Støeda 20. øíjna 1869

Kosten bestreiten, während die Schulbehörde erst nach längerer Zeit nach wiederholten Berathungen die Schäden wahrzunehmen in der Lage ist. Auch abgesehen von diesem finanziellen Standpunkte glaube ich, daß in freiheitlicher Beziehung es sich empfehlen würde auf die Ortsgemeinde zurückzugehen, wie durch das Reichsgesetz vorgeschrieben ist.

Ich erlaube mir die Aufmerksamkeit des hohen Hauses auf die Gemeinden hinzulenken, welche in unserem Königreich Böhmen die Schulen mit großem Aufwande zu großer Blüthe gebracht haben. Nicht blos die deutschen sondern auch die èechischen Städte in Böhmen haben mit großem Kostenaufwande wahre Paläste für Volksschulen hergestellt. Diese Volksschulgebäude sollen durch neue Landesgesetze und Verfügungen den Ortsgemeinden, beziehungsweise den Städten entzogen, sollen mit einem Federstriche in die Verwaltung der Schulbezirke übergeben werden.

Meine Herren! Die neuen Schulbezirke und Behörden können wir in ihrer Wirksamkeit noch nicht, wir wissen noch nicht, wie sie verwalten werden.

Es ist ganz denkbar, daß die neue Behörde die Gebäude im prachtvollen Zustande übernimmt, durch eine Reihe von Jahren vernachlässigt, daß bei Eintritt einer Aenderung in der Volksschulgesetzgebung an die Gemeinden die Gebäude zurückfallen im vernachlässigten Zustande, daß die Gemeinden die Gebäude, welche sie im gutem Zustande übergeben haben, als Ruinen zurück erhalten. Das glaube ich, wäre eine Ungerechtigkeit gegen jene Städte, welche bisher ihr Schulwesen auf eine so blühende Stufe gebracht haben. Diese Städte Böhmens haben zu einer Zeit, wo die Landbevölkerung noch unter dem Joche der Leibeigenschaft geschmachtet, ihre eigene Schule besessen; sie haben in der Zeit der allgemeinen Knechtschaft ihre Schulen mit großen Opfern erhalten, haben endlich in neuester Zeit ihre Schulen mit großen Opfern umgestaltet, um sie zeitgemäß herzustellen und gerade diese Städte sollen unter die Administration und Verwaltung der ländlichen Bevölkerung gestellt werden.

Das, meine Herren, erscheint mir als ein Mißgriff gröbster Art, als ein Eingriff in die Rechte, als Veranlassung, daß dadurch der Unwille und die Unzufriedenheit in allen Städten hervorgerufen wird. Ich glaube aber, daß wir in Oesterreich der Unzufriedenen genug haben, und es keine Veranlassung gibt auch noch Unzufriedene dort zu schaffen, wo bisher keine solchen gewesen sind.

Ich bin daher der Anficht, es sei unsere Pflicht zurückzukehren zu dem Grundsatze, welcher im Reichsgesetze aufgestellt ist, weil je auch das Reichsgesetz den Ausdruck Ortsgemeinde nicht umsonst, sondern gewiß mit Grund und Vorbedacht aufgenommen hat. Ich bin der Anschauung, es müsse der 3. Abschnitt des vorliegenoen Gesetzentwurfes dahin abgeändert werden, daß zunächst die Ortsgemeinde für die Volksschule zu sorgen hat, und da ich in dieser meiner Meinung eine prinzipielle Abweichung vom vorliegenden Gesetzentwurfe erblicke und weil ich glaube, daß in der Spezialdebatte selbst eine Abänderung des Gesetzes durch einzelne Aenderungen oder Zusätze zu den betreffenden Paragraphen nicht vorgenommen werden könne, ohne in Verwirrung zu gerathen, so stelle ich den Antrag: "Es wolle der hohe Landtag beschließen, daß der dritte Abschnitt der vorliegenden Gesetzesvorlage an die löbliche Schulkommission zurückgeleitet werde mit der Ausgabe, es sei dieser Abschnitt dahin umzuarbeiten, daß derselbe das Prinzip wahre, es sei die Ortsgemeinde zunächst berufen für die Volksschule zu sorgen und daß dieser dritte Abschnitt mit dem Reichs gesetz über das Volksschulwesen in vollkommene Uibereinstimmung gebracht werde.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Mehrere Abgeordnete erheben die Hand. )

Er ist hinreichend unterstützt.

