Středa 20. října 1869

die Sache keine weitere Wirkung haben. Da wird die Wirkung der 1. Verordnung von selbst behoben und die Commission glaubte daher diesen Beisatz weglassen zu mussen.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 82.

Úřad má v řízení provolacím stručný popis podniknutí, který k plánu, v nějž nahlédnouti lze, odkazuje, dáti přibiti v obcích, jichž se týče a v obcích nejblíže mezujících a jej prohlásiti třikrát v zemských novinách, v nichž úřední vyhlášení se oznamují, při čemž má lhůtu na čtyry až i na šest neděl ku komisi ustanoviti, při které každý námitky, ač nečinil-li jich již dříve, přednésti má; nebylo-li by námitek činěno, mělo by se za to, že ti, kterým záleží na podniknutí a ti, kteří mají potřebných pozemností postoupiti, aneb ti, Čí pozemky mají býti zavazeny, svolují k tomu. K pozdějším námitkám jejich proti tomu nebude se míti zření a vynese se nález.

Žadateli a těm, o nichž úřad ví, že jim na tom záleží, pak věřitelům zástavním a těm, kteří před tím již měli právo k služebnosti na pozemku, který se postupuje aneb služebností zavazuje, budiž vyhlášení zvláště dodáno.

Krajní poznámka: a) řízením provolacím.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter: Wünscht Jemand der Herren das Wort, wo nicht, so bitte ich jene Herren, welche dem §. 82 sammt der Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier liest:

§. 83.

Wird von dem Bewilligungswerber das Aufgebotsverfahren nicht verlangt und hat die Behörde mit Rücksicht auf die geringere Wichtigkeit der Unternehmung keinen Grund, dieses Verfahren anzuordnen, so tritt das abgekürzte Verfahren ein, in welchem die öffentliche Kundmachung in den Landesblättern zu unterbleiben und blos die Verlautbarung durch einen kurzgesaßten Anschlag in den betreffenden Gemeinden, dann die Vorladung des Unternehmers, so wie der bekannten sonstigen Betheiligten zu der längstens binnen vier Wochen anzuberaumenden commissionellen Verhandlung unter den im §. 82 angegebenen Folgen stattzufinden hat.

In diesem Falle bleibt denjenigen Bethetligten, welche zur kommissionellen Verhandlung nicht vorgeladen worden sind, oder denen die Vorladung nicht mindestens am achten Tage von dem nicht mitzuzählenden Verhandlungstage zurückgerechnet zugestellt worden ist, und die bei der Verhandlung nicht erschienen sind, für allfällige Privatrechte der Rechtsweg zur Geltendmachung ihrer Einwendungen auch dann vorbehalten, wenn diese Einwendungen bei der Verhandlung nicht gemacht worden sind.

Randglosse: b) Abgekürztes Verfahren.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 83.

Nežádá-li ten, kdo se o povolení uchází, za řízení provolací, a nenalezá-li úřad prohledajíc k tomu, že podniknutí jest méně důležité, žádné příčiny, aby nařídil řízení provolací, má se říditi stručně. V stručném řízení žádného veřejného prohlášení v zemských novinách není, ale prohlášení jenom krátké má býti vyvěšeno v obcích, jichž se týče, a podnikatel a ostatní účastníci, o nichž se ví, se obesílají pod následky v §. 82. dotknutými, aby se dostavili ku komisi, která nejdéle do čtyř neděl ustanovena býti má.

V takové případnosti zůstavuje se těm, kteří nebyli ke komisi předvoláni, aneb těm, kterým obsílka nebyla dodána, alespoň osm dní před tím, počítajíc dni tyto nazpět, ode dne řízení úředního, který den se však nevčítá, a kteří k řízení se nedostavili, aby námitkám svým, zakládajícím se v právě soukromém, pořadem právním průchod zjednali také tehda, kdyby námitek těch při řízení nebylo činěno.

Krajní poznámka: b) řízením stručným.

Oberstlandmarschallstellvertreter Ed. Elaudi:

Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. 83 sammt Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Paragraph 83 sammt Randglosse ist angenommen.

Abg. Dr. Klier liest:

§. 84.

