Støeda 20. øíjna 1869

bei einer Bevölkerung zu erwarten wäre, welche durch die jetzt eingeführten landwirthschaftlichen Fortbildungsanstalten etwas dazu vorbereitet würde und erachtet in dem Umstände, daß namentlich durch die Wanderlehrer und deren Wirken die Steuerfähigkeit der ackerbautreibenden Landbewohner gekräftigt und erhöht wird, einen Grund zu sehen, der geeignet wäre, die Aufmerksamkeit des Ackerbauministeriums zu verdienen und von da aus unterstützt zu werden. Es gestattet endlich der Stand des Budgets für 1870, wo nur bei der allergrößten Sparsamkeit eine höhere Steuerumlage als im Vorjahre vermieden werden kann, die Anweisung einer Summe von 10. 000 fl. nicht, und stellt demnach der Finanzausschuß in Erwägung, daß der Einführung der Wanderlehrer nothwendig die landwirthschaftlichen Fortbildungsanstalten, namentlich den Lehrerbildungskursen vorbereitend vorangehen sollten, und in Erwägung, daß dem Landesbudget neue Ausgaben aufzuerlegen möglichst zu vermeiden ist, den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, über die Frage des Wanderlehrer-Institutes zur Tagesordnung zu übergehen. (Bravo!)

Snìmovní tajemník Schmidt ète: Budžetní komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž o otázce zøízení hospodáøských uèitelù koèovních pøejíti k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Punkt 8. Bericht der Budgetkommission zum Berichte des Landesausschußes, Zahl 153, betreffend die Ersatzansprüche des Domestikalfondes an die Staatskassa für die Aufhebung, des ViehaufschlagsAequivalentes und der extraordinären Steuern. Freiherr von Schlosser.

Freiherr von Schlosser: Hoher Landtag !

Der hohe Landtag des Königreiches Böhmen hat in seiner Sitzung am 9. September 1868 beschlossen, der Landesausschuß des Königreiches Böhmen sei zu beauftragen, mit der hohen Regierung zu dem Zwecke in Verhandlung zu treten, um den aufrechten Fortbestand des Bezugsrechtes des Viehausschlags und Leibeigenschafts-Aequivalentes und

zwar ersteres mit.... 64. 414 fl. 42 1/2 kr.

letzteres mit...... 9. 298 fl. - kr.

Zusammen 73. 712 fl. 42 1/2 kr.

für den Domestikalfond des Königreiches Böhmen aufrecht zu erhalten; über den Erfolg feiner Verhandlungen aber in der nächsten Session dem hohen Landtage Bericht zu erstatten; weiter aber hat der hohe Landtag in feiner Sitzung vom 11. September 1868 auch noch den Beschluß gefaßt, den Landesausschuß zu beauftragen, auf die zuletzt im Jahre 1863 im Passivstande der Staatsdepositenkasse mit Zuschlag der Interessen auf Ende April 1863 mit 219449 fl. 82 kr. beziffert eingestellt erscheinende, feit dem aber in den weitern von der Staatsschuldenkontrols-Kommission veröffentlichten Ausweisen in Abfall gebrachte Schuld des allerhöchsten Aerars an den Domestikalfond des Königreiches Böhmen neuerdings bei der hohen Regierung Anspruch zu erheben, zugleich aber auch den Landesausschuß zu ermächtigen, im Falle einer abermaligen Ablehnung von Seite der hohen Regierung diese Forderung im geeigneten Wege geltend zu machen. Noch ehe bevor von Seite des Landesausschußes die diesfälligen Schritte eingeleitet wurden, gelangte an denselben eine Zuschrift des hohen Finanzministeriums de dato 16. September 1868, Nr. 2442 F. M., worin von dessen Seite die vermiedenen, vom Landesausschuße bisher immer geltend gemachten Rechts- und Billigkeitsgründe für die abgemachten Ansprüche des Domestikalfondes an das Allerhöchste Aerar in eingehender Weise ventilirt und in Erwägung gezogen werden, sowie die Bereitwilligkeit ausgedrückt erscheint, diese fraglichen Angelegenheiten auf friedlichem Wege ausgetragen zu sehen, zu welchem Ende auch unter Einem ein diesbezüglicher Vergleichsentwurf beigeschlossen wird, der sich aus folgende Annahmen und Berechnungen stützt, nämlich:

Daß, sobald der Ausspruch auf das Viehaufschlags-Aequivalent oder auch nur auf einen Theil desselben vom Staate anerkannt werde, der betreffende Betrag unter den Begriff der allgemeinen Staatsschuld falle und von demselben jene Steuer bemessen werden müsse, welche nach §. 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1868 von den Entschädigungsämtern für aufgehobene Gefälle zu entrichten ist.