Abgeord. Professor Kittel hat das Wort.

Abg. Prof. Kittel: Ich wollte mich nur gegen diesen Antrag aussprechen und zwar in aller Kürze dahin, daß ich zurückverweise auf die Gründe, die ich vorhin entwickelt habe; und eben aus diesen Gründen kann ich es es nicht für angezeigt erachten, derselben Schulkommission, die eben auf dem entgegengesetzten Standpunkte steht, einen solchen Auftrag zu ertheilen, ihr ihren Standpunkt völlig zu ändern und jene Punkte, die sie als Nervus der Gesetzesvorlage festhält, aufzugeben. Ich empfehle dem hohen Hause den gestellten Antrag abzulehnen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Abg. Kotz von Dobrz Christian: Darf ich bitten!

Oberstlandmarschall: Baron Kotz hat das Wort!

Abg. Baron Kotz Christian: Ich wollte nur die Ansicht des Herrn Professor Kittel, die auch die des verehrten Ausschußes ist, noch dahin unterstützen, daß wir dabei auch ins Auge zu fassen hätten den Uibergang des ehemaligen PatrimonialSchul-Patronates in das Gemeinde-Patronat. Es hat keinen elenderen Uibergang gegeben als diesen, wo die Schulkonkurrenz von einem größeren Gebiete auf die einzelnen Dörfer zu vertheilen war. Es ist so zu sagen in den meisten kleinen Dörfern beinahe gar nichts geschehen, kleine Ausgaben von einigen Kreuzern haben tagelange Debatten hervorgerufen.

Wir müssen nothwendig auf diese Einheit greisen, da, wie in kleineren Einheiten, als die Bezirke zu unendlichen Schwierigkeiten kommen, da sie sich weder über Schulzimmer noch Lehrer einigen konnten. Ich muß dringend bitten ja nicht diese Ansicht zu wählen, als ob die Festhaltung des

Prinzipes der Bezirkseinheit mit unendlichen Auslogen verbunden wäre.

Denn da die Bezirke nicht so groß sind, da man auch auf schriftlichem Wege vieles veranlassen kann, da die Mitglieder dieses Bezirksschulausschußes an dem Orte desselben auch den Sitz des Amtsbezirkes haben, so wird die Furcht, welche H. Dr. Waldert ausgesprochen hat, daß unendliche Diäten und Reisekosten entstehen würden, gewiß nicht aufrecht zu erhalten sein; und was die Städte betrifft, so sind die Gründe genau angegeben, daß Städte einen eigenen Schulbezirk bilden.

Ich bitte also neuerdings, sich durchaus nicht abbringen zu lassen von dem Prinzipe, welches hier der Ausschuß ausgestellt hat.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Wenn Niemand, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Ich weiß nicht, ob der Abg. H. Dr. Waldert damit einverstanden ist, daß ich feinen Antrag erst bei Absatz 3 zur Abstimmung bringe.

Abg. Dr. Waldert: Ja, ich bin einverstanden.

Oberstlandmarschall: H. Regierungskommissär hat das Wort.

Statthaltereirath Dr. Grohmann: Ich bin von Sr. Exc. dem Herrn Statthaltereileiter beauftragt worden, die Regierungsvorlagen über die Schulgesetze im hohen Landtage zu vertreten.

Ich werde mich heute jedoch auf jene Einwendungen beschränken, welche von Seiten des H. Dr. Waldert gegen die Competenz des Landtages gemacht worden sind. Es ist der Regierungsvorlage der Vorwurf gemacht worden, daß sie den Reichsgesetzen widerstreite und zwar zunächst dem Gemeindegesetze.

