Středa 20. října 1869

podniknutí nezakládá se na pravých základech, a že tím zpáteční vodou, zbahněním neb jiným způsobem škoda se působí, nač se při původním ohledání ohled nebral, může ten, jenž škodu trpí, sice jenom při podmínkách §. 22. změnu díla vodního žádati, držitel díla zůstane mu však práv za veškerou pomíjející neb stálou škodu, a vyhrazuje se jemu v té příčině též pořad práva.

Abg. Dr. Klier: Die nun folgenden §§. 90 bis incl. 104, aso sämmtliche folgende §§. sind in ihrem Inhalte ungeändert geblieben; nur sind die Ziffern der §. natürlich verändert worden, so daß statt §. 89-90, statt 90-91, statt 91-9: >, statt 92-93, statt 93-94, statt 94-95, statt 95-96, statt 96-97, statt 97-98, statt 98-99, statt 99-100, statt 100-101, statt 101-102, statt 102-103, statt 103-104 zu lauten hat.

Sněmovní tajemník Schmidt: Ostatní §§. zůstaly nezměněny; stala se jen ta změna, poněvadž jeden §. a sice 89. byl vřaděn, tedy se čísla §§. změnila tak, že končí zákon místo §. 103. - 104.

Oberstlandmarschall: Da die Verlesung vorgenommen ist, so ersuche ich jene Herren, welche das Gesetz in 3. Lesung annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.

Punkt 2. Bericht des Landesausschußes über Aktivirung des landwirthschaftlichen Fortbildungsunterrichtes in Böhmen.

Herr Ritter von Kopetz hat das Wort.

Landesausschußbeisitzer Ritter v. Kopetz: Die Vorlage, welche sich seit 2 Tagen in den Händen der Hren. Mitglieder befindet, war früher blos in kurzem Wege, nämlich mit Umgang der Drucklegung dem Budgetausschuße zugewiesen worden, derselbe hat sie aber im Wege des hohen Landtagspräsidiums mit der Bemerkung ruckgestellt, es werde doch eine geschäftsordnungsmäßige Behandlung eintreten müssen.

Der Gegenstand erfordert fachmännische Kenntnisse, es sei hierin die Rede von Principien; kurz es ist nun der geschäftsordnungsmäßige Vorgang eingehalten worden und ich erlaube mir den Antrag, von der Lesung Umgang nehmen zu dürfen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, die Herren werden einverstanden sein.

(Zustimmung. )

Ritter von Kopetz: Unter diesen Umständen erübrigt mir blos den Antrag zu stellen, es möge diese Vorlage einem Ausschuße, bestehend aus 9 Mitgliedern, von welcher jede Curie drei aus dem ganzen Landtage zu wählen hätte, zur Vorberathung und Berichterstattung übergeben werden.

Činím návrh, aby tato předloha odevzdána byla komisi, sestávající z 9ti členů na ten způsob, aby každá kurie 3 členy z celého sněmu do této komise volila.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Abg. Schulrath Maresch: Bei dem Umstande, als die Session des h. Landtages dem Vernehmen nach nur noch kurze Frist währen wird, glaube ich, den Antrag stellen zu sollen, Daß die Commission aufgefordert werde, in kürzester Frist ihre Anträge dem h. Haufe zu unterbreiten.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Geschieht).

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich werde den Zusatz-Antrag des Herrn Abgeordneten Schulrath Maresch zur Abstimmung bringen.

Sněmovní tajemník Schmidt: Pan poslanec Maresch navrhuje, aby komisi bylo uloženo podati zprávu co možná nejrychleji.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Ich bitte sich zu erheben. (Geschieht. )

Er ist in der Majorität.

Punkt 3., 202. Bericht der Kommission für Straßenangelegenheiten in Betreff der Abänderung der Straßenpolizeiordnung vom 15. Juli 1866, Berichterstatter Herr Dr. Rziha.

Dr. Rziha (liest):

Hoher Landtag!

