Ètvrtek 21. øíjna 1869

Berichterstatter Dr. Knoll:

§. 29.

Ebenso findet eine Erhöhung des Strafausmaßes statt, wenn die Eltern oder deren Stellvertreter bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schulbesuches (§§. 25, 27) der Kinder rückfällig erscheinen. In diesem Falle kann das Strafausmaß bis zu 20 fl. oder einer viertägigen Einschließung gehen. Erhalten solche Eltern aus der Armenkassa oder aus sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten eine Unterstützung, so ist ihnen dieselbe von der betreffenden Behörde zu entziehen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 29.

Výmìra trestu zvýšiti se má také. když rodièe aneb zastupitelé jich v pøíèinì vinného zmeškávání návštìvy (§. 25., 27. ) školní dìtí svých viny té znova se dopustili.

V takovém pøípadu mùže trest se vymìøiti až i 20 zlatými aneb ètyødenní vazbou. Dostávajíli takoví rodièe z kasy chudých aneb z jiných ústavù dobroèinných podporu, má úøad, jehož se týèe, podpora tu jim odníti.

Oberstlandmarschall; Herr Dr. Roser hat das Wort

Dr. Roser: Im §. 29 heißt es: "Erhalten solche Eltern aus der Armenkasse oder aus sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten eine Unterstützung, so ist ihnen dieselbe von der betreffenden Behörde zu entziehen. "

Meine Herren! Ich finde diese Maßregel für zu hart und erlaube mir, nach den Worten: so ist ihnen dieselbe,, nach vorhergehender eindringlicher Mahnung" beizufügen.

Oberstlandmarschall. Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Eine Stimme rechts: Wir haben den Antrag nicht verstanden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, den Antrag noch einmal zu verlesen.

Dr. Roser: Im §. 29 heißt es: "Erhalten solche Eltern aus der Armenkassa oder aus sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten eine Unterstützung, so ist ihnen dieselbe von der betreffenden Behörde zu entziehen. "

Ich erachte diese Maßregel für die Armen für zu hart und erlaube mir zu beantragen: "Erhalten solche Eltern aus der Armenkassa oder aus sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten eine Unterstützung, so ist ihnen dieselbe erst nach vorhergehender eindringlicher Mahnung zu entziehen. "

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Dr. Pickert: Ich bitte Durchlaucht!

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pickert hat das Wort. Dr. Pickert: Ich fühle mich veranlaßt, gegen die ganze letzte alinea dieses §. zu stimmen und zwar aus folgender Erwägung: Ich bin allerdings dafür, wie wir alle Wohl, daß der Schulbesuch auf all? mögliche Weise streng controlirt und alle Mittel ergriffen werden, um einen ordentlichen Schulbesuch herbeizuführen, weil der schlechte Schulbesuch einer der wesentlichsten Mängel der bisherigen nicht sehr oder wenigstens nicht durchaus erfreulichen Fortschritte unseres Schulwesens gewesen ist. Aber es scheint mir, daß diese Bestimmung durchaus ganz anderer Art ist, als daß sie hier hineinkommen könnte.

Warum werden die Armen in der Gemeinde von der Gemeinde erhalten? Deshalb eben, weil sie sich nicht selbst erhalten können und weil man sie nicht verhungern lassen kann. Es geslieht ja nicht, daß man etwa eine Armenunterstützung solchen gibt, die sich selbst erhalten könnten, um nur ihre Existenz zu verbessern, sondern man gibt sie ihnen erst dann, und das entspricht dem Sinne der Armenversorgung sowohl, als der Praxis, wenn dringende Nothdurft vorhanden ist. Eine solche Armenverforgung kann man aber unter keinem Umstande entziehen, denn dann würden die Armen dem Hunger, dem Elende preisgegeben.

Ich glaube, man solle andere Strafmitteln anwenden. Man wendet Geldstrafen an, wo etwas zu haben ist, wo man solche Strafen exequiren kann und beim Armen wird man keine Geldstrafen anwenden, sondern Freiheitestrafen auferlegen. Aber eine solche Strafe scheint mir ganz widersinnig zu sein, nämlich die Entziehung der Armenversorgung. Ich bitte daher, Euer Durchlaucht, über diesen §. getrennt abstimmen zu lassen, so daß die letzte alinea für sich allein zur Abstimmung gelange und bitte das hohe Haus, für das Fallenlassen sich zu entscheiden und gegen die letzte alinea zu stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Professor Schrott: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schrott hat das Wort.

