Støeda 20. øíjna 1869

für Knaden die Zulässigkeit desselben auf die zwei untersten Jahresstufen eingeschränkt.

Zu §. 38 wurde, im Falle der Schulbezirk mehrere Vertretungsbezirke umfaßt, eine angemessene Vertheilung der Mitglieder der Schulbehörde auf diese Bezirke beantragt, sowie die im Gesetze begründete Aufhebung der bisherigen SchulkonkurrenzAusschüsse zur Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich ausgesprochen.

Das im §. 46 der Regierungsvorlage normirte Schulgeld ist in Betracht der bisher bestehenden Taxirung von der Kommission als zu hoch befunden und angemessen herabgesetzt, die Einhebung desselben außerhalb der Schule ausdrücklich angeordnet (§. 47), zugleich durch einen Zusatz an §. 49 Vorsorge getroffen worden, daß in jenen Gemeinden, wo das Schulgeld bisher in verschiedener Höhe nach dem Vermögen der Eltern eingehoben wurde, dieser Vorgang auch künstighin zulässig sei, sowie, daß die Uibernahme der Schulgelbentrichtung auf die Gemeindekassa nicht unter Kontumazirung einzelner Hauptsteuerzahler vor sich gehen könne.

Die Kommission stellt daher den Antrag: Der h. Landtag wolle dem beiliegenden Gesetzentwurfe seine Zustimmung geben.

Der Bericht des Landesausschußes mit dem Antrage auf Aenderungen des §. 13 des SchulKonkurrenz-Gesezes vom 13. September 1864, Nr. 15 Ldtg., wird im Falle der Annahme des vorliegenden Gesetzes und durch die im §. 38 ausgesprochene Aushebung der Schulausschüsse gegenstandlos, daher die Kommission hierüber beantragt, der h. Landtag wolle diesen Landesausschußbericht durch die Annahme des Gesetzes über die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen für erledigt ansehen.

Die nähere Ausführung des Berichtes behalte ich mir für den Fall vor, wenn gegen denselben in irgend einer Richtung Einwendungen erhoben werden sollen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Slavný snìme raèiž pøiložený návrh zákona, kterým se upravuje zøizování, vydržování a navštìvování veøejných škol národních, schváliti.

Zpráva výboru zemského è. 15. snìm. s návrhem, aby zmìnìn byl §. 13. zákona o konkurenci na školy ze dne 13. záøí 1864, pozbývá své podstaty, pøijme-li se tento zákon a jím i zrušení výborù školních v §. 38. vyslovené, proèež èiní komise v pøíèinì jeho návrh, aby slavný snìm, schváliv zákon, kterým se upravuje zøizování, vydržování a navštìvování veøejných škol národních, pokládal onu zprávu výboru zemského za vyøízenou.

Oberstlandmarschall; Ich eröffne die Generaldebatte.

Es haben sich zum Wort gemeldet gegen den Kommissionsbericht der Herr Abgeordnete Klepsch und Dr. Walbert. Ich ertheile Herrn Klepsch das Wort.

Dr. Klepsch: Wenn ich das Wort nehme, um gegen den vorliegenden Gesetzentwurf zu sprechen, so geschieht es, weil ich in demselben Grundsätze durchgeführt finde, von denen ich dafür halte, daß sie dem Aufschwünge der Volksschule hinderlich sein werden. Der Gesetzentwurf hält die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Schulgeldes aufrecht; mir Scheint jedoch, daß wir heutzutage bereits auf jener Höhe der Kultur stehen, auf welcher die Ertheilung eines guten Volksunterrichtes nicht mehr ein Sonderinteresse der Kinder und ihrer Eltern, sondern ein gemeinsames Interesse der gesammten bürgerlichen Gesellschaft ist.

Eine Konsequenz dieser Erscheinung ist es, daß wir unsere Jugend bis zum vollendeten 14. Lebensjähre zum Besuche der Schule zwingen. Dann muß es aber auch eine zweite Consequenz dieser Erschein nung sein, daß wir allen denen, die wir zum Besuche der Schule zwingen, den Unterricht in derselben unentgeltlich ertheilen.