Es ist allerdings richtig, daß in dem §. 28 des Gemeindegesetzes die Sorge für die Erhaltung, Errichtung und Dotation der Schule dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde überwiesen worden ist. Allein ich glaube, daß es unzulässig ist, sich in der vorliegenden Frage auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung zu berufen, nachdem doch bereits ein späteres Reichsgesetz eristirt, welches die Bestimmungen der Gemeindeordnung in dieser Frage entweder ersetzt oder aufgehoben hat. Wenn es mir also gelingen sollte, nachzuweisen, daß die Bestimmungen der Regierungsvorlage in Uibereinstimmung sind mit dem Reichsgesetze vom 14. Mai 1869, betreffend die Volksschule, so glaube ich, kann die Bestimmung der Gemeindeordnung im §. 28. nicht weiter in Frage kommen.

Es ist auch nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet gewesen, daß 2 Gemeinden, wenn dieselben nicht Kraft hatten, ihre eigene Schule zu erhalten, sich zu einer größeren Schulgemeinde vereinigen und einen schulkonkurrenzausschuß wählen dursten, welcher die ökonomischen Angelegenheiten zu besorgen hatte. Ist es nicht dasselbe Prinzip, wenn statt 2 oder mehreren Ortsgemeinden die Gemeinden eines ganzen politischen Amtsbezirkes zu einer großen Schulgemeinde vereinigt werden sollten und wenn dieser Gemeinde gestattet werden soll, ebenfalls einen eigenen Ausschuß zu bilden, weicher die ökonomischen Angelegenheiten des gesammten Schulbezirkes zu besorgen hat? Dadurch wird die Ortsgemeinde keineswegs der Sorge für die Volksschule ganz enthoben.

Ich erinnere nur an die Wirksamkeit des Ortsschulrathes, die im gegenwärtigen Gesetze nicht berührt wird. Ich erinnere nur daran, daß die Ortsgemeinde auch in Zukunft verpflichtet sein wird, einen großen Theil der Lasten der Volksschule dadurch zu tragen, daß sie das gesammte Schulgeld in die Kassa des Bezirksschulrathes einzuliefern hat.

Sie wird daher immer noch genug Gelegenheit finden, im Interesse ihrer eigenen Schule einen großen Theil der Lasten des Volksschulwesens zu übernehmen.

Hr. Dr. Waldert klammert sich an den §. 62 des Volksschulgesetzes vom 14. Mai 1869 an, um aus diesem §. den Gemeinden gleichsam ein Privilegium auf die Erhaltung, Errichtung und Dotation der Volksschulen zu vindiziren.

Allein in dem §. 62 ist keineswegs bestimmt, in wiefern den Gemeinden die Sorge für ihr Volksschulwesen obliegt und wie weit diese Sorge zu gehen hat.