Bei der kommissionellen Verhandlung ist vor Allem auf die gütliche Beseitigung der erhobenen Einsprüche und auf die Erzielung einer Einigung Zwischen den Betheiligten, insbesondere über die zu leistende Entschädigung hinzuwirken.

Kommt ein gütliches Uibereinkommen nicht zu Stande, so sind die Einwendungen gegen das Unternehmen, die Art seiner Ausführung, die Betheiligung jedes einzelnen und die beanspruchten Enteignungen oder Dienstbarkeiten erschöpfend zu erörtern.

Werden weitere Erhebungen über die hervorgetretenen Streitpunkte nöthig, so sind solche unverzüglich, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu pflegen.

Sämmtliche Verhandlungen mit Parteien in diesen Angelegenheiten sind in der Regel mündlich, unter Zulassung von rechts- und fachkundigen Beiständen zu führen und zu denselben nach Erfordere niß Sachverständige von Amtswegen beiznziehen.

In minder wichtigen Fällen können zur Vornahme einzelner Amtshandlungen von der politischen Behörde die betreffenden Gemeindevorstände abgeordnet werden.

Uiber die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebniß des erzielten Uibereinkommens, oder wenn ein solches nicht zu Stande gekommen ist, die Ergebnisse der mündlichen Erörierung mit den Erklärungen der Widersprechenden und ihrer Begründung, dann mit den allfälligen Gegenbemerkungen der Gesuchsteller zu enthalten hat.

Randglosse: "Kommissionelle Verhandlung. "

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 84.

Při komisi má vyjednávání k tomu směřovati, aby předkem a nejprve námitky po přátelsku byly zdviženy a aby účastníci k úmluvě mezi sebou byli připraveni, zvláště pokud se týče náhrady.

Nesjednali-li se účastníci po dobrém mezi sebou, mají se důkladně rozebírati námitky, které se týkají podniknutí a toho, jak se v skutek uvésti má, a jaké v něm kdo účastenství míti bude, pak pokud se týče vyvlastnění a služebností, za něž se žádá.

Jest-li třeba, aby věci, ježto k sporu příčinu zavdaly, blíže byly ohledány, učiň se tak bez prodlení, a pokud třeba pozvouc k tomu znalců.

Všeliké řízení se stranami v těchto záležitostech budiž kromě zvláštních případností ústní, a buďte připuštěni k němu pomocníci v právích a u věci zběhlí a dle potřeby přivzati z povinnosti úřadu znalci.

Jestli případ nějaký méně důležitý, může politický úřad vyzvati představeného obce, jíž se týče, aby to neb ono úřední řízení před se vzal.

Celé jednání buď do protokolu zapsáno, v němž má býti obsaženo, oč se usnešení učinilo, aneb nebylo-li žádného usnesení, co bylo ústně vyjednáno, co a jakými důvody odporující strany se prohlásily a co na to z druhé strany žadatel odpověděl.

Krajní poznamenání: Jakým spůsobem má se vyjednávati při komisi.

(Der Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz. )

Oberstlandmarschall: Ersuche jene Herren, welche diesem Paragraphe zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Abg. Dr. Klier:

§. 85.

Sind Unternehmungen zur Benutzung der Gewässer mit gewerblichen Betriebsanlagen verbunden, so sind die nach diesem Gesetze erforderlichen Amtshandlungen, so viel als thunlich, unter einem mit den durch die Gewerbeordnung vorgeschriebenen Verhandlungen zu pflegen.

Randglosse: Gewerbeordnung.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 85.

Jest-li podniknuti hledící k užívání vody spojeno s průmyslní provozovárnou, buď úřední řízení podle toho zákona potřebné, pokud se činiti dá, předsevzato spolu s jednáním nařízeným v živnostenském řádu.

Krajní poznamenání: Řízení dle živnostenského řádu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Abg. Dr. Klier liest:

§. 86.

Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die politische Behörde über Zulässigkeit, Umfang, Art und Bedingungen der Unternehmung, sowie über die Nothwendigkeit und das Maß der Dienstbarkeiten oder Grundabtretungen das mit Entscheidungsgründen versehene Erkenntniß zu fällen, oder, wenn die Angelegenheit ihren Wirkungskreis überschreitet (§. 76), dieselbe der vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Sei Ertheilung der Bewilligung ist jedenfalls die Frist zu bestimmen, binnen welcher die genehmigte Anlage bei sonstigem Erlöschen des verliehenen Rechtes vollendet sein muß. Diese Frist kann aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden.