Wer mit den Verhältnissen unserer industriellen Bezirke bekannt ist, weiß, wie dicht sie bevölkert sind, und daß ein sehr großer Theil dieser Bevölkerung arme Arbeiter sind. Nun, in den Kreisen dieser Arbeiterfamilien ist man es gewohnt, die Kinder nach vollendetem 10. Lebensjahre bereits zum Erwerb für die Familie anzuhalten, und es ist begreiflich, daß keine Bestimmung unseres Volksschulgesetzes gerade in den Kreisen dieser Bevölkerung ein größeres Mißvergnügen hervorgerufen hat, als die, welche die Schulpflichtigkeit der Kinder bis zum 14. Lebensjahr herbeiführt.

Ohne Zweifel ist diese Bestimmung desVolksschulgesetzes eine Notwendigkeit, allein ich glaube, daß es sich nicht läugnen läßt, daß sie zugleich eine drückende Bestimmung für einen großen Theil unserer Bevölkerung ist, und da scheint es mir, daß es nicht wohlgethan war, die Last welche durch die Volksschulgesetze in dieser Beziehung einem Theile unserer Bevölkerung auferlegt ist, durch Beibehaltung des Schulgeldes und sogar durch theilweise Erhöhung noch mehr zu erschweren, statt durch vollständige Aufgebung desselben zu erleichtern.

Ich glaube, daß der Zweck, der durch die Beibehaltung und theilweise Erhöhung des Schulgeldes erreicht werden soll, nicht erreicht werden wird, daß durch dasselbe nur ein kleiner Theil des Erfordernißes für die Schule gedeckt wird und daß die Schulgeldexecutionen noch zahlreicher und drückender fein werden, als je, und daß man auf diesem Wege dahin gelangen wird, die Volksschule unserem Volke zum großen Theile unleidlich zu machen.

Ein anderer Grundsatz, welcher in den Gesetzentwurf aufgenommen worden ist und den ich bekämpfen muß, ist der, daß die Volksschule, welche feit ihrem Bestehen eine Gemeinde-Anstalt war, nun zur Bezirksanstalt umgewandelt werden soll.

Zunächst ist diese Bestimmung des Gesetzentwurfes im Widerspruche mit den Bestimmungen des Volkschulgesetzed vom 14. Mai dieses Jahres und daher im Widerspruche mit einem Reichsgesetze, welches abzuändern oder in seiner Wirksamkeit einzuschränken nach meinem Dafürhalten der hohe Landtag nach der Verfassung nicht berechtigt ist. Denn, wenn im §. 2 des Volksschulgesetzes die Volksschule als eine öffentliche Anstalt desinirt wird, zu deren Gründung oder Erhaltung der Staat, das Sand oder die Ortsgemeinde die Kosten ganz oder theilweise beiträgt, und wenn es dann im §. 62 desselben Gesetzes heißt, daß für die nothwendigen Volksschulen zunächst die Ortsgemeinde unter Aufrechthaltung der zu Recht bestehenden Verbindlichkeiten und Leistungen dritter Personen oder Korporationen zu sorgen und daß nur darüber die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, inwieferne diese Bezirke an dieser Leistung noch Theil zu nehmen haben, so scheint mir, daß durch ein Reichsgefetz ein für allemal festgesetzt worden ist, daß zu den Lasten in erster Linie die Ortsgemeinde, und nur dann, wenn dieselbe mit ihren Mitteln nicht auskommen kann, die Kosten zu bedecken, die Bezirke und das Land subfidiarisch einzutreten haben. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes stehen daher im Widerspruche mit dem Volksschulgesetze und nebenbei mit den Bestimmungen des Schulaufsichtsgesetzes und des Gemeindegesetzes. Das ist jedoch nicht Alles, denn in dem Gesetzentwurfe, welcher die Volksschule zur Bezirksanstalt erklärt hat und die Besorgung des Aufwandes der Volksschulen dem Bezirke zugewiesen hat, hat er nach meinem Dafürhalten Verzicht geleistet auf einen ausnehmenden Vortheil, welchen S. 89 des Gemeindegesetzes den Ortsgemeinden, aber auch nur diesen einräumt, welcher darin besteht, daß das Erforderniß für Gemeindeaufwand nicht blos durch Umlegung auf die direkten Steuern, sondern auf anderem Wege aufgebracht werden kann. Und ich halte das für wichtig, denn es gibt in jeder Gemeinde eine ziemlich große Zahl von Personen, welche an allen Wohlthaten der Gemeindeverwaltung und Gemeindeanstalten Theil nimmt und trotz ihrer Leistungsfähigkeit für die Gemeindeauslagen gar nichts beiträgt. Bei der fortwährenden Steigerung der Gemeindeerfordernisse und Umlagen ist es eine auffallende Ungerechtigkeit, diese Personen, welche vollkommen in der Lage sind, irgend etwas für den Auswand der Gemeinde beizutragen, von jeder Beitragsleistung frei zu wissen. Um diese Personen aber mindestens zu einem Bettrage für Schulerfordernisse beizuziehen, ist gar nichts anderes möglich, als sich aus den S. 89 des Gemeindegesetzes berufen zu dürfen, was nur dann durchführbar erscheint, wenn die Volksschule eine Gemeindeanstalt ist.