Im Gegentheil, in der 2. Alinea dieses §. ist ausdrücklich bestimmt, daß der Bezirk einen Theil der Lasten für das Volksschulwesen übernehmen könne. Es liegt überhaupt nicht im Charakter des Volksschulgesetzes, in solchen Fragen, wo die Eigenthümlichkeiten der einzelnen Länder in Frage kommen, der Landesgesetzgebung zu präjudiziren. In allen Fragen, wo die Eigenthümlichkeiten der einzelnen Länder berücksichtigt werden müssen, bleibt es der Landesgesetzgebung überlassen, zu entscheiden, welchen Organen sie die Sorge für das Volksschulwesen übertragen will. Ich erlaube mir in dieser Beziehung auf die §§. 63 und 64 des Volksschulgesetzes vom 14. Mai 1869 aufmerksam zu machen. In dem §. 63 ist bestimmt, daß die Herstellung, Erhaltung, Einrichtung und die Miethe und Beheizung der Schullokalitäten durch besondere Landesgesetze geregelt werden soll. In demselben §. ist es der Landesgesetzgebung anheimgestellt, zu bestimmen, wer für die Turnplätze und Schulgärten, wer für die Lehrmittel und sonstige Unterrichtserfordernisse zu sorgen habe. Und im §. 64 ist ausdrücklich ermächtigt worden, zur Deckung des Dotazionsaufwandes für öffentliche Volksschulen einen eigenen Landes- und Bezirksfond zu bilden. Nach diesen Bestimmungen steht es also der Landesgesetzgebung frei, so ziemlich den ganzen Kreis der ökonomischen Schulangelegenheit entweder der Gemeinde, oder dem Bezirke zu überlassen. Wenn also von dem Abgeordneten Herrn Dr. Waldert der Antrag gestellt worden ist, daß die Gemeinden es sein sollen, welchen künftighin die Sorge für das Volksschulwesen überlassen werden soll, behaupte ich keineswegs, daß dieser Antrag dem Reichsgesetze widerstreite, allein ich muß ebenso gut für die Regierungs-Vorlage die Legalität ihrer Anträge in Anspruch nehmen. Beide Anträge, sowohl der des Herrn Abgeordneten Waldert, wie auch die Regierungsvorlage, sind im Reichgesetze begründet, und es befindet sich sonach der h. Landtag in der glücklichen Lage, diese Frage rein nach Opportunitätsgründen zu entscheiden. Indem ich mir vorbehalte, bei der Spezialdebatte auf die einzelnen Fragen einzugehen, namentlich dann, wenn von Seite des Herrn Abgeordneten Dr. Waldert spezielle Anträge gestellt werden sollten, erlaube ich mir mir noch darauf hinzuweisen, daß es in der That wünschenswerth ist, daß die Verhandlungen nicht verzögert werden und noch im Lause dieser Session das wichtige Volksschulgesetz zu Stande komme.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Knoll: Was von einer Seite gegen das Schulgeld vorgebracht worden ist, bedarf wohl von mir keiner näheren Auseinandersetzung, nachdem auch die Kommission sich dem Prinzipe nicht verschlossen hat, daß das Schulgeld wo möglich in einer nicht zu fernen Zeit beseitigt werden könne, und der Entfall, der hiedurch für Schulzwecke entstehe, auf andere Art hereingebracht werde. Ich muß jedoch bestreiten, was Herr Dr. Klepsch bezüglich des Schulgeldes gesagt hat, daß durch dasselbe nur ein kleinec Theil des Schulerfordernisses gedeckt werde. Wenn dies der Fall wäre, wenn es wirklich nur ein kleiner Theil wäre und wenn er sich mit einem geringfügigen Zuschlag auf die direkten Steuern vielleicht von 1/4 oder 1/2 % hereinbringen ließe. Dann würde sich die Kommission gewiß für die Aufhebung des Schulgeldes ausgesprochen haben und es würde diesem Veschluße Niemand lieber zustimmen als ich.

Wir haben aber in der Kommission eingehende Beratungen angestellt, wir haben auf Grund statistischer Daten erhoben, daß sich die Zahl der schulpflichtigen Kinder in Böhmen nach den neuen Schulgesetzen auf wenigstens eine Million herausstellen wird, also selbst bei geringern Ansätzen des Schulgeldes, welche wir mit Rücksicht auf ärmere Gemeinden beschlossen haben, wird das Erträgniß des Schulgeldes, welches nothwendig die Eltern der Kinder selbst oder subsidiär für sie die Gemeinde leistet, den ansehnlichen Betrag von 3 vielleicht auch 4 Millionen ausmachen. Wir sind bei der Organisirung des Volksschulunterrichtes in Böhmen auf Grund der erlassenen Reichsgesetze ganz und gar nicht in der Lage, auf diese 3 oder 4 Millionen Verzicht zu leisten. Es ergibt sich dies von selbst nach einer Rechnung, welche die Herren aus dem Budgetausschuß am leichtesten bestätigen können, daß diese Summe einer Umlage von 20% ja sogar 25 % entsprechen müßte.

Ich wende mich nun aber gegen die wichtigere Einwendung, Welche sowohl der Regierungsvorlage als auch dem Kommissions-Entwurfe gemacht worden ist.

(Der Präsident läutet. )

Sie betreffen das in diesem Gesetze zu Grunde gelegte Prinzip, Wonach das Schwergewicht der Durchführung das Schulgesetz in den Bezirksschulrath verlegt werden soll, wornach also die autonome Thätigkeit der Gemeinde in der Besorgung ihrer Schulangelegenheit eine gewisse Einengung erfahren soll und muß.