Dr. Schrott: Ich habe gegen den Antrag des Hrn. Dr. Wickert, über den §. absatzweise zu stimmen, nichts einzuwenden, weil ich recht gut begreife, daß irgend Jemand gegen den letzten Satz stimmen könnte. Allein für den Fall, als der letzte Satz eben auch angenommen werden sollte, halte ich den weitern Zusatzantrag des Hrn. Dr. Roser für ungerechtfertigt und überflüssig, daß diese Strafe erst nach vorangegangener Mahnung geschehen soll.

Das sagt eben der erste Satz des §.: "es darf ja überhaupt das Strafausmaß erst dann eintreten i. ) wenn eine verschuldbare Vernachlässigung des Schulbesuches da ist und 2. ) wenn die betreffenden Eltern und Vormünder bereits rückfällig erscheinen. Da ist die erste Mahnung bereits vorausgegangen, also für den Fall, als die Entziehung der Unterstützung aus der Armenkassa überhaupt eine Strafe bilden sollte, ist bereits durch den 1. Absatz vorgesehen und Dr. Roser's Antrag ist überflüßig.

Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Steffens hat das Wort.

Abg. Steffens: Ich möchte mir an den Herrn Berichterstatter die Frage erlauben, wie sich der Ausschuß die Ausführung der Entschließung gebacht hat, wie dieselbe ausgeführt und durch wen dieselbe ausgeführt werden soll, da auf dem flachen Lande bekanntlich nur in den Städten und zumeist in den größeren Städten Arrestlokale bestehen.

Oberstlandmarschall: Abg. Dr. Roser hat das Wort.

Abg. Dr. Roser: Ich bin mit den Auseinandersetzungen des Herrn Prof. Schrott durchaus nicht einverstanden. Er sagt nämlich, daß bereits in der 1. alinea schon eine Ermahnung besiehe. Der Ansicht bin ich nicht. Hier heißt es: "findet

eine Erhöhung des Strafausmaßes statt....."

hier findet keine Ermahnung statt und ich bleibe bei meinem Antrag.

Oberstlandmarschall: Herr Freiherr v. Wächter hat das Wort.

Freiherr von Wächter: Ich möchte mir mit wenigen Worten erlauben, den Antrag Dr. Pickert's zu unterstützen, nämlich aus dem Grunde, weil im §. 2 des Gesetzes ein Unterschied in der Bestrafung zu liegen scheint, der mit dem Grundsatze: "Gleiches Recht für Alle" nicht im Einklange steht. Es heißt: In diesem Falle kann das Strafausmaß bis auf 20 fl. oder 4tägige Einschließung gehen. Das gilt für alle Personen, also auch für den Armen.

Also ist der Arme mit allen Personen gleich behandelt. Jetzt tritt für den Armen eine Verschärfung hinzu, er soll nicht nur mit Arrest bestraft werden, sondern im Falle, als er eine Unterstützung aus einer Armenkassa oder Wohlthätigkeitsanstalt erhält, wird ihm diese noch als Verschärfung entzogen. (Bravo, sehr richtig!) Er ist also offenbar schärfer bestraft, als der Reiche und es ist daher an und für sich unstatthaft und das hohe Haus wird sich daher mit dem Antrage des Dr. Pickert einverstanden erklären (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Se. Exc. Graf Hartig hat das Wort.