Randglosse: Erkenntniß.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 86.

Když již všecko, čeho třeba bylo, vyhledáno a vyjednáno, má politický úřad nález rozhodovacími příčinami opatřený vynesti, zdali, v jaké míře, kterak a pod jakými výminkami podniknutí povoluje, zdali a v jaké míře služebnosti jsou potřebné, a zdali a v jaké míře pozemky mají býti postoupeny, nemůže-li pak dle působnosti své v záležitosti rozeznati (§. 76), má to představenému úřadu k rozhodnutí předložiti.

Dává-li se povolení, má se v každém případě také položiti lhůta, v které díla povolená mají býti hotova pod uvarováním ztráty práva propůjčeného.

Lhůtu tuto z příčin zřetele hodných lze prodloužiti.

Krajní poznamenání: O nálezu úřadu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abgeord. Dr. Klier liest:

§. 87.

In dem Erkenntnisse der politischen Behörde ist beim Eintritte der im §. 38 (§. 17 des N. G. ) vorgezeichneten Bedingung zugleich eine Bestimmung über die Art und Größe der zu leistenden Entschädigung zu treffen, welche letztere bei Abgang eines Einverständnisses der etwa vorhandenen Tabulargläubiger bei der Tabularbehörde zu erlegen ist.

Wenn die Beteiligten sich dabei nicht beruhigen, so ist der Betrag der Entschädigung durch gerichtlichen Befund mit Zuziehung beider Theile zu bestimmen.

Doch darf die Ausübung der Dienstbarkeit oder die Enteignung nicht gehindert werden, sobald das Erkenntniß der politischen Behörde in Rechtskraft erwachsen und der vorläusig ermittelte Entschädigungs- oder Ablösungsbetrag gerichtlich erlegt oder die jährliche Entschädigung sichergestellt worden ist.

Randglosse: Bestimmung der Entschädigung.

Sněmovní tajemník S c h m i d t čte:

§. 87.

Politický úřad má v svém nálezu, jestli zde výminka §. 38. (§. 17. zákona říšského), také vyměřiti, jaká náhrada a mnoho-li se jí má dáti. Neusnesli-li se knihovní věřitelé v té příčině, má náhrada ta složena býti k úřadu knihovnímu.

Nejsou-li strany, jichž se týče, s tím spokojeny, vyměří se suma náhrady nálezem soudním přivezmouc k tomu obě strany.

Avšak tomu nemůže býti bráněno, aby služebností se neužívalo, aneb aby vyvlastnění nešlo před se, jak mile nález politickým úřadem vydaný vešel v moc práva, a náhrada neb výkupná cena k soudu byla složena, aneb výroční náhrada pojištěna.

Krajní poznamenání: V nálezu ustanoviž se zároveň náhrada.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abgeord. Dr. Klier liest: §. 88.

Wurde gegen ein Unternehmen, gegen weiches in öffentlicher Beziehung kein Anstand obwaltet, ein aus einem Privatrechtstitel gegründeter Einspruch erhoben, über welcher die politische Behörde auf Grund dieses Gesetzes zu entscheiden nicht berufen ist, so hat dieselbe zu versuchen, denselben in gütlichem Wege beizulegen. Gelingt dies nicht, so hat die politische Behörde lediglich die Entscheidung zu fällen, daß das Unternehmen in öffentlicher Beziehung zulässig fei.

Zur Austragung der privatrechtlichen Einwendungen bleibt der Rechtsweg vorbehalten.

Randglosse: Privatrechtlicher Einspruch.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 88.

Namítá-li se proti podniknutí z veřejných příčin nezávadnému něco, co se zakládá na důvodu soukromého práva, o čem politický úřad na základě toho zákona nerozhoduje, usiluj ten úřad, aby to po přátelsku bylo urovnáno.

Nepodaří-li se to, obmezí se politický úřad na vyřknutí, že tomu podniknutí z veřejných příčin místo dáti lze.

K rozsouzení námitek na soukromém právě se zakládajících vyhlazuje se pořad práva.

Krajní poznamenání: O námitkách z příčin soukromého práva rozhodne soudce.