Gegen dieses Prinzip hat man vor allem andern die Illegalität desselben in's Feld geführt und behauptet, daß dieselbe im Widerspruch mit den bestehenden Reichsgesetzen stehe. Es ist hierüber von Seite der Regierung bereits viel bemerkt worden, und ich glaube demselben ein Weniges beisetzen zu sollen, indem ich noch einmal auf den Wortlaut des Reichsgesetzes verweise.

§. 62 lautet ganz allgemein, daß für die nothwendigen Volksschulen zunächst die Ortsgerneinde sorgt. Es ist in diesen allgemeinen Ausdrücken Zunächst und "sorgt ein so weite" Spielraum für die Funkzion der Ortsgerneinde gelassen, daß man ganz und gar nicht wird bestimmen können, daß der einzelne Einfluß, welcher von Seiten der Gemeinde oder des -Bezirkes auf die Schule zu nehmen ist, durch diesen Absatz definitiv abgesprochen wird. Es ist vielmehr dieser Absatz so allgemein gehalten, daß die Bestimmungen, welche hier getroffen worden sind, ganz gut in den Nahmen dessen passen, daß die Gemeinde zunächst für das Volksschulwesen sorgt. Es wird aber umsomehr klar, wenn man das Gesetz im Zusammenhange auffaßt und weiter liest, wo es heißt, "inwiefern der Bezirk theilnehme, bestimmt die Landesgesetzgebung. " Man hat gesagt: Ja, der Bezirk solle nur daran theilnehmen. Es soll ihnen nicht das Ganze überlassen werden. Nun welcher Antheil an der Durchführung der Schulgesetze dem Bezirke zukommen soll, das ist gewiß in dem Worte "theilnehmen" nicht ausgesprochen; es ist nicht von einem aliquoten Theil die Rede, wenn es also dem Lande überlassen ist, im Gesetzgebungswege diese Theilnahme zu regeln, so muß es auch dem Lande überlassen sein, zu regeln, in wieweit diese Theilnahme vertheilt wird, und die Landesgesetzgebung wird auch in der Lage sein, das Schwergewicht auf die Bezirke zu legen, indem der Gemeinde noch immer hinreichende Geschäfte in ihrem Wirkungskreise über die Schule bleiben. Ebenso heißt es §. 64, es bleibt der Landesgesetzgebung anheimgestellt, zur Deckung des DotazionsAufwandes für Volksschulen, soweit nicht besondere Zuflüsse gewidmet sind oder werden, einen eigenen Bezirk- oder Landesfond zu bilden; im Zusammenhange damit wird sie sich auch über den Fortbestand des Schulgeldes und Präsentazionsrechtes im Gesetzgebungswege zu entscheiden haben.

Es sind also hier die wichtigsten Bestimmungen über die Durchführungen des Schulgesetzes ganz und gar der Landesgesetzgebung anheimgeftellt und derselben in keiner Weife präjudizirt. Ich bitte meine Herren! Es entspricht das auch der bisherigen Praxis, denn wir haben in einer Sitzung vom April im J. 1864 - glaube ich, das Gemeindegesetz beschlossen, worin der Gemeinde in erster Reihe das Volksschulweseu zugewiesen ist, und einige Monate später ein Schulkonkurrenzgesetz beschloßen, worin der Gemeinde wieder ein großer Theil der Geschäfte abgenommen wurde und einer neuen Körperschaft, dem Schulausscbuße übertragen worden ist, einer Korperschaft, welche von der Gemeinde weit ans verschieden ist, denn während der Gemeindeausschuß eine ziemlich große und Weite Vertretung der Gemeinde ist, finden wir den Schulausschuß nur aus 5 Personen bestehend, welche sich aus verschiedenen Gemeinden zusammensetzen.

An Die Stelle der autonomen Gemeinden tritt eine ganz kleine Delegation, welche ihre Geschäfte übernommen hat Warum hat man sich damals nicht daran gestoßen, daß die Gemeinde zunächst es sei, die die Schulangelegenheiten zu besorgen hat?