Ich halte dafür, daß es das einfachste und natürlichste ist, den Aufwand für die Volksschulen zunächst durch die Ortsgemeinden aufbringen zu lassen und diejenigen Ortsgemeinden, deren Mittel nicht ausreichen, erst subfidiarisch aus dem Bezirksund Landesfonde zu unterstützen. Und noch eins; wenn ich mir den §. 38 des Gesetzentwurfes betrachte, so kann ich mich nicht der Frage erwehren, was da eigentlich für ein Zweck erreicht werden foll durch Verstärkung des Bezirksschulrates durch 8 gewählte Vertrauensmänner der Bürgermeister.

Ich kann darin nichts anderes sehen, als eine Gefahr für die Interessen der Volksschulen, insofern diese 8 Vertrauensmänner der Bürgermeister die Macht in Händen haben, Alles, was an Intelligenz im Bezirksschulrathe sich befindet, gelegenheitlich niederzustimmen; ferner ist mir nicht klar die Grenze zwischen Competenz des Ortsschulrathes und des verstärkten Bezirksschulrates, denn, wenn nach dem Schulaussichtsgesetze der Ortsschulrath dafür zu forgen hat, daß die Lehrer ihre Gehaltsbezüge in der gehörigen Weife zur rechten Zeit ungeschmälert erhalten, daß wenn der Ortsschulrath den Lokalschulfond und das Stiftungsvermögen, so weit nicht andere Bestimmungen stiftungsgemäß getroffen sind, zu verwalten hat und daß er Sorge zu tragen hat für die Herbeischassung von Schulbüchern und anderen Unterstützungsmitteln, so sind das offenbar lauter Geschäfte, welche aus dem sachlichen Bebürknisse der Schule hervorgehen und da der verstakte Bezirksschulrat auch zur Besorgung der aus sachlichen Bedürfnissen der Schule hervorgehenden Angelegenheiten berufen ist, so ist es außerordentlich schwierig, die Grenze zwischen der Comppetenz der Ortsschulräthe und des verstärkten Bezirkschulrathes zu bezeichnen. Ich werde mir jedoch erst bei der Specialdebatte erlauben, meine bezüglichen Anträge zu überreichen.

(Einzelne Bravo. )

Oberstlandmarschall: Es hat sich noch Herr Professor Kittl und zwar für das Gesetz gemeldet. Ich ertheile ihm abwechselnd da« Wort.

Dr. Kittl: Als sich im Reiche die Kunde unter dem Volke verbreitete, daß dem Volksschulwesen eine neue Aera, eine neue weiter greifende Entwicklung bevorstehe, da ergriff uns alle eine hohe Freude, eine tiefe innere Befriedigung. Diese Freude, diese innere Befriedigung, sie erreichte ihren Gipfelpunkt, als das Volksschulgesetz von der Reichsvertretung geschaffen und allh. sanctionirt wurde.