Abgeordneter Dr. Knoll: Ich büte um das Wort.

Oberstlandmarschal: Herr Abgeordneter Dr. Knoll hat das Wort.

Abgeord. Dr. Knoll: Ich würde beantragen, daß wir hier nach dem §. 38. einen Zusazt einfügen und zwar wo möglich als neuen §., also §. 89, wodurch dann die folgenden §§. um eine Ziffer hoher zu nummeriren wären.

Wir haben vorgestern im §. 22 abweichend von der Regierungsvorlage einen Grundsatz beschlosen, welcher sich allerdings von den wichtigen Interessen der Industrie, welche dieselbe bei Errichtung von Wasserwerken hat, begründen läßt.

Wir haben nämlich im §. 22 beschlossen, daß, Wenn durch die Errichtung eines Wasserwerkes die Beschädigung irgend eines Dritten eintritt, dieser unbeteiligte Dritte eine Abänderung des ihm schädlichen Wasserwerkes nur dann verlangen kann, wenn hiedurch die Triebkraft des Wasserwerkes nicht alterirt wird, und wenn er zugleich die Kosten der Wänderung dieses Wasserwerkes aus Eigenem bestreitet.

Ich glaube hiemit haben wir einen sehr großen Schutz der Industrie in der Errichtung von Wasserwerken ausgesprochen, und es würde sich daher als zweckmäßig erweisen, wenn wir in das Gesetz auch einen §. aufnehmen, welcher den Schutz eines undetheitigten Dritten, welcher durch die Errichtung von neuen Wasserwerken zu möglicher Weise sehr großem Schaden gelangen kann, auch in irgend einer Weise zum, Ausdruck bringen.

Ich verlange nicht, das wir von dem, was im §. 22 beschlossen worden ist, weider abgehen, und dem betreffenden Beschädigten Das Recht einräumen, auch wenn die Betriebskraft des Werkes geschwächt wirb, oder wenn er die Kosten nicht tragen will, trotzdem eine Abänderung des Wasserwerkes zu verlangen.

Ich unterordne mich da gerne den wichtigen Rücksichten, welche die Kommission bewogen haben, eben diese Stabilität eines bereits concessionirten Wassenwrkes in der Art zu schützen, daß wenn auch nachträglich die größte Unzukömlichkeit sich herausstelle, doch eine Abänderung nicht zum Schaden des Wasserwerkes und auf feine Kosten verlangt werden kann. Ich bemerke nur noch, daß dieses vom civilrechtlichen Standpunkte gewiß eine Begünstigung des Wasserwetksbesitzers genannt werden muß; denn in anderu Fällen bin ich als Beschädigter gemeinhin berechtigt, die Duelle, aus der mir Schaden entsteht, entfernen zu lassen. Ich Ich berechtigt vom Richter zu verlangen, daß jene

Quelle, aus welcher mir in meinen Privatrechten Einbuße entsteht, beseitigt werde. Wenn also hier zu Gunsten des Wasserwerksbesitzers eine Ausnahme getroffen wird, so dürfte es sich gewiß nur als gerecht herausstellen, wenn wir wenigstens seinen Entschädigungs-Anspruch sicherstellen.