Graf Hartig: Auch ich werde mich gegen diese letzte alinea aussprechen, denn ich finde es als eine harte und ungerechte Maßregel, die Unterstützung gänzlich zu entziehen, denn es ist schon vorher erwähnt worden, daß diese Unterstützung nur solchen gegeben wird, die ja wirklich nicht in anderer Weise ihr Leben fristen können. Andererseits ist es nothwendig, daß " die Schulbehörde ein Mittel in der Hand habe, um solch renitenten Armen einen Zwang aufzuerlegen. Ich würde daher glauben, daß vielleicht folgender Passus nach beiden Richtungen entsprechen konnte, wenn wir nach dem Worte:

"Erhalten solche Eltern aus der Armenkassa ober aus sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten eine Unterstützung" hinzufügen: "so kann ihnen dieselbe so lange entzogen werden, bis sie den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Schulbesuches Folge leisten; " dadurch wird ein Mittel in die Hand gegeben, bengleichen Ortsbewohnern, welche nicht Folge leisten, einen Zwang aufzulegen und sie würden nur auf eine Zeit lang der Unterstützung beraubt sein.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeord. Dr. Pickert hat das Wort.

Abg. Dr. Pickert: Ich kann mich doch nicht entschließen für den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Hartig zu stimmen und zwar deshalb einestheils, weil es, wie der Abg. Baron Wächter auseinandergesetzt hat, immer doch eine Verschärfung der Strafe wäre, dann aber auch, weil, wie ich glaube, es nicht durchführbar wäre; denn, so weit es mir bekannt ist, wird mit der Armenpflege nirgends in so splendider Weise vorgegangen, daß man die Unterstützung an Personen vertheilt, welche sie etwa nicht dringend bedürfen und wenn es der Fall wäre, so wäre es dann die schlechte Handhabung des Armengesetzes und eine Beeinträchtigung des Gemeindesäckels.

Wir müssen uns aber auf den gesetzlichen Standpunkt stellen, da nehme ich an, daß das Armengesetz in richtiger Weise gehandhabt wird und daß alle Gemeindevorsteher in sorgsamer Weise aus die Gemeinderenten Rücksicht nehmen und dieselbe in feiner Weise beeinträchtigen.

Wenn also in dieser Weife vorgegangen würde, wie durch die Vermittelsanträge des H. Grafen Hartig beabsichtigt wird, so kämen wir auf eine Fastenstrafe heraus und diese wäre nur auf eine relativ kurze Zeit durchführbar, weil wir sonst eine noch härtere Strafe provociren würden. Wir würden die Armen geradezu dem Elende Preis geben. So sehr ich die Intention dieses Antrages würdige, glaube ich doch, daß sie in der Praxis nicht durchführbar wäre und möchte wiederholt bitten bei meinem allerdings etwas strengeren aber deshalb empfehlenswertheren Antrage zu verharren; beziehungsweise möchte ich das hohe Haus bitten, gegen den ganzen Absatz zu stimmen.

Oberstlandmarschall: Fürst Karl Auersperg hat das Wort.

Fürst Karl Auersperg: Ich kann den Antrag, den der Graf Hartig gestellt hat nur unterstützen und mich beziehen auf das, was ein Redner gesagt hat, daß das eine Ungleichkörmigkeit der Strafe wäre. Ich vermeine, daß es sich nicht darum handelt, in einem solchen Momente beide Strafen in Anwendung zu bringen, nämlich das betreffende Elternpaar einzusperren und ihnen dennoch den Betrag aus der Armenkassa zu entziehen. Es handelt sich darum, einen weiteren Zwang auszuüben. Ich bitte nicht zu vergessen, daß eben die Eltern, welche ihre Kinder aus Armuth nicht in die Schule schicken, nicht sagen können, wir sind zu arm; in diesem Falle zahlen sie kein Schulgeld. Es ist nicht der Vermögenslosigkeit wegen, daß sie die Kinder nicht in die Schule schicken, es ist Renitenz.

Die Gemeinde ist aber ganz richtig daran, Wenn sie es mit denjenigen schärfer nehmen kann, welche die Kinder aufwachsen lassen, ohne daß sie einen Unterricht pflegen, wo sie also schädliche Gemeindemitglieder werden. Es ist das wohl zu beherzigen, daß der Gemeinde vielmehr darum zu thun sein muß, solche Kinder in die Schule zu bringen, als die Vermögenden; denn die Vermögenden erhalten ihre Kinder dennoch, wenn die Letzteren auch gar nichts gelernt haben. Bei den Armen ist das nicht der Fall. Die Gemeinde weiß, daß sie die Kinder erhalten muß, folglich hat sie das Recht, diese Renitenz in dieser. Beziehung schärfer zu nehmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort?