Alle diese Freude, alle diese Erhebung und Befriedigung, sie müßte illusorisch bleiben trotz des Volksschulgesetzes, trotz des Reichsgesetzes, wenn es uns nicht möglich würde, rasch und lebensvoll in dieser Beziehung auch auf dem Wege der Landesgesetzgebung den Geist des neuen Fortschrittes in die Volksschule selbst zu bringen, d. h. rasch und lebensvoll diese Gesetze ins Blut und Geist des Volke« selbst zu übertragen, da« ist unser, und ich glaube, es ist ein hoher Beruf. Dieses ist mein Standpunkt, auf dem ich gegenüber der Gesetzvorlage stehe und von diesem Standpunkte handelt es sich mir vor allem darum, alles sern zu halten, alles zu vermeiden, selbst mit Hinblick auf einige Opfer, die ich in Anbetracht de« hohen Zweckes für gering halten muß.

Es handelt sich darum Alles hintanzuhalten. Was die Übertragung in Geist und Blut des Volkes hemmen oder gar in eine Ungewisse Zukunft hinausschieben müßte oder wenigstens konnte.

Ich lege dem hohen Hause die Erwägung nahe, ob wir nicht eine große Verantwortung auf uns nehmen, wenn wir vielleicht die rasche Durchführung eines, menu auch nicht ganz vollkommenen Gesetzes verzögern würden. Die Erwägung der Möglichkeit einer solchen Gefahr, meine Herren, vor allem andern, genügt mir; und ich nehme dafür in diesem Sinne die ganze Verantwortlichkeit, die mich als Abgeordneten treffen kann, auf mich, sie genügt mir, sage ich, auch ein Opfer zu bringen, und wäre es auch ein persönliches, wäre es auch ein Opfer der Selbstverleugnung. Soviel zur Beleuchtung des Standpunktes, den ich diesem Gesetze gegenüber einnehme. Wenn gegen die Vorlage, gegen das Gesetz bemerkt wurde, daß in denselben Grundsätzen platz gegeben wurde, die den gedeihlichen Aufschwung des Volksschulwesens zu beeinträchtigen drohen, so muß ich gestehen, daß ich diese Befürchtungen auch nicht im entferntesten theile, wenn ich auch int Allgemeinen zugeben muß und gerne zugebe, daß dieses Gesetz, wie es uns jetzt vorliegt, wohl noch mancherlei Verbesserungen, mancher Entwicklungen fähig ist; das leugne ich nicht, aber in Betreff der Umstände, die ich vorhin entwickelte, in Betreff des Umstandes, daß es vor allem andern sich darum handelt, die Schule überhaupt in ein neues Geleise zu bringen, zu verhindern, daß sie nicht in Desorganisation verfalle und vielleicht gar an Marasmus zu Grunde gehe, diese Erwägung vor allem andern läßt mich die Augen schließen vor gewissen Mängeln, vor gewissen Gebrechen des Gesetzes und ich kann wohl mit Beruhigung die Hoffnung aussprechen, daß binnen kurzer Zeit der Volksvertretung Gelegenheit wird genügend geboten werden, jene Mängel, die die Praxis als solche wird deutlich gemacht haben, zu saniren. Ich kann also im allgemeinen jenen Befürchtungen nicht beitreten. Ich mochte überhaupt wissen, warum ein Gesetz, das den ersten Schritt zu einer Entwicklung möglich macht, wie dies Gesetz, das doch auch in der Zukunft noch weiter verbessert werden kann, dessen Verbesserung also nicht unmöglich gemacht, nicht ausgeschlossen ist, wie ein solches Gesetz dort, wo überhaupt noch nichts ist, ein Gesetz, durch das eben erst etwas geschaffen werden soll, wie dies Gesetz einer Entwicklung hinderlich sein solle, die es ja doch eben anbahnt.

Mit dem ersten Schritt iß noch nie etwas Vollkommenes geschaffen worden und gerade das Gebiet der Schule ist ein solches Gebiet, aus dem man wird noch gar viele Schritte thun müssen, bevor man zum rechten Ziele gelangen wird.

Ich bilde mir nicht ein, im Stande zu sein, beurtheilen zu können, was alles nothwendig ist, um unsere Volksschule, d. h. um die Volksschule, wie sie gegenwärtig beschaffen ist, auf den möglichst höchsten Punkt der Entwicklung zu bringen; das wird uns die Zeit, das wird uns eine bittere Erfahrung lehren müssen, und die werden wir finden in der Anwendung des Gesetzes aus die gegebenen Verhältnisse; und diese sind schwierig, sie sind erwägenswerth genug. Es wird sich in der Basis gar Manches herausstellen. Was man gegenwärtig für zweckmäßig erachtet, wird man minder zweckmäßig finden, und was man jetzt bekämpft, wird man dann vielleicht für annehmbar erachten.