In gleicher Weise sollen wir auch hier im Interesse des Unterrichts- eine Delegation schaffe, aber eine größere Delegation, die sich auf den ganzen Bezirk erstreckt und die Garantie bietet, daß das Volksschulwesen im kräftigen Maße gefordert wird; ich bemerke übrigens noch, daß, wenn auch von einer Seite gesagt worden ist, es stünde das neue Schulgesetz, wie wir es hier beschließen wollen, mit den Grundsätzen der Bestimmungen über das Gemeindegesetz im Widerspruch, die Feststellung der grundsätzlichen Bestimmungen über Gemeindeangelegenheiten mit der Dezemberverfassung aus dem Kreise der Reichsgesetzgebung herausgenommen und der Landesgesetzgebung überwiesen worden ist; wir sind also vollkommen kompetent, selbst wenn gegen einen solchen Grundsatz des Gemeindewesens, welcher damals ausgesprochen wurde, irgend eine Abänderung im gesetzlichen Wege beschlossen würde, nachdem die Gemeindegesetzgebung zur Gänze dem Landtage überlassen worden ist, und von Seite des Steichsrathes gar keine weitere Einflußnahme und vorbehaltliche Aenderung der Grundsätze mehr gestattet.

Ich muß noch auf einen §. des Gesetzes zurückkommen, welcher auch wieder weiter ausführt, daß es ganz in den Intentionen des Reichsgesetzes liegt, dem Landtage zu überweisen, ob er die Schulangelegenheiten durch die Gemeinde oder durch die Bezirke besorgen will.

Es heißt hier im §. 66: Soweit die Mittel der Ortsgemeinden, Beziehungsweise der Bezirke für die Bedürfnisse des Volksschulwesens nicht ausreichen, hat dieselben das Land zu bestreiten, wobei die Worte "beziehungsweise der Bezirke" eingeklammert sind, sie beziehen sich also offenbar auf den oberen §., worin es der Landesgesetzgebung freigestellt ist, ob sie nicht an die Stelle der Gemeinde die Bezirke treten lassen will. Es hat also das Reichsgesetz selbst die Eventualität ins Auge gefaßt und es wäre eine ganz falsche Interpretation, Wenn man folgern wollte, daß die Bezirke erst subsidiär hinter den Gemeinden einzutreten haben, denn es müßte dann lauten:

"Soweit nicht die Mittel der Ortsgemeinden ausreichen, hat dieselben der Bezirk, und soweit diese nicht ausreichen, das Land zu bestreiten. " Es heißt aber hier "Soweit die Mittel der Ortsgemeinde, beziehungsweise des Bezirkes" und das kann ich nicht anders verstehen, als daß, wo die Landesvertretung beschließt die Gemeinde, die Gemeinde, und wo sie beschließt die Bezirke, diese einzutreten haben.

Ich wende mich nun zum praktischen Theile der Frage; nachdem ich glaube, daß die Competenzbedenken wirklich überflüßig sind und nur die Befürchtung, dem Gesetze werde die allerhöchste Sanction nicht zu Theil werden bei dem Umstande, als es Regierungsvorlage ist (Dr. Banhaus: sehr richtig!) und die Regierung sich das Bedenken gewiß vorgehalten hat und mit sich darüber in's Klare gekommen ist, nicht am Platze ist.

Ich komme also zu den materiellen Einwürfen, welche gegen die Sache gemacht worden sind.

Hier ist vor Allem gesagt worden, daß sich dadurch, daß alle Geschäfte im Bezirke conzentrirt werden, eine große Agenda für denselben herausstellen wird, welche in einem größeren Umkreise einen ziemlich schwerfälligen Apparat von Kommissionsverhandlungen, Voranschlägen, Collaudirungen zc. nothwendig machen. Nun, meine Herren! daß das eben nicht nothwendig fein möge, das muß die Aufgabe der Bezirksschulbehörde sein, eines autonomen Organes, welches ganz gut in der Lage sein wird, sich seine bezügliche Geschäftsordnung in dieser Richtung zu entwerfen. Wenn es aber anders wird, das heißt, wenn diese Befürchtungen nicht eintreten, die der Herr Abgeordnete Dr. Waldert ausgesprochen hat, dann eben wird etwas Neues geschaffen, denn so wie die Sachen jetzt stehen, sind gerade die Uibelstände, die der Herr Abg. Waldert angeführt hat, der Status quo.