Abg. Dr. Stöhr: Ich bitte um's Wort, Oberstlandmarschall: Herr Dr. Stöhr hat das Wort..

Abg. Dr. Stöhr: Ich möchte mir erlauben den Antrag des Abg. Dr. Pickert zur Annahme zu empfehlen und zwar schwebt mir ein praktischer Fall vor, der eben diese Empfehlung wünschenswerth macht. Es bekommt eine Familie aus dem Armenfonde einen gewissen Betrag, dieser ist so karg zugemessen, daß die arme Familie nur von Tag zu Tag leben kann. Wenn diese Familie ihre Kinder nicht in die Schule schickt und deshalb damit bestraft werden soll, daß sie auch noch für eine Zeit des Armenfonds verlustig erklärt werde, so tritt der Fall ein, daß die betreffende Familie während dieser Zeit von Nichts zu leben hat. Nach dem Gesetze über die Armenpflege darf aber keine Gemeinde ihre Armen hungern lassen, kein Tag darf vergehen, ohne daß die betreffenden Armen etwas zu zehren haben. Der Fall konnte vorkommen, wenn der Antrag des Hrn. Grafen Hartig angenommen würde. Es gibt viele Gemeinden, in dem die Gemeindeglieder den Armen, welche betteln, sagen, wir haben einen Armenfond, ihr werdet hinlänglich unterstützt, ihr dürft nicht betteln, wir geben euch Nichts; wenn den Armen Nichts gegeben wird von den Gemeindegliedern, wenn den Armen Nichts gegeben wird aus dem Armenfonde, aus dem Grunde, den der Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Hartig involvirt, dann konnte der Fall eintreten, daß die Armen, wenn sie nicht verhungern, doch einige Tage hungern müssen. Und das dürfen wir nicht eintreten lassen. Wir dürfen die Strafe nicht so weit ausdehnen, Arme ärger zu strafen als Bemittelte, und aus diesem Grunde würde ich bitten, den Antrag des Herrn Collegen Pickert anzunehmen und das letzte Alinea dieses §. ganz fallen zu lassen.

(Abgeordneter Freiherr Wächter ersucht um's Wort. )

Oberstlandmarschall: Herr Abg. Freiherr von Wächter hat das Wort.

Abg. Freiherr v. Wächter: Ich mochte mir nur noch zwei Worte erlauben gegen den Antrag Sr. Excellenz des H. Grafen Hartig, der von Sr. Durchlaucht Fürsten Auersperg mit dem Grunde unterstützt wurde, daß man die Armen allerdings härter strafen könne, weil bei ihnen Renitenz obwaltet. Das kommt mir nicht ganz richtig vor, denn gerade Kinder der Armen können manchmal in die Lage kommen, daß sie von ihren Eltern nicht in die Schule geschickt würden, aber nicht aus Renitenz, sondern weil dieser arme hilfsbedürftige Mann der Aushilfe und der Dienstleistungen seiner Kinder auf ein paar Tage bedarf, durchaus nicht aus dem Grunde der Renitenz nicht in die Schule schickt, sondern zu Hause behält und zwar unrechtmäßiger Weise zu Hause behält. Wenn der Wohlhabende seine Kinder nicht in die Schule schickt, dann, finde ich, kann eher ein Fall von Renitenz eintreten, aber bei dem Armen kann sie weniger statthaft fein. Deshalb muß ich mich gegen den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Hartig aussprechen.

(Abg. Adam ersucht um's Wort. )

Oberstlandmarschall: Abg. Herr Adam hat das Wort.

Abg. Adam: Auch ich mochte mich für den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Hartig aussprechen. Es kommt in den Gemeinden, namentlich Landgemeinden sehr häusig vor, daß Witfrauen, weil sie mehrere Kinder haben, eine Unterstützung aus der Gemeindekasse bekommen. Wenn diese Witfrauen mit der Unterstützung, die sie bekommen, ihre Kinder nicht in die Schule schicken, so finde ich es gerecht, daß ihnen die Unterstützung, die sie aus der Gemeindekasse bekommen, entzogen werde, so lange sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Dieser Vorgang wird auch gegenwärtig in sehr vielen Gemeinden, wie mir bekannt ist, gehandhabt.