Als einer dieser Grundsätze, der einen gedeihlichen Aufschwung unseres Volksschulwesens zu hindern droht, wurde erwähnt die Einhebung des Schulgeldes. Ich muß gestehen, daß ich mit dem sehr geehrten H. Vorredner dahin vollkommen übereinstimme, daß die Einhebung des Schulgelde«, überhaupt die Aufrechterhaltung dieser Abgabe nicht nach meinem Sinne ist, daß ich auch nicht der Anschauung bin, daß das Schulgeld für die Zukunft sich erhalten werde. Auch ich bin auf dem Standpunkte, daß ich behaupte: Aus dem Charakter der Volksschule, als einer öffentlichen, als. einer obligatorischen, als einer Schule, zu deren Besuche jedes Kind verpflichtet ist, folgt von selbst wohl, daß der Unterricht unentgeltlich sein solle. Die überwiegende Majorität der Kommission, der anzugehören ich auch die Ehre hatte, hat auch diesen Standpunkt eingenommen; also im Prinzip glaube ich, ist ja gar kein Widerspruch.

Aber die überwiegende Majorität der Kommission und mit ihr auch ich, wir haben uns eben auf den Standpunkt der Opportunität gestellt; wir haben uns der Erwägung nicht verschlossen, daß der gegenwärtige Augenblick wohl noch nicht geeignet sei, da« Schulgeld vollständig aufzuheben, wobei wir eben der Hoffnung Raum geben, oder wenigstens das fest in's Auge faßten, daß es vielleicht einer sehr nahen Zukunft möglich fein werde, die Aufhebung des Schulgeldes auszusprechen.

Warum aber augenblicklich, momentan au« der Einhebung des Schulgeldes eine so große Gefahr für die Entwickelung der Volksschule hervorgehen sollte, das will mir nicht einleuchten und zwar aus folgenden Gründen:

Wenn das Gesetz aus einer drakonischen Feder geflossen wäre, wenn es verfügte, jedes Kind ohne Unterschied, das die Volksschule besucht, müsse das vorgeschriebene Schulgeld zahlen, und es gibt feine Ausnahme, keine Rettung, dann würde ich dem geehrten H. Vorredner aus vollem Herzen beistimmen.

Das wäre das Grab der Volksschule.

Aber wie sieht denn diese so gar drückende Einrichtung des Schulgeldeinhebens eigentlich im Lichte des Gesetzes betrachtet aus ? Es steht ja den Gemeinden frei

1) die Kinder von der Entrichtung des Schulgeldes zu befreien, also die Kinder jener Eltern, die der H. Vorredner mit einem menschenfreundlichen Gefühle bezeichnete, da« ich an ihm hochachte, die Kinder jenes Theiles der Bevölkerung, dem die Erlegung des Unterrichtsgeldes so schwer fiele; sie brauchen das Schulgeld nicht zu zahlen, die Gemeinde raun es nicht verlangen von ihnen.

Sie wird sie befreien, und wird sie sie nicht befreien, so haben wir jetzt der Schulbehörden, der Inspektionen und Visitationen genug, daß derlei schreiende Uibelstände beseitigt werden können und beseitigt werden müssen. Denn ich setze doch voraus und erwarte mit aller Bestimmtheit, daß unsere neuen Schulbehörden nicht blos auf dem Papiere stehen, sondern daß sie ihre Schuldigkeit thun werden, und diesen Umstand darf man nicht aus den Augen lassen, wenn man an die Beurtheilung dieses Gesetzes geht; denn dieses Gesetz setzt eben auch schon die neuen Behörden voraus, setzt Organe voraus, die ihre Schuldigkeit thun. Denn wenn wir überhaupt von dem absehen wollen, ober sogar absehen müßten, dann hätten wir besser gethan, wenn wir gar nicht an die Berathung dieses Gesetzes gegangen wären.