Zieht man nun von dem Aequivalente 8: 64414 fl. 42 kr. diese 20% Steuer mit 12882 fl. 28 kr. ab, so verbleiben 51331 fl. 54 kr. als reiner Bezug, welchem ein Kapital von 1, 226941 fl. 43 kr. in neuen 5% Schuldtiteln der einheitlichen Staatsschuld mit einer unbelasteten Rente von 42% entspricht.

Von diesem Betrage muß aber die Summe der seit 1850 rückständigen Steuer in Abzug gebracht werden, der sich mit 76116 fl. 47 1/3 kr. beziffert und zum Kurse von 57 genommen, einem Betrage von 133537 fl. 66 kr. in neuen Schuldtiteln gleichkomme, daher von dem vorgedachten vermittelten Bedeckungskapitale pr. 1, 226941 fl. 43 kr. über Abschluß dieser 133537 fl. 66 kr. blos ein Ausbetrag von 1, 093403 fl. 77 kr. in neuen Schuldtiteln der einheitlichen Staatsschuld erübrige, welcher, auf 1, 090000 fl. abgerundet, als Ablösungskapital für die bisher gezahlten Aequivalente angeboten wurde. Zugleich werde von Seiten des Staates auf den Rückersatz des für die Leibeigenschaftsgebühren gezahlten Aequivalentes für die Zeit vom Jahre 1848 herwärts, der eine Baarsumme von 185960 fl. erfordern und einem Kapital von 326246 fl. in neuen Schuldtiteln entsprechen würde, verzichtet werden, wogegen das Königreich Böhmen auf die in der am 11. September 1868 abgehaltenen Landtagssitzung neuerlich zur Sprache gebrachte Forderung des Domestikalfondes an die Staatsdepositenkassa, die zuletzt mit Zuschlag der Interessen auf Ende April 1863 mit dem Betrage von 219449 fl. 82 kr. beziffert eingestellt erscheint zu verzichten hätte. - Betreffend die Auszahlung dieser 1, 090000 fl. in neuen 5 % Schuldtiteln der einheitlichen Staatsschuld, so ward in dem VergleichsEntwurfe der. Bestimmung ein Absatz 3 dahin aufgenommen, daß selbe nach Maßgabe, als. die in Folge der Amortisirung der allgemeinen Staatsschuld auf dem Gesetze vom 20. Juni 1868, N. G. B. Nr. 74 auszugebenden Obligationen zur Emission gelangen - zu verfolgen haben würde.

Ein ganz gleichlautender Vergleichs-Entwurf wurde nun auch als Regierungsvorlage dem Abgeordnetenhause des Reichsrathes in der i 58. Sitzung der 1. Session am 26. Jänner 1869 zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegtem Gesetzentwurfe, betreffend den Abschluß von Vergleichen mit den Landesvertretungen von Böhmen, Schlesien, Oberösterreich, Steiermark und Krain in Betreff der denselben bisher gezahlten Subventionen und der Kapitalisirung der den Ländern Tirol, Salzburg und Kärnthen jährlich gebührenden Dotationsbeträge beigeschlossen.

- Es wurde aber bei der in der 165. Sitzung der ersten Session des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes am 19. Feber 1869 stattgehabten 2. Sitzung der vorgedachte 3. Absatz des Vergleichsentwurses, welcher die Auszahlung der betreffenden Subventionen und respektive Kapitalisirungen normirt, unter Beistimmung des Herrn Finanzministers zur Gänze abgelehnt, wodurch alle aufgetauchten Bedenken wegen eines etwa unterbrochenen Fortbezuges der Aequivalente und Entschädigungsbeträge bis zu dem Bezuge der neuen Zinsen von den Ablösungskapitalien behoben wurden. Mit dieser Weglassung des 3. Absatzes wurde auch die weitere Fassung des Vergleichsentwurses zugleich mit dem Gesetze selbst in dritter Lesung angenommen, welchem Gesetzentwurfe auch mit allerhöchster Entschließung vom 27. März 1869 die allerhöchste Sanktion ertheilt wurde, wovon der Landesausschuß des Königreiches Böhmen von dem hohen Finanzministerium mit Zuschrift vom 8. Mai 1869, Nr. 492 F. M., unter Zulaß des modifizirten Vergleichsentwurfes mit dem Ersuchen in Kenntniß gesetzt wurde, diesen Bergleichsentwurf dem hohen Landtage in der veränderten Form vorzulegen und nach erfolgter Annahme und sofortiger Ausfertigung wieder an das hohe Finanzministerium rückgelangen zu lassen.