Ich bitte einen konkreten Fall in's Auge zu fassen: Es wird ein Wasserwerk errichtet und man ist sich noch gar nicht bewußt, welche Tragweite in Bezug auf die Anrainer, welche vielleicht weit entfernt ober- oder unterhalb vom Orte der Unterhandlung liegen, wo das Wasserwerk errichtet wird; man ist sich nicht bewußt, welche Tragweite dieses in Bezug auf die Anrainer haben kann; es werden vielleicht einige von ihnen zur Kommissionsverhandlung gar nicht vorgeladen oder wenn schon, so werden ihre Einsprüche doch nicht stichhältig befunden und nicht berücksichtigt. Erst nachdem das Wasserwerk errichtet und hier ein novum geschaffen ist (und wir haben doch vor allen dem Status quo des Besitzers unfern Schutz angedeihen zu lassen), wenn also dieses novum geschaffen ist, stellt es sich heraus, daß dadurch Wiesen und Felder inundirt, versumpft oder sonst in größerem Maßstäbe beschädigt werden. Ich glaube also, es würde gewiß dem Gesetze nicht zum Stochtheile gereichen, wenn in solchen Fällen auf die Entschädigungspflicht einige Rücksicht genommen und sie nicht allzusehr den Chancen der Gesetzesanslegung preisgegeben würde, da man sonst aus dem §. 22 folgern könnte, nachdem der Beschädigte nicht einmal die Abänderung des Wasserwerkes oder dieselbe nur auf seine Kosten verlangen kann, so kann er um so weniger eine Entschädigung für den ihm entstehenden Schaden beanspruchen. Es dürfte diese Gesetzesauslegung um so mehr für manche Theile plausibl erscheinen, als ja angenommen wird, daß das Wasserwerk berechtigt bestehend ist und man der beschädigten Partei einwenden wird, qui jure suo utitur, nemini facit injuriam. Daß das aber hier ein Grundsatz ist, der die Privatrechte der Anrainer und besonders der ackerbauenden Bevölkerung in schwerer Weise verletzen kann, das wird sich gewiß nicht verkennen lassen. Nachdem wir also die in der Regierungsvorlage aufgenommene Bestimmung, wonach über den Streitpunkt, wer die Kosten der Abänderung des Wasserwerkes zu tragen hat, (wonach der Civilrichter hierüber zu entscheiden hätte) nachdem wir diesen Passus der Regierungsvorlage eliminirt haben und mit triftigen Gründen, im Interesse der Industrie, so glaube ich, daß wir hier wenigstens über die Entschädigungsansprüche etwas einfügen sollen, und ich habe mir daher erlaubt, einen §. 89, welcher dem §. 88 anzufügen wäre, in nachstehender Weise zu formuliren: Zeigt es sich, daß bei der Ertheilung einer Bewilligung eines Wasserwerkes von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist, und daß durch dasselbe Rückstauungen, Versumpfungen oder sonstige Beschädigungen zum Nachtheil eines Andern entstehen, welche bei den Erhebungen nicht bereits berücksichtigt worden sind (§. 87 und 88), so kann der Beschädigte zwar nur unter der Voraussetzung des §. 22 eine Abänderung des Wasserwerkes begehren, wohl aber haftet ihm der Besitzer des Wasserwerkes (unbeschadet allenfallsiger Regreßrechte an dritte Personen) für den Ersatz alles vorübergehenden oder bleibenden Schadens und steht für die Ansprüche gleichfalls der Rechtsweg offen.

Man wird mir vielleicht einwenden, daß, wenn wir diese Bestimmungen annehmen, dem Wasserwerksbesitzer eine große Entschädigungsleistung für Unfälle zugemutet werden kann, die vielleicht nicht einmal die direkte Folge seines Wasserrechtes sind, die vielleicht auch durch Elementarereignisse sonst entstanden wären.

Hierauf muß ich erwiedern, daß ich diese Frage auf den Rechtsweg verweise, daß der Kläger vor dem Richter wird beweisen müssen, daß das Wasserwerk und nur das Wasserwerk es ist, wodurch sein Eigenthum überschwemmt oder versumpft worden ist.

In den meisten Fällen wird ihm der Beweis schwer genug fallen, und stellt er ihn nicht her, so steht ihm ohnedies die rechtskräftige Concession des Andern entgegen, und er wird mit feinen Entschädigungsansprüchen abgewiesen werden.

Also in dieser Beziehung dürfte den industriellen Rücksichten, welche die Wasserwerksbesitzer verdienen, kein Nachtheil entstehen können, weil erst vor dem Richter ein genau geführter Beweis über die Entschädigung geführt werden muß, und weil die Beweislast zur Gänze dem Beschädigten obliegt.

Man wird vielleicht auch weiter noch vorbringen, daß es zweckmäßig wäre, diese Entschädigungsfrage vorerst durch die politische Behörde entscheiden zu lassen und erst dann, wenn die Parteien sich dabei nicht beruhigen (wie der Ausdruck des Gesetzes lautet), ihnen den Rechtsweg offen zu halten.