Ein anderer Grund in dieser Richtung liegt für mich darin, daß es ja auch den Gemeinden freisteht, das Schulgeld in ihrem Rayon ganz einzustellen. Also dort, meine Herren, wo das Bedürfniß der Einstellung des Schulgeldes ein gar so dringendes ist, liegt ja aus dem Text des Gesetzes gar nichts im Wege; die Gemeinde kann ja die Aufhebung des Schulgeldes einfach aussprechen, wenn sie dann eben die Entrichtung aus ihrer Gemeindekassä übernimmt. Wenn ich also erwäge, daß erstens im Prinzipe ich und ebenso die überwiegende Mehrheit der Kommission übereinstimmm damit, daß wir dafür halten, es verstehe sich als eine Konsequenz, es sei das Schulgeld für Volksschulen aufzuheben, daß wir aber aus den entwickelten Gründen nicht in der Lage sind die Aufhebung desselben anzuempfehlen, weil wir ja doch auch Rücksicht nehmen müssen darauf, woher denn die Deckung dieses plötzlichen, augenblicklichen Ausfalls herkommen soll? Wenn auch das Gesetz verfügt, in erster Linie die Gemeinde, in zweiter Linie der Bezirk, in dritter Linie das Land, schließlich sind es doch wieder wir alle, die zahlen, ob wir zahlen in der Gemeinde, ob im Bezirke oder ob wir zahlen im Lande. Und wenn man berücksichtigt, daß ohne dies nach oberflächlichen und approximativen Berechnungen und Schätzungen die Durchführung sämmtlicher Volksschuleinrichtungen - ich rede jetzt nicht blos von der Errichtung und Erhaltung sämmtlicher Volksschulen - die Durchführung des Schulaufsichtsgesetzes, die ich schon geschehen wünsche, die Errichtung und Erhaltung neuer Schulen, die zahlreich in unserem Vaterlande entstehen müssen, die Dotirung zahlreicher Lehrer, die die Durchführung des Gesetzes nöthig macht: das Alles wird einen Aufwand mit sich führen, den ohnedies der Steuerträger schwer empfinden wird; aber er wird ihn gerne tragen, wenn er die Gewißheit hat, daß man endlich daran geht, die neue Volksschule in's Leben zu rufen, wenn er überhaupt etwas geschehen sieht. Wenn aber die Durchführung dieses Gesetzes und Alles, was dran und drum ist, verzögert werden sollte, wenn sich vielleicht der Durchführung des Gesetzes Schwierigkeiten entgegensetzen würden, wenn Risse eintreten, in die sich die zahlreichen Gegner der neuen Schuleinrichtungen einnisten möchten, wenn man von dort aus versuchen wollte, die natürlichen Schwierigkeiten, die sich der Durchführung bieten, auch noch durch künstliche zu vermehren, glaub ich, wird diese Betrachtung keine erfreuliche Perspektive gewähren. Der zweite Einwurf, der gemacht wurde, der zweite Grundsatz, der als bedenklich bezeichnet wurde, war der, daß die Volksschule eine Bezirksanstalt sei. Ich weiß nicht recht, wie der geehrte Vorredner diesen Ausdruck versteht; ist er in abstracto oder in concreto genommen; in concreto gibt es viele Volksschulen, jede derselben bleibt immer Schule der Gemeinde, daß sie in der Verwaltung dem Bezirksschulrathe untergeordnet, finde ich sehr begreiflich; das ist ja eben der Kernpunkt des Gesetzes, das ist sein Geist, daß an die Stelle der kleinen Gemeinde, die in vielen Fällen geradezu leistungsunfähig ist, aus der keine Iniziative zur Hebung der Schule hervorgehen wird, daß an die Stelle dieser beschränkten mittellosen Gemeinde die größere Gemeinde tritt, die Bezirksgemeinde im Sinne des Volksschulaufsichtsgesetzes.