In der XII. Sitzung der Landtagssession des Jahres 1868 wurde bereits die Nothwendigkeit einer Abänderung des §. 7 des Strassenpolizeigesetzes vom 15. Juni 1866 zur Erzielung einer allgemeinen Anwendung breiterer Radfelgen anerkannt.

Die Kommission, der ein vom Landesausschuße in Ausführung des ebenerwähnten Landtagsbeschlußes verfaßter Gesetzentwurf aus Abänderung des §. 7 und der damit im Zusammenhange stehenden §§. 12 und 13 des Gesetzes vom 15. Juni 1866 zur Vorberathung und Antragstellung zugewiesen wurde, einigte sich vor Allem in dem Beschluße, daß es weder die Schonung der Straßen erfordere, noch die Rücksicht für den Verkehr zulasse, 6 zöllige Radfelgen einzuführen.

Wenn auch von den vorgenommenen -Bezirksvertretungen 52 bei einer Belastung von 30 Zentnern und 8 Bezirke bei einer Ladung von 40 Zentnern 6 zöllige Radfelgen beantragt haben, so konnte die Kommision darauf dennoch keine Rücksicht nehmen, da in dieser Frage die Ansichten der Bezirksvertretungen zu weit auseinandergehen, daher eine Basis zur Fassung eines Antrages nicht bieten, außerdem aber Kommission einstimmig sich über die Unzweckmäßigkeit und das Unpraktische 6zölliger Radfelgen, die ein Gesammtgewicht von 10 Zentn. haben, daher einen Aufwand von 126 fl. erfordern, ausgesprochen hat.

Dem Eingangs erwähnten Beschluße des h.

Landtages und auch den abgegebenen Gutachten der Bezirksvertretungen glaubte die Kommission mit dem Antrage die beste Rechnung zu tragen, daß bei allen Lastwägen, die zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dienen, bei einer Bespannung von mehr als 2 Pferden 4zöllige Radfelgen vorzuschreiben wären.

Es wird damit einmal die prekäre Grundlage des Ladungsgewichtes durch eine sichere und unzweifelhafte Norm - die Anzahl der Pferde bei der Bespannung - substituirt; in der andern Hinsicht der Breite der Radfelgen aber der allgemeinen Anwendung breiterer Radselgen Eingang verschafft.

Für den Außiger und Karbitzer Bezirk besteht nach dem k. k. Statthaltereierlasse vom 29. Juli 1865, Z. 32810, für Frachtwägen an den Kohlenstraßen eine Ausnahmsvorschrift, und da dieselbe bereits zur Zeit der Verhandlung und der Sanktionirung des Gesetzes vom 15. Juni 1866 erlassen war, ohne daß in diesem Gesetze hievon eine Erwähnung geschah, hielt es die Kommission keineswegs für angezeigt, anläßlich der Aenderung einzelner Paragraph dieses Gesetzes diese Ausnahmsverfügung in das Gesetz einzustellen.

Die Strafen nach §. 12 von 20 bis 50 fl beantragt die Kommission auf 5 bis 25 fl. herabzusetzen und im §. 13 eine nicht wesentliche stylistische Aenderung zu beschließen.

Die Kommission erlaubt sich unter Anschluß des diesbezüglichen Gesetzentwurfes den Antrag:

Ein hoher Landtag geruhe den angeschlossenen Gesetzentwurf der Abänderung der §§. 7, 12 und 13 des Straßenpolizeigesetzes vom 15. Juni 1866 zu genehmigen und zum Beschluße zu erheben.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

Komise navrhuje:

"Slavný sněme račiž připojený zde návrh zákona, jenžto se týče změny §§. 7., 12. a 13. řádu policie silničné, vydaného dne 15. června 1866, schváliti a na něm se usnesti. "

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen, und wir übergehen zur Specialdebatte.

Dr. Rziha (liest):

§. 7.

Alle zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dienenden Lastwägen müssen ohne Rücksicht auf das Ladungsgewicht bei einer Bespannung von mehr als zwei Pferden mit 4 Zoll breiten Radfelgen versehen sein, und tritt diese Bestimmung ein Jahr nach Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit.