(Abg. Dr. Schrott meldet sich zum Wort. )

Oberstlandmarschall: Abg. Dr. Schrott hat das Wort.

Abg. Dr. Schrott: Ich habe nur den letzten Worten des Herrn Baron Wächter entgegnen wollen, welcher gesagt hat, es sei von Sr. Durchlaucht Fürsten Auersperg gesagt worden, daß nur Die Renitenz bei Armen vorkommt und angeführt hat, es kann ja häufig der Fall sein, daß die Armen ihre Kinder nicht aus Renitenz, sondern nothgedrungen von der Schule zurückhalten, ja der Fall, wo sie nicht renitent sind, ist ja gar nicht unter diesen Gesetzesparagraph subsumirt, da das überhaupt nicht gemacht werden kann. Es heißt in der ersten alinea deutlich: "Wenn Eltern... einer schuldbaren Vernachlässigung... erscheinen. "

Also wenn sie schuldbar, nicht durch Noth gedrungen sind und wenn wirklich der Fall eintritt, daß solche arme Eltern ihre Kinder 2 bis 3 Tage zurückbehalten, weil sie Unterstützung in der Arbeit brauchen, da wird gewiß keine Behörde, kein Ortsschulrath darin eine Renitenz sehen, und wegen dieser 2 bis 3 Tage eine. Strafe verhängen wollen.

(Abg. Graf Hartig meldet sich zum Wort. )

Oberstlandmarschall: Abg. Graf Hartig hat das Wort.

Abg. Graf Hartig: Ich möchte nur bemerken, Daß ich eigentlich eine Verschärfung der Strafe bei Armen darin nicht finden kann, denn diejenigen, welche eine Unterstützung bekommen, sind schon außer dem Stande zu zahlen. Dieser Fall, 20 fl. zu zahlen, wird nicht eintreten; es gilt also nur für den Fall der Unvermögenheit die Einschließung. Nun muß man da Theorie von der Praxis unterscheiden. In der Theorie konnte die Einschließung für eine sehr harte Strafe angesehen werden, in der Praxis aber weiß ich gar wohl, daß gerade der Klasse, aus welche dieser §. Anwendung findet, sehr häufig eine Einschließung von 1-4 Tagen kaum eine Strafe sein wird, sondern, daß sehr häufig Fälle vorkommen, wo die Betreffenden während der Einschließung eine bessere Wohnung und Verköstigung erhalten. Ich glaube daher, daß es nicht ersprießlich wäre die letzte Bestimmung gauz wegzulassen, ich habe getrachtet, sie durch mein Amendement zu mildern.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Tedesco.

Landesausschußbeisitzer Dr. Tedesco: Ich möchte mich ebenfalls für das Amendement Sr. Excellenz des Grafen Hartig aussprechen. (Bravo!) Ich finde darin nicht sowol eine Strafe für die Eltern, als ich darin eine Drohung finde und ein Schutzmittel für die Kinder. Denn der Fall, der hier im §. vorgesehen ist, dürfte sich in der Regel mir da ereignen, wo die armen Eltern ihre Kinder zum Betteln benutzen und zum Betteln ausschicken. (Sehr gut! Sehr gut!) In einem solchen Falle Dürste es schon durch die bloße Drohung, wenn es auch im Gesetze steht, sehr wohlthätig wirken und es ist ein Schutzmittel dagegen, daß die Kinder nicht ohne allen Unterricht aufwachsen, nicht sittlich verwahrlosen, nicht seiner Zeit abermals der Gemeinde und dem Lande zur Last fallen. Aus diesem Gründe,. und weil ich die Befürchtung nicht hege, die von einer andern Seite ausgesprochen wurde, daß diese Strafe allzuhart,, allzustrenge von den Gemeindevorständen geübt werden wird, werde ich auch für das Ameudcmeut Sr. Excellenz des Grafen Hartig stimmen.

Abg. Wolfrum: Schluß der Debatte.