Wenn also dieses Prinzip - ich spreche nur vom Prinzip - alterirt werden sollte, so ist nach meiner Ansicht dem ganzen Gesetze das Genick gebrochen und ein gedeihlicher Fortschritt der Schule ist nicht möglich. Etwas anderes ist es, wenn man vielleicht größere Städte im Auge hat, wenn man vielleicht wünscht, daß größere Gemeinden, die eine Bürgerschule haben, die überhaupt im Stande sind, ein entwickelteres Volksschulwesen zu leiten und zu führen, sämmtliche Auslagen zu decken; wenn man vielleicht für solche größere Gemeinden eine Selbstständigkeit anstreben wollte, da würde ich selbst nichts einzuwenden haben; sollte aber das Prinzip, wie ich betont habe, alterirt werden, so müßte ich mich auf`s Entschiedenste dagegen aussprechen, weil es der gesammten Volksschulgesetzgebung, wie ich schon gesagt habe, das Genick brechen muß.

Denn die kleine Gemeinde, die kleine Landgemeinde kann sich nicht aufraffen, und andererseits, wenn man ohne Beschränkung zum Beispiel den Satz aussprechen wollte: "Jede Gemeinde, "jede, " die ihre Schule erhält, "ihre, " soll selbstständig sein, " so bitte ich zu bedenken, daß dann auch eine kleine Landgemeinde, die eine einklassige Schule hat, die sie recht gut erhalten kann und erhebt, einen selbstständigen Bezirk bilden wird, wenn ich nicht Beschränkungen einfließen lasse, etwa dahingehend, daß sich diese exceptionelle Stellung rechtfertigen läßt durch ein größeres Vermögen, und durch bedeutende Lehranstalten, eine Bürgerschule, größere Zahl von Schulen u. s. w. Dem würde ich nicht entgegentreten. Uibrigens muß ich noch bemerken, daß ich nicht finde, daß dieses Gesetz mit dem Reichsgesetz in Widerspruch steht. Wenn es dort heißt, in 1. Linie ist die Gemeinde berufen, so ist das hier auch der Fall, das Gesetz will auch nichts Anderes. Zuerst ist die Gemeinde, die Ortsgerneinde berufen, die Auslagen zu decken. Wenn das, was die Ortsgerneinde zuschießt, nicht ausreicht, wenn das, was die Ortsgemeinden zusammengenommen jede für sich zuschießen, nicht ausreicht, kommt die Bezirksumlage bis 10% u. s. w. So fasse ich den Sinn des Reichsgesetzes auf, und ich beruhige mich darüber vollständig, daß hier ein Widerspruch gegenüber dem Reichsgesetz eingetreten sein soll.

Was die 8 Vertrauensmänner betrifft, so sind sie mir gerade auch nicht in's Herz gewachsen und ich werde mir gar nichts daraus machen, wenn diesbezüglich eine Aenderung stattfindet, werde wenigstens nicht dagegen stimmen. Ich würde daher dem hohen Hause in Großen und Ganzen vorzugsweise mit Berücksichtigung des Prinzips, das in der Vorlage durchgeführt erscheint, des Prinzips, daß an die Stelle der einzelnen machtlosen kleinen Gemeinden der Bezirk als Einheit zu treten habe, daß man aber dann immerhin auch noch größeren, leistungsfähigeren Gemeinden einen besonderen Wirkungskreis könnte schaffen, daß es ferner gegenwärtig opportun sei, vorläufig das Schulgeld beizubehalten. Mit Rücksicht auf diese Grundsätze würde ich dem hohen Hause die Annahme des Gesetzes in der Fassung empfehlen, wie er aus den Händen der Kommission hervorgegangen ist. (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Waldert hat das Wort.

Dr. Waldert: Wenn es schon an und für sich eine undankbare Aufgabe sein dürfte, gegen ein neues Volksschulgesetz anzukämpfen, so muß es besonders undankbar erscheinen nach den Ausführungen meines sehr geehrten Herrn Vorredners. Ich finde es daher für nothwendig, um nicht mißverstanden zu Werden, sofort meinen Standpunkt zu kennzeichnen, von welchem ich bei der Beurtheilung ausgegangen bin.