Obschon nun die beiden Aequivalente und zwar das Viehaufschlags-Aequivalent jährlich 64414 fl. 42 1/2 kr., dann das Leibeigenschafts-Aequivalent jährlich 9298 fl., beide zusammen daher jährlich 73. 712 fl. 42 1/2 kr. betragen haben, dieselben bei voller Aufrechthaltung dem Domestikalfonde nach Abzug der gegenwärtigen 20 % Rentenbestim-

mung.........14746 fl. 48 fr.

jährlich........58986 fl. - kr.

einbringen würden, wogegen nach Abschluß des Vergleiches dem Fonde aus dem angebotenen Vergleichskapitale pr. 1, 090000 fl. in neuen 5 % Schuldverschreibungen der einheitlichen Staatsschuld eine feinem weiteren Abzug unterliegende 4. 2 % Zinsen-

guote blos.........45780 fl.

daher jährlich um.......13206 fl.

weniger zufließen werden, so findet sich der Budgetausschuß dennoch bestimmt in Erwägung, daß die hohe Regierung auf die Rückforderung des seit 1848 bis Ende 1868 dem Domestikalfonde ganz ungebührlich gezahlten Leibeigenschafts-Aequivalente jährlich 9298 fl. in der Gesammtsumme von 185960 fl., wie auch auf die rückständigen Einkommensteuern verzichtet - ferner in Erwägung, daß nach dem von der Anwaltschaft schon früher erstatteten Rechtsgutachten einem Versuche, das Viehausschlags-Aequivalent im Berufungswege geltend zu machen, jede Aussicht auf einen günstigen Erfolg abgesprochen und auch bezüglich der beanspruchten Forderung an die Staatsdepositenkasse ein günstiges Resultat erklärt wurde, über den von dem Landesausschuße unter dem 7. Oktober 1869 ad Nr. 11772, Landtags-Nr. 153 erstatteten Bericht den konformen Antrag zu stellen: Ein hoher Landtag wolle beschließen: den von dem hohen k. k. Finanz-Ministerium angebotenen Vergleich in Betreff der Ansprüche des Königreiches Böhmen auf das Viehausschlags-Aequivalent jährlich 64414 fl. 42 1/2 kr. und auf die Vergütung für extra ordinäre Steuern aus Anlaß der Leibeigenschaft jährlich 9298 fl., respektive deren Auflassung gegen einen von Seite der Staatsverwaltung auszuzahlenden Betrag von 1, 090000 fl. in neuen Schuldtiteln der einheitlichen Staatsschuld zu genehmigen und den hohen Landesausschuß zu ermächtigen, diesen Vergleich ganz in Konformität des der Zuschrift des hohen k. k. Finanzministeriums vom 18. Mai 1869, Nr. 942 F. M., beiliegenden Entwurfes unverändert abzuschließen.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

Budžetní komise navrhuje:

Slavný snìme raèiž schváliti narovnání, slavným c. k. ministerstvem finanèním nabídnuté v pøíèinì pohledávky, již království Èeské má k náhradì za zrušení dobytèí pøirážky roèní sumou 64414 zl. 42 1/2 kr. a k náhradì za mimoøádné danì zrušením tìlesného poddanství pominuvší roèní sumou 9298 zl., resp. raèiž schváliti upuštìní od nich za náhradu, již správa státní sumou 1, 090. 000 zl. vyplatiti má v nových dlužních úpisech jednotného dluhu státního, a raèiž výbor zemský zplnomocniti, aby narovnání toto zcela v souhlasu s návrhem k pøípisu sl. c. k. ministerstva finanèního ze dne 18. kvìtna 1869 è. 942 pøiloženým beze zmìny k místu pøivedl.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn Niemand sich zum Worte meldet, so werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen. Punkt 9. Bericht der Budgetkemmission zur Landtagszahl 42, betreffend den Antrag auf Vermehrung der gräflich' Straka'schen Stiftungsplätze und Erhöhung der Stiftungsbezüge. Herr Dr. Rziha!