Allein auch das, glaube ich, wäre keine zweckmäßige Abänderung, denn dann wird in den meisten Fällen dieselbe politische Behörde zur Festsezzung des Schadens berufen fein, welche ursprünglich die Concession zum Wasserbau verliehen hat. Diese politische Behörde wird aber dann jedenfalls einen befangenen Standpunkt annehmen, weit sie sich nicht wird vom Vorwurf freisprechen können, daß sie zuwider der Vorschrift des §. 10 des Reichsgesetzes ein Wasserrecht verliehen hat, welches den Nachbaren Schaden zugefügt hat, also gegen §. 10 des Reichsgesetzes, wo es in der letzten Alinea heißt: "Insbesondere darf durch die Benützung des Wassers von Seite des Privateigenthumes keine, das Recht eines Andern beeinträchtigende Verunreinigung des Wassers, kein solcher Rückstau und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verursacht werden. "

Also die politische Behörde, welche gegen diesen §. einen Fehler begangen hat bei der Konzessionsertheilung, wird jedenfalls einen befangenen Standpunkt einnehmen, es würde also eine solche Entschädigungsverhandlung von der politischen Behörde wohl kaum zu dem gewünschten Resultate führen.

Ich glaube daher, daß die Sache sogleich auf den Rechtsweg zu verweisen ist, daß aber diese ausdrückliche Bestimmung deshalb wünschenswerth wäre, weil sonst aus der Stilisirung des §. 22 die Interpretation, ich will nicht behaupten ob die richtige oder unrichtige, aber doch in vielen Fällen plausible Interpretation herausgelesen werden dürfte, daß der Beschädigte, nachdem er eine Abänderung des Wasserwerkes gar nicht, oder nur auf seine Kosten verlangen kann, auch kein Ersatz für den verursachten Schaden zu verlangen berechtigt ist. Ich empfehle daher meinen Zusatz zu diesem §. der Berücksichtigung des hohen Hauses. (Bravo. )

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort. Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.

Hofrath Laufberger: Ich glaube von Seite der Regierung diesen Antrag des Hrn. Abg. Knoll aufs Wärmste unterstützen zu sollen, denn der §. 22 wurde gewiß im Interesse der Wasserberechtigten der Regierungsvorlage gegenüber wesentlich abgeändert. Aber ich fürchte, daß die Interessen der Grundbesitzer dadurch wieder gefährdet erscheinen. Der Antrag des H. Abg. Knoll ist geeignet, wieder diese Härte zu mildern und möglicherweise den Schaden gut zu machen. Ich glaube daher diesen Antrag von Seite der Regierung empfehlen zu sollen.

Oberstlandmarschall: Ich erkäre die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Klier: An und für sich, was den Grundsatz dieses Antrages anbelangt, welcher sich aus den Fall beschränkt, daß, wenn bei Ertheilung der Bewilligung eines Wasserwerkes von unrichtigen Voraussetzungen vorausgegangen ist, daß also ein unrichtiges Gutachten abgegeben worden ist, scheint dieser beantragte §. wohl keiner Einwendung ausgesetzt zu sein. Allein wenn man sich bei der Argumentation über den Inhalt und Zweck dieses §. auf den §. 22 dieses Gesetzes beruft, so muß ich mir doch erlauben, daraus hinzudeuten, daß da ja ein ganz anderer Fall vorhanden und daß dieser Fall ein solcher ist, der die darangeknüpfte Argumentation meines geehrten Collegen Knoll, meines Erachtens als unrichtig erscheinen läßt. Der Abg. Knoll hat gesagt, daß es sich hier im §. 22 lediglich vom civilrechtlichen Standpunkte um eine Begünstigung der Fabrikanten handelt. Das widerspreche ich vollständig. Es handelt sich nicht um eine Begünstigung der Fabrikanten, sondern es liegt vielmehr eine Begünstigung der Dritten, die nicht beim Werke betheiligt sind, darin; darum ist der §. in das Gesetz aufgenommen, wenn es auch mit einem Lächeln bedacht wird, dieses Wort, das ich hier gesprochen habe, so bitte ich doch den Herrn Abgeordneten Knoll 2 Worte zu lesen in der ersten Zeile des §., daß es sich hier um ein berechtigt bestehendes Stauwerk handelt.

Es handelt dieser §. blos von einem solchen Stauwerke, welches bereits konsentirt berechtigt besteht, welches also vom rechtlichen Standpunkte wirklich bereits das Recht hat, das Wasser in der und der Weise, wie es besteht, zu benutzen.