Auch jetzt, wo eine Schule gebaut, reparirt wird, wird unter 100 in 99 Fällen eine Kommission von der Bezirksbehörde angeordnet, eine CoucurrenzVerhandlung gepflogen, bei der Niemand zahlen will, es muß dann von der Bezirksbehörde die Collaudirung erfolgen, und es sind alle diese Schwierigkeiten, die erst neu eingeführt werden sollen, faktisch schon da. Ich glaube also, wir haben eher Hoffnung, daß dieselben jetzt abgeschafft werden dürften und dazu ist uns ein ganz leichtes Mittel geboten, da die Bezirksschulbehörde unter sich die Ortsschulbehörden hat, die Ortsschulbehörden, welche eine Art Schulcommission der betreffenden Gemeindevertretungen find und auch mit denselben in fortwährendem Contact stehen.

Die Bezirkschulbehörden werden ganz gut in der Lage sein, die Ausführung dieser Geschäfte diesen Gemeinden zu übertragen, wo es zulässig ist und wo die Gemeinden sich denselben unterziehen; denn es werden sich allerdings dann bei der Administration der Erhaltung, beim Bau und bei der Beheizung der Schulen große Ersparungen einführen lassen, und wenn das die Ansicht des Abg. Waldert ist, wäre es besser, dieselbe als Amendement, als Verbesserung zu diesem Gesetze vorzubringen, daß man die Bezirksschulräthe anweist, zur Vereinfachung des Geschäftes sich, wo immer möglich, der Gemeindeoder Ortsschulräthe zu bedienen.

Aber diese Einwendung ist nicht derart, daß sich die Organisation des Bezirksschulrathes als eine unrichtige und zu schwerfällige darstellen würde, sie ist auch nicht derart, daß sie neue Uibelstände hervorrufen sollte, denn mit Ausnahme einiger größerer Städte, die sich die Sache selbst besorgen wollen, ist es Faktum, daß alle diese Concurrenzverhandlungen, Collaudirungen und andere Umständlichkeiten schon bestehen und in Folge dieser Weitwendigkeit der Schulbau auf Jahre verzögert wird.

Mir scheint es, die Rücksichten, für welche gegen das Landesgesetz gesprochen worden ist, sind außerordentlich spezielle. Sie betreffen das Interesse einiger sehr achtenswerther Städte, welche bisher für ihre Schulen im selbstständigen Wirkungskreise Großes geleistet haben.

Das ist etwas, was ich gerne anerkenne und es mag Ausgabe derjenigen sein, welche sich besonders berufen fühlen, diese Städte zu vertreten, durch Amendirung des Gesetzes es dahin zu bringen, daß dem Autonomie-Bedürfniß dieser Städte im Gesetze mehr Rechnung getragen werde. Die Kommission aber mußte das große Ganze, sie mußte das Land, Tausende von Ortschaften vor Augen haben, in denen überall das Volksschulwesen gehoben und gebessert werden soll und den Bedürfnissen dieser großen Anzahl von Gemeinden entspricht es gewiß nicht, wenn man das Prinzip der Schulbezirke fallen läßt. Es entspricht ihm deshalb nicht, weil die Schule schon dermal eigentlich in den meisten Gemeinden keine Gemeindeangelegenheit ist, sondern eine Konkurrenz-Angelegenheit verschiedener Gemeinden, weil sich das eigene Gemeinde-Interesse in denselben nicht konzentrirt hat. Es entspricht auch darum nicht, weil man aus der Schwierigkeit, mit der sich solche Verhandlungen in der Gemeinde durchsetzen lassen, sehen kann, daß die meisten Gemeinden keine besondere Liebe für Obsorge der Schule in erster Reihe haben, sondern daß es ihnen nur sehr erwünscht ist, wenn diese Obsorge einem größeren Koncurrenz-Kreise übertragen wird. Es hat in dieser Richtung die Schulkommission eine große Anzahl von Petitionen bekommen, welche sich alle dahin aussprechen, es möge die Besorgung der Schulangelegenheiten dem Bezirke übertragen werden. Was nun aber die Städte betrifft, so ist für dieselben in dem Gesetze auch vorgesehen und es konnte sich nur um ein größeres Maß der Berücksichtigung dieser Städte handeln. Es ist nämlich nach dem Schulaufsichtsgesetze gestattet, daß die Städte einen eigenen Schulbezirk für sich bilden und damit die eigene autonome Verwaltung ihrer Schulangelegenheiten übernehmen.

