizutragen haben.
Es wird allerdings der Landesschulrath, wenn die Kräfte beider Bezirke hinreichen, nach und nach darauf hinarbeiten, daß in jedem der Schulbezirke eine Bürgerschule errichtet werde. Es werden also in dieser Bezirkshauptmannschaft, die aus zwei Schulbezirken besteht, zwei Bürgerschulen errichtet werden. Wenn aber zunächst nur eine errichtet wird, so geschieht es auch nur mit den Kräften des einen, und der andere wirb dadurch in keiner Weise benachtheiligt.
Ich glaube also, daß nach dieser Aufklärung der geehrte Herr Vorredner seine Bedenken fallen lassen und für die Antrage stimmen könnte.
Abg. Karl Korb v. Weidenheim: Darf ich um das Wort bitten?
Oberstlandmarschall: Sie haben bereits zweimal gesprochen. Ich kann Ihnen nicht mehr das Wort ertheilen.
Wünscht noch Jemand das Wort?
Abg. Dr. Rzíha hat das Wort.
Abg. Dr. Rziha: Ich würde mir die Anfrage erlauben, ob es möglich ist, den §. 5 jetzt gleich zu besprechen. Es find Anträge gestellt worden zu §. 5 vom Abg. Dr. Klepsch. Nachdem über den §. 39 und den neuen §. gesprochen wurde, so würde ich mir die Bitte, erlauben, ob ich über den §. 5 sprechen und zu dem Antrage des Dr. Klepsch einen Zusatzantrag stellen kann.
Oberstlandmarschall: Ich glaube, es ist nichts dagegen einzuwenden, weil bereits über den §. 5 viel gesprochen wurde und weil er in einem Zusammenhange mit den 2 neubeantragten steht. Dr. Schmeykal hat das Wort.
Dr. Schmeykal: Ich würde noch weiter bitten; daß über den §. 5 auch nicht blos zunächst gesprochen, sondern zunächst abgestimmt werde; weil von vielen Seiten Besorgniß geäußert wurde, es würde der §. 5 im Falle späterer Abstimmung eine solche Fassung erhalten, die es vielen nicht möglich machen würde, für den Autrag des Dr. Klier zu §. 39 zu stimmen.
Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß dieser Antrag ganz richtig ist; ich werde auch über den §. 5 vor allem andern abstimmen lassen.
Dr. Vendelin Rziha: Zu dem Antrage des Abg. Dr. Klepsch würde ich den Zusatzantrag stellen: "In politischen Verwaltungsbezirken, in welchen mehre Städte inneliegen, ist daher in der Regel noch in dem Falle eine Bürgerschule zu errichten, wenn die bestehende Bürgerschule in einer, einen eigenen Schulbezirk bildenden Gemeinde sich befindet. "
Ich glaube, daß dieser Antrag vermitteln würde zwischen den beiden Extremen, die sich gebildet haben; dem einen Extreme, welches die Regierungsvorlage bildet, dadurch, daß die Bürgerschulen zu einer Zahl von mindestens von 200 anwachsen, und dem Extreme im Antrage des Dr. Klepsch. Ich glaube, daß dieser Antrag nach Bertretungsbezirken "Bürgerschulen zu errichten" schon deshalb sich nicht empfehlen dürfte, weil eben die Lehrkräfte in einer solchen Anzahl gegenwärtig nicht zur Disposition stehen, namentlich befähigtere, höher gebildetere Lehrkräfte, wie sie eine Bürgerschule in Anspruch nehmen muß. Man bedenke, daß wir wenigstens an 600 Lehrer benöthigen würden, welche uns nicht zur Verfügung stehen. Ein anderes Moment, welches eben so gewichtig, ist das finanzielle, 210 Bürgerschulen zu errichten, wenn man sie auch an die dreiklassige Volksschule anhängt, dürste immerhin einen bedeutenden Kostenbetrag ausmachen; und es dürfte sich ein Uibergang auch in dieser Beziehung anempfehlen. Andererseits dietet uns Der vorliegende Antrag des Abgeordneten Dr. Klepsch das andere Extrem. Es ist zu wenig, glaube ich, für die Bürgerschule gesorgt. Ich halte die Bürgerschule im Systeme der Volkserziehung für eines der wesentlichsten Institute; sie soll eben über die gewöhnliche Bildung herausführen und nach dem Volksschulgesetze §. 17 hat dieselbe die Aufgabe, "denjenigen, die die Mittelschulen nicht besuchen können, eine über das Lehrziel hinausgehende höhere Bildung zu gewähren. " Mit dieser Aufgabe ist eben der richtige Platz gekeunzeichnet, den im gesammten Volkser ziehnugswesen die Bürgerschule einnimmt.
Wenn man die Einrichtung von Bürgerschulen auf die politischen Amtsbezirke beschränkt und die Ausschulung größerer Städte sowie die Bildung eigener Schulbezirke ermöglicht, so wird man sehr oft in die Lage kommen, daß namentlich bei der größeren Ausdehnung der politischen Bezirke die darin liegenden vielen Städte nicht eine Bürgerschule hätten, nach dem, wenn vorausgesetzt ist, daß eine größere Stadtgemeinde sich ausgeschult und eine eigene Bürgerschule gebildet hat. Wenn ich auch nicht verkenne, daß in kleinen Verwaltungsbezirken, wie ich mir z. B. anzuführen erlaube in Moldauthein, sich die Einführung zweier Bürgerschulen nicht empfehlen dürfte, so sind wieder eben große Bezirke, wie ich beispielsweise Budweis anführe, wo außer der Stadt Budweis, welche die Ausschulung anstrebt, noch 7 Stadtgemeinden in dem politischen Bezirke liegen.
Ich glaube, es wäre nicht gerecht verfahren, wenn man die Möglichkeit abschneiden wollte, in so großen Verwaltungsbezirken eine zweite Schule zu creiren. Es ist allerdings richtig, daß in dem Antrage des Herrn Abg. Klepsch gesagt wird, "mindestens eine Bürgerschule", aber ich glaube, gerade diese Stilisirung des Antrages fordert dazu auf, den Ergänzungsantrag zu stellen, den ich mir zu stellen erlaubte; es wird darin ergänzt: Wann ist der Zeitpunkt gekommen, daß die Regierung die Ingerenz zu nehmen habe, um eine zweite Bürgerschule indem politischen Verwaltungsbezirke zu aktiviren. Ich glaube daher, daß dieser mein Antrag die Zustimmung des h. Hauses erfahren dürfte und erlaube mir, um die Unterstützung zu bitten.
Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Herrn Dr. Rziha zur Unterstützung bringen. Als Zusatzantrag zu §. 5 beantragt derselbe: "In politischen Verwaltungsbezirken, in wellten mehrere Städte inneliegen, ist daher in der Regel in dem Falle noch eine Bürgerschule zu errichten, wenn die bestehende Bürgerschule in einer einen eigenen Schulbezirk bildenden Gemeinde sich besindet. " Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist nicht hinreichend unterstützt.
Wünscht noch jemand der Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.
Abg.. Statthaltereirath Dr. G r o h m a n n: Ich habe nur eine ganz kurze Bemerkung dem h. Hause zu machen. Ich muß nämlich nur mein Bedauern Darüber ausdrücken, daß der Herr Abg. Dr. Weber den Antrag des Herrn Abg. Dr. Klier zur Veranlassung genommen hat, um eilten so herben Tadel