Dr. Rziha; Anläßlich der Erledigung der Rechnungsabschlüsse der unter der Verwaltung des Landesausschußes stehenden Stiftungsfonde für die Jahre 1866 und 1867 hat der hohe Landtag über Antrag der Budgetkommission in der Sitzung am 16. September 1868 den Beschluß gefaßt, den Landesausschuß zu beauftragen, daß er in Erwägung ziehe und in der nächsten Session den Antrag stelle, ob die Anzahl der gräflich Straka'schen Stiftungsplätze und die Stiftungsbezüge der mit dieser Stiftung betheilten Studierenden für die Zukunft erhöht werden konnten. Bei der bezüglichen Debatte hat der Herr Berichterstatter der Budgetkommission namentlich die Ziffer der Erhöhung der zu vermehrenden Plätze in seinem Berichte angedeutet.

Dieser ausgesprochenen Anficht zufolge würden die Stiftungsplätze, deren es bis jetzt 66 gibt, auf 80 zu vermehren sein und die Stiftungsgebühr der in den höheren Studien befindlichen Stiftlinge auf 600, der in den niederen auf 500 fl. erhöht werden.

Der Landesausschuß hat hierüber sub Z. 42 den Bericht mit dem Auftrage auf Erhöhung der Stiftungsgebühr und Vermehrung der Stiftplätze auf 80 erstattet.

Der bisherige Aufwand für die systemisirten 66 Stiftungsplätze beträgt dermal 21. 100 fl. Bei der in Aussicht genommenen Vermehrung auf 80 Plätze und Erhöhung derselben auf 500 und 600 fl, würde er im Ganzen 36. 000 fl., daher um 14. 900 fl. mehr betragen.

Da jedoch die gräfl. Straka'schen Stiftlinge in den höheren Studien neben der Stiftungsgebühr Kollegiengeldbeiträge von 42 fl. oder 21 fl. beziehen, da ferner die gräfl. Straka'schen Štiftlinge auf Kosten des Stiftungsfondes den Reit-, Fecht-, Zeichnen-, Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht genießen, so würde sich durch die beabsichtigte Aenderung der Auswand noch höher beziffern. So wie bei der Berechnung des Aufwandes für die erhöhten Stiftungsgebühren nur von einer Annahme daß nämlich von den 80 Stiftungen etwa 20 im Genuße der höheren Gebühr stehen dürften - ausgegangen wurde, ebenso wurde auch bei der Berechnung der Mehrauslagen für das Kollegien. geld und die verschiedenen Exerzitien und Uibungen nach einer bloßen Annahme vorgegangen und berechnet, daß von den in Prag studierenden Stiftlingen 8 von der Begünstigung des Reit- und Fecht-Unterrichtes, etwa 10 vom Schwimmunters richte und 15 vom Tanz- und Turn-, dann vom Zeichnettunterrichte Gebrauch machen und daß sich anch die Kollegiengeldbeiträge vermehren würden, diese Mehrauslagen beim Kollegiengelde mit 294 fl., bei dem Reitunterrichte mit 658 fl., bei dem Schwimmunterrichte mit 124 fl. 50 kr. bei dem Zeichnenunteritchte mit 103 fl. 50 kr. angeschlagen werden können, daß daher der Gesammtmehrauswand, welcher durch die beabsichtigte Erhöhung und Vermehrung der Stiftungsplätze herbeigeführt würde, den Betrag von 16. 080 fl. in Anspruch nehmen würde.

Da der dermalige Uiberschuß des Stiftungsfondes über 40. 000 fl., im Jahre 1868 44. 408 fl. betragen hat, so ergibt sich aus dieser freilich nur approximativen Annahme, das der gräfl. Straka'sche Fond allerdings hinreichende Mittel besitzt, um die beabsichtigte Vermehrung und Erhöhung der Stiftungsplätze und Stiftungsgebühren mit aller Beruhigung einführen zu können.

Es kann daher der vorliegende Gegenstand nur noch von dem Standpunkte zur Erwägung gelangen:

Ob eine Vermehrung der Stiftungsplätze und eine Erhöhung der Stiftungsgebühren ein Bedürfniß ist oder nicht?