Die zur Bewältigung größerer Steigungen oder bei Elementarunfällen gemietheten Vorspannspferde werden zur normalen Bespannung nicht eingerechnet.

Auf Wirthschaftsfuhren findet die Bestimmung über breitere Radfelgen keine Anwendung; bei 18 Fuß breiten oder noch schmäleren Straßen dürfen 3 Pferde nicht nebeneinander gespannt sein.

Ich erlaube mir hier die Bemerkung, daß in der Interpunktation in der letzten Alinea ein Fehler ist. Es soll nämlich nicht Strichpunkt, sondern Punkt sein, weit eben der letzte Satz mit dem vorhergehenden in keinem Zusammenhange steht. Der Satz: "bei 18 Fuß breiten oder noch schmäleren Straßen dürfen 3 Pferde nicht nebeneinander gespannt sein" würde den letzten Absatz bilden.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

Všecky vozy nákladní, sloužící k tomu, aby se na nich spůsobem živnosti rozváželo zboží, musejí bez ohledu na váhu nákladu, jest-li do nich zapřaženo více než dvě koňů, opatřeny býti loukotěmi 4 palce širokými. Ustanovení toto nabude platnosti rok po vyhlášení tohoto zákona.

Koně přípřežní, kteří se najímají za příčinou většího stoupání silnic nebo když toho vyžadují nehody živelní, nepočítají se ku spřežení pravidelnému.

Vozů hospodářských se ustanovení o širších loukotích netýká.

Na silnicích 18 stop širokých nebo na silnicích ještě užších nesmí vedle sebe zapřaženo býti tré koňů.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Abgeord. Bachosen von Echt: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Bachosen von Echt hat das Wort.

Abgeord. Bachosen von Echt: §. 7 heißt: "Alle zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dienenden Lastwägen müssen ohne Rücksicht auf das Ladungsgewicht bei einer Bespannung von mehr als 2 Pferden mit 4 Zoll breiten Radfelgen versehen sein. " Nun glaube ich nicht, daß das Gesetz verhindern will, daß Räder nicht breitere Felgen haben dürfen als 4zöllige; denn es ist jedenfalls für die Erhaltung der Strassen wesentlich, daß Räder auch mit breiteren Felgen versehen sein dürfen, und zu diesem Zwecke beantrage ich, daß das Wörtchen "wenigstens" eingeschaltet werde, und zwar soll es heißen "mit wenigstens 4 Zoll breiten Radfelgen. "

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort wünscht, so erkläre ich die Debatte für geschloffen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Rziha: Im Sinne des Antrags der Commission ist es gewiß auch gelegen, dieses Wort "wenigstens" einzufügen, weil die Commission allerdings der Ansicht war, daß 4zöllige Radfelgen bei Benützung von wenigstens 2 Pferden zur Pflicht zu machen sind, immerhin aber es jedem freigestellt bleiben muß, breitere Radfelgen in Anwendung zu bringen. Im Namen der Commission habe ich daher gegen diesen Antrag nichts einzuwenden.

Oberstlandmarschall: Da sich der Herr Berichterstatter mit dem Antrage konformirt. so braucht der Antrag keine Unterstützung und ich werde den §. zur Abstimmung bringen mit dem Worte "wenigstens" und er lautet:

Alle zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dienenden Lastwagen müssen ohne Rücksicht auf das Ladungsgewicht bei einer Bespannung von mehr als zwei Pferden mit wenigstens 4 Zoll breiten Radfelgen versehen sein, und mit diese Bestimmung ein Jahr nach Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit.

Die zur Bewältigung größerer Steigungen ober bei Elementarunsällen gemietheten Vorspannspferde werden zur normalen Bespannung nicht eingerechnet.

Auf Wirthschaftsfuhren findet die Bestimmung über breitere Radfelgen keine Anwendung; bei 18 Fuß breiten oder noch schmäleren Straßen dürfen 3 Pferde nicht nebeneinander gespannt sein.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: §. 7.