Wie kann man sagen, daß von dem rechtlichen Standpunkte eine Begünstigung des Fabrikanten vorhanden ist, wenn der Fabrikant genöthigt wird, sein Recht unter diesen Bedingungen einzuschränken, denn der §. 22 ist gegen den Fabrikanten gerichtet. Er sagt, der Fabrikant oder überhaupt der Besitzer eines Stauwerkes, was nicht gerade ein Fabrikant sein muß, was auch der Besitzer einer Landwirthschaft sein kann. Denn die haben auch Stauwerke, welche eine Versumpfung u. s. w. hervorbringen können. Dieser Besitzer eines Stauwerkes, der entweder Oekonom oder Fabrikant ist, wird genöthigt, in dem Falle, wo einem Dritten eine solche Versumpfung entsteht, eine Aenderung seines Stauwerkes vorzunehmen. Er wird in seinem bereits wohl erworbenen Rechte beschränkt, nicht begünstigt wird er in diesem Rechte und beschränkt zu Gunsten des Dritten, der eben einen solchen Nachtheil durch eine Versumpfung an seinem Grundstücke erlangt oder erlangen kann. §. 22 - ich habe schon in meinem Berichte dies angedeutet, wäre geeignet, die Industrie vollständig zu Grunde zu richten, wenn nicht der Beisatz angenommen wäre durch das hohe Haus, daß man sagt, ohne die nöthige Triebkraft dieses Werkes zu beeinträchtigen.

Wenn dieser Beisatz nicht vorsichtsweise gemacht worden wäre, so würde durch §. 22 jede Industrie an einem Wasser in Frage gestellt werden und es wurde zu Gunsten dieses Dritten, den hier der Herr Abg. in Schutz nimmt, wirklich jede solche Anlage, mit welcher ein solches Stauwerk verknüpft ist, in Frage gestellt, daß natürlich diese Frage bei der Industrie vielmehr in Betracht zu ziehen kommt, als bei der Landwirthschaft, das versteht sich aus dem Grunde, weil, wenn au einem Industrialwerke eine Anlage gemacht wird, in den meisten Fällen sehr bedeutende Kosten damit verknüpft sind. Es ist aber jedem Sachverständigen und Fachkundigen bekannt, daß, wenn an einem solchen Werke eine Aenderung vorgenommen werden muß, auch diese meistens mit großen Kosten verknüpft ist, wenn ich beispielsweise eine Wehr erniedrigen, herabsetzen will, da muß ich in den meisten Fällen, wenn es eine feste Wehr ist, wie es im Gesetz vorgeschrieben ist, die Wehr wegreißen. Ich kann dieselbe nicht anders ändern, als wenn ich die Quadersteine herausreiße und eine neue Wehr baue. Es sind große Kosten damit verknüpft und ich glaube, da verdient derjenige, welcher so große Kosten verwenden muß, um vielleicht die Versumpfung eines kleinen Stückten Grundes zu verhindern, eine größere Beachtung.

Man hat der Kommission den Vorwurf gemacht von Seite des Hrn. Antragstellers, daß die Kommission He Tragweite des Inhaltes dieses §. nicht zu erfassen wisse,, oder nicht erfaßt habe. Daß die Kommission die Tragweite erfaßt habe, geht eben daraus hervor, was ich bereits gesagt und dargethan habe, und geht daraus hervor, daß man dem §. 22 eben noch einen Zusatz einfügen mußte, welcher dazu dient, um wenigstens die schlimmsten Folgen von dem Stauwerkbesitzer abzuhalten.

Wenn der Hr. Antragsteller ferner sagt, daß die Ackerbaubevölkerung verletzt werde, so ist das gewiß eine vollkommene and ungerechtfertigte Anschuldigung gegenüber dem Gesetze und ich mache darauf aufmerksam, daß die Ackerbaubevolkerung ja eben so gut das Wasser benůtzen muß und benutzen will, daß also gerade sie, die Ackerbaubevolkerung, in gegebenem Falle ebenso gut verletzt werden kann durch solche Verfügungen,. wie der Fabrikant.