Was nun den ersteren Punkt in Beziehung auf eine Vermehrung der Plätze anbelangt, so muß vor Allem vorausgeschickt werden, daß die gräfl. Straka'schen Stiftungsplätze nach den Bestimmungen des stifterischen Testamentes und nach dem Stiftsbriefe nur für den alten böhmischen Adel, nicht auch jenem aus der neueren Zeit und namentlich nur jenem zugänglich sind, welchem das böhmische Inkolat, welches doch nur bis zum Jahre 1847 verliehen wurde, eigentümlich ist.

Diese Bestimmung führt nun die Konsequenz herbei, daß dem Landesausschuße bei Besetzungen solcher Stiftungsplätze jetzt schon oft eine sehr geringe Kompetenz vorliegt, so daß nicht einmal immer ein Ternavorschlag vollkommen erstattet werden kann, und wenn dies der Fall ist, solche Bewerber ausgenommen werden müssen, welche unter anderen Verhältnissen bei genügender Auswahl Übergängen werden würden.

Trotz dieser Umstände muß eine Vermehrung der Stiftungsplätze von 66 auf 80, wenn auch nicht absolut als nothwendig, als ein Bedürsniß doch immerhin erwünscht angesehen werden, weil durch das mittlerweilige Heranwachsen dermal noch nicht betheilter, weil zu junger Bewerber, die Kompetenz sich wieder erweitern dürfte, übrigens durch etwaige Nichtbesetzung einiger Plätze dem Fond?

kein Nachtheil, sondern nur eine Ersparniß erwächst.

Es hat nun die Budgetkommission auf Grund tiefer Erwägungen sich den Anträgen des Landesausschußes angeschlossen, jedoch in dem Antrage sub b) die Einschaltung angetragen, daß die höhöre Gebühr von 600 fl. nicht bloß jenen Stistlingen, welche an Universitäts- und technischen Studien, landwirthschaftlichen Berg- und Forstakademien sich befinden, sondern auch jenen verliehen werden soll, welche den Lehrerbildungskurs hören. Es stellt demnach die Budgetkommission den Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

a)  daß die bei der gräsl Straka'schen Stiftung dermal bestehenden 66 Plätze aus 80 Plätze vermehrt werden;

b)  daß dieselben mit den Jahresgebühren von 500 fl. für die Stiftlinge in den niederen Schulen und mit 600 fl. für jene in den Universitäts-, technischen Studien, an den landwirtschaftlichen Berg- oder Forstakademien und Lehrerbildungsanstalten systemisirt und selbstverständlich den Stiftlingen auch alle jene Begünstigungen, wie sie dermalen schon festgestellt sind, zu Theil werden;

c)  daß der diesbezügliche Beschluß des hohen Hauses im Sinne des allerh. Stiftsbriefes der allerh. Sanktion des Kaisers unterbreitet werde.

Snìmovní tajemník Schmidt ète:

Budžetní komise navrhuje:

Slavný snìme raèiž se usnésti takto:

a)  Nynìjších 66 míst nadace hrabìte Straky budiž rozmnoženo na 80 míst.

b)  Nadace tyto systemisují se roèními platy 500 zl. pro nadance na školách nižších a 600 zl. pro nadance na školách universitních, technických, hospodáøských, na akademiích hornických nebo lesnických a na ústavech pro vzdìlání uèitelstva, pøi èemž, jak se rozumí samo sebou, dostati se má nadancùm také všech tìch výhod, jak nyní již jsou ustanoveny.

c)  Usnešení o tom uèinìné budiž ve smyslu nejvyššího listu nadacího pøedloženo k nejvyššímu schválení císaøi pánu.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Wenn Niemand, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage anstimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Punkt 10. Commissionsbericht über die Regierungevorlage des Gesetzentwurfes, betreffend die Errichtung, Erhaltung, dann den Besuch der öffentlichen Volksschulen.

Ich ersuche H. Dr. Knoll.

Abg. Karl Korb von Weibenheim: Ich bitte um das Wort.

Oberstlandmarschall: H. Freiherr von Weidenheim hat das Wort.

Abg. Korb von Weidenheim: Im Hinblicke aus die vorgerückte Stunde und die Wichtigkeit des Gegenstandes, der an der Tagesordnung steht, erlaube ich mir zu beantragen, die Sitzung zu schließen und den Gegenstand auf die morgige Tagesordnung zu stellen.