Všecky vozy nákladní, sloužící k tomu, aby se na nich spůsobem živnosti rozváželo zboží, musejí bez ohledu na váhu nákladu, jest-li do nich zapřaženo více než dvé koňů, opatřeny býti loukotěmi nejméně 4 palce širokými. Ustanovení toto nabude platnosti rok po vyhlášení tohoto zákona.

Koně přípřežní, kteří se najímají za příčinou většího stoupání silnic nebo když toho vyžadují nehody živelní, nepočítají se ku spřežení pravidelnému.

Vozů hospodářských se ustanovení o širších loukotích netýká.

Na silnicích 18 stop širokých nebo na silnicích ještě užších nesmí vedle sebe zapřaženo býti tré koňů.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem §. in dieser Fassung zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Rziha liest: §. 12.

Die Außerachtlassung der im §. 7 vorgezeichneten Vorschriften ist mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 fl., jene der übrigen Straßenpolizeivorschriften des Gesetzes vom 15. Juni 1866 mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden zu ahnden. Die Strase ist sogleich zu entrichten oder sicherzustellen. Wo dies nicht thunlich wäre, kann die (Selbstrafe und zwar für je einen Gulden in eine Arreststrase von 6 Stunden umgewandelt werden.

Bei Uibertretung des §. 8 ist nach Umständen sowohl der Wirth als der Fuhrmann zu bestrafen.

Der Uibertreter einer Straßenpolizeivorschrift

mit Ausschluß jener im §. 7 vorgezeichneten hat aber auch nach §. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1866 den aus seiner That entstandenen Schaden zu ersetzen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 12.

Přestoupení předpisů v §. 7. uvedených tresce se peněžitou pokutou 5 až 25 zlatých r. č.; přestoupení ostatních předpisů v řádu policie silničné ze dne 15. června 1866 obsažených ale peněžitou pokutou 1 až 5 zl. r. č. Pokuta budiž ihned složena nebo pojištěna. Nemohl-li by pokutovaný platiti, může se peněžitá pokuta změniti v trest vězení a sice za každý jeden zlatý na šest hodin.

Jest-li činiti o přestoupení §. 8., budiž dle okolností pokutován jak hospodský tak vozka.

Kdo přestoupí některý předpis řádu policie silničné - vyjmouc předpisy v §. 7. uvedené - jest dle §. 1. zákona ze dne 15. června 1866 také zavázán, nahraditi škodu ze skutku jeho vzešlou.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Rziha liest: §. 13.

Ein Fuhrmann, welcher wegen vorschriftswidriger Breite der Ladung (§. 6) oder wegen gesetzwidriger Radfelgenbreite (§. 7) eine Strafe erlegt oder sichergestellt hat, kann mit der hierüber erhalteneu ämtlichen Bescheinigung die Reise vollenden, ohne auf dieser Fahrt weiterhin einer solchen Strafe ausgesetzt zu sein. In Fällen, wo der Ortsvorstand im Interesse des Verkehrs die Beschränkung der Breite der Ladung auf das Normalmaß von 9 Fuß für nothwendig findet, ist dieser Anordnung Folge zu leisten.

Bei diesem §. ist eine einzige Abänderung von der Commission gemacht worden, indem gesagt wurde, statt "Amtszeugniß" - "erhaltenen gesetzlichen Bescheinigung".

Sněmovní aktuár Hahnamann: §. 13.