Oberstlandmarschall: Der Schluß der Debatte Wird beantragt. Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Abg. Dr. Knoll: Es hat der Abgeordnete Steffens angefragt, ob die Kommission über den Ausdruck; "Einschließung, " welche wiederholt vor-

kommt, klar geworden ist. Nun ich muß gestehen, daß ich diese Frage nicht verstehe; - denn nachdem wie keine anderen Zwangsmittel kennen in allen unseren Gesetzen als eine Geld- oder Arreststrafe, so blieb uns nichts anderes übrig, als dieselbe auszusprechen; sie ist auch in dem Gemeindegesetze ausgesprochen, es kann unter gewissen Modalitäten auch der Gemeindevorsteher die Einschließung oder Arreststrafe verhängen; wo die Lokalitäten dazu hergenommen werden, ist eben seinem Scharssinn überlassen, aber ein novum ist damit nicht geschaffen. Was den andern Antrag betrifft, ist in der Kommission auf diesen beanständeten Zusatz kein großes Gewicht gelegt worden. Ich bin daher in der glücklichen Lage mich allen diesen Anträgen gegenüber ganz neutral verhalten zu können.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Abstimmung, und werde den ersten Theil des §. zur Abstimmung bringen, weil dagegen nichts eingewendet worden ist. Der §. 29 würde lauten: "Ebenso findet eine Erhöhung des Strafausmaßes statt, wenn die Eltern oder deren Stellvertreter: bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schulbesuches (§. 25, §. 27) der Kinder rückfällig erscheinen. In diesem Falle kann das Strafausmaß bis zu 20 fl. oder 4tägigen Einschließung gehen. "

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 29.

Výmìra -trestu zvýšiti se má také, když rodièe aneb zastupitelé jich v pøíèinì vinného zmeškávání návštìvy (§§. 25., 27. ) školní dìtí svých viny té znova se dopustili.

V takovém pøípadu mùže trest se vymìøiti až i 20 zlatými aneb ètyødenní vazbou.

Oberstlandmarschall: Es sind nun drei Anträge, 2 positive und ein negativer; nämlich der Antrag des Dr. Pickert, dieser kommt nicht zur Abstimmung, sondern wenn dieser zweite Absatz nicht in der Majorität ist, so fällt er eben und dadurch wird dem Antrage des Dr. Wickert Genüge geleistet. Ich ersuche jene Herren, welche dem ersten Absatze zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der erste Absatz ist angenommen.

Es sind nun die 2 Anträge des Herrn Grafen Hartig und Dr. Rosev. Ich halte den Antrag des H. Grafen Hartig für den weitergehenden und werde ihn zuerst zur Abstimmung bringen. Er lautet: "Erhalten solche Eltern aus der Armenkassa oder aus sonstigen Wohlthätigkeitsanstaten eine Unterstützung, so kann ihnen dieselbe so lange entzogen werden, bis sie den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Schulbesuches Folge leisten. "

Snìmovní tajemník Schmidt: Dostávají-li takoví rodièe z pokladny chudých aneb z jiných ústavù dobroèinných podporu, mùže se jim odejmouti na tak dlouho, až dostojí zákonnitým povinnostem stran navštìvování školy.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage Sr. Excellenz des Grafen Hartig zustimmen, die Hand erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Es ist unstreitig die Majorität.

Berichterstatter Dr. Knoll (liest):

§. 30.

Inhaber von Fabriken, Gewerben, Bergbauen, Torfstichen, welche die bei ihnen beschäftigten Kinder, nicht zum regelmäßigen Schulbesuche anhalten, verfallen in die in den §§. 25 und 27-29 bezeichneten Strafen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 30.

Majitelé veldílen, živností, hor, rašeliniš, kteøí dìtí u nich pracujících nepøidržují, aby chodili pravidelnì do školy, upadnou v tresty naznaèené v §§. 25 a 27-29.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem 8. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Knoll:

§. 31.

Die Löschung aus der Liste der schulpflichtigen Kinder erfolgt erst dann, wenn der Besitz der nothwendigsten Kenntnisse durch ein Zeugniß einer öffentlichen Volksschule nachgewiesen erscheint (§. 21 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869).

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 31.