Auch ich anerkenne und würdige es, daß es ein großer Fortschritt wäre, wenn das vorliegende Schulgesetz seinen wesentlichen Bestimmungen eingeführt würde. Ich anerkenne, daß durch dieses neue Gesetz Einrichtungen geschaffen werden, durch welche endlich der Schwerpunkt unseres staatlichen Lebens von dem Exerzierplatze in die Schule, von dem Schlachtfelde auf das internationale Feld des geistigen Wettkampfes, auf das Feld der geistigen Bildung des Wissens verlegt werden soll, daß es Einrichtungen schaffen soll, durch welche die Macht des Staates zwar nur indirekt, aber um so nachhaltiger nach innen und außen gekräftigt werden soll. Aber obgleich ich dieses Alles anerkenne, muß ich mich gegen die Gesetzesvorlage aussprechen nicht wegen ihrer Tendenz und des Endzweckes, sondern wegen der Mittel, welche zur Durchführung der Endresultate in der Gesetzesvorlage gewählt worden sind. Meine Angriffe gegen das Gesetz beziehen sich zunächst auf den 3. Abschnitt, welcher handelt von dem Aufwände für das Volksschulwesen und von den Mitteln zu seiner Bestreitung.

In diesem Abschnitte wird neuerlich im §. 37 und 40 der Grundsatz ausgestellt, daß die Schulgemeinde als solche aufgelöst wird, daß alle Verpflichtungen der Gemeinde auf den Schulbezirk übergehen, daß mit andern Worten an die Stelle der Gemeinde niederster Kategorie die Gemeinde höherer Kategorie, die Bezirke, zu treten habe. Welche rechtliche und gesetzliche Bedenken diesem Prinzipe entgegenstehen, hat schon der erste Herr Vorredner Herr Dr. Klepsch in gediegener Weise gewürdigt. Ich schließe mich im ganzen Umfange diesen Ausführungen an und konstatire ebenfalls, daß der hohe Landtag im Angesicht des Reichsgesetzes vom Mai 1869 nicht in der Lage ist, das Gesetz in vorliegender Fassung zu beschließen (Oho!) ohne befürchten zu muffen, daß dieses Gesetz der a. h. Sanktion nicht teilhaftig werden wird. Weil ich aber weiß, daß die gesetzlichen und juristischen Gründe nicht allgemein Anklang finden, so habe ich mich um andere Gründe umgesehen, und ich glaube dieselben in freiheitlicher Beziehung und in der sinanziellen Frage gefunden zu haben. Was namentlich die finanzielle Frage anbelangt, so erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß die Bezirksschulbehörden, wie sie nach dem neuen Schulgesetze konstruirt sind, alle sachlichen Bedürfnisse der Volksschule und ebenso alle Bezüge der Lehrer zu bestreiten haben. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung wird daher der Bezirksschulbehörde nicht nur zugemuthet, neue Schulgebäude zu bestreiten, sondern sie werden auch die Obliegenheit haben, alle nur denkbaren Reparaturen und Adaptirungen an bereits bestehenden Bauten vornehmen zu lassen. Ich bitte nur in's Auge zu fassen, wie die Bezirksschulbehörden nach der neuen Konstituirung eine Reihe theils baufälliger, theils adoptirungsbedürftiger Gebäude übernehmen werden, wie eine Masse von Baugeschäften der Bezirksschulbehörde zufallen wird. Ohne Zweifel wird die Bezirksschulbehörde bei der Geschäftsgebahrung gewissenhaft vorgehen, sie wird jedenfalls die betreffenden Reparaturen möglicherweise auch durch Beiziehung von Sachverständigen erheben lassen, wird die Bauführung überwachen und endlich die Uibernahme der Baulichkeiten bewerkstelligen müssen, alles das im kommissionellen Wege,

Wenn ich mir einen Schulbezirk von größerer Ausdehnung denke, wo allenfalls die Schulgebäude vom Amtsorte 4-5 Meilen entfernt sind, so kann ich mir nicht anders denken, als daß die verschiedenen Reisekosten und Diäten im Jahre so viel betragen Werden, als die Adoptirung und Reparaturkosten betragen hatten; mir will es scheinen, daß es weit zweckmäßiger und billiger und weit naturgemäßer wäre, wenn dieser ganze Geschäftskreis den Ortsgemeinden überlassen bliebe. Die Ortsgemeinde; hat die Schulgebäude in ihrer unmittelbaren Nähe, sie kann die Schäden sofort, sobald sie sie sieht, verbessern, sie kann die Schäden mit geringen


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