Vozka, jenž pro nezákonní šířku nákladu (§. 6. ) nebo pro nezákonní šířku loukotí (§. 7. ) složil nebo pojistil pokutu, může, obdržev o tom úřední stvrzení, jeti dále až tam, kde cesta jeho se končí, aniž by podléhal dále takové pokutě. Kdyby se však místnímu představenstvu ve prospěchu obchodu viděla toho potřeba, šířku nákladu obmeziti na pravidelnou míru 9 stop, má. se nařízení tomu ihned zadost učiniti.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand sich zum Worte meldet, so ersuche ich jene Herren, welche demselben zustimmen, die Hand zu erheben,.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Rziha: Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Minister des Innern beauftragt.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte: Ministrovi vnitra se ukládá, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Schlußsatze zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Rziha:

Gesetz

vom.......

wirksam für das Königreich Böhmen, über die Abänderung der §§. 7, 12, 13 der Straßenpolizeiordnung vom 15. Juni 1866.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen verordne Ich, wie folgt:

Die Bestimmungen in den §§. 7, 12, 13 der Straßenpolizeiordnung vom 15. Juni 1866 werden außer Kraft gesetzt und haben künftig zu lauten.

Sněmovní aktuár Hahnamann čte:

Zákon,

daný dne.....

platný pro království české, ježto se týče změny §§. 7., 12. a 13. řádu policie silničně, vydaného dne 15. června 1866. Se svolením sněmu zemského Mého království Českého vidí se Mně naříditi takto:

Ustanovení v §§. 7., 12. a 13. řádu policie silničné ze dne 15. června 1866 obsažená pozbývají moci a mají příště zníti takto:

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Titel und der Einleitung beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Rziha. Ich würde mir den Antrag erlauben, der h. Landtag wolle sich zur 3. Lesung entschließen und mit Umgangnahme der Vorlesung dasselbe in 3. Lesung anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die Vornahme der 3. Lesung stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in 3. Lesung annehmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Pct. 4. Bericht der Commission in Immunitätsangelegenheiten des Landtagsabgeordneten H. Karl Potuček.

Herr Dr. Uchatzy hat das Wort.

Dr. Uchatzy: Hoher Landtag!

Das k. k. Bezirksgericht Blowitz eröffnet mit Zuschrift vom 5. Oktober l. J., Z. 1056, dem h. Landtagspräsidium, daß nach Anzeige des dortigen Gendarmeriepostencommando aus Anlaß der am

24. September in Pilsen stattgehabten Wahl des Landtagsabg. am Abend des 26. September über Veranlassung des Bezirksobmanns Karl Potuček eine Versammlung unter freiem Himmel stattgefunden hat, ohne daß derselbe laut Note der k. k. Bezirkshauptmanschaft Pilsen vom 28. September 1869, Z. 8982, im Sinne der §. 3 des Gesetzes über das Versammlungsrecht vom 15. November 1867, R. -G. -B. N. 35, die vorausgehende Genehmigung der Behörde erwirkt hätte, daher dürfte die im §. 19 des erwähnten Gesetzes bezeichnete Uibertretung vorliegen.

An diesem mitgetheilten Sachverhalte knüpft das k. k. Bezirksgericht Blowitz beim Umstande, daß H. Karl Potuček Landtagsabgeordneter ist, die Bitte, den Abspruch des hohen Landtages einholen zu wollen, ob die Genehmigung zur gerichtlichen Verfolgung des genannten H. Landtagsabg. ertheilt werde. Aus den dieser Zuschrift in orig. beigeschlossenen Instruktionsbehelfen und zwar der an die k. k. Bezirkshauptmanschaft Pilsen vom Gendarmeriepostencommando Blowitz unter dem 27. September erstatteten Anzeige, sowie aus dem vom k. k. Bezirksgerichte Blowitz mit dem k. k. Gendarmeriepostenführer Franz Werner als Unterfertiger obiger Anzeige am 3. Oktober l. I. aufgenommenen Einvernehmungsprotokolle geht als Sachverhalt hervor, daß am Abende des 26. September aus Anlaß der am 24. September l. J. in Pilsen stattgehabten Wahl eines Landtagsabg. ein festlicher Aufzug mit klingendem Spiele und Fackelzug in Blowitz abgehalten wurde, wobei der Obmann der Blowitzer Bezirksvertretung Herr Karl Potuček aus seinem Fenster eine Festrede hielt, in welcher er darauf hinwies, daß sie nunmehr stark genug sind, wenn eine Million Armee komme.