Ze seznamu dìtí školou povinných mùže dítì vymazáno býti teprvé, až se prokáže vysvìdèením veøejné školy národní, že nejpotøebnìjších. vìdomostí nabylo (§. 21. øíš. zák., daného dne 14. kvìtna 1869).

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Dr. Knoll:

§. 32.

Von der Beibringung des eben erwähnten Zeugnisses sind Kinder befreit, welche sich in dem bezeichneten Termine an einer höheren Schule befinden und solche, deren geistiger oder körperlicher Zustand erwiesener Maßen die Erreichung des Zieles der Volksschule nicht mehr erwarten läßt.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 32.

Osvobozeny od toho, aby se vykazovaly takovým vysvìdèením, jsou dìti, které ve lhùtì øeèené jsou ve vyšší škole aneb o nichž jest prokázáno, že dle povahy ducha aneb tìla oèekávati se nedá, aby úèele veøejné školy národní dosáhly.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene

Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Knoll:

§. 33.

Eltern oder deren Stellvertreter, welche außer diesen beiden Fällen (32) Kinder vor Erlangung jenes Zeugnisses von der Schule ferne halten, unterliegen denselben Verwarnungen und Ahndungen, wie solche für Vernachlässigung des Schulbesuches angeordnet sind.

Das Gleiche gilt bezüglich der Inhaber von Fabriken, Gewerben, Bergbauen, Torfstichen u. dgl., welche die bei ihnen beschäftigten Kinder vom Schulbesuche abhalten.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 33.

Rodièe a zastupitelé jich, kteøí mimo oba výše øeèené pøípady (§. 32. ) dìtí svých, jež posavád to vysvìdèení školní nemají, do školy neposílají, podrobeni jsou týmž výstrahám a trestùm, jaké jsou ustanoveny na zanedbávání návštìvy školní. Totéž platí o majitelích veldílen, živností, hor, rašeliniš atd., kteøí zdržují dìti u nich pracující, aby školy nenavštìvovaly.

Oberstlandmarschall. Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht).

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Knoll:

§. 34.

Die Verhängung der in den §§. 21, 25, 27, 29, 30 und 33 erwähnten Strafen kommt in erster Justanz der Bezirksschulbehörde zu. Das Verfahren rickret sich nach jenen Vorschriften, welche die Untersichung und Entscheidung über im allgemeinen Strafgesetze nicht vorgesehene Uebertretungen regeln.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

§. 34.

Tresty vzmínìné v §§. 21., 25., 27-29., 30. a 31. ukládá v první instanci okresní rada školní. Pøi øízení spravovati se jest tìmiž pøedpisy, podle kterých pøestupky v obecním zákonníku trestním nezahrnuté se vyšetøují a o nich se rozhoduje.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Knoll (liest):

§. 35.

Rekurse gegen Entscheidungen wegen des nicht begonnenen, des vernachlässigten, oder des vorzeitig abgebrochenen Schulbesuches haben, so weit sie nicht gegen Strasverfügungen gerichtet sind, keine ausschiebende Wirkung.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: §. 35.

Rekursy z rozhodnutí o návštìvì školní v èas nezaèaté, zanedbávané aneb pøed èasem pøetržené nemají žádného úèinku odkládacího, aè nebyly-li vzaty z opatøení s trestem spojeného.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem 8. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Dr. Knoll (liest).

§. 36.

Gegen Eltern, welche trotz wiederholter Bestrafungen beharrlich ihren Obliegenheiten in Betreff des Schulbesuches ihrer Kinder nicht nachkommen, ist das Verfahren nach den §§. 176 und 177 des a. b. G. B. zu veranlassen.

Fabriksbesitzer u. dgl. können schon bei dem ersten Rückfalle des Rechts, schulpflichtige Kinder in ihren Etablissements zu beschäftigen, verlustig erklärt werden.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: §. 36.

Na rodièe, kteøí mimo opìtované tresty nepøestávají závazky v pøíèinì posílání dìtí svých do školy nevykonávati, má zavedeno býti øízení dle §§. 176. a 177. obec. zák. obè. Majitelé veldílen atd. mohou již v prvním pøípadu opìtného provinìní práva zbaveni býti, aby dìti školou povinné mohli ve svých závodech zamìstnávati.