Oberstlandmarschall: Eben weil noch so viele wichtige Gegenstände auf der Tagesordnung stehen, muß ich mit der Zeit sehr geizen und kann unmöglich den Schluß der Sitzung jetzt schon aussprechen.

Abg. Dr. Knoll (liest):

Hoher Landtag!

Das Reichsgesetz vom 14. Mai 1869, durch welches die Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen festgestellt werden, hat in seinen §§. 16, 24, 50, 52, 55, 57, 59, 61, 6264 die Regelung jener Normen, welche sich auf die Verpflichtung zur Errichtung der Volks- und Bürgerschulen, der Beischaffung der Mittel, um den gesammten Aufwand für das Volksschulwesen zu bestreiten, das Zwangsversahren gegen Eltern und deren Stellvertreter bei säumigem Schulbesuch der Kinder, die Zulässigkeit weiblicher Lehrkräste in den untern Knabenklassen, die Anstellung der Lehrer, deren Diensteinkommen und Ruhegenüffe, deren Disciplin und die denselben zu gestattenden Nebenbeschästigungen beziehen, - der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Mit Rücksicht hierauf sind dem h. Landtage zwei Regierungsvorlagen zugekommen, deren eine die Rechtsverhältnisse des Volksschullehrers in Bezug aus Anstellung, Gehalt, Ruhegenüsse und Disciplinarverfahren, - die andere das weitere der Landesgesetzgebung zufallende Material, insbesondere die Beischaffung der Mittel zur Bestreitung des gesammten Aufwandes für das Volksschulwesen behandelt.

Obwohl diese beiden Gesetzentwürfe sich vielfach auf einander beziehen und im organischen Zusammenhange stehen, auch in diesem Zusammenhange beurtheilt werden müssen, daher sich eine Zusammenfassung derselben in ein Gesetz empfohlen hätte, so ist doch die Kommission im Interesse der Beschleunigung ihrer Arbeit (wozu auch die Bestellung zweier Berichterstatter zu zählen ist), hierauf nicht eingegangen und begnügt sich damit, hier die Wechselbeziehung dieser beiden zusammengehörigen Gesetzentwürfe hervorzuheben.

In dem Gesetzentwurfe zur Regelung, der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen sind es vorzugsweise zwei prinzipielle Fragen, welche sich in den Vordergrund drängen, nämlich: a) ob es zulässig und zweckmäßig sei, die Errichtung und Erhaltung der nothwendigen Volksschulen, welche bisher den Gemeinden oblag, als eine gemeinsame Angelegenheit des Schulbezirkes zu erklären und somit den Schwerpunkt für die Durchführung der Volksschulgesetze in die Bezirksschulbehörde zu verlegen? -und

b) die Frage über die Forterhebung des Schulgeldes.

Seide Fragen werden in der Regierungsvorlage im bejahenden Sinne beantwortet und es hat sich auch die Kommission mit großer Majorität dieser Auffassung angeschlossen.

Die Gründe, welche sie hiezu bestimmten, sind in Kürze nachstehende:

ad a) So wenig sich auch verkennen läßt, daß einzelne Gemeinden zur Hebung ihres Schulwesens außerordentliche Opfer gebracht haben, so läßt sich doch nicht läugnen, daß in der großen Mehrzahl der Gemeinden nicht die geeigneten Factoren vorhanden sind, um ein rasches Emporblühen des Volksschulwesens, wie es das Reichsgesetz vom 14. Mai 1869 beabsichtigt, ins Werk zu setzen. Die vielen kleineren und ärmeren Gemeinden des Landes sind hiezu erfahrungsmäßig wenig geeignet, da es sich aber bei Durchführung der Schulgesetze nicht allein um ihre Sonderinteressen, sondern um ein allgemeines Staatsinteresse handelt, so kann es, sollen Die Versäumnisse von Jahrzehnten schnell und entsprechend nachgeholt werden, nur als ein glücklicher Gedanke begrüßt werden, die Sorge für das Volksschulwesen in erster Reihe einer Gemeinde höherer Ordnung - dem Schulbezirke - zuzuweisen.