Außerdem feien bei diesem Anlaße auch Exzesse gegen die Israeliten Lövy und Radnitzer vorgekommen. Als den Veranstalter dieses festlichen Aufzuges bezeichnete die Gendarmerieanzeige direkt den Obmann der Blowitzer Bezirksvertretung Herrn Abg. Potuček, während aus der protokollarischen Einvernahme des Gendarmen Werner hervorgeht, daß er nur vermeine, es habe die Bezirksvertretung den Anlaß zu dem mehrerwähnten festlichen Aufzuge gegeben. Es liegt außer der Competenz der Commission zu beurtheilen, ob bei dem erhobenen Sachverhalte mit Rücksicht auf den §. 3 und 19 des Gesetzes vom 15. November 1867 über das Versammlungsrecht eine Uibertretung vorhanden ist und welchen sträflichen Antheil H. Karl Potuček an derselben hat.

Sie glaubt jedoch nicht darauf antragen zu dürfen, das der hohe Landtag die Bewilligung zur gerichtlichen Verfolgung des Abg. Herrn Potuček ertheilt. Derselbe hat zwar in der vorjährigen Session des böhmischen Landtages mit mehreren anderen Abgeordneten die Erklärung vor den hohen Landtag gelangen lassen, daß er sich bestimmt finde von den Sitzungen des hohen Landtages fern zu bleiben, allein diese Erklärung kann, mit gesetzund rechtswidrig abgegeben, von Seite des hohen Hauses für Herrn Karl Potuček nicht als bindend angesehen werden, dem zufolge dem H. Abg. das übrigens seiner Pflicht entsprechende Recht zusteht, jederzeit an den Sitzungen und Verhandlungen des hohen Hauses Theil zu nehmen. In Wahrung dieses Rechtes und der verfassungsmäßig begründeten Immunität der Abgeordneten, sowie in weiterer Erwägung, daß die Gesetzesübertretung, wegen welcher Herr Potuček gerichtlich verfolgt werden soll, keinen diffamirenden Charakter habe, so stellt die Commission nach einstimmig gesaßtem Beschluße den Antrag:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es werde über die gestellte Anfrage des k. k Bezirksgerichtes Blowitz vom 5. Oktober I. J., Zahl 1056, die Bewilligung zur gerichtlichen Verfolgung des Landtagsabgeordneten Herrn Karl Potuček Wegen Uibertretung des Gesetzes über das Versammlungsrecht nicht ertheilt.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Komise navrhuje: Slavný sněme račiž se usnésti: K dotazu c. kr. okresním soudem učiněnému dne 5. října b. r., č. 1056, nesvoluje se k soudnímu stíhání poslance pana Karla Potůčka pro přestoupení zákona o právu shromažďovacím.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Punkt 5. Kommissionsbericht in Immunitätsangelegenheiten des Landtagsabgeordneten Dr. Grégr Eduard.

Herr Dr. Wiener, darf ich bitten!

Abgeordneter Dr. Wiener:

Hoher Landtag!

In Nr. 234 der Zeitschrift "Národní listy" ist eine Rede abgedruckt, welche Herr Dr. Eduard Grégr bei der am 22. August 1. J. abgehaltenen Volksversammlung in Hoch-Wessely gehalten haben soll. Die k. k. Staatsanwaltschaft findet, daß in dieser Rede zur Verachtung und zum Hasse wider die Staatsverwaltung und Verfassung des Reiches, dann zu Feindseligkeiten gegen die deutsche Nationalität aufzureizen gesucht wird, daß somit der Thatbestand des im §. 65 lit. A., Art. II. des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, Nr. 8, bezeichneten Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe, sowie jener des im §. 302 R. G. B. vermeinten Vergehens vorliege. Die einvernommenen drei Zeugen, von welchen Einer beeidet wurde, bestätigen im Wesentlichen die Identität der vom Herrn Dr. Eduard Grégr abgehaltenen, in der Zeitschrift "Národní listy" veröffentlichten Rede, weshalb gegen Herrn Dr. Ed. Grégr die SpezialUntersuchung eingeleitet wurde. Das diesbezügliche Protokoll lautet:

Ad generalia Herr Dr. Ed. Grégr etc. etc.