Die Betretung des Rechtswege, die da vorgeschlagen wirr, ist gewiß kein geeignetes Mittel, um derartige Angelegenheiten zum schnellen und entsprechenden Austrage zu bringen und ich muß mich aber darum, weil diese Einschädigung dem Rechtswege unbedinkt vorbehalten bleibt und weil es, wie der Here abgeordnete selbst schon gesagt hat, sehr schwer sein wird, einen solches schaden darzuthun, muß ich mich gegen seinen Antrag erklären und muß mich umsomehr gegen denselben erklären als der §. 17 und 21 unseres Gesetzes schon genügende Vorsichten an die Hand gegeben hat, um überhaupt dem Dritten, dem ein Schaden zugehen kann, bei Erhebungen der Kommission gegen solche Schaben sicherzustellen.

Ich muß ferner auf die §§. 78 und 79 hinweisen, die bereits vom hoh. Hause angenommen worden sind und welche in einer umständlichen Weise alle diese Vorsichten der Kommission vorschreiben, welche sie bei der Erhebung der Verhältnisse und bei der Consentirung irgend eines Wasserwerkes zu beobachten hat.

Nachdem also der gegenteilige Antrag aus ganz unrichtigen Voraussetzungen beruht, so erlaube ich mir, dem hohen Hause anzuempfehlen, denselben abzulehnen.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Abstimmung. Es hindert gar nicht, daß über den §. 88 abgestimmt werde, weil eben der Antrag des Herrn Abgeordneten Knoll dahingeht, einen neuen §. einzuschalten.

Ich ersuche jene Herren, welche dem §. 88 mit der Randglosse "Privatrechtlicher Einspruch" zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Es käme nun noch der Antrag des Herrn Abgeordneten Knoll einzuschalten als §. 89.

Er würde lauten:

"Zeigt es sich, daß bei der Ertheilung der Bewilligung eines Wasser-Werkes von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist, und daß durch dasselbe Ruckstauungen, Versumpfungen oder sonstige Beschädigungen zum Nachtheile eines Andern entstehen, welche bei den Erhebungen nicht bereits berücksichtigt worden sind (§. 87 und 88), so kann der Beschädigte zwav nur unter der Voraussetzung des §. 22 die Abänderung des Wasserwerkes begehren, wohl aber haftet der Besitzer des Wasserwerkes unbeschadet allenfallsiger Regreßrechte des Letzteren an dritte Personen für den Ersatz aller vorübergehenden oder bleibenden Schäden, und steht für diese Ansprüche gleichfalls der Rechtsweg offen. "

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 89.

Ukáže-li se, že povolení k zařízení vodního podniknutí nezakládá se na pravých základech, a že tím zpáteční vodou, sbahněním neb jiným způsobem škoda se působí, nač se při původním ohledám ohled nebral, může škodu trpící sice jenom při podniknutí §. 22. změnu díla vodního žádati, držitel díla zůstane inu však práv za veškerou pomíjející neb stálou škodu, a vyhrazuje se jemu v té příčině též pořad práva.

Oberstlandmarchall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage des Herrn Dr. Knoll zustimmen, sich erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Es ist offenbar die Majorität, der §. ist angenommen.

(Bravo!)

Ich bitte Hr. Dr. Knoll, da bei allen diesen §§. eine Randglosse ist, auch zu diesem §. 89 eine Randglosse zu beantragen.

Abgeord. Dr. Knoll: Ich werde die Randglosse mir später zu geben erlauben.

Abgeord. Dr. Klier: liest:

§. 90.

Ist über den Zweck, Umfang und die Art der Ausführung eines genossenschaftlichen Unternehmens zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken oder zu Schutz- oder Regulirungsbauten eine Einigung der Betheiligten nicht erfolgt, so kann sowohl von einzelnen Vetheiligten, als auch von jeder Gemeinde, in welcher das Unternehmen ausgeführt werden soll, bei der zuständigen politischen Behörde auf die Entscheidung angetragen werden, ob und bezüglich welcher Liegenschaften die dagegen Stimmenden der Genossenschaft beizutreten verpflichtet sind.

Dieser Antrag muß mit einem, von Sachverständigen entworfenen Plane und Kostenüberschlage des Unternehmens versehen sein und den übrigen Anforderungen des §. 78 entsprechen.


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