Es wäre also nur, wenn es der Majorität im hohen Hause entsprechen sollte, dem Ausdruck zu geben, daß in der Verleihung solcher Schulbezirksrechte an Städte (der Präsident läutet) möglichst liberal vorgegangen wird, und es wird allen Anforderungen der Städte entsprochen werden. Die Städte habenaberauch noch einen weiteren größeren Wirkungskreis ihrer Thätigkeit für Schulsachen. Es steht ihnen das weite Gebiet der Mittelschule offen, wo sie außerordentliches leisten können und wo eben eine Konkurrenz mit den Landgemeinden nicht eintritt und daher es auch nicht nothwendig ist, den Städten hierin Beschränkungen aufzuerlegen. Sie sind auch in der Lage Privatschulen zu errichten, welche mit den Oeffentlichkeitsrechten ausgestattet werden (Präsident läutet), welche, wenn sie den Bedürfnissen entsprechen, nach dem Reichsgesetze an Orten, wo sie bestehen, als Ersatz für die nothwendigen Schulen gelten und an die Stelle der nothwendigen Schulen treten können. Es ist also den Städten vollauf Gelegenheit geboten, ihre Sonder-Interessen zum Ausdruck zu bringen und ich konnte mich nimmer entschließen, blos wegen des Interesses einiger großen Städte den ganzen guten Zweck, welcher in der Uebertragung der Schulangelegenheiten an die Bezirke liegt, preiszugeben. Würden wir dies thun, dann könnten wir wohl erleben, daß in diesen einzelnen Städten die Schulen wie bisher floriren konnten, aber auch mit Bestimmtheit voraussehen, daß in der großen Mehrheit der Gemeinden die Schulen wie bisher herabgehen und schlechter werden. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Spezial-Debatte und werden dieselbe auf morgen vertagen.

Graf Hartig ersucht den Budget-Ausschuß morgen Vormittags 10 Uhr zu einer Sitzung. Die Kommission für Straßenangelegenheiten wird aus morgen Donnerstag um 10 Uhr Vormittags eingeladen. Die Herren Mitglieder der Petizionskommission werden eingeladen, sich morgen Vormittags 10 Uhr zu einer Sitzung einzufinden. Leopold Graf Thun, Obmann.

Die nächste Sitzung ist morgen den 21. Okt. um 11 Uhr Vorm. Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen,

Nr. 230. Antrag des Freiherrn Korb von Weibenheim in Betreff der Sicherheit auf dem Lande.

Nr. 212. Bericht der Budgetkommission über den Rechnungsabschluß der Landesvermögensverwaltung für das Jahr 1868.

Nr. 228. Bericht der Kommission für Angelegenheit der Hypothekenbank in Betreff der Aenderung des Statutes und der Regelung der Gehalte.

Nr. 226. Kommissionsbericht in Betreff der Anwendung des k. k. Patentes vom 5. Juli 1853 auf die Nutzungen der Gemeindeglieder an Gemeindehutweiden und Waldungen.

Nr. 239. Bericht der Budgetkommission zum Berichte des Landesausschußes, betreffend den Verkauf des zu den Landesgütern gehörigen "StráòLavecer" Weingartens an die patriot. -ökonomische Gesellschaft und Nr. 178, betreffend die Subventionirung einer Winzerschule.

7) Ich werde auch im Verlaufe der morgigen Sitzung die in Folge der Resignation des H. Abg. Ritter von Dotzauer nothwendig gewordene Neuwahl eines unbesoldeten Direktors der Hypothekenbank von der Kurie der Städte, Industrial- und Handelskammern, vornehmen lassen.

Bei dieser Gelegenheit werde ich ersuchen die Kommissionswahlen vorzunehmen, von den Kommissionen, die heute beschlossen worden sind. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung um 5 Minuten nach 4 Uhr.

Graf Malowetz m. p. Verifikator.

JUD. Karl Stengl m. p. Verifikator.

Bibus m. p. Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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