Poslanec Dr. Wiener:

Eduard Grégr.

Jsem za venkovské okresy: vysokomýtský, skučský, hlinecký zvolen za poslance do sněmu českého.

In Bezug auf die Spezialia ist eine Bemerkung des Untersuchungsrichters, wo es heißt:

Poslanec Dr. Wiener:

Poněvadž nyní zemský sněm český právě zasedá a tudy dle zákona od 3. října 1861, č. 98 ř. z., soudní vyšetřování proti údu zemského sněmu bez svolení místa nemá, tak výslech pana Edvarda Grégra, an takového svolení není, předsevzat nebyl.

Dr. Ed. Grégr.

Landa.

Breicha.

Das Prager k. k. Landesgericht hat mit Note vom 9. Oktober 1869, Z. 24478, demgemäß das Ersuchen gestellt, zu gestatten, daß auch während der Dauer der gegenwärtigen Landtagssession das Untersuchungsverfahren gegen Dr. Julius Grégr fortgesetzt und der Beschuldigte verhört werde.

In Erwägung aber, daß es sich um kein Verbrechen handelt, welches zu den diffamirenden gerechnet wird, sondern um eine strafbare Handlung, deren nachtheilige Folgen nach dem Gesetze vom 15. November 1867 mit dem Ende der Strafe aufzuhören habe; in weiterer Erwägung, daß das Verhör gegen den Beschuldigten keine dringende Eile hat und die Durchführung der Untersuchung in keiner Weife beeinträchtigt wird, wenn erst nach der Beendigung der gegenwärtigen Landtagssession die Untersuchung fortgesetzt wird, so stellt die Kommission den Antrag: der hohe Landtag wole dem Ersuchen des Prager Landesgerichtes vom 9. Oktober: 1869, Z. 24478, wegen Zulassung der Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens gegen den Landtagsabgeordneten Herrn Dr. Eduard Grégr nicht willfahren und sohin die Zustimmung zu der gerichtlichen Versolgung des Herrn Dr. Eduard Grégr wegen des Verbrechens des §. 65, lit a. R. G. B. und Art. II. des Gesetzes vom 17. Dezember 1868, dann des Vergehens nach §. 302 R. G. Bl. während der gegenwärtigen Landtagssession nicht zu ertheilen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte i Komise navrhuje: Slavný sněme račiž usnésti se takto: Požádání c. k. soudu v Praze ze dne 9. října b. r., č. 24478, aby svoleno bylo pokračování řízení vyšetřovacího proti dru. Edvardu Grégrovi, nevyhovuje se a nedává se tudíž svolení k tomu, aby dr. Eduard Grégr po čas nynějšího zasedání sněmu soudně byl stíhán pro zločin vedle §. 65, lit. a. trestního zákona, a vedle článku II. zákona, daného dne 17, prosince 1862, jakož také pro přestupek vedle §. 302 zákona trestního.

Oberstlandmarschall: Wünscht niemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Punkt 6. Landesausschußbericht über die Eingabe der Prager Handels- und Gewerbekammer wegen Gewährung eines Betrages zur Regulirung des Moldanufers zwischen Prag und Melnik.

Abg. Landesausschußbeisitzer Dr. Görner: Hoher Landtag!

In der beiliegenden Eingabe bittet die Prager Gewerbekammer um einen angemessenen Beitrag aus Landesmitteln zur Bestreitung der so dringend nothwendigen Regulirung der Moldau von Prag bis Melnik, dann zur Herstellung einer Schleppbahn behufs der unmittelbaren Verbindung der Schiffahrt mit dem Bahnnetze.