Dr. Knoll: Ueberschrift des zweiten Abschnittes ist: "Vom Besuche der öffentlichen Volksschulen. "

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Nápis jest:

Druhá èás: O navštìvování veøejné školy národní.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den Titel des 2. Abschnittes vom Besuche der öffentlichen Volksschule stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zum 3. Abschnitte "vom Aufwande für das Volksschulwesen und von den Mitteln zu seiner Bestreitung. " Ehe ich zu diesem Abschnitte übergehe, muß der Antrag des Hr. Dr. Waldert zur Abstimmung gebracht werden.

Dr. Waldert: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Der Herr Dr. Waldert hat das Wort.

Dr. Waldert: In Erwägung, daß durch Rückweisung des Gesetzes an die Schulkommission das Zustandekommen desselben verspätet, ja vielleicht in Dieser Session gefährdet würde, erlaube ich mir meinen Antrag zurückzuziehen.

(Bravo!)

Oberstlandmarschall: Also wir gehen nun weiter.

Dr. Knoll (liest):

§. 37.

Die Errichtung und Erhaltung der nothwendigen Volksschulen (§§. 1, 2, 5, 12) ist eine gemeinsame Angelegenheit eines jeden Schulbezirkes, welcher demnach sowohl alle sachlichen Bedürfnisse derselben, als auch die Bezüge des Lehrpersonals zu bestreiten hat.

(Oberstlandmarschallstellvertreter übernimmt den Vorsitz. )

Snìmovní tajemník Schmidt ète: §. 37.

Zøizování a vydržování potøebných škol národních (§§. 1., 2., 5., 12. ) jest spoleènou záležitostí každého okresu školního, který tedy hmotné potøeby škol právì tak zapravuje, jako pøíjmy uèitelstva.

Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Wünscht noch Jemand das Wort? Herr Dr. Waldert hat das Wort. Dr. Waldert: Im §. 37 werden zweierlei Bedürfnisse der Volksschule unterschieden, nämlich die sachlichen Bedürfnisse und die Bezüge des Lehrpersonels.

Für beide Gattungen von Bezügen, von Bedürfnissen wird ein Schulbezirk gegründet, und die Ortsgemeinde, welche nach §. 63 des Reichsgesetzes zunächst bestimmt wäre, dafür zu sorgen, wird von der Sorge für die Volksschule ganz ausgeschlossen. Ich erlaube mir nun, wenigstens insoferne den Intentionen des Reichsgesetzes gerecht zu werden, daß ich beantrage, es möchten wenigstens die sachlichen Bedürfnisse abgesondert und die Bezüge des Lehrpersonals ebenfalls abgesondert besorgt werden. Für die sachlichen Bedürfnisse glaube ich beantragen zu dürfen, daß diese der Ortsgemeinde erhalten bleiben und nur für die Bezüge des Lehrpersonals soll ein Schulbezirk gegründet werden.

Ich glaube dies auch aus dem weitern Inhalte des Reichsgesetzes darthun zu können, denn im §. 62 heißt es, daß die Landesgesetzgebung zu bestimmen habe, wer die Herstellung, Erhaltung, Einrichtung, Miethe, Beheizung der Schullokalitäten, so wie die Herstellung derselben zu leisten habe. Es ist hier zwar der Landesgesetzgebung anheimgegeben, diese Herstellung zu regeln. Es ist aber nicht gesagt, daß hiezu besondere Bezirfksfonde gebildet werden sollen.

Dagegen ist im §. 64 der Reichsgesetzgebung ausdrücklich angedeutet und die Möglichkeit gegeben, daß zur Deckung des Dotationsaufwandes für das Lehrpersonal, soweit nicht einzelnen derselben besondere Zuschüsse gewidmet sind oder gewidmet werden, eigene Schul- oder Bezirksfonde gebildet werden können. Diesen Intentionen wäre vollkommen entsprochen, wenn die sachlichen Bedürfnisse der Volksschule der Ortsgemeinde erhalten blieben und wenn zur Bestreitung des Dotationsaufwandes für das


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