Der Schulbezirk wird in seiner Ausdehnung und Zusammensetzung die Garantie bieten, daß die neuen Schulgesetze nicht blos auf dem Papier stehen bleiben, er wird die Macht und den Willen haben, das Volksschulwesen auf die angestrebte Hohe zu bringen; er befriedigt aber auch, da ihm die ganze finanzielle Gebahrung und Präsentation der Lehrer übertragen wird, in einfacher Weise die allgemein verlautenden, sonst aber schwer zu erfüllenden Wünsche des Lehrerstandes nach einer unabhängigen Stellung, regelmäßigen Bezug des Einkommens und Möglichkeit der Beförderung auf einen besseren Dienstposten.

Dem Bedürfnisse größerer Gemeinden nach einer vollkommen selbstständigen Besorgung ihrer Schulangelegenheiten ist übrigens ohnehin dadurch Rechnung getragen, daß sie die Bildung eines eigenen Schulbezirkes erwirken können (§. 18 Schulaufsichtsgesetz).

ad b) Was die Schulgeldzahlung betrifft, so war die Kommission in ihrer großen Mehrheit im Prinzipe für die Unentgeltlichkeit des Volksunterrichtes, und konnte sich der Erwägung nicht verschließen, daß beim Bestande des Schulzwanges das Schulgeld den Charakter einer ganz ungleichmäßigen und drückenden Kopfsteuer annimmt.

Wenn sich die Kommission trotzdem für ein mäßiges Schulgeld entschieden hat, so geschah dies, weil es sich nicht um die Neueinführung, sondern nur um die Beibehaltung desselben handelt und weil die Kommission sich außer Stande sah, für den Entfall bei Auslassung des Schulgeldes (welcher nach den Ansätzen des §. 46 des Kommissionsentwufses in Beträgen von 4--12 kr. wöchentlich -- jährlich über 3 Millionen Gulden repräsentirt und einer 20perzentigen Steuerumlage entspricht), irgend eine andere Einkommensquelle für Schulzwecke ausfindig zu machen.

Die Steuerkraft der Kontribuenten wird ohnehin bei Durchführung der neuen Schulgesetze auf das Empfindlichste in Anspruch genommen werden müssen, da das Schulgeld höchstens 60% der Lehrergehalte decken wird, die übrigen 40%, insoweit sie nicht durch Stiftungen sichergestellt find, dann alle Auslagen für Errichtung und Erhaltung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude, für Lehrmittel n. s. w. auf den Steuergulden umgelegt werden muffen.

Würde nun noch das Schulgeld abgeschafft, so stünden wir vor der faktischen Unmöglichkeit, das Erforderliche für Volksschulzwecke durch weitere Umlagen aufzubringen und an dieser Unmöglichkeit scheitert wenigstens für die nächste Zeit der gute Wille, die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Volksunterrichtes auszusprechen.

Es wird trotzdem in dem Gesetzentwurfe (§. 49) den Gemeinden die Möglichkeit geboten, das Schulgeld in ihrem Rayon aufzuheben, wenn sie den hiefür entfallenden Betrag aus der Gemeindekassa bestreiten, und es ist somit diesem Prinzipe der Weg geöffnet, sie dort, wo es dem allgemeinen Wunsche entspricht, zur Geltung zu bringen.

Nachdem sich die Kommission in den erwähnten beiden Grundsätzen in Uibereinstimmung mit der Regierungsvorlage fand, so blieben derselben an dieser Vorlage nur geringe Abänderungen vorzunehmen. Dieselben sind der Mehrzahl nach blos stylistischer Natur, auf eine bessere Verständlichkeit des Gesetzes zielend, wie sich dies aus der Vergleichung der §§. 6, 9, 11, 14, 37, 40, 42, 45, 51, 54 der Regierungsvorlage mit den gleichen §§. des Kommissionsentwurfes ergibt.

Sachliche Aenderungen, theils in didaktischen, theils in finanziellen Rücksichten fußend, nahm die Kommission lediglich an den §§. 5, 19, 38, 46, 47 und 49 vor.

Nach §. 5. der Regierungsvorlage ist im Gebiete einer jeden Bezirksvertretung mindestens eine Bürgerschule zu errichten; die Kommission verkannte nicht die große Wichtigkeit gerade dieser Gattung höherer Volksschulen, glaubte aber als MinimalUmkreis einer solchen Schule mit Rücksicht aus die bedeutenden Errichtungskosten das Gebiet eines jeden Schulbezirks annehmen zu sollen.

Im §. 19 wird in Hinblick aus die mannigfachen Unzukömmlichkeiten des weiblichen Unterrichts


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