Mit Rücksicht auf die in der Eingabe und deren Beilage dargestellten Verhältnisse, sowie auch mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Realisirung des projektirten Unternehmens im Interesse des Handels und Industrie im ganzen Lande mit lebhaster Theilnahme und Befriedigung begrüßt und daher mit Zuversicht erwartet werden darf, daß die Gewährung der Bitte der Handels- und Gewerbekammer allgemeine Zustimmung finden wird, erlaubt sich der Landesausschuß die Bitte zu stellen:

Der hohe Landtag geruhe die Petition der Prager. Handels- und Gewerbekammer der BudgetKommission mit der Aufforderung zutheilen, dieselbe nicht blos in Betreff des angesuchten Beitrages in Berathung zu ziehen, sondern auch die geeigneten Anträge rücksichtlich der Beschleunigung dieser für das Land hochwichtigen Angelegenheit an den hohen Landtag zu erstatten.

Oberstlandmarschall: Herr Riese-Stallburg hat das Wort.

Abg. Freiherr Riese-Stallburg: Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes der Schiffbarmachung der Moldau von Prag gegen Melnik würde ich mir erlauben den Antrag zu stellen, daß dieser Gegenstand einem Ausschuße zugewiesen werde, in welchen 6 Mitglieder aus jeder Kurie 2 zu wählen wären.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Görner: Ich kann dem gestellten Antrage im Prinzipe nicht entgegentreten was meinen Standpunkt anbelangt; aber als Berichterstatter des Landesausschußes muß ich bei dem vom Landesausschuße gestellten Antrag verharren.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Herrn Abgeordneten Baron Friedrich Riese zur Abstimmung bringen. Freiherr Friedrich

Riese beantragt für diesen Gegenstand eine Kommission zu wählen aus 6 Mitgliedern, je 2 von jeder Kurte aus dem ganzen Landtage.

Sněm. tajemník S c h m i d t čte: Baron Riese navrhuje, aby záležitost byla odevzdána zvláštní komisi složené ze 6ti členů, do které by každá kurie po dvou volila z celého sněmu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, sich erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Es ist die Majorität mit 70 Stimmen.

Ich werde die Wahl dieser Kommission und auch der früher beschlossenen mir erlauben Morgen vornehmen zu lassen, weil ich auch Morgen eine Unterbrechung vorhabe, um die Neuwahlen eines unbesoldeten Direktors der Hypothekenbank von den Curien der Städte und Industrialorte vornehmen zu lassen.

Abgeordneter Dr. Görner: Meine Herren! Ich muß mir erlauben bezüglich dieses Antrages noch den Beisatz hinzuzufügen, daß der Kommission, welche über Antrag des Herrn Abgeordneten Baron Riefe gewählt werden soll, derselbe Auftrag zukomme, welcher der Budgetkommission ertheilt worden ist, weil nur dann der eigentliche Zweck der Sache erreicht würde.

Ich glaube, das h. Haus wird in dieser Richtung nichts dagegen haben.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Činí se návrh panem zpravodajem, aby té komisi 6tičlenné byl dán ten samý rozkaz, jak by si počínala s tou záležitostí, který se měl dát budžetní komisi.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Punkt 7. Bericht der Budgetkommission zur Landtagszahl 57, betreffend die Einführung landwirthschaftlicher Wanderlehrer.

Abgeordneter Fürstl: Hoher Landtag!

Die Frage wegen der Wanderlehrer wurde der Budgetkommission zugewiesen.

Das Institut der Wanderlehrer ist sowohl von der Enquêtekommission, als auch vom Landesausschuße mit der Würdigung in Berathung gezogen worden, die diese wichtige Angelegenheit verdient, und auch die Budgetkommission verschloß sich keineswegs dieser Anschanung. Wenn sie aber dennoch in Bezug auf sosortige Einführung abrathet, so geschieht dies, weil sie Zweifel hegt, daß die vorgeschlagene Anzahl zu dieser Aufgabe befähigter Fachmänner so leicht aufzusinden wäre, von Männern, in denen Theorie, Praxis, Erfahrungen und überzeugende Beredsamkeit in so großem Maße vereint wären, als eben zu diesem Posten nöthig ist.

Es hat sich ferner die Anschanung Bahn gebrochen, daß der heilsame Einfluß vielmehr


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